Verein&Vorstand aktuell

November 21, 2017 | Author: Erwin Wetzel | Category: N/A
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Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG

en: h c u b richtiginsalltag r e m Vere e im Wie Slile aus dem 8 Fä

Verein& Vorstand aktuell Spezial

Mai 2008

So sind Sie steuerlich unangreifbar

Liebe Vorstandskollegin, lieber Vorstandskollege, die gesellschaftliche, soziale und kulturelle Bedeutung der Vereine für das Gemeinwesen ist überragend. Deshalb räumt der Staat Vereinen zahlreiche steuerliche Vergünstigungen ein. Voraussetzung ist allerdings, dass sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Um das „Gütesiegel“ Gemeinnützigkeit zu behalten genügt es allerdings längst nicht, dass Sie mit Ihrem Verein ausschließlich satzungsgemäße, also steuerbegünstigte Zwecke verfolgen. Mindestens genauso wichtig ist es, dass Sie sämtliche Einnahmen und Ausgaben Ihres Vereins ordnungsgemäß aufzeichnen und auch nachweisen können. Das wiederum gelingt Ihnen nur mit einer korrekten Buchführung. Dabei steckt die Tücke im Detail. Kein Wunder also, dass sich im Vereinsalltag immer wieder Zweifelfragen ergeben. Unsicherheiten kann sich jedoch kein Verein leisten. Denn das Finanzamt nimmt die Buchführung kritisch unter die Lupe, immer öfter auch bei kleinen Vereinen. In dieser Ausgabe finden Sie eine kompakte Zusammenstellung von 8 typischen Fällen aus dem Vereinsalltag. Damit Sie beim Buchen immer auf der sicheren Seite und Sie und Ihr Verein unangreifbar sind.

Der unentbehrliche Infor mationsdiens t für Ihre Vereinsarbeit – aktuell, unabhängig, pr axisorientier t

1. Fall: Wie Sie bei täglich anfallenden Kosten alle Fallstricke sicher umgehen Bei der Buchführung für einen gemeinnützigen Verein müssen Sie die Einnahmen und Ausgaben auf die folgenden vier verschiedenen Tätigkeitsbereiche aufteilen: ● ideeller Bereich ● Vermögensverwaltung ● Zweckbetrieb ● wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Für die einzelnen Bereiche ist es sinnvoll und in der Regel auch erforderlich, jeweils eine getrennte Buchführung zu erstellen. Eventuell müssen Sie sogar verschiedene steuerpflichtige Geschäftsbetriebe voneinander trennen.

ben die Besteuerungsgrenze von 35.000 € nicht übersteigen. Sobald die Einnahmen aber diesen Grenzwert überschreiten, kommen Sie an einer Aufteilung nicht mehr vorbei. Bei einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins dürfen Sie die Ausgaben nur insoweit abziehen, als sie mit dem steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb im Zusammenhang stehen. Aufwendungen, die mit Einnahmen aus dem ideellen Bereich (z. B. mit Beiträgen, Spenden und Zuschüssen) zusammenhängen, dürfen Sie nicht abziehen (§ 3c EStG). Beispiel 1: Verein kauft Trikots

Bei kleinen Vereinen erfassen Sie die alltäglich anfallenden Aufwendungen nach Kostenarten, wie zum Beispiel folgende: ● Raumkosten ● Bürobedarf ● Aushilfslöhne Sie brauchen die jeweils anfallenden Kosten nicht auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche aufzuteilen, wenn die Einnahmen Ihres Vereins aus Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrie-

Mit besten Grüßen

Günter Stein Chefredakteur www.vereinswelt.de • Passwort: Abteilung

Der Verein kauft für 1.500 € Trikots für seine Jugendmannschaften ein. Die Ausgaben für diese Trikots gehören i. d. R. zum ideellen Bereich eines Sportvereins und können daher nicht bei einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abgezogen werden. Eine klare Zuordnung zum einen oder anderen Bereich lässt sich – insbesondere bei den alltäglich anfalweiter auf S. 2 ➜

In dieser Ausgabe lesen Sie: 2. Fall: Sie sammeln und verkaufen Altmaterial............................................................. 3. Fall: Sie haben Einnahmen aus einem mittelalterlichen Markt.................... 4. Fall: Sie erzielen Erlöse aus Sponsoring-Verträgen................................................. 5. Fall: Sie laden zu einem Sommerfest für Senioren ein........................................ 6. Fall: Sie vermieten einzelne Räume des Vereinsheims ......................................... 7. Fall: Sie veranstalten in Ihrem Verein eine Tombola.............................................. 8. Fall: Wie Sie Eintrittsgelder, Ablöse und Einkäufe buchen ...............................

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lenden Aufwendungen – häufig nicht bewerkstelligen. Sind gleichzeitig mehrere Tätigkeitsbereiche Ihres Vereins betroffen, teilen Sie die Kosten entsprechend ihrer Verwendung auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche auf (ggf. durch Schätzung). Beispiel 2: Anmietung von Büroräumen Der Verein hat Büroräume angemietet und zahlt dafür einschließlich Umlagen eine monatliche Miete von 800 €. Zu den angemieteten Räumen gehört Kontenrahmen SKR 03 auch ein Besprechungszimmer, das 4210 Miete 320 € der Verein auch für Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen eines wirt2305 Sachaufwdg.ideeller Bereich 480 € an 1200 Bank 800 € schaftlichen Geschäftsbetriebs nutzt. Das Büro und der Besprechungsraum werden zu 60 % für den ideellen Kontenrahmen SKR 04 Bereich und zu 40 % für den wirt6310 Miete 320 € schaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt. 6302 Sachaufwdg.ideeller Bereich 480 € an 1800 Bank 800 € Sie buchen die Miete daher wie folgt:

2. Fall: Sie sammeln und verkaufen Altmaterial Im Vereinsalltag sehr beliebt ist der Verkauf von Altpapier und übrigens auch Altkleidern, die zuvor durch den Verein gesammelt werden. Gerade in den Sommermonaten finden zahlreiche Aktionen statt. Der Grund dafür liegt darin, dass sich auch die jugendlichen Mitglieder des Vereins an solchen Aktion sehr gut beteiligen können. Die Verkaufserlöse aus diesen Aktionen sind dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.

✘ Praxis-Tipp: Achten Sie als Vor-

stand bei solchen Aktionen immer auch darauf, dass die Verkaufserlöse ordnungsgemäß verbucht werden. Denn Aktionen wie diese kontrollieren die Finanzämter besonders kritisch, wenn es zu einer Betriebsprüfung kommt. Generell gilt: Von den Einnahmen können Sie die im Zusammenhang mit Ihrer Sammlung entstandenen Ausgaben in nachgewiesener Höhe absetzen. Abzugsfähig sind beispielsweise Fahrzeug-/Transportkosten, Reisekosten/Verpflegungsmehraufwendungen und Entgelte an Helfer. Wenn die Gesamteinnahmen des Vereins aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben 35.000 € überstei2 • Mai 2008

papier und 20 % bei der Verwertung von sonstigem Altmaterial, zum Beispiel von gebrauchter Kleidung. Die Umsatzsteuer dürfen Sie nur dann „vergessen“, wenn Ihr Verein steuerlicher Kleinunternehmer ist. Das ist der Fall, wenn die Umsätze Ihres Vereins im Vorjahr nicht mehr als 17.500 € betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen werden.

gen, ist es zulässig, fiktive Betriebsausgaben abzusetzen, indem die Gewinne in branchenüblicher Höhe geschätzt werden. Finanzämter beanstanden es in der Regel nicht, wenn der Reingewinn wie folgt geschätzt wird: 5 % bei der Verwertung von Alt-

Beispiel: Verein führt Altkleidersammlung durch Ein gemeinnütziger Verein organisiert eine Altkleidersammlung. Durch den Verkauf der eingesammelten Altkleider hat er Einnahmen von 11.900 € erzielt. Da der Verein noch andere Umsätze gemacht hat, ist er kein Kleinunternehmer und muss seine Erlöse der Umsatzsteuer unterwerfen. Der Steuersatz beträgt 19 %, weil es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht um einen Zweckbetrieb handelt. Sie müssen den Vorgang wie folgt buchen:

Kontenrahmen SKR 03 1200 Bank Kontenrahmen SKR 04 1800 Bank

11.900 € an 8400 Erlöse 19 % USt. 1775 Umsatzsteuer 19 %

10.000 € 1.900 €

11.900 € an 4400 Erlöse 19 % USt. 3805 Umsatzsteuer 19 %

10.000 € 1.900 €

Dem Verein sind nur geringe Aufwendungen entstanden, weil die gebrauchte Kleidung von ehrenamtlichen Helfern eingesammelt wurde. Es sind lediglich durch das Ausleihen von Transportfahrzeugen Kosten in Höhe von 1.190 € einschließlich 19 % Umsatzsteuer entstanden. Sie buchen wie folgt:

Kontenrahmen SKR 03 4595 Fremdfahrzeugkosten 1575 Abziehbare Vorsteuer 19 %

1.000 € 190 €

an 1200 Bank

1.190 €

Kontenrahmen SKR 04 6595 Fremdfahrzeugkosten 1405 Abziehbare Vorsteuer 19 %

1.000 € 190 €

an 1800 Bank

1.190 €

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3. Fall: Sie haben Einnahmen aus einem mittelalterlichen Markt Ein vom Verein selbst veranstalteter mittelalterlicher Markt ist eine ideale Gelegenheit, nicht nur Werbung in eigener Sache zu betreiben, sondern auch zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Ob nun Standgebühren oder die Erlöse aus dem Verkauf von kalten Getränken und selbst gebackenem Kuchen: Durch eine einzige derartige Veranstaltung holen viele Vereine die Gelder wieder herein, die ihnen

dadurch verloren gegangen sind, dass die Stadt-/Gemeindeverwaltung ihre Zuschusse an den Verein gekürzt oder ganz gestrichen hat. Ein gemeinnütziger Verein zahlt für die Einnahmen aus dem Markt keine Körperschaftsteuer, wenn er insgesamt die Besteuerungsgrenze von 35.000 € nicht überschreitet. Dennoch fallen Einnahmen im Rah-

men eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs an, die mit 19 % der Umsatzsteuer unterliegen. Waren die Umsätze im Vorjahr nicht höher als 17.500 € und werden sie im laufenden Jahr voraussichtlich den Grenzwert von 50.000 € nicht übersteigen, ist der Verein umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer. Er kann einerseits seine Umsätze aus der Veranstaltung des Markts umsatzsteuerfrei lassen und andererseits auch keine Vorsteuer abziehen. Alle Vorgänge sind dann entsprechend ohne Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug zu buchen.

Beispiel: Verein veranstaltet einen mittelalterlichen Markt Ein gemeinnütziger Verein veranstaltet im Sommer 2008 auf seinem Vereinsgelände einen mittelalterlichen Markt. Alle Aktivitäten rund um den Mittelaltermarkt sind als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzustufen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Einnahmen: 1. Standgelder Der Verein erlaubt es seinen Mitgliedern und Nichtmitgliedern gleichermaßen, auf dem Markt Selbstgebasteltes usw. zu verkaufen. Hieraus nimmt er insgesamt 750 € an Standgeldern ein, die wie nebenstehend verbucht werden. 2. Ein- und Verkauf von Kuchen und Getränken Der Verein verkauft auf dem Markt Säfte, Kaffee, Waffeln und Kuchen. Es sind Stühle und Tische aufgebaut, damit Kuchen und Getränke an Ort und Stelle verzehrt werden können. Der Verein erzielt hieraus insgesamt Einnahmen von 4.600 €, die dem Steuersatz von 19 % unterliegen. Für den Wareneinkauf hat der Verein folgende Beträge ausgegeben: 1.070 € Wareneinkauf mit 7 % Umsatzsteuer und 297,50 € mit 19 % Umsatzsteuer. 3. Zahlung an das DRK Um für eventuelle Notfälle gerüstet zu sein, sind während der gesamten Dauer des Markts mehrere Sanitäter des DRK anwesend. Für diesen Einsatz überweist der Verein eine „Spende“ von 400 € an das DRK. Diese Zahlung wird wie nebenstehend gebucht.

Kontenrahmen SKR 03 1000 Kasse

750 € an 8400 Erlöse 19 % USt. 1775 Umsatzsteuer 19 %

630,25 € 119,75 €

750 € an 4400 Erlöse 19 % USt. 3805 Umsatzsteuer 19 %

630,25 € 119,75 €

4.600 € an 8400 Erlöse 19 % USt. 1775 Umsatzsteuer 19 %

3.865,55 € 734,45 €

750 € an 4400 Erlöse 19 % USt. 3805 Umsatzsteuer 19 %

3.865,55 € 734,45 €

Kontenrahmen SKR 04 1600 Kasse

Kontenrahmen SKR 03 1000 Kasse Kontenrahmen SKR 04 1600 Kasse

Kontenrahmen SKR 03 3000 Materialaufwand 1571 Abziehbare Vorsteuer 7 % 1575 Abziehbare Vorsteuer 19 %

1.250 € 70 € 47,50 €

an 1200 Bank

1.367,50 €

Kontenrahmen SKR 04 5100 Materialaufwand 1401 Abziehbare Vorsteuer 7 % 1145 Abziehbare Vorsteuer 19 %

1.250 € 70 € 47,50 €

an 1800 Bank

1.367,50 €

Kontenrahmen SKR 03 4909 Fremdleistungen

400 € an 1200 Bank

400 €

Kontenrahmen SKR 04 6780 Fremdleistungen

400 € an 1800 Bank

400 €

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4.Fall:Sie erzielen Erlöse aus Sponsoring-Verträgen Eine der elegantesten Methoden, um als Verein zusätzlich Mittel zu bekommen, ist das Sponsoring durch Unternehmen. Das heißt, Unternehmen geben Vereinen Geld oder gewähren ihnen geldwerte Vorteile. Das geschieht natürlich nicht aus reiner Menschenfreundlichkeit, wenn auch die Sympathie für den Verein dabei eine wichtige Rolle spielt. Wie sich die Gelder Ihrer Sponsoren steuerlich auswirken und wie Sie diese Gelder richtig buchen, zeigen zwei typische Beispiele aus dem Vereinsalltag. Unternehmen sind immer auch ihrem betriebswirtschaftlichen Ziel verpflichtet und erwarten deshalb eine Gegenleistung, wenn sie einen Verein sponsern. Das ist zugleich der entscheidende Unterschied zu Spenden. Dabei gilt: Je höher die gesponserte Summe, desto größer der Gegenwert – und umgekehrt. Neben der Namensnennung des Sponsors kommt hier zum Beispiel auch die Markenpräsenz (Abbildung des Logos) des Unternehmens auf den Werbemitteln des Vereins in Betracht. Beispiel 1: Steuerfreie Sachzuwendung in Höhe von 1.500 € im ideellen Bereich Ein örtliches Handelsunternehmen erklärt sich bereit, die Jugendmannschaft eines Sportvereins kostenlos mit Trikots und Trainingsanzügen ohne Werbeaufdruck im Wert von 1.500 € auszustatten. Bei der Übergabe der Trikots und Trainingsanzüge war die lokale Presse anwesend. In der Tageszeitung wurde anschließend über dieses Ereignis in Wort und Bild berichtet. In der Berichterstattung von Zeitungen kann bereits ein wirtschaftlicher Vorteil liegen, den der Sponsor für sich anstrebt. Ein wirtschaftlicher Vorteil liegt bereits in der Sicherung und Erhöhung des unternehmerischen Ansehens. Von einem wirtschaftlichen Vorteil ist immer dann auszugehen, wenn über die Spende des Unternehmens in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw. berichtet wird. Konsequenz ist, dass die Firma für Sportausstattung ihre Kosten für den Erwerb der Trikots und Trainingsanzüge als Betriebsausgaben abziehen und den Vorsteuerabzug beanspruchen kann. 4 • Mai 2008

Achtung: Der Abzug als Betriebsausgaben beim Sponsor sagt allerdings noch nichts darüber aus, wie die Zuwendung beim Verein steuerlich zu behandeln ist. Im vorliegenden Fall erfolgt die Zuwendung von Trikots und Trainingsanzügen in den ideellen Bereich des Sportvereins, weil er die Ausstattung zur Durchführung seiner begünstigten Zwecke verwendet und gegenüber der Firma für Sportausstattung keine Leistung (auch keine Werbeleistung) erbringt. Der Sportverein erhält also eine steuerfreie Sachzuwendung im ideellen Bereich, die er in seinen Buchführungsunterlagen festhalten muss. Für den Verein ergeben sich keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen. Er richtet in seiner Buchführung dafür ein Konto ein und bucht wie folgt:

das Logo und der Firmenname der Sportausstattungsfirma aufgedruckt. Dadurch, dass der Verein die Trikots und Trainingsanzüge mit dem Werbeaufdruck nutzt, erbringt er eine Werbeleistung, die mit der Überlassung ebendieser Trikots und Trainingsanzüge abgegolten wird. In dieser Situation liegt ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor, der auch die Voraussetzungen für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfüllt. Die entgeltliche Übertragung des Rechts der Nutzung von Werbeflächen auf Sportkleidung (z. B. auf Trikots) und auf Sportgeräten ist stets als steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb zu behandeln. Wichtig für Sie: Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Nut-

Beispiel 1: Steuerfreie Sachzuwendung in Höhe von 1.500 € im ideellen Bereich

Kontenrahmen SKR 03 2305 Sachaufwendungen ideeller Bereich Kontenrahmen SKR 04 6968 Sachaufwendungen ideeller Bereich

1.500 € an 8010 Einnahmen ideeller Bereich,Sachzuwendungen

1.500 €

1.500 € an 4010 Einnahmen ideeller Bereich,Sachzuwendungen

1.500 €

Durch diese Buchung wird gleichzeitig auch die gesetzlich vorgeschriebene Mittelverwendung festgehalten.

Beispiel I1: Tauschähnlicher Umsatz im Wert von 1.500 € Auch hier stattet ein örtliches Handelsunternehmen die Jugendmannschaft eines Sportvereins kostenlos mit Trikots und Trainingsanzügen im Wert von 1.500 € netto ohne Umsatzsteuer aus. Auf den Trikots und Trainingsanzügen sind

zung von unentgeltlich überlassenen Werbetrikots nicht in jedem Fall zu steuerpflichtigen Werbeleistungen führt. Begründung der Finanzrichter: Da die Werbetrikots für Jugendmannschaften (Bambini sowie D- bis F-Jugendmannschaften) bestimmt waren, sah das Finanzgericht keine große Werbewirkung. www.vereinswelt.de • Passwort: Abteilung

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Verein & Vorstand aktuell Außer den Angehörigen der Spieler und den Betreuern des Vereins gebe es wenig bis gar kein Publikum, das von der Werbeaufschrift angesprochen würde. Das Finanzamt lehnt die Werbewirksamkeit und damit die Gegenleistung des Vereins ab, sodass keine Umsatzsteuer anfällt (FG Köln, Urteil vom 17.02.2006, Az.: 11 K 827/03).

Da in dieser Situation kein Geld fließt, handelt es sich um einen Tausch bzw. tauschähnlichen Umsatz. Die Werbeleistung des Vereins unterliegt mit 19 % der Umsatzsteuer, weil die Leistung nicht in einem Zweckbetrieb, sondern in einem Geschäftsbetrieb ausgeführt wird. Die Buchung sieht wie folgt aus:

Vorsicht: Das Ergebnis dieses Urteils dürfen Sie nicht verallgemeinern. Sie müssen bedenken, dass die Firma, die den Aufdruck vornehmen lässt, von einer Werbewirksamkeit ausgeht, sonst könnte sie sich die Kosten für den Werbeaufdruck von vornherein sparen.

1.785 € an 8400 Erlöse 19 % USt. 1775 Umsatzsteuer 19 %

1.500 € 285 €

Kontenrahmen SKR 04 6850 Sonstiger Betriebsbedarf 1.785 € an 4400 Erlöse 19 % USt. 3805 Umsatzsteuer 19 %

1.500 € 285 €

Häufig möchten Unternehmen ihre Werte über Sponsoring erlebbar machen. Das heißt, dass ein Verein einen Teil dieser Werte selbst verkörpert oder symbolisiert. Ein nach außen gut verständliches Wertegerüst des Vereins ist hier also sehr nützlich. Harmonieren Sponsor und gesponserter Verein nicht miteinander, sind sowohl die Glaubwürdigkeit als auch die Imagewirkung infrage gestellt – sowohl für den Sponsor als auch für Ihren Verein. Und: Kommt es während des Sponsorings beim Verein zu einer Werteverschiebung, kann es dazu führen, dass sich die Sponsoren zurückziehen. Beispiel: Eine Handballmannschaft verliert an Dynamik oder durch ManagementIntrigen an Vertrauen und Fairness.

Beispiel 1: Tauschähnlicher Umsatz im Wert von 1.500 €

Kontenrahmen SKR 03 4980 Betriebsbedarf

Ein pauschaler Vorsteuerabzug gemäß § 23a UStG kann nicht beansprucht werden, weil er nur für Umsätze im Rahmen des Zweckbetriebs, nicht aber beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb möglich ist. Da in dieser Situation regelmäßig keine Rechnungen ausgetauscht werden, entfällt der Vorsteuerabzug. Wenn der Verein und die Firma für Sportausstattung jeweils ordnungsgemäße Rechnungen ausstellen, kann der Vorsteuerabzug erreicht werden, sodass die Umsatzsteuer im Ergebnis nicht zu einer Belastung führt.

Kontenrahmen SKR 03 1575 Abziehbare Vorsteuer 19 %

285 € an 4980 Betriebsbedarf

285 €

Kontenrahmen SKR 04 1405 Abziehbare Vorsteuer 19 %

285 € an 6850 Betriebsbedarf

285 €

Außerdem wichtig: Stellen Sie sicher, dass es aussagekräftiges Informationsmaterial über die Vereinsziele, etwaige besondere Projekte und die Leistungen Ihres Vereins gibt. Und

soweit noch nicht geschehen: Bauen Sie eine Datenbank auf, in der Sie alle bestehenden Kontakte mit Förderern erfassen und kontinuierlich pflegen. Lesen Sie dazu die folgende Checkliste.

Wie Sie langfristige Sponsorenbeziehungen aufbauen Je gründlicher und kontinuierlicher Sie Ihre Sponsorenbeziehungen planen und kontrollieren, desto erfolgreicher sind Sie in der Akquise der Spenden und in der Bindung Ihrer Förderer zu Ihrem Verein. Am besten sammeln Sie in Ihrer Förderer- und Kontaktdatenbank so genannte Fördererpräferenzen. Eine sorgfältig gepflegte Datenbank spiegelt die Interessen Ihrer Sponsoren perfekt wider. Dabei kommt es für Sie insbesondere auf folgende Informationen an: ● ●

bevorzugte Zahlungsweise bei Geldspenden Höhe, Häufigkeit und Art (Geld, Sachleistungen, Zeit) der Spenden

● ●



Spende nur nach Aufforderung





Präferenzen für bestimmte Ziele und Projekte





bevorzugte Kommunikationskanäle (z. B. Brief oder E-Mail)

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Motive des Förderers ohne oder mit Spendenbescheinigung (Einzel- oder Sammelbescheinigung) Interesse an ehrenamtlichem Engagement Interesse an praktischen Kooperationen in konkreten Projekten Wünsche bezüglich Art, Umfang und Häufigkeit von Informationen Mai 2008 • 5

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5. Fall: Sie laden zu einem Sommerfest für Senioren ein Die Gemeinnützigkeit Ihres Vereins ist gefährdet, wenn Mitglieder Zuwendungen – das heißt unentgeltliche Leistungen – aus den Mitteln des Vereins erhalten. Aufmerksamkeiten, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich sind und nach der Verkehrsauffassung als

angemessen beurteilt werden, sind jedoch zulässig. Es gibt keine amtlichen Ausführungen dazu, wo die Grenze zwischen steuerschädlicher Zuwendung und steuerlich zulässiger Aufmerksamkeit verläuft. Sie können also Ihren ehrenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern aus besonderem

Anlass ein angemessenes Geschenk überreichen. Eine Rolle spielt in diesen Zusammenhang, ● um welchen Anlass es sich handelt, ● welcher Arbeitseinsatz gewürdigt werden soll und ● wie groß der Verein bzw. wie er strukturiert ist. Bei wertvolleren Geschenken müssen Sie das Finanzamt davon überzeugen, dass die Zuwendung angemessen war.

Beispiel: Sommerfest für die Senioren in Ihrem Verein Ein gemeinnütziger Verein veranstaltet im August 2008 auf der Terrasse seines Vereinsheims ein Sommerfest für seine Senioren. Kuchen und Gebäck wurde von einigen ehrenamtlichen Helfern kostenlos zu Verfügung gestellt. Die Getränke, die der Verein für 1.190 € (einschließlich 19 % Umsatzsteuer) eingekauft hat, werden ohne Berechnung an die teilnehmenden Mitglieder ausgeschenkt. Jeder Teilnehmer erhält ein kleines Präsent. Der Verein hat hierfür 595 € brutto ausgegeben. Außerdem werden während des Sommerfests einige langjährige Ehrenamtler unter den Senioren wegen ihres besonderen Engagements für den Verein geehrt. Sie erhalten jeweils ein Geschenk. Für die Geschenke hat der Verein insgesamt 238 € inklusive 19 % Umsatzsteuer in bar ausgegeben. Der Verein erzielt durch das Sommerfest keine Einnahmen. Die Folge: Das Sommerfest kann weder als Geschäftsnoch als Zweckbetrieb eingestuft werden. Durch Kuchen und Gebäck, das von ehrenamtlichen Helfern gestellt wurde, ergibt sich für den Verein Buchung der Aufwendungen für Getränke: keine finanzielle Auswirkung, Kontenrahmen SKR 03 sodass der Vorgang nicht gebucht wird. 4650 Bewirtung Vereinsmitglieder 1.190 € an 1200 Bank 1.190 €

Kontenrahmen SKR 04 6640 Bewirtung Vereinsmitglieder 1.190 € an 1800 Bank

1.190 €

Buchung der Aufwendungen für Geschenke und Präsente:

Kontenrahmen SKR 03 4653 Aufmerksamkeiten

833 € an 1000 Kasse

833 €

Kontenrahmen SKR 04 6643 Aufmerksamkeiten

833 € an 1600 Kasse

833 €

6. Fall: Sie vermieten einzelne Räume des Vereinsheims Bei der Suche nach zusätzlichen Einnahmequellen entdecken Vorstände zunehmend auch das Vereinsheim. Wurde es bis dahin oftmals nur kostendeckend geführt, geht es nun darum, künftig einen Überschuss zu erwirtschaften oder ihn spürbar zu vergrößern. Erreichen lässt sich dies auf vielfältige Weise, wie alle die folgenden Möglichkeiten zeigen: 6 • Mai 2008







Sie vermieten einen Raum zu Tagungs- und Versammlungszwecken und bieten Getränke zum Verkauf an. Sie vermieten einen Partyraum für private Feiern und bieten Getränke zum Verkauf an. Sie vermieten die Gaststätte innerhalb Ihres Vereinsheims an geschlossene Gesellschaften.

Bei den Aufwendungen für Getränke und Präsente handelt es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vereinsarbeit, also um Aufwendungen im ideellen Bereich. Die in den Aufwendungen enthaltene Umsatzsteuer kann der Verein somit nicht als Vorsteuer geltend machen.

Sinn und Zweck der Vermietung eines Raums ist es, zusätzliche Einnahmen zu erzielen. An zusätzlicher und völlig unnötiger Arbeit sind Sie naturgemäß nicht interessiert. Schließlich haben Sie und Ihre Vorstandskollegen schon genug zu tun.

✘ Praxis-Tipp: Stellen Sie eine Be-

nutzungsordnung auf. Ein praxisbewährtes Muster steht Ihnen unter www.vereinswelt.de zum Download zur Verfügung. Wie Sie Ihre Mieteinnahmen richtig buchen, zeigt folgender Beispielfall: www.vereinswelt.de • Passwort: Abteilung

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Verein & Vorstand aktuell Beispiel: Verein vermietet einen Übungsraum Ein Sportverein hat in seinem Vereinsheim auch einen Übungsraum eingerichtet, der an Mitglieder und Nichtmitglieder vermietet wird. Die Nutzungsgebühr ist wie folgt gestaffelt: für Mitglieder: 10 € pro Stunde bzw. 100 € für einen ganzen Tag für Nichtmitglieder: 15 € pro Stunde bzw. 150 € für einen ganzen Tag Im Monat April 2008 hatte der Verein Einnahmen von ● 460 € durch die Vermietung an Mitglieder und ● 780 € durch die Vermietung an Nichtmitglieder. Die Vermietung an Mitglieder erfolgt im Rahmen eines Zweckbetriebs, da sie dazu dient, die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen. Die Umsatzsteuer beträgt 7 %. Die Vermietung an Nichtmitglieder ist hingegen als wirtschaftlicher GeschäftsKontenrahmen SKR 03 betrieb einzustufen. Die Um1000 Kasse 460,00 € an 8300 Erlöse 7 % USt. 429,90 € satzsteuer beträgt 19 %. Der Ver1771 Umsatzsteuer 7 % 30,10 € ein bucht wie rechts gezeigt. Für die Umsätze im Rahmen des Zweckbetriebs kann der Verein den pauschalen Vorsteuerabzug von 7 % beantragen. Das sind 429,90 € ⫻ 7 % = 30,10 €.

1000 Kasse Kontenrahmen SKR 04 1600 Kasse

Beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist eine Vorsteuerpauschalierung nicht möglich.

1600 Kasse

780,00 € an 8400 Erlöse 19 % USt. 1775 Umsatzsteuer 19 %

655,46 € 124,54 €

460,00 € an 4300 Erlöse 7 % USt. 3801 Umsatzsteuer 7 %

429,90 € 30,10 €

780,00 € an 4400 Erlöse 19 % USt. 3805 Umsatzsteuer 19 %

655,46 € 124,54 €

7. Fall: Sie veranstalten in Ihrem Verein eine Tombola Ob nun Kindernachmittag, Tanzveranstaltung oder Jubiläumsball: Zu jedem größeren Vereinsfest gehört heutzutage eine Tombola. Attraktive

Preise ziehen zusätzliche Gäste an. Erfreulicher Nebeneffekt: Je mehr Lose Sie verkaufen, desto mehr bleibt für die Vereinskasse übrig.

Eine Tombola in kleinerem Umfang ist meist als Zweckbetrieb einzustufen. Voraussetzung ist, dass der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke verwendet wird. Die Umsätze von Zweckbetrieben unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

Beispiel: Der Gesangverein veranstaltet einen Familiennachmittag mit einer Tombola. Die Geschäftsleute aus dem Ort spenden die Sachpreise, die einen Wert (Verkaufspreis) von 3.500 € haben. Der Verein kauft die Lose und weitere Sachspenden für insgesamt 850 € ein. Die Erlöse aus dem Verkauf der Lose betragen 4.280 €. In diesem Beispielfall können Kontenrahmen SKR 03 Sie beantragen, dass der Vor1000 Kasse 4.280 € an steuerabzug pauschal mit 7 % der Nettoeinnahmen angesetzt wird. Das sind hier 4.000 € ⫻ 7 % = Kontenrahmen SKR 04 280 €. Die Folge: Umsatzsteuer 1600 Kasse 4.280 € an und Vorsteuer heben sich auf, so dass Sie für Ihre Einnahmen aus dem Zweckbetrieb keine Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen müssen.

8300 Erlöse 7 % USt. 1771 Umsatzsteuer 7 %

4.000 € 1.600 €

4300 Erlöse 7 % USt. 3801 Umsatzsteuer 7 %

4.000 € 1.600 €

Den Einkauf der Lose und der weiteren Sachspenden erfassen Sie als Ausgabe. Allerdings dürfen Sie wegen der Pauschalierung der Vorsteuer Kontenrahmen SKR 03 nicht zusätzlich die Vorsteuer 3000 Materialaufwand 850 € an 1200 Bank 850 € aus den tatsächlichen Aufwendungen geltend machen. Sie buchen Kontenrahmen SKR 04 daher wie folgt:

5100 Materialaufwand

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850 €

an 1800 Bank

850 €

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Verein & Vorstand aktuell

8. Fall: Wie Sie Eintrittsgelder, Ablöse und Einkäufe buchen Bei Vereinen, deren Einnahmen aus Zweckbetrieb und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsgrenze von 35.000 € nicht überstiegen und die als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer

gemeinnützigen Vereins ggf. in vier Tätigkeitsbereiche aufzuteilen. Eventuell sogar zusätzlich in verschiedene steuerpflichtige Geschäftsbetriebe. Für die einzelnen Bereiche ist dann auch jeweils eine getrennte Buchführung zu erstellen. Besonders schwierig ist es, die Ausgaben aufzuteilen, die mehrere Tätigkeitsbereiche gleichzeitig betreffen. Lesen Sie dazu folgendes Beispiel:

zahlen und somit auch keine Vorsteuer abziehen, ist eine genaue Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeitsbereichen nicht notwendig. Ansonsten ist es jedoch erforderlich, die Einnahmen und Ausgaben eines

Beispiel: Eintrittsgelder, Ablösezahlungen und Einkäufe eines Sportvereins Ein gemeinnütziger Sportverein erzielt neben den Mitgliedsbeiträgen und Spenden im Jahr 2008 die folgenden Einnahmen: ● Eintrittsgelder in Höhe von 16.050 €, die bei den Spielen der Fußballmannschaft eingenommen werden. ● Ablösezahlungen für den Wechsel von zwei Spielern zu anderen Sportvereinen. Die beiden aufnehmenden Vereine haben eine Gutschrift erteilt; der eine Verein über 2.500 € zuzüglich 7 % = 175 € Umsatzsteuer. Der andere Verein erteilte eine Gutschrift über 2.000 € ohne Umsatzsteuerausweis. ● Der Verein hat Sportkleidung (Trikots) und Fußbälle für insgesamt 3.000 € zuzüglich 19 % = 570 € Umsatzsteuer eingekauft. Die Einnahmen aus Sportveranstaltungen gehören zum Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen nicht höher sind als 35.000 €. Im Rahmen des Zweckbetriebs beträgt die Umsatzsteuer 7 %. Zu den Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen und damit zum ZweckKontenrahmen SKR 03 betrieb gehören auch Ablösezahlun1000 Kasse 16.050 € an 8300 Erlöse 7 % USt. 15.000 € gen, die dem Verein für die Freigabe 1771 Umsatzsteuer 7 % 1.050 € von Spielern zufließen. Voraussetzung ist, dass insgesamt – also einKontenrahmen SKR 04 1600 Kasse 16.050 € an 4300 Erlöse 7 % USt. 15.000 € schließlich Eintrittsgelder – nicht die 3801 Umsatzsteuer 7 % 1.050 € Grenze von 35.000 € überschritten wird. Da die Einnahmen im Rahmen des Zweckbetriebs anfallen, beträgt die Umsatzsteuer 7 %, unabhängig davon, was der zahlende Verein in seiner Gutschrift ausweist. Der Verein hat folgende Zahlungen erhalten:

Kontenrahmen SKR 03 1200 Bank Kontenrahmen SKR 04 1800 Bank

4.675 € an 8300 Erlöse 7 % USt. 1771 Umsatzsteuer 7 %

4.369,16 € 305,84 €

4.675 € an 4300 Erlöse 7 % USt. 3801 Umsatzsteuer 7 %

4.369,16 € 305,84 €

für den 1. Spieler für den 2. Spieler brutto Nettobetrag (⫼ 1,07 =) 7 % USt. (⫻ 0,07 =)

2.675,00 € 2.000,00 € 4.675,00 € 4.369,16 € 305,84 €

Die Sportkleidung (Trikots) und die Fußbälle werden auch bei den Sportveranstaltungen genutzt. Der ent1.200 € 228 € an 1200 Bank 1.428 € sprechende Anteil kann als Betriebsausgabe bzw. Vorsteuer beim ZweckKontenrahmen SKR 04 betrieb erfasst werden. Der geschätzte 6850 Betriebsbedarf 1.200 € Anteil beträgt 40 %. 60 % entfallen 1405 Abziehbare Vorsteuer 19 % 228 € an 1800 Bank 1.428 € auf den ideellen Bereich. Auf den Zweckbetrieb entfallen somit 3.000 € ⫻ 40 % = 1.200 € und 480 € ⫻ 40 % = 192 € Vorsteuer. Der verbleibende Betrag von (3.480 € ⫻ 60 % =) 2.088 € ist als Ausgabe beim ideellen Bereich zu erfassen.

Kontenrahmen SKR 03 4980 Betriebsbedarf 1575 Abziehbare Vorsteuer 19 %

Impressum ISSN 1613-3463, Erscheinungsweise: 12–16 x pro Jahr • Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, Theodor-Heuss-Str. 2-4, 53095 Bonn, Telefon: (02 28) 9 55 01 40, Fax: (02 28) 35 97-10, Internet: www.vnr.de, E-Mail: [email protected] • Vorstand: Helmut Graf; Herausgeber: Joachim Müller, Bonn; Chefredakteur: Günter Stein, Bonn; Objektbetreuung: Carsten Broich, Bonn; Berater: RA HeinzWilhelm Vogel, Hamburg; Susanne Bannert, Wunstorf; Angelika Rodatus, München; Jutta Naumann, Neu-Isenburg • Layout: Deinzer Grafik, Hamburg; Druck: Bonner Druck & Medien GmbH, Bonn; Herstellungsleitung: Monika Graf, Bonn; Herstellung: Sebastian Gerber, Bonn. Alle Angaben in „Verein & Vorstand aktuell“ wurden mit äußerster Sorgfalt ermittelt und überprüft. Sie basieren jedoch auf der Richtigkeit uns erteilter Auskünfte und unterliegen Veränderungen. Eine Gewähr kann deshalb nicht übernommen werden. Dieses monothematische Supplement „Wie Sie immer richtig buchen: 8 Fälle aus dem Vereinsalltag“ liegt der Ausgabe 5/08 von „Verein & Vorstand aktuell“ bei. © 2008 by Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, Bonn, Berlin, Salzburg, Zürich, Bukarest, Warschau, Moskau, London, Manchester, Madrid, Johannesburg • Fax der Redaktion: (0 22 05) 9 19 83 75, Telefon der Redaktion: (0 22 05) 9 19 83 76, [email protected], www.vereinswelt.de 8 • Mai 2008

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