ZBL Zürcher Berufsverband der Logopädinnen und Logopäden

July 18, 2017 | Author: Jens Bauer | Category: N/A
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ZBL Zürcher Berufsverband der Logopädinnen und Logopäden

"Die Logopädie befasst sich mit den Auffälligkeiten der gesprochenen und geschriebenen Sprache sowie der Stimme. Ihr Ziel ist es, die sprachliche Kommunikationsfähigkeit von sprachauffälligen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zu fördern und die Beziehungsfähigkeit, die schulischen und beruflichen Aussichten, das Selbstvertrauen und die Lebensqualität zu verbessern. Die Logopädin/der Logopäde übt ihren/seinen Beruf eigenständig aus. Sie/er arbeitet mit den Lehrkräften, Eltern und anderen Fachleuten zusammen."

Muster-Anstellungsverfügung von Logopädinnen und Logopäden für die Anstellung von Logopädinnen und Logopäden von Gemeinden, Zweckverbänden und privaten Institutionen. Sofern diese Verfügung nicht eine anderslautende Regelung vorsieht, ist subsidiär das kantonale Lehrerpersonalgesetz und die dazugehörige Verordnung anwendbar. Das vorliegende Anstellungsmuster wurde in Zusammenarbeit mit der BILDUNGSDIREKTION DES KANTONS ZÜRICH ausgearbeitet. Es gilt nur für Logopädinnen/Logopäden, die im Besitz eines von der Bildungsdirektion anerkannten Logopädiediploms sind und ein Mindestpensum von 7 Wochenstunden übernehmen. Diese Richtlinien ersetzen das bisher empfohlene Vertragsmuster vom Oktober 1991 Fällanden, 25. Juni 2001

Die vorliegende Musteranstellungsverfügung befindet sich aufgrund veränderter Rahmenbedingungen wie der Umsetzung des neuen Volksschulgesetzes und des neuen Finanzausgleichs sowie der Bolognareform in der Ausbildung in Überarbeitung. Sie kann von den anstellenden Behörden als Orientierung bis zum Vorliegen einer neuen Empfehlung per Ende 08 weiterhin verwendet werden. Bildungsdirektion, Volksschulamt, Abt. Sonderpädagogisches, Juni 2008

Arbeitsbedingungen Die Gemeindeschulpflege: vertreten durch: ................................................................................................................... (Funktion, z.B. die Schulpräsidentin/den Schulpräsidenten, und Name) verfügt, dass Frau/Herrn .......................................................................................................................... ......................................................................................................................... ......................................................................................................................... (Vorname, Name, Adresse, e-mail, Diplomjahr, Abschluss, Geburtsdatum, Zivilstand, Geburtsdaten der Kinder, AHV-NR. ) nachstehend "Logopädin / Logopäde" genannt, im Sinne nachstehender Verfügung angestellt wird. 1.

Beginn Der Stellenantritt erfolgt per .........................................................................................

2.

Kündigung Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von beiden Seiten auf den 15.2 und den 15.8. jeden Jahres gekündigt werden. Gemäss § 8 Lehrerpersonalgesetz (LPG) beträgt die Kündigungsfrist 4 Monate im 1. bis 9. Dienstjahr und 6 Monate ab dem 10. Dienstjahr.

3.

Arbeitszeit und Arbeitsbereiche

3.1

Die Logopädin/der Logopäde wird angestellt für: - ein Vollpensum von 28 Lektionen wöchentlich* - ein Teilpensum von .... Lektionen wöchentlich* (Lektionsdauer gemäss Stundenplanreglement)

3.2

Änderungen des Pensums bedürfen des gegenseitigem Einverständnisses. Solche sollen in der Regel unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 4 Monaten eingeführt werden.

*Nichtzutreffendes streichen

3.3 Im Rahmen der unter 3.1 vereinbarten Arbeitszeit führt die Logopädin/der Logopäde die Aufgaben der logopädischen Abklärung (Reihenuntersuchung und Einzelabklärung), Therapie, Kontrolle und Beratung aus. Bietet die Gemeinde die logopädische Betreuung bereits im Vorkindergartenalter an, so kann diese innerhalb der unter 3.1 vereinbarten Arbeitszeit durchgeführt werden. Von 7 Lektionen ist mindestens 1 Lektion für Einzelabklärungen und Beratungen vorzusehen. Die Logopädin/der Logopäde führt im Auftrag der Gemeinde die logopädischen Massnahmen in eigener Kompetenz durch. 3.4 Logopädische Therapien sollen nach Rücksprache mit Eltern und Lehrperson(en) während der Unterrichtszeit der Kinder durchgeführt werden. 3.5 Die Logopädin/der Logopäde informiert die Gemeindeschulpflege über ihre/seine Arbeit.

4.

Besoldung

4.1 Die Besoldung der Logopädin/des Logopäden entspricht der Kategorie III der Lehrerpersonalverordnung (= Klasse 20 LPVO) gemäss dem jeweils gültigen Regierungsratsbeschluss über die Festsetzung der Besoldungen der Volksschullehrer. Bei einem Teilpensum wird die Besoldung anteilmässig umgerechnet. 4.2 Für die Berechnung des Lohnes gelten die Vorschriften des Lehrerpersonalgesetzes (§ 14 abs. 2 LPG) und der Lehrerpersonalverordnung (§ 16 LPVO ). Zu Beginn des Anstellungsverhältnisses erfolgt die Einreihung in die .... Stufe. 4.3 Der Besoldungsanspruch beginnt bei Stellenantritt auf Anfang des Schuljahres am 16. August und endet bei Rücktritt auf Schuljahresende am 15. August. Sinngemäss gilt diese Regelung auch bei Stellenantritt auf 16. Februar und Rücktritt auf 15. Februar. Bei Anstellung oder Rücktritt auf andere Termine beginnt oder endet der Besoldungsanspruch mit dem ersten oder letzten Arbeitstag. 4.4 Besoldungserhöhungen erfolgen nach den Richtlinien der Bildungsdirektion des Kantons Zürich bis zum Maximum der Kategorie III, Lehrerpersonalverordnung. 4.5 Die kantonalen Vorschriften für Volksschullehrerinnen/Volksschullehrer gelten in bezug auf: - den Zeitpunkt des Altersrücktritts (§16 LPG) - Lohn- und Kündigungsbeschränkung bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und - Militärdienst sowie bei weiteren Abwesenheiten (§ 18 LPG, §88 VVOPG) - Kinderzulagen (§ 41 LPG) - die Gewährung von Altersentlastung (§ 9 LPVO), Dienstaltersgeschenken (§ 21 LPVO) sowie bezahltem (§28 LPVO) und unbezahltem (§29 LPVO) Urlaub.

5.

Krankheit, Unfall

Die Gemeinde versichert die Logopädin/den Logopäden für Heilungskosten bei Berufsunfall und Nichtberufsunfall. Die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall richtet sich nach den Bestimmungen der Lehrerpersonalverordnung (§ 27 LPVO / § 99, § 108 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz).

6.

Altersvorsorge

Die Logopädin/der Logopäde hat folgender Versicherung beizutreten: - der Vollversicherung der Beamtenversicherungskasse des Kt. Zürich (BVK)* - andere Versicherung* ........................................................................................................ (Prämien-Aufteilung: .........................................................................................................)

7.

Spesenentschädigung

Die Gemeinde entschädigt gegen Abrechnung ausserordentliche Barauslagen (wie z.B. Telefon, Porti, Fahrspesen usw.) nach Ansätzen des Kantons: LPVO § 20 für Weiterbildung, PG § 42 und VVOPG § 64ff.

8.

Berufshaftpflicht

8.1 Öffentlich-rechtliche Trägerschaft* Für die Berufshaftpflicht gelten sinngemäss die Vorschriften des Gesetzes über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behörden und Beamten (Haftungsgesetz) vom 14. September 1969. 8.2 Private Sonderschulinstitution* Die Institutionsleitung schliesst mit der Logopädin/dem Logopäden einen Arbeitsvertrag ab. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber schliesst für die Logopädin/den Logopäden eine Berufshaftpflichtversicherung ab, bei folgender Versicherung: .................................................................................................................................... Die Prämie bezahlt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber.

9.

Arbeitsraum, Einrichtung, Material Die Gemeinde stellt der Logopädin/dem Logopäden einen für die logopädische Behandlung geeigneten Arbeitsraum (siehe „Richtlinien für die Einrichtung eines Therapieraumes für Logopädie“ ), einen Startkredit und einen jährlich wiederkehrenden Materialkredit zur Verfügung.

*Nichtzutreffendes streichen

10.

Weiterbildung

Die Logopädin/der Logopäde hat das Fachwissen ständig auf dem neuesten Stand zu halten. Für Weiterbildung stehen der Logopädin/dem Logopäden gleichviele Tage zur Verfügung wie den Sonderklassenlehrerinnen/Sonderklassenlehrern. Auf Gesuch hin bewilligt die Gemeinde nach Möglichkeit den Besuch von Kursen und Tagungen. Der Arbeitgeber gewährt an Fortbildungsveranstaltungen Kostenbeiträge.

11.

Ferien

Die Ferien der Logopädin/des Logopäden richten sich nach denjenigen der Lehrkräfte an der öffentlichen Volksschule der betreffenden Gemeinde.

12.

Schweigepflicht

Die Logopädin/der Logopäde untersteht (auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) der Schweigepflicht hinsichtlich aller unter das Amtsgeheimnis fallenden Belange. Die berufliche Schweigepflicht erstreckt sich auch auf nicht öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse.

13.

Arbeitszeugnis

Die Gemeinde stellt der Logopädin/dem Logopäden auf Anfrage ein Arbeitszeugnis aus. Dieses kann innerhalb einer Anstellung oder am Ende eines Arbeitsverhältnisses ausgestellt werden. 14.

Besondere Vereinbarungen/zusätzliche Funktionen

............................, den ...................................................................................................... Die Gemeinde:

Die Logopädin/der Logopäde:

................................................................

................................................................

Anhänge: (Die als Anhänge bezeichneten Unterlagen sind dem neusten Stand entsprechend zu besorgen.) - Lehrerpersonalgesetz (LPG) - Lehrerpersonalverordnung (LPVO) - Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVOPG) - BVK Statuten bzw. Statuten und Reglemente der betreffenden Vorsorgestiftung - Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über die Zulassung von Sonderschulen in der Invalidenversicherung vom 11. September 1972 - Richtlinien für Schulhausbauten - Richtlinien für die Einrichtung eines Therapieraumes für Logopädie

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