Urheberrechte im Internet / Downloading

August 5, 2016 | Author: Norbert Scholz | Category: N/A
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Urheberrechte im Internet / Downloading Referat von lic. iur. Marion Völger, Rechtsabteilung ETHZ (Workshop NDS Geistiges Eigentum vom 17. Dezember 1999)

I. Einleitung Vor mehr als 500 Jahren war es die Erfindung des Buchdruckes, welche die Urheber beschäftigte. Es stellten sich die ersten Fragen im Zusammenhang mit Raubdrucken, doch waren diese - im wahrsten Sinne des Wortes - nicht annähernd so weitreichend, wie die Probleme, mit denen sich die Urheber im digitalen Zeitalter konfrontiert sehen.

Ihre Werke können digital abgespeichert, verändert oder beliebig mit anderen Werken verbunden werden. Überdies können sie im Internet sofort und weltweit für alle, die über die entsprechenden technischen Geräte verfügen, wahrnehmbar gemacht werden. Sowohl Urheber wie auch Verlage, Produzenten und die Verwertungsgesellschaften sind damit vor neue Aufgaben gestellt.

Doch die Grundfrage des Urheberrechtes, nämlich wer welche Werke wie nutzen und verbreiten darf, ist die gleiche geblieben – und wird wohl ewig die gleiche bleiben, gleichgültig, ob es sich um einen Abdruck von geschützten Werken in Büchern oder um die Verwendung geschützter Werke im Internet handelt. Auch wenn das schweizerische Urheberrechtsgesetz, das 1993 revidiert worden ist, nicht explizit von Internet-Nutzungen spricht, ist es doch weitsichtig genug konzipiert worden, dass die neuen Nutzungen in dessen Anwendungsbereich fallen. Zum heutigen Zeitpunkt geht die herrschende Lehre davon aus, dass die gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich ausreichen, um den Urhebern genügend Schutz zu gewähren. Das Problem liegt einmal mehr bei der Gesetzesanwendung und durchsetzung.

Die Problematik des Downloading – so der Titel des heutigen Workshops – stellt eines der bedeutsamsten Probleme des Urheberverwertungsrechtes dar. Anhand der Grundlagen des Urheberrechtes möchte ich versuchen, ihnen diese Problemstellung und die bestehenden Lösungsansätze aufzuzeigen.

Marion Völger, Rechtsabteilung ETH Zürich, Referat NDS Geistiges Eigentum 17. Dezember 1999 2 __________________________________________________________________________________________

II. Das schutzfähige Werk 1. Begriff des Werkes Jede Äusserung des menschlichen Geistes, die individuellen Charakter hat, geniesst den Schutz

des

Urheberrechtes

(Art.

2

Abs.

1

URG).

In

der

Terminologie

des

Urheberrechtsgesetzes werden solche Äusserungen als Werke bezeichnet. Der Schutz ist vom Wert und Zweck des Werkes unabhängig. An den individuellen Charakter werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Es genügt schon, dass die Chance, dass ein zweiter Künstler das genau gleiche schafft, praktisch nicht besteht. Der individuelle Charakter eines Werkes muss sich allerdings grundsätzlich – und dies scheint mir sehr zentral – auf die Form eines Werkes beziehen und nicht auf dessen Idee. Mit anderen Worten heisst dies, dass nicht die schöpferische Mühe, sondern nur die konkrete Ausgestaltung in den Schutzbereich des Urheberrechtes fällt. Dieses geringen Anforderungen an die Individualität kommen den Urhebern gerade in Bezug auf das Internet zu gute. Dieses weltweite Datennetz dient vordergründig dem Informationsaustausch, der Kommunikation. Dies führt zu einer Häufung gleichartiger Ausdrucksformen und ähnlicher Ideen. Grosse Schöpfungen sind selten.

2. Einzelne Werkkategorien Nach Art. 2 URG zählen zu den Werken alle geistigen Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. Wie der Wortlaut der Bestimmung zeigt, werden diese Bereiche allerdings sehr weit interpretiert. Erfüllen die im Internet verfügbaren Inhalte die Begriffsmerkmale eines Werkes im Sinne von Art. 2 URG, so sind sie ohne weiteres vom Urheberrecht geschützt.

Aus rechtssystematischen Überlegungen und mit Blick auf Informations- Wissenschafts- und Meinungsäusserungsfreiheit lassen sich Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen, Erfindungen, Konzepte, Fakten und Daten nicht schützen.

Des weiteren werden vom Urheberrecht auch die verwandten Schutzrechte erfasst, die nicht schöpferisch im Sinne des URG sind, deren Präsentation jedoch geschützt wird. Es sind dies die Rechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen. Auf diese Rechte wird hier aber nicht weiter eingegangen.

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III. Inhaber des Urheberrechtes Die Entstehung des Urheberrechtes grenzt dieses von den anderen Immaterialgüterrechten – Patentrecht, Markenrecht, Muster- und Modellrecht, den sogenannten gewerblichen Schutzrechten – ab. Für die Entstehung dieser Rechte ist regelmässig ein Rechtsakt, ein Registereintrag nötig. Das Urheberrecht entsteht einfach mit der Schaffung des Werkes durch eine natürliche Person. Diese Entstehung wird Schöpferprinzip genannt. Ein Recht, das so ohne weiteres entsteht, ist naturgemäss auch besonders missbrauchsgefährdet.

Das Urheberrecht ist stark persönlichkeitsrechtlich geprägt. Der Urheberrechtsschutz erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers – bei Computerprogrammen nach 50 Jahren.

IV. Inhalt des Urheberrechtes Das

Recht

des

einzelnen

Urhebers

umfasst

Urheberpersönlichkeitsrechte

sowie

Verwertungsrechte. Das schweizerische Urheberrecht geht von der Überlegung aus, dass diese beiden Rechte getrennt nebeneinander stehen und kein einheitliches Recht bilden. Diese Überlegung ist insbesondere wichtig für die Übertragung der Rechte.

1. Urheberpersönlichkeitsrechte Das Urheberpersönlichkeitsrecht umfasst das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, das Recht auf Veröffentlichung des Werkes und das Recht auf Schutz der Werkintegrität. Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind im Multimediabereich besonders gefährdet, da die Digitalisierung von Werken deren Veränderung bis zur Entstellung zulässt.

Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk erstmals veröffentlicht werden soll. Das Recht, ein unveröffentlichtes Werk ins Internet zu stellen, steht demnach allein dem Urheber zu.

Ein Urheber kann relativ leicht dazu gebracht werden, auf die Nennung seines Namens bei der Werkverwendung zu verzichten. Nach herrschender Auffassung reicht hierzu eine Vereinbarung oder – das ist allerdings umstritten – eine entsprechende Branchenübung aus. Ähnlich liberal ist auch der Schutz der Werkintegrität geregelt, der im Kern auf Persönlichkeitsverletzungen beschränkt wird (Art. 11 Abs. 2 URG).

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Urheberpersönlichkeitsrechte sind entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nach herrschender Auffassung nicht übertragbar.

2. Verwertungsrechte Dem Urheber steht gemäss Abs. 1 von Art. 10 URG das ausschliessliche Recht zu, grundsätzlich zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet wird. Dieser Verwendungsbegriff umfasst jede Art der Verwendung. Dies im Gegensatz zum deutschen Recht. Das deutsche UrhG unterscheidet zwischen der körperlichen Nutzung eines Werkes und unkörperlicher öffentlicher Wiedergabe, die vom Gesetz grundsätzlich nicht erfasst ist. In Deutschland gibt der Begriff der Öffentlichkeit denn auch immer wieder zu grossen Diskussionen Anlass. Die pragmatische Lösung des schweizerischen URG mit dem weiten Verwendungsbegriff hat uns dies für einmal erspart.

Das Abrufen eines in einer Datenbank gespeicherten Werkes gilt als Wahrnehmbarmachen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit.c URG. Die Online-Nutzung fällt folglich in jedem Fall unter das Werkverwendungsrecht des Urhebers.

Im Speziellen möchte ich nun auf das Vervielfältigungsrecht eingehen. Es ist eines der bedeutsamsten Verwertungsrechte im Urheberrecht, da damit das meiste Geld verdient werden kann. Der Begriff Vervielfältigung wird im internationalen sowie im nationalen Recht sehr extensiv umschrieben und bietet dementsprechende Rechtsunsicherheiten. Das Ergebnis einer Vervielfältigung kann ein materielles dauerhaftes Vervielfältigungsstück, etwa ein Buch sein, aber genauso

auch ein nicht sichtbares Vervielfältigungsstück des Werks im

Arbeitsspeicher eines Computers.

Art. 10 Abs. 2 lit. a URG gewährt Urhebern das Recht, Werkexemplare (Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger) herzustellen. Bei diesem Begriff wird in der Literatur von der Festlegung auf einen materiellen Träger ausgegangen. Die dauerhafte Speicherung eines Werkes auf einer Diskette oder Festplatte fällt daher unter das Vervielfältigungsrecht gemäss dieser Bestimmung. Dies muss allein schon aus wirtschaftlicher Sicht gelten, denn ein dauerhaft abgespeicherter Datensatz macht den wiederholten Gebrauch des Werkes möglich. Ausserdem kann das abgespeicherte Werk über das Internet weiterverbreitet werden. Damit werden die Verwertungsmöglichkeiten des Urhebers erheblich geschmälert.

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Mit dieser Problematik wurde kürzlich – wie sie vielleicht gehört haben (ETH-intern vom 27. November 1999) auch die ETH-Zürich konfrontiert. Auf dem Server der ETH-Zürich befinden sich kompakte Musikformate, sogenannte MP3-Dateien, die der Plattenindustrie zunehmend Kopfschmerzen bereiten, da sie oftmals ohne Erlaubnis der Rechteinhaber auf eine Homepage geladen werden. Das Anbieten solcher Dateien und natürlich auch das Herunterladen bedarf der Zustimmung der Rechteinhaber, in der Regel sind dies die jeweiligen Verwertungsgesellschaften. Auf die Frage, unter welchen Umständen eine solche Nutzung zulässig sein kann, werde ich später noch zu sprechen kommen.

Dauerhafte Speicherungen unterliegen nach Lehre und Rechtsprechung zweifellos dem Vervielfältigungsrecht des Urhebers. Dies gilt demgemäss auch für das eigentliche „Downloading“, das dauerhafte Abspeichern eines geschützten Datensatzes durch Herunterladen auf einen Datenträger. Die vorangegangene Art der Datenübermittlung spielt dabei keine Rolle: Erfasst wird die vom Empfänger einer E-Mail oder vom Leser eines Beitrags aus einer Newsgroup vorgenommene Abspeicherung auf einen Datenträger, der vom Betrachter einer Web-Site veranlasste Ausdruck etc.

Umstritten sind jedoch nach wie vor kurzzeitige, d.h. flüchtige Speicherungen im Arbeitsspeicher eines Computers. Solche Speicherungen entstehen im Zusammenhang mit der Übermittlung oder dem Abruf von geschützten Informationsmaterialien im Internet. Sie werden in der Regel entweder mit dem Abschalten des Computers oder im Moment, wo der Arbeitsspeicher

für

andere

Daten

Speicherkapazität

benötigt,

wieder

gelöscht.

Hauptstreitpunkt der Diskussion ist, dass bei der flüchtigen Speicherung kein eigentliches Werkexemplar entsteht. Im Vordergrund der Debatte steht das sogenannte „Browsing“, das Blättern in den Informationsseiten des Internet, bei dem eine temporäre Zwischenspeicherung stattfindet. Die gängigen Browser speichern eine gewisse Anzahl Dokumente ab, welche auch nach Abbruch der Verbindung (offline) und auch nach einem Neustart verfügbar sind.

Ein Teil der schweizerischen Lehre qualifiziert die Zwischenspeicherung als Vervielfältigung, dies vor allem im Hinblick auf die internationale Entwicklung. Legt man die Gesetzesbestimmung nicht nach ihrem Wortlaut sondern nach ihrem Zweck aus, so darf es nicht auf die äussere Beschaffung des Mitteilungsträgers ankommen. Entscheidend müssen die

Verwendungsmöglichkeiten

sein,

welche

die

Speicherung

bietet.

Da

eine

Zwischenspeicherung aber nur Teil eines Übermittlungsaktes ist, kann nicht von einer

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eigentlichen Vervielfältigung ausgegangen werden. Es liegt keine Herstellung eines Werkexemplares im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit.a URG vor. [Zwischenspeicherungen werden jedoch vom Verbreitungsrecht, vom Recht zur Wahrnehmbarmachung oder vom Senderecht erfasst.]

Sollte sich die obgenannte Entwicklung jedoch durchsetzen und flüchtige Speicherungen dem Vervielfältigungsbegriff unterstellt werden, so müsste dieser eingeschränkt werden. Vervielfältigungshandlungen, die rein technisch bedingt sind, müssten auf jeden Fall ausgenommen werden (wodurch natürlich wiederum Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen). Wird ein digitales Werk über das Internet vermittelt, so finden bei dieser Vermittlung unter Umständen über hundert Vervielfältigungen statt. Dies deshalb, weil das gesendete Werk auf dem Weg zu seinem Bestimmungscomputer aus technischen Gründen auf mehreren Netzwerkcomputern abgespeichert wird. Bei einem weiten Vervielfältigungsbegriff müsste nun für jede dieser Vervielfältigungen die Zustimmung des Urhebers des gesendeten Werkes eingeholt werden. Es versteht sich von selbst, dass eine solche Situation völlig unpraktikabel ist. Es müsste ausserdem jeweils differenziert werden, ob im Einzelfall eine wirtschaftlich eigenständige Verwertungshandlung vorliegt, welche die Zustimmung des Rechteinhabers benötigt. Einigkeit herrscht aber in dieser Frage, wie gesagt, noch keinesfalls.

3. Erschöpfungsgrundsatz (Art. 12 URG) Zentral im Zusammenhang mit den Verwertungsrechten ist der Erschöpfungsgrundsatz. Dieser besagt, dass die Weiterverbreitung eines bereits veräusserten Werkexemplares frei ist und beschränkt dieses Prinzip damit auf die körperliche Verbreitung. Damit droht in der Schweiz die gleiche Diskussion wie in anderen europäischen Staaten, in denen über die Möglichkeit einer unkörperlichen Verbreitung (im Internet) gestritten wird. Eine Reihe von Vorgängen im Internet ähnelt jedoch der körperlichen Verwertung, etwa wenn Software nicht mehr auf Disketten vertrieben, sondern über das Internet zum Download angeboten wird. In einem solchen Fall ersetzt die unkörperliche Weitergabe lediglich den bisher körperlichen Vermarktungsvorgang über gegenständlich fixierte Kopien. Nach Sinn und Zweck des Erschöpfungsgrundsatzes muss auch in einem solchen Fall ein Weiterverbreitungsrecht des Users angenommen werden. Ansonsten sähe sich dieser der kaum verständlichen Lage gegenüber, dass er ein Software-Paket wegen Erschöpfung weiterverkaufen, das gleiche Paket (aus dem Internet gezogen) nicht weitergeben darf. In einem solchen Fall ist der Electronic

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Commerce nur ein funktionales Äquivalent für den klassischen Vertriebsweg. Insofern müssen auch hier die gleichen urheberrechtlichen Prinzipien zur Anwendung kommen.

V. Die Schranken des Urheberrechtes Nun kommen wir zur wichtigen Frage, wann man denn geschützte Werke ausnahmsweise ohne die Einwilligung des Rechteinhabers verwenden darf. Dafür kennt das URG sogenannte Schranken des Urheberrechtes. Diese können jedoch nur zur Anwendung gelangen, wenn ein Werk bereits veröffentlicht ist.

1. Eigengebrauch Das Urheberrechtsgesetz erlaubt die Verwendung veröffentlichter Werke zum Eigengebrauch. Damit ist der Gebrauch für rein private Zwecke, für Schulzwecke oder im betriebsinternen Rahmen gemeint.

Art. 19 Abs. 1 lit. a URG gestattet nicht nur die Vervielfältigung zu privaten Zwecken sondern jegliche Werkverwendung im privaten Kreis. Im rein privaten Kreis ist also die vollständige oder teilweise Vervielfältigung beliebiger Inhalte aus dem Internet durch Download sowie der Ausdruck auf Papier erlaubt. Diese Inhalte dürfen anschliessend auch verändert oder bearbeitet werden. Wird ein solcher Inhalt jedoch in die eigene Web-Site integriert, sprengt dies den Rahmen des privaten Kreises. Privatgebrauch ist nur dann anzunehmen, wenn nicht beliebige Dritte Zugriff auf das Werk haben und dieses mitbenutzen können. Dieselbe Abgrenzung gilt auch für die Übermittlung geschützter Inhalte per E-Mail.

Die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung von im Handel erhältlichen Werkexemplaren ist ausschliesslich für den privaten Kreis zulässig (Art. 19 Abs. 3). Für Schulzwecke oder für den betriebsinternen Gebrauch dürfen somit nicht ganze Werke aus Datenbanken kopiert werden.

Die freie Benutzung von Werken für den Schulgebrauch bezieht sich grundsätzlich nur auf den Unterricht im Klassenzimmer. Wichtig ist hier die soeben erwähnte Gegenausnahme. Ein im Handel erhältliches Werkexemplar, das auch in elektronischer Form über das Internet abrufbar ist, darf nicht vollständig oder nicht nahezu vollständig abgespeichert oder ausgedruckt werden.

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Dieselbe Regelung für den betriebsinternen Gebrauch umfasst Betriebe, öffentliche Verwaltungen,

Institute,

Kommissionen

und

ähnliche

Einrichtungen.

Neben

der

Aushändigung von Ausdrucken oder Papierkopien ist auch die interne Verteilung mit elektronischer Post erlaubt. Die Wahrnehmbarmachung über eine firmeninterne Web-Site oder eine betriebseigene Newsgroup ist demgegenüber kein zulässiger Eigengebrauch.

In allen Fällen der erlaubten Vervielfältigung geschützter Werke, die über den rein privaten Bereich hinausgehen, steht dem Rechteinhaber ein Vergütungsanspruch zu, der in der Schweiz in der Regel von den zuständigen Verwertungsgesellschaften geltend zu machen ist. Wie dieser Vergütungsanspruch bei der Verwendung von Werken im Internet wahrzunehmen ist, ist jedoch noch nicht vollständig gelöst.

2. Der Ausnahmefall: Coputerprogramme Computerprogramme bilden im System des Urheberrechtes einen Ausnahmefall, es gibt denn auch eine Reihe von Sonderbestimmungen im Gesetz. Computerprogramme dürfen auch für den Eigengebrauch nicht kopiert werden. Ihr rechtmässiger Benutzer darf sie nur insoweit verwenden, als dies für den bestimmungsgemässen Gebrauch des Programmes notwendig ist (laden, anzeigen, übertragen, speichern). [Das URG erlaubt allerdings die Entschlüsselung des Programmcodes (Art. 21 URG), sofern dies zur Verknüpfung mit einem anderen unabhängig geschaffenen Programm (Interoperabilität) erforderlich ist. Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass diese Informationen nicht ohne weiteres zugänglich sind und die normale Auswertung des Programmes nicht beeinträchtigt wird.]

Diese einseitige Privilegierung von Computerprogrammen ist jedoch angesichts der Menge digitalisierter Werke nicht mehr gerechtfertigt. Diese Sondernorm wäre daher entweder zu streichen oder es wären sämtliche digitalisierten Werke und Leistungen von der Schrankenbestimmung des Eigengebrauchs auszunehmen. Dieselbe Überlegung gilt auch für die Ausnahme der Computerprogramme vom Erschöpfungsgrundsatz.

3. Zitatrecht (Art. 25 URG) Das Zitieren aus fremden Werken ist erlaubt, sofern das Zitat der Erläuterung, als Hinweis oder der Veranschaulichung dient. Der Umfang des Zitats ist also in jedem Falle durch seinen Zweck beschränkt. Das Zitatrecht erlaubt es also auch den Internet-Teilnehmern, innerhalb der durch den Zitatzweck gesetzten Grenzen urheberrechtsfähiges Informationsmaterial ohne die

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Zustimmung der Rechteinhaber in Informationsangeboten oder Diskussionsbeiträgen zu übernehmen. Namentlich muss auch die Integrierung fremder Inhalte durch Inline-Links oder Frames in den eigenen Web-Auftritt zum Zweck der Erläuterung, des Hinweises oder der Veranschaulichung zulässig sein. Voraussetzung ist, dass das Zitat als solches kenntlich gemacht ist, sich auf das Erforderliche beschränkt und mit der Quellenangabe versehen wird. Die Zulässigkeit des Zitats ist im Einzelfall zu bestimmen. Es lassen sich für den Umfang keine genauen Seiten- oder Zeilenangaben machen.

VI. Das Urheberrecht im Rechtsverkehr In erster Linie stehen die Rechte für (Online-)Nutzungen den Urhebern, welche die geschützten Werke geschaffen haben, als Erstberechtigten zu. Bei diesen Rechten handelt es ich um sogenannte Ausschliesslichkeitsrechte, die übertragbar sind. Die Art der Übertragung steht dem Urheber frei. Das kann in einem Auftrag oder in einem Lizenzvertrag an den Produzenten oder Verleger geschehen. Möglich ist auch eine Abtretung dieser Rechte in einem Arbeitsvertrag an den Arbeitgeber. Eine Übertragung dieser Rechte von Gesetzes wegen sieht das schweizerische Recht nicht vor. Eine Ausnahme bilden wiederum die Computerprogramme (Art. 17 URG), deren Verwendungsbefugnisse automatisch auf den Arbeitgeber übergehen.

Art. 16 Abs. 1 bestimmt ausdrücklich, dass das Urheberrecht übertragbar ist. Dies gilt jedoch - wie bereits erwähnt - nicht für die Urheberpersönlichkeitsrechte. Massgebend für die Übertragung der Urheberrechte ist die Vereinbarung zwischen Schöpfer und Werknutzer, wofür die gleichen Grundsätze wie für das Vertragsrecht im allgemeinen anwendbar sind. Es gibt daher keine Sonderregelung im URG für das Urhebervertragsrecht. Zu erwähnen ist einzig die sogenannte Zweckübertragungstheorie, nach der ein Vertrag (Arbeitsvertrag) nur die stillschweigende Nutzungsrechte einschliesst, die das zugrundeliegende Rechtsverhältnis (Arbeitsverhältnis) für seine Zwecke benötigt. Zwar wird aus Art. 16 Abs. 2 URG abgeleitet, dass die Zweckübertragungstheorie als anerkannte Auslegungsregel für den Bereich des Urheberrechtes gelten soll, sie gilt jedoch neben den Auslegungsregeln des allgemeinen Vertragsrechtes.

Die

Unübertragbarkeit

des

Urheberpersönlichkeitsrechts

kann

aber

nicht

darüber

hinwegtäuschen, dass die Priorität eindeutig dem Werkverwerter und nicht dem Schöpfer

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zukommt. Die schweizerische Regelung setzt allein auf Privatautonomie, verzichtet auf ein spezielles Urhebervertragsrecht und legitimiert, dass dem Schöpfer alle wirtschaftlichen Rechte entzogen werden.

VII. Die Verwertungsgesellschaften Die Explosion der Medien und Kopiermethoden machen es dem einzelnen Urheber praktisch unmöglich, seine Rechte zu wahren. Dafür gibt es allein in der Schweiz fünf Gesellschaften. Sie sind alle genossenschaftlich orientiert, nicht gewinnorientiert und stehen unter der Aufsicht des Bundes. Die Suisa ist für nichttheatralische und musikalische Werke zuständig, Suissimage kümmert sich um audiovisuell Werke, sie SSA um die Rechte an wort- und musikdramatischen Werken und die Pro Litteris sorgt sich um Literatur, bildende Kunst und Fotografie. Die jüngste Verwertungsgesellschaft ist die Swissperform. Sie nimmt die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler war.

Die Mitgliedschaft ist gratis. Das Mitglied gibt die Rechte an die jeweilige Urheberrechtsgesellschaft zur treuhänderischen Verwaltung ab. Die zähen Verhandlungen mit den Nutzern und das Eintreiben der Tantièmen übernimmt sie.

Da nie jemand je wissen kann, was wann wo von wem je auf Kassette, Festplatte oder Mikrofilm kopiert wird, stellt sich die Frage des Verteilschlüssels. Die Gesellschaften arbeiten mit Schätzungen, die auf Erfahrungswerten basieren. Beispiel Fotokopieren: Im Gegensatz zu Deutschland, wo auf jedem gekauften Kopiergerät ein Pauschalbetrag für die zwangsläufige Urheberrechtsverletzung eingezogen wird, gilt in der Schweiz der Grundsatz, dass Kopieren für den Privatgebrauch zulässig ist – also müssen nur Firmen und Ämter bezahlen und zwar wird eine Pauschale erhoben pro Mitarbeiter. Die Gebühren einer Firma mit 20 Mitarbeitern liegt bei rund 350 Franken pro Jahr. Die Einnahmen in der Schweiz liegen bei rund 6,7 Mio. Franken jährlich. Weitere Beispiele sind Leerkassettenabgaben,

Gebühren

für

TV-Kabelanschluss

usw.

Der

bürokratische

Verwaltungsapparat der Verwertungsgesellschaften ist jedenfalls riesig, die Verwaltungskosten, die gemäss Statuten eigentlich nicht mehr als ¼ der Einnahmen ausmachen dürften, sind immens. Das Internet tut dazu sein übriges. Allein die Spezialisten, seien es Juristen (Stelleninserat Pro Litteris) oder Informatiker, die eigens zur Kontrolle dieses Mediums beschäftigt werden müssen, lassen die Verwaltungskosten überdimensional ansteigen.

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Um das Prozedere um einen Albtraum zu vereinfachen haben die Urheberrechtsgesellschaften unter dem Namen Swiss Multimedia Copyright Clearing Center (SMCC) eine gemeinsame Anlaufstelle geschaffen, die solche Fragen an den zuständigen Ort weiterleitet.

VIII. Verantwortlichkeit des Providers / Nutzers Grundsätzlich ist derjenige verantwortlich, der die urheberrechtlich massgebende Nutzung vornimmt, d.h. den geschützten Inhalt vervielfältigt bzw. zur Nutzung bereithält. Bei den Online-Nutzungen ist für die Frage der Verantwortlichkeit in erster Linie darauf abzustellen, wo das Hosting bzw. die Speicherung der massgebenden Daten vorgenommen wird und wie die geschützten Werke im Netzwerk zur Wahrnehmbarmachung bereitgehalten werden. Dabei kristallisiert sich die Art einer dreistufigen Verantwortlichkeit heraus:

Primär ist der sogenannte Contentprovider für den eigenen Inhalt, den er innerhalb von Online-Diensten (z.B. im Internet) bereitstellt, verantwortlich.

Darüber hinaus ist der sogenannte Serviceprovider (bluewin, sunrise, swissonline, datacom, compuserve), der fremde Inhalte innerhalb von Online-Diensten zur Nutzung bereithält, jedenfalls soweit ins Recht zu ziehen, als er von diesen Inhalten Kenntnis hat oder haben muss.

Dasselbe gilt schliesslich auch für den sogenannten Accessprovider, der fremde Inhalte durch Zugang zu Online-Diensten zur Nutzung vermittelt. Zur Zeit wird vermehrt auch darüber diskutiert, wie weit Hilfspersonen und Hilfsdienste, z.B. die Netzwerkbetreiber, ebenfalls rechtlich für die Verwendung geschützter Werke zur Verantwortung gezogen werden können.

Soweit ersichtlich gibt es in der Schweiz zur Zeit noch keine Urteile, welche sich mit der strafrechtlichen Verantwortung im Zusammenhang mit Datennetzen befassen und sich konkret zur Strafbarkeit von Internet-Providern äussern. Es besteht daher für die Provider eine erhebliche Rechtsunsicherheit. In dieser Situation erscheint es umso wichtiger, durch entsprechende Massnahmen präventiv eine mögliche Strafbarkeit auszuschliessen. Massgebend für die Strafbarkeit ist – wie bereits erwähnt - der Ort der Einspeisung. Indem der Provider die eingespiesenen illegalen Inhalte zugänglich macht, wird er zum Teilnehmer

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an der Straftat. Der Provider muss jedoch von den in Frage stehenden strafbaren Handlungen Kenntnis haben oder zumindest aufgrund bestimmter Anhaltspunkte damit rechnen. Eine allgemeine Verpflichtung zur Kotrolle der über das Internet vermittelten Inhalte durch den Internet-Provider besteht nicht und wäre angesichts der Datenmasse auch nicht praktikabel. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass der Internet Provider konkrete Kenntnis (Vorsatz) von der Strafrechtswidrigkeit bestimmter Inhalte hat oder zumindest aufgrund der Umstände annehmen muss, dass gewisse Inhalte strafrechtlich verboten sind, er dies aber in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Hat der Internet-Provider Kenntnis von strafbaren Inhalten, welche über das Internet verbreitet werden, so ist er verpflichtet zu verhindern, dass dies mittels seiner Infrastruktur und Dienstleistungen geschieht, indem er raschmöglichst den Zugriff sperrt und die auf seinem Server befindlichen Daten löscht.

In Europa geht die Tendenz der Rechtsprechung zwar in Richtung Straffreiheit der Provider, da dieser keine Inhalte auswählt, sondern gewissermassen den Schlüssel zu einer „Bibliothek“ abgibt. Gemäss einem neuen, nicht publizierten Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (vom 11. August 1999) zeichnet sich diese Tendenz auch in der Schweiz ab, das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil allerdings nicht abschliessend zu dieser Frage. In jedem Fall sollten die obgenannten Vorsichtmassnahmen aber soweit als möglich getroffen werden.

IX. Rechtsschutz Wer Urheberrechte verletzt, kann zivil- oder strafrechtlich belangt werden. Vorsätzliche Urheberrechtsverletzungen können mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis Fr. 40'000.- bestraft werden, bei gewerbsmässiger Begehung gar mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder Busse bis zu Fr. 100'000.-. Ausserdem kann der jeweilige Rechtsinhaber auf zivilrechtlichem Wege Schadenersatzforderungen geltend machen.

X. Internationales Recht Durch die weltweite Verfügbarkeit geschützter Werke auf dem Internet stellt sich die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit sowie nach dem anwendbaren Recht. Wie bereits erwähnt, geht die Tendenz dahin, vorab den Content Provider für die urheberrechtlich massgebende Nutzung verantwortlich zu machen. Daraus ergibt sich, dass für die Fälle, wo ein Provider in

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der Schweiz tätig wird, in aller Regel der Gerichtsstand auch an dem Ort begründet wird, wo der Provider seinen Sitz hat. In solchen Fällen ist denn auch das schweizerische Recht anwendbar.

Heikel kann es allerdings dann werden, wenn sich ein Provider in einem Drittstaat niederlässt, wobei aber die Auswirkungen seiner urheberrechtlichen Nutzung auf die Schweiz zielen. In solchen Fällen wird aufgrund der Bestimmungen des Internationalen Privatrechtsgesetzes (IPRG) in aller Regel gleichwohl ein Gerichtsstand in der Schweiz gegeben sein (Art. 109 bzw. 129 IPRG). Die Frage des anwendbaren Rechts bezüglich Urheberrechtsverletzungen bestimmt sich ebenfalls nach den Regeln des IPRG, insbesondere nach den Artikeln 110 bzw. 133.

Massgebend sind aber in erster Linie völkerrechtliche Verträge. Der wichtigste unter ihnen sind die „Revidierte Berner Übereinkunft“ (RBÜ) zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1986, letztmals geändert 1971 in Paris. Ergänzt wird das sogenannte Welturheberrechtsabkommen durch zwei neue Abkommen der Uno-Unterorganisation World Intellectual Property Organisation (WIPO) vom Dezember 1996. Die beiden WIPO InternetAbkommen enthalten verschiedene Artikel, welche die Rechte an Werken in Internationalen Datennetzen regeln.

Demgegenüber hat die EU eine Datenbankrichtlinie erlassen, die für den Schutz der Datenbestände in Computernetzen von ausserordentlicher Bedeutung ist.

XI. Zusammenfassung Die sich im Zusammenhang mit dem Internet stellenden Rechtsfragen lassen sich grundsätzlich mit den Bestimmungen des geltenden nationalen Urheberrechtsgesetzes lösen. Das Problem liegt einmal mehr bei der Rechtsanwendung und -durchsetzung. Angesichts der Globalität diese Mediums sind jedoch flexible internationale Bestimmungen nötig.

Der juristische Schutz der Informationen in einem offenen Datennetz ist auch nicht unbedingt der effektivste. Es werden vermehrt zusätzliche technische Schutzmassnahmen nötig sein. Bei Einschränkungen aller Art, insbesondere bei Filtersystemen, ist aber auch immer das Grundrecht der freien Meinungsäusserung im Auge zu behalten. Eine Unterdrückung von

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Informationen ist nur zu rechtfertigen, wenn eine klare und verhältnismässige, d.h. zweckgebundene Einschränkungsnorm vorliegt.

Durch die Digitalisierung löst sich die Botschaft von ihrem Träger. Damit wankt ein Pfeiler des

Urheberrechts,

der

bisherige

Schutzumfang

ist

in

Frage

gestellt.

Die

Entwicklungsrichtung der technischen Schutzsysteme und deren rechtliche Einbettung wird einen grossen Einfluss auf Inhalt und Bedeutung des Urheberrechts in offenen Datennetzen haben.

Literatur: -

Bühler Lukas; Schweizerisches und internationales Urheberrecht im Internet, Diss. Freiburg 1999

-

Beutler Stephan; Multimedia und Urheberrecht, Diss. Bern 1998

-

Hilty Reto (Hrsg.); Information Highway, Beiträge zu rechtlichen und tatsächlichen Fragen, Bern 1996

-

Rosenthal David; Projekt Internet: Was Unternehmen über Internet und Recht wissen müssen, Zürich 1997

-

Fröhlich-Bleuler Gianni; Kopisten, Kosten und das Urheberrecht im Internet, AJP 1998, 655-662

15.12.1999/Marion Völger

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