DIENSTLEISTUNGEN DES ÖGV

October 26, 2017 | Author: Frida Brandt | Category: N/A
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DIENSTLEISTUNGEN DES ÖGV

Ausstellungsansicht „Pressspanplatten für den Frieden“, Kunstverein Heilbronn, 2007, Foto: Alister Overbruck

DIENSTLEISTUNGEN DES ÖGV

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1. ÖGV-DIENSTLEISTUNGEN für die Gesamtbank und die Geschäftsleitung INTERESSENVERTRETUNG Interessenvertretung in Österreich

DDr. Hans Hofinger VDir. Dr. Rainer Borns

Interessenvertretung ist eine der zentralen Kernkompetenzen des Österreichischen Genossenschaftsverbandes. Primäres Anliegen ist es, die Interessen der klein- und mittelständischen Wirtschaft aktiv zu vertreten. Klein- und mittelständische Unternehmen sind nicht nur Mitglieder und Kunden der Volksbanken, sondern auch vielfach Mitglieder der Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch. Entsprechend unserem Verständnis als umfassender Dienstleister wird daher sowohl für die Volksbanken als auch für den Bereich Ware und Dienstleistung Interessenvertretung betrieben. Dies ist erforderlich, da die spezifischen Interessen von Verbundgruppen und hierbei insbesondere von Waren-, Dienstleistungs- und Produktivgenossenschaften von den Verantwortlichen in Politik und in nationalen und internationalen Institutionen nicht immer in ausreichender Weise Berück-

sichtigung finden. Angesichts der zunehmenden Globalisierung und Europäisierung der Rahmenbedingungen für das Wirtschaften zeigt auch wieder das abgelaufene Jahr, dass es zunehmend erforderlich wird, neben der nationalen Interessenvertretung insbesondere auch auf internationaler und europäischer Ebene (vgl. dazu Kapitel Internationale Interessenvertretung) folgende Grundsätze zu verfolgen: – Berücksichtigung und aktives Bewusstmachen der Vorzüge genossenschaftlicher Spezifika – Hervorhebung der Vorteile von Genossenschaften – Vermeidung von Nachteilen gegenüber Großbanken oder Handelsketten – Entlastung der Mitglieder – Verhinderung der Verlagerung von Staatsaufgaben zu den Betrieben – Eindämmung von Meldewesen und Statistiken

Dienstleistungen für die Gesamtbank und die Geschäftsleitung Interessenvertretung in Österreich

Dr. Christoph Johler

Dr. Susanne Riesenfelder

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Vermeidung von Überreglementierung Schaffung von Vorteilen für die Kunden der Volksbanken (insbesondere KMU) Schaffung von transparenten und verständlichen Gesetzestexten bzw. einer „schlanken“ Gesetzgebung

Die Interessenvertretung erfolgt auf nationaler und europäischer Ebene in intensiver und äußerst positiver Zusammenarbeit mit der Bundessparte „Bank & Versicherung“ der Wirtschaftskammer Österreich. Die unermüdlichen Bemühungen von Syndikus Dr. Herbert Pichler und seinem Team verstärken oftmals unsere Anliegen und verschaffen uns somit ein entsprechendes Gehör auf breiter Basis. Auf internationaler und vor allem europäischer Ebene arbeitet der ÖGV in engem Kontakt mit dem Europäischen Verband der Genossenschaftsbanken sowie der internationalen Volksbankenvereinigung CIBP in Fragen der Interessenvertretung zusammen (vgl. dazu Kapitel Internationale Interessenvertretung bzw. im Internet unter www.eurocoopbanks.coop; www.cibp.be/allemand/ index.htm). Beratung der Volksbanken Die Interessenvertretung umfasst nicht nur Vorträge, Stellungnahmen und Vertretungen in

Mag. Silvia Liegl

Gremien, sondern auch Beratung und Betreuung der einzelnen Banken. So wurden im Jahr 2007 Vorträge oder Informationsveranstaltungen insbesondere zu Themen wie – Basel II, – MiFID (Richtlinie über Finanzmarktinstrumente, über die es Vorträge am Innenrevisionstag, Controllertag und in Informationsveranstaltungen für Geschäftsleiter gab), – Geldwäscherei, – SEPA (Single European Payments Area), – Europäische Genossenschaft oder – Erbrecht abgehalten. Zur Beratung zählt auch die Zurverfügungstellung und laufende Wartung der Datenbanken (EU-Richtlinien, BWG).

A. Aufsicht 1. BWG Novelle 2. Aufsichtsreform 3. Liquiditätsreserve – Klage gegen die Republik Österreich betreffend § 25 Abs. 13 BWG 4. MiFID – Markets in Financial Instruments Directive 5. FATF Sonderempfehlung VII 6. Geldwäscherichtlinie

B. Bürokratie und Kosten

C. Gesellschaftsrecht 1. Unternehmensrechtsänderungsgesetz 2008

D. Interessenvertretung im Rahmen der Rechtsabteilung

Begutachtung von Emissionsvorhaben Ein wesentlicher Aufgabenbereich der Interessenvertretung liegt in der Begutachtung von Emissionsvorhaben im Eigenmittelbereich. Für die Emission von Partizipationskapital und Ergänzungskapital stehen den Volksbanken entsprechende Checklisten via Lotus Notes-Datenbank „Verbundverfassung“ zur Verfügung.

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an Unternehmen mit 100% oder Barsicherheiten erhalten weiter ein Risikogewicht von 0%. Bei genauerer Betrachtung stellt man doch wichtige Konzeptänderungen fest.

Ingrid Prazak

Maria Pitnauer

A. AUFSICHT 1. BWG Novelle Basel II Säule 1 – Neue Vorschriften zur Eigenkapitalunterlegung Mit dem Regime von Basel II hat sich bezüglich der Eigenkapitalanforderungen vieles geändert. Die wohl bedeutendste Änderung liegt darin, dass die Bestimmungen von Basel II in allen europäischen Mitgliedsstaaten weitgehend gleichermaßen und gleichlautend umgesetzt wurden. Ausnahmen bestehen in der Inanspruchnahme von nationalen Wahlrechten. Damit wird etwa das Eigenmittelerfordernis in allen Mitgliedsstaaten nahezu gleich ermittelt.

Der wohl bedeutendste Punkt ist die Abhängigkeit des Risikogewichts (RGW) von der Bonität, die ein Kunde hat, sei es ausschließlich das externe Rating im Standardansatz oder sogar das interne Rating für jene Banken, die den IRBAnsatz (internes Rating basierend) gewählt haben (im VB-Sektor die VBAG). So hat nach der neuen Gesetzeslage eine Forderung gegen die Republik Österreich nur deswegen das RGW 0%, weil Österreich ein ausgezeichnetes Rating hat und deswegen in die beste Bonitätsstufe 1 fällt. Gleiches gilt für viele Wertpapiere oder Kreditderivate, wo man ein günstigeres RGW erst durch die Berücksichtigung des externen Ratings des Emittenten bzw. des Sicherungsnehmers im Falle von Kreditderivaten erhält. Und würde es nicht das Währungsprivileg gem. § 4 Abs. 4 bzw. § 262 Abs. 1 SolvaV geben, wären bereits Forderungen an Griechenland mit 20% oder an Ungarn mit 50% zu gewichten. Eine weitere wichtige konzeptuelle Änderung ist die Einführung der Retailbegünstigung. Sie bewirkt, dass Forderungen gegen natürliche Personen oder gegen Klein- und Mittelbetriebe, deren Obligo kleiner als EUR 1 Mio. ist, ein begünstigtes RGW von 75% (statt bisher 100%) erhalten. Wobei präzise gesagt nicht nur das Obligo eines einzelnen Kunden betrachtet werden muss, sondern im Sinne einer fairen Risikobetrachtung immer das Obligo des gesamten Risikoverbundes, also der Gruppe verbundener Kunden.

Hinsichtlich der Wahlrechte konnte erreicht werden, dass die für die Volksbanken wesentlichsten Wahlrechte im BWG und in der SolvaVO umgesetzt wurden.

Als Klein- und Mittelbetriebe versteht man dabei alle Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von weniger als EUR 50 Mio. (was der überwiegenden Zahl der gewerblichen Kunden des VBSektors entspricht).

Soweit es die konkrete Berechnung anbelangt, hat sich auf den ersten Blick wenig geändert. Die Risikogewichte der meisten Forderungen sind unverändert, wie z.B. Forderungen an die Republik Österreich werden weiter mit 0% gewichtet, Forderungen an Banken mit 20% und Forderungen

Durchgängig ist auch die Unterteilung aller Forderungen in 16 Forderungsklassen (siehe § 22a Abs. 4 BWG), die uns in der Folge in der Umsetzung von Basel II Säule 3 (Veröffentlichungsvorschriften) wie auch im Meldewesen begleiten wird.

Dienstleistungen für die Gesamtbank und die Geschäftsleitung Interessenvertretung in Österreich

Bei der Anrechnung von hypothekarischen Sicherheiten gibt es weitere wesentliche Kriterien, die es zu berücksichtigen gibt. Besonders zwei wichtige Punkte sind es, die es zu beachten gilt: – Das Prinzip der Bewertung von Immobilien durch einen „unabhängigen Sachverständigen“ – der gem. § 103 Abs. 2 SolvaV jemand ist, der über die zur Durchführung einer solchen Bewertung erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen zu verfügen und von der Kreditvergabeentscheidung unabhängig zu sein hat. Vor allem für kleinere Volksbanken bedeutet dies eine große Herausforderung an die interne Organisation. An einer adäquaten Lösung für den Sektor wird derzeit gearbeitet. – Die Forderung nach einer zyklischen Bewertung der Immobilien (Wohnimmobilien wenigstens alle 3 Jahre, Gewerbeimmobilien jährlich). Um den Umstieg und die Neubewertung zu erleichtern, gibt es für die Wohnimmobilien eine Übergangsfrist gem. § 262 Abs. 13 SolvaVO bis 31.12.2009 – bis dahin sind alle Wohnimmobilien weiter anrechenbar, sofern sie es auch nach der alten Gesetzeslage waren. Einige dieser Punkte wurden 2007 in Abstimmungen mit der FMA präzisiert. Neu in der Eigenmittelunterlegung ist, dass neben dem klassischen Kreditrisiko und dem Marktrisiko auch ein sogenanntes operationelles Risiko berücksichtigt werden muss. Das operationelle Risiko definiert sich als: „… die Gefahr von Verlusten, die in Folge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder in Folge externer Ereignisse eintreten. Diese Definition schließt Rechtsrisiken ein, beinhaltet aber nicht strategische Risiken oder Reputationsrisiken.“ Der VB-Sektor hat zur Berechnung den sogenannten Basisindikatoransatz gewählt. Daraus folgend errechnet sich das operationelle Risiko aus dem (Durchschnitt der Betriebserträge der letzten 3 Jahre) x 15%. Dieses operationelle Risiko macht einen großen Teil der geringeren Eigenmittelunterlegung durch die Retailbegünstigung wieder wett. Wie wurden nun diese neuen gesetzlichen Bestimmungen im VB-Sektor umgesetzt? Von der VBAG wurde eine Software zur Berech-

nung der notwendigen Eigenmittel nach Basel II gemeinsam mit der Firma ZEB und dem ARZ entwickelt (RiWa, Abkürzung für RiskWarehouse). Diese Software wurde für die Bedürfnisse des VBSektors adaptiert und 2007 ausgerollt. Die laufende Betreuung der Volksbanken bei ihren Umstellungsarbeiten sowie die konzentrierte Kommunikation zum ARZ waren der Erfolgsfaktor für eine zeitgerechte Fertigstellung, bei dem besonders die gute Zusammenarbeit zwischen den Volksbanken, ARZ und ÖGV wesentlich zum guten Gelingen beitrug. Was hat sich nun für die VB praktisch geändert? Bisher war die Berechnung der notwendigen Eigenmittel von einer Reihe von Einstellungen im Kernbanksystem abhängig, die in der Regel händisch vorgenommen werden mussten. Durch die gewählte EDVLösung hat sich das Ausmaß dieser händischen Eingriffe wesentlich verringert und somit konnte eine Qualitätsverbesserung erreicht werden. Dr. Herbert Pichler/WKÖ

2. Aufsichtsreform Die bewährte Zusammenarbeit der Finanzmarktaufsicht (FMA) mit der Österreichischen Nationalbank (OeNB) im Bankaufsichtsbereich wurde mit Jahresbeginn 2008 weiter optimiert und klarer strukturiert. Die Durchführung von Vor-OrtPrüfungen bei Kreditinstituten sowie die Analyse der bankbetrieblichen Entwicklung im Hinblick auf ihre aufsichtsbehördliche Relevanz liegt nunmehr in der alleinigen Verantwortung der OeNB. Aufsichtsbehördlich relevante Erkenntnisse werden von der OeNB unverzüglich an die FMA weitergegeben, der die weiteren Veranlassungen obliegen. Mit der Aufsichtsreform 2007 wurden auch erweiterte Corporate Governance-Bestimmungen für größere Kreditinstitute und Versicherungen eingeführt. Diese sehen unter anderem vor: – die Einrichtung eines Prüfungsausschusses für den Jahresabschluss, – einen verpflichtenden „Fit and Proper-Test“ für den Aufsichtsratsvorsitzenden, – umfangreichere Berichtspflichten für die Interne Revision gegenüber dem Aufsichtsrat sowie – eine „Cooling off-Periode“ von 2 Jahren für den Fall eines Wechsels zwischen Vorstandsvorsitz und Aufsichtsratsvorsitz.

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Nach einem Begutachtungsverfahren im Oktober 2007 hat der Ministerrat dem Gesetzesentwurf in der Sitzung am 7. November 2007 zugestimmt. Die Novelle zur Aufsichtsreform ist mit 28.12. 2007 in Kraft getreten. In intensiven Verhandlungen im Rahmen der Wirtschaftskammer Österreich konnte der ÖGV noch folgende Verbesserungen für seine Mitglieder erreichen: – Anhebung der Untergrenze für die Anwendung des „Fit and proper-Test“ (§ 28a BWG) von 500 Mio. auf 750 Mio. Euro Bilanzsumme. Dadurch fallen eine Reihe von weiteren Kreditinstituten aus dem Anwendungsbereich. – Entfall des Erfordernisses in § 28a Abs. 3 Z 3 BWG, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates „aufgrund seiner Vorbildung“ fachlich geeignet sein muss, wie auch das Erfordernis „praktischer Kenntnisse“. Übergangsbestimmungen für bereits bestellte Aufsichtsratsvorsitzende längstens bis 31.12.2010 ermöglichen eine realistische und praktikable Umsetzung. – Zum Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) konnte insbesondere erreicht werden, dass zum „Fit and proper-Test“ und den Vorschriften des Prüfungsausschusses jeweils auch auf das Prämienvolumen anstelle der bisher vorgesehenen Bilanzsumme abgestellt wird. Dadurch fallen deutlich mehr Versicherungsunternehmen aus dem Anwendungsbereich. Die wichtigsten Eckpunkte der Aufsichtsreform Seit Jänner 2008 sieht die Finanzmarktaufsicht – bedingt durch die Aufsichtsreform 2007 – für Aufsichtsratsvorsitzende von Banken mit einer Bilanzsumme von mehr als 750 Mio. Euro neue Anforderungen vor, die gegenüber der FMA nachzuweisen sind. In den Erläuternden Bemerkungen zu § 28a Abs. 3 BWG wird der Begriff „fit and proper-Test“ verwendet. Es handelt sich hierbei nicht um einen „Test“ nach unserem Verständnis, sondern um eine Sicherstellung, dass die nötige Qualifikation vorhanden ist. Diese an den Aufsichtsratsvorsitzenden eines Kreditinstituts gerichteten Anforderungen sollen sicherstellen, dass der Aufsichtsratsvorsitzende über die nötige Qualifikation verfügt (sog. „fit and proper-Test“), um seine Überwachungsaufgaben effektiv wahrnehmen zu können.

Neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Aufsichtsratsvorsitzenden wird insbesondere auch vorausgesetzt, dass er die für die Ausübung seiner Funktion erforderlichen Erfahrungen, d.h. Kenntnisse im Bereich des bankbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesens, in jener Art und jenem Umfang aufweist, wie es der Vorsitzführung des Aufsichtsorgans eines Kreditinstitutes angemessen ist. Daraus ergeben sich naturgemäß wesentliche Unterschiede zum Qualifikationserfordernis für Geschäftsleiter, da die Aufgabenstellung des Aufsichtsrates Überwachung, nicht Geschäftsführung ist; insbesondere werden für Geschäftsleiter praktische Bankgeschäfts- und Leitungserfahrung verlangt, während bei Aufsichtsratsvorsitzenden eine einschlägige eigene Berufstätigkeit im Bankwesen nicht erforderlich ist. Die Kenntnisse über Bankgeschäft bzw. Bankbetrieb und einschlägiges Finanz- und Rechnungswesen müssen den Vorsitzenden in die Lage versetzen, die Geschäftstätigkeiten des jeweiligen Instituts einschließlich damit verbundener Risiken, sowie Inhalt und Aussage von Finanzund Rechnungslegungsunterlagen zu beurteilen. Aufgrund des breiteren Aufgabenbereichs der Vorsitzführung wird jedoch im Vergleich zum Finanzexperten in der Regel ein geringerer fachlicher Spezialisierungsgrad ausreichend sein. Die Grenze 750 Mio. Euro ist in § 28a Abs. 5 BWG normiert. Aufgrund unserer Urgenzen wurde diese Grenze von 500 Mio. Euro letztlich auf 750 Mio. Euro angehoben. Somit konnten wir erreichen, dass schließlich weniger Kreditinstitute unter diese neue Regelung fallen. Cooling off-period Es wurde mit der Aufsichtsreform 2007 eine sogenannte „Cooling off-period“ eingeführt; zur Vermeidung von Interessenkonflikten soll zwischen der Beendigung der Tätigkeit als Geschäftsleiter und der Aufnahme der Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender bei Kreditinstituten ein ausreichend langer Zeitraum liegen. Dieser Zeitraum ist in § 28a Abs. 1 BWG definiert: Geschäftsleiter dürfen frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung ihrer Funktion als Geschäftsleiter eine Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrates innerhalb desselben Unternehmens aufnehmen,

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in dem sie zuvor als Geschäftsleiter tätig waren. Die Anwendung dieser Bestimmungen wird auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als 750 Mio. Euro eingeschränkt (siehe § 28a Abs. 5 BWG). Da die Aufsichtsreform 2007 somit neue Anforderungen an Aufsichtsräte stellt, wird die Broschüre von Prof. DDr. Hans Hofinger „Auf dem Weg zu einem Anforderungsprofil für ehrenamtliche Funktionäre“ der Ziller Schriftenreihe Heft Nr. 4, 2005, derzeit aktuell überarbeitet, um unsere Mitglieder neben Rundschreiben und Informationsveranstaltungen auch mit einer Unterlage zum Nachschlagen zu unterstützen.

3. Liquiditätsreserve – Klage gegen die Republik Österreich betreffend § 25 Abs. 13 BWG Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2006 hat die Europäische Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gemäß Art. 226 Abs. 2 des EGVertrages gegen die Republik Österreich auf Feststellung erhoben, dass § 25 Abs. 13 BWG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG-Vertrag) verstößt und somit ein Vertragsverletzungsverfahren beim EuGH (Rechtssache C 270/06) eingeleitet. Der ÖGV konnte gemeinsam mit dem Raiffeisen- und Sparkassenverband weitergehende Argumente für die EU-Konformität der Regelung des § 25 Abs. 13 BWG im Hinblick auf Art. 56 EG-Vertrag vorbringen, die in der Klagebeantwortung von der Republik Österreich übernommen wurden (vgl. ÖGV-Rundschreiben Direktion 32/2006). Die EU-Kommission hatte Ende November 2006 auf die Klagebeantwortung der Republik Österreich repliziert. Der Europäische Gerichtshof hatte als Frist für die Einreichung einer Gegenerwiderung der Republik Österreich den 15. Jänner 2007 gesetzt. Der ÖGV erarbeitete daraufhin gemeinsam mit Raiffeisen und den Sparkassen weitere unterstützende Argumente aus, die von der Republik Österreich in der Gegenerwiderung übernommen wurden. Schließlich wurde im Zuge der Aufsichtsreform § 25 Abs. 13 eingefügt, der dem Anliegen der Kommission Rechnung trägt, das bestehende System der Liquiditätssicherung in Österreich jedoch unberührt lässt.

Gerade die einem dezentralen Bankenverbund angehörigen Banken haben die Bedeutung, auf entsprechend verfügbare Liquidität zu achten, schon frühzeitig erkannt. Sie haben daher auch die Funktion den Zentralinstituten übertragen, für einen entsprechenden Liquiditätsausgleich zu sorgen. Oft ist diese Aufgabe auch dezidiert eine satzungsmäßige Aufgabe der Institute (vgl. Borns, Gewerbliche Genossenschaft 9/2007, 2ff). Da der Vorstand des Zentralinstituts gleichzeitig wie jeder andere Bankenvorstand auch den objektiven Sorgfaltspflichten nach § 39 BWG unterworfen ist, bedeutet dieser satzungsmäßige Auftrag eine besondere Herausforderung. Er kann nämlich die Erfüllung oder Suspensierung privatrechtlich übertragener Aufgaben nicht mit der sonst möglichen Einhaltung des § 39 BWG begründen. Vielmehr muss die sonstige Geschäftstätigkeit des Zentralinstituts so angelegt werden, dass es unter Beobachtung des Aufsichtsrechts jederzeit seine privatrechtlichen Verpflichtungen erfüllen kann. Eine sinnvolle Verpflichtung des Zentralinstituts ist jedoch nur möglich, wenn auch die Primärinstitute dafür sorgen, dass entsprechende Liquidität im Verbund vorhanden ist (Liquiditätsausgleich). Sie trifft daher in aller Regel (entweder gesetzlich oder privatautonom) die korrespondierende Verpflichtung, überschüssige Liquidität beim Zentralinstitut zu verlangen. Die nähere Ausgestaltung obliegt hierbei den Parteien. So wurde dem Anliegen der Kommission im Hinblick auf die Kapitalverkehrsfreiheit entsprochen. Die Kommission hatte immer wieder betont, dass sie das österreichische System der Liquiditätssicherung nicht grundsätzlich in Frage stelle – ganz im Gegenteil. Als problematisch wurde nur gesehen, dass die gesetzliche Pflicht für Primärbanken, ihre Liquiditätsreserve ausschließlich bei einem inländischen Zentralinstitut zu dessen Konditionen anlegen zu müssen, über das hinausgeht, was notwendig wäre, um für den dezentralen Sektor in Österreich Stabilität zu garantieren. Die Notwendigkeit eines Liquiditätssicherungssystems im Allgemeinen wurde von der Kommission also nicht bestritten, sondern vielmehr ausdrücklich anerkannt.

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Besonders vor dem Hintergrund der momentanen Krise auf den Geld- und Kapitalmärkten ist es daher ein Erfolg, dass wir die Bestätigung für die sachgerechte Regelung der Liquiditätsreserve erhalten haben. Nun gilt es noch die endgültige Entscheidung des EuGH abzuwarten.

4. MiFID – Markets in Financial Instruments Directive Im April 2004 wurde die Neufassung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie, die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente, kurz „MiFID“, beschlossen, welche die bestehende Richtlinie aus dem Jahr 1993 ersetzt und den strukturellen Veränderungen auf den EU-Finanzmärkten – den Intentionen der EU-Kommission zufolge – Rechnung tragen soll (Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004). Die Richtlinien finden Sie auch in der Lotus-Notes-Datenbank „EU-Richtlinien“. Die EUKommission hatte 2006 zwei Umsetzungsmaßnahmen, basierend auf dieser Richtlinie, erlassen: 1. Richtlinie 2006/73/EG zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie. 2. Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG (Dienstleistungsfreiheits-Verordnung) des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel bestimmter Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (vgl. Rundschreiben Direktion 45 und 58/2006). Am 6.7.2007 hat nun der Nationalrat das WAG 2007, mit dem die MiFID–Richtlinien umgesetzt werden, letztlich einstimmig beschlossen. Konkret soll mit MiFID erreicht werden, dass Anleger im europäischen Vergleich einheitliche Grundlagen für die Teilnahme am Kapitalmarkt vorfinden. Die

Beratung der Kunden zur Anlageentscheidung, die Umsetzung durch Finanzintermediäre entsprechend den Organisationsverpflichtungen sowie eine transparente Darstellung sind hier wesentliche Punkte. MiFID enthält eine Fülle äußerst detaillierter Vorschriften über die Einrichtung von Verfahren, deren Überwachung und diesbezügliche Berichtspflichten sowie Informations- und Aufzeichnungspflichten. Die wesentlichsten Aspekte der MiFID aus Sicht des ÖGV und einzelne Erfolge seien hier kurz zusammengefasst: Die MiFID enthält einerseits Regelungen hinsichtlich geregelter Märkte, multilateraler Handelssysteme und systematischer Internalisierer, andererseits aber auch umfangreiche Vorschriften zu den Wohlverhaltensregeln und zur Frage der internen Organisation von Wertpapierfirmen bzw. Kreditinstituten, die Wertpapierdienstleistungen anbieten. Gegen Letzteres hatte sich der ÖGV stets gewendet: – Generell haben wir von Beginn an klargestellt, dass wir den Vorstoß der Europäischen Kommission in wesentlichen Punkten, insbesondere zu den Wohlverhaltensregeln, eine Harmonisierung für Investoren und Kunden vorzusehen, ablehnen, vor allem dann, wenn die mit den geplanten Regelungen erzielbaren Vorteile für die Kunden in keiner Relation zu den anfallen den Kosten – auch im Zusammenhang mit weit reichenden Informationspflichten – stehen. – Weiters konnte der ÖGV erreichen, dass nicht mehr der Preis das einzige Kriterium bei der Beurteilung der „best execution“ darstellt, sondern dass dafür auch eine Fülle anderer Faktoren wie etwa die Qualität relevant sein könnte. – Der ÖGV erreichte den Entfall der verpflichtenden Aufzeichnung von Telefongesprächen: Im ursprünglichen Entwurf der EU-Durchführungs-RL war noch eine verpflichtende Aufzeichnung von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen in Bezug auf Kundenaufträge vorgesehen. Der ÖGV hatte sich massiv dagegen ausgesprochen und sowohl im Rahmen der Wirtschaftskammer Österreich

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als auch im Rahmen des Groupements mehrfach darauf hingewiesen, dass es aus unserer Sicht weder erforderlich noch „nutzenstiftend“ aus Sicht des Kunden erschiene, wenn zwingend sämtliche telefonischen Aufträge aufgezeichnet würden. Dies hätte für kleinere Institute einen unverhältnismäßig höheren Aufwand zur Folge und wäre gerade bei kleineren Instituten wenig verständlich, da die Kunden oft persönlich bekannt sind. Außerdem konnte der ÖGV erfolgreich darlegen, dass bisher Retailkunden keine nennenswerten Beschwerden in Zusammenhang mit telefonischen Orders geäußert haben. Hinsichtlich der sonstigen Erfolge, die der ÖGV im Zuge der EU-Gesetzwerdung erzielen konnte, dürfen wir ausführlich auf den ÖGV Jahresbericht 2006 verweisen. Klarstellungen: – Der ÖGV erreichte eine Klarstellung, dass bei fehlenden Informationen kein Abschlussverbot besteht. § 44 Abs. 5 WAG 2007 (so auch Art. 35 Abs. 5 der Durchführungs – RL) sieht vor, dass wenn die Wertpapierfirma im Rahmen der Eignungsprüfung die erforderlichen Informationen nicht erlangt, sie dem Kunden keine Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumente empfiehlt. Der ÖGV hatte im Rahmen der informellen Vorbegutachtung angeregt, hier klarzustellen, dass damit nicht generell eine Beratung unmöglich wird, wenn diese erforderlichen Informationen nicht erlangt werden können, sondern eben nur ein „Empfehlungsverbot“, nicht aber ein „Abschlussverbot“ vorliegt. – Es wurde eine Klarstellung erreicht, dass kein Anspruch auf das bestmögliche Ergebnis im Einzelfall besteht. – Außerdem wurde eine Klarstellung erreicht, dass beim Risikomanagement keine über Basel II hinausgehenden Verpflichtungen bestehen. Übergangsbestimmungen: – Auf Initiative des ÖGV konnte eine längere Übergangsfrist für Auslagerungsverträge erreicht werden, nämlich bis 1.10.2008.



Es konnte außerdem eine Übergangsbestimmung erreicht werden, der zufolge Kunden weiterhin als professionelle Kunden eingestuft werden können, wenn sie bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes als professionelle Kunden eingestuft worden waren.

Vor Verabschiedung des Gesetzes konnte noch ein Abänderungsantrag eingebracht werden. Er enthält für die Volksbanken wichtige Erfolge, die der ÖGV noch in der Endphase für seine Mitglieder erzielen konnte: – Die im Interesse der Rechtssicherheit wichtige Einbeziehung der Bestimmungen betreffend die Kundeninformationen in das WAG anstatt einer eigenen Verordnung der FMA (§ 40 WAG). Damit ist sichergestellt, dass zur Umsetzung der MiFIDAnforderungen genug Zeit verblieb, wogegen es im Fall einer FMA-Verordnung zu zeitlichen Engpässen gekommen wäre. Zudem wurde der FMA die Möglichkeit genommen, in ihrer Verordnung strengere Bestimmungen festzusetzen. – Eine Übergangsfrist für die Auslagerungsverträge bis 1.10.2008 (§ 103 WAG in Verbindung mit § 25 WAG). Diese Übergangsfrist, die der ÖGV trotz EU-Richtlinie erreichen konnte, ermöglicht einen entsprechenden Ausarbeitungs- und Verhandlungsspielraum für diese Verträge. – Eine wichtige Verbesserung der Formulierung zu den Anreizen (§ 39 WAG): In § 39 Abs. 3 Z 2 lit. b WAG wird die Wortfolge „der Vorteil geeignet ist“ durch die Wortfolge „der Vorteil darauf ausgelegt ist“ ersetzt. Daher ist es ausreichend, dass ex ante beabsichtigt ist, einen Vorteil zu erzielen, und dies nicht ex post objektiv geeignet sein muss. Der Text lautet nun also: „Die Gewährung und Annahme von Vorteilen ist jedoch zulässig, wenn diese….einem Dritten oder einer in seinem Auftrag handelnden Person oder von einer dieser Personen gewährt werden und (…) der Vorteil darauf ausgelegt ist, die Qualität der für Kunden erbrachten Dienstleistungen zu verbessern, und der Vorteil den Rechtsträger nicht dabei beeinträchtigt, pflichtgemäß im besten Interesse des Kunden zu handeln.“

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Ein weiterer wichtiger Aspekt, der durch die Bemühungen des ÖGV auch bei der Umsetzung von MiFID – wie etwa auch bei Basel II, den Mindeststandards der FMA betreffend Fremdwährungskredite, dem Leitfaden der FMA und OeNB zum ICAAP u.v.a – erreicht wurde, ist die nunmehr eindeutige Verankerung des Prinzips der Proportionalität nicht nur in den §§ 17, 18, 19, 20 und 35 WAG, sondern auch in einer Ausschussfeststellung des Finanzausschusses. In dieser geht der Finanzausschuss davon aus, dass die FMA auch sonst bei der Überwachung der Einhaltung des Gesetzes auf die Umstände des Einzelfalles angemessen Rücksicht nimmt.

Bestimmungen in sonstigen Richtlinien und Leitfäden eine der Haupttätigkeiten der Rechtsabteilung. So wurde z.B. ein Leitfaden für die Anlageberatung im Rahmen einer Arbeitsgruppe der WKÖ erstellt, in dem Richtlinien für die Handhabung der gesetzlichen Regelungen in der Praxis enthalten sind. Dieser Leitfaden wurde auch mit der Finanzmarktaufsicht abgestimmt und ist eine der Grundlagen für die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen im Sektor. Die Rechtsabteilung hat weiters bei der Erstellung einzelner Module des Standard Compliance Codes mitgewirkt bzw. war mit der Abänderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bankgeschäfte befasst, die durch die Umsetzung der MiFID-Richtlinie notwendig geworden sind.

Informationsveranstaltungen Zudem fanden Anfang Oktober 2007 in Salzburg und Wien Informationstage für Geschäftsleiter zum Thema MiFID statt. Auch die Vorbereitung des Vertriebes auf dieses Thema wurde vom ÖGV aktiv in Angriff genommen. Es wurden in insgesamt 4 MiFIDVertriebstagen („MiFID aus Vertriebssicht“) in einer eigenen Arbeitsgruppe die notwendigen Schritte zur Umsetzung in den Banken erarbeitet.

Unterstützung bei der Umsetzung im Vertrieb Ein weiterer zeitintensiver Tätigkeitsbereich zu MiFID war in der Folge die Umsetzung der Rechtsvorschriften in den betroffenen Formularen im Wertpapierbereich, die über den Wertpapierarbeitskreis erfolgt ist. Eine neue Qualität dazu gewonnen hat die Rechtsberatung durch die Mitwirkung bei der Aufarbeitung des Themas für den Vertriebsbereich. Dazu hat die Rechtsabteilung in Zusammenarbeit mit der Abteilung Markt/ Vertrieb zahlreiche Seminare für die Vertriebs- und Marktfolgemitarbeiter im Rahmen der Volksbankenakademie durchgeführt. Neben umfangreichen Rundschreiben haben im Juli 2007 auch Multiplikationsveranstaltungen für das Basiswissen hinsichtlich MiFID und spezielle Veranstaltungen für die Geschäftsleiter stattgefunden, wo die Abteilungen Markt, Vertrieb, Rechtsabteilung und Interessenvertretung gemeinsam vorgetragen haben.



Die Rechtsabteilung war im Vorjahr ebenfalls sehr intensiv mit der Umsetzung der MiFIDRichtlinie in die österreichische Rechtsordnung – das neue WAG – und der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben in die Praxis befasst. Die Umsetzungsarbeit bestand insbesondere aus der Mitwirkung an der Umsetzung der MiFID-Richtlinie in den österreichischen Gesetzestext, diese erfolgte z.B. durch die Mitarbeit in den einzelnen Arbeitsgruppen der WKÖ, aber auch in der Teilnahme an Sitzungen in der FMA oder dem Bundesministerium für Finanzen, um zu verhindern, dass gesetzliche Regelungen getroffen werden, die über die Vorschriften der MiFID-Richtlinie hinausgehen. Die Rechtsabteilung hat hier insbesondere jene Teile des Gesetzes betreut, die die Kundenbeziehung betreffen (Wohlverhaltensregeln). Leitfaden für die Anlageberatung Neben der Mitwirkung an der Gesetzwerdung war die Umsetzung der neuen gesetzlichen

5. FATF Sonderempfehlung VII EU-Verordnung über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers Die FATF (Financial Action Task Force) wurde 1989 am G-7 Gipfel in Paris als unabhängige Organisation zur Geldwäsche-Bekämpfung ins Leben gerufen. Heute umfasst die FATF 31 Länder und zwei Organisationen, darunter die wichtigsten Finanzzentren Europas, Nord- und Südamerikas sowie Asiens. Der Inhalt ihrer Empfehlungen fließt regelmäßig in die Gesetzgebung der FATF-Mitgliedstaaten und somit auch

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in das EU-Gemeinschaftsrecht ein. Die Sonderempfehlung VII zielt nun darauf ab, die Möglichkeiten der Terrorfinanzierung einzuschränken bzw. verdächtige Zahlungsströme nachzuverfolgen und mögliche verdächtige Personenkreise zu identifizieren. Überblick Die EU-Verordnung über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers setzt die Sonderempfehlung VII der FATF zum elektronischen Zahlungsverkehr um. Die Sonderempfehlung VII zielt darauf ab, die Möglichkeiten der Terrorismusfinanzierung im Überweisungsverkehr einzuschränken, verdächtige Zahlungsströme nachzuvollziehen und mögliche verdächtige Personenkreise zu identifizieren. Die Verordnung ist bereits mit 1. Jänner 2007 in Kraft getreten und ist unmittelbar anwendbar, bedarf also keiner nationalen Umsetzung durch Gesetz mehr. Sanktionen gelten aber gem. Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 erst seit 15. Dezember 2007. Die ÖGV Rechtsabteilung sowie die ÖGV Interessenvertretung waren, koordiniert mit der VB AG, intensiv mit der Umsetzung der Verordnung befasst. Der Verordnung zufolge muss nun jeder Kunde bei Geldtransfers seine Identität nachweisen. Wenn der Kunde ein Konto bei der Volksbank hat, erfolgt die Identifikation bei der Eröffnung. Bei jeder Bareinzahlung muss die Kundenidentität festgehalten werden. Alle Einzahlungen auf das eigene Konto bzw. Sparbuch sind nicht von der Verordnung erfasst. Im Bereich des unbaren Zahlungsverkehrs sind die Anforderungen, welche die Verordnung vorsieht, bereits weitgehend umgesetzt. Betreffend Bareinzahlungen konnte zumindest eine Ausnahme für nationale Spendenzahlungen bis 150 Euro erreicht werden: hier sind keine Identifikation und Überprüfung der Auftraggeberdaten erforderlich, wenn die Organisation in einer Liste der FMA genannt wird. Bei Bareinzahlungen über 1000 Euro ist eine Identifikation und Überprüfung der Auftraggeberdaten notwendig. Im nationalen Zahlungsverkehr und Binnenzahlungsverkehr genügt die Übermittlung der Kontonummer und einer kundenspezifischen Referenznummer, im Auslandszahlungsverkehr muss der vollständige Auftraggeberdatensatz übermittelt werden. Auch bei Zahlungen aus dem Nicht-EU-Raum muss eine Auftraggeberdatenprüfung erfolgen.

ÖGV konnte Ausnahmeregelung erreichen Bereits im Zuge der BWG – Novelle 2003 konnte der ÖGV im Rahmen der Wirtschaftskammer Österreich erreichen, dass in letzter Minute (Abänderungsantrag im Nationalrat) die Umsetzung der FATF - Sonderempfehlung VII über das Erfassen der Auftraggeberinformation im Überweisungsverkehr bis zu einer entsprechenden EU-Regelung noch aufgeschoben wurde (siehe dazu Rundschreiben Direktion 18/2003). Dadurch konnte für die Volksbanken zumindest ein vorzeitig entstehender Aufwand vermieden werden. Diese EU-Verordnung ist nun aber auf EU-Ebene verabschiedet und wurde am 8.12.2006 im Amtsblatt der EU (ABl L 234/1 vom 8.12.2006) veröffentlicht. Der ÖGV war von Beginn an bemüht, im Rahmen der Wirtschaftskammer Österreich mit Unterstützung des BMF, einen Schwellenwert für Microzahlungen zu erreichen. Es konnte letztlich zwar keine generelle Ausnahme für alle Kleinbetragszahlungen erreicht werden, aber zumindest eine EU-Regelung, wonach inländische Zahlungen bis 150 Euro an karitative Organisationen, die gewissen Offenlegungspflichten unterliegen und beaufsichtigt werden, vom Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlages ausgenommen werden. Eine weitere Ausnahme konnte im Hinblick auf die Überprüfung von kontoungebundenen Geldtransfers (insbesondere Bareinzahlung) erzielt werden: Gemäß Art. 5 Abs. 4 der VO muss keine Überprüfung der Angaben erfolgen, wenn der Betrag 1.000 EUR nicht übersteigt, es sei denn, die Transaktion findet „in Form von mehreren offenbar miteinander verbundenen Vorgängen“ statt, die zusammen 1.000 EUR übersteigen. Geltungsbereich Die Verordnung gilt für Geldtransfers gleich welcher Währung von oder an Zahlungsverkehrsdienstleister mit Sitz innerhalb der EU. Abschließend muss noch gesagt werden, dass die österreichische Kreditwirtschaft die internationalen Bemühungen gegen den Missbrauch des Finanzsystems immer unterstützt und dies unter anderem auch in mehreren öffentlichen Erklärungen dargelegt hat. Sie hat in diesem Zusammenhang aber auch immer darauf hingewiesen, welch schwierige und kostenintensive Verpflichtungen sie im Interesse der gesamten Gesellschaft dabei zu übernehmen hat. Zur Unterstützung dieser Bemühungen wurde im Vorfeld der Umsetzung sogar das

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Beratungsunternehmen Capgemini von der Bundeskreditsparte der Wirtschaftskammer Österreich mit einer Untersuchung beauftragt, um die kostenmäßigen Auswirkungen dieser vorgeschlagenen Maßnahmen darzustellen. Im Rahmen der Interessenvertretung des ÖGV wurde in Rundschreiben sowie am 25. Mai 2007 am Controllertag zum Thema Geldwäsche/ FATF Sonderempfehlung VII umfassend informiert.

6. Geldwäscherichtlinie ÖGV legt Wert auf Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Die Bekämpfung der Geldwäsche ist in Österreich – ebenso wie in den meisten Ländern – ein komplexes Thema, bei dem die reibungslose Zusammenarbeit vieler Behörden besonders wichtig ist. Da es Aufgabe der ermittelnden Behörden bleiben muss, die kriminalistische Arbeit durchzuführen, ist der Finanzsektor vor allem aufgerufen, präventiv zu wirken, die Identität seiner Kunden zu kennen und die Nachvollziehbarkeit von Geldflüssen zu ermöglichen. Dies dient vor allem dazu, bei Verdacht auf kriminelle Aktivitäten einerseits alle Informationen, die von ermittelnden Behörden anzufordern sind, zur Verfügung stellen zu können, und andererseits selbst in der Lage zu sein, bei verdächtigen Aktivitäten Geldwäscheverdachtsmeldungen vorzulegen. Die 3. Geldwäscherichtlinie, die mit 1.1. 2008 im Rahmen einer BWG-Novelle umgesetzt wurde, zielt auf eine bessere Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Gleichklang mit den Empfehlungen der FATF (Financial Action Task Force on Money Laundering) ab. Wesentliche Punkte sind die Regeln über die Identifizierung von Kunden, zusätzliche Definitionen von Risikokategorien und die Ausweitung des Kreises jener, die zur Prävention von Geldwäsche verpflichtet sind. Auch die parallele Einbindung der Verhinderung der Terrorismusfinanzierung in das Regelwerk ist erfolgt. Der Gesetzgeber verpflichtet mit den neuen gesetzlichen Regelungen besonders die Kredit- und Finanzinstitute, entsprechende organisatorische und operative Voraussetzungen für die Umsetzung zu schaffen.

ÖGV erzielt Erfolge bei Gesetzesbegutachtung Der ÖGV hat im Zuge der Gesetzesbegutachtung wesentliche Erfolge erzielt: Erleichterung für Anderkonten Zum einen konnte erreicht werden, dass bei Anderkonten von Immobilienverwaltern für Eigentümergemeinschaften die Vorlage des Grundbuchsauszuges als ausreichender Treugeberidentitätsnachweis angesehen wird. Aufgrund intensiver Bemühungen des ÖGV konnte hier gegenüber dem Begutachtungsentwurf eine entsprechende Verbesserung erreicht werden. Sinnvolle Reduktion der PEPs Weiters hat der ÖGV im Zuge des Begutachtungsverfahrens um Klarstellung gebeten, ob auch gegenüber österreichische PEPs (Politically Exposed Persons) verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind. In der BWG-Novelle ist nun vorgesehen, dass österreichische PEPs ausgenommen sind. Sonstige Verbesserungen Weiters konnte der ÖGV, vertreten in den Arbeitskreisen der Sparte Bank und Versicherung der Wirtschaftskammer Österreich, aufgrund intensiver Bemühungen noch folgende Verbesserungen gegenüber dem Begutachtungsentwurf erzielen: – In § 40 a Abs 5 Z 3 BWG ist anstelle der vierwöchigen Frist die Übermittlung der „Treugeberlisten“ nur mehr 1x im Jahr mit einer zweimonatigen Frist vorgesehen. – In § 40 a BWG wurden zumindest teilweise Verpflichtungen auch den Kunden auferlegt. – Die Änderung in § 38 BWG wird wie zahlreiche weitere Anpassungen in BWG und Börsegesetz mit den Änderungen der StPO begründet. – Im Börsegesetz finden sich weiters Anpassungen der Transparenzvorschriften (§ 87 Abs. 4). – Auch im VAG wurden Anpassungen insbesondere für das Ferngeschäft § 98 d Abs. 1 Z 1 lit. a) vorgenommen. – Im WAG sind Anpassungen vorgesehen, wonach etwa Warenhändler und Warenderivate Händler als geeignete Gegenpartei ex lege angesehen werden können. Insgesamt scheinen die Anforderungen an die Sorgfalt der Kreditinstitute zumindest etwas relativiert. Auch die Rechtsabteilung war mit dem Prozess der Gesetzesentstehung befasst:

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Sie hat sich im Zuge der Begutachtung dafür eingesetzt, dass bei Anderkonten von Immobilienverwaltern für Eigentümergemeinschaften die Vorlage des Grundbuchsauszuges als Treugeberidentitätsnachweis als ausreichend angesehen werde. Aufgrund intensiver Bemühungen konnte gegenüber dem Begutachtungsentwurf eine entsprechende Verbesserung erreicht werden. Sie bemühte sich im Zuge der Stellungnahme zum Gesetzesentwurf um eine Klarstellung hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen zu PEPs dahingehend, auf welchen Personenkreis und aus welchen Ländern die verstärkten Sorgfaltspflichten anzuwenden seien. In der per 1.1.2008 in Kraft getretenen BWG-Novelle ist nun vorgesehen, dass verstärkte Sorgfaltspflichten lediglich hinsichtlich von Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen von anderen Mitgliedsstaaten oder von Drittländern anzuwenden sind, somit bedeutet dies, dass österreichische PEPs ausgenommen sind. Umsetzungsbedarf auf Grund der 3. Geldwäscherichtlinie ergab sich auch für die wirtschafts- und rechtsberatenden Berufe, insbesondere Rechtsanwälte und Notare. Der ÖGV forderte, dass die 3. Geldwäscherichtlinie im Sinne eines Level playing field für alle betroffenen Bereiche in gleicher Weise umgesetzt wird, um unterschiedliche Auslegungen und damit eine unterschiedliche Umsetzung zu vermeiden. Auf die Notwendigkeit der inhaltlich deckungsgleichen Ausgestaltung der Rechtsanwaltsordnung bzw. der Notariatsordnung und des BWG hinsichtlich der Identitätsfeststellung, der zulässigen Identitätsdokumente etc. im Sinne der Schaffung eines einheitlichen Anforderungsprofiles für alle Berufsgruppen wurde von der Rechtsabteilung eindringlich hingewiesen.

B. BÜROKRATIE UND KOSTEN Kosten der aufsichtsrechtlichen Regulierung – Kostenerhebungsstudie im Rahmen der WKÖ Auf Initiative der Bundessparte „Bank-Versicherung“ in der Wirtschaftskammer Österreich wurde, wie schon im Jahr 2005, eine Studie zum Thema „regulatorischer Kostentrend aus Bankensicht“ (KRB Studie 2008) in Auftrag gegeben. Die KRB Studie 2008 (KRB steht für Kostenauswirkungen von Regularien aus Bankensicht und ist die Fortsetzung der Studie Fokus/St.

Gallen aus 2004/2005) soll angesichts der bevorstehenden Umsetzung von weiteren Großprojekten – wie etwa Basel II – zum Verständnis beitragen, dass alles getan werden muss, um die Tendenz zur ständigen Kostenausweitung stoppen zu können. Die letzte Studie (siehe Jahresbericht 2006, S. 73) hat etwa ergeben, dass im Jahr 2004 mehr als 220 Mio. EURO an regulatorischem Gesamtkostenaufwand für die österreichische Bankwirtschaft im Inlandsgeschäft angefallen sind. Damit beschäftigten regulatorische Vorschriften rund 2.500 Vollzeitmitarbeiter in den heimischen Banken. Da seitdem die regulatorische Kostenkurve steil nach oben zeigt, wurde im Jahr 2007 die Datenerhebung zu den Jahren 2005-2007 begonnen. Neben den damit verbundenen Kosten beschränken Regelungen auch den Handlungsspielraum der Banken. Der ÖGV achtet als Interessenvertreter der Volksbanken stets darauf, dass diese Regelungen auch für kleine Banken lebbar sind und genügend Freiraum bieten, um am Markt agieren zu können. Die KRB-Studie ist ein äußerst wichtiges Instrument, um die ÖGV-Interessenvertretung in ihrer Argumentation gegen die Regularienflut zu unterstützen. Die Teilnahme vieler Volksbanken ist für die Aussagekraft der Daten natürlich sehr erfreulich. Letztlich soll den Regulatoren in Österreich (Gesetzgeber, FMA) vor Augen geführt werden, dass diese Aufwendungen im Bankgeschäft von den Kreditinstituten auch erst einmal verdient werden müssen. Der ÖGV wird daher weiterhin unermüdlich fordern, steigenden Verwaltungsaufwand ohne Schaffung zusätzlicher Vorteile zu vermeiden, um im internationalen Wettbewerb bestehen zu können.

C. GESELLSCHAFTSRECHT 1. Unternehmensrechtsänderungsgesetz 2008 Beim URÄG 2008 geht es um die Umsetzung von Richtlinien der EU, die eine Stärkung des Aufsichtrats sowie mehr Information und Transparenz zum Ziel haben. Nach im Vorfeld abgehaltenen, unter Einbindung des ÖGV stattgefundenen Diskussionen konnte letztlich ein ausgewogener Entwurf erreicht werden, der nicht nur in wesentlichen Punkten genossenschaftlichen Wünschen, sondern durch eine einstimmige (!) parlamentarische Verabschiedung auch den offenkundigen Vorstellungen der Politik entspricht.

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Mit dem URÄG 2008 werden jene Teile der EURichtlinien umgesetzt, die sich auf das Gesellschafts- und Genossenschaftsrevisionsrecht beziehen. Es geht dabei darum, die Pflichten des Abschlussprüfers deutlicher und klarer zu fassen, die Anforderungen an seine Unabhängigkeit und seine Berufsethik zu stärken und eine Verpflichtung zur externen Qualitätssicherung sowie zur öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Abschlussprüfers einzuführen. Diese Initiativen stellen Reaktionen auf die Bilanzskandale und Unternehmenszusammenbrüche in der EU dar. Für den ÖGV ist – wie erwähnt – die Erweiterung der zulässigen Zwecke einer Genossenschaft auf soziale Förderung als einer der größten Erfolge unserer Interessenvertretung zu begrüßen. Sehr wichtig und von uns gefordert ist auch die explizite Anordnung der Zulässigkeit der Bestellung von Vorständen einer Genossenschaft auch durch den Aufsichtsrat relevant. Die Schaffung von Bestimmungen über die innere Organisation des genossenschaftlichen Aufsichtsrates stellt eine Angleichung an andere gesellschaftsrechtliche Normen dar. Für den Revisionsbereich ist – neben aktualisierten Ausbildungsbestimmungen – essenziell, dass das genossenschaftstypische System der Revisorenbestellung und Revisionsdurchführung durch Verbandsprüfer als den an Abschlussprüfer zu stellenden Anforderungen nach Unabhängigkeit und Ausschluss möglicher Befangenheit entsprechend anerkannt wird.

D. INTERESSENVERTRETUNG IM RAHMEN DER RECHTSABTEILUNG Die ÖGV-Rechtsabteilung hat folgende zentrale Themenbereiche vertreten: Konsumentenschutz Eine Reihe von Erledigungen der Rechtsabteilung im Bereich der Interessenvertretung gegenüber der WKÖ befasste sich auch im Jahr 2007 mit Fragen des Konsumentenschutzes: So ging es unter anderem um Stellungnahmen zu einem Entschließungsantrag der Grünen betreffend Sparbuchzinsen, Fragen der Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes im Verbraucherkreditgeschäft, die Abwehr von konsumentenpolitischen Forderungen der Arbeiterkammer Oberösterreich und Überlegungen zur Neuordnung des Verhältnisses zwischen der WKÖ und dem

Verein für Konsumenteninformation. Weitere Aktivitäten bezogen sich auf Versuche der Konsumentenschützer, ihnen unbillig erscheinende höchstgerichtliche Judikatur durch sofortige gesetzgeberische Maßnahmen zu korrigieren: so musste etwa dem Versuch entgegengetreten werden, die Ausweitung der Schutzbestimmungen des § 25 KSchG auf die Besteller dinglicher Sicherheiten (Pfandbesteller) im Wege einer Änderung des KSchG vorzusehen – ein Ziel, das wenigstens fürs Erste erreicht werden konnte. Sachwalterrechtsänderungsgesetz 2006, Mustervorsorgevollmacht Am 1.7.2007 sind die neuen Bestimmungen des Sachwalterrechtsänderungsgesetzes in Kraft getreten. Ende 2006 wurde in diesem Zusammenhang im Bundesministerium für Justiz begonnen, eine Mustervorsorgevollmacht zu erstellen, wobei unter anderem der Bankenbereich ebenfalls in die Diskussion mit eingebunden wurde. Im Frühjahr 2007 wurde die mehrmals überarbeitete Mustervorsorgevollmacht vom Bundesministerium für Justiz fertig gestellt. Im Unterabschnitt Bankvollmacht wurde auf mehrere Änderungswünsche eingegangen, wobei insbesondere diverse Unstimmigkeiten beseitigt werden konnten. Vor allem konnte auch darauf hingewirkt werden, dass im Text des Musters klar darauf hingewiesen wird, dass Kreditinstitute die Errichtung der Vorsorgevollmacht vor Rechtsanwälten oder Notaren oder bei Gericht verlangen und zudem darauf hingewiesen wird, dass eine Vertretung bei Bankgeschäften nur erfolgen kann, wenn das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht im österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde. Diese beiden Hinweise sollen dazu beitragen, dass größtmögliche Rechtssicherheit gegeben sein wird. Da sich herausgestellt hat, dass im Zusammenhang mit dem Sachwalterrechtsänderungsgesetz generell noch eine intensive Befassung mit verschiedenen Themen notwendig ist, wurde eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der Banken, der Wirtschaftskammer und des Bundesministeriums für Justiz ins Leben gerufen. Die erste Sitzung der Arbeitsgruppe hat im Dezember 2007 stattgefunden. Gesetzliche Regelung von Gruppenklagen/Musterverfahren Im Jahr 2007 setzte sich die bereits länger andauernde Diskussion betreffend die Verankerung

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eines neuen Gruppenverfahrens bzw. der nunmehr auch gesondert geplanten Möglichkeit eines Musterverfahrens fort. Mehrere Diskussionsentwürfe der Arbeitsgruppe für eine entsprechende Gesetzeserweiterung lagen vor. Nach wie vor ist der ÖGV vorrangig der Ansicht, dass die aktuelle Gesetzeslage ausreichend Vorkehrungen trifft, um auf befriedigende Weise eine Durchsetzung von Ansprüchen zu ermöglichen. Insbesondere hat sich in den letzten Jahren auch die „Sammelklage österreichischer Prägung“ herausgebildet, welche vom OGH ausdrücklich für zulässig erklärt wurde. Falls allerdings eine Abkehr von den massiven Bestrebungen zur Einführung neuer gesetzlicher Regelungen nicht mehr möglich sein sollte, so muss auf jeden Fall gewährleistet sein, dass die Regelung sowohl für die Klägerseite – als auch für die Beklagtenseite – ausgewogene Verhältnisse bietet und der Anwendungsbereich möglichst präzise gefasst und eng eingegrenzt ist. Wenngleich spätere Entwürfe in manchen Punkten gewisse positive Entwicklungen erkennen ließen, müssen die begründeten Bedenken betreffend die einzelnen Problembereiche aufrechterhalten werden, so z.B. hinsichtlich der nicht befriedigend gelösten Frage des Kostenersatzes. Auch beim Musterverfahren handelt es sich derzeit noch um eine eigene Verfahrensalternative, die keinesfalls ausgewogene Verhältnisse auf Kläger- und Beklagtenseite im Sinne der „Waffengleichheit“ bietet. Die Diskussionen sind nach wie vor im Laufen. Ein konkretes Ergebnis ist derzeit noch nicht absehbar. Neue Förderung für Mikrokredite in der Kinderbetreuungsphase Seitens der Wirtschaftskammer Österreich wurde eine Initiative zur Förderung von Unternehmerinnen in der Phase des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes ins Leben gerufen. In Zusammenarbeit mit Förderungsexperten wurde zum Entwurf der Förderungsrichtlinien auf mehrere Unklarheiten bei den Formulierungen, die insbesondere für die praktische Anwendung von Bedeutung sind, hingewiesen und darauf, dass die Banken dadurch sehr weit reichend gefordert sind, Auszahlungsvoraussetzungen zu schaffen bzw. zu unterstützen. Eine endgültige Version der Förderungsrichtlinien liegt noch nicht vor.

Reform auf dem Gebiet der Betriebsnachfolge, Unternehmensfortführung im Erbgang Um Rahmenbedingungen für die Unternehmensnachfolge im Unternehmensrecht zu verbessern, wurde angedacht, ein entsprechendes Gesamtpaket zu schnüren. Zur Initiative, die Fortführung von Betrieben durch entsprechende rechtliche Bestimmungen (Ziel: „Schutz“ der Unternehmensfortführung durch Erben/Legatare vor Gefährdung durch Pflichtteilsansprüche) zu erleichtern, ist der ÖGV der Meinung, dass im Falle einer Gesetzesänderung in jedem Fall gewährleistet sein muss, dass es zu einer klaren, eindeutig handhabbaren Lösung kommt. Eine Umsetzung möglicher Modelle darf keinesfalls dazu führen, dass für eine Bank beispielsweise nicht mehr voraussehbar ist, inwieweit ein kreditnehmendes Unternehmen künftig in derselben Zusammensetzung Bestand hat oder nicht. Ein konkretes Ergebnis ist hier derzeit noch nicht absehbar. Bundesumwelthaftungsgesetz Die Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden erfordert eine Umsetzung in nationales Recht. Ein Entwurf dazu wurde vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umweltund Wasserwirtschaft erstellt. Kritische Punkte sind hier vor allem eine Durchgriffshaftung sowie eine subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers. Der ÖGV wies insbesondere darauf hin, dass bei diesen Punkten vor allem auch darauf zu achten sei, dass Pfandgläubigern, denen Gesellschaftsanteile verpfändet wurden bzw. zu deren Gunsten ein Pfandrecht an der Liegenschaft einverleibt ist, keinesfalls in die Haftung miteinbezogen werden dürfen, auch wenn diese die Verwertung ihres Pfandrechtes betreiben. Völlig inakzeptabel war zudem die Einführung eines gesetzlichen Vorzugspfandrechtes zu Gunsten des Bundes. Ein solches könnte für an Liegenschaften besicherte Kreditinstitute zu nicht vorhersehbaren Nachteilen und massiven Verschlechterungen führen. Jede weitere „Aushöhlung“ des negativen Vertrauensgrundsatzes des Grundbuches würde das Vertrauen in hypothekarische Sicherheiten negativ beeinträchtigen. In der Regierungsvorlage konnten mehrere Verbesserungen erzielt werden. Insbesondere wurde vom ÖGV auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Verbesserungen

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betreffend das Bundesumwelthaftungsgesetz sich jedenfalls auch in den jeweiligen Landesgesetzen wieder finden müssen. Das Bundesumwelthaftungsgesetz wurde noch nicht veröffentlicht. Verwaltungskostenreduktion für Unternehmen Anfang 2007 wurde in Österreich ein Projekt zur Verwaltungskostenreduktion für Unternehmen von der Bundesregierung gestartet. Der ÖGV begrüßte die Initiative für das Projekt zur Verwaltungskostenreduktion und schickte gleichzeitig voraus, dass hier keinesfalls im Zusammenhang mit den Überlegungen zur Umgestaltung von Vorschriften, deren Erfüllung Verwaltungskosten verursachen, neue Verpflichtungen entstehen dürfen. Erstrebenswert wäre freilich, nicht nur Einschränkungen konkret im Bereich der Informationsverpflichtungen, sondern insgesamt Erleichterungen für Unternehmen zu erzielen. Auf Basis erster Grobabschätzungen wurde vom ÖGV umfangreicher Input betreffend Vollständigkeit der zu untersuchenden Informationsverpflichtungen und zu den geplanten Erhebungsstrategien geliefert. Der Fokus muss jedenfalls auf jene Meldeverpflichtungen und Informationspflichten gerichtet werden, die sich aus Sicht der Banken als besonders beschwerlich, aufwendig und kostenintensiv darstellen. Das Projekt ist noch nicht abgeschlossen. UWG-Novelle 2007 In nationales Recht umgesetzt werden musste die am 11.5.2005 verabschiedete Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken. Die genannte Richtlinie ist an sich eine reine Verbraucherschutzrichtlinie, wäre lediglich eine strenge Umsetzung dieser Richtlinie vorgenommen worden, dann hätte dies eine völligen Systemwandel im österreichischen Lauterkeitsrecht zur Folge gehabt. Der ÖGV hat die Meinung unterstützt, dass die Umsetzung der Richtlinie nicht dazu führen sollte, das bestehende Recht gegen den unlauteren Wettbewerb einzuschränken und den Schutz von Unternehmen auszuklammern. Vom ÖGV wurde zudem angeregt, dass der bisherige Begriff der „guten Sitten“ weiterhin zum Einsatz kommen sollte, um problemlos auf die bisherige Rechtsprechung zurückgreifen zu können. Die UWG-Novelle 2007 ist mit 12.12.2007 in Kraft getreten. Der vom Ministerrat angenommene Gesetzesentwurf stellte klar, dass die bisherige

Judikatur auf Basis des Verbotes der Handlungen gegen die guten Sitten aufrechterhalten wird und nicht nur „unlautere Geschäftspraktiken“ im Sinne der Richtlinie, sondern auch sonstige unlautere Handlungen zum Nachteil von Unternehmen unterbunden werden können. Weiters wurden – im Vergleich zum Begutachtungsentwurf – auch Unternehmen in den Schutzbereich der Bestimmung über aggressive Geschäftspraktiken einbezogen. Exekutionsordnungsnovelle 2008 Schwerpunkte der Entwürfe für eine Exekutionsordnungsnovelle waren die Verbesserung der Möglichkeiten für eine Zwangsverwaltung von Liegenschaften etwa durch die Ausdehnung auf Superädifikate und Baurechte sowie durch Verfahrensvereinfachungen sowie die Ermöglichung einer Versteigerung von beweglichen körperlichen Sachen über das Internet. Die beiden genannten Punkte wurden vom ÖGV generell begrüßt, da sich dadurch die Möglichkeiten des Zugriffs auf Objekte eines Schuldners verbreitern bzw. der Kreis der Bieter vergrößert werden kann und höhere Erlöse bei Verwertungen möglich sind. Bedenken wurden zu einzelnen Bestimmungen dahingehend geäußert, dass etwa Pauschalbeträge bei der Entlohnung des Zwangsverwalters zu einer unverhältnismäßigen Verminderung der Erträgnisse führen könnten, die die Zwangsverwaltung erst wieder unattraktiv erscheinen lassen; bzw. schien aus unserer Sicht auch der Grundsatz, dass ein Gerichtsvollzieher die Online-Versteigerung nicht selbst durchzuführen hat, sondern dafür einen Verkaufsagenten auszuwählen hat, nicht in jedem Fall gerechtfertigt. Dies könnte zu erhöhten Kosten gegenüber der Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher führen. Zum Teil konnten noch Verbesserungen erzielt werden. Die Exekutionsordnungsnovelle 2008 wurde am 11. Jänner 2008 veröffentlicht. Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnis anzuwendende Recht (ROM 1) Anfang 2006 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ROM 1) vorgelegt. Damit sollte das Europäische Vertragsstatutübereinkommen (Übereinkommen von Rom von 1980) in ein Gemein-

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schaftsinstrument umgewandelt werden. Im Zuge dieser Umwandlung sollten auch inhaltliche Korrekturen vorgenommen werden. Von Beginn an war festzustellen, dass bei den Bestimmungen über Verbraucherverträge im Artikel 5 EVÜ im Verordnungsvorschlag die Überlegungen immer wieder in die Richtung gingen, eine Rechtswahl im Verbraucherbereich generell auszuschließen. Das Konzept eines Ausschlusses der Rechtswahlmöglichkeit wurde vom ÖGV stets abgelehnt. Das Prinzip der freien Rechtswahl müsse – zumindest so wie im bisherigen Umfang – auch für Verbraucherverträge gelten. Im Dezember 2007 wurde der Text vom Europäischen Parlament beschlossen. Es wurde im Bereich der Verbraucherverträge letztlich eine weniger strenge Fassung als ursprünglich überlegt beschlossen. Die Veröffentlichung ist noch ausständig. Börsegesetznovelle Ebenfalls aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben, insbesondere der notwendigen nationalen Umsetzung der Transparenzrichtlinie, wurde im Nationalrat eine Börsegesetznovelle beschlossen, im Rahmen der die erweiterten Transparenzvorschriften für börsenotierte Gesellschaften umgesetzt werden. Bauträgervertragsgesetz Das Bauträgervertragsgesetz (BTVG) soll Erwerber von Wohn- und Geschäftsräumen vor dem Verlust ihrer Vorauszahlungen in der Insolvenz des Bauträgers schützen. Das derzeit geltende Bundesgesetz steht seit nunmehr mehr als zehn Jahren in Kraft. Es hat sich in der Praxis zwar vielfach bewährt, jedoch sind in einigen Fällen Verbrauchern trotz Schutzmaßnahmen des Gesetzes Nachteile entstanden. Die voraussichtlich per 1.7.2008 in Kraft tretende Novelle zum Bauträgervertragsgesetz sieht Mindeststandards bei der Gestaltung von Kaufverträgen für erst zu errichtende Neubauwohnungen vor, das Gewährleistungsrisiko des Erwerbers wird effektiver gestaltet, außerdem werden die Sicherungspflichten des Bauträgers, Vorauszahlungen des Erwerbers abzusichern, optimiert. Der ÖGV hat sich von Beginn des Begutachtungsverfahrens an dafür eingesetzt, dass die finanzierenden Kreditinstitute keine Schlechterstellung der Rechtsposition erfahren dürfen und

es insbesondere in keinem Fall zu einer unverhältnismäßigen Lastenfreistellungsverpflichtung der Kreditinstitute kommen darf. Datenschutz Datenschutzrechtliche Probleme wurden in vier Bereichen mit der Datenschutzkommission und der FMA erörtert: Mit der Lösung der SWIFTProblematik und der bereits vorliegenden Musterregistrierung der Videoüberwachung konnten zwei Bereiche de facto abgeschlossen werden. Erhebliche Fortschritte waren auch in den Bemühungen um eine datenschutzrechtliche Registrierung der Kleinkreditevidenz (KKE) zu verzeichnen. Die Problematik der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Bankkundenrating steht noch am Anfang der datenschutzrechtlichen Behandlung. Von Seite der FMA wurde uns jedoch signalisiert, unseren Standpunkt, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auch die Verarbeitung sensibler Daten zum Zwecke des qualitativ besseren Bankkundenratings zulässig sei, in der Erörterung mit der Datenschutzkommission zu unterstützen. Die Besprechungen mit der DSK werden in den nächsten Wochen aufgenommen. Im Einzelnen sind diese Bereiche wie folgt darzustellen: Datenübermittlung im Zusammenhang mit SWIFT Nachdem die Problematik, dass Daten von Auslandsüberweisungen von SWIFT in den USA gespeichert werden und von den USBehörden zum Zwecke der Prävention gegen die Finanzierung von Terrororganisationen und des Suchtgifthandels auch eingesehen werden, in den Medien behandelt wurde, forderte die DSK die Kreditwirtschaft auf, diese Datenanwendung registrieren zu lassen. In den Besprechungen konnte der DSK klargemacht werden, dass Auslandsüberweisungen nur auf diesem Wege getätigt werden können und die österreichische Kreditwirtschaft alle in ihrer Macht stehenden Maßnahmen zur Sicherheit dieser Daten ergriffen hat. Es konnte erreicht werden, dass die Kunden der Banken nur darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass die Daten in die USA gelangen und dort keinen dem europäischen Standard vergleichbaren Datenschutz unterliegen.

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Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Videoüberwachung Hier vertrat die DSK die Meinung, dass diese Daten lediglich 48 Stunden gespeichert werden dürften. Es konnte im Zuge längerer Verhandlungen eine dreimonatige Archivierung dieser Überwachungsdaten erreicht werden. Eine Bank unseres Sektors ist bereits als Musterbank registriert. Nach diesem Muster werden im ersten Halbjahr des Jahres 2008 alle übrigen Banken ihre Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Videoüberwachung zu registrieren haben. Die Administration dieser Registrierung wird weitestgehend von unserer Rechtsabteilung vorgenommen. Für die Mitgliedsinstitute werden die Anträge zur Registrierung formularmäßig vorbereitet. Auch die Übermittlung an die DSK nimmt die Rechtsabteilung vor. Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Kleinkreditevidenz Die vom Kreditschutzverband (KSV) geführte KKE (Kleinkreditevidenz) wurde von der DSK nach dem Vorbild der Warnliste datenschutzrechtlich als Informationsverbundsystem qualifiziert. Die seit dem Jahre 2002 laufenden Bemühungen zur Registrierung gestalteten sich deshalb äußerst schwierig, weil Daten, die eine Bonitätsbeurteilung erlauben, wie sensible Daten behandelt werden. Es konnte erreicht werden, dass die DSK von ihren ursprünglich ins Auge gefassten Auflagen zum Großteil Abstand nahm und die bonitätsrelevante Aussagekraft dieses Mediums durch die nunmehrigen Auflagen nur marginal beeinträchtigt wird. Darüber hinaus wird mit der datenschutzrechtlichen Registrierung der KKE auch der Datenaustausch zwischen KSV und SCHUFA wieder möglich, wodurch österreichischen Banken eine bessere Beurteilung der Bonität deutscher Kreditnehmer ermöglicht wird. Die Erörterungen mit der DSK sind nahezu abgeschlossen. Es liegt auch schon eine Musterregistrierung einer Bank vor. Nunmehr sind die Verträge mit dem KSV zu finalisieren, sodass noch im Jahre 2008 mit einem Abschluss dieses Projektes gerechnet werden darf.

Mobiliarpfandregister Der ÖGV hat die Schaffung eines derartigen Registers befürwortet und sich dafür ausgesprochen, dass eine weitestgehend automationsunterstützte Abwicklung der Registrierung von Pfandrechten auf Mobilien eine kostengünstige Besicherung ermöglicht. Damit sollte beispielsweise auch eine pfandrechtliche Besicherung an Warenlagern oder an Kraftfahrzeugen, die bislang nur theoretisch möglich war, zu bewerkstelligen sein. Der ÖGV sprach sich dafür aus, auch Verbrauchern dieses Besicherungsinstrument zugänglich zu machen. In der Diskussion, ob die Registerdatenbank im Bereich der Justiz oder bei der Standesvertretung der Notare eingerichtet werden soll, haben wir uns bislang neutral verhalten und stets betont, dass für uns nur die Effizienz, die einfache Administration sowie die Kostengünstigkeit des Mobiliarpfandrechtes im Vordergrund stehe. Moderne Grundbuchsdatenbank Gegen Ende 2007 wurde die Kreditwirtschaft in die Beratungen über die Modernisierung der Grundbuchsdatenbank einbezogen. Der ÖGV hat dieses Vorhaben und die damit verbundenen erweiterten Abfragemöglichkeiten (z.B. Verbindung mit den Datenbanken des Bundesamtes für Eichund Vermessungswesen) begrüßt, zugleich aber auch darauf hingewiesen, dass die bessere Servicierung für die Banken mit keinem Mehraufwand verbunden sein sollte. Die Kostenvorteile der einfacher werdenden Administration sollten an die User der Grundbuchsdatenbank weitergegeben werden, jede Art der Quersubventionierung innerhalb des Justizbereiches (Strafvollzug) wird klar abgelehnt. Weiters haben wir auch das Einsichtsrecht der Banken ins Personenverzeichnis dieser Datenbank verlangt. Die Themen MiFID, Geldwäscherichtlinie, FATF-Sonderempfehlung VII und SEPA wurden von der Rechtsabteilung gemeinsam mit der Interessenvertretung behandelt. Wir dürfen Sie diesbezüglich auf den allgemeinen Teil „Interessenvertretung“ verweisen.

Dienstleistungen für die Gesamtbank und die Geschäftsleitung Europäische Interessenvertretung

EUROPÄISCHE VEREINIGUNG DER GENOSSENSCHAFTSBANKEN (EACB) Sitz Brüssel GENERALRAT Verbandsanwalt Prof. DDr. Hans Hofinger VDir. Dr. Rainer Borns

Arbeitsgruppe „Koordinierung Bankrecht“ Verbandsanwalt Prof. DDr. Hans Hofinger VDir Dr. Rainer Borns Dr. Christoph Johler (bis 31.12.2007) Mag. Silvia Liegl (seit 1.1.2008)

Arbeitsgruppe „Steuerfragen“ Mag. Franz Groß

Arbeitsgruppe „Zahlungssysteme“ VDir. Dr. Rainer Borns Dir. Josef Fixl Dr. Christoph Johler (bis 31.12.2007) Mag. Silvia Liegl (seit 1.1.2008)

Arbeitsgruppe „Personal- und Sozialfragen“ Mag. Wolfgang Schmidt

Arbeitsgruppe „Verbraucherpolitik“ Dr. Susanne Riesenfelder Dr. Christoph Johler (bis 31.3.2007) Mag. Silvia Liegl (seit 1.4.2008)

Ad-hoc-Arbeitsgruppe „Umsetzung Basel II“ VDir. Dr. Rainer Borns Dr. Christoph Johler (bis 31.12.2007)

Arbeitsgruppe „Rechnungslegung“ VDir. Mag. Bernd Spohn Mag. Franz Groß

Arbeitsgruppe „Soziale Verantwortung der Unternehmen“ Verbandsanwalt Prof. DDr. Hans Hofinger Dr. Hermann Fritzl Dr. Christoph Johler (bis 31.12.2007) Mag. Silvia Liegl (seit 1.1.2008)

Ad-hoc-Arbeitsgruppe „Werte der Genossenschaftsbanken“ VDir. Dr. Rainer Borns

Ad-hoc-Arbeitsgruppe „Corporate Governance“ Verbandsanwalt Prof. DDr. Hans Hofinger Dr. Christoph Johler (bis 31.12.2007)

Ad-hoc-Arbeitsgruppe „Databank Enhancement“ Dr. Hermann Fritzl

Arbeitsgruppe „Finanzmärkte“ VDir. Dr. Rainer Borns (Präsident)

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INTERESSENVERTRETUNG Europäische Interessenvertretung

Brüssel: Grande Place, Palais Stoclet, Haus Horta

Europäische Vereinigung der Genossenschaftsbanken – Groupement Die Vereinigung der Genossenschaftsbanken der EG (Groupement Européen des Banques Coopératives; siehe unter http://www.eurocoopbanks.coop) besteht seit dem Jahre 1970 und ist innerhalb der EU von den Gemeinschaftsorganen (EU-Kommission, Ministerrat, Europäisches Parlament, Wirtschafts- und Sozialausschuss) als offizieller Sprecher der Europäischen Genossenschaftsbanken anerkannt. Darüber hinaus ist es dem ÖGV im Rahmen des Groupements, gemeinsam mit den anderen repräsentativen genossenschaftlichen Organisationen, möglich, die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den europäischen genossenschaftlichen Bankengruppen sowie die Förderung und Entwicklung der Genossenschaftsidee im Bankensektor im Allgemeinen sicherzustellen. Zu diesem Zweck gehört das Groupement zu den Gründungsmitgliedern des Ausschusses der Europäischen Kreditwirtschaft (EBIC), des Europäischen Zahlungsausschusses (EPC), des Europäischen Ausschusses für Banknormung (ECBS) sowie des Europäischen Beratenden Ausschusses zur Rechnungslegung (EFRAG).

Mit ihren rund 4.400 örtlichen Banken und 62.000 Bankstellen sind die Genossenschaftsbanken weitgehend in der gesamten erweiterten Europäischen Union tätig und spielen im Bankenund Finanzwesen eine bedeutende Rolle. Jede zweite Bank in Europa ist eine Genossenschaftsbank. Genossenschaftsbanken haben eine lange Tradition im Dienste ihrer 140 Millionen Kunden, insbesondere Verbraucher, Einzelhändler und mittelständische Unternehmen. Darüber hinaus bieten sie auch großen, internationalen Kunden ihre Dienste an. Die Genossenschaftsbanken Europas haben rund 47 Millionen Mitglieder, 140 Millionen Kunden, 730.000 Beschäftigte und einen durchschnittlichen Marktanteil von nahezu 20%. Die Europäische Vereinigung ist einer der wichtigsten Verbände des europäischen Kreditwesens und ist der offizielle Vertreter des europäischen genossenschaftlichen Bankensektors in den EUGremien. Aufgrund der Internationalisierung nicht nur der Wirtschaft, sondern auch des Rechts ist es von immer größerer Bedeutung, unsere Verantwortung innerhalb der EU wahrzunehmen und schon auf der Stufe der europäischen

Dienstleistungen für die Gesamtbank und die Geschäftsleitung Europäische Interessenvertretung

Gesetzgebung mitzuarbeiten. Das Groupement leistet in diesem Bereich Facharbeit und koordiniert darüber hinaus die Zusammenarbeit der genossenschaftlichen Verbände der Mitgliedstaaten. Die Tätigkeit im Groupement erfolgt in verschiedenen Arbeitsgruppen, in denen der ÖGV vertreten ist.

A. ARBEITSGRUPPE BANKRECHT Die Arbeitsgruppe „Bankrecht“ beschäftigt sich mit Fragen zum Bankrecht (alle Initiativen hinsichtlich banken- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften) und dient als Plattform für einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Groupements. Vorstandsdirektor Dr. Rainer Borns hat seit Ende 2006 den Vorsitz in der Arbeitsgruppe „Bankrecht“ im Groupement. Da sich die Bankrechtsentwicklung im Hinblick auf das Zusammenwachsen der Finanz- und Kapitalmärkte immer stärker weg vom nationalen Gesetzgeber hin zu europäischen Bestimmungen verlagert, hat das Groupement auch im Berichtszeitraum 2007 die Grundlage für zeitgerechte Informationen aus Brüssel dargestellt. Gerade für kleinere Sektoren wie den Volksbanken-Sektor ist es immens wichtig,

auf europäischer Ebene effizient Informationen auszutauschen und rechtzeitig an die maßgeblichen Informationen zu gelangen. Der ÖGV war im Jahr 2007 in der Arbeitsgruppe Bankrecht durch Verbandsanwalt Prof. DDr. Hans Hofinger und Dr. Christoph Johler (bis 31.12.2007) vertreten. Durch die intensive Mitarbeit in der Arbeitsgruppe war es auch im Jahr 2007 wieder möglich, deutliche Akzente mit europäischer Wirkung zu setzen.

1. Own Funds – Hybridkapital Die Eigenmitteldefinition der Mitgliedstaaten geht auf die Eigenmittelrichtlinie zurück; hybride Instrumente sind hingegen gemeinschaftsrechtlich ungeregelt. Die gegenwärtigen Arbeiten der Europäischen Kommission und von CEBS haben unter anderem das Ziel, in Konsultation mit den europäischen Banken die Eigenmitteldefinition zu reformieren. Diese Entwicklungen sollten auch aus österreichischer Sicht beobachtet werden, um die etablierte nationale Funding-Praxis beibehalten und wünschenswerte Änderungen fördern zu können. Während der Gemeinschaftsgesetzgeber die Solvabilitätsbestimmungen mit der Richtlinie 2006/48/EG weitreichend reformiert hat, blieb die

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Definition der zur Deckung des Eigenmittelerfordernisses in Frage kommenden Kapitalbestandteile beinahe unberührt. In Art. 62 der Richtlinie 2006/48/EG ist diesbezüglich jedoch ein formelles Überprüfungsverfahren vorgesehen.



– Die Kommission hat bis zum 1.1.2009 Vorschläge zur Harmonisierung der Eigenmitteldefinition auszuarbeiten. Unter Hinweis auf diese Bestimmung hat die Kommission den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden CEBS damit beauftragt, quantitative und qualitative Analysen zu den in den Mitgliedstaaten verwendeten Eigenmitteldefinitionen und anerkannten Kapitalinstrumenten vorzunehmen. CEBS soll weiters untersuchen, welche „neuen“ Eigenmittel in den Mitgliedstaaten von der Bankenaufsicht zugelassen werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sollen für die künftigen Arbeiten der EUKommission zur Definition von Eigenmitteln dienen. In einem Teilbereich ist die „Untersuchung“ bereits weiter fortgeschritten: der Bereich des Hybridkapitals. Am 13. März 2007 hat CEBS einen Bericht über die Charakteristika von Hybridkapital veröffentlicht. Hybridkapital beinhalte vielfältige Kapitalinstrumentarien, die Eigen- und Fremdkapitalkomponenten aufweisen. – Es bestehe keinerlei Eile bei der Entwicklung neuer Grundsätze für die Definition von Eigenmitteln – Bei einer allfälligen Definition von Grundsätzen sollte weniger auf die Betrachtung in der Rechnungslegung als vielmehr auf die ökonomische Substanz abgestellt werden. – Auch Hybridkapital hat für Genossenschaftsbanken bzw. -sektoren eine große Bedeutung; im CEBS-Report werden 15 verschiedene Hybridkapitalarten angeführt. Es ist denkbar, dass die 3 Kriterien, die in diesem Bericht und in der Untersuchung der einzelnen Hybridkapitalinstrumente zentral sind („permanence, loss absorption capacity, flexibility of ongoing payments“), bei der Ausarbeitung von Guidelines durch CEBS generell eine Rolle spielen werden. – permanence: Das Kapitalinstrument muss permanent vorhanden sein; kein Zweifel, dass es Anlegern und Gläubigern „Unterstützung“ in Krisen-/Stresszeiten bietet.

loss absorption capacity: Das Kapitalinstrument muss in der Lage sein, Verluste auffangen zu können (sowohl auf going concern Basis [Achtung: Haftsummenzuschlag], als auch in der Liquidationsphase) flexibility of on-going payments: Der Emittent hat die Möglichkeit bzw. das Recht, (Zins-/Dividenden-) Zahlungen in Krisen-/ Stresszeiten einzustellen (davon abhängig die Eigenkapitalqualität).

Diese Kriterien können in der unterschiedlichen Klassifizierung von Eigenmittelbestandteilen hilfreich sein; allerdings dürfen keinesfalls voreilig bestehende EM-Bestandteile von der bankaufsichtsrechtlichen Anrechnung ausgeklammert werden. – Aus der Sicht des ÖGV sollte weiterhin sichergestellt sein, dass letztlich EU-rechtlich keine taxative Aufzählung der zulässigen Eigenmittelbestandteile erfolgt, sondern dass aufgrund der stetigen Weiterentwicklung des Finanzmarktes ausreichende Flexibilität für die Einführung bisher auf nationaler Ebene noch nicht berücksichtigter Eigenmittelbestandteile (Beispiel: Stille Einlagen) bestehen bleibt. – In Punkt C des Konsultationspapiers aus Juni 2006 ist angedeutet, dass die Bedeutung der Stufen („tier“) der einzelnen Eigenmittel untersucht werden soll. Dazu ist aus Sicht des ÖGV anzumerken, dass jedenfalls auch zukünftig nicht nur höchstrangiges Eigenkapital zur Verlustabdeckung herangezogen werden kann, sondern eben auch tier-2 und tier-3-Kapital. Das derzeitige abgestufte System der Anrechnung im Hinblick auf die Art und Weise der „Verlustabdeckungseigenschaft“ erscheint aus unserer Sicht grundsätzlich sachlich gerechtfertigt. Surrogatkapital muss weiterhin für die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen heranziehbar sein. Evaluiert werden sollte auch, welche Eigenmittelbestandteile in einem höheren Ausmaß als bisher anrechenbar sind oder welche für weitere Risiken herangezogen werden können. Bis zum Sommer 2008 besteht noch die Möglichkeit der Interessenvertretung bei der Gesetzgebung, im Sommer soll es dann einen Erstentwurf der Kommission geben.

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2. Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden

Unterlagen, Teilnahme an Podiumssitzungen und das Recht, Redebeiträge zu relevanten Themen zu leisten.

A. Arbeitsgruppe Bankrecht

3. Großveranlagungen

Auf Grund seiner Beratungsfunktion gegenüber der EU-Kommission kommt CEBS eine Schlüsselrolle für jegliches tätige Wirken im Bereich des Aufsichtswesens zu. Mittlerweile wird CEBS bei allen beabsichtigten Überarbeitungen oder neuen Projekten im Bereich aufsichtsrechtlicher Regulierung konsultiert. Dies gilt ebenso für die Überarbeitung der Einlagensicherungsrichtlinie wie für Großkredite (Large Exposures) oder die aufsichtsrechtliche Definition von Eigenmitteln.

a. CEBS Work Programmes Bereits Ende 2007 hatte CEBS einen Entwurf für sein geplantes Arbeitsprogramm für 2008 veröffentlicht. Das Feld der möglichen Maßnahmen war aus Sicht des ÖGV dabei extrem weit gesteckt. Die Konsultationsteilnehmer waren aufgerufen, die wichtigsten Themen auf der äußerst umfangreichen Liste zu priorisieren. Der ÖGV hatte dazu angemerkt, dass es nicht Aufgabe von CEBS sein sollte, umfassende guidelines zu allen erdenklichen Themen des Aufsichtsrechts zu erarbeiten. Nach dem Motto „weniger ist mehr“ hatte der ÖGV gefordert, dass sich CEBS auf nur zentrale Aspekte konzentrieren, welche für die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden erforderlich erscheinen und den status quo der Bankenaufsichtspraxis bzw. den Sorgfaltsanforderungen an die Banken widerspiegeln („Minimalanforderungen“ als kleinster gemeinsamer Nenner). CEBS und die Tätigkeit dieser Organisation sollten aus Sicht des ÖGV gerade nicht daran gemessen werden, wie ambitioniert es detaillierte guidelines und standards plant und ausarbeitet, sondern vielmehr dahingehend, wie sehr es den für die Praxis notwendigen Gestaltungsspielraum, der sich nach den EU-Vorgaben ergibt, aufrecht erhält, um den Besonderheiten nationaler Bankenstrukturen und daran anknüpfend, nationaler Aufsichtsstrukturen, Rechnung tragen zu können. Der ÖGV hatte erinnert, dass stets auch die heterogene Bankenlandschaft (kleinere, in ihrer Region agierende Banken im Vergleich zu international agierenden Großbanken) berücksichtigt werden müsse und nicht das Prinzip „one size fits all“ verfolgt werden dürfe. Die geplante Themenliste für 2008 enthielt nun einerseits Rechtsbereiche, die im Auftrag der Kommission ohnehin bereits in Arbeit sind (Liquidität, Eigenmittel, Großveranlagungen etwa). Hinsichtlich der anderen Themenbereiche hat der ÖGV eine Tätigkeit im Bereich Sovereigns und Passport Notification grundsätzlich befürwortet.

Für den ÖGV besonders wichtig ist es daher, dass das Groupement nunmehr beim CEBS Panel einen Beobachterstatus innehat. Dieser Status ermöglicht uneingeschränkten Zugang zu

Der ÖGV hat aber auch hier die Auffassung vertreten, dass es generelle Linie sein sollte, jede weitere geplante Maßnahme vor Beginn eventueller CEBS-Aktivitäten auf ihre künftige

Im Jänner 2004 wurden zwei neue Regulierungausschüsse etabliert: Es handelt sich um den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden („Committee of European Banking Supervisors“/CEBS) mit Sitz in London und den Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung („Committee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisors“/CEIOPS) mit Sitz in Frankfurt. Für den ÖGV und für das Groupement nimmt die Tätigkeit des CEBS eine wachsende Bedeutung an. Wesentliche bankaufsichtsrechtliche Themen werden hier entweder im Vorfeld der EUGesetzwerdung vorbereitet und diskutiert oder aber im Rahmen bestehender EU-Regelungen noch weitergehender konkretisiert. Das CEBS hat folgende Aufgaben: – Beratung der Kommission, entweder auf Wunsch der Kommission selbst innerhalb einer von der Kommission in Abhängigkeit von der Dringlichkeit des Themas festzulegenden Frist oder aber eigeninitiativ, insbesondere mit Blick auf Vorschläge zu Implementierungsmaßnahmen im Bereich des Kreditwesens. – Beitrag zur kontinuierlichen Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien und zur Konvergenz der gemeinschaftsweiten aufsichtsrechtlichen Praktiken der Mitgliedsstaaten. – Förderung der aufsichtsrechtlichen Zusammenarbeit einschließlich des Informationsaustausches.

1. Own Funds/Hybridkapital 2. CEBS: CEBS Work Programmes und CEBS Mediationsmechanismus

4. Liquidität

B. Arbeitsgruppe Finanzmärkte 1. Target 2 Securities 2. MiFID

C. Arbeitsgruppe Verbraucherpolitik 1. Verbraucherkreditrichtlinie 2. Grünbuch Retail Banking/ Finanzdienstleistungen im Privatkundenbereich 3. Kundenmobilität 4. Grenzüberschreitende Hypothekarkredite

D. Arbeitsgruppe Zahlungssysteme 1. Zahlungsdienstrichtlinie (PSD) 2. SEPA 3. Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers

E. Sonstige Agenden 1. Sektoruntersuchung im Finanzdienstleistungsbereich (Sector Inquiry) 2. Kongress der Genossenschaftsbanken in Brüssel

F. Arbeitsgruppe Steuern

G. Arbeitsgruppe Rechnungslegung und Prüfung

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Kostenbelastung hin einzuschätzen und danach zu reihen und insbesondere zu den zuletzt erfolgten Regelungen (z.B. Basel II) Aktivitäten zu vermeiden, da vorerst die Auswirkungen der derzeit geltenden Regelungen abzuwarten und zu studieren sein werden. b. CEBS Mediationsmechanismus Als unabhängiger Ausschuss der europäischen Bankenaufseher übernimmt CEBS im Rahmen des Lamfalussy-Verfahrens die folgenden Level3-Aufgaben: – Beratung der EU-Kommission, vor allem beim Entwurf von Level-2-Durchführungsbestimmungen für Regulierungen im Bankenbereich. CEBS kann die EU-Kommission in diesem Bereich sowohl auf Verlangen als auch aus Eigeninitive beraten. – Förderung einer konsistenten Umsetzung von EU-Richtlinien und der Konvergenz der Aufsichtspraxis in den Mitgliedsstaaten. – Verbesserung der aufsichtlichen Kooperation einschließlich des vertraulichen Austausches von Informationen über beaufsichtigte Institute. CEBS setzt sich aus hochrangigen Vertretern der nationalen Bankaufsichtsbehörden und Notenbanken der EU sowie der Europäischen Zentralbank (EZB) zusammen. Vertreter aus Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes außerhalb der EU genießen einen Status als ständige Beobachter. Auch die Europäische Kommission, der Vorsitzende des Banking Supervisory Committee der Europäischen Zentralbank und der Vorsitzende der Groupe de Contact, der Hauptarbeitsgruppe von CEBS, nehmen als ständige Beobachter teil. CEBS hat nun im Jahr 2007 einen Vorschlag für einen Mediationsmechanismus veröffentlicht, der zum Tragen kommen soll, wenn sich die Aufsichtsbehörden bei grenzüberschreitenden Sachverhalten nicht einig werden. In solchen Fällen soll CEBS eine Mediationsrolle mit verbindlichem Charakter zukommen. Der ÖGV hat im Rahmen des Groupements die Schaffung eines derartigen Mediationsmechanismus prinzipiell begrüßt, aber auf folgende Problematik aufmerksam gemacht: Eine derartige Rolle könne zu Interessenkonflikten innerhalb CEBS führen, insbesondere wenn sich dadurch Aufsichtsbehörden, die bereits in CEBS vertreten

sind, übergangen fühlten. Dadurch könne es zu einer Beeinflussung der Effizienz dieses an und für sich begrüßenswerten Gremiums kommen. Ein Vorteil dieses Mediationsmechanismus sei in jedem Fall, dass durch den Mechanismus die Schaffung einer europäischen Bankaufsichtsbehörde vermieden werden könne.

3. Großveranlagungen Mit Umsetzung der neuen Eigenkapitalvorschriften im Rahmen von Basel II haben sich auch im Bereich der Großveranlagungen einige Änderungen ergeben, die ab 1.1.2007 bzw. 1.1.2008 gelten. In zahlreichen Arbeitsgruppensitzungen konnte der ÖGV im Rahmen der Wirtschaftskammer Österreich der Aufsicht (BMF, FMA und OeNB) viele Anliegen des ÖGV und der gesamten Kreditwirtschaft näher bringen, die auch zu einem großen Teil Berücksichtigung gefunden haben. Im Rahmen der Begutachtungsfrist ist es dem ÖGV gelungen, die Nutzung etlicher Wahlrechte in den GVA-Bestimmungen zu erreichen. Bei den Gewichtungen der Großveranlagungen (§ 27 Abs. 3 BWG) wird grundsätzlich an das Risikogewicht nach dem Kreditrisiko-Standardansatz angeknüpft. So erhalten etwa Veranlagungen bei Bund, Länder, Gemeinden, Zentralbanken, Zentralstaaten, regionale Gebietskörperschaften, internationale Organisationen oder multilaterale Entwicklungsbanken, die gemäß § 22a unbesichert mit einem Gewicht von 0% angesetzt würden, ein GVA-Gewicht von 0% (§ 27 Abs. 3 Z 1 lit. a BWG). So konnte etwa der ÖGV im Rahmen des Begutachtungsprozesses erreichen, dass Veranlagungen bei Zentralregierungen und Zentralbanken, die auf die nationale Währung des betreffenden Staates lauten und auch in dieser refinanziert sind, und die gemäß § 22a BWG mit einem Gewicht von 20% bis 100% angesetzt würden, ein GVA-Gewicht von 20% erhalten (§ 27 Abs. 3 Z 2 lit. f BWG). Letztlich konnte erreicht werden, dass alle relevanten Wahlrechte der Richtlinie auch in den Bestimmungen zu den Großveranlagungen genutzt wurden. Neu ist, dass mittels Anwendung kreditrisikomindernder Techniken – in Erfüllung der in § 22g und § 22h BWG näher bestimmten Voraussetzungen und Mindestanforderungen – ein niedrigeres

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Risikogewicht für die Berechnung der Obergrenze gemäß § 27 Abs. 7 BWG herangezogen werden kann. Der ÖGV hatte sich gegen eine in den Entwürfen vorgesehene Formulierung gewandt, derzufolge Standardansatzbanken Stresstests nach den IRB-Vorschriften durchführen hätten müssen. Es konnte erreicht werden, dass § 27 Abs. 9b BWG bezüglich der Angemessenheit der vorgeschriebenen Stresstests nunmehr ausdrücklich vorsieht, dass die FMA dabei zu berücksichtigen hat, ob ein Kreditinstitut den Kreditrisiko-Standardansatz oder den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwendet. Auf EU-Ebene (Capital Requirements Directive-Arbeitsgruppe) wird derzeit die Aufhebung einiger nationaler Wahlrechte im Rahmen der GVA- Bestimmungen überlegt. U. a. wären davon betroffen: Der § 27 Abs. 3 Z 1 lit e BWG, also die 0%-Gewichtung für Veranlagungen beim Zentralinstitut, und der § 27 Abs. 3 Z 1 lit m BWG, die 0% Gewichtung für fundierte Schuldverschreibungen. Der ÖGV hat sich in einer Stellungnahme an die WKÖ vehement für die Beibehaltung dieser Wahlrechte eingesetzt. Der ÖGV ist der Ansicht, dass der aufsichtsrechtlich vorgegebene Rahmen eben nur ein Rahmenwerk bleiben und keine Detailvorschriften beinhalten soll. Gerade im Hinblick auf die Gesamtbanksteuerung ist es sowohl aus Sicht des Kreditinstitutes, als auch aus Sicht der Aufsicht zweckmäßiger, wenn der laufenden Weiterentwicklung keine zu eng gesetzten aufsichtsrechtlichen Regularien entgegenstehen. Wie auch zur Frage Li-Risiko erschiene es auch hier sinnvoll, interne Modelle der GVA-Risikosteuerung bankaufsichtsrechtlich anzuerkennen. Die dafür vorgesehenen Rahmenbedingungen dürfen allerdings nicht zu eng bzw. zu detailliert gesetzt werden, um der Weiterentwicklung in diesem Bereich nicht unnötig im Wege zu stehen. Sinnvoll erschiene eine stärker risikoorientierte Betrachtungsweise auch der GVARisiken (bontitätsmäßig gestaffelte Grenzen etc). Das wäre optional im Rahmen einer Modellgenehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde möglich oder durch unterschiedliche Komplexitätsgrade bei den Modellen. Eine weitergehende Anrechnung/Berücksichtigung von Sicherheiten erschiene sinnvoll.

Wichtig bleibt weiterhin die Erhaltung der Untergrenze (bisher realisiert durch den Begriff GVA erst bei 10% anrechenbaren Eigenmittel und 500.000 EUR). Wenn zukünftig auch das Risikomanagement (optionale interne Modelle) ins Blickfeld der Aufsicht gerät, muss auch in diesem Bereich jedenfalls eine Grenze eingezogen werden können.

4. Liquidität Das Thema Liquidität ist äußerst wichtig, und ein gutes Management in diesem Bereich kann die Wahrscheinlichkeit ernsthafter Probleme betreffend die Zahlungsfähigkeit verringern. Vor allem wirkt sich die Liquiditätssituation unmittelbar auf den Ertrag eines Kreditinstitutes aus, besonders bei angespannter Marktlage. Trotz alledem hat es in den letzten Jahren bis jetzt keine spezifische EU-Richtlinie gegeben, die sich mit dem Thema Liquidität befasst hätte. Die Kapitaladäquanzrichtlinie betont zwar den Bedarf eines internen Prozesses zur adäquaten Überwachung und Kontrolle des Liquiditätsrisikos für Kreditinstitute, führt aber nicht näher aus, wie ein solcher genau aussehen könnte. Die Europäische Kommission hat daher im März 2007 einen „Call for advice“ an CEBS geschickt, in dem sie CEBS um Mithilfe bat. Das Interesse der Kommission in diesem Zusammenhang bezieht sich auch auf zukünftige europäische Aufsichtsregelungen und die damit in Zusammenhang stehende Debatte. Sie hat in ihrem „Call for advice“ sechs Bereiche herausgearbeitet, die besonders genauer Betrachtung bedürfen: Liquidity, Crisis Management, Emergency Liquidity Assistance, Deposit Insurance Schemes, Reorganisation und Winding up of Credit Institutions. Die Europäische Kommission würde nun gerne wissen, welche dieser Bereiche möglicherweise Änderungen der rechtlichen Rahmenregelungen erfordern. Eine europaweite regulatorische und aufsichtsrechtliche Konvergenz soll vorangetrieben werden. Der ÖGV hat große Bedenken gegen eine derartige Richtlinie im Groupement angemeldet und die anderen Banken davon überzeugt sowie diese Bedenken auch bereits gegenüber CEBS deponiert.

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Zum Liquiditätsrisiko ist aus unserer Sicht Folgendes anzumerken: – Die Regelung im § 25 Abs. 1 bis 12 BWG (Liquidität 1 und 2) ist grundsätzlich ausreichend; sinnvoll wäre eine Ausweitung der Mittel, die zur Erfüllung Li 1 dienen (nicht nur Guthaben bei OeNB/EZB, sondern sämtliche täglich fällige Gelder bei anderen Instituten). – In Deutschland ist die Möglichkeit gegeben, ein eigenes Modell für die Liquiditätshaltung zu entwickeln und dieses wird, wenn von der Aufsicht abgenommen, berücksichtigt; damit fällt eine Li-Haltung gemäß den gesetzlichen Vorschriften weg. Ähnlich der Bewilligung etwa eines IRB-Ansatzes oder eines internen Modells beim Marktrisiko (Basel II hier als „Vorbildwirkung“) durch die Bankaufsichtsbehörde könnte daher auch beim Liquiditätsrisiko ein derartiges Modell EU-rechtlich angedacht werden. Dies würde auch die notwendige Flexibilität in einem sich rasch ändernden Risikosteuerungsbereich bringen. Regelungen auf EU-Ebene wieder zu ändern bedarf eines längerfristigen Prozesses. Die Möglichkeit, Modelle bankaufsichtsrechtlich zu genehmigen, erlaubt die Fortentwicklung im (Liquiditäts-) Risikomanagementbereich auch bankaufsichtsrechtlich zeitnah nachzuziehen. – Liquiditätsverbünde wie im § 25 Abs. 13 BWG geregelt („Li-Reserve“), sollten die Zustimmung der EU finden und auch dokumentiert sein, auch wenn diese bestimmten Vorschriften unterliegen. Es wäre daher ein Modell auf EU-Ebene sinnvoll, welches – ev. nach bankaufsichtsbehördlicher Anerkennung nach Nachweis der Erfüllung allfällig notwendiger Voraussetzungen – dezentralen Verbünden die Erfüllung der bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen im Lichte der Liquiditätsrisiken verbundweit ermöglicht. Eine zusätzliche Erfüllung der Anforderungen auf Einzelinstitutsebene wäre demzufolge nicht mehr erforderlich.

B. ARBEITSGRUPPE FINANZMÄRKTE Die Arbeitsgruppe „Finanzmärkte“ beschäftigt sich mit europäischen Initiativen im Bereich der Finanzmärkte und mit ihren Auswirkungen auf Genossenschaftsbanken. Sie dient zudem als Plattform

für einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Groupements.

1. Target 2 Securities Target 2 (Trans-European Automated Realtime Gross Settlement Express Transfer System) ist das gemeinsame Brutto-Clearingsystem des Eurosystems (ESZB). Die technische Infrastruktur der Notenbanken der Europäischen Union (die Zentralbanken der Mitgliedstaaten und die Europäische Zentralbank) soll damit zusammengeführt werden. Brutto-Clearingsysteme dienen dem taggleichen Transfer von Geldern zwischen den angeschlossenen Banken und sind somit eine Voraussetzung für den modernen Zahlungsverkehr. „Brutto“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass jede einzelne Zahlung aus dem Zentralbank-Guthaben der auftraggebenden Bank ausgeführt wird. Im Bewusstsein der Notwendigkeit einer weiteren Integration der Marktinfrastrukturen und unter Nutzung der Vorteile der Umsetzung des Zahlungssystems TARGET 2 prüft das Eurosystem nun Möglichkeiten, effiziente Abwicklungsdienstleistungen für Wertpapiertransaktionen in Zentralbankgeld anzubieten. Absicht ist, eine Abwicklung sowohl von Wertpapieren als auch von Zahlungen über eine einzige Plattform unter Verwendung einheitlicher Verfahren zu ermöglichen. Gegenwärtige Situation: Fragmentierte Wertpapierinfrastruktur Die Länder (deckungsgleich mit Währungsräumen) entwickelten ursprünglich ihre eigenen „innerstaatlichen“ Infrastrukturen für den Handel, das Clearing und die Abwicklung von Wertpapieren. Das Eurosystem möchte zur Schaffung einer ähnlich kohärenten Infrastruktur für den gemeinsamen Währungsraum beitragen. Daher ist die Infrastruktur des Euro-Währungsgebiets trotz der Gemeinschaftswährung nach wie vor stark fragmentiert. Es gibt viele Anbieter in den Bereichen Handel, Clearing und Abwicklung. Diese Fragmentierung der Marktinfrastruktur des Euroraums und der EU führt zu Ineffizienzen. Viele Käufer und Verkäufer in unterschiedlichen Ländern sind auf eine Form von Intermediation angewiesen, um ihre Geschäfte tätigen zu

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können. Solange die gegenwärtige Situation einer fragmentierten Abwicklung andauert, werden Übertragungen zwischen verschiedenen Systemen mit unterschiedlichen rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen komplexer und so auch teurer als inländische Übertragungen bleiben. Aus all diesen Gründen wurde bereits 2002 durch einen EZB-Ratsbeschluss die Schaffung einer neuen, gemeinsamen Plattform beschlossen. Die VBAG nimmt an diesem Projekt als Mitglied der National User Group (NUG) in der OeNB teil. In dieser National User Group werden gemeinsame Stellungnahmen der österreichischen Banken von der OeNB koordiniert. Zeitplan Am 18. Dezember 2007 hat die 3-monatige Marktkonsultation begonnen. Erst im Sommer 2008 wird auf Grund der Stellungnahmen der Verbände und betroffenen Interessengruppen endgültig entschieden werden können, ob das Projekt tatsächlich umgesetzt wird. Volkswirtschaftliche Effekte In der Sitzung der National User Group vom November 2007 hat die EZB erklärt, 1 Mio. Transaktionen pro Tag in T2S zu erwarten. Ein großer Nutzen wird darin bestehen, dass Crossborder Transaktionen genauso effizient verarbeitet werden können wie Domestic-Transaktionen. In der nächsten Sitzung der Advisory Group wird die EZB die Marktteilnehmer ersuchen, ihren Nutzen aus T2S zu evaluieren. Die EZB rechnet allein für das Gebiet des Eurosystems mit einer Ersparnis von 400 Millionen Euro.

C. ARBEITSGRUPPE VERBRAUCHERPOLITIK Sie beschäftigt sich mit den Entwicklungen im Bereich Verbraucherschutz und allen anderen aus konsumentenschutzrechtlicher Sicht relevanten Bereichen. In der Europäischen Union wird dem Verbraucherschutz derzeit besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Dies auch mit gutem Grund: Mit dem Zusammenwachsen der Nationalstaaten und den damit in vielen Bereichen verbundenen Harmonisierungen gehen viele vertraute und gewohnte Lebensabläufe verloren. Daher versucht die EU-Kommission zu Recht, die besonders schutzwürdigen betroffenen Marktteilnehmer vor Übervorteilung durch den freien Markt zu schützen. Leider ist immer öfter die Tendenz zu erkennen, umfassende, voll harmonisierende Regelungswerke auf EU-Ebene zu schaffen, welche bei den Banken im Verhältnis zum Nutzen für die Verbraucher nicht nur völlig unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen, sondern darüber hinaus auch für Verbraucher oft nachteilige Regelungen beinhalten. Der ÖGV war im Jahr 2007 in der Arbeitsgruppe „Verbraucherpolitik“ durch Dr. Christoph Johler (bis 31.3.2007), Mag. Silvia Liegl (seit 1.4.2007) und Dr. Susanne Riesenfelder vertreten. Aus dem Bereich der Arbeitsgruppe „Verbraucherpolitik“ ist thematisch folgendes zu berichten:

Preise Laut EZB soll der T2S–Preis unter den heute von europäischen CSDs (Central Securities Depositories, also die großen internationalen Clearingstellen) verlangten Preisen liegen. Die Preise für T2S wurden in der Advisory Group noch nicht diskutiert. Laut EZB könnte es für direkt angebundene große Institute Rabatte geben.

2. MiFID Zu MiFID dürfen wir Sie ausführlich auf den Teil „Nationale Interessenvertretung“ verweisen.

1. Verbraucherkreditrichtlinie Überarbeitung der Verbraucherkredit-Richtlinie Die Europäische Kommission hat im Oktober 2005 einen überarbeiteten Vorschlag zur Verbraucherkredit-Richtlinie vorgelegt, nachdem der erste Vorschlag aus dem Jahre 2002 [KOM (2002) 443] seitens des ÖGV, aber letztlich auch zu einem Großteil seitens des EU-Parlaments, als überschießend und dem Verbraucherschutz nicht dienlich abgelehnt wurde.

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Der 2. EU-Kommissionsvorschlag (Oktober 2005) berücksichtigte bereits etliche Forderungen des ÖGV Es konnte in entscheidenden Punkten eine Entschärfung der überzogenen geplanten Regelungen erzielt werden. Einige dieser zentralen Verbesserungen, auch aus Sicht des Kunden, da nunmehr der Inhalt der neuen Vorschriften auf ein grundsätzlich sinnvolleres Maß abgeändert werden konnte, seien hier erwähnt: – Regelungen gelten nicht mehr – wie ursprünglich vorgesehen – für Sicherungsverträge (Bürgen, Mitschuldner etc). – Eine Ausnahme beim Anwendungsbereich konnte auch für Großkredite erreicht werden. – Das ursprünglich vorgesehene Verbot der Aushandlung von Kredit- und Sicherungsverträgen außerhalb von Geschäftsräumen ist entfallen. – Eine gewisse Entschärfung beim Prinzip der verantwortlichen Kreditvergabe gegenüber der bisherigen Formulierung ist gelungen, insbesondere was den Entfall der Verpflichtung, den für den Verbraucher „am besten geeignetsten“ Kredit auszuwählen, betrifft. – Entfall des Verbots bestimmter „missbräuchlicher Klauseln“. – Verbesserung bei Regelung zur „gesamtschuldnersicher Haftung“ (keine Solidarhaftung des Kreditinstituts mehr mit dem Lieferanten für die ordnungsgemäße Erfüllung der Lieferung, also keine Haftung für Mangelfreiheit der Ware oder Dienstleistung). Neuerungen in der Verbraucherkredit-Richtlinie Die neue Verbraucherkredit-Richtlinie sieht nun vor, dass dem Verbraucher sogenannte Standardinformationen in die Hand gegeben werden müssen, damit er diverse Kreditangebote miteinander vergleichen kann. Davon betroffen sind u.a. folgende Aspekte: Werbung Enthält eine Werbung für Verbraucherkredite konkrete Zahlenangaben, so sind diese in allen EU-Mitgliedstaaten in eine Liste mit grundlegenden Standardinformationen aufzunehmen. Vorvertragliche Unterrichtung Jedes Kreditangebot ist dem Verbraucher auf einem einheitlichen Europäischen Kreditinfor-

mations-Formblatt zu unterbreiten. Die Verwendung dieses Formblatts ist EU-weit für alle Kreditgeber zwingend vorgeschrieben. Das Formblatt enthält in leicht verständlicher Form alle wichtigen Informationen, die der Verbraucher benötigt, um Angebote verschiedener Kreditgeber – ob diese nun in dem Land ansässig sind, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder grenzüberschreitend tätig werden – miteinander vergleichen zu können. Effektiver Jahreszins Mit der Richtlinie wird für die Berechnung des effektiven Jahreszinses ein EU-weit einheitlicher Kalkulationsmodus festgelegt. Dieser effektive Jahrzins umfasst alle Kreditkosten einschließlich der Nebenkosten pro Jahr, sodass der Verbraucher allein anhand dieser Jahreszins-Angabe verschiedene Kreditangebote leichter vergleichen und sich für den günstigsten Kredit entscheiden kann. Vertragliche Unterrichtung Beim Abschluss eines Kreditvertrags werden dem Verbraucher umfassende Informationen ausgehändigt, damit er jederzeit einen Beleg über die ihm zustehenden Rechte, aber auch über seine vertraglichen Pflichten hat. In der Richtlinie ist im Einzelnen aufgelistet, welche Informationen dem Verbraucher erteilt werden müssen. Widerrufsrecht bzw. Recht auf vorzeitige Rückzahlung – das Recht auf Widerruf eines bereits geschlossenen Kreditvertrags ohne Angabe von Gründen und ohne Konventionalstrafe innerhalb von 14 Tagen; – das Recht auf vorzeitige Rückzahlung zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit. Gleichzeitig werden aber auch EU-weit geltende Standards in Sachen Vergütung festgelegt, die der Kreditgeber bei vorzeitiger Rückzahlung eines Kredits durch den Verbraucher von diesem verlangen darf. Damit sollen bestehende Hürden für den Zugang zum Verbraucherkreditmarkt abgebaut werden. Überziehungen Hier konnte erreicht werden, dass in Österreich für Überziehungen (stillschweigende Überschreitung) nach wie vor keine Kreditvertragsgebühr anfällt.

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Allerdings sieht die Richtlinie vor, dass im Fall einer erheblichen Überschreitung (was darunter zu verstehen ist, bestimmt der nationale Gesetzgeber) für die Dauer von mehr als einem Monat der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich gewisse Informationen zukommen lassen muss. Diese betreffen die Überschreitungsdauer, den Betrag, den Sollzinssatz und etwaige weitere Entgelte oder Verzugszinsen. Ausblick Das COREPER-Meeting (Committee of Permanent Representatives) fand am 9. Jänner 2008 statt, um einen Kompromiss zu erwirken. Der Europäische Rat, die Europäische Kommission und das Europäische Parlament tagten am 10.1.2008. Sie fokussierten sich im Wesentlichen auf die Punkte der Artikel 8 (Verantwortliche Kreditvergabe), 14 (Recht auf Widerruf) und 16 (Vorzeitige Rückzahlung). Am 16. Jänner 2008 fand die Abstimmung im Europäischen Parlament statt, und am 7. April 2008 wurde sie endgültig vom Rat der Europäischen Union gebilligt. Sie ist bis Frühjahr 2010 durch ein nationales Gesetz umzusetzen.

2. Grünbuch Retail Banking/ Finanzdienstleistungen im Privatkundenbereich EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes beklagte im Jänner 2007, dass viele Verbraucher zu viel für Finanzdienstleistungen bezahlen. EUBinnenmarktkommissar Charlie Mc Creevy schließt Maßnahmen des europäischen Gesetzgebers nicht aus, die den Wettbewerb unter europäischen Finanzdienstleistern ankurbeln sollen. Mc Creevy: „Wir wollen einen echten Binnenmarkt für Privatkundendienstleistungen erreichen und den europäischen Verbrauchern auf diese Weise eine Reihe greifbarer Vorteile verschaffen. Dazu zählen Qualitätsprodukte, die ihrem Bedarf entsprechen, größeres Vertrauen in die angebotenen Produkte und Dienstleistungen und bessere Informationen und Beratungsleistungen, die ihnen eine fundierte Wahl ermöglichen. Ich bitte alle interessierten Kreise um Stellungnahme, wie dies am besten erreicht werden kann.“

Mit der alltäglichen Verwendung von Bankomat- und Kreditkaten spielen Finanzdienstleistungen im Leben der EU-Bürger eine wichtige Rolle. Zusätzlich veranlagen immer mehr Menschen ihr Geld in Finanzprodukten, damit sie im Alter ihren gewohnten Lebensstandard beibehalten können. Wiederholt beklagt die EU-Wettbewerbsbehörde eine weitgehende Abschottung der nationalen Märkte im Bereich der Finanzdienstleistungen. Sie kritisiert große Preisunterschiede in den einzelnen Mitgliedstaaten, eingeschränkte Auswahl und große Schwankungsbreiten der Marktperformance einzelner Produkte. Statistische Daten belegen die Vorliebe der Verbraucher, Finanzdienstleistungen in ihrem eigenen Mitgliedstaat zu erwerben: Per Telefon oder Internet kaufen 26 Prozent der Verbraucher im heimischen Markt, nur 1 Prozent kauft grenzüberschreitend ein. Damit Verbraucher in Zukunft von den Vorteilen des gemeinsamen Marktes im Bereich der Finanzdienstleistungen profitieren können, hat die Europäische Kommission ein Grünbuch zur Diskussion vorgelegt. Sie schlägt darin Maßnahmen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Finanzdienstleistungsmarktes vor. Sie will gut informierte und wechselbereite Kunden, die den Wettbewerb unter Finanzdienstleistern ankurbeln. Für die Kommission hat die Qualität der Leistungen, eine Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in das Angebot von Finanzdienstleistern sowie umfassende Information und Beratung der Verbraucher oberste Priorität. Die Europäische Kommission nennt in ihrem Grünbuch eine Reihe von Regelungsinstrumenten, angefangen von Gesetzen, Empfehlungen, Selbstverpflichtungen und vertragsrechtlichen Vereinbarungen zwischen Aufsichtsbehörden und anderen nationalen Behörden. Der ÖGV hat im Zuge der Konsultation zu diesem Grünbuch gemeinsam mit der WKÖ sowie dem Groupement in Brüssel immer wieder zweierlei betont: Zum einen, dass neue regulative Maßnahmen im Retailgeschäft nur ergriffen werden dürfen, wenn diese aus wirtschaftlicher Sicht auch gerechtfertigt sind. Eine echte KostenNutzen-Analyse für Konsumenten und Anbieter ist jeder neuen Regelung voranzustellen. Der ÖGV hat hier auch zu bedenken gegeben, dass sich einige der Ziele im Grünbuch widersprechen: So soll etwa der Wettbewerb erhöht werden, bei gleichzeitiger Konsolidierung des Marktes.

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Zum anderen, dass die Kommission anerkennen sollte, dass der Markt für Finanzdienstleistungen im Privatkundenbereich zu einem großen Teil von den Präferenzen und Wünschen der Kunden abhängt, die sich je nach Land und sogar nach Region unterscheiden. So sind erwiesenermaßen fremde Sprache, Kultur und der fehlende persönliche Kontakt mit einem Berater besondere Hemmnisse, woran auch e-banking nichts ändern konnte. Auf diese wichtigen Hindernisse aber haben regulative Maßnahmen gerade keinen Einfluss. Allgemein hat der ÖGV auch darauf verwiesen, dass die im Grünbuch offenbar als Problem anerkannte Komplexität von vielen Finanzprodukten auch auf die umfassenden Vorgaben der einschlägigen europäischen Richtlinien zurückzuführen ist. Das Grünbuch der Kommission zum Privatkundengeschäft von Banken und Versicherungen wurde jedenfalls bis Mitte Juli in der Branche umfassend diskutiert, im Anschluss daran fand am 19. September 2007 eine Anhörung der Finanzdienstleistungsbranche in Brüssel statt. Der ÖGV war in Brüssel in einer eigenen Arbeitsgruppe vertreten, die eine gemeinsame Stellungnahme der europäischen Genossenschaftsbanken zum Grünbuch erarbeitet hatte. Vorteile für Verbaucher Die Meinung der Branche, dass mehr Regulierung auch mehr Vorteile bringe, war in der Konsultation naturgemäß geteilt. Die Kommission hatte jedenfalls einen umfangreichen Aktionsplan ausgearbeitet, den sie im Entwurf für das Grünbuch präsentierte: Er sieht vor, Barrieren für Kundenmobilität, wie Kontoschließungsgebühren oder zu hohen Verwaltungsaufwand, abzubauen. Ein erleichterter Marktzutritt der Verbraucher zu Finanzinstituten in anderen Mitgliedstaaten soll Preise senken und die Produktvielfalt erhöhen. Verbraucher sollen in Zukunft innerhalb Europas außerdem leichter ihre Bankkonten wechseln und über Wertpapiere billiger verfügen können. Die Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) wird von der Kommission sorgfältig überwacht. Sie soll Produktvielfalt fördern

und eine Marktöffnung vorantreiben. Neuartige Versicherungsprodukte müssen in den EUMitgliedstaaten bestimmten Sicherheitserfordernissen entsprechen, damit Verbraucher zumindest ihr eingezahltes Kapital nach Ablauf der Versicherungsdauer zurückerhalten. Die Versicherungsindustrie hat mehrmals darauf hingewiesen, dass der Privatkundensektor lokal dominiert ist und keine Marktbarrieren bestehen. Dennoch besteht die Kommission auf einer Beseitigung nationaler Marktbarrieren. Vertrauen der Konsumenten Ein Kapitel des Grünbuchs widmet sich ausführlich der Stärkung des Konsumentenvertrauens. Verbraucher sollen Vertrauen in die Seriosität von Finanzinstitutionen gewinnen. Umfragen zufolge haben Verbraucher nämlich Angst vor grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen. Die Schlüsselelemente der Richtlinie für Fernabsatzdienstleistungen sind vorvertragliche Informationspflichten seitens des Finanzdienstleisters und ein Rücktrittsrecht seitens des Verbrauchers. Im Jahr 2008 wird es einen Bericht der Kommission darüber geben, ob die Richtlinie ihr Ziel erreicht hat oder ob Anpassungen vorgenommen werden müssen. Derzeit wird die Rechtssicherheit für Verbraucher in den Rom-Abkommen geregelt. Ein Vorschlag für eine Richtlinie, die adäquate Entschädigungen bei Verletzung vertraglicher Schuldverhältnisse regeln soll, liegt bereits vor. Verbraucher müssen sicher sein können, dass ihre Regressansprüche nicht gefährdet sind. Für diesen Fall gibt es neben der gerichtlichen auch die außergerichtliche Lösung (ADR). 2001 hat die Kommission FIN-NET ins Leben gerufen, ein Netzwerk zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Die Mitglieder von FIN-NET arbeiten in allen Mitgliedstaaten zu gleichen Bedingungen, was dem Verbraucher die Beschwerdeführung erleichtert. Er muss nicht mehr die detaillierten ADR-Regelungen jedes Landes kennen. Die Kommission räumt allerdings ein, dass nicht alle nationalen ADR-Schemata Mitglied von FINNET sind bzw. nicht alle Mitgliedstaaten überhaupt ADR-Schemata haben. Nach wie vor besteht Handlungsbedarf. Da die österreichische Kreditwirtschaft zur Beilegung bestimmter Beschwerdefälle allerdings die Gemeinsame Schlichtungs-

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stelle der österreichischen Kreditwirtschaft eingerichtet hat (www.schlichtungsstelle.at), erschien dem ÖGV aber eine zwingende Bindung an ADRSchemata nicht erforderlich. Stärkung des Konsumenten Das letzte Kapitel des Grünbuchs widmet sich „der Mündigkeit und Stärkung“ des Konsumenten. Der Konsument brauche eine gewisse Bildung im Finanzbereich im Sinne einer qualitativ hochwertigen Information, heißt es im Grünbuch. Tatsächlich haben internationale Umfragen zum Verständnis von Verbrauchern in Finanzangelegenheiten ein sehr niedriges Problembewusstsein festgestellt. Europäischen Verbrauchern fehlt etwa das Bewusstsein, sich finanziell auf die Pension vorzubereiten. Zu diesem Thema verfügbare Information sind für Verbraucher häufig zu komplex und unverständlich. Die Kommission hat verschiedene Initiativen ins Leben gerufen, um das Bewusstsein der Verbraucher zu fördern, wie zum Beispiel in den Bereichen Verbraucherkredit, Hypothekarkredit, UCITS, Zahlungsdienstleistungen, Langzeitersparnisse und Investment.

und Fraktionsvizepräsident Mag. Othmar Karas vor, der dank der positiven Zusammenarbeit mit ÖGV, WKÖ und dem Groupement viele Anliegen des ÖGV in seinen Bericht aufgenommen hat. Zusammenfassend kann gesagt werden: Das Grünbuch ist eine weitere Initiative der EU, um im Interesse der Verbraucher mehr Schwung in den Markt für Finanzdienstleistungen zu bringen.

3. Kundenmobilität

Im Jahr 2008 wird die Kommission eine grenzüberschreitende Studie über die Verhaltensregeln bei vergleichbaren Investmentprodukten durchführen. Die Konsumentenberatung soll entsprechend der MiFID objektiv sein und sich am Kundenprofil orientieren. Besonders in den Bereichen Darlehen und Rentenvorsorge verlassen sich Kunden auf die kompetente Beratung von Finanzdienstleistern, weshalb die Rolle der Finanzproduktvermittler an Bedeutung gewinnt. Die Kommission wird 2008 eine Studie zu den Finanzproduktvermittlern durchführen, die zeigen soll, ob Nachteile für Konsumenten bestehen und ob eine Regelung nötig ist. Der ÖGV hat sich an dieser Stelle jedenfalls dafür ausgesprochen, alle Anbieter den gleichen Regeln zu unterwerfen: Gleiche Richtlinien für gleiche Geschäftsarten.

Sachverständigengruppe gibt Empfehlungen zur Verbesserung der Kundenmobilität ab Die Europäische Kommission veröffentlichte im Juli 2007 den Bericht der im Mai 2006 eingesetzten Sachverständigengruppe „Kundenmobilität bei Bankkonten“. Diese Gruppe sollte ermitteln, welchen Hindernissen die Kunden beim Wechsel der Bankverbindung im Inland, im Gebiet der EU oder bei der grenzübergreifenden Eröffnung eines Bankkontos gegenüberstehen, und der Kommission Empfehlungen für entsprechende Abhilfemaßnahmen vorlegen. Die Kommission wird sich in Zukunft auf diesen Bericht stützen, um ihre Politik in diesem Bereich festzulegen. Das für Binnenmarkt und Dienstleistungen zuständige Mitglied, Charlie Mc Creevy, erklärte dazu: „Kundenmobilität ist ein wichtiger Faktor zur Belebung des Wettbewerbs auf den Privatkundenmärkten. Ich bin erfreut darüber, dass der Bericht der Gruppe zahlreiche Anregungen enthält, wie die Kundenmobilität bei Bankkonten erhöht werden kann. Die Kommission betrachtet den Bericht der Gruppe als äußerst wichtigen Beitrag für die Gestaltung ihrer Politik auf diesem Gebiet.“ Der Gruppe gehörten Sachverständige des Bankwesens, der Verbraucherverbände und der Hochschulen an, die aufgrund ihrer persönlichen Fachkenntnisse ausgewählt worden waren. Der Bericht der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2007 ist nun eine Zusammenfassung der Diskussionen in der Gruppe und enthält die Empfehlungen der teilnehmenden Sachverständigen.

In diesem Zusammenhang wird die Richtlinie für Versicherungsmediation überprüft und, falls erforderlich, überarbeitet. Das Weißbuch zu Hypothekarkrediten spricht ebenfalls die Thematik einer fachlich hochwertigen Beratung der Konsumenten an. Seit Februar 2008 liegt nun zum Grünbuch ein Bericht des ECON-Ausschusses des Europäischen Parlaments von Berichterstatter

Erkenntnisse der Expertengruppe Für einen Wechsel der Bankverbindung wurden vor allem folgende fünf Hindernisse ermittelt: – Informationsasymmetrie – Mangelnde Transparenz bei den Preisen – Verwaltungsaufwand – Produktkoppelung – Kontoschließungsgebühren

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Bei der Eröffnung eines Bankkontos haben die Verbraucher nach den Ermittlungen der Gruppe Probleme aufgrund folgender Faktoren: – Hinderliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften – Informationsbarrieren – Unsicherheiten hinsichtlich der anzuwendenden Vorschriften – Kommerzielle Entscheidungen der Banken – Kontoschließungsgebühren Alle Interessengruppen waren nun bis zum 1.10.2007 aufgefordert, zum Bericht der Expertengruppe Stellung zu nehmen und Ergänzungen abzugeben. Auch der ÖGV hat zu den Aussagen der Expertengruppe Stellung genommen; die wichtigsten Punkte hier im Überblick: Künftige Entwicklung des Zahlungsverkehrs Hier hat der ÖGV auf die Wichtigkeit der Wahrung eines Level playing fields in dem Sinne hingewiesen, dass auch neu auftretende Dienstleister denselben arbeitsrechtlichen Anforderungen und aufsichtsrechtlichen Regelungen wie Banken unterworfen sein müssen. Derselbe Punkt wurde auch von den Vertretern des Finanzdienstleistungssektors in der Expertengruppe angesprochen – jede Maßnahme zur Erhöhung der Kontenmobilität soll gleichermaßen für alle „Mitwerber“ in nichtdiskriminierender Art anzuwenden sein. Verbraucherverhalten Gemäß den Vertretern des Bankgewerbes in der Expertengruppe ist die niedrige Kundenmobilität unter anderem auf die hohe Kundenzufriedenheit und auf die Tatsache zurückzuführen, dass Kunden oft mehr als nur ein Bankkonto haben (Multi Banking). Dieser Meinung hat sich der ÖGV angeschlossen. Wechsel, Switching A. Informationsasymmetrie und mangelnde Transparenz bei den Preisen Konsumentenexperten zufolge sind Informationen betreffend Produkte und Preise nicht transparent, schwer zu bekommen und oft nicht vergleichbar.

Bankgewerbeexperten sehen Konsumenten hingegen als zunehmend anspruchsvoll und durchaus Fertigkeiten besitzend, eine Entscheidung zu treffen. Sie argumentieren mit den divergierenden Preisstrukturen konkurrenzfähiger Märkte, die für sie der Grund für viele unterschiedliche Spesenarten ist. Hier hat der ÖGV klar ausgeführt, dass Banken bereits verpflichtet sind, ihre Gebühren aufgrund der VO 2560/ 2001 den Kunden mitzuteilen, und zudem vielen inländischen Offenlegungsanforderungen unterliegen. Darüber hinaus führt Punkt III der Zahlungsverkehrsrichtlinie (Payment Services Directive, kurz: PSD) ein einheitliches Durchschaubarkeitsregime im Bereich von Zahlungen ein, was die Informationsasymmetrie reduzieren soll. Auch für Konsumentenexperten in der Gruppe stellt Punkt III der PSD eine gute und gemeinsame Basis für eine Steigerung der Preistransparenz dar, von der man weitere, notwendige Maßnahmen ableiten könne. Der Bericht beinhaltet 9 Empfehlungen zu diesem Thema, die mit einem unterschiedlichen Grad von den Expertengruppenmitgliedern unterstützt wurden. Eine Entwicklung von Finanzbildungsprogrammen wurde vom ÖGV jedenfalls unterstützt. Zur Erstellung einer Übersicht der jährlich verrechneten Gebühren für Kunden hat der ÖGV betont, dass es in Österreich schon jetzt kein diesbezügliches Informationsdefizit mehr gibt. Das österreichische BWG und das KSchG enthalten jetzt schon derartige Bestimmungen, die Preispolitik ist sehr transparent. Darüber hinausgehende Bestimmungen hält der ÖGV nicht für zielführend, was er in seiner Stellungnahme an die Europäische Kommission klar dargelegt hat. B. Verwaltungsaufwand Die Bankgewerbeexperten berufen sich im Bericht auf die Tatsache, dass Banken in den Mitgliedstaaten bereits Erleichterungen eingeführt hätten, um erfolgreich arbeiten zu können und Kunden einen Wechsel zu erleichtern.

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Konsumentenexperten zufolge stellt allerdings der Wechsel der Kontonummer eines der größten Hindernisse für einen Bankkontowechsel dar, da alle unmittelbar Betroffenen (Arbeitgeber etc.) davon informiert werden müssen. Deswegen verlangen sie auch eine Mitnahme der Bankkontonummer und beziehen sich auf das schwedische Bankgiro–System als Beispiel. Bankgewerbeexperten zufolge ist das schwedische System allerdings nicht vergleichbar mit einem System auf EU-Ebene, da dies massive Änderungen innerhalb der grundlegenden Infrastruktur jeder einzelnen Bank erfordern würde. Der ÖGV hat hier gefordert, dass es in jedem Fall dem Wettbewerb zwischen den Banken überlassen bleiben solle, in welcher Form ein „switching“ möglich sei. Dienststellen, die ein switching erleichtern, sollen jedenfalls nicht zwingend vorgesehen sein. Überdies hat er darauf hingewiesen, dass es in Österreich schon heute im Fall eines Bankkontenwechsels ein umfassendes Service seitens der „neuen“ Bank gibt. C. Produktkoppelung Konsumentenexperten zufolge können nur wenige Kunden Vorteile aus Produktkoppelung gewinnen. Es sei Kunden zudem oftmals nicht möglich, einen Vertrag zu lösen, da die Kosten der Vertragsauflösung aufgrund der Produktkoppelung, sehr hoch seien. Bankwesenexperten hingegen heben die Günstigkeit und Bequemlichkeit für den Konsumenten hervor, da nur einmalige Aufwendungen für ein ganzes Leistungspaket bezahlt werden müssen, welches ohne Produktkoppelung mehr kosten würde. Der ÖGV hat sich hier der Meinung der Bankexperten angeschlossen: Es kann durchaus vorteilhafter sein, einmal die Pauschalkosten für verschiedene Dienstleistungen zu kennen, als alle Kostenelemente aufgegliedert für jede einzelne Dienstleistung im Rahmen eines Dauervertragsverhältnisses zu erhalten. Dadurch kann jedenfalls der Gefahr der Verwirrung des Konsumenten durch zu viel Information begegnet werden.

Der Wunsch eines Verbotes der Bündelung kann daher nicht im Interesse des Kunden liegen. Aus diesem Grund hat sich der ÖGV dafür ausgesprochen, das Thema Produktkoppelung dem Wettbewerb zwischen den Banken zu überlassen. D. Kontoschließungsgebühren Konsumentenexperten unterstreichen, dass die Zahlungsverkehrsrichtlinie die Kontoschließungsgebühren nur für Verträge, die länger als 12 Monate gelten, abschafft und ziehen in Betracht, darüber hinausgehende Maßnahmen durch eine Verordnung aufzuerlegen. Bankwesenexperten plädieren dafür, Regelungen jeglicher Art der Selbstregulierung der Banken zu überlassen. Der ÖGV hat sich dieser Meinung angeschlossen und betont, dass es möglich sein muss, einen entstandenen Kostenaufwand dem Kunden weiterzuverrechnen. Dabei muss auch auf Art und Weise des Dienstleistungsproduktes Bedacht genommen werden: Die Schließung eines physisch übergebenen Sparbuches mit mehreren Eintragungen etwa wird aufwendiger sein als die Schließung eines Internet-Sparkontos. Grenzüberschreitende Eröffnung von Bankkonten Experten der Bankindustrie zufolge ist die Anzahl der grenzüberschreitend eröffneten Bankkonten im Wachsen, bleibt aber weiterhin ein sehr beschränkter und segmentierter Nischenmarkt, der überwiegend Spezialkategorien wie etwa ausländische Studenten, grenznah Wohnende oder Leiharbeiter betrifft. Gegen eine Analyse der angesprochenen Bereiche ist natürlich grundsätzlich nichts einzuwenden. Durch die Tatsache, dass unterschiedliche Regelungen in diesen Bereichen aber Geldwäsche sicher begünstigen, ist zu befürchten, dass unter dem Titel der „Anti-Geldwäschemaßnahmen“ den Banken ein hoher Verwaltungsaufwand durch Vereinheitlichungen entsteht. Darauf hat der ÖGV in seiner Stellungnahme warnend hingewiesen. A. Informationsbarrieren und Unsicherheit Konsumentenexperten zufolge ist es für Kunden oft schwer, Informationen über Angebote und benötigte Unterlagen zu erhalten.

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Bankgewerbeexperten meinen hingegen, dass dies durch Unsicherheiten in der Anwendung von Anti-Geldwäsche- und „Know your customer“Regeln verursacht würde. Der Bericht beinhaltet einige Empfehlungen zu dem Thema. Betreffend die Einrichtung von Bankwebsites in mehr als einer Sprache hat sich der ÖGV gegen eine derartige Verpflichtung ausgesprochen. Die Empfehlungen betreffend einen Zugang für Banken zu Kundendatenregistern, die Erstellung eines Mobilitätsformulars, die Einführung einer elektronischen Signatur und Verwendung der Steueridentifikationsnummer zur Kundenidentifizierung wurden vom ÖGV hingegen unterstützt. B. Geschäftliche Entscheidungen von Banken Abgesehen von einigen Ländern, in denen es ein gesetzliches Recht auf ein Hauptbankkonto gibt, sind Banken nicht verpflichtet, ein Bankkonto zu eröffnen. Konsumentenexperten argumentieren, dass es heutzutage unmöglich ist, ohne ein Bankkonto am sozialen und wirtschaftlichen Leben teilzunehmen. Bankexperten sehen hingegen die Vertragsfreiheit als fundamentales Prinzip der freien Marktwirtschaft und wollen weiterhin frei entscheiden können, ob sie anhand des Risikobewertungssystems einen Kunden akzeptieren oder nicht. Soziale Ausschließung habe überdies nichts mit dem Thema Kundenmobilität zu tun. Der ÖGV hat sich dieser Meinung angeschlossen. C. Kontoeröffnungs- und Kontoschließungsgebühren Bankgewerbeexperten empfehlen, dass Kontoschließungsgebühren deutlich in der relevanten Vereinbarung aufgezeigt werden. Dieser Empfehlung hat sich der ÖGV ebenfalls angeschlossen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mit dem Bericht der Expertengruppe sicher ein wichtiger Schritt gesetzt wurde, um rechtliche, wirtschaftliche oder sonstige Hindernisse in Zusammenhang mit der Kundenmobilität bei Bankkonten zu beseitigen. Allerdings divergieren die Ansichten der Gruppenmitglieder in den meisten Bereichen und es bleibt abzuwarten, welche der insgesamt 37 Empfehlungen tatsächlich umgesetzt werden können.

4. Grenzüberschreitende Hypothekarkredite Dass für die meisten EU-Bürger ein Hypothekarkredit die größte Investitionsentscheidung ihres Lebens darstellt, ist unbestritten. Da sich das Volumen der ausstehenden Hypothekarkredite für private Wohnbauten auf fast 47% des BIP der EU beläuft, ist die Integration der EU-Hypothekarkreditmärkte sicher von zentraler Bedeutung für eine größere Effizienz des EU-Finanzsystems bzw. der EU-Gesamtwirtschaft. Grünbuch Hypothekarkredit Bereits 2005 hatte die Europäische Kommission das Grünbuch zum Hypothekarkredit zur Konsultation aufgelegt. Grundaussage: Die EUKommission sei der Ansicht, dass der grundsätzliche Raum für eine weitere Integration der europäischen Hypothekarkreditmärkte bestehe. Es enthielt die ersten Bemerkungen der Kommission zu den Empfehlungen der Forum-Gruppe „Hypothekarkredit“ und anderen Fragen im Zusammenhang mit dem Hypothekarkreditmarkt der EU und eröffnete eine weit reichende Konsultation. Das für Binnenmarkt und Dienstleistungen zuständige Mitglied der Kommission, Charlie Mc Creevy, erklärte hierzu: „Dies ist ein wichtiger Teil des Konsultations- und Untersuchungsprozesses. Es ist Teil unserer laufenden Prüfung, ob Initiativen der Kommission die Wettbewerbsfähigkeit verbessern und zu Verbesserungen von Auswahl und Werten für die Käufer beitragen können. Ich möchte darauf aufmerksam machen, dass ich für Anregungen offen bin und alle auffordere, mir ihre Meinung kund zu tun.“ Im Jahr 2006 setzte die Kommission eine Sachverständigengruppe ein. Deren Bericht sollte sämtliche Hindernisse analysieren, die der Schaffung eines effizienten und wettbewerbsfähigen europaweiten Hypothekenfinanzierungsmarktes entgegenstünden und Lösungsmöglichkeiten vorschlagen. Bericht der Expertengruppe Jänner 2007 Im Jänner 2007 wurde der Bericht der Sachverständigengruppe (MFEG-Mortgage Funding Expert Group) schließlich von der Kommission veröffentlicht:

Dienstleistungen für die Gesamtbank und die Geschäftsleitung Europäische Interessenvertretung

In diesem weist die Mortgage Funding Expert Group darauf hin, dass ein marktbasierter, deregulierter Ansatz am besten geeignet sei, eine weitergehende Integration des Hypothekarmarktes zu erreichen. Der ÖGV hatte diese Meinung ebenfalls immer vertreten. Zudem war die Expertengruppe mit dem ÖGV einer Meinung, dass die Hypothekarkreditgeber frei sein sollten zu entscheiden, welche Refinanzierungsstrategie sie für ihr Geschäft heranziehen wollen.

Erteilung eines spezifischen Rates im Hinblick auf die konkrete finanzielle und personelle Situation eines Kunden sei vielmehr als ein möglicher, aber nicht verpflichtender zusätzlicher Service zu sehen, der auch gesondert vergütet werden könne.

Hinsichtlich Kompensationsregelungen im Falle vorzeitiger Rückzahlung durch den Konsumenten sollen laut MFEG keine Einschränkungen (also weder „caps“ noch „waivers“) erfolgen. Es sollte also den Vertragsparteien so weit als möglich offen gelassen werden, welche Art von Ersatz zu treffen ist und in welcher Höhe dieser erfolgen solle. Auch hier teilte sie die Auffassung des ÖGV.

Der effektive Jahreszinssatz dient sowohl der Information des Kreditnehmers über die tatsächliche Belastung aus dem Kredit als auch Vergleichszwecken. Er muss alle anfallenden Kosten aus einem Kredit berücksichtigen und sie in Relation zu Nettokreditsumme und Laufzeit setzen. Auf diese Weise werden viele versteckte Kosten sichtbar. Der Kreditnehmer kann dann auch die verschiedenen Kreditangebote recht gut miteinander vergleichen, auch wenn sie vielleicht in ihrer Struktur unterschiedlich sind. Solche Unterschiede können insbesondere in verschiedenen Formen von Einmalzahlungen liegen, die natürlich den nominellen Zinssatz niedriger erscheinen lassen, für den effektiven Jahreszins aber berechnet werden. Dasselbe gilt für andere Fixkosten.

Eine mögliche Konvergenz bei den Bewertungsvorschriften von Liegenschaften sollte nicht durch zwingende EU-Vorschriften, sondern mehr durch Empfehlungen erzielt werden. ÖGV um konstruktiven Dialog mit Verbraucherverbänden bemüht Grundsätzlich konzentrierte sich der ganze Dialog bis zur Veröffentlichung des Weißbuchs der Europäischen Kommission zwischen der europäischen Hypothekarkreditbranche und den Verbraucherverbänden auf vier wichtige Verbraucherschutzfragen, und zwar die vorvertraglichen Informationspflichten, umfassende Beratung, die vorzeitige Rückzahlung und den effektiven Jahreszinssatz. Hinsichtlich der vorvertraglichen Informationspflichten sei das ESIS erwähnt, das Europäische Standardisierte Merkblatt für wohnungswirtschaftliche Kredite. Es ermöglicht dem Konsumenten, seine Entscheidung zu überdenken und andere Vergleiche einzuholen. Da diese Überlegungsperiode von beliebiger Dauer sein kann, hat der ÖGV sich jedenfalls gegen ein Rücktrittsrecht nach Vertragsabschluss ausgesprochen. Der Konsument hätte dann eine zweimalige Überlegungsperiode, einmal vor und einmal nach Vertragsabschluss. Was die umfassende Beratung betrifft, so hat sich der ÖGV hier gegen eine Verpflichtung zur Erteilung eines bestimmten Rates ausgesprochen. Die

Aus Sicht des ÖGV soll auch die Frage der „Kompensation“ im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung jedenfalls der Vertragsfreiheit überlassen bleiben.

Weißbuch Hypothekarkredit Nach einer umfassenden Konsultation wurde am 18.12.2007 das Weißbuch der Europäischen Kommission zum Thema Hypothekarkredite verabschiedet. In diesem hat die Kommission eine Hypothekarkreditrichtlinie nicht befürwortet, sondern nur die Bedeutung einer weiteren individuellen Folgenabschätzung hervorgehoben, die hinsichtlich jeder Maßnahme auch eine Kosten-Nutzen-Analyse beinhaltet. Dies hatte der ÖGV bereits anlässlich des Grünbuchs gefordert und somit auch anlässlich des Weißbuchs sehr begrüßt. Der ÖGV war in allen Stadien der Konsultation immer für nähere Untersuchungen eingetreten, ob die bessere Vergleichbarkeit von Produkten oder die Erweiterung der Produktpalette tatsächlich in so hohem Maße dazu beiträgt, die Kundenmobilität im Bereich der Hypothekarkredite zu erhöhen.

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Vielmehr ist nach Ansicht des ÖGV nach wie vor zu befürchten, dass die geplanten Maßnahmen hohe Kosten verursachen und die Kunden diese größte Investitionsentscheidung ihres Lebens letztlich doch wieder so treffen, wie sie sich am sichersten fühlen: Bei der „Bank nebenan“. Kosten-Nutzen-Analyse Die Erfahrungen in diesem Bereich zeigen, dass die Gründe für eine Kreditaufnahme außerhalb des Einzugsbereichs der Kunden sehr oft in deren mangelnder Bonität liegen, in der Hoffnung der Kunden, dass die Banken dies nicht sehen, was wiederum zu einer generellen Zurückhaltung von Banken geführt hat, Kunden außerhalb ihres Einzugsgebietes zu finanzieren. An dieser Risikoeinschätzung kann auch durch Regulierungen der Aufsicht nichts geändert werden. Dazu kommt, dass – wie bereits die Konsultation zum Grünbuch für Finanzdienstleistungen im Privatkundenbereich gezeigt hat – wohl auch die Hemmnisse für die Inanspruchnahme von grenzüberschreitenden Hypothekarkrediten im Bereich der fremden Sprache und Kultur bzw. dem fehlenden persönlichen Kontakt mit einem Berater liegen. Auf derartige Hindernisse haben regulative Maßnahmen aber keinen Einfluss, doch gewinnt gerade letzterer Punkt – im Unterschied zu Privatkleinkrediten – aufgrund der langen Laufzeit insbesondere dann an Bedeutung, wenn sich in der Sphäre des Kunden persönliche oder finanzielle Veränderungen ergeben. Daher hat sich der ÖGV auch anlässlich der Konsultation zum Weißbuch wieder vehement dafür ausgesprochen, dass sich die Bemühungen der Kommission auf diese Punkte beziehen sollten, bevor eine verbesserte Integration der EU- Hypothekarkreditmärkte über die Regulierung der Angebotsseite (mit der wieder Verwaltungskosten verbunden sind) in Angriff genommen werden kann. Wesentliche Inhalte Weißbuch Förderung des Verbrauchervertrauens Die Förderung des Verbrauchervertrauens stellt für die Kommission in ihrer Konsultation ein wichtiges Anliegen dar. Dazu hat der ÖGV betont,

dass sich nahezu alle gewerblichen Kreditgenossenschaften als Mitglieder des ÖGV entschlossen haben, den freiwilligen Verhaltenskodex für die Vergabe von Hypothekarkrediten abzuschließen, der im Einklang mit weiteren europäischen kreditwirtschaftlichen Verbänden und den europäischen Verbraucherschutzorganisationen unterzeichnet wurde. Somit wird dieser Punkt von unseren Mitgliedern bereits erfüllt. Vorzeitige Rückzahlung Hinsichtlich eines Rechtssetzungsbedarfs betreffend die vorzeitige Rückzahlung stehen wir der von der Kommission geplanten Kosten-NutzenAnalyse verschiedener Politikoptionen nach wie vor skeptisch gegenüber, solange das Ziel, dass eine solche Rückzahlung nicht wirtschaftlich zu Lasten der Anbieter gehen darf, außer Streit gestellt ist. Der ÖGV hat die Europäische Kommission hier aufgefordert, darauf Bedacht zu nehmen, dass den Banken kein wirtschaftlicher Schaden entsteht, da die Problematik bei den Hypothekarkrediten durch die langen Laufzeiten noch verschärft wird. Kompensationsregelung Für die Frage der Kompensationsregelungen im Falle vorzeitiger Rückzahlungen durch den Konsumenten sollen wie bereits oben erwähnt keine Einschränkungen erfolgen. Den Vertragsparteien sollte also offen gelassen werden, welche Art von Ersatz zu treffen ist und in welcher Höhe dieser erfolgt. Vergleichbarkeit von Informationen Was die im Weißbuch der Kommission ebenfalls thematisierte Verbesserung der Qualität und Vergleichbarkeit von Informationen betrifft, so ist eine strukturierte vorvertragliche Beratung für den Konsumenten ohne Zweifel äußerst wichtig, um Angebote miteinander vergleichen zu können. Allerdings hat der ÖGV zur Frage der Rechtssetzung im Bereich Information/Beratung bereits angemerkt, dass sich das Prinzip der Beratung als Finanzdienstleistung schon in der MiFID wieder finde. Jegliche terminologische Abweichung im Fall einer zukünftigen gesetzlichen Regelung müsse daher vermieden werden. Zum Europäischen Standardisierten Merkblatt für wohnungswirtschaftliche Kredite (ESIS) hat der ÖGV auf die

Dienstleistungen für die Gesamtbank und die Geschäftsleitung Europäische Interessenvertretung

diesbezügliche Anfrage der Kommission geantwortet, dass eine Überarbeitung aus unserer Sicht nicht nötig sei, da ESIS bereits sehr umfangreiche Informationen enthalte. Betreffend die Förderung einer verantwortlichen Kreditvergabe und -aufnahme hat der ÖGV in seiner Stellungnahme festgehalten, dass der Zugang zu Kreditregistern in anderen Mitgliedstaaten für den Hypothekarkreditgeber äußerst wichtig sei. Dies gelte auch für die Weiterleitung von Kreditdaten aus anderen EU Mitgliedstaaten unter Einhaltung der EU-Datenschutzvorschriften. Daher sollte die Kommission das Sammeln und Austauschen von Informationen anhand existierender Datenbanken in allen Mitgliedstaaten als ersten Schritt für ein grenzüberschreitendes Hypothekarkreditgeschäft forcieren. Verbesserung der Finanzkenntnisse von Verbrauchern Was die Verbesserung der Finanzkenntnisse von Verbrauchern betrifft, so haben wir uns schon in der Konsultation zum Grünbuch betreffend Finanzdienstleistungen im Privatkundenbereich dafür ausgesprochen. Eine Verbesserung der Finanzkenntnisse der Verbraucher hilft jenen bei der Beurteilung der Frage, welche Produkte und Dienstleistungen am besten für sie geeignet sind. Daher begrüßen wir die Initiativen der Kommission in diese Richtung, wobei möglichst schon in den Schulen angesetzt werden sollte. An dieser Stelle wurde der Kommission auch mitgeteilt, dass die Volksbanken ihren Kunden bereits Trainings, Seminare und Workshops in speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Bereichen anbieten. Produktkoppelung und andere unlautere Praktiken Was die Produktkoppelung betrifft, so hat der ÖGV sich dafür ausgesprochen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es erstens der freie Wettbewerb den Kunden ohnehin ermöglicht, solche Banken zu kontaktieren, die keine Produktkoppelungen fordern, und andererseits selbst im Fall von Produktkoppelungen diese für den Konsumenten auch Vorteile wie die Günstigkeit und Bequemlichkeit bedeuten, da nur einmalige Aufwendungen für ein ganzes Leistungspaket bezahlt werden müssen,

welches ohne Produktkoppelung mehr kosten würde. Der ÖGV hat sich aus diesen Gründen entgegen die Meinung der Konsumentenvertreter dafür eingesetzt, dass das Thema Produktkoppelung dem Wettbewerb zwischen den Banken überlassen werden sollte. Ausblick Abschließend kann gesagt werden, dass nach über 5 Jahren intensiver Konsultation die Notwendigkeit einer Regulierung nicht nachgewiesen werden konnte. Kommissar Mc Creevy kündigt in seinem Weißbuch lediglich eine weitere Kosten-Nutzen-Abschätzung an.

D. ARBEITSGRUPPE ZAHLUNGSSYSTEME 1. Zahlungsdienstrichtlinie PSD Die Europäische Kommission hatte bereits Ende November 2004 einen Entwurf für einen „Neuen Rechtsrahmen für den Zahlungsverkehr“ im EU Raum (NLF - New Legal Framework) erarbeitet. Am 24. April 2007 hat nun das Europäische Parlament dem vom Rat der Wirtschafts- und Finanzminister (ECOFIN) vorgeschlagenen Kompromisstext zur Payment Services Directive zugestimmt. Die Payment Services Directive wird frühestens Ende 2008, jedoch spätestens zum 1. November 2009 in allen SEPA-Ländern in Kraft treten. Ziel der Richtlinie über Zahlungsdienste ist es, sicherzustellen, dass elektronische Zahlungen innerhalb der EU – insbesondere aber Überweisungen, Lastschriftverfahren und Kartenzahlungen – so einfach, billig und sicher wie Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaats werden. Gleichzeitig soll die Richtlinie die rechtliche Grundlage für die Schaffung des einheitlichen EuroZahlungsverkehrsraums (SEPA) bieten. Die Richtlinie wird die Rechte und den Schutz aller Nutzer von Zahlungsdiensten (Verbraucher, Einzelhändler, große und kleine Unternehmen, öffentliche Behörden) stärken. Dazu das für Binnenmarkt und Dienstleistungen zuständige Kommissionsmitglied Charlie Mc Creevy: „Ein

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kohärenter Rechtsrahmen für grenzübergreifende Zahlungen ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass der SEPA Realität wird. Nach der Veröffentlichung der Richtlinie über Zahlungsdienste müssen die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtung einhalten und diese wichtige Richtlinie spätestens bis zum 1. November 2009 umsetzen. Wir stellen ihnen praxisbezogene Workshops und Mittel zur Verfügung, um dieses Ziel so rasch und konsistent wie möglich zu erreichen." Einige Eckpunkte hier im Überblick: – Die Aufsichtsregelungen für Zahlungsinstitute ohne Banklizenz haben sich durch strengere Eigenkapitalanforderungen sowie durch einen verbesserten Insolvenzschutz im Sinne des Verbrauchers entwickelt. – Ab 2012 ist eine Ausführungsfrist von einem Tag (D+1) bis zum Konto des Begünstigten vorgeschrieben. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt weiterhin die gewohnte Ausführungsfrist von maximal drei Tagen (D+3), die schon heute in vielen Fällen bereits unterschritten wird. – Eine rechtsverbindliche Erfüllung der Informationspflichten von Banken gegenüber ihren Kunden ist auch weiterhin per Kontoauszugsdrucker oder per Online-Banking möglich. Zentraler Aspekt aus Sicht des ÖGV war im Vorfeld immer die Erlangung eines Level playing fields zwischen Banken und Nichtbanken. Der ÖGV hatte sich daher auch in mehreren Schreiben an Vertreter des BMF, der FMA sowie an das Groupement (Europäische Vereinigung der Genossenschaftsbanken) gewandt, um ein gleiches Wettbewerbsumfeld zwischen Banken und Nichtbanken zu erreichen. Im Februar 2007 konnten dem zuständigen Berichterstatter im Europäischen Parlament, MEP Gauzès, die wichtigsten österreichischen Anliegen nochmals in einem persönlichen Gespräch mit Syndikus Dr. Pichler dargestellt werden. Bei diesem Gespräch hatte Gauzès versichert, dass er die Position des ÖGV weitgehend unterstützt. Auf Ratsebene gab es allerdings wenig Unterstützung für die österreichische Position. In der bereits oben erwähnten Frage „t+1“ (also Durchführung der Transaktion binnen eines Bankarbeitstages) etwa setzten sich nur Österreich und

Deutschland weiterhin für eine Abänderung der Regelung ein (zumindest „t+3“). Neben der Erreichung eines Level playing fields für Banken und Nichtbanken hatte der ÖGV gefordert, dass neue Vorschriften für den Zahlungsverkehr nicht überproportional mit überschießenden „Verbraucherschutzvorschriften“ überfrachtet werden dürfen, die für den „ehrlichen und redlichen Verbraucher“ gar nicht erforderlich sind, sondern eher nur den Effekt haben dürften – wenn auch ungewollt – zusätzliche Anreize für missbräuchliche Handlungen zu setzen. ÖGV erreicht eine Teileinschränkung des Anwendungsbereichs auf two leg principle Es konnte erreicht werden, dass in der vom Rat beschlossenen Fassung der geplanten PSD die neuen Vorschriften grundsätzlich nur zur Anwendung gelangen, wenn beide (Zahlungsdienstleistungsnutzer und -anbieter) ihren Sitz innerhalb der EU haben. ÖGV erreicht Einschränkung auf EUR-Währungen und sonstige Währungen Die Forderung, den Anwendungsbereich generell auf EUR-Transaktionen zu beschränken wurde zwar nicht entsprochen, zumindest konnte aber eine Einschränkung hinsichtlich der Titel III und IV auf Währungen der EU-Mitgliedstaaten erreicht werden. ÖGV spricht sich gegen Papierflut zum Nachteil der Verbraucher aus Der ÖGV hatte festgehalten, dass eine Aushändigung einer Information über Provisionsgebühren und -abgaben an Zahlungsdienstnutzer bei jeder Transaktion (also auch wenn sich Entgelte und Provisionen nicht ändern; vgl. Art. 20 Abs. 1 des Richtlinienentwurfs) einen rein bürokratischen Mehraufwand bedeuten würde, der höchstens zur Verwirrung des Zahlungsdienstnutzers beiträgt und jedenfalls überschießend erscheint. Jegliche Art von Papierflut an Informationen, die der Kunde bereits erhalten hat, sollte tunlichst vermieden werden. Teilreduktion bei Informationsverpflichtungen konnte erreicht werden Es konnte erreicht werden, dass Informationsverpflichtungen teilweise, wenngleich aus Sicht des ÖGV nicht weitgehend genug, nicht mehr überschießend geregelt werden: Gem. Art.

Dienstleistungen für die Gesamtbank und die Geschäftsleitung Europäische Interessenvertretung

37 Abs. 2 PSD ist es etwa nunmehr vertragsrechtlich ausdrücklich zulässig, die Informationen nur noch periodisch zu übermitteln.

ÖGV erreicht, dass bei grob fahrlässiger Pflichtenverletzung keine Begrenzung der Haftung des Kunden besteht

Haftungsbegrenzung zugunsten des Kunden bei 150 Euro Art. 25 des ursprünglichen Entwurfs der Richtlinie sah bereits vor, dass im Falle nicht vom Zahlungsdienstleistungsnutzer autorisierter Transaktionen grundsätzlich der Betrag dieser nicht autorisierten Transaktion dem Kunden zu zahlen wäre. Der Zahlungsdienstleistungsnutzer muss in diesen Fällen allerdings Informationen oder Tatbestände vorbringen, dass die Transaktion nicht zulässig gewesen wäre.

ÖGV wehrt sich gegen Regelung t+1-längere Übergangszeit erreicht Die grundsätzliche Regelung t+1 konnte letztlich nicht verhindert werden. Es konnte aber letztlich zumindest eine längere Übergangsfrist erreicht werden. Gem. Art. 60 Abs. 1 PSD kann auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung eine dreitägige Frist (Bankarbeitstage) gültig vereinbart werden. Für beleghafte Zahlungen kann übergangsweise eine viertägige Frist vorgesehen werden.

Der ÖGV hat betont, dass eine Haftung der Anbieter von Zahlungsverkehrsdienstleistungen für die fehlerhafte Erledigung einer Überweisung bereits nach dem allgemeinen Schadenersatzrecht des betreffenden Mitgliedstaates besteht. Die Regelung in der Richtlinie würde aber aus unserer Sicht wesentlich weiter gehen und das Risiko der fehlerhaften Übermittlung einer Willenserklärung (sei es aufgrund Betrugsfällen von dritter Seite oder sei es aufgrund zwischengeschalteter Unternehmen oder technischer Einrichtungen, die nicht im Einflussbereich des Zahlungsdienstanbieters stehen) wider zivilrechtlicher Grundsätze entscheidend zu Ungunsten der Banken verlagern. Beweislastumkehr könnte nach Ansicht des ÖGV Missbrauch geradezu fördern Wichtig erschien dem ÖGV auch, dass letztendlich die Kosten für diese neuen Haftungsfälle jene Kunden zu tragen hätten, die sorgfaltsgemäß agieren und bemüht sind, ein entsprechendes Risiko von vornherein zu minimieren. Es kann aber nicht Ziel der EU-Kommission sein, den umsichtigen Kunden mit erhöhten Kostenbelastungen zu bedenken. Das „Anreizsystem“ im Hinblick auf Minimierung von Gefahren und Risiken wäre hier sowohl zu Ungunsten der Kunden als auch der Wirtschaft gesetzt. Daran ändert sich unseres Erachtens auch durch die Normierung bestimmter Sorgfaltspflichten in Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 des Richtlinienentwurfs nur wenig, da Art. 26 Abs. 4 nur auf grobe Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht – und auch nur auf die Verpflichtungen in Art. 24 Abs. 1 – abzielt.

Der innerhalb der Richtlinie vorgeschriebene späteste Umsetzungszeitpunkt in nationales Recht ist der 1. November 2009. Frühestens zu diesem Zeitpunkt ist mit einer flächendeckenden Einführung der SEPA-Lastschrift zu rechnen, für welche die Regelungen der Payment Services Directive (zum Beispiel die Festlegung einer einheitlichen 8-WochenRückgabefrist) eine unabdingbare juristische Grundlage darstellen.

2. SEPA Single Euro Payments Area Traditionell besteht in jedem Land ein nationales Zahlungsverkehrssystem. Dieses umfasst Rechtsnormen, technische und organisatorische Standards, Clearingstellen und Softwarelösungen. Parallel hierzu bestehen internationale Zahlungsverkehrssysteme (z.B. SWIFT). Mit SEPA soll nun ein Gemeinsamer Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area, SEPA) geschaffen werden. Ziel ist die Beseitigung von Hindernissen technischer und gewerblicher Art. Der Grundgedanke von SEPA besteht also darin, dass Bürgern, Firmen und anderen wirtschaftlichen Teilnehmern alle Zahlungen zu gleichen Konditionen angeboten werden können. Die Initiative findet starke Unterstützung bei der EU-Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB). Beide Seiten sehen den SEPA als integrierten Markt für Zahlungsdienste, auf dem echter Wettbewerb herrschen und nicht zwischen grenzüberschreitenden und inländischen Zahlungen unterschieden werden soll. Eine solche

069

Integration setzt die Beseitigung aller technischen, rechtlichen und gewerblichen Schranken zwischen den derzeit national ausgerichteten Märkten voraus. Am 4. Mai 2006 hatten EU-Kommission und EZB nochmals in einer gemeinsamen Erklärung die Bedeutung der zeigerechten Umsetzung von SEPA unterstrichen und den europäischen Bankensektor aufgefordert, bis Ende 2010 die technischen Voraussetzungen für die Verwirklichung des SEPA zu schaffen (die Resolution ist abrufbar unter http://www.ecb.int/press/pr/date/2006/html/pr060 504_1.de.html). In der gemeinsamen Resolution wird festgehalten, dass der European Payment Council (EPC) bei der Schaffung der dem SEPA zugrunde liegenden Systeme, Rahmen und notwendigen Standards bereits bedeutende Fortschritte hin zum SEPA erzielt hat. Die EU-Kommission und die EZB haben in diesem Zusammenhang auch ihre Unterstützung für die vom EPC für Jänner 2008 festgelegten Ziele betont. Diese Ziele für 2008 sind: – Die Bürger, Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen der EU sollten die Möglichkeit haben, die vom EPC bestimmten SEPA Zahlungsinstrumente für Überweisungen und Lastschriften zu nutzen. – Die technischen Barrieren bei der grenzüberschreitenden Akzeptanz von Karten an Verkaufsstellen und bei Bargeldabhebungen mit Karten sollten beseitigt werden. Zudem sollten geeignete technische und vertragliche Bestimmungen und Standards festgelegt werden, um die Interoperabilität zu gewährleisten. – Die notwendigen Voraussetzungen zur Erzielung der SEPA Konformität von Infrastrukturen müssen vorhanden sein. Als Vorbereitung auf die Interoperabilität und den effektiven Wettbewerb sind zumindest offene und einheitliche Standards, die allen Anbietern von Abwicklungsdienstleistungen und Infrastrukturen für Zahlungen in Euro in der EU zur Verfügung stehen, vonnöten. Im Juli 2007 hat die EZB ihren Fortschrittsbericht veröffentlicht, der in 1. Linie Orientierungshilfen für den Markt enthält und „Lücken“ aufzeigt, die im Zuge der Umsetzung des SEPA Projektes

noch geschlossen werden müssen. Die EZB hebt hervor, dass besonders der Klärung aller Merkmale von Lastschriften und der Notwendigkeit der Einrichtung mindestens eines zusätzlichen Debitkartensystems besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte. Im Rahmen der Umsetzung von SEPA ist die Tätigkeit des Europäischen Zahlungsverkehrsausschusses (EPC) von entscheidender Bedeutung, dem eine wichtige Koordinierungsund Entscheidungsfunktion in Zusammenhang mit der Umsetzung zukommt. Der ÖGV hat über das Groupement auch im Jahr 2007 aktiv an der Arbeit des EPC mitgewirkt und sichergestellt, dass die Interessen der Genossenschaftsbanken berücksichtigt werden. Um auch den Volksbankenkunden den Empfang und die Beauftragung von SEPA-Zahlungen anbieten zu können, war die Unterfertigung einer umfangreichen Beitrittsdokumentation (Adherence Agreement, Schedule, Legal opinion) erforderlich. Seit 28. Jänner 2008 ist nun bereits der erste Teil von SEPA, die SEPA-Überweisungen (SEPA Credit Transfer) für Bankkunden nutzbar. Für das Jahr 2008 wird weiters eine wichtige Aufgabe sein, auch die öffentliche Verwaltung noch stärker in den Dialog einzubinden. Die EUKommission sowie die EZB unterstützen die Arbeit des EPC bereits jetzt in vollem Umfang und befürworten einen Ansatz, der soweit wie möglich marktbestimmt und an Selbstregulierung orientiert ist. Um die großen Auswirkungen und Veränderungen für die österreichische Kreditwirtschaft zu koordinieren und abzustimmen, wurde in der STUZZA (Studiengesellschaft für Zusammenarbeit im Zahlungsverkehr) das APC (Austrian Payment Council) gegründet. In diesen nationalen Entscheidungsgremien sind auch Vertreter des Volksbankensektors als Mitglieder tätig. Zusätzlich gibt es diverse Facharbeitsgruppen, die die anstehenden Themen bearbeiten, abstimmen oder für eine notwendige Entscheidungsfindung aufbereiten. In diesen Arbeitsgruppen kooperieren Mitarbeiter des ÖGV, der ÖVAG, der BOG und des ARZ miteinander. Um auch den Volksbankenkunden den Empfang und die Beauftragung von SEPA-Zahlungen anbieten zu können, war die Unterfertigung einer umfangreichen Beitrittsdoku-

Dienstleistungen für die Gesamtbank und die Geschäftsleitung Europäische Interessenvertretung

mentation (Adherence Agreement, Schedule, Legal opinion) erforderlich. Die in diesem Zusammenhang anstehenden Informations- und Koordinationsmaßnahmen einschließlich entsprechender Informationen wurden durch die Rechtsabteilung geleitet.

3. Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers





Zu diesem Thema dürfen wir Sie ausführlich auf den Teil „Nationale Interessenvertretung“ verweisen.

E. SONSTIGE AGENDEN 1. Sektoruntersuchung im Finanzdienstleistungsbereich „Sector Inquiry“ Im Juni 2005 hatte die EU-Kommission (Generaldirektion Wettbewerb) bereits beschlossen, Untersuchungen in den Bereichen Retail-Bankgeschäft und Unternehmensversicherung durchzuführen. Im Sektor des Privatkundengeschäfts überprüfte sie den Bereich der Zahlungskarten und die Kernleistungen im Privatkundengeschäft (Girokonten und Finanzprodukte für kleine und mittlere Unternehmen). Hier konzentrierten sich die Untersuchungen auf Indikatoren wie niedrige Marktintegration, das Vorhandensein echter Wahlmöglichkeiten und die Marktzugangsschranken. Im April 2006 hatte die Kommission einen vorläufigen Bericht im Bereich der Zahlungskarten (Kreditund Debitkarten) vorgelegt. Nach Einschätzung der Kommission ist die Branche national fragmentiert geblieben. Der Schlussbericht der Untersuchung wurde Ende Jänner 2007 veröffentlicht (dazu http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/ others/sector_inquiries/financial_services/). Wesentliche Kernaussagen der Untersuchung (Abschlussbericht): – Es wurden Anzeichen dafür ermittelt, dass nach Ansicht der EU-Kommission in bestimmten Bereichen des Retail-Banking „möglicherweise kein Wettbewerb herrscht“. So seien die Märkte weiterhin fragmentiert und national ausgerichtet, was auch für die entsprechenden Infrastrukturen wie z.B. die Zahlungssysteme und die Kreditregister gelte.





Die Verknüpfung von anhaltend hoher Rentabilität, hoher Marktkonzentration und Markteintrittsbarrieren in einigen Mitgliedstaaten lasse Bedenken im Hinblick auf die Möglichkeit aufkommen, Marktmacht gegenüber Verbrauchern und kleinen Unternehmen auszunutzen. Es bestehen nach Ansicht der EU-Kommission mehrere potenzielle Zugangsschranken, etwa bei Netz- und Standardisierungsanforderungen hinsichtlich bestimmter Infrastrukturen, aber auch hinsichtlich regulatorischer Schranken oder marktverhaltensbedingter Hindernisse (z.B. Zugangsbeschränkungen zu Zahlungssystemen). Die Beschaffenheit des Retail-Banking biete Spielraum für eine umfangreiche formelle Zusammenarbeit zwischen den Marktteilnehmern. Die EU-Kommission anerkennt zwar, dass bestimmte Standards und Plattformen für die Erzielung von Effizienzgewinnen erforderlich sei, weist aber zugleich darauf hin, dass eine erweiterte Zusammenarbeit auch die Gefahr von Kollusion in sich berge, die zu einer Beschränkung des Wettbewerbs und/oder einem Ausschluss Dritter führen könne. Der Untersuchung zufolge bestünden in folgenden Bereichen wettbewerbsrechtliche Bedenken: – Zahlungssysteme – Kreditauskunftssysteme – Zusammenarbeit zwischen Banken – Festlegung von Preisen und Geschäftsstrategien.

Unter dem Punkt „Zusammenarbeit zwischen den Banken“ werden auch die Genossenschaftsbanken erwähnt. Angesprochen wird dabei das Regionalitätsprinzip. Positiv hervorzuheben ist, dass die EU-Kommission anerkennt, dass die Zusammenarbeit wirtschaftliche Vorteile bringen und dem Verbraucher nutzen kann. Dies sei in der Regel der Fall, wenn es sich bei den kooperierenden Banken um KMU handle und diese zusammen nicht über einen bedeutenden Marktanteil verfügen. ÖGV konnte Relativierung der Aussagen erwirken Der ÖGV konnte durch direkte Intervention im Rahmen des Groupements erwirken, dass –

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entgegen dem ursprünglichen Entwurf des Berichtes – der Abschlussbericht deutlich für Genossenschaftsbanken entschärft wurde. So konnten beispielsweise noch folgende Verbesserungen erzielt werden: – Keine Hinweise mehr auf einzelne Mitgliedstaaten im Hinblick auf Genossenschaftsbanken (keine explizite Nennung einzelner Mitgliedstaaten). – Ursprünglich hatte der Entwurf des Berichts festgehalten, dass eine Zusammenarbeit jedenfalls zu Kollusion – also zu einem vorsätzlichen Zusammenwirken der Unternehmer zum Nachteil der betroffenen Dritten, in diesem Fall der Konsumenten – führe; nunmehr ist nur noch festgehalten, dass eine Zusammenarbeit zu einer Kollusion führen könnte. – Die Aussage, dass die EU-Kommission nähere Überprüfungen durchführen werde, konnte dahingehend entschärft werden, dass im Abschlussbericht nur noch davon die Rede ist, dass die EU-Kommission eine nähere Überprüfung in Betracht ziehe, sofern unabhängige Banken, die zusammenarbeiten, gemeinsam über einen bedeutenden Marktanteil verfügen und dadurch ein wirksamer Wettbewerb behindert wäre. – Es konnte eine gänzliche Streichung der ursprünglich im Entwurf enthaltenen Aussage erzielt werden, dass in einigen Mitgliedstaaten die Eigentümerstruktur und die Unternehmensstruktur oder die spezifische Kooperationsform durch gesetzliche Vorschriften geschützt sei. – Es konnte eine deutliche Abschwächung der Formulierung dahingehend erreicht werden, dass die EU-Kommission (nur) möglicherweise weitere Informationen einholen werde, um zu analysieren, ob die Zusammenarbeit zwischen Sparkassen oder Genossenschaftsbanken den Wettbewerb spürbar einschränke. Verbandsanwalt Prof. DDr. Hans Hofinger hat in einer Presseinformation zu dieser Studie erläutert, dass gerade Genossenschaftsbanken als finanzielle Nahversorger den Wettbewerb fördern – sowohl am europäischen Bankenmarkt als auch in ihren jeweiligen nationalen und regionalen Märkten, insbesondere in Österreich. Ohne Genossenschaftsbanken, so Hofinger, wären weite Teile Österreichs finanziell unterversorgt. Konsumenten hätten nur Zugang zu Banken, die aufgrund ihres

Shareholder-Value-Denkens rein ertragsorientiert vorgehen. Genossenschaftsbanken verfolgen nicht vorrangig das Ziel der Gewinnmaximierung, sondern den genossenschaftlichen Förderauftrag. Sie stellen deshalb den Kunden hochwertige und exakt auf deren Bedürfnisse abgestimmte Produkte und Dienstleistungen zur Verfügung. Sie erfüllen die Grundsätze und Leitlinien der EU, wie u.a. den Subsidiaritätsgrundsatz. Hofinger betonte abschließend, dass Kooperationen Konzentrationsprozesse verhindern und somit die Wettbewerbswirtschaft fördern, da sie den mittelständischen Banken ermöglichen, im Wettbewerb zu bestehen und ihn gleichzeitig „anzuheizen“ – zum Vorteil der Bankkunden. Der ÖGV wird sich daher weiterhin intensiv dafür einsetzen, dass die Zusammenarbeit der Genossenschaftsbanken auch seitens der EU-Kommission als wettbewerbsstärkender Faktor in der Bankenlandschaft anerkannt wird.

2. Kongress der Genossenschaftsbanken in Brüssel Das Groupement hielt am 28. März 2007 seinen zweiten Kongress der Genossenschaftsbanken in Europa ab, an dem auch Vertreter des Verbandes teilnahmen. Der diesjährige Kongress stand unter dem Motto „Genossenschaftsbanken als Katalysator für den sozialen Zusammenhalt“. Der Präsident des Groupements, Dr. Christopher Pleister, wies darauf hin, dass Europa nicht den kleinen, diversifizierten Strukturen drohen dürfe, sondern diese vielmehr fördern müsse. Pleister verdeutlichte, dass eine gute Politik stets auch eine regionale und lokale Politik sei und eine gute regionale Politik genossenschaftliche Strukturen stärken müsse. Kernthemen des Tages waren die Stärke und Verantwortung der Genossenschaftsbanken, ihre Mitglieder als ihre größte Stärke und schließlich die Lissabon-Ziele. Dir. Josef Tändl, Direktor der Volksbank für den Bezirk Weiz, stellte im Rahmen eines dieser internationalen Diskussionspanels das Projekt „Solidarregion Weiz“ vor, welches in Zusammenarbeit mit den Genossenschaftsbanken der Region entwickelt wurde. In der Steiermark war von 2001 bis 2005 der Anteil über 50-jähriger Arbeitsloser um 9% gestiegen, das AMS ging sogar von einem weiteren Anstieg aus. Gemeinsam mit Vertretern der Wirtschaftskammer, des AMS, des Regionalmanagements Oststeiermark und der

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regionalen Genossenschaftsbank wurde daher nach Lösungen gesucht, und 2006 resultierte aus diesem Wunsch eine Kooperation zwischen der Volksbank für den Bezirk Weiz und den Raiffeisenbanken des Bezirkes Weiz. Diese Kooperation brachte 2 Produkte hervor, um die Beschäftigung der über 50-Jährigen zu fördern: Solidarkredit und Solidarsparbuch. Diese wurden nun 2007 am Kongress der Genossenschaftsbanken in Brüssel präsentiert und stießen auf reges Interesse der Vertreter anderer Mitgliedstaaten (vgl. dazu näher Solidarsparbuch und Solidarkredit, GewGen 2/2007, 44). Nicht zuletzt unterstrich auch noch die EU-Kommissarin für regionale Politik, Danuta Hubner, die zentrale Rolle der Genossenschaftsbanken im Prozess der Entwicklung der regionalen und lokalen Wirtschaft und bei der Stärkung des sozialen Zusammenhalts.

F. ARBEITSGRUPPE STEUERN Auf dem Arbeitsprogamm der Arbeitsgruppe „Taxation“ standen im Jahr 2007 die Überarbeitung der Mehrwertsteuer-Richtlinie und die Verordnung über die Definition von Finanzdienstleistungen. Letztere bringt eine Klarstellung für die Anwendung der Richtlinie hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Bankdienstleistungen. Aus österreichischer Sicht ist eine Änderung der Richtlinien – Neudefinition des Zusammenschlusses von Banken – nicht von Nachteil, da beispielsweise dieser Punkt im Rahmen der innerstaatlichen Richtlinien bereits sehr großzügig ausgelegt wird. Im Rahmen der Groupement-Arbeitsgruppe wurden zwei Experten in die Arbeitsgruppe der Kommission zu Überarbeitung der EU-Zinsenrichtlinie nominiert. Ziel ist dabei, auf die Entwicklungen in einem möglichst frühen Zeitpunkt reagieren zu können. Auch in diesem Bereich besteht die Absicht, die Pflicht zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten von Zinszahlungen für die Banken zu verschärfen. Die Identität soll anhand der 3. Geldwäsche-Richtlinie festgestellt werden. In der Diskussion sowie in schriftlichen Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen, dass die Regelung überschießend ist und mit einem enormen Verwaltungsaufwand bzw. Haftungsrisiko verbunden ist. Weiters wurde vom ÖGV auf die Kosten der Umsetzung und der laufenden Einhaltung der EU-Zinsenrichtlinie in einem Abzugsstaat wie auch in einem Meldeland hingewiesen.

G. ARBEITSGRUPPE RECHNUNGSLEGUNG UND PRÜFUNG Ein zentrales Thema der Arbeitsgruppe „Accounting“ lag im Jahr 2007 im Bereich der Internationalen Rechnungslegung (IFRS/IAS; International Financial Reporting Standards/International Accounting Standards). Der Schwerpunkt der Sacharbeit lag darin, den IASB (International Accounting Standards Board) dazu zu bewegen, die Definition von Eigenkapital und Fremdkapital im IAS 32 neu zu überdenken. Wenngleich die Interpretation IFRIC 2 (International Financial Reporting Interpretations Committee) zu diesem Standard Genossenschaftsanteile unter bestimmten Voraussetzungen (Rückzahlungssperren im Falle der Kündigung der Anteile) als Eigenkapital anerkannte, war dieser Kompromiss letztendlich nicht zielführend. Ausgelöst durch den Entwurf des IASB internationale Rechnungslegungsstandards für Klein- und Mittelbetriebe wurde die Diskussion um das Problem der Eigenkapitaldefinition neu entfacht. In Gesprächen und Stellungnahmen wurde dargelegt, das der von der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) ausgearbeitete Verlustabdeckungs-Ansatz von Kapital („loss absorption approach“), ein taugliches Kriterium ist, Eigen- von Fremdkapital zu unterscheiden. Dies führte dazu, dass der IASB drei neue Vorschläge zur Definition von Eigen- und Fremdkapital präsentierte. Seitens der Arbeitsgruppe wird aber weiterhin der „loss absorption approach“ favorisiert und dementsprechend durch alle Mitglieder unterstützt. Die Übernahme von IFRS für KMUs in europäisches Recht ist im Hinblick auf die Verständlichkeit der Regelungen für die Anwender und die Belastung der Unternehmen mit enormen Umstellungskosten und erhöhten Anwendungskosten verbunden und bringt keine Vorteile für die Anwender und Nutzer von Jahresabschlüssen. Auch die Kommission steht diesen Rechnungslegungsstandards sehr kritisch gegenüber, was im sogenannten Radwan-Bericht zum Ausdruck kommt. Der ÖGV wird sich im Rahmen der Arbeitsgruppe weiterhin dafür einsetzen, dass die Geschäftsanteile von Genossenschaften auch im Rahmen der IFRS als Eigenkapital gelten.

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Edifice Complex, Ausstellungsansicht Oldenburger Kunstverein, 2007, Foto: Sven Adelaide

REVISION

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RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN für Revisionsverbände

Vst.-Dir. Mag. Bernd Spohn Revision Kredit Vst.-Dir. Mag. Margareta Steffel Revision Ware

Der Lagebericht Durch das ReLÄG 2004 wurde der § 243 UGB–Lagebericht neu geregelt. Damit wurde der verpflichtend vorgeschriebene Inhalt des Lageberichts deutlich erweitert. Kernpunkte der Erweiterung sind die Analyse des Geschäftsverlaufs anhand von Kennzahlen und eine allgemeine Risikoberichterstattung. In der allgemeinen Risikoberichterstattung ist auf wesentliche Risiken und Ungewissheiten einzugehen, denen das Unternehmen ausgesetzt ist. Darüber hinaus sind Angaben über das Risikomanagement der Gesellschaft, die dabei verfolgten Ziele und die eingesetzten Methoden aufzunehmen. Der Lagebericht hat auch eine angemessene Analyse des Geschäftsverlaufs und des erwirtschafteten Ergebnisses zu enthalten. In der Praxis bedeutet dies, dass auch auf Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gegenüber dem Vorjahr und deren Ursachen einzugehen ist. In Abhängigkeit von der Größe und Komplexität des Geschäftsbetriebs sind auch die wichtigsten finanziellen Leistungsindikatoren mit

Gegenüberstellung der Vorjahreszahlen darzustellen, wobei die ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern sind. Solche Indikatoren sind beispielsweise Kennzahlen für die Kapitalund Vermögensstruktur, für die Rentabilität und Finanzierung. Große Kapitalgesellschaften haben darüber hinaus auch nicht finanzielle Leistungsindikatoren anzugeben. Dazu zählen u.a. Informationen zur Umweltstrategie, zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Mitarbeiter oder zur Arbeitssicherheit. Aufgrund der Bestimmungen des Bankwesengesetzes sind sämtliche Kreditinstitute als große Kapitalgesellschaften im Sinne von § 271a UGB einzustufen. Die Erfahrungen im Zuge der Prüfung der Jahresabschlüsse 2006 und 2007 haben gezeigt, dass die den Revisoren vorgelegten Lageberichte nicht immer den gesetzlichen Vorschriften entsprachen und Änderungen erforderlich machten. Dies wurde auch durch Hinweise des externen Qualitätsprüfers bestätigt. Was vielfach zuwenig beachtet wird, ist, dass auf alle vom Gesetz geforderten Punkte einzugehen ist, auch wenn sie für die betreffende Gesellschaft nicht relevant sind.

Dienstleistungen für die Gesamtbank und die Geschäftsleitung Rechtliche Rahmenbedingungen für Revisionsverbände

Auch eine Leermeldung stellt für den Adressaten eine Information dar und er kann daraus ableiten, dass dieser Punkt für die Gesellschaft nicht zutrifft. Dies betrifft insbesondere die Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, und der Bereich Forschung und Entwicklung, der für den Großteil der von uns geprüften Unternehmen zu einer Leermeldung führen wird. Auch dem Prognosebericht ist verstärkte Aufmerksamkeit zu widmen. Dieser hat zumindest Aussagen über die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung im Folgejahr sowie geplante Expansionen, Markterschließungen, Änderungen im Produktangebot und wesentliche Investitionen zu enthalten.

Die 8. EU-Richtlinie – Prüferrichtlinie In den letzten Jahren wurde die 8. EURichtlinie, Basis für die nationale Gesetzgebung für Abschlussprüfungen und Abschlussprüfer, überarbeitet. Ursache dafür waren internationale Entwicklungen, aber auch die Finanzskandale der jüngsten Vergangenheit. Ziel der Abschlussprüfungs-Richtlinie ist es, die Pflichten des Abschlussprüfers deutlicher und klarer zu fassen, die Anforderungen an seine Unabhängigkeit und seine Berufsethik zu stärken und eine Verpflichtung zur externen Qualitätsprüfung sowie zur öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Abschlussprüfers einzuführen. Damit soll auf die Bilanzskandale und Unternehmenszusammenbrüche in der Europäischen Union reagiert und eine Harmonisierung der Anforderungen an Abschlussprüfungen auf hohem Niveau innerhalb der Europäischen Union erreicht werden. Die Fokussierung auf die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers verbunden mit einer externen Qualitätsprüfung ist darauf zurückzuführen, dass bei den in der Vergangenheit bekannt gewordenen Bilanzskandalen u.a. eine zu enge Verknüpfung zwischen Prüfungs- und Beratungsleistungen durch ein und dieselbe Prüfungsgesellschaft festgestellt wurde, was letztendlich zu einer Selbstprüfung führen kann.

Eine Harmonisierung innerhalb der EU ist einerseits Grundvoraussetzung für eine Liberalisierung der Dienstleistung Abschlussprüfung, andererseits bietet sie die Gewähr, dass Abschlussprüfungen nach annähernd gleichen, auf hohem Niveau angesiedelten Standards durchgeführt werden.

Der Lagebericht

Die 8. EU-Richtlinie – Prüferrichtlinie

Die externe Qualitätsprüfung

Vereinigung Österreichischer

Die durch die Richtlinie erfolgten Änderungen haben zu einer Verschärfung der Bestimmungen geführt, von denen auch das genossenschaftliche Prüfungswesen betroffen ist, obwohl Genossenschaften und genossenschaftliche Revisoren in die Finanzskandale nicht involviert waren. Die Neuregelungen der 8. EU-Richtlinie betreffen unter anderem die Unvereinbarkeit bestimmter Leistungen, vor allem Beratungsleistungen, mit der Durchführung von Abschlussprüfungen, die Einführung eines externen Qualitätssicherungssicherungssystems auf nationaler Ebene sowie besondere Bestimmungen für die Abschlussprüfung von Unternehmen im öffentlichen Interesse.

Revisionsverbände (VÖR)

Österreichisches Rechnungslegungskomitee

Der österreichische Gesetzgeber hat den durch die 8. EU-Richtlinie zu erwartenden Änderungen bereits teilweise Rechnung getragen. Das neue Qualitätssicherungsgesetz basiert beispielsweise bereits auf der geänderten Richtlinienfassung. Weitere Anpassungen betreffen den Umfang der zur Erlangung der Berufsbefugnis als Wirtschaftsprüfer abzulegenden Prüfung, der im WTBG (Wirtschaftstreuhänderberufsgesetz) geregelt ist. Der derzeit vorliegende Entwurf zum URÄG 2008 setzt jene Teile der AbschlussprüfungsRichtlinie um, die das Unternehmens-, Gesellschaftsund Genossenschaftsrevisionsgesetz betreffen. Darüber hinaus wird mit dem vorliegenden Entwurf auch die Änderungs-Richtlinie umgesetzt, die das Vertrauen in die vorgelegten Jahres- und Konzernabschlüsse stärken soll. Diese Richtlinie sieht vor, dass Vorstandsmitglieder gemeinsam für Jahres- und Konzernabschlüsse verantwortlich sind und die Geschäfte der Unternehmen mit nahe stehenden Personen transparenter gestaltet werden. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass alle Unternehmen vollständige Informationen über außerbilanzielle Vereinbarungen offen legen und börsennotierte Gesellschaften eine jährliche Corporate Governance-Erklärung abgeben.

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Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf sollen das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz und das Genossenschaftsrevisionsgesetz geändert werden. Im GenG soll eine den GmbH-rechtlichen Bestimmungen vergleichbare Regelung der inneren Ordnung des Aufsichtsrats geschaffen werden. Außerdem soll der Vorstand von aufsichtsratspflichtigen Genossenschaften zu umfangreichen Berichtspflichten gegenüber dem Aufsichtsrat und zur Einrichtung eines den Anforderungen des Unternehmens entsprechenden internen Kontrollsystems verpflichtet werden. Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass die Satzung der Genossenschaft auch die Bestellung des Vorstands durch den Aufsichtsrat vorsehen kann. Im Rahmen der Änderungen des Genossenschafts- und des Genossenschaftsrevisionsgesetzes hat der Gesetzgeber auf die Besonderheiten des genossenschaftlichen Systems Rücksicht genommen und die in den Erwägungsgründen im Absatz 11 der 8. EU-Richtlinie enthaltenen Überlegungen übernommen. Weiters hat er Klarstellungen hinsichtlich der Bestimmungen zum Netzwerk und der Bedeutung der Unbefangenheitsbestimmungen im Bereich der gesetzlichen Pflichtprüfungen aufgenommen. Die wesentlichsten Änderungen betreffen folgende Bereiche: Unternehmens- und Gesellschaftsrecht – Verantwortlichkeit des Konzernabschlussprüfers auch für einbezogene Einzelabschlüsse: In Hinkunft trägt der Konzernabschlussprüfer die volle Verantwortung für den Konzernabschluss, d.h. auch für alle von anderen Abschlussprüfern geprüfte Abschlüsse, sofern sie in den Konzernabschluss einbezogen werden. Diese Bestimmungen gelten auch für die genossenschaftliche Konzernabschlussprüfung. – Unabhängigkeit des Abschlussprüfers – Berücksichtigung des „Netzwerks“ des Abschlussprüfers: Die bereits bestehenden Bestimmungen zur Unabhängigkeit und Besorgnis der Befangenheit werden erweitert. Bei Vorliegen bestimmter Umstände kann der Abschlussprüfer geeignete







Schutzmaßnahmen ergreifen, die der Besorgnis der Befangenheit entgegenwirken, und die Abschlussprüfung weiterhin durchführen. Darüber hinaus gibt es auch eine Reihe von absoluten Ausschlussgründen, bei deren Vorliegen der Abschlussprüfer von der Durchführung der Abschlussprüfung jedenfalls Abstand nehmen muss. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen werden die Regelungen zur Unabhängigkeit auch auf das Netzwerk des Abschlussprüfers ausdehnen. Unter einem Netzwerk versteht man eine auf Kooperation ausgerichtete breitere Struktur, die eindeutig auf Gewinn- und Kostenteilung ausgerichtet ist. Die Bestimmungen gelten grundsätzlich auch für die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und deren Revisoren, wobei durch Ergänzungen im GenRevG den Besonderheiten der genossenschaftlichen Revision, bei der die Revisoren Träger der Revision sind, Rechnung getragen wird. Befristetes Tätigkeitsverbot des Prüfers in von ihm geprüften Gesellschaften Abschlussprüfer dürfen erst zwei Jahre nach Beendigung ihrer Tätigkeit eine leitende Stelle in einer von ihnen vormals geprüften Gesellschaft einnehmen. Anwendung der Internationalen Prüfungsstandards Sobald die Europäische Kommission die Internationalen Prüfungsstandards (ISA) übernommen und veröffentlicht hat, sind diese auf gesetzliche Abschlussprüfungen und Konzernabschlussprüfungen anzuwenden. Prüfungsausschuss für große Gesellschaften In Hinkunft haben Unternehmen, die unter § 271a Abs 1 UGB fallen, das sind kapitalmarktorientierte Unternehmen oder solche, die bei Umsatz oder Bilanzsumme das Fünffache einer großen Kapitalgesellschaft überschreiten, verpflichtend einen Prüfungsausschuss einzurichten. Die bereits im GesRÄG 2005 konkretisierten Aufgaben des Prüfungsausschusses werden durch den vorliegenden Entwurf deutlich ausgeweitet. In Hinkunft soll dieser Ausschuss u.a. auch für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems sowie der Abschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung

Dienstleistungen für die Gesamtbank und die Geschäftsleitung Rechtliche Rahmenbedingungen für Revisionsverbände







verantwortlich sein. Aufgrund des erweiterten Aufgabenkatalogs muss diesem Ausschuss ein Finanzexperte angehören, da die Aufgaben des Ausschusses fundierte Kenntnisse im Finanzwesen erfordern. Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten 3 Jahren Vorstandsmitglied, leitender Angestellter oder Abschlussprüfer war. Diese Bestimmungen gelten für alle Genossenschaften, die gemäß § 271a Abs 1 UGB als übergroße Genossenschaften einzustufen sind mit der Einschränkung, dass gemäß BWG für Kreditinstitute diese Regelungen nur dann anzuwenden sind, wenn ihre Bilanzsumme über EUR 1 Mrd liegt. Weiters sieht das BWG höhere Anforderungen an die Qualifikation von Aufsichtsräten und insbesondere der Vorsitzenden des Prüfungsausschuss vor. Anhebung der Schwellenwerte Die Schwellenwerte des § 221 UGB für Umsatz und Bilanzsumme und damit für die Einstufung als kleine, mittlere und große bzw. übergroße Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft werden angehoben. Damit kann eine größere Anzahl von Unternehmen von den größenabhängigen Erleichterungen, z.B. auch vom Wegfall der Verpflichtung zur jährlichen Abschlussprüfung, profitieren und damit Kosten sparen. Offenlegung von Geschäften mit nahe stehenden Personen Die bereits für börsennotierte Gesellschaften bestehende Verpflichtung zur Offenlegung derartiger Geschäfte wird auf alle Gesellschaften ausgedehnt, allerdings nur insoweit es sich um bedeutende Geschäfte handelt, die nicht zu üblichen Geschäftsbedingungen abgewickelt werden. Diese Bestimmungen gelten auch für nach UGB prüfungspflichtige Genossenschaften. Internes Kontroll- und Risikomanagementsystem Kapitalmarktorientierte Gesellschaften müssen in Hinkunft die wichtigsten Merkmale des internen Kontrollsystems und des Risikomanagements im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess im Lagebericht anführen. Diese Bestimmungen gelten auch für kapitalmarktorientierte Genossenschaften.



Kollektive Verantwortung der Organmitglieder In Hinkunft haben die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft nicht nur den Jahresabschluss und den Lagebericht in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen, sondern dieser Jahresabschluss einschl. Lagebericht ist auch von allen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Diese Bestimmungen gelten jedenfalls auch für mittelgroße und große Genossenschaften.

Genossenschaftsrevisionsgesetz – Berufsrechtliche Anpassungen Im Rahmen dieser Änderungen werden vor allem die allgemeinen Voraussetzungen für die Bestellung als Revisor determiniert und das Prüfungsverfahren zur Erlangung der Berufsbefugnis als Revisor geregelt. Die Kompetenz zum Zulassungsverfahren, zur Erlassung einer Prüfungsverordnung und einer Verordnung für Berufsgrundsätze wird an die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände übertragen. Genossenschaftsgesetz – Vorstand: In Hinkunft ist die Bestellung durch den Aufsichtsrat möglich, sofern das die Satzung vorsieht. – Internes Kontrollsystem: Der Vorstand einer aufsichtsratspflichtigen Genossenschaft hat ein den Anforderungen des Unternehmens entsprechendes internes Kontrollsystem einzurichten. – Berichtspflichten des Vorstands bei aufsichtsratspflichtigen Genossenschaften: Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der Geschäftspolitik zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen. Weiters hat der Vorstand dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung zu berichten. Über Umstände, die für die Rentabilität und Liquidität der Genossenschaft von erheblicher Bedeutung sind, ist dem AufsichtsratsVorsitzenden in Form eines Sonderberichts unverzüglich Bericht zu erstatten.

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Innere Ordnung des Aufsichtsrats: Für Genossenschaften, die unter § 271a Abs 1 UGB fallen (übergroße Genossenschaften), gelten im Wesentlichen die Bestimmungen für Kapitalgesellschaften hinsichtlich Einrichtung eines Prüfungsausschusses, dem ein Finanzexperte angehören muss, und dessen Aufgaben. Der Finanzexperte kann auch in den Aufsichtsrat gewählt werden, ohne Mitglied der Genossenschaft zu sein. Aufgaben, Rechte und Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats: Die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats werden gesetzlich festgelegt. § 24e Abs 3 GenG sieht darüber hinaus vor, dass bestimmte Geschäfte aufsichtsratspflichtiger Genossenschaften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen. Der Katalog der angeführten Geschäfte orientiert sich an der korrespondierenden Bestimmung des GmbH-Rechts und umfasst u.a. den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen, Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten übersteigen, die Aufnahme oder Gewährung von Darlehen und Krediten und die Festlegung der allgemeinen Grundsätze der Geschäftspolitik. Öffnung der Rechtsform Genossenschaft auch für soziale Zwecke: Die seitens unseres Verbandsanwaltes DDr. Hofinger seit langem geforderte Erweiterung des Geschäftszwecks einer Genossenschaft auf soziale Zwecke wurde nunmehr berücksichtigt.

Die geplanten gesetzlichen Änderungen bringen vor allem für Aufsichtsräte und Vorstände von übergroßen Gesellschaften zusätzliche Anforderungen mit sich. Im Bereich der Revision gehen wir davon aus, dass das derzeit bestehende Revisionssystem des Österreichischen Genossenschaftsverbands die Anforderungen insbesondere hinsichtlich der Trennung zwischen Revision und anderen Aufgabenbereichen des Verbandes bereits heute weitgehend erfüllt. Die Fortführung der qualitativ hoch stehenden Prüfungsdurchführung sollte durch die Bestimmungen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Die externe Qualitätsprüfung Ziel des mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Gesetzes über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG) ist die Schaffung eines Qualitätssicherungssystems für die prüfenden Berufe, um den Wirtschaftsstandort Österreich, insbesondere den Finanzmarkt, zu stärken, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Abschlussprüfungen zu fördern und die Qualität der Berufsausübung zu sichern. Die Europäische Kommission, auf deren Empfehlung dieses Gesetz letztendlich geschaffen wurde, vertritt die Auffassung, dass Qualitätssicherung die Basis ist, um eine gute Qualität von Abschlussprüfungen zu gewährleisten, was die Glaubwürdigkeit von offen gelegten Finanzinformationen fördert und den Nutzen und Schutz für Aktionäre, Investoren, Gläubiger und andere Interessengruppen erhöht. Damit stelle die Qualitätssicherung das wichtigste Instrument des Berufstands dar, um der Öffentlichkeit und den Aufsichtsbehörden zu zeigen, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften ihre Tätigkeit auf der Grundlage allgemein anerkannter Prüfungsstandards und Prüfungsgrundsätze ausüben. Alle Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften einschließlich der Revisionsverbände und des Sparkassen-Prüfverbands sind nunmehr verpflichtet, sich alle drei bzw. sechs Jahre einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen. Gegenstand der Prüfung ist der gesamte Prüfungsbetrieb hinsichtlich der gesetzten Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Umsetzung in der Praxis. Die von jedem Prüfungsbetrieb zu setzenden Qualitätssicherungsmaßnahmen müssen auf der Grundlage nationaler und internationaler Prüfungsstandards und Berufsgrundsätze basieren und haben jedenfalls Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit, zu Auswahl, Einsatz und Beaufsichtigung der Mitarbeiter, zur Aus- und Weiterbildung sowie zur qualitativ hochwertigen Abwicklung von Abschlussprüfungen zu umfassen. Die externe Qualitätsprüfung erstreckt sich auf alle Qualitätssicherungsmaßnahmen, soweit

Dienstleistungen für die Gesamtbank und die Geschäftsleitung Rechtliche Rahmenbedingungen für Revisionsverbände

sie im Zusammenhang mit der Durchführung von Abschlussprüfungen stehen. Damit unterliegen sowohl die interne Organisation einschließlich internes Kontrollsystem als auch einzelne Prüfungsaufträge und die damit verbundene Berichterstattung, die dazu dienen, die Umsetzung der qualitätssichernden Maßnahmen in der Praxis zu evaluieren, dieser Prüfung. Die Prüfung hat durch einen eingetragenen Qualitätsprüfer zu erfolgen. Voraussetzung für die Anerkennung als Qualitätsprüfer ist eine mindestens fünfjährige, die Durchführung von Abschlussprüfungen umfassende Praxis als Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, eingetragener Revisor oder Revisor des Sparkassen-Prüfverbands sowie der Nachweis über spezielle Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung. Die Bestellung zum Qualitätsprüfer erfolgt durch den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfung auf Basis eines Dreiervorschlags durch den zu überprüfenden Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft, wobei die drei vorgeschlagenen Qualitätsprüfer über die Qualifikation und Erfahrung verfügen müssen, um eine ordnungsgemäße Prüfung zu gewährleisten. Dies bedeutet beispielsweise für den ÖGV, dass in seinen Dreiervorschlag – aufgrund der Konzentration der durchgeführten Prüfungen auf Kreditinstitute – nur Qualitätsprüfer aufgenommen werden konnten, die über Erfahrung bei Bankprüfungen verfügen, wobei bei der Auswahl auf die gesetzlich geforderte Unabhängigkeit des Qualitätsprüfers zu achten ist, wonach keine finanziellen, persönlichen oder kapitalmäßigen Bindungen bestehen dürfen. Das in Österreich eingerichtete Qualitätssicherungssystem sieht eine zweistufige, in das BMfWA eingegliederte Behörde vor, die sich aus dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde als Oberbehörde zusammensetzt. Der Arbeitsausschuss, in dem Mag. Spohn als Mitglied und Mag. Steffel als Ersatzmitglied (beide Vertreter der VÖR-Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände) vertreten sind, hat sich im Jahr 2007 mit den Anträgen der einzelnen Prüfungsbetriebe zur Bestellung von Qualitätsprüfern aus einem Dreiervorschlag und vor allem

gegen Ende des Jahres 2007 mit der Auswertung der Prüfungsberichte der externen Qualitätsprüfer und der Würdigung der Ergebnisse der Prüfungen auseinandergesetzt. Der Ausschuss hat entsprechend § 15 A-QSG Bescheinigungen über die Durchführung einer externen Qualitätsüberprüfung ausgestellt. Diese Bescheinigungen sind die Voraussetzung dafür, dass die damit zertifizierten Prüfungsbetriebe in Hinkunft berechtigt sind, Abschlussprüfungen durchzuführen. Die im Jahr 2007 behandelten Anträge und Prüfungsberichte betrafen vor allem jene Prüfungsbetriebe, die aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet sind, externe Qualitätsprüfungen in einem dreijährigen Rhythmus durchführen zu lassen. Zu diesen Prüfungsbetrieben zählt auch der Österreichische Genossenschaftsverband, der im Jahr 2007 durch PricewaterhouseCoopers (PwC) einer externen Qualitätsprüfung im Sinne des A-QSG unterzogen wurde. Verantwortlicher Qualitätsprüfer war Herr WP Mag. Loicht. Die Prüfung fand zwischen Mai und Juli 2007 statt und umfasste die auftragsunabhängigen und auftragsabhängigen Qualitätssicherungsmaßnahmen. Die Prüfung der auftragsabhängigen Maßnahmen erfolgte in Stichproben und betraf, soweit nicht abweichende Bilanzstichtage vorlagen, die Arbeitsunterlagen der Prüfung von Jahresabschlüssen mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2006. Die Stichprobe war darauf ausgerichtet, dass von jedem auftragsverantwortlichen Revisor zumindest ein Mandat enthalten war. Insgesamt wurden rd. 32% der gesamten für Pflichtprüfungen aufgewendeten Leistungsstunden von der Stichprobe erfasst. Das Ergebnis der externen Qualitätsprüfung hat gezeigt, dass der Prüfungsbetrieb des Österreichischen Genossenschaftsverbandes bereits über hohe Qualitätsstandards verfügt, in zwei Bereichen aber noch Verbesserungsbedarf besteht. Dies betrifft folgende Punkte: – Die Dokumentation der Prüfungshandlungen im Bereich des internen Kontrollsystems und der Ergebnisse zur Validierung der in den geprüften Unternehmen eingerichteten Kontrollmaßnahmen sowie der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die weitere Prüfungsstrategie ist zu verbessern.

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Die Dokumentation der Stichprobenauswahl und des Stichprobenumfangs ist unter Bereitstellung von Hilfsmitteln für die Ermittlung des Stichprobenumfanges zu verbessern.

Maßnahmen zur Umsetzung des durch den externen Qualitätsprüfer festgestellten Verbesserungsbedarfs wurden zwischenzeitig eingeleitet. Aufgrund des Berichts der PwC erteilte der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfung dem ÖGV mit Bescheid vom 12. Dezember 2007 eine Bescheinigung im Sinne von §§ 14 und 15 A-QSG. Die Bescheinigung ist grundsätzlich bis zum 11. Dezember 2013 gültig. Nachdem der ÖGV aber auch Unternehmen im Sinne von § 4 Abs 1 A-QSG prüft, hat eine neuerliche externe Qualitätsprüfung so zu erfolgen, dass spätestens bis zum 11. Dezember 2010 eine neue Bescheinigung vorliegt. Das Thema Qualitätssicherung ist jedenfalls als kontinuierlicher Prozess zu sehen, der niemals endgültig abgeschlossen sein wird. Qualitätssichernden Maßnahmen und deren ständiger Anpassung und Evaluierung hinsichtlich Effizienz und Einhaltung kommt in jedem Unternehmen und somit auch in Prüfbetrieben eine wichtige Bedeutung zu. In Hinkunft stehen diese Maßnahmen regelmäßig auf dem Prüfstand durch einen externen Qualitätsprüfer, aber wie bei jeder Prüfung darf nicht die Sorge um allfällig festgestellte Mängel oder anfallende Kosten im Mittelpunkt stehen, sondern die Chance des Aufzeigens von Verbesserungspotenzialen durch einen fachkundigen Berufskollegen.

Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände (VÖR) Dem 2004 gegründeten Verein gehören neben dem ÖGV der GBV (Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen – Revisionsverband), der ÖRV (Österreichischer Raiffeisenverband) und die Raiffeisen-Landesverbände an. Zweck des Vereins ist die Förderung der österreichischen Wirtschaft, insbesondere des Genossenschaftswesens, sowie die Vertretung und Förderung

der gemeinsamen Interessen, Rechte und Angelegenheiten der Mitglieder durch Sicherung der Qualität und Unabhängigkeit der Abschlussprüfung einschließlich Gebarungsprüfung. Die Vereinigung versteht sich als Interessenvertretung österreichischer Revisionsverbände und Revisoren und ist insofern ein Gegenstück zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Durch diesen Zusammenschluss soll es in Hinkunft möglich sein, gemeinsame Interessen der österreichischen Revisionsverbände noch besser zu vertreten und deren Anliegen mehr Gewicht zu verleihen. Der Verein war im Jahr 2007 intensiv im Rahmen der Interessenvertretung in die Begutachtung der durch das URÄG 2008 geplanten Änderungen des Genossenschafts- und des Genossenschaftsrevisionsgesetzes eingebunden. Die geplanten gesetzlichen Änderungen im GenRevG weisen der VÖR eine Reihe von Aufgaben zu, mit deren Umsetzung bereits begonnen wurde. Dazu gehört die Ausarbeitung von Verordnungen, um die Einzelheiten der Revisorenprüfung zu regeln und Berufsgrundsätze aufzustellen, sowie das Zulassungsverfahren für die Revisorenprüfung. Weiters hat die VÖR in Hinkunft eine öffentlich zugängliche Liste der zugelassenen Revisoren zu führen. Weitere Aufgabe, bei der die Interessen der Revisionsverbände und damit auch indirekt jene von Genossenschaften vertreten wurden, war die Mitwirkung bei der Entwicklung des Fachgutachtens zur Bankprüfung (BA1) und des Fachgutachtens zum Prüfbericht gemäß § 63 Abs 5 BWG (BA9). Darüber hinaus sorgt die VÖR durch ihre Mitarbeit in Arbeitsgruppen des Österreichischen Rechnungslegungskomitees (Austrian Financial Reporting and Auditing Committee – AFRAC) dafür, dass genossenschaftliche Aspekte entsprechend berücksichtigt werden.

Österreichisches Rechnungslegungskomitee Der 2004 gegründete Verein „Österreichisches Rechnungslegungskomitee“ (Austrian Financial Reporting and Auditing Committee – AFRAC) dient als Fachgremium für das BMJ, das sich aufgrund der ständig steigenden Anforderungen sowohl in zeitlicher als auch fachlicher Hinsicht

Dienstleistungen für die Gesamtbank und die Geschäftsleitung Rechtliche Rahmenbedingungen für Revisionsverbände

auf Dauer nicht mehr in der Lage gesehen hat, ohne fachliche Unterstützung die gestellten Aufgaben im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung, insbesondere im Hinblick auf internationale Entwicklungen, bewältigen zu können. Ordentliche Mitglieder sind u.a. BMJ, BMfWA, BMF, WKÖ, WT Kammer, Industriellenvereinigung, FMA, Vereinigung österr. Revisionsverbände, Sparkassen-Prüfungsverband und der Verband der Versicherungsunternehmen. Die Kosten des Vereins sind von den Mitgliedern zu tragen.

des § 63 Abs 3 BWG, der Modernisierung (Vereinheitlichung) der österreichischen Rechnungslegung im Hinblick auf Divergenzen zu den IFRS, dem Corporate Governance-Bericht, mit Anhangangaben zu außerbilanziellen Geschäften gem. URÄG 2008 und zahlreichen weiteren Themenbereichen.

Die eigentliche Facharbeit erfolgt im Beirat. Es handelt sich dabei um ein Fachgremium, dessen Mitglieder über qualifizierte Kenntnisse der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. Die Mitglieder rekrutieren sich aus dem Kreis der rechnungspflichtigen Unternehmen, universitären Lehre, Wirtschaftstreuhänder, des Sparkassen-Prüfverbandes, der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände, der Investoren, Finanzanalysten, Versicherungsmathematiker, Aufsichtsbehörden börsennotierter Unternehmen und des Verbands der Versicherungsunternehmen. Seitens des ÖGV gehört Mag. Spohn als Vertreter der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände dem Beirat an. Das AFRAC ist in Arbeitsgruppen organisiert, die sich mit den anstehenden Fachthemen auseinandersetzen. Derzeit sind u.a. Arbeitsgruppen zur Redepflicht des Bankprüfers, zu Finanzinstrumenten und zu den Internationalen Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS eingerichtet. Projekte des Jahres 2007 waren unter anderem Themen der internationalen Rechnungslegung, insbesondere die Anwendung von IFRS (International Financial Reporting Standards) für Klein- und Mittelbetriebe, und die Beziehung zwischen § 273 Abs 2 UGB und § 63 Abs 3 BWG (Redepflicht). Weiters wurden Stellungnahmen zu den Grundsätzen der unternehmensrechtlichen phasenkongruenten Dividendenaktivierung und zur Behandlung anteilsabhängiger Vergütungen in UGB-Abschlüssen veröffentlicht. Das Arbeitsprogramm für das Jahr 2008 befasst sich unverändert mit den Bestimmungen

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PRÜFUNG UND FRÜHERKENNUNG

Vst.-Dir. Mag. Bernd Spohn Vorstandssekretariat Prüfung „Kredit“: Ingrid Sendlbeck Rita Pitterle Prüfungsgruppenleiter: Karl Prazak Mag. Friedrich Ziegler Bernhard Nebauer Mag. David Glaser (Prüfungsdienstleiter) Mag. Peter Reisenbichler Mag. Robert Preiner

Prüfung und Früherkennung sind in einem umfassenden Sinn Kernaufgaben des ÖGV und schaffen Sicherheit. Die Sicherheit des einzelnen Kunden, des einzelnen Miteigentümers und auch des einzelnen Volksbank-Mitarbeiters wird durch solide verbundliche Einrichtungen, wie der Prüfung (Revision) der in den Volksbanken installierten und über Österreichs Grenzen hinaus anerkannten Früherkennungs- und Risikomanagementsysteme sowie der gemeinsam von den Mitgliedern getragenen Einrichtungen zur Bestandssicherung – konkret durch die freiwilligen Solidaritätsgemeinschaften „Volksbanken-Gemeinschaftsfonds“ und „Volksbanken-Beteiligungsgesellschaft mbH“ sowie der „Schulze-Delitzsch-Haftungsgenossenschaft“ gewährleistet.

Durchgeführte Prüfungen Im Berichtsjahr 2007 wurden von den durch den Verband bestellten Revisoren bei 66 (2006: 66) Kreditinstituten Prüfungen gemäß Genossenschaftsrevisionsgesetz bzw. gem. § 60 BWG durchgeführt und abgeschlossen. In sieben (2006: 5) Fällen wurden auch Konzernabschlüsse geprüft. Darüber hinaus wurden neben vorgezogenen Prüfungen zum Jahresabschluss 2007 insbesondere Prüfungen von Verwaltungsgenossenschaften

sowie mehrere Sonderprüfungen abgewickelt. Vorgezogene Prüfungen zum Jahresabschluss 2007 wurden ab Mai/Juni 2007 durchgeführt. Diese Prüfungen bei 48 (2006: 53) Kreditinstituten konzentrierten sich auf den Kreditbereich, das Wertpapiergeschäft, das interne Kontrollsystem, organisatorische Belange sowie die Einhaltung von Bestimmungen des Bankwesengesetzes. Für die Prüfungen und Beratungen wurden insgesamt 4.827 (2006: 4.773) Arbeitstage (einschließlich der Reisetage und Zeiten der Berichtserstellung, ohne Zeiten für die Berichtsausfertigung) aufgewendet. Die Prüfungen sämtlicher Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2006 wurden einschließlich der Ausfertigung der Prüfungsberichte innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten abgeschlossen.

Prüfungsaufgaben Die Grundlagen für die Prüfungen bilden die §§ 60 bis 63 Bankwesengesetz und das Genossenschaftsrevisionsgesetz. Die Prüfung erstreckt sich auf die gesamte Gebarung der Kreditinstitute. Sie schließt neben der Prüfung des Jahresabschlusses und bankrechtlicher Bestimmungen auch die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse und

Dienstleistungen für die Gesamtbank und die Geschäftsleitung Prüfung und Früherkennung

die Zweckmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einrichtungen und der Geschäftsführung der Institute ein und geht damit über eine reine Abschlussprüfung weit hinaus. Gemäß Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 hat sich die genossenschaftliche Revision ausdrücklich auch auf Tochterunternehmen zu erstrecken. Damit unterliegt über die Volksbanken Holding reg.Gen.m.b.H. auch der beträchtlich gewachsene Konzern der Österreichischen Volksbanken AG der genossenschaftlichen Gebarungsprüfung, zumindest soweit von ihm der Förderauftrag für die Volksbanken wahrgenommen wird. Generell nimmt die Anzahl der Tochtergesellschaften von Volksbanken stetig zu, was erhöhten Prüfungsaufwand und vereinzelt das Erfordernis der Aufstellung von Konzernbilanzen nach sich zieht. In einem Fall wurde auch ein gemäß IFRS erstellter Konzernabschluss geprüft. Einen erheblichen, von Jahr zu Jahr zunehmenden Prüfungsaufwand nimmt die Kontrolle der Einhaltung von bankrechtlichen Bestimmungen (neben Bankwesengesetz insbesondere auch Depotgesetz und Wertpapieraufsichtsgesetz) unter Berücksichtigung von Richtlinien der Bankenaufsicht in Anspruch. In diesem Zusammenhang

sind auch die Mindeststandards für Kredite in Fremdwährung, für Kredite mit Tilgungsträgern, für die Interne Revision sowie die Mindeststandards für das Kreditgeschäft zu erwähnen. Weiters sind die Vorarbeiten für die Erfüllung der Erfordernisse aus „Basel II“ zu erwähnen, wobei besonderes Gewicht auf das Risikomanagement und die integrierte Gesamtbanksteuerung gelegt wird. In der internationalen Diskussion werden die entsprechenden Methoden als ICAAP (Internal Capital Adequacy Assessment Process) bezeichnet. Die Prüfungsergebnisse werden in einem umfangreichen bankaufsichtlichen Prüfungsbericht dargestellt, der durch die Finanzmarktaufsicht drastisch ausgeweitet wurde.

Durchgeführte Prüfungen

Eine wesentliche Änderung des Bankwesengesetzes erfolgte durch die Neufassung des § 63 Abs 3 BWG mit Wirkung zum 1. Jänner 2007. Der Revisor hat der Finanzmarktaufsicht unverzüglich über wesentliche Vorkommnisse, die im Zuge der Prüfung der Kreditinstitute festgestellt werden, zu berichten (Redepflicht). Gleichzeitig wird der Abschlussprüfer im Falle einer unzureichenden Ausübung der Redepflicht mit einem Berufsverbot bedroht. Dieser Umstand hat bereits zu einer erhöhten Anzahl derartiger Meldungen durch Prüfungsgesellschaften und Revisoren an die Finanzmarktaufsicht geführt.

Rechnungswesen

Prüfungsaufgaben

Prüfungsabwicklung

Früherkennungssystem

Mitarbeiter und Aus- und Weiterbildung

Risikomanagement im Volksbanken-Verbund

Zinsrisiko/Gesamtbanksteuerung

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Prüfer

Mag. Johann Bock

Dr. Michael Groth

Mag. Oskar Haid

Mag. Christian Kneissl

Dr. Walter Rupich

Mag. Franz Pfeiffer

Dkfm. Stefan Ahammer

Mag. Alois Aigner

Prüfungsassistenten

Mag. Karin Faux

Oliver Gruber

Mag. Alfred Hikade Vorstandsassistent

Mag. Karin Margreiter

Mag. (FH) Markus Mayrhofer

Markus Heissig

Sandra Steurer

Mag. Birgit Szücs

Mag. Renate Zima

Prüfungsverfolgung

Christoph Heinreichsberger

Dienstleistungen für die Gesamtbank und die Geschäftsleitung Prüfung und Früherkennung

Mag. Gerald Kozma

Mag. Gerald Mitmasser

Mag. Wilfried Moser

Mag. Gerhard Schrattenecker

Leo Vigl

Mag. Johann Waldner

Cornelia Albrecht

Mag. Alexandra Bayerl-Rinner

Mag. (FH) Monika Eisl

Mag. Alexander Mylius

Mag. Peter Nonn

Nora Damköhler

Franz Wölfl

Mag. Thomas Wurm

Mag. Jürgen Pirzl

Mag. Alexander Tschabuschnig

Gerhard Sumper

Michaela Schneidhofer

Alexandra Schüller

Prüfungskanzlei

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Mit zu den Prüfungsaufgaben zählen auch die Prüfung der Meldung der stillen Reserven, allenfalls erforderliche Prüfungen zur Eigenmittelaufbringung und der Erstellung von Verschmelzungsgutachten. Daneben haben die Bankprüfer auch die Verpflichtung, an den beratenden Sitzungen des Aufsichtsrats über den Jahresabschluss als sachverständige Auskunftsperson teilzunehmen, wobei dies in der Regel mit der Prüfungsschlussbesprechung verbunden wird. Im Sinne des genossenschaftlichen Prüfungsverständnisses bildet die begleitende Beratung und Betreuung der Kreditinstitute durch die Prüfer einen Beitrag für die ordnungs- und zweckmäßige Unternehmensführung sowie für die Erhaltung und Weiterentwicklung der dauernden Leistungsfähigkeit der Kreditinstitute.

Prüfungsabwicklung Auf eine rationelle Prüfungsdurchführung unter Wahrung einer hohen Prüfungsqualität wird weiterhin großes Augenmerk gelegt. Besondere Beachtung wird der Qualitätssicherung in der Prüfungsabteilung des Verbandes geschenkt. Im Jahr 2006 wurde das AbschlussprüfungsQualitätssicherungsgesetz (A-QSG) veröffentlicht, das den Verband verpflichtet, sich einer externen Qualitätskontrolle (Peer Review) durch einen Wirtschaftsprüfer zu unterziehen. Durch den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfung wurde Herr Mag Loicht von Pricewaterhouse Coopers (PWC) als Qualitätsprüfer für den Österreichischen Genossenschaftsverband bestellt. Ab Juni 2007 führte er seine Prüfung durch, wobei neben den organisatorischen Voraussetzungen auch eine größere Anzahl von Prüfungsaufträgen detailliert kontrolliert wurde. Der abschließende Bericht bescheinigte der Prüfungsabteilung des Verbandes eine hohe Qualität in der Prüfungsabwicklung. Die Prüfung wird durch einen intensiven EDV-Einsatz mit Laptops und einem umfangreichen auf die Prüfung zugeschnittenen Prüfungsprogrammpaket unterstützt. Die Anbindung aller Prüfer-PC über Modem an das Verbandsbzw. Verbundnetz (Lotus Notes) ermöglicht einen raschen Informationsfluss. Die Anbindung unserer Prüfer über eine gesicherte Internetverbindung (VPN-Tunnel) an den Verband konnte abgeschlos-

sen werden. Das Prüfungsprogrammpaket umfasst vor allem die Programme für die Kreditprüfung, den Bilanzakt, die Bilanzanalyse und die notwendigen Textprogramme für die Berichtserstellung sowie ständig erweiterte Informationsdatenbanken. Derzeit wird intensiv an der Implementierung einer Lotus-Notes-Lösung gearbeitet, wodurch der Revisor bei der Prüfungsplanung, -abwicklung und -dokumentation wesentlich unterstützt werden soll. Es ist geplant, sämtliche Checklisten, Arbeitsunterlagen und Prüfungsabläufe in diese EDVAnwendung zu integrieren. Durch die Bearbeitung dieser Unterlagen direkt am PC mit online-Verbindung zum Verbandsserver wird eine beachtliche Straffung des Prüfungsablaufs erwartet. Weiters wird die erforderliche Datensicherheit, aber auch die Anpassung der Prüfungsabläufe und -inhalte an geänderte Rahmenbedingungen entscheidend erleichtert. Die in der Regel gute Prüfungsbereitschaft und intensive Unterstützung der Prüfung durch die Kreditinstitute (vor allem durch die Innenrevision) tragen zu einer wirtschaftlichen Prüfungsabwicklung ebenfalls beachtlich bei. Im Interesse einer ökonomischen Prüfung erfolgte wiederum eine verstärkt risikoorientierte Prüfungsplanung und -durchführung. Unter Berücksichtigung des internen Kontrollwesens und der Erkenntnisse aus dem verbesserten Früherkennungssystem werden jährlich wechselnde und auf die individuellen Verhältnisse der einzelnen Institute abgestimmte Prüfungsschwerpunkte gesetzt und damit auch die Prüfungsdauer risikoorientiert beeinflusst. Im Allgemeinen nahmen im Jahre 2007 die Prüfung des Kreditbereichs, des Risikomanagements (primär für Kredit- und Veranlagungsbereich), des Wertpapiergeschäfts sowie bankrechtlicher Erfordernisse einen besonderen Stellenwert im Rahmen der Prüfung ein. Darüber hinaus erforderte auch das stetige Anwachsen der derivativen Geschäfte entsprechende Aufmerksamkeit. Bei der Durchführung der Prüfungen werden die einschlägigen Richtlinien des Instituts österreichischer Wirtschaftsprüfer insbesondere zur ordnungsgemäßen Durchführung von Bankprüfungen und über die Einhaltung des Wertpapieraufsichtsgesetzes beachtet.

Dienstleistungen für die Gesamtbank und die Geschäftsleitung Prüfung und Früherkennung

Früherkennungssystem Das gemäß § 61 Bankwesengesetz einzurichtende Früherkennungssystem in Verbindung mit der Sicherungseinrichtung (Schulze-DelitzschHaftungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H.) soll sicherstellen, dass eventuelle Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt und ihnen rechtzeitig entgegengewirkt werden kann. Die betreffenden Aufgaben sind überwiegend bei den Prüfungsgruppenleitern konzentriert. Im Rahmen des Früherkennungssystems werden periodisch gemeldete bzw. eingeholte Daten und Informationen überwiegend EDV-mäßig ausgewertet und bei Abweichungen, Unstimmigkeiten bzw. erkennbaren negativen Entwicklungen durch Kontakt mit den betreffenden Kreditinstituten für Aufklärung bzw. gegebenenfalls erforderliche Bereinigung gesorgt. Nicht zuletzt sollen dadurch die Qualität der Meldungen an die FMA und OeNB verbessert werden, aber auch finanzielle Belastungen für die verbundinternen Solidaritätseinrichtungen vermieden werden. Die Überwachung erfasst insbesondere den Kreditbereich, das Risikomanagement sowie die wirtschaftliche Entwicklung und stützt sich vorwiegend auf diverse spezielle Meldungen an den Verband sowie die Großkreditevidenz, den Vermögens- und Erfolgsausweis, aber auch auf die Aussagen in den Prüfungsberichten. Das hierfür eingerichtete EDV-System beinhaltet die einzelnen Prüfschritte des Früherkennungssystems und dokumentiert so die gesetzten Aktivitäten. Ungewöhnliche Entwicklungen sollen dadurch sehr zeitnah erkannt und deren Ursache geklärt werden. Darüber hinaus wird aber auch auf offenkundige Meldefehler aufmerksam gemacht, um Anfragen seitens der Finanzmarktaufsicht an die Kreditinstitute zu vermeiden. Die Erkenntnisse und Dokumentationen aus dem Früherkennungssystem werden auch im Rahmen der Prüfungen vor Ort verwendet. Auf diese Weise können gewisse Prüfungshandlungen bei der Volksbank entfallen und kostengünstiger im Verband erledigt werden. Besondere Bedeutung für das Früherkennungssystem haben auch die regelmäßig in den Satzungen verankerten Zustimmungs- bzw. Begut-

achtungsrechte des Verbandes bei wesentlichen Investitionen und Beteiligungen sowie bei Geschäftsleiterdienstverträgen, die durch eine von der Prüfung unabhängigen Stelle wahrgenommen werden.

Mitarbeiter und Aus- und Weiterbildung In der Prüfungsabteilung steht ein hoch qualifizierter und engagierter Mitarbeiterstab zur Verfügung. Die Prüfungsdienstleitung ist mit der Planung und Organisation in der Prüfungsabteilung zur Sicherstellung einer fristgerechten und ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfungen befasst. Bei den sechs Prüfungsgruppenleitern, die durch mehrere qualifizierte Assistenten unterstützt werden, liegt die koordinierte und kontrollierte Wahrnehmung aller Prüfungsaufgaben von der Prüfungsvorbereitung und Planung über die Prüfung selbst bis zur Berichtsausfertigung. Die Prüfungsgruppenleiter wirken auch – allerdings zeitlich eingeschränkt – an den Prüfungen mit. Sie sind darüber hinaus für die Prüfungsverfolgung und die Bearbeitung von Anfragen und Auflagen der Bankenaufsicht verantwortlich, im Rahmen der Prüfungsabteilung sind sie Anlaufstelle für die Kreditinstitute und nehmen die Aufgaben des Früherkennungssystems wahr. Von dem im Außendienst tätigen Prüferstab entfallen mehr als die Hälfte auf überwiegend langjährig im Bank- und Revisionsbereich erfahrene und beim Firmenbuch eingetragene Revisoren. Auf die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter im Revisionsbereich wird seit Jahren besonderes Gewicht gelegt. Damit wird auch den im BWG verankerten Anforderungen nach einer laufenden nachweislichen Fortbildung der Revisoren Rechnung getragen. Zur Information über die dynamischen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und technischen Entwicklungen und die daraus resultierenden Prüfungs- und Beratungserfordernisse dienen einund mehrtägige interne Seminare und Prüferbesprechungen (insgesamt rund 13 Tage jährlich), schriftliche Unterlagen und Prüfungsbehelfe sowie Kurse der Volksbankenakademie und neuerdings der WT-Akademie und Spezialseminare anderer Veranstalter.

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Risikomanagement im Volksbanken-Verbund Die Quantifizierung von Risiken und das darauf aufbauende Risikomanagement gehören seit jeher zu den wichtigsten Aufgaben einer Bank. Diese Kernkompetenz zur richtigen Einschätzung von Risiken entscheidet langfristig über den wirtschaftlichen Erfolg und den Fortbestand. Nicht nur seit dem Ausbruch der „subprime“-Krise prägt diese Erkenntnis das Denken und Handeln unseres Verbundes.

Mag. Michael Fenz Vorstandsassistent, Risikomanagement Veranlagungen

Die neuen Überlegungen im Risikomanagement und der adäquaten Limitierung der Risiken im Sinne des ICAAP konnten im Jahr 2007 abgeschlossen werden und wurden auch vom höchsten Gremium des Verbandes beschlossen. Nicht ohne Stolz kann vermerkt werden, dass damit ein richtungsweisender Beschluss zu einer zeitgemäßen Berechnung der Risiken mit erheblicher Tragweite für das gesamte Risikomanagement und die Möglichkeit der einzelnen Volksbank, Risiken bewusst einzugehen, gefasst wurde. Das Jahr 2007 wurde vor allem dazu genutzt, die Information über die neuen Methoden weiter zu vertiefen, den Bedürfnissen in der täglichen Praxis anzupassen und die technische Umsetzung voranzutreiben. Die technische Umsetzung sollte im Laufe des ersten Halbjahres 2008 abgeschlossen werden. Am Ende dieses Prozesses soll eine zeitnahe Berechnung der Risiken und eine Gegenüberstellung mit der Risikodeckungsmasse möglich werden. Die laufende Verbesserung der Ratinginstrumente im ARZ, deren Prozess bereits 2005 intensiviert wurde, wurde vom ÖGV auch 2007 begleitet und unterstützt. Weiterhin diskutiert wurde ein Ratingsystem für Privatkunden, das ohne manuellen Aufwand seitens der Kundenberater auf Basis laufender Kontodaten ein valides Ergebnis ermöglichen soll. Hier ist der Diskussionsprozess weiterhin im Gange. Auch im Bereich der Veranlagung traten 2007 weitreichende Änderungen und Empfehlungen zur Verbesserung der Ablauforganisation in Kraft. Dies war im Lichte der dramatischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten gerade rechtzeitig, sodass aus diesem Bereich im VBSektor kaum mit Abschreibungen zur rechen ist. Im Besonderen kommt hier der Verbesserung der Qualität der Entscheidungsprozesse im Rahmen der Aktiv-Passiv-Steuerung Bedeutung zu.

Es war dem Verband ein Anliegen, dass nicht nur moderne Methoden und Programme zur genaueren Berechnung von Risiken zum Einsatz gelangen, sondern dass vor allem der Fokus auf die organisatorische Verbesserung und Unterstützung der Prozesse gelegt wurde. Denn erst diese vermeidet langfristig operationelle Risiken. Um das zu unterstützen, wurde vom Verband im Jahr 2007 erheblicher Zeitaufwand in die Weiterbildung der Mitarbeiter in den Volksbanken investiert. Zu allen Themen in Zusammenhang mit Risikomanagement, insbesondere von operationellen Risiken, wurde ein eigener Lehrgang „Risikomanagement in Banken“ entwickelt, der sich sehr großer Nachfrage erfreut. Neben diesen konzeptionellen Aufgaben des ÖGV in Zusammmenarbeit mit dem VolksbankenRisikoausschuss für eine zukunftsorientierte Weiterentwicklung des Risikomanagements waren natürlich wieder zahlreiche Tätigkeiten im Rahmen des Risikocontrollings durchzuführen. Diese umfassen das quartalsweise Erstellen von Auswertungen im Bereich Risikomanagement und die Beantwortung spezifischer Fragestellungen im Veranlagungsbereich bis zu Vorträgen für Bankenaufsicht, Mitarbeiter, Externe und Funktionäre. Von den Aufgaben, die im Rahmen der Interessenvertretung sowohl extern gegenüber der WKÖ und der FMA, als auch intern in Arbeitskreisen im Verband und im Verbund wahrgenommen wurden, sollen stellvertretend nur die Themen MiFID und Standard Compliance Organisation erwähnt werden.

Zinsrisiko/ Gesamtbanksteuerung Änderungen des Zinsniveaus haben für Banken oft eine starke Änderung der Erträge zur Folge. Die wichtigsten Aufgaben im Zinsrisikomanagement sind die systematische Erfassung und Darstellung von Zinsrisiken sowie die Schaffung eines operativen Handlungsrahmens. Die potenzielle Bedeutung dieser Risiken verlangt eine sorgfältige Steuerung. Nachdem in den vergangenen Jahren die Zinsrisikomeldung in den Banken operativ etabliert wurde und die AktivPassivmanagement (APM)-Komitees mittlerweile flächendeckend stattfinden, war es Fokus des vergangenen Jahres, die Voraussetzung für eine Verbesserung und Erweiterung der Systemlandschaft zu schaffen. Mit dem Start eines gemeinsamen Programms mit der VBAG wurden dafür Projekte zu folgenden Themen aufgesetzt und gestartet:

Dienstleistungen für die Gesamtbank und die Geschäftsleitung Zinsrisiko

Mag. Peter Tiefenthaler

Mag. Theodor Seiz

1. Mit dem Projekt VB-RM-DB (Volksbank Risikomanagement Datenbank) wird das APM-Excel um eine stabile und revisionssichere historische Datenbasis ergänzt und an das Risikolimitsystem angeschlossen 2. Auswahl und Implementierung eines geeigneten Vorkalkulationstools (mittlerweile wurde ein Tool angekauft, das den Banken ab Mitte 2008 zur Verfügung steht) 3. Spezifikation und Systemauswahl zur ErtragsSimulation (G&V Simulation) (wird vom ARZ im Jahr 2008 basierend auf SAP programmiert), hier konnte eine gemeinsame Spezifikation mit der VBAG und den Hypo Banken erreicht, sowie Finanzierung und Besetzung über den Volksbanken Organisationsausschuss gesichert werden 4. Workshops zum Thema APM Datenqualität wurden durchgeführt, ab Mitte 2008 wird unter Leitung der VBC ein Projekt unter Teilnahme des ARZ und ÖGV zur umfassenden Datenverifikation durchgeführt 5. Gemeinsam mit dem ARZ wurden Workshops zur Parametrierung der SAP Einzelgeschäfts (EGK) Nachkalkulation durchgeführt, die in einem Projekt „fachlicher EGK Rollout“ münden 6. Das Reporting in Business Objects (BO) wurde von den Projektbanken weiter getestet (mittlerweile sind 12 EGK Standardberichte abgenommen und für alle Banken verfügbar),

die Forcierung des BO Reportings wird auch einer der Schwerpunkte des laufenden Jahres werden, wobei im Besonderen Reports zur Abstimmung und zum Backtesting der gewählten Zinssatzmodelle programmiert werden sollen Zahlreiche Ergänzungen und Verbesserungen des existierenden APM-Excels, Schulungen sowie Unterstützung von Volksbanken im Bereich APM und EGK waren weitere Schwerpunkte der Tätigkeit des vergangenen Jahres.

Rechnungswesen Die Tätigkeiten der Abteilung „Rechnungswesen“ umfassen die laufende Buchhaltung bzw. Bilanzierung des ÖGV und weiteren Verbundgesellschaften sowie die Personal-, Kostenund Leistungsverrechnung des Verbandes.

Neben der laufenden Buchhaltung und Bilanzierung des ÖGV wird auch das Rechnungswesen für delegierte Aufgabenbereiche wie Volksbanken-Verbundmarketing und VolksbankenVerbundorganisation geführt.

Johanna Degold Monika Lata Sylvia Narovec

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SOLIDARITÄTSEINRICHTUNGEN

Kurt Großauer

Mag. Richard Schneider

Dr. Hermann Madl

Unbeschadet ihrer Autonomie und Eigenständigkeit bilden die Volksbanken im Interesse des Mitglieder- und Gläubigerschutzes, der Banken selbst, der Geschäftsleiter, Funktionäre und Mitarbeiter, aber auch des Verbundes in seiner Gesamtheit eine starke Solidaritätsgemeinschaft. Solidarität gerade im Bereich einer Haftungsgemeinschaft stärkt den bankpolitischen Grundsatz der Sicherheit und erhöht den Grad des Gläubigerschutzes im Wege der Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung unter Wahrung der Unabhängigkeit von der öffentlichen Hand. Folgende Sicherungseinrichtungen existieren im Volksbanken-Sektor:

Gemeinschaftsfonds Volksbanken-Kunden und VolksbankenMiteigentümer haben über die gesetzliche Einlagensicherung hinaus den zusätzlichen Schutz durch den Gemeinschaftsfonds. Zweck des Gemeinschaftsfonds ist es, wirtschaftliche Schwierigkeiten bei Volksbanken zu beheben und dadurch die Funktionsfähigkeit zu erhalten bzw. die Interessen der Mitglieder und Gläubiger zu schützen. Diese Bestandssicherungseinrichtung entspringt aus dem Mitglied-

schaftsverhältnis zum ÖGV. An der Bildung und der erforderlichen Dotierung des Gemeinschaftsfonds nehmen alle Banken, die dem ÖGV als ordentliches Mitglied angehören, teil. Jede einzelne österreichische Volksbank und die ÖVAG sind daher Mitglied des Gemeinschaftsfonds der österreichischen Volksbanken. Am besten stellt man sich den Gemeinschaftsfonds als einen Sicherheits-Polster vor. Wirtschaftliche Schwierigkeiten werden durch diesen Sicherheits-Polster abgefangen. Die gesetzliche Einlagensicherung wird erst gar nicht bemüht. Seit Generationen ist deshalb kein Sparer bei einer Volksbank zu Schaden gekommen. Das Sicherungssystem des Volksbanken-Verbundes geht also über die gesetzliche Einlagensicherung hinaus, die erst nach Eintritt einer Insolvenz tätig zu werden beginnt. Damit werden die Interessen unserer Kunden, unserer Mitglieder und unserer Mitarbeiter geschützt – ganz im Sinne unseres Slogans „Vertrauen verbindet“. Obwohl kein Rechtsanspruch einer einzelnen Volksbank auf Unterstützung durch den Gemeinschaftsfonds besteht, ist noch nie ein Volksbank-Sparer oder Anleger geschädigt worden, da der Gemeinschaftsfonds immer geholfen hat.

Dienstleistungen für die Gesamtbank und die Geschäftsleitung Solidaritätseinrichtungen

Gemeinschaftsfonds

Der Gemeinschaftsfonds als Sicherungseinrichtung des Verbandes geht auf den im Jahr 1937 gegründeten kreditgenossenschaftlichen Garantiefonds des deutschen Genossenschaftsverbandes zurück und besteht für die österreichischen Kreditgenossenschaften seit 1938 unter wechselnder Bezeichnung. Die Sicherungseinrichtung des Gemeinschaftsfonds entspricht auch heute der vergleichbaren Institution der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR). Die Sicherheit, die der Gemeinschaftsfonds bietet, geht somit über ein reines Garantieverhältnis hinaus und ist ein Sondervermögen mit jährlicher Dotierung aus Beiträgen, sodass im Sanierungsfall eine rasche Unterstützung gewährleistet ist.

Schulze-DelitzschHaftungsgenossenschaft SDH Gegenstand dieses Unternehmens ist die Erfüllung der Aufgaben der Einlagensicherung gemäß § 93 BWG. Jeder Fachverband hat eine Einlagensicherungseinrichtung zu unterhalten – die dem System Schulze-Delitzsch verbundenen Kreditinstitute (Volksbanken und ÖVAG) gehören der Schulze-Delitzsch-Haftungsgenossenschaft an. Die fünf österreichischen Einlagensicherungseinrichtungen der Banksektoren verwalten derzeit gesicherte Einlagen (Einlagenbestände, Depotbestände und Provisionserträge) in der Höhe von rd. EUR 140,7 Mrd., wovon auf die Einlagensicherung des österreichischen VolksbankenVerbundes rd. EUR 11,6 Mrd. oder rd. 8,5 % entfallen. Neben einer Schutzvorkehrung, wie es die Einlagensicherung ist, wurde auch für die Wertpapiervermögen im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Bank oder Wertpapierfirma eine AnlegerEntschädigungsrichtlinie vorgesehen. Stellt der ÖGV, insbesondere im Rahmen der gesetzlichen Prüfung oder des Früherkennungssystems fest, dass Mitglieder durch die Verletzung gesetzlicher oder satzungsmäßiger Bestimmungen, der Grundsätze ordentlicher Geschäftsführung (GOG) oder des Bankwesengesetzes (BWG) Gefahren für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen schaffen, unterliegen diese Mitglieder einer befristeten Einflussnahme der Schulze-Delitzsch-Haftungsgenossenschaft auf ihre Geschäftsführung.

VolksbankenBeteiligungsgesellschaft mbH VB-BG

Schulze-DelitzschHaftungsgenossenschaft SDH

Gegenstand der VB-BG ist die Förderung von Banken nach dem System Schulze-Delitzsch durch eine Verbesserung der Kapitalausstattung in Form von Beteiligungen an diesen Unternehmungen. Durch diese Gesellschaft können ordentliche Mitglieder der Gruppe Kredit (Volksbanken) des ÖGV durch Kapitalzuführung bzw. organisatorische, beratende und personelle Hilfestellungen, um eine bestandssichernde Rentabilität und Eigenkapitalstruktur herzustellen, unterstützt werden.

Volksbanken-Beteiligungsgesellschaft mbH VB-BG

VolksbankenbetreuungManagementunterstützung

Volksbankenbetreuung – Managementunterstützung Der ÖGV hat zur Sicherheit der einzelnen Mitgliedsbank ein Frühwarnsystem und ein Risikomanagement-System mit klaren Inhalten entwickelt und umgesetzt. Auffälligkeiten aus dem Frühwarnsystem werden unverzüglich der Schulze-DelitzschHaftungsgenossenschaft berichtet, insbesondere wenn sie zu einer Beanspruchung der SchulzeDelitzsch-Haftungsgenossenschaft als Einlagensicherung des Volksbankensektors führen könnten. In besonderen Fällen sieht die Satzung der Schulze-Delitzsch-Haftungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H. Maßnahmen zur Beseitigung von Risiken, die die Banken beeinträchtigen können, vor. Auf Basis der Feststellung der Prüfung und den Ergebnissen der laufenden Meldungen kann noch lange bevor eine Volksbank in Schieflage kommt bzw. die Inanspruchnahme der SchulzeDelitzsch-Haftungsgenossenschaft erforderlich ist, Beratung und Unterstützung angeboten werden. Die gesamthafte Betreuung der Solidaritätseinrichtungen des Volksbankenverbundes und die Identifikation von erforderlichen und die Koordination von beschlossenen Präventionsmaßnahmen stellen ein wesentliches Aufgabengebiet diese Abteilung dar. Neben der Einberufung und Protokollierung der Sitzungen, Abwicklung des Schriftverkehrs, Erstellung, Ausfertigung und Evidenthaltung der Verträge und deren Kontrolle erfolgt die Führung des Rechnungswesens, die zeitgerechte und ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse.

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Betreuung Volksbanken Die Betreuung der Volksbanken bezieht sich auf jene Volksbanken, mit denen bereits konkrete Vereinbarungen aufgrund einer Unterstützung durch den Gemeinschaftsfonds bestehen. Dazu gehört insbesondere die laufende Betreuung von Volksbanken entsprechend den getroffenen Vereinbarungen, die Koordination von Sektormaßnahmen, laufende, standardisierte Berichterstattung an Sektorgremien (insbesondere Sektorkomitee und Verwaltungsausschuss des Gemeinschaftsfonds), Wahrnehmung von dem ÖGV eingeräumten Aufsichtsrat-Mandaten und Wahrnehmung der Funktion einer Vertrauensperson.

Sylvia Stindl

Prävention Im Sinne der Prävention werden Maßnahmen gesetzt, wenn die Informationen erwarten lassen, dass eine Volksbank einen erheblichen Änderungsbedarf hat. Es soll damit rechtzeitig verhindern werden, dass der Gemeinschaftsfonds in Anspruch genommen wird. Neben der Zusammenfassung der Informationen zur Bankbeurteilung einschließlich Versand, Behandlung von Einwänden gegen die Bankbeurteilung, regelmäßige Erstellung eines vergleichenden Gesamtüberblickes über die Entwicklung der Volksbanken, Beobachtung der Entwicklung der einzelnen Volksbanken, Identifikation von Unterstützungsbedarf einzelner Volksbanken werden die Unterstützungsmaßnahmen für einzelne Volksbanken in den Bereichen Aufbau- und Ablauforganisation und Management unterstützt. Darüber hinaus wird die Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen laufend verfolgt.

Dienstleistungen für die Gesamtbank und die Geschäftsleitung Solidaritätseinrichtungen

VOLKSBANKEN-GEMEINSCHAFTSFONDS

VERWALTUNGSAUSSCHUSS Vorsitzender Präsident Dir. KR Dkfm. Werner Eidherr Volksbank Kufstein reg.Gen.m.b.H. Österreichische Volksbanken-AG Vorsitzender-Stellvertreter GD Franz Pinkl Österreichische Volksbanken-AG Dir. Mag. Harald Berger Volksbank Südburgenland reg.Gen.m.b.H. MITGLIEDER

GD Dr. Walter Zandanell Volksbank Salzburg eG Österreichische Volksbanken-AG Gemäß § 15 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Gemeinschaftsfonds in den Verwaltungsausschuss entsandt: Verbandsanwalt Prof. DDr. Hans Hofinger Österreichischer Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch) VDir. Dr. Rainer Borns Österreichischer Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch)

Dir. Mag. Ferdinand Baumgartner Volksbank Oberes Waldviertel reg.Gen.m.b.H. Dir. Dr. Thomas Bock VOLKSBANK VORARLBERG e.Gen. Dir. Dr. Richard Ecker Volksbank Schärding reg.Gen.m.b.H. Dir. Wolfgang Ehrengruber SPARDA-BANK LINZ reg.Gen.m.b.H. Dir. KR Josef Haag Volksbank Landeck eG VDir. KR Erich Hackl Österreichische Volksbanken-AG Dir. Johannes Jelenik Volksbank Kärnten Süd e.Gen. Dir. Ernst Pfennich Volksbank für die Süd- und Weststeiermark reg.Gen.m.b.H. Dir. Josef Ponecz Gärtnerbank reg.Gen.m.b.H. Dir. Mag. Peter Sekot Marchfelder Volksbank e.Gen.

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VOLKSBANKEN BETEILIGUNGS GES.M.B.H.

GESCHÄFTSFÜHRUNG Kurt Großauer Österreichischer Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch) Mag. Richard Schneider Österreichischer Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch)

Verbandsanwalt Prof. DDr. Hans Hofinger Österreichischer Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch) Dir. Johannes Jelenik Volksbank Kärnten Süd e.Gen. Dir. Ernst Pfennich Volksbank für die Süd- und Weststeiermark reg.Gen.m.b.H.

AUFSICHTSRAT Vorsitzender Präsident Dir. KR Dkfm. Werner Eidherr Volksbank Kufstein reg.Gen.m.b.H. Österreichische Volksbanken-AG

Dir. Josef Ponecz Gärtnerbank reg.Gen.m.b.H. Dir. Mag. Peter Sekot Volksbank Marchfeld e.Gen.

Vorsitzender-Stellvertreter GD Franz Pinkl Österreichische Volksbanken-AG

GD Dr. Walter Zandanell Volksbank Salzburg eG Österreichische Volksbanken-AG

MITGLIEDER

PROKURIST

Dir. Mag. Ferdinand Baumgartner Volksbank Oberes Waldviertel reg.Gen.m.b.H.

Verbandssekretär Mag. Wolfgang Schmidt Österreichischer Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch)

Dir. Mag. Harald Berger Volksbank Südburgenland reg.Gen.m.b.H. Dir. Dr. Thomas Bock VOLKSBANK VORARLBERG e.Gen. VDir. Dr. Rainer Borns Österreichischer Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch) Dir. Dr. Richard Ecker Volksbank Schärding reg.Gen.m.b.H. Dir. Wolfgang Ehrengruber SPARDA-BANK LINZ reg.Gen.m.b.H. Dir. KR Josef Haag Volksbank Landeck eG VDir. KR Erich Hackl Österreichische Volksbanken-AG

Dienstleistungen für die Gesamtbank und die Geschäftsleitung Solidaritätseinrichtungen

SCHULZE-DELITZSCH-HAFTUNGSGENOSSENSCHAFT REG.GEN.M.B.H.

VORSTAND Vorsitzender VDir. Dr. Rainer Borns Österreichischer Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch) Vorsitzender-Stellvertreter Mag. Richard Schneider Österreichischer Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch) MITGLIED Kurt Großauer Österreichischer Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch) AUFSICHTSRAT Vorsitzender Präsident Dir. KR Dkfm. Werner Eidherr Volksbank Kufstein reg.Gen.m.b.H. Österreichische Volksbanken-AG Vorsitzender-Stellvertreter GD Franz Pinkl Österreichische Volksbanken-AG MITGLIEDER Dir. Mag. Ferdinand Baumgartner Volksbank Oberes Waldviertel reg.Gen.m.b.H.

VDir. KR Erich Hackl Österreichische Volksbanken-AG Verbandsanwalt Prof. DDr. Hans Hofinger Österreichischer Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch) Dir. Johannes Jelenik Volksbank Kärnten Süd e.Gen. Dir. Ernst Pfennich Volksbank für die Süd- und Weststeiermark reg.Gen.m.b.H. Dir. Josef Ponecz Gärtnerbank reg.Gen.m.b.H. Dir. Mag. Peter Sekot Volksbank Marchfeld e.Gen. VDir. Mag. Bernd Spohn Österreichischer Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch) GD Dr. Walter Zandanell Volksbank Salzburg eG PROKURIST Verbandssekretär Mag. Wolfgang Schmidt Österreichischer Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch)

Dir. Mag. Harald Berger Volksbank Südburgenland reg.Gen.m.b.H. Dir. Dr. Thomas Bock VOLKSBANK VORARLBERG e.Gen. Dir. Dr. Richard Ecker Volksbank Schärding reg.Gen.m.b.H. Dir. Wolfgang Ehrengruber SPARDA-BANK LINZ reg.Gen.m.b.H. Dir. KR Josef Haag Volksbank Landeck eG

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REGIONEN. FÖRDERUNG. GENOSSENSCHAFT. Eine Perspektive für Regionen und Kommunen Volksbanken bzw. der Volksbanken-Verbund können durch ihre Mitarbeiter und deren Nähe zu den Kunden, durch deren lokale Kontakte, als Meinungsbildner in der Region fungieren und so Prozesse einleiten, die oben genannte Entwicklungen stoppen und zu einer Verbesserung in ihrer Region beitragen. Gleiches gilt für Funktionäre oder auch Mitglieder von Warengenossenschaften, die als innovative Unternehmer vor Ort aktiv an der Gestaltung ihrer Region teilhaben. Prozesse einzuleiten und aktiv zu unterstützen kostet Zeit und Kraft. Innovative Modelle bieten auch die Möglichkeit, sich vom Mitbewerb durch partnerschaftliche Regionenförderung abzuheben und klar als Partner des Kunden und der Gemeinde zu profilieren.

DDr. Hans Hofinger mit Gemeindebund-Präsident Bürgermeister Helmut Mödlhammer

Die Ressourcen, die für die Modernisierung der Wirtschaft noch verfügbar sind, fließen im Wesentlichen in die Wachstumsgebiete. Mit negativen Auswirkungen wie Belastung der Verkehrssysteme, Umweltverschmutzung, Zersiedelung, Verstärkung der sozialen Unterschiede als auch zu zunehmend größeren Unterschieden zwischen den Regionen ist zu rechnen. Insbesondere kann dies bedeuten, dass ländliche, nicht stark fremdenverkehrsausgerichtete oder zu wenig innovative Regionen, aber auch Kleinstädte, zunehmend an Bürgern verlieren. Die Folge: Betriebe wandern ab, Steueraufkommen und Kaufkraft verringern sich.

Genossenschaften als innovatives Modell für Regionen Genossenschaften – seien sie gewerbliche Genossenschaften oder Volksbanken – sind lokal und regional verwurzelt. Das ist ihre besondere Stärke. Eingebettet in ihre Region unterliegen sie dem Wirtschaftszyklus ihrer jeweiligen Region. Deshalb ist Regionenförderung ein brandaktuelles Thema für jede Genossenschaft. Genossenschaften wiederum können für Regionen ein innovatives Modell sein – weil mit genossenschaftlichen Ideen Eigeninitiative und Mitverantwortung gestärkt werden können. Deshalb sind genossenschaftliche Ideen für jede Region ein brandaktuelles Thema.

Bei diesen Entwicklungsschritten, die zumeist in der Gründung einer Gesellschaft, idealerweise in Form einer Genossenschaft, münden werden, wird eine Zusammenarbeit mit der Gemeinde, der Stadtverwaltung ein wesentlicher, wenn nicht der erste Ansatzpunkt sein. Der ÖGV ist deshalb eine enge Kooperation mit dem Gemeindebund eingegangen.

Publikationen für Gemeindeverantwortliche Die ersten gemeinsamen Projekte waren Publikationen für die Zielgruppe Bürgermeister. Zuerst „Genosssenschaften – ein Lösungsansatz für Gemeinden“ (vergriffen) und dann „Genossenschaften – eine Perspektive für Kommunen“ (Manz Verlag). Beide Publikationen wurden von DDr. Hans Hofinger und Dr. Renate Hinteregger recherchiert und verfasst. Sie bringen Beispiele erfolgreicher Privatisierungsvorhaben in Kommunen und sind gleichzeitig Leitfaden zur Genossenschaftsgründung.

Privatisierung kommunaler Unternehmen Die angespannte Finanzsituation vieler Gemeinden verlangt nach neuen Wegen der Aufgabenteilung. Aus Deutschland ist bekannt, dass vielfach Personal- und Sozialausgaben der Kommunen mit Krediten finanziert werden. Eine Situation, die finanzpolitisch einen unhaltbaren

Dienstleistungen für die Gesamtbank und die Geschäftsleitung Regionen. Förderung. Genossenschaft.

Zustand darstellt, Lösungsansätze sind gefragt. Der ÖGV erarbeitet innovative Modelle.

Interkommunale Kooperationen Viele Aspekte der Gemeindeentwicklung gehen in ihrer Wirkung über die Region hinaus und viele Maßnahmen setzen Investitionen voraus, die über die Finanzkraft einzelner Gemeinden hinausgehen. Ressourcenbündelung eröffnet den Gemeinden neue attraktive Möglichkeiten, ihren Gestaltungsspielraum zu vergrößern und durch Abgabe von etwas Freiheit letztendlich mehr Freiheit entstehen zu lassen.

Genossenschaften als innovatives Modell für Regionen

Publikationen für Gemeindeverantwortliche

Privatisierung kommunaler Unternehmen

Interkommunale Kooperationen

Partnerschaft für Genuss in der Region

Fazit

Dieses allgemeine Paradoxon des Kooperationsphänomens kann in der Rechtsform der Genossenschaft mit ihren demokratischen Strukturen und ihrer hohen Satzungsautonomie ideal realisiert werden. Auch in diesem Feld erarbeitet der ÖGV innovative Modelle.

Partnerschaft für Genuss in der Region Der ÖGV ist gemeinsam mit den Volksbanken eine Kooperation mit der Lebensmittelakademie des österreichischen Gewerbes eingegangen. Ziel ist es, die Zusammenarbeit zwischen Gewerbebetrieben und Landwirten in der Region zu stärken und Impulse für Regionalität, regionale Kooperationen und das meisterliche Handwerk zu geben.

Fazit Genossenschaftliche Modelle sind für kommunale und bürgergesellschaftliche Vorhaben keine Utopie, sondern gelebte Realität. Kommunen im In- und Ausland konnten durch Genossenschaftsgründungen Infrastruktur erhalten oder schaffen, Kostensenkung erzielen, Arbeitsplätze erhalten und den Zusammenhalt der Bürger untereinander und mit der Gemeinde stärken. Der ÖGV engagiert sich weiter im Bereich der Regionenförderung – damit Regionen lebenswert bleiben.

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SPONSORING Sozialgenossenschaften und Sozialsponsoring

WAG-Veranstaltung Mag.a Dorothea Brozek Franz Klammer mit Wolfgang Dabernig Heike Türtscher

Volksbanken und der ÖGV bekennen sich in ihrem Leitbild zu ihrer Verantwortung für Mitwelt, Umwelt und auch Nachwelt und unterstützen daher in vielfältiger Weise karitative Projekte. Das ist einer der Kernpunkte unseres Leitbildes und wird vom ÖGV, den Volksbanken und der VBAG mit ihren Töchtern in adäquater Weise umgesetzt. Volksbanken und der ÖGV bekennen sich zu den Millenniumszielen und zum Global Marshall Plan. Je mehr Verantwortung ein Unternehmen hat, desto mehr Verantwortung muss es auch übernehmen – insbesondere für Dritte, die sich nicht selbst helfen können. In einer Zeit, in der über die Leistbarkeit des Sozialsystems diskutiert wird, ist die Genossenschaftsidee aktueller als je zuvor. Aktivitäten, die das Prinzip Selbstverantwortung fördern, finden unsere besondere Aufmerksamkeit. Die Schaffung der notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für diese Aktivitäten ist uns ein besonderes Anliegen. Ein hervorragendes Beispiel sind die Sozialgenossenschaften.

„Sozialgenossenschaften“ Wie ein selbstbestimmtes Leben möglich wird „Stellen Sie sich vor, Sie sind erwachsen und müssen jeden Tag um halb zehn ins Bett gehen. Stellen Sie sich vor, Sie können sich nicht selbst aussuchen, was und wann Sie essen. Stellen Sie sich vor, Sie können sich mit Ihren Freunden nur in der eigenen Wohnung treffen“, fragt Mag.a Dorothea Brozek, Gründerin der WAG, der Wiener Assistenzgenossenschaft gemeinnützige registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Und sie setzt fort: „Für viele Menschen mit Behinderungen sind diese Einschränkungen der persönlichen Freiheit und Selbstbestimmung Realität, da sie im Alltag auf fremde Hilfe angewiesen sind.“ Die suburbanen Regionen Österreichs sowie weite Teile Westösterreichs mit ihrer jüngeren Bevölkerung stehen vor der Aufgabe, für die rasch wachsende Zahl älterer Menschen eine bedarfsorientierte Sozial- und Gesundheitsinfrastruktur aufzubauen. Dazu kommt die Problematik der Organisation und Finanzierung sozialer Dienste in dünn besiedelten ländlichen Gebieten. Häufig ungelöst ist aber auch eine adäquate und den

Dienstleistungen für die Gesamtbank und die Geschäftsleitung Sponsoring

Bedürfnissen der Menschen nach Lebensqualität entsprechende Betreuung von behinderten Mitbürgern. Nach dem Vorbild der WAG wurde mit der Steirischen Assistenzgenossenschaft bereits ein weiteres eigenverwaltetes Modell der Behindertenbetreuung in genossenschaftlicher Selbstorganisation geschaffen. Die WAG beschäftigt seit 2002 persönliche AssistentInnen, schult ihre KundInnen in allen nötigen Kompetenzen, die für eine gelungene Assistenzorganisation erforderlich sind und entwickelt gemeinsam mit öffentlichen Stellen Finanzierungskonzepte für selbstbestimmtes Leben. Seit zwei Jahren ist die WAG auch in NÖ tätig und seit 2007 im Burgenland.

selbstbestimmt leben und gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Erfolgreiche Beispiele dieser Art in anderen europäischen Staaten, insbesondere in den skandinavischen Ländern, zeigen, dass gerade für die Gruppe der handicaped people solche Modelle nicht nur unter dem Aspekt der Lebensqualität des Einzelnen, sondern durchaus auch aus ökonomischer und volkswirtschaftlicher Sicht zu fördern sind. Der ÖGV sieht es als wesentliche Aufgabe an, Sozialgenossenschaften adäquate Rahmenbedingungen zu schaffen, damit selbstbestimmtes Leben möglich wird.

Sozialgenossenschaften und Sozialsponsoring

Sportsponsoring

Wissenschaft und universitärer Bereich

Der ÖGV hat erreicht, dass im Genossenschaftsgesetz nicht nur die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder, sondern auch die soziale Förderung aufgenommen wird.

Dorothea Brozek: „Persönliche Assistenz schaffft immer eine Alternative. Persönliche Assistenz bedeutet für Menschen mit Behinderung, selbst bestimmen zu können, wer, wann, wie und wo die benötigte Hilfe leistet.“

Es ist dies ein großer Schritt in die richtige Richtung und erlaubt es, die Initiative für die Gründung sozialer Genossenschaften zu verstärken, da nunmehr Rechtssicherheit gegeben ist.

Das erfolgreiche Lobbying der WAG führte nun zur Pflegegeldergänzungsleistung, die es seit 1.4.2008 in Wien gibt. Dadurch können körperbehinderte Menschen in Wien persönliche Assistenz (fast) bedarfsgerecht in Anspruch nehmen und so

Ein langjähriges ÖGV-Anliegen ist noch offen: Hilfreich wäre für Sozialgenossenschaften die Änderung der Körperschaftssteuerrichtlinie oder eine Ergänzung im Gesetz, damit Sozialgenossenschafen dieser Steuer nicht unterliegen.

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Sozialsponsoring 2007 Der Volksbanken-Verbund, als wesentlicher „player“ in Mittelosteuropa, trägt ein erhebliches Maß an Verantwortung – vor allem für die Schwächsten der Gesellschaft, die aber die Zukunft bedeuten – nämlich den KINDERN. Aber auch für diejenigen Menschen, die Vorbilder für viele von uns sind, waren oder werden wollten und auf diesem Weg jäh gestoppt wurden und sich nun aus eigener Kraft nicht mehr helfen können – die SPORTLER. Unsere Aktivitäten 2007 waren vorwiegend diesen beiden Gruppen gewidmet. Projekt „Concordia“ für rumänische und moldawische Straßenkinder – Wer ein Leben rettet, rettet die ganze Welt Gestartet wurde das Projekt „Concordia“ von Jesuitenpater Georg Sporschill, der im Auftrag der Caritas Häuser für Straßenkinder in Bukarest aufbaute. „Concordia“ kämpft gegen die bittere Not der Straßenkinder in Bukarest an und hat sich zum Ziel gesetzt, diese Kinder zu fördern. „Concordia“ betreut an die 500 Kinder. Zuletzt verlagerte Pater Sporschill sein Engagement nach Moldawien, wo er bei Chisinau eine „Stadt der Kinder“ aufbaut. Der ÖGV und die Volksbanken unterstützen das Projekt seit Jahren mit namhaften Beträgen. Im Rahmen des Projektes „Strasser Kinder helfen Straßenkindern“ (Leiterin: Charlotte Raffetseder) bewiesen 22 Hauptschüler sogar an einem heißen Ferientag ihre Einsatzfreude für die Concordia-Familie.

behindert. Seine Eltern hatten kein Geld für die teure Behandlung. Doch dann kam die glückliche Wende: Im Spital des Kinderpatenschaftsprojektes Ol’-Kalou (Kenia) wurde Haron operiert. Jetzt kann er wieder gehen. Tanja kann sich an ihre Mutter nicht erinnern, weil sie bereits drei Monate nach ihrer Geburt die Familie verlassen hat. Nach einem Arbeitsunfall starb der Vater, Tanja blieb auf der Straße zurück. So wie Haron und Tanja kann vielen Kindern weltweit mit einer Patenschaft geholfen werden. Denn die Patinnen und Paten helfen verlässlich mit, dass die Caritas die Kinder mit dem Lebensnotwendigsten versorgen kann – mit Essen, einem Dach über dem Kopf, medizinischer Versorgung und einer Schulausbildung. Die Caritas organisiert Waisenheime, Straßenkinderzentren, Behinderteneinrichtungen und Schulen, damit auch alleingelassene und benachteiligte Kinder eine Zukunftschance haben.

Dreieinhalb Stunden reinigten sie am Samstag, 28. Juli 2007, an Tankstellen in St. Georgen i.A. die Windschutzscheiben der Autos. Schließlich ist es dank vieler großherziger Spender gelungen, die beachtliche Summe von 2.616,77 Euro aufzubringen, die – wie schon so oft – von der Volksbank verdoppelt wurde.

Seit Ende Mai 2007 unterstützen die Volksbanken das Caritas-Kinderpatenschaftsprogramm und sorgen dafür, dass die Caritas ihr Programm weiter ausbauen kann. Gemeinsam werden neue Paten und PatInnen gesucht, die ihr Glück teilen und eine Patenschaft übernehmen. So können wir gemeinsam weltweit eine bessere Zukunft für Kinder in Not ermöglichen. In den Projekten der Caritas und der Concordia verbinden sich die genossenschaftliche Philosophie der gemeinschaftlichen Selbsthilfe mit ganz konkreter und nachhaltiger Unterstützung für die betroffenen Kinder. Unsere gemeinsamen Werte werden in diesen Projekten sichtbar. Volksbanken, ÖGV und die beiden Hilfsorganisationen haben bereits sehr gut zusammengearbeitet und wir konnten uns persönlich davon überzeugen, dass die Gelder den Betroffenen zugute gekommen sind. Die beiden Organisationen bürgen für höchste Professionalität und Seriosität.

Damit sich Kinder eine bessere Zukunft ausmalen können – Caritas Kinderpatenschaften Liebe, Geborgenheit und einfach Kind sein dürfen! Das wünschen sich Kinder in Österreich ebenso wie in Äthiopien, Peru, Pakistan, Ukraine, Albanien gleichermaßen. Doch der Alltag vieler Mädchen und Buben in den ärmeren Ländern ist geprägt von Leid, Armut, Kriminalität und Grausamkeit. Der kleine Haron war in Folge einer Kinderlähmung die meiste Zeit seines Lebens schwerst geh-

Die Franz Klammer Foundation wurde 1998 von Franz Klammer gegründet. Klammer wollte seine Stellung in der Öffentlichkeit nutzen, um Sportlern, die einen ähnlichen Rückschlag wie sein Bruder Klaus verarbeiten müssen, zu helfen. Hauptaufgabe der Foundation ist die Unterstützung von Sportlern, die in Not geraten sind – vor allem verunfallte Sportler, die es aus eigener Kraft schwer oder gar nicht mehr schaffen, ein lebenswertes Leben zu führen.

Dienstleistungen für die Gesamtbank und die Geschäftsleitung Sponsoring

Unterstützt wird die behindertengerechte Adaption ihrer Wohnung oder die Wiederherstellung ihrer Mobilität. Mit dem Charity Golfturnier in Bad Kleinkirchheim hat der ÖGV die Ziele der Foundation auch 2007 wieder unterstützt. Die Skirennläuferin Heike Türtscher sitzt im Rollstuhl. Sie war im November 2006 beim Training gestürzt. Bei den Volksbanken-Skimeisterschaften im März 2007 startete eine Unterstützungsaktion für Heike. Im Sommer 2007 hat sie maturiert und im Herbst ihr Wirtschaftsstudium gestartet. Beim Weihnachtsempfang der Franz Klammer Foundation hat Heike ein behindertengerechtes Auto bekommen. Special Olympics Special Olympics bieten weltweit in 143 Nationen für mehr als 2,25 Million Kinder ab 8 Jahren, Jugendliche und Erwachsene mit mentaler Behinderung ganzjährige Trainings- und Wettkampfmöglichkeiten in 26 verschiedenen olympischen Sportarten an. Diese Sportarten bzw. ihr Regelwerk sind so gestaltet, dass möglichst viele Menschen mit mentaler Behinderung daran teilnehmen und ihrer Behinderung entsprechend sich mit annähernd gleich starken Personen messen können. Der ÖGV unterstützt Special Olympics mit einem jährlichen Betrag. Der Paralympic Silbermedaillengewinner in Athen,

Wolfgang Dabernig, übrigens Fixstarter in Peking, wurde aus Gemeinschaftsmitteln gesponsert.

Dr. Rainer Borns und DDr. Hans Hofinger mit Volkshilfe-Präsident Univ. Prof. Dr. Josef Weidenholzer und einer Grafik von Hermann Nitsch

Weitere Aktivitäten: 2007 wurde Licht ins Dunkel sowohl durch den Friedenslicht-Marathon als auch durch die Gerrit Glomser Charity Tour zugunsten Licht ins Dunkel mit jeweiliger Scheckübergabe im ORFSpendenstudio unterstützt. AMREF, die Projekte in Afrika umsetzen, und das Hilfswerk Austria erhielten 2007 ebenfalls Unterstützungsbeträge. Zum 60-Jahr-Jubiläum der Volkshilfe Österreich hat Hermann Nitsch 100 signierte Druckgrafiken gestaltet – fünf davon hat der ÖGV erworben. Die Immo-Bank hat 2007 bereits zum dritten Mal auf Kunden-Weihnachtsgeschenke verzichtet und EUR 15.000,- für die „Österreichische Krebshilfe-Krebsgesellschaft“ gespendet. Am Heiligen Abend 2007 ist Team Volksbank-Profi Andreas Matzbacher tödlich verunglückt, knapp 26-jährig. Für Bundeskanzler Gusenbauer war Matzbacher „eines der größten Talente im heimischen Radsport“. Für die Hinterbliebenen hat die Volksbank-Gemeinschaft gespendet.

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SPONSORING Sportsponsoring

Sport-Sponsoring ist seit 30 Jahren ein fester Bestandteil im Kommunikationsmix des Volksbanken-Verbundes. Waren die Motive zu Beginn vorwiegend im Förder- bzw. Mäzenatentum begründet, so sind dies seit der Kommerzialisierung des Sports vorwiegend Gründe, die in der Umsetzung von Marketing- und Kommunikationszielen liegen, wie Ausbau der Bekanntheit, Imagetransfer u.ä. Die positive Wirkung des Sport-Sponsorings liegt – allgemein gesprochen – in der Steigerung der Markenbekanntheit, der Emotionalisierung der Marke und der Erzeugung positiver Bilder (Image) im Kopf der Konsumenten. Kurz gesagt: Durch Sportsponsoring wird die Marke erlebbar gemacht.

genossenschaftlichen Grundgedanken und der Positionierung als finanzieller Nahversorger in den Regionen ist regionales Sportsponsoring ein Eckpfeiler der Strategie. Überregionales Sportsponsoring hat im Volksbank-Bereich zwei Funktionen: einerseits österreichweite Aufmerksamkeit zu schaffen und andererseits die Aufgabe, sich auf intelligente Weise mit regionalen Events zu vernetzen bzw. regionale Events zu produzieren. Dies ist 2007 mit dem Radboom sehr gut gelungen.

Die Marke Volksbank ist zu nahezu 100% bekannt;mit Sportsponsoring ist es daher nicht nötig, an der Markenbekanntheit zu arbeiten, sondern vielmehr dient Sportsponsoring im Volksbanken-Verbund zur Differenzierung und Schärfung der angestrebten Markenwerte – also um dynamischer, moderner und jünger zu erscheinen.

Durch den Sport können Geschichten erzählt werden – Siege, Triumphe, Comebacks-, die eine direkte Wirkung auf die Wahrnehmung der Marke durch den Konsumenten haben. Laut Marketingexperten ist Story Telling eine der wirksamsten Werbeformen. In der klassischen Werbung wird die Markenpräsenz oft als Werbung durchschaut und dringt daher schwerer in die emotionale Wahrnehmung des Konsumenten vor. Wird die Marke aber durch Geschichten transportiert, so entsteht beim Konsumenten eine positive Emotionalisierung der Marke, die dann vom Vertrieb unmittelbar genutzt werden kann.

Die Primärbanken konzentrieren sich hauptsächlich auf regionales Sponsoring. Aus dem Selbstverständnis der Volksbanken, dem

Sportsponsoring ist zur positiven Anreicherung, Emotionalisierung und Aufladung der Markenassoziation jedenfalls ein adäquates Instrument.

Dienstleistungen für die Gesamtbank und die Geschäftsleitung Sponsoring

Volksbanken beflügeln den Radsport Radboom in Mödling Golfprofi-Hoffnung Nicole Gergely mit DDr. Hans Hofinger

Sponsoringaktivitäten 2007 Überregionales Hauptsponsoring Profiradteam „Team Volksbank“ Seit 2005 wird das österreichische Profiradteam „Team Volksbank“ von der Volksbank Gruppe unterstützt. Für 2007 sind mit dem Radteam eine Reihe von sportlichen Zielen – ÖsterreichRadrundfahrt, Ettappensiege, mediale Präsenz – definiert worden. Sportliche Highlights waren die Spitzenplatzierung von Gerrit Glomser bei der Tour de Suisse und sein spektakulärer Etappensieg bei der Österreich-Radrundfahrt am Semmering sowie die Teilnahme bei der Rad-WM in Stuttgart. Dadurch konnte eine starke mediale Präsenz im ORF und in Print-Medien erreicht werden. Events Radboom Mit dem Volksbank Radboom setzen wir nicht nur im Spitzen-, sondern auch im Breitensport neue Akzente. Die Stars des Radbooms sind die Breitensportler. Im Rahmen einer Vielzahl von regionalen Sponsorships innerhalb des Volksbank Verbundes war diese Maßnahme die Speerspitze überregionaler Aktivitäten im RadsportSponsoring. Der Volksbank Radboom wurde bei vielen Veranstaltungen als Event im Event durch-

geführt. 2007 gab es 25 Veranstaltungen in ganz Österreich, bei denen die Volksbank Gruppe den Radsport in den verschiedensten Facetten regional inszenierte. In Kooperation mit den jeweiligen Veranstaltern präsentierten wir uns in einem eigenen Eventbereich mit Unterhaltung, Show und Gewinnspielen. Die Fahrer des Teams „Volksbank“ konnten des Öfteren als Gaststars auftreten und vor Publikum ihr Können demonstrieren. Die jeweilige Volksbank hatte damit Möglichkeit zu einem regionalen Mehrwert – stand doch in jedem Fall der Ort des Radbooms ganz im Zeichen der Marke „Volksbank“. Weitere Events Nacht-Skispringen Villach Beim Weltcup-Skispringen im Dezember 2007 in Villach präsentierte sich die Marke Volksbank geradezu beflügelt. Absprungbalken und Zielraum standen ganz im Zeichen des Volksbank-Adlers. So wie die Marke Volksbank befinden sich auch unsere Springer im Aufwind. Der Sieg beim Nacht-Springen von Thomas Morgenstern war Teil österreichischer Seriensiege. Aus Gemeinschaftsmitteln wurden weitere Events gesponsert, u.a. der Friedenslicht-Marathon, der SpitzenBasketball Club Oberwart Gunners, die Fallschirmsprung-Staatsmeisterschaften und der JedermannZehnkampf.

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Sportlegenden Franz Klammer Claudia Kristofics-Binder mit David Zwilling

Sportlerpool mit Prominenz und Nachwuchshoffnungen Mit Sorgfalt werden Sportler ausgewählt, die für verschiedene Anlässe – von TV-Werbung bis Promotion-Auftritte – für die Werte der Marke Volksbank stehen. Claudia Kristofics-Binder, Europameisterin im Eiskunstlauf, und der „Sportler des Jahres 2005“ Georg Totschnig standen den Volksbanken ebenfalls für regionale KundenVeranstaltungen zur Verfügung. 2008 werden – aus Anlass der Fußball-Europameisterschaft – Cordoba-Legende Hans Krankl und der Jungstar Roland Linz im TV für uns werben. Franz Klammer Durch Sport werden positive Bilder verankert. Ein herausragendes Beispiel von Emotionalisierung: Franz Klammers Husarenritt im Rahmen der Olympischen Winterspiele in Innsbruck 1976 – heute kann man sagen, dass dieses Ereignis im kollektiven Gedächtnis der ÖsterreicherInnen verankert ist. Im Übrigen ist Franz Klammer bereits seit über 25 Jahren Testimonial der Volksbanken. Klammer ist noch immer einer der beliebtesten und sympathischsten Österreicher, der durch seine herzliche und unkomplizierte Art DER ideale Markenbotschafter der Volksbanken ist. Er

ist eine charismatische „Top-Ten-Persönlichkeit“, Garant für hohes Publikumsinteresse und begeistert bei seinen Auftritten mit seiner unnachahmlichen Art. Franz Klammer steht uns für verschiedenste Veranstaltungen – Golfturniere, Filialeröffnungen, Generalversammlungen – zur Verfügung. Im prominent besetzten Red Bull-Snow Mobile Rennen in Saalbach-Hinterglemm im Dezember 2007 war Klammer „Kapitän“ der Volksbank-Mannschaft und maßgeblich am Erfolg des Teams beteiligt. Nicole Gergely Nicole Gergely, die weibliche Hoffnung des österreichischen Profi-Golfsports, wird den Volksbanken im Rahmen eines Sponsorvertrages für Turnierveranstaltungen zur Verfügung stehen und bei ihren öffentlichen Auftritten Volksbank„gebrandet“ in Erscheinung treten. Gergely zu ihren Zielen 2008: „Eine Top-3Platzierung bei einem Turnier und unter die Top 80 der European Lady Tour zu kommen“. Gergely zu ihrer „Connection“ zu den Volksbanken: „Golfen ist wie Banking. Ohne Vertrauen geht es nicht, und ich persönlich hoffe, dass meine Golfbälle Flügel haben.“

Dienstleistungen für die Gesamtbank und die Geschäftsleitung

SPONSORING Wissenschaft und universitärer Bereich Der enge Kontakt zu wissenschaftlichen Gesellschaften, wissenschaftlichen Instituten und Universitäten ist für einen Informationsdienstleister wie dem ÖGV unabdingbare Voraussetzung, um seinen Mitgliedern Mehrwert bieten zu können. Neue wissenschaftliche Ansätze können in direktem Kontakt mit Wissenschaftern erörtert, hinterfragt und auf ihre Nutzenanwendung für unsere Mitglieder geprüft werden. Die Lehrtätigkeit von ÖGV-Vorständen und Mitarbeitern ist ein reger Gedankenaustausch, der insbesondere dazu dient, den Studenten genossenschaftliche Ansätze nahezubringen. Kuratorium zur Förderung der Wirtschaftsuniversität Wien: Präsident ist Hans Hofinger Die Grundlage der Tätigkeit des Kuratoriums zur Förderung der Wirtschaftsuniversität Wien bildet die direkte wissenschaftliche Förderung. Die finanziellen Mittel bringen öffentliche Institutionen, Verbände, Unternehmen und private Mäzene auf. Aus den Dotationen des Kuratoriums werden vor allem Dienststellen für Assistenten und wissenschaftliche Hilfskräfte finanziert, die das zuständige Bundesministerium nicht in entsprechendem Ausmaß berücksichtigt. Universität Wien – Forschungsinstitut für Genossenschaftswesen (FOG) Seit über 50 Jahren kann das FOG als wichtiger Wegbegleiter für die Entwicklung der Genossenschaften bezeichnet werden. Der intensive Gedanken- und Informationsaustausch sichert der Wissenschaft praxisrelevante Fragestellungen und garantiert der Praxis umsetzbare Problemlösungen.

Sponsoring

ÖGV-Vorstand und Mitarbeiter als Vortragende DDr. Hans Hofinger hielt im Winter- wie auch im Sommersemester 2007 seine beliebte WU-Vorlesung „Der vertikal integrierte VolksbankenVerbund.Die Genossenschaft als spezielle mittelständische Rechtsform“ ab. Hofingers Buch „Regula Benedicti – Eine Botschaft für Führungskräfte“ ist ein Bestseller. Die Vorträge Hofingers zu diesem Thema sind gefragt. Für die Zeitschrift „Format“ war sein Benedikt für Juristen-Vortrag gar das „Event der Woche“. „Benedikt für Führungskräfte“ in Straß im Attergau und „Benedikt für Ärzte“ im Rahmen der Wiener Ärztekammer waren weitere Höhepunkte der Benedikt-Vortragsserie. ÖGV-Vize Mag. Bernd Spohn referierte im Rahmen der Revisorenausbildung, ÖGV-MarktVorstand Dr. Rainer Borns hat einen Lehrauftrag an der Wirtschaftsuniversität Wien zu „Verbundmodellen“. Apropos Bestseller: Das BWG-Buch von Dr. Borns ist ebenfalls ein gefragter Fachbuch-Seller. Dr. Georg Zawischa im Bereich Bürgerliches, Handels- und Wertpapierrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien (Doralt/Novotny-Institut), Dr. Hermann Fritzl präsentierte an der Uni Krems „Genossenschaften“. Im Bereich der Steuer und Interessenvertretung wurden wieder zahlreiche Seminare im Rahmen der Volksbanken-Akademie (Erb- und Schenkungsrecht, BWG-Seminar, Revision des Meldewesens/Innenrevision-Fachlehrgang) betreut.

Die Instituts-Homepage informiert nicht nur über aktuelle genossenschaftliche Forschungsprojekte, sondern bietet vor allem auch interessante Links unter „Genos im Netz“: http://www.univie.ac.at/genos/ Veröffentlichungen 2007: – Heft 31: Hanisch, M., Effizienzmessung und Ableitung von Entwicklungsstrategien für Warengenossenschaften – Heft 32: Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz 2006

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SPONSORING von Vereinen, Institutionen, Interessenvertretungen Der ÖGV fördert eine Reihe von Organisationen, die dazu beitragen, dass der ÖGV seine Ziele im Interesse der Mitglieder besser umsetzen kann:

INLAND: – Kuratorium zur Förderung der Wirtschaftsuniversität Wien – Wirtschaftsforum der Führungskräfte – Österreichische Bankwissenschaftliche Gesellschaft – Verein zur Förderung der betriebswirtschaftlichen Genossenschaftsforschung – Managementclub – Volksbanken-Akademie – Kreditschutzverband von 1870 – Arbeitsgemeinschaft Interne Revision – Zentrum für Berufsplanung (ZBP) – Forschungsverein für Genossenschaftswesen am betriebswirtschaftlichen Zentrum der Universität Wien – IGA Internationales Institut für Genossenschaftsforschung im Alpenraum – Österreichischer Journalistenclub – Controller Verein eV – Austrian Notes User Group – Österreichischer Energie-Konsumentenverband – Verband österreichischer Non-Profit-Organisationen – Schulze-Delitzsch Solidaritätsverein – European Center of Tort and Insurance Law – Friedrich August v. Hayek-Institut – Österr. Institut für Wirtschaftsforschung – Vereinigung österreichischer Revisionsverbände – Verein Freunde des Zisterzienserstiftes Zwettl – Forschungsinstitut für Kooperationen – International Fiscal Association

AUSLAND: – Internationale Volksbankenvereinigung (CIBP) – Vereinigung der Genossenschaftsbanken in der EU (Groupement) – Europäischer Ausschuss für Banknormung – Verbandsmanagement Institut Universität Freiburg – UGAL – Förderverein Hermann Schulze-Delitzsch – Forschungsgesellschaft für Genossenschaftswesen Münster e.V. – Historischer Verein bayrischer Genossenschaften – Zentralverband gewerblicher Verbundgruppen e.V. (ZGV) – Zukunftsinstitut GmbH – Internationales Institut für Zukunfts- und Trendberatung

Dienstleistungen für die Gesamtbank und die Geschäftsleitung

SICHERHEIT FÜR KREDITINSTITUTE

In Österreich fanden im Jahr 2007 135 Raubüberfälle (2006 waren es 142) auf Kreditinstitute und Postämter statt, davon wurden rund 39% aufgeklärt, rund 61% blieben bis jetzt ungeklärt. Zum Modus operandi ist zu sagen, dass derzeit keine hohe Gewaltbereitschaft und teilweise keine Bewaffnung erkennbar ist. Es handelt sich meist um Einzeltäter, es gibt vereinzelt A-typische Banküberfälle. Als Motiv wird von den Tätern eine hohe Verschuldung durch Spielschulden und Kreditbelastungen sowie die Geldbeschaffung aus anderen Gründen angegeben. Bei den Tätern handelt es sich überwiegend um österreichische Staatsbürger oder integrierte Ausländer mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Nur vereinzelt traten Grenzgänger als Täter auf. Die steigende Bankraubkriminalität und damit auch die steigende Sicherheitsgefahr für ein Kreditinstitut hat der Österreichische Genossenschaftsverband zum Anlass genommen, mit einer Gruppe von Bankpraktikern und unter Mitwirkung von Brigadier Bachler (Bachler und Partners) ein Sicherheitshandbuch zu erarbeiten, in dem alle sicherheitsrelevanten Aspekte inkl. Gefahrenvermeidungen erfasst und aufgezeigt werden. In diesem Handbuch werden die – von einer Geschäftsbeziehung unabhängigen – sicherheitsrelevanten Risikobereiche einer Volksbank behandelt.

Sicherheit für Kreditinstitute

verschiedene Handlungsalternativen zu machen. Im Ernstfall soll es als Checkliste dienen, um den Mitarbeitern eine Erinnerungsstütze für die Bewältigung der Situation zu geben. Die einzelnen Lagen bilden ein Grundgerüst, das von jeder einzelnen Bank auf ihre eigenen Bedürfnisse abgestimmt werden kann und soll. Das Sicherheitshandbuch ist auf die Sicherheit der Kunden, der Mitarbeiter und der Werte ausgerichtet und für Geschäftsstellen jeder Größenordnung einsetzbar. Generelles Ziel dieses Handbuches ist die Anhebung des Sicherheitslevels auf ein gemeinsam definiertes Niveau. Dieses Handbuch wurde den Sicherheitsbeauftragten in einer Veranstaltungsreihe sowie den Innenrevisoren und Organisatoren der einzelnen Mitgliedsbanken vorgestellt.

Behandelt werden zwei Fälle: Der Vorfall, ein zeitlich und örtlich begrenzbares Ereignis, das mit der Regelorganisation abgearbeitet werden kann und keine wesentlichen Auswirkungen auf die Volksbank hat (Diebstahl, Einbruch, leichter Arbeitsunfall etc.). Ein Notfall, dass ist ein Schadensereignis größeren Ausmaßes, das zeitlich und örtlich begrenzbar ist und einer koordinierenden Steuerung bedarf (Überfall, begrenztes Hochwasser, Hackerangriffe etc.). Zu diesen beiden Fällen wurden Verhaltensregeln für die 20 wesentlichsten möglichen Lagen erarbeitet. Das Handbuch ist keine Rezeptsammlung für das Verhalten in den angeführten Lagen. Es soll jedoch jeden Mitarbeiter in die Lage versetzen, sich im Vorhinein Gedanken über

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ÖFFENTLICHKEITSARBEIT

DDr. Hans Hofinger Dr. Andrea Karner

Der ÖGV ist Informationsdienstleister und verbreitet mediengerecht die Anliegen und Inhalte der Volksbanken sowie der Waren-, Dienstleistungs- und Produktivgenossenschaften. Der ÖGV betreibt Öffentlichkeitsarbeit für den gesamten Volksbanken-Sektor (Konzept, Text, Umsetzung) auf Bundeslandebene und für einzelne Volksbanken inklusive Krisenintervention. Wir informieren Journalisten und die gesamte Öffentlichkeit – stellvertretend für alle Volksbanken und Verbundunternehmen – als zentrale Anlaufstelle profund über den Volksbanken-Verbund und die gewerblichen Kreditgenossenschaften. ÖGV-Volksbanken-Jahrespressekonferenz und regionale Pressekonferenzen Bei der traditionellen ÖGV-Jahrespressekonferenz am Karfreitag 2007 kamen an die 30 Journalisten namhafter österreichischer Medien. DDr. Hans Hofinger präsentierte die wichtigsten Kennzahlen der Volksbankengruppe sowie die Anliegen des ÖGV. Das Medienecho auf die Jahrespressekonferenz war sehr gut. In zahlreichen Einzelgesprächen mit Medienvertretern konnte die Philosophie der Volksbank

Gruppe weitergegeben werden. Zahlreiche Presseaussendungen wurden darüber hinaus im Jahr 2007 verfasst. Der ÖGV arbeitet intensiv am KundenPrintmedium Geld und Leben und an der Mitarbeiter-Zeitschrift myweb mit. Die Volksbank Kundenzeitung Geld und Leben erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Im März 2003 erstmals aufgelegt, erscheint sie vier Mal pro Jahr. 2007 war die höchste Auflage 200.000 Stück mit 19 teilnehmenden Volksbanken. Um effiziente Inhalte und maximale Qualität zu gewährleisten werden alle zwei Jahre Leseranalysen und Kundenumfragen durchgeführt. Gut informierte MitarbeiterInnen sind zufriedener und motivierter als andere. Die Mitarbeiterzeitschrift myweb berichtet über die neuesten Entwicklungen innerhalb der Volksbank Gruppe. Sie erscheint vier Mal pro Jahr und hat eine Auflage von 7.000 Stück. Der ÖGV-Internet-Auftritt ist das Informationsportal für den gesamten Volksbanken-Sektor, aber auch für die Waren-, Dienstleistungs- und Produktivgenossenschaften.

Dienstleistungen für die Gesamtbank und die Geschäftsleitung

PUBLIKATIONEN

„Die Gewerbliche Genossenschaft“, „SchulzeDelitzsch-Schriftenreihe“ und „ziller_schriften“ informieren über das gewerbliche Genossenschaftswesen. Die Gewerbliche Genossenschaft ist Nachfolgerin der Genossenschaft, die der erste Verbandsanwalt Hermann Zille 1872 gegründet hat. 2008 erscheint die Zeitschrift im 136. Jahrgang. Herausgeber ist der Österreichische Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch).

Die Gewerbliche Genossenschaft Ihre Leser, darunter Vertreter aus dem Genossenschaftswesen, dem Kredit- und Versicherungswesen, aus Interessenvertretungen des Handels und der gewerblichen Wirtschaft, von Universitäten, Fachhochschulen und Forschungseinrichtungen in Österreich und dem deutschsprachigen Ausland, informiert die Gewerbliche Genossenschaft (GG) zehn Mal jährlich über aktuelle Entwicklungen im Genossenschaftsrecht, über wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungen in den Bereichen der gewerblichen Wirtschaft und im Bank- und Versicherungswesen.

Öffentlichkeitsarbeit Publikationen

Beiträge der zahlreichen Redakteure in den Bundesländern und in den Ländern Mittel- und Osteuropas portraitieren Persönlichkeiten und vermitteln dem Leser die Vielfalt des gewerblichen Genossenschaftswesens.

Die Gewerbliche Genossenschaft

Schulze-Delitzsch-Schriftenreihe

ziller_schriften

Schulze-Delitzsch-Schriftenreihe In der 1984 von Hans Hofinger und Peter Weiss gegründeten Schulze-Delitzsch-Schriftenreihe sind bis Jänner 2008 insgesamt 30 Bände erschienen. Zuletzt hat Hans Hofinger in Band 30 die genossenschaftliche stille Gesellschaft als regionalpolitischen Weg zur Verbesserung der Infrastruktur vorgestellt. Mit dem neuen Volksbank-Modell der „stillen Gesellschaft“ soll das bestehende gesellschafts- und wirtschaftspolitische Konzept der Genossenschaftsbank erweitert werden. Unternehmen, Private, aber auch Kommunen sollen sich als stille Gesellschafter an einer VolksbankFiliale beteiligen können. Zugleich regt dieser Beitrag dazu an, die Einlagen stiller Gesellschafter im Sinne des Bankwesengesetztes wieder als Eigenmittelbestandteil anzuerkennen. Der praxisorientierte Beitrag

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bietet konkrete Beispiele zur Verbuchung stiller Einlagen und geht auf steuerliche Fragen näher ein. Im Anhang finden sich auch zwei Musterverträge für die Errichtung einer stillen Gesellschaft.

ziller_schriften Zum 110. Todestag des ersten Verbandsanwalts, Hermann Ziller, haben Hans Hofinger und Andrea Karner im Jahr 2002 eine weitere Schriftenreihe des ÖGV ins Leben gerufen: die ziller_schriften. Bisher sind 6 Ausgaben erschienen, zuletzt von Peter Wrabetz das Portrait seines Urgroßvaters Karl Wrabetz. Er war 1892 bis 1919 Verbandsanwalt und legte in dieser Zeit den Grundstein für eine genossenschaftliche Zentralbank. Der Fotograf Karl Wrabetz war um 1900 die Leitfigur des gewerblichen Genossenschaftswesens Österreichs. Mit 26 Jahren war er Vorstand der „Allgemeinen Vorschusskasse in Wien“ und war 1872 bei der konstituierenden Sitzung des „Allgemeinen Verbandes“ dabei. Fünf Jahre später war er Mitglied der niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer. In zahlreichen Vorträgen und Berichten über Wucher und Steuerfragen machte er auf die benachteiligte Lage des Kleingewerbes aufmerksam, aus dem seine Familie stammte. Sein Vater war Maschinenschmied. Er hatte Lithographie gelernt und war von der neuen Kunst der Fotografie begeistert. Kaufmännisches Wissen erwarb er in Abendkursen an der Wiener Handelsakademie. Im Juni 1885 wählte ihn der Alsergrund, der neunte Wiener Gemeindebezirk, zum Abgeordneten in den Reichsrat. Den Band illustrieren Fotos und Originaldokumente aus dem Familienarchiv.

Dienstleistungen für die Gesamtbank und die Geschäftsleitung

EVENT-MANAGEMENT Groß-Veranstaltungen und Event-Management

Event-Management

Verbandstag 2007 in der Grazer Alten Uni Landeshauptmann Franz Voves mit DDr. Hans Hofinger

Der ÖGV fungiert auch als Event-Manager – und organisierte im Jahr 2007 wieder zahlreiche erfolgreiche Veranstaltungen. Das 1880 im Ringstraßenstil erbaute ÖGV-Haus wurde 1999/2000 revitalisiert und an die Standards des 21. Jahrhunderts herangeführt. Das ÖGV-Haus ist sowohl Arbeitsstätte für die Mitarbeiter des ÖGV als auch Kommunikationszentrum für die Mitglieder. Im Dachgeschoß sind Veranstaltungsräume für 200 Personen und der Heurige im Kellergeschoss bietet Ambiente für typisch Wiener Gemütlichkeit. Für Reservierungen und ergänzende Info steht Ihnen unsere Event-Managerin Kerstin Katschner gerne zur Verfügung. Der ÖGV organisiert Aus-, Fort- und Weiterbildungs-Veranstaltungen, wie z.B. den Genossenschaftstag. Siehe dazu das Kapital „Funktionäre“ und das Kapitel „Ausbildungs-Veranstaltungen“. Der ÖGV stellt seinen Mitgliedern auch Experten als Referenten für ihre Veranstaltungen zur Verfügung. Nachfolgend werden exemplarisch zwei Großveranstaltungen vorgestellt. Verbandstag 2007 in Graz: „ Freiheit – Verantwortung – Regionalität“. Die Zukunftsfähigkeit der genossenschaftlichen Idee Zum 20-Jahre-Jubiläum der Volksbank Graz-Bruck war der Verbandstag des Österrei-

chischen Genossenschaftsverbandes vom 14. bis 16. Mai 2007 zu Gast in der steirischen Landeshauptstadt. Das südliche Flair der Stadt beflügelte die Veranstaltung. Das neue Volksbank Logo wurde mit dem Motto: „Volksbank. Mit V wie Flügel“ im Grazer Dom im Berg präsentiert. Der öffentliche Verbandstag, im prunkvollen Ambiente der Aula der Alten Universität Graz, stand im Zeichen prominenter Redner. Der steirische Landeshauptmann Mag. Franz Voves wörtlich: „Wir brauchen Regionalität und Kooperation. Das wird die Erfolgsstory der Zukunft sein.“ Dr. Helmut Mödlhammer, Präsident des Österreichischen Gemeindebundes, stellte pointiert fest.“ Die österreichischen Gemeinden brauchen immer Geld. Deshalb brauchen Gemeinden die Volksbanken“ und weiter: „Die österreichischen Gemeinden teilen mit den Genossenschaften ihre Grundsätze der Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung.“ Über den Mehrwert der Marke führte Dr. Rainer Borns am Verbandstag ein Gespräch mit Dr. Thomas Oliva, dem Geschäftsführer des Verbandes der Markenartikelindustrie. Borns. „Die Volksbank ist eine Bank für die Bevölkerung. In Zukunft möchten wir mit der Marke Volksbank Freiheit, Regionalität und Flexibilität signalisieren.“

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Verbandstag 2007 in der Grazer Alten Uni Kerstin Katschner ÖGV-Event-Managerin

Abschließend entspann sich ein Dialog um die Zukunftsfähigkeit der genossenschaftlichen Idee. Als Gast war Vizekanzler a.D. und politischer Vater der ökosozialen Marktwirtschaft Dr. Josef Riegler zum Verbandstag nach Graz gekommen. Er wurde spontan in den Dialog um die Genossenschaften eingebunden. Franz Josef Radermacher, Informatikprofessor aus Ulm und einer der Hauptproponenten des Global Marshall Plan, diskutierte am Podium unter der Leitung von Dr. Clemens Steindl mit Verbandsanwalt DDr. Hans Hofinger. Rademachers Theorie baut auf dem „homo oeconomicus cooperativus“ auf, einem Idealbild des Menschen, der gemeinschaftlich denkt. Das ökosoziale Modell als theoretisches Modell würde für kleine Gruppen ebenso gelten wie für den Globus. In der Genossenschaft würde das ökosoziale Modell realisiert, sagte Rademacher: „Der Kooperation einer Gruppe, die größer als eine Familie ist, verdankt die Menschheit, was sie ist.“ Uhe und abe im Muntafu – 36. Volksbank Skimeisterschaften im Vorarlberger Montafon Vom 23. bis 25. März 2007 trafen sich 1.200 MitarbeiterInnen des Österreichischen

Volksbanken-Verbundes zu den 36. Skimeisterschaften. Die Vorarlberger Volksbank als wachstumsstärkste Bank in ihrem Bundesland war mit der Organisation der Wettbewerbe mit über 800 aktiven TeilnehmerInnen betraut. Veranstaltungsort war das bekannte Skigebiet Silvretta Nova. Landeshauptmann Dr. Herbert Sausgruber, Landesrat Mag. Sigi Stemer und die Bürgermeister von St. Gallenkirch sowie Gaschurn, Arno Salzmann und Martin Netzer, hatten den Ehrenschutz aus Sicht von Land und Gemeinden übernommen. Über 800 Teilnehmerinnen und Teilnehmer hatten sich für die Wettbewerbe angemeldet – in den Disziplinen Snowboard, Langlauf, Ski alpin (Riesentorlauf) und Eisstockschießen. Gesellschaftliches Highlight der 36. Volksbanken Skimeisterschaften war der Skiball in der Bergstation Nova-Stoba. Als Mit-Organisator und Gastgeber setzte die Vorarlberger Volksbank mit diesem Event wichtige Impulse für die regionale Wirtschaft. Die Volksbanken-Winterspiele brachten der Region 2.500 zusätzliche Nächtigungen und geschätzte 300.000 Euro zusätzliche Kaufkraft.

Dienstleistungen für die Gesamtbank und die Geschäftsleitung

GESCHÄFTSLEITER-BESTELLUNGEN UND -DIENSTVERTRÄGE Bei der Geschäftsleiterbestellung steht dem ÖGV ein Begutachtungsrecht zu. Die Qualifikation von künftigen Geschäftsleitern wird an dem vom Verbandsrat in Umsetzung der Bestimmungen des BWG und der Verbandssatzung beschlossenen „Anforderungsprofil für Geschäftsleiter“ gemessen. Insbesondere die nachweisliche fachliche Qualifikation, das Führungsverhalten und die charakterliche Eignung als Ausprägung persönlicher Zuverlässigkeit sind Gegenstand der Begutachtung. Als Nachweis für die fachliche Eignung dient in erster Linie die positive Absolvierung der Geschäftsleiterprüfung im Rahmen der Volksbanken-Akademie. Die positive Absolvierung des Management-Curriculums und eines Fachlehrganges sind wiederum Zulassungsvorausetzungen für die Geschäftsleiterprüfung. Über die persönliche Qualifikation, insbesondere die Kompetenz als Visionär/Motivator, die Führungskompetenz für sich und im Umgang mit anderen und die Strategie- und Ergebnisorientierung sowie die Analysefähigkeit (=unternehmerische Kompetenz) gibt ein ebenfalls obligatorisches Assessment Center Aufschluss. Auch die Weiterbildung der Geschäftsleiter ist einerseits als Bildungsauftrag an die zuständigen Verbundstellen, andererseits als Verpflichtung zur Weiterbildung im Anforderungsprofil festgeschrieben. Die Volksbanken-Akademie erstellt dazu im Einvernehmen mit dem ÖGV ein Weiterbildungsprogramm, das durch bestimmte verbundliche Informationsveranstaltungen, wie etwa FachSymposien oder ERFA-Tagungen, ergänzt wird. Dieses Programm setzt Schwerpunkte in den Bereichen Fach- und Führungskompetenz und wird durch die bereits bewährte „SommerAkademie“, die sich vorrangig mit aktueller Managementliteratur auseinandersetzt, abgerundet. Eine weiterer wesentlicher Bereich des Anforderungsprofiles für Geschäftsleiter betrifft die Planung der Geschäftsleiter-Nachfolge. Hier wird das Hauptaugenmerk auf den rechtzeitigen Planungsbeginn und den frühzeitigen „Aufbau“ von Nachfolgern gelenkt. Unter rechtzeitiger Planung versteht das Anforderungsprofil eine möglichst frühzeitige Auseinandersetzung mit der künftigen personellen

Geschäftsleiter-Bestellungen und -Dienstverträge

Zusammensetzung der Geschäftsleitung. Dem ÖGV ist dann längstens fünf Jahre vor dem möglichen pensionsbedingten Ausscheiden eines Geschäftsleiters die geplante Nachfolge mitzuteilen. Eine konkrete Festlegung auf bestimmte Personen ist dabei noch nicht erforderlich, zumal in manchen Fällen zu diesem Zeitpunkt noch keine derartige Festlegung möglich oder erwünscht ist und eine geplante externe Nachbestellung meist erst zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt wird (möglichst rd. ein Jahr vor dem Ausscheiden). In der Praxis kann allerdings auch bei rechtzeitiger Planung nicht ausgeschlossen werden, dass ein Geschäftsleiter (noch) ohne die erforderlichen Prüfungen und sonstigen Nachweise bestellt werden soll. Eingeschränkt auf diese besonderen Ausnahmefälle ermöglicht das Anforderungsprofil fachliche ÖGV-Hearings durch eine besonders zusammengesetzte Kommission, die – abhängig vom Hearingergebnis – verschiedene Auflagen und Empfehlungen vorschlagen kann, die vom ÖGV in sein Bestellungsgutachten übernommen werden.

Vorstandsassistent Mag. Wolfgang Schmidt

Um Fehlentwicklungen zu vermeiden, werden zu diesen Hearings nur Kandidaten zugelassen, die aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit ein positives Ergebnis erwarten lassen. Bewährt haben sich die Bearbeitung und Lösung eines Praxisfalles und die Diskussion von Fragestellungen aus den Fächern der Geschäftsleiterprüfung. Vor Abschluss oder vor Änderung von Geschäftsleiter-Dienstverträgen ist ebenfalls ein Gutachten des Verbandes einzuholen. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die aus beabsichtigten Vertragsbestimmungen resultierenden künftigen Belastungen der Verbandsmitglieder gelegt. Ein weiterer Beratungsaspekt betrifft die Schaffung variabler Entgeltbestandteile in Anbindung an Erfolgskennzahlen des jeweiligen Institutes, wobei zusätzliche Faktoren als Voraussetzung für eine Ausschüttung, wie insbesondere Risikomanagement und Marktentwicklung, aufgenommen werden sollen. Für die Vertragsgestaltung stehen Muster des ÖGV zur Verfügung, die im jeweiligen Einzelfall adaptiert werden. Im Berichtsjahr wurden 6 geplante Bestellungen von Geschäftsleitern und 9 geplante Abschlüsse oder Änderungen von Dienstverträgen bearbeitet.

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