4 / 2014 MieterMagazin

December 14, 2016 | Author: Melanie Busch | Category: N/A
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Münchner MieterMagazin 4 / 2014

41. Mietertag des DMB Landesverbandes Bayern in Nürnberg

20 Jahre Münchner Tafel e.V. – eine Münchner Erfolgsgeschichte

Wohin mit dem Christbaum nach den Feiertagen?

Faktencheck Mietpreisbremse

Wie Sie Flüchtlingen in München helfen können

Achterbahnfahrt für GBW-Mieter: Rückblick 2014

Kompetenter Rat rund ums Wohnen R at g e b e r

a k t u e l l e p u b l i k at i o n e n d e s D e u t s c h e n m i e t e r b u n d s

Mietminderung bei ­Wohnungsmängeln

Ratgeber ­Mietnebenkosten

Wenn das ­Mietverhältnis endet

Was ich als Mieter ­wissen muss

– Kündigung – Schönheitsreparaturen – Wohnungsübergabe 9,90 Euro

Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern in ­laufenden Mietverhältnissen 11,90 Euro

Broschüren

– Was tun bei Mängeln ­– Mietminderungsgründe –h  underte von Beispiel­urteilen 11,90 Euro

– Abrechnung prüfen – Rechte kennen – Betriebskosten senken 11,90 Euro

Die zweite Miete

Geld sparen beim ­Umzug

Kaufen oder Mieter bleiben

Kündigung und ­Mieterschutz

Alles zu Heizkosten und ­kalten Nebenkosten – 6,00 Euro

Schönheitsreparaturen, Kaution, Mietverträge und Maklerprovision 6,00 Euro

Eigentumswohnung, Umwand­ lung, Kündigungssperrfristen und Vorkaufsrecht – 6,00 Euro

Alles über Mieter-/Vermieter Kündigungen, Gründe, Fristen 6,00 Euro

Mieterhöhung

Mieterrechte und ­Mieterpflichten

Modernisierung

Wohnungsmängel und Mietminderung

Mietspiegel, Kappungsgrenze, Jahressperrfrist, etc. – 6,00 Euro

Alltagsfragen rund um die ­Mietwohnung, Gesetze, Urteile 6,00 Euro

Das Mieterlexikon Alphabetisches Nach­ schlagewerk zu allen wesentlichen Mietfragen – über 700 Seiten 13,00 Euro

Modernisierung, Energie­ einsparung, Mieterhöhung 6,00 Euro

Schimmel, Lärm, Heizung, ­Umweltgifte … (Stand: 2013) 6,00 Euro

Sämtliche Publikationen erhalten Sie in der Geschäftsstelle des Mieterverein München e.V., Sonnenstraße 10, 80331 München. Bei Bestellung kommen 1,50 Euro Versandkosten hinzu. Der Gesamtpreis ist per Briefmarken im voraus Ihrer Bestellung beizulegen.

VORWORT

2014 – das Jahr der Mieter? Liebe Mieterfreundinnen und Mieterfreunde, ein bewegtes Jahr auch aus Sicht der Mieter neigt sich dem Ende zu. Als Relikt aus dem letzten Jahr blieb und bleibt der Verkauf der Aktien der GBW durch die Bayerische Landes­ bank der größte mieterpolitische Fehler der Nachkriegszeit. Doch es gibt auch Positives zu berich­ ten, was wieder einmal zeigt, dass der Einsatz für mieterpolitische Interes­ sen auch nachhaltige Früchte trägt: > Die Kappungsgrenze für die Miet­ erhöhungen wurde endlich von 20 % in angespannten Gebieten wie z. B. München auf 15 % gesenkt. > Die staatlichen Mittel für die Wohnraumförderung und Studentenwohn­ raumförderung in Bayern wurden von 227,5 Millionen auf 287,5 Millionen € jährlich erhöht. > Zum 1. März 2014 wurde endlich eine 25 Jahre alte Forderung der Mieter­ bewegung auch in Bayern umgesetzt: Ein Umwandlungsverbot in Gebieten von so genannten Erhaltungssatzungen. Will der Eigentümer in einem Erhal­ tungssatzungsgebiet in Eigentumswohnungen aufteilen, benötigt er eine gesonderte Genehmigung. > Das Gesetz für das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum wurde bis zum 30. Juni 2017 verlängert und ermöglicht es Gemeinden weiterhin, gegen Leerstände vorzugehen und die Umwandlung von Wohnungen in Gewerbe zu verbieten. Das Jahr würde aus der Sicht der Mieter versöhnlich zu Ende gehen, wenn jetzt noch die geplante Mietpreisbremse für 2015 beschlossen werden würde. Jede Wiedervermietungsmiete ist die Bestandsmiete der Zukunft und damit auch die Basis Ihrer eigenen künftigen Mieterhöhung! Damit sind unsere Forderungen für die Mieter aber noch lange nicht zu Ende, es bleibt noch viel zu tun. Wir fordern die Abschaffung der Modernisierungs­ umlage. Diese sollte in das Mietspiegelsystem integriert werden und lediglich bei der Preisbemessung der ortsüblichen Miete eine Rolle spielen. Außerdem fordern wir eine Deckelung der Grund- und Bodenpreise in Großstädten. Es kann nicht sein, dass jemand, der nichts investiert und nur abwartet, dafür noch mit einem deutlichen Wertzuwachs belohnt wird. Ich danke Ihnen allen, dass Sie es uns durch Ihr Interesse an mieterpolitischen Themen und Ihre Mitgliedschaft ermöglichen, uns nachhaltig für mieterpoliti­ sche Interessen einzusetzen und wünsche Ihnen nach einem harten und an­ strengenden Arbeitsjahr glückliche und erholsame Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2015!

Ihre

Inhalt  4·2014 Titel  Faktencheck Mietpreisbremse . . . . . . . . . . . . . . . 04

AUS DEM VEREIN  Beitragsanpassung . . . . . . . . . . . . . 07  Infoabende des Mietervereins München e.V. im Bauzentrum. . . 07  SEPA-Lastschriftverfahren Vorabinformation. . . . . . . . . . . . . . . . 10  Beitragsklassen gem. Beitragsordnung des Mieterverein München e.V. . . . . . 12

DMB  41. Mietertag des DMB Landesverbandes Bayern in Nürnberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 08

MIETRECHT  Münchner Rechtsprechung Aktuelle Rechtsprechung der Gerichte in München und Umgebung. . . . . . . . . . . . . . . . . . 13  Aktuelle Rechtsprechung des BGH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14  Urteil zum Gewerbemietrecht . . . 15  Mietrechtsfragen aus der Praxis von Günther Rieger . . . . . . . . . . . . . . 22

München  Achterbahnfahrt für GBW Mieter – Was ist 2014 passiert? . . . 16  20 Jahre Münchner Tafel e.V. – eine Münchner Erfolgs geschichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18  Jugendinformationszentrum München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20  Wie Sie Flüchtlingen in München helfen können . . . . . . . . 23

VERBRAUCHER  Aus der Baum – wie und wo am besten entsorgen? . . . . . . . . . . 17

Service  Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

Beatrix Zurek, Vorsitzende des ­Mieterverein München e.V.

 Unsere Serviceleistungen . . . . . . . . 24

TITEL

Faktencheck Mietpreisbremse

I

m Koalitionsvertrag von CDU/ CSU und SPD vom November 2013 haben sich die Parteien da­ rauf geeinigt, das Mietrecht etwas mieterfreundlicher zu gestalten. Ein wichtiger Punkt war dabei, eine Miet­ preisbremse einzuführen. Eine solche Mietpreisbremse sieht vor, dass bei Neuvermietungen bzw. Wiederver­ mietungen nicht mehr der Mietpreis verlangt werden darf, den der Markt hergibt, sondern lediglich die soge­ nannte „ortsübliche Vergleichsmie­ te“ plus 10 %. Diese ortsübliche Ver­ gleichsmiete muss mit dem geltenden Mietspiegel errechnet werden. Dem Koalitionsvertrag folgend hat der zuständige Justizminister am 18.3.2014 einen Referentenentwurf für ein entsprechendes Gesetz vor­ gelegt, am 1.10. 2014 hat das Bun­ deskabinett den überarbeiteten Gesetzesentwurf des Justizministers beschlossen. Nun wird der Entwurf zunächst dem Bundesrat zur Stel­ lungnahme im sogenannten ersten Durchgang vorgelegt. Wenn der Bundestag im Anschluss das Ge­ setz beschließen sollte, wäre noch die abschließende Behandlung und Billigung der Vorlage durch die Län­ derkammer im „zweiten Durchgang“ erforderlich. Die letzte Sitzung des

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Bundesrates im laufenden Jahr findet am 19. Dezember 2014 statt. Bis zu diesem Zeitpunkt müsste der Bundes­ tag das Gesetz folglich verabschiedet haben, damit es noch Anfang 2015 in Kraft treten könnte. Allerdings wurden ein paar Einschrän­ kungen zugunsten der Vermieter ge­ macht: > Die Mietpreisbremse darf nur in Ge­bieten mit angespanntem Woh­ nungsmarkt gelten > Von der Mietpreisbremse ausge­ nommen ist die Vermietung ab 1.10.2014 erstmals genutzter und vermieteter Wohnungen (Neubau­ ten) > Von der Mietpreisbremse ausge­ nommen sind umfassend moderni­ sierte Wohnungen > Die Mietpreisbremse ist zeitlich be­ schränkt auf 5 Jahre Die Mietpreisbremse wird in der Öf­ fentlichkeit sehr kontrovers diskutiert. Hier sind die wesentlichen Argumente und wie sie bewertet werden können:

1. Durch die ­Mietpreisbremse wird der angespannte ­Mietmarkt nicht entlastet Natürlich werden durch die Miet­ preisbremse keine zusätzlichen Woh­ nungen geschaffen. (Die Schaffung

neuen, bezahlbaren Wohnraums wür­ de zur Entspannung auf dem Woh­ nungsmarkt beitragen.) Dies ist aber auch nicht der Zweck dieser ­neuen Regelung. Die Mietpreisbremse führt jedoch zu einer Dämpfung der Mieten in den betroffenen Gebieten. Die Mie­ ten frei werdender Wohnungen explo­ dieren nicht mehr, so dass auch Durch­ schnittsverdiener eine reelle Chance haben, eine bezahlbare Wohnung in der Stadt zu bekommen. Außer­dem fließen diese neuen Mieten als Berech­ nungsgrundlage in neu zu erstellende Mietspiegel ein, so dass die Durch­ schnittsmieten, auch wenn sie nicht sinken, so doch stabil bleiben.

2. Die Mietpreisbremse verstößt gegen die Verfassung, da sie in das Recht auf Eigentum eingreift Bei einem angeblichen Eingriff in Grundrechte muss immer abgewo­ gen werden, wie notwendig dieser Eingriff für die Allgemeinheit ist. Wohnen ist ein elementares Bedürf­ nis, Eigentum verpflichtet. Durch die Kappung der Wiedervermietungs­ mieten auf 10 % über der Vergleichs­ miete, ist die Rendite für die Eigen­ tümer nach wie vor gesichert. Eine solche Beschränkung für die Eigen­ tümer ist durch die Garantie der Si­ cherung eines Grundbedürfnisses wie Wohnen bzw. ein Dach über dem Kopf zu haben in jedem Fall gerecht­ fertigt. Es gibt keinen grundrechtlich geschützten Anspruch auf maximale Rendite.

3. Die Vermieter werden die Wohnungen umfassend modernisieren und so massive Mietsteigerungen geltend machen können Wenn die Modernisierungen zu ex­ tremen Mieterhöhungen führen,

werden die Mieter gezwungen sein, auszuziehen. Will der Vermieter dann neu vermieten, ist er ja wieder an den Mietspiegel gebunden. Anders ist die Situation natürlich, wenn der Vermie­ ter das Ziel hat, die Mieter „herauszu­ modernisieren“, um die betreffende Wohnung zu verkaufen. Aber auch dann muss er eine Modernisierung zunächst einmal finanzieren und or­ ganisieren. Das Risiko, dass er diese Kosten im Verkaufspreis wieder reali­ siert, bleibt.

4. Die Mietpreisbremse hilft nicht gegen „Gentrifi­zierung“ Wohnungssuchende haben durch die Mietpreisbremse ein breiteres Ange­ bot und somit auch bessere Chancen eine Wohnung in ihrem Viertel bzw. im benachbarten Umfeld zu finden. Das Angebot an freien Wohnungen

wird sich ebenfalls erhöhen, da durch die Mietpreisbindung bei Neuvermie­ tungen die Bereitschaft, die alte Woh­ nung aufzugeben, um eine neue zu suchen, wieder ansteigen wird.

5. Die Mietpreisbremse gilt nur für 5 Jahre Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die einzelnen Bundesländer dazu ermächtigt werden, Verordnungen zu erlassen, in denen die Gebie­ te ausgewiesen sind, in denen die Mietpreisbremse gelten soll. Diese Verordnungen müssen innerhalb der nächsten fünf Jahre, also bis 2020, erlassen werden. Danach erlischt die Ermächtigung der Länder. Das be­ deutet, dass ein neuer Beschluss des Deutschen Bundestages erforderlich ist, wenn die Mietpreisbremse verlän­ gert werden soll. Damit unterliegt die

Fortsetzung den politischen Kraftver­ hältnissen und nicht den aktuellen Marktverhältnissen. MMM

v F azit: Die Mietpreisbremse ist kein Allheilmittel; sie wird weder die Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum verringern, noch wird sie neuen Wohnraum schaffen. Jedoch ist zu erwarten, dass die Folgewirkungen der angespann­ ten Wohnungsmärkte in Ballungs­ gebieten wie München gemildert werden. Letztlich kann es zu einer Entspannung des Wohnungs­ marktes nur kommen, wenn das Angebot vergrößert, wenn also Wohnraum geschaffen wird. Trotzdem ist die Einführung der Mietpreisbremse ein Schritt in die richtige Richtung.

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TITEL

v

Mietpreisbremse

„Wir halten die Mietpreisbremse für ein wirksames Mittel, die derzeitigen Auswüchse der Mieten für Neuvermietungen einzudämmen. Natürlich wird die Wohnungsnot in Ballungsgebieten wie München dadurch nicht beseitigt. Durch die Mietpreisbremse wird kein Wohnraum geschaffen, aber der vorhandene Wohnraum wird bezahlbar. Daher ist es doch auf jeden Fall ein Schritt in die richtige Richtung.“ , meint Beatrix Zurek, Vorsitzende des Mietervereins München e.V. Das Thema „Mietpreisbremse“ wird derzeit in der Politik und in den Medien heiß diskutiert. Die Gegner dieser Mietpreisbremse, vornehmlich die Haus- und Wohnungseigentümer sowie Investoren, führen als Hauptargu­ ment an:

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1

Eine solche Regelung würde den gesamten ­Wohnungsneubau zum Erliegen bringen.

Zurek: „Nein, denn Neubauten und umfangreich sanierte Bestandswohnungen sollen ausdrücklich von dieser Regelung ausgenommen werden. Der Wohnungsneubau soll natürlich nicht behindert werden. Zusätzlich müssen Investitionen in Neubau aber auch attraktiver gemacht werden, etwa durch massive Steuervergünstigungen oder ein Regulieren der Grundstückspreise. Die Bautätigkeit muss angekurbelt werden.“

2

Der Standard der vermieteten Wohnungen wird sinken, da den Vermietern zu wenig Geld zur Verfügung steht, um umfang­ reiche Instandhaltungen und Modernisierungen durchführen zu können.

Zurek: „Die Vermieter schneiden sich doch in´s eigene Fleisch, wenn sie ihr Eigentum verfallen lassen und keine notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen durchführen. Das hieße ja, dass die derzeit gemachten Investitionen nur deshalb vorgenommen werden, um eine höhere Miete zu bekommen. Abgesehen da­ von sind die Vermieter per Gesetz verpflichtet, die vermieteten Räume in Schuss zu halten.“

3

Auf die Gerichte kommt eine Prozessflut zu, da in vielen Ge­ meinden nicht klar ist, wie die ortsübliche Vergleichsmiete errechnet werden soll, wenn kein qualifizierter Mietspiegel zur Verfügung steht.

Zurek: „Es stimmt, dass in vielen Gemeinden kein Mietspiegel vorhanden ist. Sollte die Mietpreisbremse flächendeckend gel­ ten, was wir befürworten, muss eine Regelung geschaffen wer­ den, wie die ortsübliche Miete errechnet werden kann. Der Ge­ setzesentwurf muss in diesem Punkt sehr präzise ausformuliert werden. Außerdem sind wir dafür, dass die Mietpreis­bremse keine zeitliche Begrenzung hat. Wir gehen davon aus, dass sich der Nutzen einer Mietpreisbremse vor allem langfristig zeigt. Die Erstellung der Mietspiegel erfolgt auf der Grundlage der Mieten von neu vermieteten Wohnungen der letzten 4 Jahre. Wenn diese Neuvermietungen gedeckelt werden, wird sich also die Durchschnittsmiete in den Ballungsräumen regulieren.“

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Vermieter werden versuchen, die Mietpreisbremse zu umgehen, da sie die Verluste auf anderem Wege auszugleichen versuchen werden.

Zurek: „Natürlich wird es schwarze Schafe geben, die ­versuchen werden, auf illegalem Weg diese Begrenzung zu um­gehen. Allerdings gehe ich mal stark davon aus, dass dies Aus­nahmen sein werden. Für große Wohnungsunternehmen, die ja die wichtigen Investoren auf dem Mietwohnungsmarkt sind, ist das sicherlich keine Option.“

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Aus dem Mietrecht Verein

Beitragsanpassung Sehr geehrte Mitglieder, liebe Mieterfreundinnen und Mieterfreunde, im Münchner Mieter Magazin 03/2014 haben wir Sie bereits über die bevorste­ hende Beitragserhöhung zum 01.01.2015 informiert. Grund für die Anhebung ist zum einen die Tatsache, dass der Deutsche Mie­ terbund, Landesverband Bayern ab 01.01.2015 seine Beiträge um 0,50 Euro je Mitglied und Jahr anhebt. Zum anderen wurden ab 01.08.2013 die Kosten nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) mit einer Steigerung von rund 19 % deutlich angepasst, was zu einer erheblichen Verteuerung der Prozesskos­ ten führt, die wir bislang an unsere Mitglieder nicht weitergegeben haben. Die­ Beate Marschall, Geschäftsführerin des se Mehrkosten kann der Mieterverein München e. V. in Zukunft nicht aus dem Mietervereins München e.V. laufenden Haushalt oder dem Mitgliederzuwachs bestreiten. Daher muss der Mitgliedsbeitrag des Mieterverein München e. V. ab 01.01.2015 um 5,– Euro je Mitglied und Jahr bzw. 0,42 Euro je Monat angepasst werden. Dies bedeutet, dass Neumitglieder ab 01.01.2015 einen Jahresbeitrag von 74,– Euro oder 6,17 Euro je Monat zuzüglich Aufnahmegebühr von 15,- Euro entrichten müssen. Damit hat der Mieterverein München e. V. immer noch einen niedrigeren Beitrag als andere Großstadt-Mietervereine wie z. B. Berlin, Hamburg und Köln. Künftig sind mit der Erhöhung des Beitrages in Bezug auf die Rechtsschutzversicherung zwei wesentliche Leistungs­verbesserungen für unsere Mitglieder verbunden:

> Ab 01.01.2015 werden auch die Erben für die Dauer der unmittelbaren Abwicklung des Mietverhältnisses des verstorbenen Mitgliedes Versicherungsschutz genießen: z. B. Klage auf Auszahlung der Mietkaution, Streitigkeiten um die letzte Nebenkostenabrechnung oder um die Fälligkeit von Schönheitsreparaturen.

> Ferner fällt die sog. „Bezugsklausel“ weg. Damit werden künftig auch Fälle versichert, die sich auf das neue Wohn­

objekt beziehen und bei denen der Versicherungsfall bereits vor dem tatsächlichen Bezug eingetreten ist: z. B. nach Übergabe der Wohnung stellen Sie fest, dass die Wohnung komplett verschimmelt ist und müssen das Mietverhältnis deshalb fristlos kündigen, bevor Sie die Wohnung bezogen haben.

Wir danken für Ihr Verständnis und dürfen Ihnen versichern, dass wir im Gegenzug weiterhin mit Hochdruck daran ­arbeiten, unser Beratungsangebot kontinuierlich zu verbessern. Mit freundlichen Grüßen Ihre Beate Marschall

Infoabende des Mietervereins München e.V. im Bauzentrum Termin

Eintritt frei!

Referent/in Thema

Di., 20.01.2015 Günther Rieger

Mobilität im Wohnungsmietverhältnis – Vom Kinderwagen zum Rollator

Di., 10.02.2015

Die Modernisierung durch den Vermieter

Gisela Weber

Di., 10.03.2015 Günther Rieger

Schimmel & Co. – Mängel im Wohnungsmietverhältnis – Rechte und Pflichten der Beteiligten

Beginn: jeweils um 18.00 Uhr Ort: Bauzentrum München, Willy-Brandt-Allee 10, 81829 München Anfahrt: U2 bis Haltestelle Messestadt West

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DMB

41. Mietertag des DMB Landes­ verbandes Bayern in Nürnberg

A

m 11.10.2014 fand in Nürnberg der 41. Bayerische Mietertag statt unter dem Motto „Woh­ nungspolitische Herausforderungen 2014 in Bayern“. Nürnbergs Oberbürgermeister Dr. Ulrich Maly, Deutscher und Bayeri­ scher Städtetagspräsident, legte in seinem Hauptreferat eindrücklich dar, dass um die Mietpreisexplosio­ nen in den Ballungsräumen in den Griff zu bekommen, neue Ideen ge­ braucht werden. Zwar ist, um dem spekulativen Missbrauch bei den Neuvermietungsmieten zu begeg­ nen, neues Ordnungsrecht wie die so genannte Mietpreisbremse erfor­ derlich, vor allem aber wirkt sich die Quantität der Wohnungen auf den Mietpreis aus. Problematisch am Neubau ist, dass die Flächenreserven nur noch für fünf bis sechs Jahre genügen werden. Deshalb ist bei steigenden Flächen­ ansprüchen und einer Nachverdich­ tung unbedingt auch auf die Qualität

Dr. Franz-Georg Rips im Gespräch mit Innen- und Bauminister Joachim Herrmann

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des Wohnens aber auch zum Beispiel auf Klimaschneisen zu achten. Da die knappen Flächen teuer sind, müssen die Bodenpreise massiv ge­ senkt werden, damit sich die Maß­ nahme spürbar auf die Miethöhe aus­ wirkt. Maly stellte fest, dass Wohnen eine Renaissance als Wirtschaftsgut erlebt, forderte aber, dass die Märkte durch kluge und phantasievolle Anreize ge­ steuert und dass sie durch ein neues effektives Ordnungsrecht gebändigt werden müssen.

Wohnen erlebt eine Renaissance als Wirtschaftsgut. Bayerns Innen- und Bauminister Joachim Herrmann bezeichnete auf dem 41. Bayerischen Mietertag die Zusammenarbeit mit dem Landesver­ band des Deutschen Mieterbundes als sehr konstruktiv. Gerade in den letzten Jahren sei auch auf Anregung des Bayerischen Mieterbundes von

Monika Schmid-Balzert, Geschäftsführerin des DMB Landesverbandes Bayern e.V.

staatlicher Seite viel für die Mieter getan worden. Als Beispiele nannte Herrmann insbesondere: „In Gemein­ den mit angespannten Wohnungs­ märkten ist die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen bei bestehen­ den Verträgen von 20 Prozent auf 15 Prozent innerhalb von drei Jahren gesenkt worden. Die Mietpreisbrem­ se bei Wiedervermietungen hat die Bundesregierung nun auf den Weg gebracht. Die staatlichen Mittel für die Wohnraumförderung und Studentenwohnraumförderung sind massiv erhöht worden: Heuer stehen in Bayern dafür insgesamt 287,5 Mil­ lionen Euro zur Verfügung. Auch da­ von profitieren die Mieterinnen und Mieter in unserem Land.“ Weitere wichtige Weichenstellungen habe der Freistaat zur Erhaltung be­ zahlbaren Wohnraums vorgenom­ men: „Zum einem wurde das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum verlängert. Es gilt nun bis zum 30. Juni 2017.“ Damit können die Gemeinden, in denen Wohnraummangel herrscht, gegen Leerstände vorgehen und die Um­ wandlung von Wohnungen in Gewer­ beräume verbieten. Seit 1. März 2014 gilt ein Umwandlungsverbot für Eigentümer, deren Mietshäuser in Gebieten von soge­ nannten Milieuschutzsatzungen liegen.

Sie benötigen nun für eine Umwand­ lung der Mietwohnungen in Eigen­ tumswohnungen eine gesonderte Genehmigung. Der Staatsregierung sei wichtig, dass Wohnraum für Menschen mit niedri­ gerem Einkommen bezahlbar bleibe. Bayern hat deshalb schon im März 2013 einen Entschließungsantrag zum Wohngeld in den Bundesrat ein­ gebracht. „Danach sollen die Leistungen des Wohngeldes weiter verbessert werden“, so Herrmann. Nun sieht auch der Bundeskoalitionsvertrag eine Wohngeldnovelle vor. Sie soll zum 1. Juli 2015 in Kraft treten.

Mit Begrenzungen der Miet­ höhe wird letztlich keine einzige neue Wohnung geschaffen. Einen Beitrag zu mehr Wohnungsbau in Bayern leistet die staatliche Wohnraumförderung. Hierbei sei es laut Herrmann gelungen, die Mittelan­ sätze in den letzten Jahren auf einen im Ländervergleich hohem Niveau zu halten. Standen dafür 2012 205 Mil­ lionen Euro zur Verfügung, waren es 2013 210 Millionen Euro. 2014 wurden die Mittel sogar um 50 Millionen Euro auf 260 Millionen Euro aufgestockt. Auch die Mittel für die Förderung von Studentenwohnraum wurden erhöht. 2012 und 2013 lagen sie jeweils bei 17,5 Millionen Euro und stiegen heuer um 10 Millionen Euro auf 27,5 Milli­ onen Euro. „Das ist eine Rekordsum­ me“, so der Bauminister. Dennoch ist ihm bewusst, dass in der Wohnraumförderung noch mehr pas­ sieren muss, um bezahlbaren Wohnraum für mittlere Einkommen zu schaffen, aber auch im Rahmen der Städtebauförderung dafür zu sorgen, dass die Menschen sich in den ländlichen Regionen wohlfühlen. Die Bayerische Landesvorsitzende Beatrix Zurek konterte, dass die DMB-Forderungen für den Minister

Herausforderungen sind und dass der DMB ja nicht überflüssig werden wolle. Der DMB wolle zwar ein ange­ nehmer Gesprächspartner sein, aber auch unangenehme Forderungen durchsetzen. Der Präsident des DMB Dr. Franz-­ Georg Rips dankte dem Landesver­ band Bayern und den bayerischen Mietervereinen ebenfalls für die gute Zusammenarbeit. Die Mietpreisbremse, die in weiten Teilen Forderungen des DMB auf­ greift, sei zwar ein wichtiges Instru­ ment, könne aber alleine nicht die Welt verändern. Verbesserungsbedarf besteht bei Paragraph 5 II WistraG, der nicht ab­ geschafft werden dürfe, sondern des­ sen Anwendbarkeit vielmehr besser geregelt werden müsse. Auch müssen Verstöße gegen die Mietpreisbremse sanktionsfähig sein.

Der Paragraph 559 BGB, das Krebsgeschwür des Mietrechts, gehört abgeschafft. In die Reform sei weiter eine gesetz­ liche Regelung aufzunehmen, dass für die Betriebskosten und Mietminderungen ausschließlich die tatsäch­ liche Wohnfläche maßgebend ist. Zudem müsse die Datenbasis für das Vergleichsmietensystem verbreitert werden. Paragraph 559 BGB, den Rips als „Krebsgeschwür des Mietrechts“ be­ zeichnete, gehöre vollständig abge­ schafft. Auch er konstatierte ein fehlendes Angebot für Durchschnittsverdiener. In diesem Zusammenhang plädierte er für Konzeptvergaben, wodurch auch die Kommunen profi­ tierten. Neubau sei auch davon abhängig, dass neues Kapital aktiviert werde. Wege sind, die AfA zu verbessern, günstiges Bauland zur Verfügung zu

stellen und auch eine bessere Wohnungsbauförderung zu installieren. Auch die Wohngeldreform muss in Angriff genommen werden, ebenso eine Reform der Grundsteuer.

Wohnungspolitik muss passgenau sein. Die Landesvorsitzende Beatrix Zurek betonte nochmals, dass Wohnen für den DMB mehr als nur ein Dach über dem Kopf bedeutet. Wohnungspolitik bedeutet auch Sozial- und Wirtschaftspolitik. Wohnungspolitik muss passgenau sein, sie ist nicht effektiv, wenn mit „der Gießkanne“ wohnungspolitische Wohltaten verteilt würden. Sie geißelte wiederholt den Verkauf der GBW-AG an ein Konsortium unter der Führung der Patrizia AG als größ­ ten wohnungspolitischen Fehler, da nun die GBW mit Taschenspielertricks gesetzliche Regelungen umgeht. MMM

Ihren Möbeln zuliebe… U M Z Ü G E M Ö B E LT R A N S P O R T E seit 1872 Jeder Umzug ist anders. Wir bieten Ihnen für jede Anforderung die optimale Verpackungs- und Transportlösung. Ob Haus, Wohnung, 1-Zimmer-Appartment oder Bürogemeinschaft – wir achten darauf, dass Ihr Hab und Gut garantiert unversehrt bleibt und pünktlich zur neuen Adresse gelangt.

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Münchner MieterMagazin 4 · 2014

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Aus dem Verein

SEPA-Lastschriftverfahren Vorabinformation („Pre-Notification“)

Liebe Mitglieder, wie wir bereits im Münchner Mieter Magazin mitteilten, wurde ab diesem Jahr das sogenannte SEPA-Lastschriftverfahren auch für inländische Einzugsverfahren eingeführt. SEPA steht für „Single Euro Payments Area“ – einen einheitlichen Zahlungsraum in Euro. Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen werden standardisiert. Damit soll eine Überweisung ins europäische Ausland nur noch einen ­Bankgeschäftstag dauern. Der SEPA-Raum umfasst 33 Länder, darunter die 28 EU-Staaten. Auch der Mieterverein München e. V. ist verpflichtet, zukünftig alle fälligen Zahlungen über dieses Verfahren einzuziehen. Wir möchten diejenigen Mitglieder, die bereits am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, darüber informieren, dass der Mieterverein München e. V. ab dem 19.01.2015 den jeweiligen Jahres-Mitgliedsbeitrag für 2015, sowie evtl. angefallene Verwaltungsgebühren, wie Einwohnermeldeamtsanfragen, Rücklastschrift- und Mahngebühren gem. unserer Beitragsordnung (s. Seite 12) unter der Gläubiger-Identifikationsnummer: DE67MVM00000266386 von dem uns bekannten Konto einziehen wird. Verwaltungsgebühren: Rücklastschrift 6,00 € • Mahngebühren 5,00 € • Einwohnermeldeamtanfrage 15,00 €

Zahlen Sie bisher Ihren Mitgliedsbeitrag als Rechnungszahler? Und möchten Sie zukünftig vom kostengünstigeren Einzugsverfahren (die Rechnungszahlergebühr beträgt derzeit 6 €) profitieren, können auch Sie gerne das nebenstehende SEPA-Lastschriftmandat nutzen.

Um die geforderten Richtlinien zum SEPA-Lastschriftverfahren vollständig umzusetzen, bitten wir Sie auf diesem Wege, das nebenstehende SEPA-Lastschriftmandat herauszutrennen und unterschrieben – im Original – an uns zurückzusenden.

v Welle 92,4

Der Mieterverein sendet auf Jeden dritten Mittwoch im Monat heißt es von 19.00 bis 20.00 Uhr: ­ „Das Mietrechtsforum des Mietervereins München ist wieder da.“ In unseren Sendungen werden Mietrechtsthemen für Sie aufbereitet und mit viel Musik von der Moderatorin Bettina Heiß präsentiert. ­ Unsere Rechtsberaterin Dorothea Modler steht Rede und Antwort und beantwortet auch immer wieder allgemeine Hörerfragen. Unsere nächsten Termine:

17.12. 2014

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21.01.

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18.02. 18.03. 15.04. 2015

Außenberatungs­ stelle Haar

Unsere Beratungen in der Außen­ stelle Haar finden in neuen Räum­ lichkeiten statt. Sie finden uns ab sofort im Gebäude Gemeinde Haar, Poststadl, Münchner Str. 3, 2. Obergeschoss, Raum Nr. 12, 85540 Haar. Bitte beachten Sie, dass eine vor­ herige Terminvereinbarung unter der ­Telefonnummer 089/55 21 43-0 weiterhin unbedingt notwendig ist. Vielen Dank! Ihr Mieterverein München e.V.

SEPA-Lastschriftmandat

Sonnenstraße 10 80331 München

Gläubiger-Identifikationsnummer des Mieterverein München e.V.: DE67MVM00000266386

[email protected] www.mieterverein-muenchen.de

Mandatsreferenznummer wird separat mitgeteilt.

Telefon Telefax

Ich ermächtige den Mieterverein München e.V., Zahlungen von meinem Konto ­mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom Mieterverein München e.V. auf mein Konto gezogenen Lastschriften ­einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem ­Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.

089 - 55 21 43 - 0 089 - 55 45 54

Telefon-Zeiten: Mo - Fr 09:00 – 12:30 Uhr Mo, Di, Do 13:30 – 18:00 Uhr

Mitgliedsnummer

Name des Mitglieds

Name des Kontoinhabers

Straße, Hausnummer

Postleitzahl Ort

Kreditinstitut

DE IBAN

BIC

Ort, Datum

Unterschrift Kontoinhaber

Bankverbindung: Stadtsparkasse Bankleitzahl: 701 500 00 Konto-Nr.: 13 122 221 IBAN: DE06 7015 0000 0013 1222 21 BIC: SSKMDEMM Gläubiger-ID: DE67MVM00000266386

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St.-Nr. 143/219/20234 AG München VR2167 SEPA-MMM-2014-02

Aus dem Verein

Beitragsklassen gem. Beitragsordnung ­des Mieterverein München e.V. Aufnahmegebühr 15,– € ab dem 01.01.1999 Zeitraum Beitrag Zeitraum Beitrag neuer Beitrag neuer Beitrag 2014 2015 2014 2015

Mitgliedschaftsbeitrag Wohnraummieter (Mitgliedschaft ab 01.05.1999 nur inkl. RSV) ab 01.01.2011 mit EZE ohne EZE

69,00 € 75,00 €

74,00 € 80,00 €

01.07.2003 – 31.12.2010 mit RSV und EZE ohne EZE

67,00 € 73,00 €

72,00 € 78,00 €

Mitgliedschaftsbeitrag Wohnungseigentum mit EZE ohne EZE

70,00 € 76,00 €

75,00 € 81,00 €

Mitgliedschaftsbeitrag Gewerberaummietverhältnis mit EZE

01.04.1990 – 30.06.2003 mit RSV und EZE 54,00 € 59,00 € ohne RSV 42,00 € 47,00 € 60,00 € 65,00 € ohne EZE ohne RSV und EZE 48,00 € 53,00 € 01.10.1987 – 31.03.1990 mit RSV und EZE ohne RSV ohne EZE ohne RSV und EZE

48,00 € 36,00 € 54,00 € 42,00 €

53,00 € 41,00 € 59,00 € 47,00 €

01.01.1986 – 30.09.1987 mit RSV und EZE ohne RSV ohne EZE ohne RSV und EZE

48,00 € 36,00 € 48,00 € 36,00 €

53,00 € 41,00 € 53,00 € 41,00 €

Jährlicher Mitgliedsbeitrag bei einer Fläche bis 100 m²

150,00 €

155,00 €

Jährlicher Mitgliedsbeitrag bei einer Fläche von 101 bis 250 m²

200,00 €

205,00 €

Jährlicher Mitgliedsbeitrag bei einer Fläche von 251 bis 400 m²

250,00 €

255,00 €

Jährlicher Mitgliedsbeitrag bei einer Fläche ab 401 m² im Ermessen des Vorstandes ohne EZE R erhöht sich der Beitag um + 6,– €

Mitgliedschaftsbeitrag gemeinnütziger Verein

01.01.1977 – 31.12.1985 (keine Beitragserhöhung 2011, über 25 Jahre Mitglied) mit RSV und EZE ohne RSV ohne EZE ohne RSV und EZE

43,00 € 31,00 € 43,00 € 31,00 €

48,00 € 36,00 € 48,00 € 36,00 €

01.01.1967 – 31.12.1976 mit RSV und EZE ohne RSV ohne EZE ohne RSV und EZE

37,00 € 25,00 € 37,00 € 25,00 €

42,00 € 30,00 € 42,00 € 30,00 €

mit EZE Jährlicher Mitgliedsbeitrag bei einer Fläche bis 250 m²

100,00 €

105,00 €

Jährlicher Mitgliedsbeitrag bei einer Fläche von 251 bis 400 m²

150,00 €

155,00 €

Jährlicher Mitgliedsbeitrag bei einer Fläche ab 401 m² im Ermessen des Vorstandes ohne EZE

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Münchner MieterMagazin 4 · 2014

31,00 € 19,00 € 31,00 € 19,00 €

36,00 € 24,00 € 36,00 € 24,00 €

R erhöht sich der Beitag um + 6,– € Rechtsschutz Zweitobjekt

30,00 €

30,00 €

RSV = Rechtsschutzversicherung, EZE = Einzugsermächtigung

#

bis zum 31.12.1966 mit RSV und EZE ohne RSV ohne EZE ohne RSV und EZE

Mietrecht

Münchner Rechtsprechung Aktuelle Rechtsprechung der Gerichte in München und Umgebung AG München, Urteil vom 14.08.2013 Az.: 452 C 11426/13 (LG München I – 14 S 20794/13) Stillschweigende Zustimmung zur (unwirksamen) Mieterhöhung Die einmalige Zahlung der gefor­ derten erhöhten Miete, jedenfalls je­ doch die mehrmalige Zahlung, kann aus der maßgeblichen objektiven Empfängersicht nur so verstanden werden, dass damit dem Mieterhö­ hungsverlangen zugestimmt wird. Im vorliegenden Fall gab es zwei Mieter. Auch bei Zustimmung zu einem for­ mal unwirksamen Mieterhöhungs­ verlangen kommt es zu einer einver­ nehmlichen Änderung der Miethöhe. Die Überweisung eines Mieters kann nur als Zustimmung beider Mieter verstanden werden, nämlich der Mie­ terin zu 1 im eigenen Namen und gleichzeitig für den Mieter zu 2 in fremdem Namen. An der konkluden­ ten (stillschweigenden) Zustimmung muss sich jedenfalls auch derjenige Mieter festhalten lassen, der die er­ höhte Miete nicht selbst gezahlt hat. Das Mietverhältnis zwischen der Ver­ mieterin und den Mietern zu 1 und 2 begann im Jahr 2006. Im Januar 2013 verlangte die Vermieterin die Zahlung einer erhöhten Grundmie­ te von € 1.140,00 monatlich ab dem Monat April 2013. Die Mieter rührten sich darauf nicht, überwiesen jedoch ab dem gewünschten Zeitpunkt die erhöhte Miete. Die Vermieterin be­ gnügte sich damit nicht, sondern ver­ langte die schriftliche Zustimmung

zur Mieterhöhung. Sie wollte Sicher­ heit, schließlich könnten die Zahlun­ gen eingestellt werden. Die Mieter gaben eine derartige Erklärung je­ doch nicht ab. Durch die Änderung ihres monatlichen Dauerauftrags sei klar, dass sie stillschweigend zuge­ stimmt hätten, auch wenn das Miet­ erhöhungsverlangen nicht wirksam gewesen sei. Durch diese Äußerung sah sich die Vermieterin in ihrer Befürchtung, die Zahlungen könnten eingestellt wer­ den, bestätigt und erhob Klage vor dem Amtsgericht München auf Zu­ stimmung zur Mieterhöhung. Die Klage wurde jedoch abgewiesen: Die Klage sei mangels Rechtsschutz­ bedürfnis bereits unzulässig, da die Mieter bereits dem Mieterhöhungs­ verlangen zugestimmt hätten.

AG München, Urteil vom 20.04.2012 Az.: 474 C 2793/12 Mieter muss Kondenswasser entfernen; Anspruch auf Miet­ minderung? Im Rahmen seiner mietvertraglichen Obhutspflichten ist der Mieter ver­ pflichtet, die Mieträume in zumutba­ rem Umfang zu heizen und zu lüften, so dass keine Feuchtigkeitsschäden entstehen können.

Die stillschweigende Zustimmung liege in der mehrfachen Überwei­ sung der erhöhten Miete. Schon die einmalige Zahlung der geforderten Miete, jedenfalls die mehrmalige Überweisung, könne aus der maß­ geblichen objektiven Empfänger­ sicht nur so verstanden werden, dass dem Mieterhöhungsverlangen zuge­ stimmt wird.

Dies gilt – wie ein Richter des Amts­ gerichts München entschieden hat – auch für Kondenswasser, das sich an Glasscheiben bildet. Nach Ansicht des Amtsrichters ist der Mieter auch verpflichtet, Kondenswasser, das sich insbesondere im Winter bei niedri­ gen Außentemperaturen an Scheiben von Fenstern und Balkontüren bildet, durch Lüften und Wischen zu besei­ tigen; ggf. muss der Mieter auch sein Lüftungsverhalten ändern, um die Bildung von Kondenswasser zu redu­ zieren.

Auch einem unwirksamen Mieterhö­ hungsschreiben könne zugestimmt werden, so dass die Hinweise der Mieter, eigentlich sei das Verlangen unwirksam gewesen, kein Rechts­ schutzbedürfnis für die Klage darstell­ ten. Die Mieter hätten ohne Vorbehalt bezahlt und somit diese Rechtsauffas­ sung nicht weiterverfolgt.

Bei einer Verfärbung des Parkett­ bodens infolge des Kondenswassers ist der Mieter nicht zur Mietminde­ rung berechtigt, da er den Schaden selbst verursacht hat und es sich hier­ bei auch nur um eine rein optische Beeinträchtigung handelt, welche vom Mieter hingenommen werden MMM muss.

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MIETRECHT

Aktuelle ­Rechtsprechung des BGH BGH vom 22.07.2014 – Az.: VIII ZR 313/13 WuM 10, S. 618 Zum stillschweigenden Vertragsabschluss zwischen einem Energie­ versorgungsunternehmen und dem Mieter eines Hauses, wenn Energie durch den Mieter entnommen, allerdings ein schriftlicher Liefervertrag nicht abgeschlossen wurde. Die Klägerin, ein Energieversorgungs­ unternehmen, begehrte von der Be­ klagten als Mitmieterin eines Einfa­ milienhauses eine Vergütung von € 6.964,75 für Gaslieferungen, die erbracht wurden in dem gemieteten Einfamilienhaus im Zeitraum vom 01.10.2005 bis zum 23.07. 2008. Die Beklagte hatte gemeinsam mit dem damaligen Lebensgefährten, dem Zeu­ gen B., den Mietvertrag für das Einfa­ milienhaus aus „Bonitätsgründen“ mit unterschrieben, sie hatte selber im Ein­ fami­lien­haus aber nicht gewohnt. Der Zeuge B. verbrauchte seit seinem Ein­ zug Gas; die Rechnungen, die an beide, also an den Zeugen B. und die Beklagte adressiert waren, wurden aber nicht bezahlt. Am 23.07. 2008 sperrte das klagende Energieversorgungsunter­ nehmen die Gasversorgung und nahm die Beklagte auf Zahlung in Anspruch. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hier letztlich eine weitere Entscheidung getroffen zu dem Thema, mit wem ein Vertrag zustande kommt, wenn ein schriftlicher Vertrag nicht unterzeich­ net wurde und das Objekt vermie­ tet oder verpachtet ist: der Vertrag kommt in einem solchen Fall mit dem Mieter oder Pächter zustande. In dem Leistungsangebot des Ver­ sorgungsunternehmens sei nämlich grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsver­ trages (sog. Realofferte) zu sehen. Die­ ses Angebot wird auch konkludent

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Münchner MieterMagazin 4 · 2014

von demjenigen angenommen, der Gas (Wasser, Fernwärme, Strom …) entnimmt. Dies gilt selbst bei ausdrücklich ent­ gegenstehendem Willen, weil der Ab­ nehmer weiss, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht wird. Empfänger dieser Realofferte ist typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Anschluss hat. Dies kann der Ei­ gentümer sein oder aber, wenn das Haus vermietet ist, der Mieter. Dabei ist unerheblich, ob der Energiever­ sorger weiß, dass das Haus vermietet oder verpachtet ist. Der Wille des Ver­ sorgers geht im Zweifel dahin, dem – möglicherweise noch zu identifizie­ renden – Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt zur Entnahme der Leistung zu berechtigen und zur Geld­leistung zu verpflichten. Dies be­ deutet also, dass bei Vermietung des Hauses der Vertrag mit den Mietern zustande kommt. Dass im vorliegenden Fall die Beklag­ te in das Haus gar nicht einzog und allein dem Zeugen B. die Verfügungs­ gewalt überließ, ändert daran nichts, denn die Beklagte hat dies dem Ver­ sorger gar nicht bekannt gemacht. Der Zeuge B. hat also das Vertragsan­ gebot für sich und stellvertretend für die Beklagte angenommen. Die Vertretung ergibt sich hier aus den Grundsätzen der Duldungsvollmacht, denn die Beklagte hat willentlich ge­ schehen lassen, dass der Zeuge B. für sie als Vertreter auftrat und das kla­ gende Energieversorgungsunterneh­ men dies auch nach Treu und Glau­ ben so verstehen durfte. BVerfG, Beschluss vom 23.04.2014 Az.: 1 BVR 2851/13 WuM 7/2014, S. 399 Zur Wirksamkeit einer Kündigung wegen Eigenbedarf, wenn die

­Wohnung nur als Zweitwohnung für gelegentliche Besuche der ­Tochter an wenigen Tagen im ­Monat benötigt wird. Die Mieterin und Beschwerdeführe­ rin hatte im Jahr 1987 in B. eine 57 m² große Wohnung angemietet. Der Be­ schwerdegegner (und Vermieter) hatte die Wohnung im Jahre 1997 gekauft, zu diesem Zeitpunkt wohnte er noch in B., im Jahre 2008 verzog er nach H. Er hat die Wohnung dann gegenüber der Mieterin im Jahre 2011 wegen Eigen­ bedarfs gekündigt und dies damit begründet, dass er regelmäßig seine uneheliche, in Berlin lebende Tochter besuchen müsse. Gegenstand der Verfassungsbe­ schwerde ist ein Urteil des Landge­ richts Berlin. Das Landgericht Berlin hat die Revision zum Bundesgerichts­ hof (BGH) gegen dieses Urteil nicht zugelassen mit der Begründung, die Rechtssache habe keine grundsätzli­ che Bedeutung. Es wurde dann Verfas­ sungsbeschwerde eingelegt, die aber auch in der Sache ohne Erfolg blieb. Begründet wurde dies wie folgt: Die Revision sei zu Recht zurückge­ wiesen worden, denn die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeu­ tung: eine klärungsbedürftige Frage, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten sei, habe nicht vorgelegen. Allenfalls klärungsbedürftig könnte die Frage sein, ob die Annahme eines Eigenbedarfs bereits dann ausge­ schlossen sei, wenn der Eigentümer und Vermieter diese Wohnung nur als Zweitwohnung nutzen wolle, also eine andere Wohnung habe, die sei­ nen Lebensmittelpunkt darstelle. Die­

se Frage sei aber – entsprechend den Maßstäben des BGH – nicht mehr klä­ rungsbedürftig: die Rechtsprechung des BGH besagt, dass der schlichte Wille des Vermieters, die Wohnung selbst nutzen zu wollen, nicht ausrei­ chend sei für eine Eigenbedarfskündi­ gung, vielmehr müsse der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare

Gründe vortragen. Dieser Rechtspre­ chung des BGH lasse sich aber nicht entnehmen, dass die Gründe der Ei­ genbedarfskündigung nur dann ver­ nünftig und nachvollziehbar seien, wenn die Wohnung als Lebensmittel­ punkt benötigt werde. Anmerkung: Nach Ansicht des Deut­ schen Mietgerichtstag e. V. hätte die

Revision zugelassen werden müssen, damit die Frage endgültig geklärt werden kann, ob nämlich bei nur teil­ weiser Nutzung der Wohnung und Vorhandensein eines anderen Haupt­ wohnsitzes eine Eigenbedarfskündi­ gung gerechtfertigt sein kann – die Instanzrechtsprechung ist in dieser Frage sehr zersplittert. MMM

Gewerbemietrecht BGH vom 10.07.2013 – XII ZR 62/12 – Auch bei einem Mietverhältnis über Gewerberaum rechtfertigt allein die vorbehaltlose Erstattung eines sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens durch den Vermieter nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, das einer ­nachträglichen Korrektur der Betriebskostenabrechnung entgegensteht (im Anschluss an BGH Urteil vom 12. Januar 2011 VIII ZR 296/09 NJW 2011, 843). Der Mieter eines Ladengeschäftes be­ kam die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009, welche ein Gutha­ ben in Höhe von 53,75 Euro auswies. Diesen Betrag überwies der Vermie­ ter einige Tage später auf das Konto des Mieters. Auf Einwendungen des Mieters hin überprüfte der Vermieter seine Abrechnung, entdeckte einen Fehler und kam schließlich zu einem geänderten Abrechnungsergebnis. Tatsächlich wies die neue Abrechnung nun eine Nachzahlung von 375,76 Euro aus. Der Mieter weigerte sich, die Nachzahlung zu begleichen und das Guthaben zurückzuzahlen.

Zu Unrecht, wie der BGH entschied: Die Abrechnungskorrektur des Ver­ mieters sei zulässig, obwohl er dem Mieter das Guthaben ausgezahlt habe. Hierdurch sei kein deklarato­ risches Schuldanerkenntnis zustan­ de gekommen. Denn allein durch die vorbehaltlose Erstattung oder Zahlung des sich aus der Betriebs­ kostenabrechnung ergebenden Saldos könne kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zwischen den Mietvertragsparteien zustande kom­ men. Es fehle der maßgebliche Rechtsbindungswille, denn eine Betriebskostenabrechnung sei eine reine Wissenserklärung ohne rechts­ geschäftlichen Bindungswillen und die Auszahlung sei eine reine Erfül­ lungshandlung. Dies gelte im Übrigen auch für den umgekehrten Fall, dass ein Mieter den geforderten Nachzahlungsbe­ trag überweise. Auch hier sei der Mieter allein durch diese Überwei­ sung mit Einwendungen nicht aus­ geschlossen. Nur ausnahmsweise und im Einzel­ fall könnten die Mietvertragspar­ teien durch Ausgleich des Saldos aus

der Betriebskostenabrechnung ein deklaratorisches Schuldanerkennt­ nis abgeben und damit den Saldo für beide Seiten als verbindlich erklä­ ren. Hierzu bedürfe es jedoch weite­ rer Umstände, aus denen auf einen entsprechenden Rechtsbindungs­ willen der Mietvertragspar­teien ge­ schlossen werden könne. Die Ver­ einbarung eines deklaratorischen Schuldverhältnisses käme danach in Betracht, wenn die Parteien zu­ nächst über einzelne Positionen der Betriebskostenabrechnung gestrit­ ten hätten und dann der Saldo von einer der beiden Vertrags­par­teien ausgeglichen wurde oder wenn die Parteien eine Ratenzahlungs- be­ ziehungsweise Stundungsvereinba­ rung getroffen hätten. Anmerkung: Anders als im Gewerbe­ mietrecht hat der Wohnungsmieter wegen der zwingenden Vorschriften in § 556 BGB nur ein Jahr lang Zeit, Einwendungen geltend zu machen, und hier ist der Vermieter mit ei­ ner Korrektur zu Lasten des Mieters nach Ablauf der einjährigen Abrech­ MMM nungsfrist ausgeschlossen.

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München

Achterbahnfahrt für GBW-Mieter Was ist 2014 passiert?

A

uch im Laufe dieses Jahres wurden immer wieder äußerst ärgerliche Tatsachen über die GBW bekannt. Nachdem die Anteile der Minderheitsaktionäre der Ge­ sellschaft über einen so genannten Squeeze-Out Ende November 2013 gegen den Willen der Aktionäre über­ nommen worden waren, wurde die GBW in eine GmbH umgewandelt. Damit wurde jede Einflussnahme dritter Personen oder des Freistaats Bayern letztendlich endgültig verei­ telt. Im Laufe des Jahres wurde bekannt, dass die GBW insgesamt rund 4.500 Wohnungen verkaufen will, das sind nur ein paar weniger, als im Rahmen der Sozialcharta maximal veräußert werden dürfen.

Eigentumsvormerkung für eigene Mitarbeiter der GBW … Mit der Art und Weise, wie diese Ver­ käufe umgesetzt werden sollten, hat sich die GBW einen weiteren schwe­ ren und nachhaltigen Imageschaden selbst zugefügt. Erst wurde bekannt, dass die GBW für zehn Häuser Eigen­ tumsvormerkungen im Grundbuch hatte eintragen lassen. Nur kurze Zeit danach, im März, trat das vom Mieterverein München jahrelang ge­ forderte sogenannte Umwandlungs­ verbot in Kraft. Endlich hatte die Stadt ein Vetorecht bei der Umwandlung von Häusern in Wohneigentum. Soll­ te dieses durch die zeitlich ein paar Tage vorher erfolgten Eintragungen umgangen werden? Festzustellen ist auf alle Fälle, dass die GBW diese Vor­ merkungen unter anderem für eigene Mitarbeiter vorgenommen hat. Dies

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hatte der Mieterverein schon im Früh­ jahr dieses Jahres aufgedeckt und an­ schließend bei einer Pressekonferenz am 27.03.2014 öffentlich gemacht; damals waren aber erst drei hiervon betroffene Anwesen bekannt.

Trotz Milieuschutz sollen über 300 Wohnungen verkauft werden … Dank intensiver Recherchen einiger Journalisten, für die wir uns aus­ drücklich im Namen aller Münchner Mieter bedanken wollen, wurde in der Folgezeit bekannt, dass die GBW trotz Milieuschutz insgesamt 34 Häu­ ser mit über 300 Wohnungen in ge­ schützten Gebieten aufteilen und privat verkaufen will! Völlig zu Recht wurde diese Handlungsweise in der Presse und Öffentlichkeit scharf ver­ urteilt, zumal das Investorenkonsor­ tium, das hinter der GBW steckt, bis heute nur teilweise bekannt ist. Eine GBW-Sprecherin wies die Kritik in der Presse seinerzeit zurück und berief sich darauf, dass es nicht um eine Umgehung gehe, sondern dass die GBW nur ein Recht wahrneh­ me, das ihr als Eigentümer vom Ge­ setzgeber eingeräumt worden sei. Nachdem die Stadt die beantragten Umwandlungen untersagt hatte, hat die GBW hiergegen geklagt, die Verfahren laufen; über das Ergebnis werden wir selbstverständlich weiter berichten. Vor einigen Monaten hatte GBW-Chef Dr. Claus Lehner im SZ-Interview die Grundbuch-Vormerkung damit be­ gründet, dass so ein Vorgang einen langen Vorlauf habe, das zeitliche Zu­

sammentreffen mit dem Inkrafttreten des Umwandlungsverbots also reiner Zufall sei. Ein Schelm, wer Böses da­ bei denkt! Zahlreiche betroffene Mieter von GBW-Wohnungen meldeten sich im Laufe des Jahres bei uns, nachdem allmählich bekannt wurde, wo die GBW in München Wohnungen ver­ kauft, z. B. in der Luisenstraße. Viele Mieter, z. B. in der Berliner Straße, lit­ ten heftig unter Umbaumaßnahmen ihrer Häuser, die mit entsprechen­ den Beeinträchtigungen verbunden waren. Auf Intervention des Mieter­ vereins wurden die Zustände dort in kurzer Zeit deutlich besser.

Umbaumaßnahmen, Mieterhöhungen und saftige Betriebskosten­ abrechnungen … Viele Mieter von frei vermieteten, wie auch von EOF-Wohnungen erhielten von der GBW außerdem Mieterhö­ hungsverlangen und teilweise safti­ ge Betriebskostenabrechnungen. In einer Vielzahl von Fällen wurde der Mieterverein für seine Mitglieder tätig. Wir führten etliche Mieterver­ sammlungen durch, um die Mieter zu informieren und zu beruhigen, neue Mietergemeinschaften entstanden, immer mehr Mieter begannen sich zu solidarisieren. Die Mieter in der Bonner Straße, über die wir bereits im Mietermagazin be­ richtet hatten, zitterten um den Er­ halt Ihrer Wohnanlage, die die GBW abreißen wollte. Nur wenige Meter entfernt von diesen Häusern befin­ den sich ebenfalls Wohnungen der

GBW. Die Mieter hegten ebenfalls schlimmste Befürchtungen, ob es hier irgendwann einmal Planungen geben könnte, das Gelände insge­ samt weiterzuentwickeln, noch mehr Häuser abzureißen und insgesamt mit neuen Wohnungen zu bebauen.

… doch erste Erfolge im Kampf um die Rechte der Mieter zeichnen sich ab: Nach allen Kämpfen, bei denen uns Mietergemeinschaften, ein­zelne Mie­

ter, die Presse mit ihrer objektiven Berichterstattung, der Oberbürger­ meister, der Mieterbeirat und die Be­ zirksausschüsse tatkräftig unterstützt haben, zeigen sich Erfolge. Am 06.11.2014 legte die GBW in einer Mieterversammlung für die Bonner Straße eine vollständig geänderte Planung auf den Tisch. Die Gebäude sollen nicht mehr abgerissen werden, sondern es wird auf dem Grundstück verdichtet und die vorhandenen ur­ sprünglich zum Abriss bestimmten Häuser werden aufgestockt.

Außerdem zeichnet sich bei den der­ zeit noch schwebenden Vergleichs­ verhandlungen mit der GBW im Hin­ blick auf die Mieterhöhungen bei EOF geförderten Wohnungen ab, dass die Mieter noch vor Weihnachten einen Vergleichsvorschlag erhalten wer­ den, so dass keiner der Mieter mehr fürchten muss, in Kürze eine Klage zu erhalten oder einer ungewissen Zu­ kunft entgegen zu blicken. MMM

Bitte unterstützen Sie uns weiter im Kampf um bezahlbaren Wohnraum!

Mietrecht Verbraucher

Aus der Baum – wie und wo am besten entsorgen!?

W

eihnachten ist vorbei, der Baum abgeschmückt und nun steht Jahr für Jahr die gleiche Frage im Raum „Wohin mit dem Christbaum?“. Die beste Lösung ist die Kompostierung im eigenen Garten. Hier wird der zerkleinerte Baum zu wertvoller Komposterde. Wenn Sie nicht selbst kom­ postieren können, hilft Ihnen der Abfall­wirtschaftsbetrieb München (AWM), Ihren Baum fachgerecht zu entsorgen. Der AWM bietet verschiedene kostenfreie Entsorgungsmöglichkeiten an. Orte und Öffnungszeiten der Sammelstellen und ­Wertstoffhöfe hierfür ver­ öffentlicht der Abfall­wirtschaftsbetrieb München Anfang Dezember auf seiner MMM Homepage www.awm-muenchen.de.

v Tipp für Gartenbesitzer Stellen Sie den ­abgeschmückten Christbaum noch eine Weile mit Meisenknödeln behängt auf die Terrasse oder in den Garten. An­ schließend können Sie den Christ­ baum zerkleinern und damit den eigenen Komposthaufen auflockern oder Sie schichten die Zweige im Garten zu einem Reisig­haufen, der Kleintieren Schutz bietet.

§

Vorsicht! Die durchaus bequemere Variante, den Christbaum an der Straße bzw. öffent­li­chen Plätzen oder Vorgär­ten ab­ zuladen, kostet. Das wilde Entsorgen ist eine Ord­ nungs­widrigkeit und kann, auf Wunsch der Grund­ stückseigentümer, mit einer Anzeige geahndet werden.

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München

20 Jahre Münchner Tafel e.V. – eine Münchner Erfolgsgeschichte

D

ie Bedürftigen in der reichen Stadt München nicht zu ver­ gessen, war sicherlich ein Grundgedanke, als Hannelore Kiethe zusammen mit Vera Mauser, Ursula von Hammerstein mit einigen weite­ ren Gründungsmitgliedern den mild­ tätigen Verein „Münchner Tafel e.V.“ 1994 ins Leben rief.

Bereits damals gab es zahlreiche Fa­ milien, die sich aufgrund ständig stei­ gender Lebenshaltungskosten die elementarsten Dinge nicht mehr kau­

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Münchner MieterMagazin 4 · 2014

fen konnten – damals noch ganz im Verborgenen – damals vor 20 Jahren. Die Münchner Tafel, respektive die Gründungsmitglieder, mussten wach rütteln, um aufzuzeigen, dass von der Gesellschaft nicht verbrauchte Güter nicht einfach in den Müll wandern, sondern den bedürftigen Gesell­ schaftsmitgliedern zugeführt werden sollten. Der Gedanke der Nachhaltig­ keit war zu dieser Zeit noch nicht bei Jedermann angekommen und be­ deutete, Überzeugungsarbeit zu leis­ ten! Das heutige Verständnis großer Supermarktketten, Bäckereien etc., überzählige Waren weiter zu geben, war damals noch nicht populär. Es entwickelte sich ein stetig wach­ sendes Netz von ehrenamtlichen Hel­ fern. Dabei spielte die Großmarkthal­ le mit ihrem steten Wohlwollen von Direktion und Händlern eine große Rolle. Hier kann sich der mildtätige Verein bis zum heutigen Tag auf einen kostenlosen Dreh- und Angelpunkt für Autoflotte, Steigen-Lagerung und Verpackungsentsorgung verlassen.

Wie funktioniert es, in ­einer Großstadt ­bedürftigen Menschen regelmäßig ­einwandfreie Lebensmittel zu überreichen? 18.000 Bedürftige werden mit der un­ vorstellbaren Menge von 100.000 kg Lebensmitteln pro Woche versorgt. Man kann die Superlative noch mit der Jahresanzahl von rund 80.000 frisch zubereiteten Gerichten für Ta­ felgäste vervollständigen. Jede Woche werden 107 soziale Einrichtungen in München beliefert: Kinder- und Jugendeinrichtungen, Frauen­häuser, Mutter- und Kind-Häu­ ser, Notunterkünfte, Einrichtungen für Aids- und Drogenkranke, Streetwor­ ker, Wohngemeinschaften für psy­ chisch Kranke, therapeutische Wohn­ gruppen, staatliche und städti­sche Gemeinschaftsunterkünfte, Klöster und 4 Schulen, die unterversorgte, oft sozial benachteiligte Schüler mit ge­ sunden Lebensmitteln unterstützen. Über die Stadt verteilt, hat die Münch­

© S. Kellerer

ner Tafel e. V. ein flächendeckendes Netz von 25 Ausgabestationen einge­ richtet. Die Standorte orientieren sich am Armutsbericht der Stadt München, um die dortige Armut zu lindern. Bis zu 600 Menschen werden dort jeweils versorgt und damit ist die Kapazitäts­ grenze einer Ausgabestelle erreicht. Hierbei sind die ehrenamtlichen rd. 500 Helfer von Montag bis Freitag im unermüdlichen, sozialen Einsatz. Was führt diese Menschen zusam­ men? – Teamgeist und Zuverlässig­ keit, Engagement und soziale Verant­ wortung sowie das gemeinsame Ziel, einer sinnvollen und wichtigen Auf­ gabe zu dienen. Diese Motivation und Begeisterung eines jeden Einzelnen – sei es ehrenamtlich oder reintegriert nach langer Arbeitslosigkeit – lässt sie leistungsstark sein!

jeder Tafelgast einen Berechtigungs­ ausweis. Dieser wird für Menschen ausgestellt, die im Bereich des Exis­ tenzminimums leben. Geprüft wird anhand von amtlichen Dokumenten. Einmal pro Woche, an manchen Stel­ len aufgrund der Vielzahl von Bedürf­ tigen auch nur alle zwei Wochen, kön­ nen Lebensmittelspenden abgeholt werden. Disziplin und Zuverlässigkeit werden von den Gästen schon erwartet. Drei­ maliges unentschuldigtes Fernblei­ ben führt um Einzug des Ausweises und der Nächste von der Warteliste rückt nach. Ein rotierendes Prinzip, welche Ausweisnummer am Kopf der Warteschlange steht, schafft Gerech­ tigkeit. So kommt jeder zu seiner Zeit in den Genuss der gesamten Aus­ wahl. Disziplin und Zuverlässigkeit wird ebenso von den Tafelhelfern gelebt. D. h. für die Stationsteams vor Ort: Durchhalten bei jeder Witterung – Frost und Schnee, Regen und Hitze. Durch diese Beständigkeit wächst das Vertrauen der Gäste und neben der Ware kann auch ein herzliches Wort mitgegeben werden. Das Credo der Münchner Tafel e. V., je­ dem Gast auf Augenhöhe zu begeg­

nen, erleichtert es sicherlich vielen in Not Geratenen, sich in die Schlange der Wartenden einzureihen und Ge­ schenke, wie z. B. die alljährliche und stets glanzvolle Silvestereinladung des Hofbräukellers, unter der Regie von Familie Steinberg, würdevoll an­ zunehmen. Gemeinsam Großes bewegen – un­ ter diesem Motto steht das 20-jähri­ ge Bestehen der Münchner Tafel. Hier hakt man sich einfach nur gerne ein, bedankt sich bei allen Helfern für die wertvolle Arbeit und wünscht für die Zukunft weiterhin viel Erfolg und alles Gute! MMM

v Spendenkonto Wenn es Ihnen möglich ist, die Münchner Tafel e.V. finanziell ein wenig (oder auch ein bisserl mehr) zu unterstützen, so können Sie dies auf folgendem Spendenkonto tun: HypoVereinsbank München Kto. Nr.: 6850193310 IBAN Nr.: DE37700202706850193310 BIC: HYVEDEMMXXX BLZ: 700 202 70 Weitere Informationen finden Sie unter www.muenchener–tafel.de

Organisation und Disziplin stehen hier auf der Tages­ ordnung! Um Gerechtigkeit bemüht und um Missbrauch zu verhindern, bekommt

© S. Kellerer

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München

Jugendinformationszentrum München Interview mit Stephan Hadrava

MMM: Was ist das JIZ? Stephan Hadrava: JIZ steht für „Ju­ gendinformationszentrum“ und ist eine städtische Einrichtung in Träger­ schaft des Kreisjugendring MünchenStadt, wurde 1967 gegründet und ist somit die älteste Einrichtung seiner Art in Deutschland. MMM: Was sind die Angebote des JIZ und wen spricht es damit an? Stephan Hadrava: Das JIZ hat als Ziel­ gruppen junge Leute von 14 bis 26 Jahren und alle, die mit Jugendlichen zu tun haben, also z. B. Eltern, Lehr­ kräfte, Sozialarbeiter/innen usw. Es ist keine Informations- und Beratungs­ stelle speziell zu einem Themenfeld, sondern gibt Auskunft zu allen The­ men, die Jugendliche interessieren (z. B. Ausbildung, Freizeit- und Bil­ dungsangebote usw.). Das JIZ ist aber auch eine Anlaufstelle bei Problemen und Krisen, d. h. die Mitarbeiter/in­ nen nehmen sich in der Regel sofort die nötige Zeit für ein persönliches Gespräch – es ist also keine vorheri­ ge Terminvereinbarung nötig. Alle In­ formations- und Beratungsangebote sind anonym und kostenlos (inkl. der

PC-Nutzung mit www-Zugang) – ggf. vermitteln wir an Spezialist/innen und Fachleute in München weiter. Im JIZ gibt es rund 1000 verschiedene Broschüren und Flyer zu allen rele­ vanten Themen kostenlos zum Mit­ nehmen und für die Online-Recher­ che steht den jungen Besucher/innen ein PC zur Verfügung. Zu speziellen Zeiten und Themen fin­ den im JIZ regelmäßige Sprechstun­ den mit externen Fachleuten statt. Jeden Dienstag beispielsweise bieten Anwältinnen und Anwälte eine kos­ tenlose Rechtsberatung an und in Ko­ operation mit dem Mieterverein Mün­ chen e. V. gibt es seit kurzem zweimal im Monat eine Fachberatung speziell zu mietrechtlichen Fragen. Außerdem bietet das JIZ eine Beratung für von Mobbing betroffene Schüler/innen und deren Eltern Hilfe beim Über­ gang Schule – Beruf, Unterstützung bei der Suche nach den „passenden“ Auslandsaufenthalten für junge Leute und eine Jugendschuldnerberatung an. MMM: Was sind die häufigsten ­Themen, die im JIZ nachgefragt werden?

Das Jugendinformationszentrum München in der Sendlinger Str. 7

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Stephan Hadrava, Dipl. Sozialpädagoge, seit 11/2000 pädagogischer M ­ itarbeiter im JIZ

Stephan Hadrava: „Dauerbrenner“Themen sind z. B: die Suche nach Frei­ zeit- und Ferienaktivitäten aber auch die Frage „Was mach ich nach der Schule: Ausbildung oder Studium, Soziales Jahr oder einen Auslands­ aufenthalt?“ Stark zunehmend in den letzten Jahren sind leider Probleme rund um das Thema Wohnen. Sowohl Azubis und Studierende, die zur Aus­ bildung neu nach München kommen, aber auch viele junge Leute aus Mün­ chen finden keinen (für sie) bezahl­ baren Wohnraum. Hinzu kommen zahlreiche Jugendliche, die aufgrund von familiären Konflikten zu Hau­ se nicht mehr wohnen können oder wollen. Bei diesen meist akuten Fäl­ len zeigt das JIZ mögliche Optionen für die jungen Leute auf und verweist ggf. auf geeignete Jugendhilfemaß­ nahmen oder vermittelt den Kontakt dorthin. MMM: Wann und wie ist das JIZ zu erreichen?

Stephan Hadrava: Das Jugendinfor­ mationszentrum befindet sich seit August in der Sendlinger Straße 7 (im Innenhof ) – die Öffnungszeiten sind unverändert Montag bis Freitag von 13–18 Uhr. Zu diesen Zeiten sind wir unter Tel.: 089-550 521 50 auch telefo­ nisch zu erreichen und per Mail (info@ jiz-muenchen.de) natürlich auch au­ ßerhalb der Öffnungszeiten. Außer­ dem finden jeden Samstag von 12–16 Uhr Kinderaktionen durch den Kin­ der­infor­ma­tions­dienst KIDS der Spiel­ landschaft Stadt im JIZ statt (nicht in den Sommer- und Weihnachtsferien). Wer persönlich ins JIZ kommt, soll­ te besser nicht mit dem Auto fahren, sondern mit öffentlichen Verkehrsmit­ teln kommen. Direkt hinter dem JIZ befindet sich beispielsweise der Ober­ anger mit der Haltestelle „St.-JakobsPlatz“ des MetroBus Nr. 62 (Zu­gang zum JIZ dann über eine Treppe). Die Einrichtung ist ebenerdig erreichbar über die Sendlinger Straße 7 – vom Marienplatz oder Sendlinger Tor kom­ mend in jeweils ca. 3 Minuten zu Fuß. MMM: Was hat das JIZ für 2015 geplant? Stephan Hadrava: Thematisch wird der Bereich Wohnen weiter ausge­ baut, d. h. neben der Kooperation mit dem Mieterverein München e. V. (regelmäßige Mietrecht-Beratung für junge Leute) wird das JIZ mehr personelle Ressourcen erhalten, um junge Leute noch intensiver bei der Wohnungssuche zu unterstützen. Wir freuen uns sehr über die unkompli­ zierte und konstruktive Zusammenar­ beit mit dem Mieterverein München e. V. Auch zum Thema „Datenschutz“ wird zukünftig eine eigene Sprechstun­ de für junge Leute im JIZ angebo­ ten werden. Passend hierzu werden wir im kommenden Jahr unter dem Titel „WhatsDepp“ wieder eine Ak­ tionswoche mit Schulklassenwork­ shops und Infoabenden zu den sog.

JUGEND INFORMATIONS ZENTRUM MÜNCHEN

Das JIZ im Überblick

> Online-Angebote: www.jiz-muenchen.de Die Haupt-Webseite - inkl. großer Datenbank mit rund 2.000 jugendrelevanten Adressen, News, Link-Tipps, Broschüren-, Projekt- + Beratungs-Infos. www.under18.de Für Smartphones optimierte Jugend-Webseite - inkl. Adressen-Datenbank, Beratungstipps und einem Veranstaltungskalender speziell für minderjährige Jugendliche. Vorwiegend werden bei under18.de die Angebote von Jugend­ treffs und Jugendkultureinrichtungen in und um München präsentiert. www.ferien-muenchen.de Trägerübergreifende Datenbank mit Ferienfahrten und Tagesaktionen für ­Kinder und Jugendliche in und um München. www.info4mux.de Onlineberatung von und für Jugendliche zu allen Fragen. Die jungen Berater/ innen von INFOFON beantworten alle Fragen, helfen bei Problemen und fin­ den, falls nötig, die richtige Anlaufstelle (in Kooperation mit INFOFON e.V.). www.muenchen.de/jugend Jugendbereich auf der offiziellen Webseite der Stadt München. > Fach-Beratungen im JIZ – ­kostenlos und anonym!

Frühzeitiges Erscheinen empfohlen – es ist keine Voranmeldung möglich/nötig!

> Mietrecht-Beratung Jeden 1. + 3. Montag von 16–18 Uhr Beratung zu mietrechtlichen Fragen durch Fachleute des Mieterverein ­München e.V. (keine tel. Beratung!) > Rechtsberatung für Kinder und Jugendliche Jeden Dienstag von 16–18 Uhr Rechtsberatung durch ehrenamtliche Rechtsanwältinnen und -anwälte in Kooperation mit dem Stadtjugendamt, auf der Grundlage des KJHG (keine tel. Beratung!) > Übergang Schule – Beruf Jeden 1. + 3. Mittwoch im Monat von 16–17.30 Uhr (nicht in den Ferien!) Unterstützung für (auch ehemalige) Haupt-, Mittel- und Realschüler/innen rund um Deinen Einstieg ins Berufsleben: Berufswahl; Bewerbungen schreiben; Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche, Ausbildungsstellensuche oder das Nachholen eines Schulabschlusses. > Raus von zu Haus – Auslandsberatung Jeden Donnerstag von 17–19 Uhr Beratung zu Auslandsaufenthalten für junge Leute –persönlich und telefonisch. > Jugend-Schuldnerberatung Jeden Donnerstag von 16–18 Uhr Erstberatung von jungen Leuten bis 25 Jahre durch eine Fachfrau der Schuld­ nerberatung AWO/DGB. > Mobbing-Beratung Beratung für von Mobbing betroffene Kinder und Jugendliche und deren Eltern – Anmeldung im JIZ erforderlich! „Neuen M ­ edien“ durchführen (www. medienwoche.jiz-m.de). Auch am „Klimaherbst“ wird sich das JIZ wie­ der beteiligen und gemeinsam mit der InitiativGruppe veranstalten wir auch 2015 regelmäßig Film- und Dis­ kussionsabende rund um Migration

und Integration (www.filmreihe.jizm.de). Darüberhinaus planen wir di­ verse Informationsveranstaltungen zu Auslandsaufenthalten oder den Hochschulzugängen in München und wir beteiligen uns an verschiedenen Fachtagen und Messen. MMM

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Mietrecht

Mietrechtsfragen aus der Praxis Kinderwagen im Hausflur Frage: Seit einiger Zeit haben wir Probleme in unserem Mietverhältnis. Wir wohnen im 2. Stock eines Hauses mit 8 Mietparteien. Vor einem halben Jahr haben wir ein kleines Mädchen bekommen. Da in unserer Wohnung wenig Abstellplatz ist, stellen wir den Kinderwagen im Flur bzw. im Eingangsbereich des Hauses ab. Wirklich gestört ist unseres Erachtens keiner. Die Briefkästen sind für die Mitmieter zugänglich, beim Betreten des Hauses bzw. des Treppenhauses kann man auch mit Einkaufstaschen unbehindert am Kinderwagen vorbeigehen. Mitmieter fühlen sich dennoch gestört und behindert. Da wir den Wagen nicht entfernen wollen, haben sich diese Mitmieter nun beim Vermieter beschwert, der uns nun auffordert, den Kinderwagen nicht mehr im Eingangsbereich abzustellen: der Vermieter verweist uns auf unser Kellerabteil. Das halten wir für unzumutbar.

Der Mieterverein München e.V. wünscht Ihnen und Ihrer Familie für die kommenden Feiertage eine schöne Zeit, sowie einen guten Start in ein gesundes und friedliches neues Jahr.

Unsere Geschäftsstelle ist am 24. und 31.12.2014 sowie am 02.01.2015 geschlossen. Zwischen den Feiertagen am 29.12. und 30.12.2014 sind wir gerne für Sie da.

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Wie ist die Rechtslage? Müssen wir den Kinderwagen tatsächlich im Keller abstellen? Antwort: Sie müssen Ihren Kinderwagen nicht im Keller abstellen! Der Bundesge­ richtshof hat bereits 2006 entschie­ den, dass sich bei Anmietung einer Wohnung das Benutzungsrecht des Mieters – in Hinblick auf Kinderwagen – auch auf eine Mitbenutzung der Ge­ meinschaftsflächen des Hauses er­ streckt. Allerdings ist dieses Mitbenut­ zungsrecht nach der Rechtsprechung davon abhängig, dass z. B. Briefkästen, Haus- und Treppenzugang für andere Mieter ohne Behinderung erreich­ bar sind. Auch dürfen Rettungswege nicht versperrt werden. Nachdem in Ihrem Fall die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung fordert, erfüllt sind, Mitmieter nicht behindert wer­ den, darf Ihnen das Abstellen des Kin­ derwagens nicht untersagt werden.

Untervermietung während längerer Abwesenheit Frage: Ich bin in München bei einem größe­ ren Unternehmen beschäftigt. Mein Arbeitgeber hat mich für – voraussichtlich – ein Jahr in ein asiatisches Land abgeordnet. Für diese Zeit werde ich kaum in München sein und habe deshalb gebeten, einer Untervermietung der Wohnung für diese Zeit zuzustimmen. Ich möchte natürlich nach diesem Jahr wieder in meiner Wohnung leben. Mein Vermieter hat eine Untervermietung abgelehnt mit der Begründung, dass ich kündigen müsse, wenn ich so lange abwesend sein

Günther Rieger, Rechtsberater

würde. Ist das richtig? Kann ich die Wohnung nicht behalten und untervermieten? Antwort: Die Meinung Ihres Vermieters steht nicht im Einklang mit der Rechtspre­ chung. Der Bundesgerichtshof hat nämlich im Juni 2014 entschieden, dass selbst ein mehrjähriger, berufs­ bedingter Auslandsaufenthalt ein berechtigtes Interesse an der Unter­ vermietung eines Teils der Wohnung darstellen kann. Nach diesem Urteil darf der Mieter nicht die gesamte Wohnung einem Dritten überlassen, es wird vielmehr darauf abgestellt, dass der Hauptmieter noch Mitge­ wahrsam an der Wohnung hat. Das setzt voraus, dass z. B. persönliche Gegenstände in der untervermiete­ ten Wohnung bleiben, ggf. in einem kleinen separaten Raum; der Unter­ vermieter sollte auch jederzeit Zu­ gang zur Wohnung haben, also einen Schlüssel behalten. Sie können von Ihrem Vermieter ver­ langen, dass er Ihnen während Ihrer berufsbedingten Abwesenheit die Untervermietung unter den vorste­ hend genannten Bedingungen er­ laubt. Diesen Anspruch könnten Sie bei einer weiteren Verweigerung der Erlaubnis auch gerichtlich geltend MMM machen.

Mietrecht München

Wie Sie Flüchtlingen in München helfen können

D

ie Situation für Flüchtlinge ist dramatisch. Jeden Tag kommen neue Flüchtlinge in München an. Mittlerweile wurde die Bayern-Kaserne, die erste Anlaufstel­ le, wegen Überfüllung geschlossen. In einer Woche kommen bis zu 1920 Menschen in München an, um hier Asyl zu beantragen. Die Betroffenen kommen in München oft nur mit dem an, was sie am Leibe tragen. Sachspenden sind daher willkom­ men, aber nicht alles und nicht über­ all! Zerrissene Unterhosen, löchrige Pullover oder High Heels werden nicht gebraucht. Es gibt Bedarfslisten, die online abrufbar sind und ständig aktualisiert werden. Auch Geldspen­ den helfen. Davon werden etwa MVVTickets, Hygieneartikel oder Medika­ mente gekauft. MMM

v Stellen, an die Sie sich wenden können, um zu helfen: > Die Innere Mission betreut die Erstaufnahme. Hier werden immer Geld-

und Sachspenden benötigt. Diakonia, Dachauer Straße 192, (Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, ­Mittwoch, Freitag von 9 bis 16 Uhr, Donnerstag bis 19 Uhr und Samstag bis 14 Uhr), Eine stets aktualisierte Liste dessen , was gebraucht wird, finden Sie unter: http://www.im-muenchen.de/spenden/docs/SpendenbedarflisteHerbst_ Winter.pdf

> Der Münchner Flüchtlingsrat vermittelt Ehrenamtliche. Hier kann man

sich als Pate für Familien, als Unterstützer bei Behördengängen, Wohnungs­ suche etc engagieren. www.muenchner-fluechtlingsrat.de Tel: 089-12390096, E-Mail: [email protected]

> Die Münchner Mentoren vermitteln Patenschaften und Pflegefamilien für junge unbegleitete Flüchtlinge E-Mail: [email protected]

> Die Flüchtlingshilfe München e. V. gibt unter anderem Deutsch- und Alphabetisierungskunde und Hausaufgabenbetreuung. Die ehren­amt­ lichen Mitglieder bieten zudem auch Unterstützung für Schwangere und Neugeborene in der Bayernkaserne oder organisieren Ausflüge und Frei­ zeitangebote. www.fluechtlingshilfe-muenchen.de E-Mail: [email protected]

> Der Verein „Refugee Law Clinic Munich“ bietet Flüchtlingen kosten­

lose Rechtsberatung. Gesucht werden vor allem angehende Juristen und Ehrenamtliche mit Fremdsprachenkenntnissen. www.lawclinicmunich.de Tel.: 0157 / 51611020, E-Mail.: [email protected]

> Eine Gruppe angehender Mediziner organisiert sich unter dem Namen „Migramed München“. Sie begleiten Flüchtlinge mit Dolmetschern zu Ärzten und beraten sie. E-Mail: [email protected]

Impressum Herausgeber: Mieterverein München e.V., Sonnenstraße 10, 80331 München Verantwortlich: Beatrix Zurek E-Mail-Adresse: [email protected] Homepage: www.mieterverein-muenchen.de Redaktion: Beate Marschall, Angela Lutz-Plank, Dagmar Leschke, Jürgen Braun, Gisa Weber, Günther Rieger, Anja Franz,

Monika Schmid-Balzert, Stephan Hadrava Ina Zabel, Münchner Tafel e.V., S. Kellerer, Jörg Eschenfelder, Sabine Gassner, weseetheworld/fotolia.com (S. 1), Trueffelpix/fotolia.com (S. 4), Gina Sanders/fotolia.com (S. 14), arahan/fotolia.com (S. 15 oben), hans12/fotolia.com (S. 15 unten), Smileus/fotolia.com (S. 17), [email protected] (S. 22 oben) marigold_88/fotolia.com (S. 22 unten), stockWERK/fotolia.com (S. 23), Sascha Wilsrecht/fotolia.com (S. 25) Grafik: dtp factory, Susanne Bertenbreiter, Hippelstraße 26 a, 81827 München Druck: Mayr Miesbach GmbH, Am Windfeld 15, 83714 Miesbach, www.mayrmiesbach.de Bezugspreis im Mitgliedsbeitrag enthalten. Bezugspreis für Nicht-Mitglieder: € 15,–/Jahr. Erscheinungsweise einmal im Vierteljahr.

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Service

Unsere Serviceleistungen Unsere telefonische Rechtsberatung erreichen Sie unter der Telefonnummer 55 21 43-20. (Mo. bis Fr. von 8.15–9.00 und 10.00–12.00 Uhr sowie Mo., Di., Do. von 14.15–17.00 Uhr) Alle anderen Anliegen nehmen wir gerne unter der Telefonnummer 55 21 43-0 entgegen. Und so erreichen Sie Ihre/n Stammberater/in: Frau Dr. Ackermann Tel. 55 21 43-3001 Mo: 16:00 – 17:00 Uhr

Herr Ackermann Tel. 55 21 43-3002 Mi: 10:00 – 11:00 Uhr

Herr Braun Tel. 55 21 43-3003 Mo: 08:15 – 09:00 Uhr Mo: 14:15 – 15:00 Uhr Di: 14:15 – 15:00 Uhr Di: 16:00 – 17:00 Uhr Do: 14:15 – 15:00 Uhr Do: 16:00 – 17:00 Uhr

Herr Gödeke Tel. 55 21 43-3008 Mo: 08:15 – 09:00 Uhr Mo: 14:15 – 15:00 Uhr Mo: 15:00 – 16:00 Uhr Di: 14:15 – 15:00 Uhr Mi: 08:15 – 09:00 Uhr Mi: 10:00 – 11:00 Uhr Do: 14:15 – 15:00 Uhr Do: 16:00 – 17:00 Uhr Frau Goldstein Tel. 55 21 43-3030 Fr: 10:00 – 11:00 Uhr

Frau Hansen-Resch Tel. 55 21 43-3028 Mo: 10:00 – 11:00 Uhr Do: 10:00 – 11:00 Uhr ab 01. 02. 2015

Frau Ebert Tel. 55 21 43-3004 Mo: 08:15 – 09:00 Uhr Mo: 11:00 – 12:00 Uhr Di: 10:00 – 11:00 Uhr Mi: 08:15 – 09:00 Uhr Do: 10:00 – 11:00 Uhr Fr: 08:15 – 09:00 Uhr Herr Eisenmann Tel. 55 21 43-3005 Di: 11:00 – 12:00 Uhr

Herr Evers Tel. 55 21 43-3006 Mo: 10:00 – 11:00 Uhr Mo: 14:15 – 15:00 Uhr Mo: 16:00 – 17:00 Uhr Di: 11:00 – 12:00 Uhr Mi: 10:00 – 11:00 Uhr Frau Franz Tel. 55 21 43-3007 Mi: 08:15 – 09:00 Uhr Fr: 11:00 – 12:00 Uhr

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Frau Haupt Tel. 55 21 43-3009 Mo: 11:00 – 12:00 Uhr

Herr Irrgeher Tel. 55 21 43-3010 Mi: 11:00 – 12:00 Uhr berät auch zu Gewerbe-Mietrecht

Frau Kaindl Tel. 55 21 43-3033 Mo: 08:15 – 09:00 Uhr Mo: 16:00 – 17:00 Uhr Di: 08:15 – 09:00 Uhr Di: 11:00 – 12:00 Uhr Mi: 10:00 – 11:00 Uhr Do: 08:15 – 09:00 Uhr Do: 10:00 – 11:00 Uhr Fr: 11:00 – 12:00 Uhr Herr Kast Tel. 55 21 43-3024 Di: 10:00 – 11:00 Uhr Di: 14:15 – 15:00 Uhr Di: 16:00 – 17:00 Uhr Mi: 08:15 – 09:00 Uhr Do: 10:00 – 11:00 Uhr Do: 14:15 – 15:00 Uhr Do: 15:00 – 16:00 Uhr Fr: 08:15 – 09:00 Uhr

Herr Kellner Tel. 55 21 43-3032 Fr: 10:00 – 11:00 Uhr

Frau Malinke Tel. 55 21 43-3013 Di: 15:00 – 16:00 Uhr Do: 11:00 – 12:00 Uhr

Frau Matuschek Tel. 55 21 43-3015 Mo: 10:00 – 11:00 Uhr

Frau Mersch Tel. 55 21 43-3016 Mo: 10:00 – 11:00 Uhr Mo: 15:00 – 16:00 Uhr Di: 08:15 – 09:00 Uhr Di: 10:00 – 11:00 Uhr Do: 11:00 – 12:00 Uhr Frau Modler Tel. 55 21 43-3017 Mo: 11:00 – 12:00 Uhr Mo: 14:15 – 15:00 Uhr Di: 14:15 – 15:00 Uhr Di: 15:00 – 16:00 Uhr Mi: 08:15 – 09:00 Uhr Do: 10:00 – 11:00 Uhr Do: 14:15 – 15:00 Uhr Frau Panda Tel. 55 21 43-3018 Mo: 15:00 – 16:00 Uhr berät auch zu Gewerbe-Mietrecht

Herr Rastätter Tel. 55 21 43-3020 Di: 08:15 – 09:00 Uhr berät auch zu Gewerbe-Mietrecht

Herr Rieger Tel. 55 21 43-3021 Mo: 10:00 – 11:00 Uhr Mo: 14:15 – 15:00 Uhr Mo: 16:00 – 17:00 Uhr Di: 11:00 – 12:00 Uhr Do: 08:15 – 09:00 Uhr Do: 11:00 – 12:00 Uhr Fr: 08:15 – 09:00 Uhr Fr: 10:00 – 11:00 Uhr Herr Steiger Tel. 55 21 43-3023 Mo: 11:00 – 12:00 Uhr Di: 08:15 – 09:00 Uhr Di: 15:00 – 16:00 Uhr Do: 08:15 – 09:00 Uhr Do: 11:00 – 12:00 Uhr Do: 15:00 – 16:00 Uhr Fr: 08:15 – 09:00 Uhr Fr: 11:00 – 12:00 Uhr

Persönliche Beratung in allen Mietfragen Nutzen Sie bei Mietproblemen die kos­ tenlose Rechtsberatung in unserer Ge­ schäftsstelle in der Sonnenstraße (beim Stachus) oder in einer unserer Außen­ beratungsstellen in Unterhaching, Ger­ mering oder Haar. Bitte vereinbaren Sie zu diesem Zweck auf jeden Fall einen Termin und bringen Sie Ihre Unterlagen (Mietvertrag, Briefe des Vermieters etc.) zum Beratungsgespräch mit! In Notfällen können Sie auch sehr kurz­ fristig einen persönlichen Beratungs­ termin vereinbaren, zum Beispiel: n wenn Sie eine Klage bekommen und ein Gerichtstermin bevorsteht n wenn Sie eine fristlose Kündigung er­ halten haben n wenn Vermieter oder H ­ andwerker oder andere Personen in Ihre Woh­ nung eingedrungen sind n wenn im Winter die Heizung ausfällt n wenn Sie auf Veranlassung Ihres Ver­ mieters nicht mehr in Ihre Wohnung kommen Wir bitten aber um Verständnis, dass wir auch in dringenden Fällen ohne vor­ herige Anmeldung keine persönliche Beratung durchführen können.

Terminvereinbarung

unter Tel.  55 21 43-0 während der Geschäftszeiten: Mo. bis Fr. von 9 –12.30 Uhr Mo., Di., Do. von 13.30–18 Uhr

Herr Vill Tel. 55 21 43-3026 Di: 10:00 – 11:00 Uhr Di: 15:00 – 16:00 Uhr Mi: 10:00 – 11:00 Uhr Do: 08:15 – 09:00 Uhr Do: 15:00 – 16:00 Uhr Fr: 11:00 – 12:00 Uhr Herr Vollmar Tel. 55 21 43-3027 Mo: 14:15 – 15:00 Uhr Mo: 15:00 – 16:00 Uhr Di: 08:15 – 09:00 Uhr Di: 14:15 – 15:00 Uhr Mi: 11:00 – 12:00 Uhr Do: 08:15 – 09:00 Uhr Do: 14:15 – 15:00 Uhr Fr: 08:15 – 09:00 Uhr Frau Dr. Sütcü Tel. 55 21 43-3022 Fr: 10:00 – 11:00 Uhr

Telefontermin

Sie wünschen einen ­Telefontermin? – Bitte teilen Sie dies bereits bei der Terminver­ e inbarung mit und schicken Sie Ihre Un­­terlagen ­b itte mit Ihrer Mitgliedsnummer und ­einem Hinweis auf den vereinbarten ­Telefontermin bis spätestens 2 Tage vor dem Termin an Ihren Berater. Es ­genügt, wenn Sie die Unterlagen einmal entweder per E-Mail, per Fax oder in K ­ opie per Post ­schicken. Bitte rufen Sie dann zur vereinbarten Zeit unter 089 / 55 21 43-40 an und las­ sen Sie sich mit Ihrem Berater ver­binden. Diesen Service empfehlen wir vor allem Mitgliedern mit Mobilitätseinschrän­ kungen, da der Zugang zu unseren Räu­ men leider nicht barrierefrei ist.

Telefon-Hotline

Um Ihnen bei kurzen Fragen zeit­auf­ wändige persönliche Beratungstermine zu ersparen, gibt es auch die Möglich­ keit, sich von unseren Experten tele­­ fonisch beraten zu lassen. Unser telefo­ nischer Beratungsservice kommt aber nur dann in Frage, wenn für die Beant­ wortung I­ hrer Frage eine Einsichtnahme Termin nicht Sollten Sie einen en, sagen Sie nn wahrnehmen kö ab. Am Mittwoch bitte rechtzeitig bis 12.30 Uhr sollte die Abs­ age er folgen. n Termin ­dringend Mitglieder, die de ­ anken es Ihnen! benötigen, d

Frau Weber Tel. 55 21 43-3029 Mo: 08:15 – 09:00 Uhr Mo: 14:15 – 15:00 Uhr Mi: 08:15 – 09:00 Uhr Mi: 11:00 – 12:00 Uhr Do: 14:15 – 15:00 Uhr Do: 16:00 – 17:00 Uhr Fr: 08:15 – 09:00 Uhr Fr: 10:00 – 11:00 Uhr Frau Wüsten Tel. 55 21 43-3031 Mo: 08:15 – 09:00 Uhr Mi: 11:00 – 12:00 Uhr

in schriftliche Unterlagen (Mietvertrag, Mieterhöhungsschreiben etc.) nicht er­ forderlich ist. Darüberhinaus dient die telefonische Beratung als eine Art „Erste Hilfe“, wenn es besonders eilig ist und keine Zeit mehr für einen persönlichen Beratungstermin bleibt. Bitte beachten Sie, dass durch die telefonische Kurzberatung die Ob­ liegenheiten für die Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung nicht erfüllt werden.

Hilfe bei der ­ Wohnungsabnahme Um zu vermeiden, dass der Vermieter nach dem Auszug nachträglich unbe­ rechtigte Forderungen stellt, empfiehlt es sich, die ordnungsgemäße Rückgabe der Wohnung in einem gemeinsamen Übergabeprotokoll festzuhalten. Ist der Vermieter dazu nicht bereit oder kommt es zu ­Auseinandersetzungen über den Zustand der Wohnung, kön­ nen Sie die Wohnung von einem Fach­ mann des Mietervereins begutachten lassen, sofern unser Rechtsberater dies befürwortet. Manchmal kann es aber auch sinnvoll sein, den Zustand der Wohnung gleich beim Einzug fachmännisch dokumen­ tieren zu lassen. Dies empfiehlt sich insbesondere bei unrenovierten Woh­ nungen, um späteren Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen. Für die Arbeit des sogenannten Woh­ nungsabnehmers muss Ihnen jedoch eine Aufwandsentschädigung in Höhe von durchschnittlich €  50,– zzgl. Fahrt­ kosten in Rechnung gestellt werden. Bei der Berechnung der Aufwandsent­ schädigung wurde eine Wohnung bis max. 3 Zimmer / ca. 80 m2 zugrunde­ gelegt. Größere Wohnungen und Häu­ser müssen gesondert berechnet werden. Der Gesamtbetrag wird vom Wohnungs­abnehmer in bar kassiert.

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Service

Berechnung der ­ Kautionszinsen Ihr Vermieter hat Ihnen beim Auszug die hinterlegte Kaution zurückgezahlt, doch die Zinsen kommen Ihnen zu niedrig vor? Mit einem speziellen Zins­ berechnungsprogramm können wir Ihnen auf Heller und Cent ausrechnen, wieviel Zinsen und Zinseszinsen Ihnen gesetzlich mindestens zustehen. Dieser Service kostet nichts.

Vermessung Ihrer Wohnung durch einen Profi Sie haben Zweifel, ob Ihre im Mietver­ trag angegebene Wohnungsgröße zu­ treffend ist? – Das korrekte Ausmessen der Wohnung unter Beachtung der ge­ setzlichen Bestimmungen ist nicht ein­ fach, insbesondere wenn die Wohnung sehr verwinkelt geschnitten ist oder viele Dachschrägen hat, die bei den Quadratmeterangaben berücksichtigt werden müssen. Da viele Mieter damit überfordert sind, bietet Ihnen der Mieterverein die Mög­ lichkeit, Ihre Wohnung von einem Profi ausmessen zu lassen. Für diese zusätz­ liche Leistung müssen Sie ebenfalls eine gesonderte Aufwandsentschädi­ gung bezahlen. Die Grundgebühr be­ trägt € 50,–. Diese Leistung beinhaltet das Aufmaß und die Berechnung von

bis zu 5 rechteckigen Räumen/Flächen, wie z. B. eine 2-Zimmer-Wohnung mit Küche, Bad und Balkon. Bei größeren Wohnungen, Erschwernissen und Häu­ sern betragen die Zuschläge zwischen € 20,– und € 100,– zzgl. Fahrtkosten. Das Service-Merkblatt erhalten Sie gerne über uns.

Service-Angebote für ­Mitglieder DMB-Mieter-Police (Haftpflicht, Haus­ rat, Unfall, Glas): ASSTEL, Telefon 0221/967 79 58 DMB-VORSORGEPAKET („Riester-­ Rente“, Leben, Rente, Berufs­unfähigkeit, ­Zusatzrente, Kranken­ver­sicherung): ASSTEL, Telefon 0221/967 79 58 DMB-RECHTSSCHUTZ (Privat, Beruf, Verkehr): Telefon 0221/376 38 38 KFZ-VERSICHERUNG: Europa-Ver­ sicherung, Telefon 0221/573 72 00 AUTOVERMIETUNG: Avis-Autover­ mietung, Telefon 01805/55 77 55 REISEN: Mediplus Reisen GmbH, DMB-Kennziffer: 12/130 HOTELKETTEN: Accor, Telefon 069/953 075 95 (Code: AS 85864, Vertr.-Nr. 135454) Hilton Hotels (Code: D 00000 22 45) InterCity Hotels (Code: DMB)

Mieterverein München e.V. Sonnenstraße 10, 80331 München Tel.: 089-55 21 43-0 · Fax: 089-554 554 [email protected] Öffnungszeiten Mo.– Fr. 08.00 – 18.00 Uhr

Außenberatungsstellen (Terminvereinbarung nötig)

Germering „Zenja-Haus“, Planegger Straße 9/I Beratungszeit: Mo. 18.00–20.00 Uhr Unterhaching Rathaus, Rathausplatz 7, Eingang ­neben der Kreissparkasse Beratungszeit: Mi. 17.30 –19.30 Uhr Haar Poststadl, Münchner Straße 3, 2. OG 85540 Haar, Raum Nr. 12 Beratungszeit: Di. 08.00 –11.30 Uhr

7 gute Gründe, Mitglied zu werden v Starke Interessenvertretung Der Mieterverein München e.V. ist mit über 67.000 Mitgliedern einer der g ­ rößten deut­ schen Mietervereine. Wir verschaffen den berechtigten Anliegen der Mieter Gehör in Politik und Verwaltung. Mit jedem Mitglied wächst unser Einfluss und damit auch ­Ihrer!

v Kostenfreie Beratung Mietrechtsexperten geben ­persönlich und telefonisch Auskunft zu allen Mieterfragen: z. B. H ­ eizkostenabrechnung, Mieterhöhung, Betriebskosten, Schönheits­reparaturen oder Kündigung. Unsere Telefon-Hotline ist täg­ lich (außer samstags und sonntags) besetzt.

v Übernahme der Korrespondenz Unsere Mitarbeiter übernehmen Ihren Schriftverkehr mit dem Vermieter, der Hausverwaltung oder gegebenenfalls den

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zuständigen Behörden. Der Anspruch auf kostenlose Beratung und Schriftverkehr beginnt sofort mit der Mitgliedschaft.

v Kein Prozesskostenrisiko Als Neumitglied (ab 1. 5.1999) sind Sie au­ tomatisch rechtsschutzversichert. Bei gerichtlichen Auseinandersetzun­gen übernimmt die Rechtsschutzversicherung nach einer dreimonatigen Wartefrist und bei Erfüllung der Obliegenheiten die ge­ richtlichen Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten in Mietstreitigkeiten. Seit 1.4. 2004 gilt eine Selbstbeteiligung von 180,– € pro Schadenfall. Bitte beachten Sie, dass eine telefonische Kurzberatung die Obliegenheiten nicht erfüllt.

v Hilfe vor Ort Experten des Mietervereins begutachten vor Ort gegen Kostenerstattung den Zu­ stand Ihrer Wohnung für Beweiszwecke (z. B. beim Ein- oder Auszug).

v Informative Mieterzeitung Jedes Mitglied des Mietervereins erhält mindestens viermal im Jahr kostenlos un­ ser Mietermagazin. Sie finden darin wert­ volle Tips und Hinweise, aktuelle Mietur­ teile und jede Menge Informationen rund um’s Wohnen in München.

v Günstiger Beitrag Das gesamte Leistungspaket des Mieter­ vereins inklusive Rechtsschutzversicherung erhalten Sie für nur € 74,–* Jahresbei­ trag (für Beitragsabbucher). Lediglich beim Beitritt wird zusätzlich eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von € 15,– erhoben. Wer nach dem 30.6. eines Jahres Mitglied wird, zahlt für das restliche Jahr auch nur den halben Mitgliedsbeitrag (€  37,–*). Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte der jeweils gültigen Beitragsordnung. * ab 01.01.2015 neue Beiträge

Beitrittserklärung

Nur vom Mieterverein auszufüllen:

Ordentliches Mitglied · Wohnraummieter

Mieterverein München e.V. · Sonnenstraße 10 (Stachus) · 80331 München

Mitgliedsnummer

Hiermit beantrage ich die Aufnahme in den MIETERVEREIN MÜNCHEN e.V. gemäß den Bedingungen der Vereinssatzung und der vom ­Vorstand ­festgesetzten Beitragsordnung als ordentliches Mitglied. Hinweis: Ordentliches Mitglied kann nur der Unterzeichner des Mietvertrages werden. M Herr

M Frau

Nachname Vorname

Straße, Hausnummer

PLZ, Wohnort

Telefon privat

Geburtsdatum

Telefon mobil

E-Mail

M Ich bin derzeit Mitglied im Mieterverein

mit der Mitgliedsnr.

Die ARB der Rechtsschutzversicherung, soweit sie mich betreffen, sind mir ebenfalls bekannt. Mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten für Vereinszwecke sowie der Übermittlung für Rechtsschutzzwecke bin ich einverstanden. Im Falle einer Ummeldung willige ich in die Datenweiterleitung meiner Mitgliedsdaten ein. Mir ist bekannt, dass ein Widerruf der Mitgliedschaft nicht ­möglich ist, da es sich hierbei nicht um ein Haustürgeschäft im Sinne des §312 BGB handelt.

Ort, Datum

Unterschrift

Ich wurde geworben durch

Name Mitgliedsnummer

Zahlungsart Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass sich aus Kostengründen ohne Erteilung einer Einzugsermächtigung der Mitgliedsbeitrag um 6,00 € erhöht. M Ich bezahle per Rechnung

M Ich bezahle per SEPA-Lastschriftmandat

Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats Gläubiger-Identifikationsnummer des Mieterverein München e.V.: DE67MVM00000266386 Mandatsreferenznummer wird separat mitgeteilt. Ich ermächtige den Mieterverein München e.V., Zahlungen von meinem Konto m ­ ittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom Mieterverein München e.V. auf mein Konto gezogenen Lastschriften e ­ inzulösen. ­ elastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem B Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.

Name des Kontoinhabers

Straße, Hausnummer

Postleitzahl Ort

Kreditinstitut

DE IBAN

Ort, Datum

BIC

Unterschrift Kontoinhaber

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