Unabhängigkeit zahlt sich aus

August 15, 2016 | Author: Magdalena Gerstle | Category: N/A
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Nr. 1 9|D eze mbe r2

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 I n f o r m at i o n e n f ü r G e s c h ä f t s pa r t n e r  Die Schönheit mancher Melodie dringt bis ins Innerste unserer Seele und rührt uns an wie mit einem Zauberschlüssel.

 Inhalt

Edeltraud Tauber

Liebe Leserinnen und Leser, für die Zusammenarbeit, die wir ­miteinander haben durften, und die Aufmerksamkeit, die Sie uns geschenkt haben, bedanke ich mich im Namen des Redaktionsteams, unserer Mit­ arbeitenden sowie der Geschäftsfüh­ rungen und Gesellschafter.

Wir alle wünschen Ihnen eine geseg­nete Advents- und Weihnachts­ zeit, eine Zeit der Besinnung, des Rück- und Ausblicks sowie ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2009. Ihr Manfred Klocke

Unabhängigkeit zahlt sich aus DVAM setzt auf ganzheitliche Betreuung Georg Westphal

Nach und nach zeigt sich, dass die Finanzkrise in der Realwirtschaft ankommt und nahezu alle Branchen berührt. Momentan ist der deutsche Mittelstand noch die Stütze der Volks­ wirtschaft, aber auch er wird zukünftig

Markus Schön Geschäftsführer DVAM Deutsche Vorsorge Asset Management GmbH

weiteren Optimierungsbedarf haben. „Insbesondere im Finanzbereich ist es entscheidend, eine neutrale, anbie­ ter- und produktunabhängige Beratung zu erhalten“, betont Markus Schön, Geschäftsführer der DVAM Deutsche Vorsorge Asset Management GmbH. „Gerade zur Vermeidung von Krisen sind Unabhängigkeit, Langfristorientierung und das Verständnis für mittelständische Strukturen wesentliche Erfolgsfaktoren.“ Die DVAM begleite ihre Kunden in allen Vermögensfragen und arbeite die struk­ turellen Schwerpunkte der Anlagen heraus, erklärt Schön. Die Betreuung beschränke sich nicht nur auf Struktur und Laufzeit. Vielmehr betrachte das Unternehmen das Finanzvermögen seiner Kunden von allen Seiten und entwickle daraus ganzheitliche und nachhaltige Konzepte. Die DVAM bietet keine eigenen Produk­ te an, sondern fokussiert sich auf stra­ tegische Beratung. So sei es möglich,

>> Seite 2 Bunter Blätterteppich birgt Sturzgefahr >> Seite 3 Giganten der Straße künftig mit Diplom? >> Seite 4 Großbrand in tschechischer Weberei >> Seite 6 Rückstellungen für langfristige Personalverpflichtungen >> Seite 8 Haftungsrisiken des Krandienstleisters >> Seite 10 Grüne Karte für Russland >> Seite 11 Besserer Schutz bei Hals- und Beinbruch >> Seite 12 Wenn die Natur wütet >> Seite 13 Kostenvoranschläge bei Kfz-Schäden >> Seite 14 Kfz-Zulassungsstellen läuten digitales Zeitalter ein >> Seite 14 Schäden an Leihfahrzeugen >> Seite 15 Es grünt so grün... >> Seite 16 Das Versicherungsvertragsgesetz >> Seite 16 Impressum

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betont Schön, wirklich individuelle und auf Kundenbedürfnisse zugeschnittene Lösungen zu gestalten – und damit echte Mehrwerte für den Kunden zu schaffen. Laut Schön betreibt die DVAM ein ganzheitliches Financial Planning, mit dem sich, ausgehend von der Analyse des Status Quo, Handlungsfelder opti­ mieren und Verbesserungen herbeifüh­ ren lassen. Aus der Praxis weiß Schön, dass viele Unternehmer Konditionsverhandlun­ gen mit Banken scheuen – zum einen, weil sie ihre Hausbank nicht verärgern wollen und zum anderen, weil sie sich gar nicht bewusst sind, welche Kosten­ einsparungen machbar sind. Einspa­

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rungspotenziale in bis zu fünfstelliger Höhe bleiben daher oft ungenutzt. Neben einer unabhängigen Analyse der Kostensituation bietet die DVAM ihren Kunden die Möglichkeit, sie bei Konditi­ onsverhandlungen zu begleiten. In der Unabhängigkeit und Nachhaltig­ keit sieht Schön die großen Vorteile der DVAM. „Wir sind nicht börsennotiert und müssen uns nicht vierteljährlich dafür rechtfertigen, ob wir erfolgreich sind oder nicht.“ Ihre Vorteile hat die DVAM konsequent genutzt, um ihren Kundenstamm erheblich auszuweiten. Gegenwärtig betreut das Unternehmen ein Finanzvolumen von deutlich mehr als einer Milliarde Euro, das etwa zur Hälfte auf Privatkunden entfällt.

Schön: „Von den Kunden, die wir kon­ tinuierlich beraten haben, hat bislang kein einziger Verluste auf der Zinsseite hinnehmen müssen. Dies ist von erheblicher Bedeutung, da das Finanz­ ergebnis die operative Stärke unter­ mauern soll und nicht umgekehrt.“ Die DVAM (www.dv-am.de) ist ein Unternehmen der Ecclesia Gruppe, die mit rund 1.200 Mitarbeitern zu den größten Versicherungsmaklern Deutschlands zählt. Zu der international ausgerichteten Unternehmensgruppe gehören mehrere Versicherungsmak­ ler, die auf unterschiedliche Branchen spezialisiert sind. Hauptsitz der Gruppe ist Detmold. •

Bunter Blätterteppich birgt Sturzgefahr Verkehrssicherungspflicht im Herbst Uwe Klöpping

Im Herbst fordern laubbedeckte Wege und Außentreppen besondere Auf­ merksamkeit. Verletzt sich ein Passant beim Ausrutschen auf nassem Blatt­ werk oder beim Stolpern über einen darunter verborgenen Gegenstand, kann er vom Grundstückseigentümer Schadenersatz verlangen. Was viele nicht wissen: Die Räumungspflicht fürs Grundstück und angrenzende Wege ist nicht nur bei Schnee und Glätte zu beachten. Verkehrssicherungs­ pflichtige müssen ihr Areal ganzjährig von sturzträchtigen Verunreinigungen befreien. Innerhalb geschlossener Ortschaften trifft die Verkehrssicherungspflicht im Allgemeinen die Gemeinden. Diese übertragen die Reinigungspflicht für Gehwege – ebenso wie die Streu­ pflicht im Winter – in der Regel auf

die Anlieger. Betroffen sind zunächst die Vermieter von Gebäuden (vgl. z.B. ein Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg, 5 A 127/01). Diese können die Pflicht wiederum schriftlich an ihre Mieter weitergeben. Von Rechts wegen verantwortlich bleiben jedoch die Vermieter. Regelmäßige Kontrollen, ob das Grundstück, die dazu gehörenden Treppen und die angrenzenden Wege auch wirklich gereinigt werden, sind also empfehlenswert. Gemeinden sind nicht verpflichtet, unbefestigte Wanderwege auf ihrer Gemarkung regelmäßig von Laub und Schlick zu säubern. Somit können Kommunen nicht für die Vernachlässi­ gung der Verkehrssicherungspflicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn ein Spaziergänger sich durch Ausrutschen wegen glitschigen Laubs

auf einem unbefestigten Wanderweg verletzt (Landgericht Itzehoe, 3 O 153/99). Die Verkehrssicherungspflicht hat ihre Grenzen. Da fallendes Herbstlaub ein jährlich wiederkehrendes Phänomen ist, ist im Allgemeinen davon auszu­ gehen, dass Fußgänger sich auf die veränderte Bodenbeschaffenheit im Herbst einstellen können. Eine Ver­ kehrssicherung, die jede Rutschge­ fahr ausschließt, ist ohnehin nicht zu erreichen. Zumal sich der Zustand von Straßen und Fußwegen auch nach der Reinigung schnell wieder ändern kann, etwa, wenn neue Blätter fallen oder der Wind Laub zur vormals sauberen Stelle weht (vgl. z.B. Kammergericht Berlin, 9 U 134/04). Eine Haftung des Verkehrssicherungs­ pflichtigen für laubbedingte Unfälle kommt nur dann in Betracht, wenn die Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt wird, etwa, wenn das Blattwerk längere Zeit nicht vom Weg entfernt worden ist oder wenn es gefriert. Der Aufwand für die Beseitigung des Laubs muss in vernünftiger Verhältnismäßigkeit zur Gefahr durch das Laub stehen. •

Giganten der Straße künftig mit Diplom? EU will besser qualifizierte Fahrer von Lkw und Bussen Klaus-Jürgen Hohmann

Nach dem Plan der Europäischen Union (EU) werden zukünftig nur noch qualifizierte Fahrzeugführer am Lenk­ rad von großen Fahrzeugen sitzen. Die Vorgabe ist Teil des EU-Maßnahmen­ pakets zur Senkung der Unfallzahlen bis zum Jahr 2010. Was bedeutet die Neuerung konkret? Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fah­ rer, die Güter oder Personen im öffent­ lichen Straßenverkehr befördern, eine besondere Qualifikation nachweisen. Diese gilt, bis auf wenige Ausnahmen, für Fahrzeuge mit einem zulässigen Ge­ samtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen im gewerblichen Straßengüterverkehr und Werkverkehr sowie für Fahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Straßenpersonenverkehr. Rechtsgrundlage für diese Qualifikation sind die seit August 2006 gültigen na­ tionalen Vorschriften für die Grundqua­ lifikation und Weiterbildung im Güter­ kraft- und Personenverkehr. Mit dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und der Berufskraftfahrer­ qualifikationsverordnung (BKrFQV) hat die Bundesregierung die EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Wen betrifft das neue Gesetz? Die Pflicht zur Qualifikation nach dem BKrFQG besteht grundsätzlich für alle selbstfahrenden Unternehmer, für selbstständige wie angestellte Fahrer und auch für Aushilfsfahrer, die im eu­ ropäischen Wirtschaftsraum eingesetzt werden bzw. beschäftigt sind. Die Regelungen gelten für > Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE mit einer zuläs­ sigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen, die im Güterkraft- und Werkverkehr unterwegs sind. Wurde die Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2009 erworben, ist die Pflicht

in Form von regelmäßigen Weiterbil­ dungen (mindestens alle fünf Jahre) zu erfüllen. Erhält der Fahrzeugführer die Fahr­ erlaubnis in den genannten Klassen erst nach dem 10.09.2009, hat er zunächst eine Grundqualifikation zu absolvieren, und zwar zusätzlich zu den im Fünf-Jahres-Turnus abzuleis­ tenden Weiterbildungen. > Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr. Hat der Fahrer die Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2008 erworben (im Per­ sonenverkehr ist die Übergangsfrist kürzer als im Güterkraft- und Werkver­ kehr), muss er – wie Lkw-Fahrer auch – der Pflicht in Form von regelmäßigen Weiterbildungen (mindestens alle fünf Jahre) nachkommen.Für nach dem 10.09.2008 erworbene Fahrerlaub­ nisse in den genannten Klassen gilt ebenfalls die bei Lkw-Fahrern anzu­ wendende Regelung: Es ist zunächst eine Grundqualifikation zu absolvieren und anschließend sind regelmäßige Weiterbildungen zu besuchen. Ausnahmen bestätigen, wie so oft, die Regel Ausgenommen von der Nachweis­ pflicht nach BKrFQG sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen > deren zulässige Höchstgeschwindig­ keit 45 km/h nicht überschreitet. > die der Bundeswehr, der Nato oder der Polizei des Bundes, den Ländern, dem Zoll, dem Zivil- und Katastrophen­ schutz sowie der Feuerwehr zugeord­ net sind (in diese Kategorie gehören auch Kfz, deren Gebrauch den Wei­ sungen der Genannten unterliegt). > die für die Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Ret­ tungsdiensten eingesetzt werden. > die zwecks technischer Entwicklung, für Reparaturen bzw. zur Wartung

oder zur technischen Untersuchung einer Prüfung unterzogen werden. > die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind. > die der Beförderung von Materialien oder Ausrüstungen dienen, welche der Fahrer zur Ausübung seines Be­ rufs verwendet – sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um dessen Hauptbeschäftigung handelt (darunter fallen auch Beförderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Gü­ terkraftverkehrsgesetzes). Nach Auffassung der EU ist eine solide Basis von Wissen und Fertigkeiten in bestimmten Bereichen unerlässlich, um in der heutigen Zeit den Anforderungen des Straßenverkehrs und der betriebli­ chen Rahmenbedingungen gerecht zu werden. Berufskraftfahrer/innen sollen Bescheid wissen über Themen wie: > die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr > die Verringerung von Umweltschäden durch wirtschaftliches Fahren > die Anwendung aller gesetzlichen Vorschriften für den Güterkraft- und Personenverkehr > Lenk- und Ruhezeiten > sozialrechtliche Rahmenbedingungen > korrekte Ladungssicherung > sichere Beförderung von Personen und Ladung > Gesundheit > Verkehrs- und Arbeitssicherheit > Verhalten in Notfällen > Dienstleistung und Logistik. Soweit die ersten Informationen zum neuen Berufskraftfahrerqualifikati­ onsgesetz. In der nächsten Ausgabe werden wir Sie über die verschiedenen Möglichkeiten der Grundqualifikation nach dem BKrFQG und die Vorschrif­ ten zur Weiterbildung auf den neuesten Stand bringen. •

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Großbrand in tschechischer Weberei EOS RISQ Deutschland GmbH: Schadenabteilung international tätig Andreas Iwanowicz

Mit dem Großbrand in einer Pro­ duktionshalle in Tschechien war der international agierende Teil unserer Unternehmensgruppe, die EOS RISQ Deutschland GmbH, betraut. Das be­ troffene Produktionswerk einer deut­ schen Firmengruppe produziert u.a. textile Flächengewebe für den medizi­ nischen Bereich. Es befindet sich ca. 100 Kilometer nordöstlich von Prag am Rand des Riesengebirges. Die 3.500 Quadratmeter große Pro­ duktionsfläche wird durch den Brand am 16.10.2007 komplett zerstört. Vom Schaden betroffen sind Weberei und Zwirnerei. Dank des Löscheinsatzes der öffentlichen Feuerwehr und einer funktionierenden Brandwand zu den angrenzenden Hallen bleiben die übri­ gen Produktionsbereiche vom Schaden weitestgehend verschont. Auch von den Mitarbeitern wird glücklicherweise niemand verletzt. Kurz nach der Meldung des Schadens an EOS RISQ findet eine erste Telefon­ konferenz zwischen dem Firmensitz des Unternehmens in Deutschland, dem Versicherer und EOS RISQ statt.

Hier werden die ersten Entscheidungen über die Schadenabwicklung auf ver­ sicherungstechnischer Basis getroffen, unter anderem folgende: > Vereinbart wird das so genannte Sachverständigenverfahren, jeweils für den Gebäude-, Maschinen- und Betriebsunterbrechungsschaden. D.h., Kunde und Versicherer schalten für die betreffenden Schäden jeweils eigene Sachverständige ein. Die Kos­ ten für die eigenen Sachverständigen sind über den Versicherungsvertrag abgedeckt. > Als zentraler Verhandlungsort für die Schadenabwicklung wird Wien fest­ gelegt, da hier die Muttergesellschaft des tschechischen Unternehmens ihren Unternehmenssitz hat und das tschechische Werk von hier aus tech­ nisch betreut wird. Vorhanden ist eine lokale Sachdeckung über einen tschechischen Versiche­ rer. Diese ist Bestandteil einer inter­ nationalen Sach- und Betriebsunter­ brechungsdeckung über einen Versicherer in Österreich. Die Schaden­ abwicklung erfolgt in Zusammenarbeit mit diesem österreichischen Versiche­ rer. Der lokale tschechische Versicherer nimmt an den Schadenverhandlungen selbst nicht teil, wird jedoch vom österreichischen Versicherer auf dem Laufenden gehalten. EOS RISQ schickt einen Schadenau­ ßendienstmitarbeiter aus München direkt zum Schadenort. Zwei Mitarbei­ ter aus der Zentrale in Detmold reisen zu einem ersten Treffen nach Wien. Dieses findet zunächst ohne Versicher­ erbeteiligung statt. Hier gibt der EOS RISQ Mitarbeiter, der in Tschechien vor Ort war, allen Beteiligten erste Fakten zum aktuellen Stand aus versiche­ rungstechnischer Sicht. Er berichtet unter anderem, dass es verschiedene Vermutungen über die Schadenur­ sache gibt, aber noch keine verlässli­ chen Informationen. Einiges deutet auf einen technischen Defekt hin.

Auf den ersten Blick sieht das Gebäu­ de von außen noch ganz intakt aus. Sämtliche Außenwände stehen noch und zeigen kein Zeichen von Beschä­ digung. Erst der Blick über die Brand­ wand ins Innere der Halle lässt das ganze Schadenausmaß erkennen. Die Halle ist außergewöhnlich massiv gebaut. Die Umfassungswände be­ stehen an der Basis aus 80 Zentimeter starkem Ziegelmauerwerk und sind im oberen Bereich immerhin noch 40 Zentimeter dick. Das Gebäude ist zweigeschossig angelegt. Im Untergeschoss befinden sich technische Versorgungseinrich­ tungen, u.a. die zentrale Kompressor­ station für das gesamte Werk. Diese gilt es betriebsbereit zu halten, weil von ihr die noch funktionsfähigen Betriebsbereiche wie Schererei, Wirkerei, eine weitere Weberei und die Ausrüstung abhängig sind. Wenn Löschwasser durch die Decke ein­ dringt, wird die Kompressorstation schnell zur „Tropfsteinhöhle“. Die ein­ geleiteten Abdichtungsmaßnahmen werden erschwert, weil Bautrümmer auf der Decke der Kompressorstation liegen. In Absprache mit dem Versicherer wird sofort ein Sanierungsunternehmen mit Aufräumarbeiten in den betreffenden Bereichen beauftragt. Plötzlich einset­ zender, massiver Schneefall bringt die Arbeiten jedoch ins Stocken. Das kurz darauf einsetzende Tauwetter wieder­ um erfordert eine Beschleunigung der Aufräumarbeiten. Die ersten Gespräche, an denen die Sachverständigen des Kunden und des Versicherers teilnehmen, folgen. Die Sachverständigen haben sich inzwi­ schen ebenfalls ein erstes Bild vor Ort gemacht. Jetzt stehen planerische Tätigkeiten an: > Erstellung eines Maßnahmenplans für Rückbau, Wetterschutz etc. > statische Berechnungen > Wiederherstellung

Bei den Gesprächen zeigt sich schnell, dass die Sachverständigen der jeweiligen Parteien grundlegend verschiedene Vorstellungen haben, was den Umfang und die Grundlagen für die Ermittlung des Gebäudescha­ dens betrifft. Es herrscht z.B. Uneinig­ keit darüber, ob die Außenwände und Stützen zu retten sind oder abgerissen werden müssen. Die Schadener­ mittlung des Sachverständigen der österreichischen Versicherung basiert darüber hinaus auf einer Produktions­ halle leichterer Bauart als die vorhan­ dene. Was allerdings von vornherein fest­ steht, ist, dass man es bei den Produktionsmaschinen mit einem Totalschaden zu tun hat. Anhand von Inventarlisten, Maschinenaufstellplä­ nen, Anschaffungsrechnungen etc. soll der Schadenumfang ermittelt werden. Erste Kostenvoranschläge werden eingeholt. Der Vorräteschaden wird von den Betriebsunterbrechungssach­ verständigen mit abgewickelt. Erste Schadenberechnungen erfolgen über Inventurlisten. Die vom Schaden betroffenen Berei­ che haben vor Eintritt des Schadens im Drei-Schichtbetrieb gearbeitet. Es werden Möglichkeiten diskutiert, wie die Produktion durch Provisorien bzw. Verlagerungen auf andere Werke – teilweise im Ausland – sowie durch Lohnaufträge möglichst zügig wieder aufgenommen werden kann. Obwohl die Schadenursache vier Wo­ chen nach Schadeneintritt immer noch nicht feststeht, erfolgen, nachdem man sich bzgl. der Währungs- und Umrech­ nungsmodalitäten geeinigt hat, erste a conto-Zahlungen im siebenstelligen Bereich. In der Zwischenzeit finden weitere, interne Arbeitstreffen der Sachver­ ständigen statt. Bei einem Treffen mit allen Beteiligten Anfang 2008 zeigt sich einmal mehr, dass unüberbrück­ bare Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gebäudesachverstän­ digen bestehen, was den Schaden­ umfang und dessen Berechnung betrifft: > Abriss der Wände und Tragkonstruk­ tionen: Ja oder nein? > Wiederherstellung: In welcher Form?

> Mehrkosten durch Behördenauflagen bei Neubau > und einige andere Unstimmigkeiten mehr EOS RISQ stellt klar, dass im Rahmen der bestehenden Neuwertversicherung die Grundlage für die Schadenberech­ nung das Gebäude in seiner vor dem Schaden existierenden Form sei, d.h. die Gebäudebauart in gleicher Art und Güte. Auf Kundenseite gibt es indessen Überlegungen, an einem anderen Standort und in veränderter Form wieder aufzubauen. In diesem Fall müsste die Schadenermittlung fiktiv auf Grundlage der vor Schadenein­ tritt vorhandenen Gebäudesubstanz erfolgen und der Schaden nach Gutachten abgerechnet werden. Be­ rücksichtigung finden müssen dabei zusätzlich behördliche Auflagen, an die eine Wiederaufbaugenehmigung geknüpft ist. In diesem Fall handelte es sich um Positionen wie Sprinklerung, Erweiterung der Brandmeldeanlage, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen etc. Das sind – im Fachjargon – „Mehrkos­ ten durch behördliche Wiederherstel­ lungsbeschränkungen“, die über den Versicherungsvertrag ebenfalls mit abgedeckt sind. Was die Grundlage für die Berech­ nung des Schadens betrifft, schließt sich der Versicherer der Sichtweise

von EOS RISQ an. Die Sachverstän­ digen erhalten vom Versicherer und EOS RISQ daraufhin den Auftrag, bzgl. der Verwertbarkeit der Reste Einvernehmen zu erzielen und den Gebäudeschaden fiktiv auf Grundlage der ursprünglichen Gebäudesub­ stanz zu ermitteln. Das gleiche gilt für den Maschinenschaden. Wochen später haben die Sachverständigen allerdings immer noch keine Einigung über den Wiederherstellungsaufwand erzielt. Die Berechnungen divergieren um ca. 30 Prozent. Im Rahmen einer planmäßigen Scha­ denrunde in Wien setzen sich Versi­ cherungsnehmer, Versicherer und EOS RISQ zu einer internen Gesprächsrun­ de zusammen mit dem Ziel, eine kauf­ männische Lösung für den Gebäudeund Maschinenschaden zu finden. Das Vorhaben gelingt nach relativ kurzer Unterredung. Die Sachverständigen können daraufhin ihre Arbeit einstellen. Der Sachschaden wird einvernehmlich auf eine Summe von ca. 9.000.000 Euro beziffert. Der Betriebsunterbre­ chungsschaden wird, ebenfalls einver­ nehmlich, in Höhe von 4.700.000 Euro abgerechnet. Die Schadenursache bleibt letztendlich ungeklärt. Laut Schadenursachen­ ermittler lassen die Untersuchungen einen technischen Defekt an einem elektrischen Lüfter am wahrschein­ lichsten erscheinen. •

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Rückstellungen für langfristige Personalverpflichtungen Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes Dirk Dettbarn

Der Regierungsentwurf des Bilanz­ rechtsmodernisierungsgesetzes vom 21.05.2008 (BilMog-RegE) beinhaltet einige wesentliche Änderungen zur Bilanzierung von langfristigen Perso­ nalverpflichtungen. Insbesondere für mittelständische Unternehmen können sich daraus beträchtliche Erhöhungen der Pensionsrückstellungen ergeben. Betroffene Unternehmen Die Neuregelungen betreffen Unterneh­ men und Organisationen aller Bran­ chen, Größen und Rechtsformen, die kraft Gesetzes oder freiwillig die Bilan­ zierungs- und Bewertungsvorschriften des deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB) anwenden. Bisher ist im Gesetz­ gebungsverfahren vorgesehen, dass die neuen Regelungen erstmals für im Jahr 2009 beginnende Wirtschaftsjahre gelten sollen. Es mehren sich allerdings die Stimmen, den Unternehmen mehr Zeit für die Einführung zu geben. Die Änderungen gelten auch für die HGB-Bilanz der Unternehmen, die für die Konzernbilanz einen Abschluss nach den internationalen Rechnungsle­ gungsvorschriften (IFRS) erstellen. Hauptziele des BilMoG Ziel ist es, das bewährte und im Ver­ gleich zu den IFRS weniger komplexe und in der Umsetzung kostengünstige­ re HGB-Bilanzrecht auf Dauer beizube­ halten, indem es für den Wettbewerb mit den IFRS gestärkt wird. Dies soll durch maßvolle Änderungen bezüglich der Aussagekraft, Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse erreicht werden. Insbesondere wird die wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Aufstellung des Jahresabschlusses gestärkt. Diese findet ihren Niederschlag darin, dass das Stichtagsprinzip bei der Bilan­ zierung von Rückstellungen aufge­ geben und ein Saldierungsgebot für

wirtschaftlich dem Arbeitgeber nicht zurechenbare Vermögenswerte mit Schulden (Rückstellungen) kodifiziert wird. Das neue Saldierungsgebot Bisher kennen wir ein generelles Saldierungsverbot für Vermögensge­ genstände und Schulden. Dieses soll auch weiterhin grundsätzlich bestehen bleiben. Nur unter den folgenden, engen Voraussetzungen ist das neue Saldierungsgebot zu berücksichtigen: > wenn das Vermögen ausschließlich der Erfüllung von Schulden (Zweck­ bindung) dient > wenn die Verbindlichkeiten aus Al­ tersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren, langfristig fälligen Verpflichtungen gegenüber Arbeit­ nehmern resultieren, wie z.B. bei Altersteilzeit oder Arbeitszeitkonten (Zweckexklusivität), und > wenn die Zweckbindung eine Rückführung an den Arbeitgeber ausschließt und das Vermögen dem Zugriff der übrigen Gläubiger (Insolvenzfestigkeit) entzieht. Hinter dem Saldierungsgebot steht der Gedanke, dass Vermögen, das der Haftungsmasse des Unternehmens letztlich entzogen ist, auch nicht in der Bilanz ausgewiesen werden muss. Die Verrechnung ist auch bei den zuge­ hörigen Erträgen und Aufwendungen vorzunehmen. Die Saldierungsregelung trifft vor allem Sicherungsvermögen für Arbeitszeit­ konten (einschließlich Altersteilzeit), aber auch an den Arbeitnehmer verpfändete Rückdeckungsversiche­ rungen bei unmittelbaren Pensions­ zusagen sowie die so genannten Contractual Trust Arrangements (CTA). Kern eines CTA ist eine Vereinbarung, wonach der Arbeitgeber Vermögen zweckgebunden treuhänderisch auf

einen Treuhänder zur Erfüllung von Altersversorgungsverpflichtungen überträgt mit der Hauptzielrichtung, in der IFRS-Konzernbilanz zu einer Bilanzverkürzung zu kommen. Das zugeordnete Vermögen ist mit dem beizulegenden Zeitwert anzuset­ zen, höchstens mit dem Zeitwert der korrespondierenden Schulden. Bilanzierung von Rückstellungen mit dem notwendigen Erfüllungsbetrag Rückstellungen sind künftig mit dem Zeitwert zu bilanzieren. Während der Restleistungsdauer zu erwartende Än­ derungen der Bemessungsgrundlagen sind deshalb zu berücksichtigen. Die künftigen Verpflichtungen sind abzu­ zinsen. Soweit also künftige Betriebsrenten-, Altersteilzeit-, Jubiläums-, Beihilfe-, Übergangsgeld- und ähnliche Zahlun­ gen der Höhe nach von der Entwick­ lung der Gehälter und – hinsichtlich der Betriebsrentenanpassung – von der Inflation abhängen, müssen diese Parameter künftig bei der Rückstel­ lungsermittlung berücksichtigt werden. Maßgeblich ist die vernünftige kauf­ männische Beurteilung des Bilanzie­ renden nach den Verhältnissen vom Bewertungsstichtag. Der Erfüllungsbetrag wird maßgeblich davon beeinflusst, mit welcher Wahr­ scheinlichkeit der Inanspruchnahme der Bilanzierende rechnen muss. Zur Wertermittlung ist deshalb weiterhin bei langfristigen Personalverpflichtun­ gen die versicherungsmathematische Methode zu verwenden, welche die

künftige biometrische Entwicklung des Begünstigtenkreises einbezieht. Für die Rückstellungsermittlung sind explizit arbeitgeberspezifische Annah­ men zu formulieren, in welchem Alter die Belegschaft in den Altersruhestand treten wird oder wie hoch die Mitarbei­ terfluktuation ist, die den Wegfall der Verpflichtungen zur Folge hat. Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Laufzeit entsprechenden durchschnitt­ lichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen. Bei der Pensionsrückstellung darf die Laufzeit mit pauschal 15 Jahren veranschlagt werden. Laut der Geset­ zesbegründung ist dieses Wahlrecht jedoch dann nicht anwendbar, wenn in der Praxis deutlich kürzere Restlaufzei­ ten als 15 Jahre vorliegen. Der lauf­ zeitabhängige Durchschnittszins wird monatlich von der Deutschen Bundes­ bank ermittelt und veröffentlicht. Mit diesem Festsetzungsverfahren sollen die Jahresabschlüsse verschiedener Unternehmen besser vergleichbar wer­ den, indem Gestaltungsmöglichkeiten bei der Bewertung reduziert werden. Der lange Zeitraum von sieben Jahren für die Durchschnittsbildung soll eine rein durch Schwankungen beim Markt­ zins induzierte Rückstellungsänderung verringern. Der Gesetzgeber wird weiterhin kein bestimmtes versicherungsmathemati­ sches Verfahren für die Rückstellungs­ ermittlung vorschreiben. Damit bleibt ein gewisser Gestaltungsspielraum, wie der Gesamtaufwand für die Leis­ tungsverpflichtungen den einzelnen

Dienstzeitperioden zugerechnet wird. Zulässig bleibt der Ansatz mit dem prospektiven Deckungskapital, das auch der Bewertungsvorschrift des § 6a EStG zugrunde liegt (auch als Teilwertverfahren bezeichnet). Hier­ bei erfolgt eine Gleichverteilung des Aufwands proportional zur Entgeltent­ wicklung über die gesamte Dienstzeit. In Frage kommt auch das aus den IFRS bekannte Ansammlungsverfahren (Projected Unit Credit Method), bei dem der Barwert der erdienten Anwart­ schaft bilanziert wird. Vor Eintritt des Leistungsfalls ist die Rückstellung nach der PUC-Methode im Regelfall etwas niedriger als nach dem Teilwertverfah­ ren; danach sind die Werte identisch. Der Zinsaufwand ist bei der Dotierung der Rückstellung künftig gesondert vom sonstigen Aufwand im Finanz­ ergebnis zu erfassen. Im Bilanzanhang müssen das Bewertungsverfahren und die Bewertungsannahmen künftig aufgeführt und begründet werden. Dadurch erweitern sich die Angabe­ pflichten deutlich. Besonderheiten bei der betrieblichen Altersversorgung Viele Arbeitgeber übernehmen bisher den aufgrund gesetzlicher Restriktio­ nen relativ niedrigen steuerbilanziellen Wertansatz der Pensionsrückstellung in die Handelsbilanz. Dieser Ansatz wird von den Wirtschaftsprüfern als Wert­ untergrenze oft gerade noch toleriert, auch wenn er kein realistisches Bild des wahren Verpflichtungsumfangs vermittelt. Der neue Ansatz der Pen­ sionsrückstellung mit dem notwen­

digen Erfüllungsbetrag führt in vielen dieser Fälle dazu, dass sich die han­ delsbilanzielle Rückstellung außeror­ dentlich erhöhen wird. Der Erhöhungs­ betrag kann in gleichen Raten verteilt bis zum 31.12.2023 zugeführt werden. Diese Bilanzierungshilfe wird nur für die Pensionsrückstellung eingeräumt. Wegen der zu berücksichtigenden dynamischen Bemessungsgrundlagen und des (geglätteten) Marktzinses kann die Pensionsrückstellung künftig volatiler werden. Im Gegensatz zu den IFRS sind die Änderungen voll in dem Geschäftsjahr ergebniswirksam zu verbuchen, in dem die Parameterän­ derungen eingetreten sind (Ausnahme: Bilanzierungshilfe für Umstellungsjahr). Für große Unruhe hatte die ursprüng­ lich geplante Streichung des Passivie­ rungswahlrechts für mittelbare Pen­ sionsverpflichtungen in Artikel 28 Abs. 1 S. 2 EGHGB (Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch) gesorgt. Danach hätte es zum bilanziellen Ausweis von Pensionsverpflichtungen und den korrespondierenden Vermögenswerten bei den mittelbaren Durchführungs­ wegen (v.a. Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds und Zusatzversorgungskasse) kommen sollen. Von diesem Ansinnen hat die Bundesregierung aus Gründen der Rechtssicherheit inzwischen wieder Abstand genommen. Ebenso bleibt es dabei, dass für Versorgungszusagen, die vor dem 01.01.1987 erteilt wurden, das Wahlrecht bestehen bleibt, den Verpflichtungsumfang nur im Bilanzan­ hang anzugeben. Zu erwartende Erhöhungen der Pensionsrückstellung Die Auswirkungen des BilMoG-RegE auf die Rückstellungshöhe hängen vor allem von der Struktur des Leis­ tungsplans und des begünstigten Personenkreises sowie dem bisherigen Bewertungsansatz ab. Im Folgenden sollen drei typische Ausgestaltungen von Versorgungszusagen untersucht werden: >B  ei der Festbetragszusage besteht die Versorgungsleistung aus einem Kapital oder einer Rente in fester Höhe, unabhängig von der Entgelt­ höhe und der Dienstzeitdauer.

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> Ist das Kapital oder die Rente abhän­ gig von der Höhe des letzten Entgelts vor Eintritt des Versorgungsfalls, spricht man von einer endgehalts­ abhängigen Zusage (x Prozent des Entgelts für jedes Dienstjahr). > Die beitragsorientierte Zusage ba­ siert auf der Ansammlung jährlicher Versorgungsbausteine, die sich aus einer Transformation von Beiträgen ergeben. Der Beitrag wird als fester Prozentsatz des jeweiligen Entgelts zugesagt. Die Rückstellungsveränderungen unterscheiden sich für die aktiven Mitarbeitenden, die Ausgeschiedenen mit aufrechtzuerhaltender Anwartschaft und die Leistungsempfänger, bei den Aktiven wiederum nach dem Typus des Leistungsplans. Es wird für die Ab­ schätzung davon ausgegangen, dass die Pensionsrückstellung nach Bil­ MoG-RegE mit dem Teilwertverfahren ermittelt wird. Der Rechnungszins ist mit fünf Prozent angesetzt. Je später das BilMoG in Kraft tritt, desto niedri­ ger wird der Rechnungszins ausfallen und damit umso höher die Pensions­ rückstellung. Der Entgelttrend kann mit

drei Prozent und der Rententrend mit zwei Prozent jährlich veranschlagt wer­ den. Für durchschnittlich strukturierte Begünstigtenkreise ergeben sich dann die in der folgenden Tabelle ausgewie­ senen Rückstellungsvergleichswerte bezogen auf eine Rückstellung von 100 Einheiten nach Maßgabe des § 6a EStG: Pensionsrückstellung nach

§ 6a EStG

BilMoG-RegE



1. Rentenzusage Aktive > Festbetrag > endgehaltsabhängig > beitragsorientiert Ausgeschiedene Rentner

100 100 100 100 100

148 187 161 154 125



2. Kapitalzusage Aktive > Festbetrag > endgehaltsabhängig > beitragsorientiert Ausgeschiedene

100 100 100 100

109 138 120 113

Anhand dieser Tabelle kann eine erste Abschätzung der Rückstellungsverän­ derungen gewonnen werden. Wird die Pensionsrückstellung gemäß BilMoG-RegE nicht nach dem Teilwert­ verfahren, sondern nach der PUCMethode ermittelt, können die Rück­

stellungswerte für den Teilbestand der Aktiven im Mittel fünf bis zehn Prozent niedriger ausfallen. Wie bereits oben erwähnt, wird diese zwischenzeitliche Minderdotierung zum Ende des Dienst­ verhältnisses durch entsprechend höhere Zuführungen nachgeholt. Ab dem Zeitpunkt des Dienstaustritts des Begünstigten liefern beide Methoden die gleiche Rückstellungshöhe. Bisher handelt es sich erst um einen Gesetzentwurf. Wesentliche Änderun­ gen an der Grundausrichtung der Bilan­ zierung und Bewertung von langfristigen Personalverpflichtungen sind aber nicht mehr zu erwarten. Gleichwohl können sich im Einzelnen noch Änderungen zu unklaren oder auslegungsbedürftigen Punkten ergeben. Eine Übertragung der neuen Bewertungsvorschriften auf die Steuerbilanz wird vom Bundesfinanzmi­ nisterium abgelehnt. In der nächsten Ausgabe von Dialoge informieren wir Sie, warum es jetzt für die Unternehmen attraktiver wird, Pensionsverpflichtungen aus der Bilanz auszulagern. Selbstverständlich halten wir Sie auch über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens auf dem Laufenden. •

Haftungsrisiken des Krandienstleisters Aufgepasst bei Aufträgen an Subunternehmer: Versicherungslücken können teuer werden Dirk Overlack

Bei der täglichen Vergabe von Kran­ dienstleistungen ist es üblich und auch nötig, dass Aufträge aufgrund der eigenen Auslastung, der Ausrüs­ tung, der Entfernung oder des Knowhows an Subunternehmer vergeben werden. Diese Auftragsvergabe kann für den Krandienstleister (Unterneh­ mer) Haftungsrisiken enthalten, die für ihn existenziell sein können. Das Problem besteht u.a. dann, wenn der Unternehmer dem Auftraggeber einen bestimmten Versicherungs­ schutz vertraglich bestätigt und der Unternehmer zur Erfüllung des Auftrags einen Subunternehmer be­

schäftigt, dessen Versicherungsschutz er nicht kennt. Diese Zusagen sind häufig in Verträgen mit der Industrie anzutreffen. Die meisten Unternehmer in Deutsch­ land legen ihren Aufträgen die AGB/ BSK (Allgemeine Geschäftsbe­ dingungen der Berufsfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten) zugrunde. Diese Bedingungen sehen zwei Leistungstypen vor: a) den Miet­ vertrag mit Dienstverschaffung und b) den Frachtvertrag. Im Frachtvertrag haftet der Subunter­ nehmer grundsätzlich für den von ihm verursachten Schaden, wie z.B. einen

Schaden an der Ware (im Rahmen des HGB mit einer Regelhaftung von 8,33 SZR) oder einen Drittschaden. Der Unternehmer haftet jedoch auch für den von ihm beauftragten Subunternehmer, falls dessen Ver­ sicherungsschutz nicht ausreichend ist. Im Mietvertrag mit Dienstverschaf­ fung haftet das auftraggebende Kranunternehmen für den von ihm beauftragten Subunternehmer bis auf wenige Ausnahmen voll. Der Subun­ ternehmer wird zum Erfüllungsgehilfen des Unternehmers gemäß § 278 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

In der Betriebs-Haftpflicht- sowie der Schwergutversicherung ist die Haf­ tung des Subunternehmers norma­ lerweise mitversichert, sodass hier mit dem zwischen Unternehmer und Auftraggeber vereinbarten Versiche­ rungsschutz keine Probleme zu erwar­ ten sind. Für den Unternehmer wird es lediglich zum Nachteil, wenn der geforderte Versicherungsschutz beim Subunternehmer nicht ausreichend bzw. gar nicht vorhanden ist und der Schaden somit zu Lasten seines Vertrags abgewickelt werden muss. Voraussetzung ist, dass keine Oblie­ genheiten verletzt wurden, wie z.B. die korrekte Umsatzmeldung inkl. Umsatz des Subunternehmers etc. In der Maschinenversicherung kann beim Vorliegen eines Mietvertrags das angemietete Gerät über eine so genannte „blinde Deckung“ des Un­ ternehmers mitversichert werden. Im Frachtvertrag haftet der Subunterneh­ mer für sein Gerät selber. Die Sachlage in der Kraftfahrzeugver­ sicherung ist komplizierter: Für den Drittschaden beim Mobilkranunfall (zugelassene Arbeitsmaschine) kommt in der Regel der Kraftfahrzeug-Haft­ pflichtversicherer auf. Es handelt sich hierbei um einen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger. Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche­ rung beim Mobilkran besteht aus zwei Komponenten: a) dem Verkehrsrisiko (unabhängig vom Verschulden) und b) dem Arbeitsrisiko (abhängig vom Verschulden). Das Arbeitsrisiko kommt zum Tragen, wenn z.B. der Autokran auf der Baustelle im abgestützten Zu­ stand Arbeit verrichtet. Dieses Risiko versichern nur wenige Versicherer bis zur Höhe des Verkehrsrisikos (100 Mio. Euro) mit. Sollte nun im Schaden­ fall der beauftragte Subunternehmer dieses Arbeitsrisiko nicht bzw. durch Sonderbedingungen nur einge­ schränkt mitversichert haben, wird sein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche­ rer die Regulierung ablehnen. Es handelt sich zwar um den An­ spruch eines geschädigten Dritten; dieser besteht jedoch nicht wie im Verkehrsrisiko unabhängig vom Ver­

schulden (als Direktanspruch), son­ dern im Arbeitsrisiko abhängig vom Verschulden. Der Unternehmer haftet jedoch dem Auftraggeber gegenüber aus Vertrag und ist diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Wenn man jetzt davon ausgeht, dass Aufträge z.B. in der Chemie täglich an Subunternehmer weitergegeben werden und die Gefahr besteht, dass der Subunternehmer das Arbeitsrisiko nur ungenügend im Rahmen seiner Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mitversichert hat, wird das Pro­ blem deutlich. Es spielt bei diesem Risiko keine Rolle, welcher Vertrag (Mietvertrag mit Dienstverschaffung oder Frachtvertrag) mit dem Subun­ ternehmer geschlossen wurde. Der Unternehmer hat dem Auftraggeber den Versicherungsschutz inkl. vollem Arbeitsrisiko vertraglich zugesagt. Wenn man sich nun vorstellt, dass der Mobilkran des Subunternehmers z.B. aufgrund einer überbrückten Last­ momentsicherung in die laufende Pro­ duktion eines chemischen Werkes fällt

und dadurch evtl. die Produktion über einen längeren Zeitraum stillsteht, wird einem die Tragweite dieses Risikos bewusst. Die Verwendung von Nachunterneh­ mervereinbarungen werden wegen solcher Risiken in der Zukunft wich­ tiger und sind allen Unternehmern zu empfehlen. Aber Vorsicht, auch eine Nachunternehmervereinbarung kann im Großschadenfall den Unternehmer nicht zu 100 Prozent schützen. Wenn das Risiko trotz erstellter Nachunter­ nehmervereinbarung dennoch nicht versichert ist, haftet der Kranunter­ nehmer seinem Auftraggeber gegen­ über aus dem Vertragsverhältnis. Wenn eine Nachunternehmerverein­ barung getroffen wird, sollte bei den vereinbarten Leistungstypen darauf geachtet werden, dass zwischen Auftraggeber-Unternehmer-Subunter­ nehmer eine durchgehende Haftung (entweder Mietvertrag oder Fracht­ vertrag) vereinbart wird, damit im Schadenfall eine eindeutige Haftungs­ situation der beteiligten Unternehmen besteht. •

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Grüne Karte für Russland Russland tritt 2009 internationalem Versicherungssystem bei Frank Peters

In Russland werden heute mehr Fahrzeuge als in jedem anderen eu­ ropäischen Land verkauft. Vor einigen Jahren prognostizierten die Experten ab 2008 eine Stagnation des Automo­ tivmarktes in Russland, heute wird der Zeitpunkt vorsichtig in die Jahre 2012 bis 2015 hinausgeschoben. Ungewiss ist allerdings, wie sich die gegenwärti­ ge Krise an den Finanz- und Automärk­ ten auf die weitere Entwicklung des Automobilmarktes in Russland auswir­ ken wird. Mit der Öffnung des russischen Auto­ mobilmarktes und der Anpassung an moderne europäische Gegebenheiten ging ab dem Jahr 2003 auch eine Re­ form des Versicherungsmarkts einher. Insbesondere die zum 01.07.2003 eingeführte Kfz-Haftpflichtversiche­ rung stellte weniger ein Instrument zum Opferschutz als vielmehr ein Mittel dar, den Versicherungsmarkt zu privatisieren. Die für die Kfz-Haft­ pflichtversicherung vorgeschriebenen Deckungssummen sind mit umgerech­ neten 7.000 Euro für Personenschä­ den und 4.600 Euro für Sachschäden überschaubar und orientieren sich der Höhe nach an den Beträgen, die zuvor vom staatlichen Garantiefonds gezahlt wurden.

In Anbetracht des oben Genannten hat der russische Markt ein enormes Potenzial. Pro Kopf entfallen auf einen Bürger bisher erst 80 bis 90 Euro Ver­ sicherungsprämie, in den EU-Staaten sind es dagegen mehr als 1.000 Euro. Es ist daher nur konsequent, dass Russland zum 01.01.2009 als letzter europäischer Staat dem Grüne-KarteAbkommen betritt. Der russische Regierungschef Viktor Subkow unter­ schrieb eine Weisung zur Anerkennung des RAMI (Russischer Verband der Motorkraftversicherer) als Teilnehmer an dem internationalen Versicherungs­ system „Grüne Karte“ und beauftragte den Finanzminister, die entsprechen­ den Dokumente zu erstellen und die erforderlichen Anerkennungsbriefe im Auftrage der russischen Regierung an die UNO und an die Kartenorganisati­ on zu unterzeichnen.

Das bedeutet, das Büro ist verpflichtet, die finanziellen Garantien in geforder­ tem Umfang zu stellen bzw. aufrecht­ zuerhalten. Das RAMI unterliegt dem Monitoring-Verfahren des CoB.

Auf der diesjährigen Vollversamm­ lung des Council of Bureaux (CoB) im Mai 2008 wurde der Aufnahmeantrag Russlands zum 01.01.2009 einstimmig angenommen. Die Aufnahme stand bis Ende Oktober noch unter Vorbe­ halt: Nachdem die Aktivierung der vorgeschriebenen finanziellen Garan­ tien (Rückversicherungsvertrag sowie Bankgarantien) jedoch terminge­ recht erfolgt ist, stand dem Bei­ tritt nichts mehr im Wege. Das russische Grüne-KarteBüro RAMI wird zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren den Status eines vor­ läufigen Mitglieds haben.

Ähnlich wie bisher im Hinblick auf den Türkei-Verkehr geht der Versicherungs­ schutz deutscher Kfz-Haftpflichtversi­ cherer im europäischen Teil Russlands also weiter als in seinem asiatischen Teil. In den asiatischen Teilen Russ­ lands und der Türkei werden von den deutschen Versicherern nämlich nur die Mindestdeckungssummen vorgehalten. Sofern der Versicherungsnehmer in den asiatischen Teilen weitergehenden Versicherungsschutz wünscht, muss er dies mit seinem deutschen Versi­ cherer vereinbaren oder hierfür dann doch noch einen Rosa Grenzversiche­ rungsschein mit entsprechend höherer Deckung kaufen.

Die derzeitige Grüne Karte ist von den Versicherern um Russland zu ergänzen, damit europäische Fahrzeuge, ohne einen Rosa Grenzversicherungsschein kaufen zu müssen, nach Russland fahren können. Die deutschen Kfz-Ver­ sicherer des Flottengeschäfts stellen praktisch ausnahmslos Haftpflichtver­ sicherungsschutz nach Maßgabe der Europa-Deckung bereit. Die Deckungs­ summen von 50 oder 100 Mio. Euro (8 Mio. Euro je geschädigter Person) werden also unabhängig von den Pflichtversicherungsvorgaben des jeweiligen Landes in ganz Europa bereitgestellt.

In der Praxis hat sich in der Vergan­ genheit bei den Türkei-Verkehren gezeigt, dass der eine oder andere Versicherer der Auffassung war, im asiatischen Teil der Türkei keinen Versicherungsschutz zur Verfügung stellen zu müssen. Dies ist aber nach Auffassung des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) nicht richtig. •

Besserer Schutz bei Hals- und Beinbruch deas Gruppen-Unfallversicherung: Mitarbeiter umfassend versorgt Andreas Seliger

Geschäftsführer oder Personalverant­ wortliche wissen: Gute Mitarbeiter zu finden und an ein Unternehmen zu bin­ den, ist schwer. Durch Firmenwagen, Bonuszahlungen oder andere Incen­ tives allein entsteht noch keine echte Mitarbeiterbindung. Eine private Gruppen-Unfallversi­ cherung ist eine gute Ergänzung zur gesetzlichen Unfalldeckung über die Berufsgenossenschaften. In Kombi­ nation bieten beide für die Mitarbeiter eines Unternehmens eine umfassende Absicherung fürs Unfallrisiko. Somit kann eine Gruppen-Unfallversicherung ein interessanter Baustein für Unterneh­ men sein, sich für die Mitarbeiter noch attraktiver darzustellen und sich positiv von anderen Arbeitgebern abzugrenzen. Gesetzlich unterversorgt – privat unversichert Berufstätige sind auf dem Heimweg nicht gesetzlich versichert, wenn sie z.B. einen Abstecher in den Supermarkt machen oder bei Freunden vorbei­ schauen, kurz: wenn sie nicht den direk­ ten Weg nach Hause wählen. Außerdem zahlt die gesetzliche Unfalldeckung erst ab einer Minderung der Erwerbstätigkeit von 25 Prozent. Noch gravierender gestaltet sich die Versorgungslücke in der Freizeit – also genau dann, wenn die meisten Unfälle passieren, wie Unfallstatistiken belegen. Von neun Millionen registrierten Unfällen jährlich in Deutschland ereignen sich etwa zwei Drittel in der Freizeit. Umfassender beruflicher und privater Unfallversicherungsschutz Es ist deas gelungen, mit einem Versicherer ein modernes Rahmenab­ kommen für Gruppen-Unfallverträge zu vereinbaren. Mit der deas Grup­ pen-Unfallversicherung können die

Mitarbeiter eines Unternehmens vor den finanziellen Folgen eines Unfalls noch besser abgesichert werden. Das Produkt schließt somit die Lücken der gesetzlichen Unfalldeckung. Deckungsumfang der deas Gruppen-Unfallversicherung Sämtliche Mitarbeiter, einschließlich Betriebs-Sportgruppen, lassen sich mit der deas Gruppen-Unfallversicherung umfassend, flexibel und kostengüns­ tig versichern – Besucher, Gäste und Lebensretter bei betriebsinternen Sportveranstaltungen sogar kostenfrei. Die Versicherungskonditionen werden individuell auf die Bedürfnisse des jeweiligen Unternehmens zugeschnit­ ten. Je nach Bedarf können Risiken für alle Unfälle im Beruf und in der Freizeit abgesichert werden – also rund um die Uhr. Natürlich kann man die deas GruppenUnfallversicherung auch nur für Aus­ schnittrisiken abschließen, etwa wenn lediglich das Berufsrisiko (mit oder ohne Wegerisiko) abgesichert werden soll. Einige Highlights der deas Gruppen-Unfallversicherung > Verbesserte Gliedertaxe > Erhöhte beitragsfreie Leistungen: – Bergungskosten und kosmetische Operationen – Krankentransportkosten (wegen Unfall) – Lebensretter-Klausel – Beerdigungskosten – Erweiterte Infektionsklausel (inkl. durch Zeckenbisse übertragene FSME und Borreliose) Einfache Abwicklung und hohe Risikokompetenz Die Versicherung der Mitarbeiter erfolgt am besten ohne Namensnennungen, sondern nur mit der Angabe, aus wie

vielen Personen die zu versichernde Gruppe besteht (z.B. Geschäftsführer/ Prokuristen, Leitende Angestellte, Angestellte, Arbeiter, Außendienst, Fahrer, alle Übrigen u.ä.). Dies erspart zeitraubende An- oder Abmeldungen und reduziert so den Verwaltungsauf­ wand für das Unternehmen. Die Per­ sonenzahl wird lediglich einmal jährlich erfasst und der Beitrag aktuell berech­ net. Zu- und Abgänge während des laufenden Jahres können automatisch mitversichert werden, ohne dass es einer gesonderten Abrechnung bedarf. Wenn die namentliche Nennung der Personen dennoch gewünscht wird, ist dies natürlich auch kein Problem. Durch die Zusammenarbeit mit interna­ tional aufgestellten Unfallversicherern mit weltweit über 50 Niederlassungen kann deas auch für international tätige Unternehmen individuelle Unfallpro­ dukte gestalten. Mit Dienstreiseversicherungen – z.B. als Kombination aus Unfallversiche­ rung, Auslandsreise-Krankenversi­ cherung, Gepäckversicherung und weiteren Assistance-Leistungen – finden sich passende Lösungen für die Mitarbeiter auf Geschäftsreisen. Fazit: Die Chance, mit der komfortab­ len deas Gruppen-Unfallversicherung Mitarbeiter zu motivieren und zu binden, sollten Unternehmen nicht ungenutzt lassen. Ob Neugestaltung oder Überprüfung einer bestehenden Gruppen-Unfallversicherung – die Kun­ denberater von deas stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. •

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Wenn die Natur wütet Sachversicherungsschutz sollte Elementarereignisse umfassen Daniela Haase

Das Klima der Erde hat sich in den letzten Jahrzehnten verändert. Extre­ me Wetterereignisse wie Starknieder­ schläge, Überschwemmungen, Orkane oder Hitzewellen nehmen weltweit zu. Der globale Trend bringt auch bei uns regionale Veränderungen mit sich. Wir alle konnten die Wetterkapriolen in den vergangenen Monaten sowohl in den Medien als auch live verfolgen.

Sturm, Hagel und Starkregen wech­ seln sich ab – teils erhebliche Schä­ den sind die Folge. Starkregen führt häufig zu massiven Überschwemmun­ gen, wie beispielsweise Anfang Juni dieses Jahres in Baden-Württemberg und im Juli in Dortmund. Dort fielen innerhalb von vier Stunden rund 203 Liter Niederschlag pro Quadratmeter (Regen und zeitweise Hagel) vom Himmel und richteten verheerende Verwüstungen an. Die Medien spre­ chen hier schon von einem Jahrhun­ dertereignis. Wassermassen in solchen Dimen­ sionen überlasten die Kanalisation, sodass sie das Wasser nicht mehr korrekt abführen kann. Die Folge: Es staut sich auf den Flächen und sucht sich seinen Weg durch Lichtschächte, Türen und Fenster in die Gebäude.

Keller stehen teils meterhoch unter Wasser. Die Beseitigung solcher Schä­ den ist enorm zeit- und kostenintensiv. Das Wasser muss ausgepumpt wer­ den, Wände, Böden und ggf. Inven­ tarien müssen professionell getrocknet werden. Nicht selten müssen Wände neu tapeziert und gestrichen, Fußbö­ den entfernt und erneuert, Inventarien neu angeschafft werden. Offensichtlich müssen wir uns für die Zukunft auf veränderte klimatische Bedingungen einstellen. Der Abschluss einer Elementarschaden- oder Allgefah­ ren-Versicherung kann hier zumindest den finanziellen Schaden abdecken. Ist Ihr Versicherungsschutz ausrei­ chend? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern. •

Die 10 größten Naturkatastrophen 2007 Reihenfolge nach Gesamtschäden Datum Land/Region Ereignis Tote

Gesamtschäden Mio. US $

Versicherungsschäden Mio. US $

16.07.2007

Japan

Erdbeben    11

12.500   300

18.-20.01.2007

Europa

Wintersturm Kyrill    49

10.000

06 -08/2007

China

Überschwemmungen   650   6.800

06/2007

Großbritannien

Überschwemmungen     4   4.000

3.000

07/2007

Großbritannien

Überschwemmungen     1   4.000

3.000

04.-08.06.2007

Oman

Zyklon Gonu    70   3.900   650

28.10.-06.11.2007

Mexiko

Überschwemmungen    22   3.000   700

10/2007

USA

Waldbrände     8   2.500

15.-17.11.2007

Bangladesch, Indien

Zyklon Sidr

13.-17.04.2007

USA

Wintersturm    23   2.000

5.800

1.900

3.300   2.300 1.566

Quelle: Assekuranz aktuell Zeitschrift für das Versicherungswesen 2/2008

Teuerste Versicherungsschäden 2007 Versicherungsschäden Mio. US $

Datum Ereignis (Beginn)

Land



5.859

18.01.2007

Wintersturm Kyrill mit Wind bis 190 km/h

Europa



2.597

25.06.2007

Regen, Überschwemmung (Welle 1)

Großbritannien



2.077

20.07.2007

Regen, Überschwemmung (Welle 2)

Großbritannien



1.562

13.04.2007

Sturm, Regen, Überschwemmungen

USA



1.100

21.10.2007

Witch-Waldstadtbrände in Kalifornien

USA



1.000

07.06.2007

Sturm, Überschwemmungen in New South Wales

Australien

Quelle: Assekuranz aktuell Zeitschrift für das Versicherungswesen 2/2008

Kostenvoranschläge bei Kfz-Schäden Kürzung der Erstattung nicht ausgeschlossen Jens-Uwe Hellweg

Die Situation haben viele selbst schon erlebt: Ein Pkw wird beschädigt und der betroffene Autofahrer fordert Schaden­ ersatz vom Unfallgegner. Meist erfolgt die Regulierung des Versicherers nach Vorlage eines Kostenvoranschlags oder eines erstellten Gutachtens. Eine Repa­ raturrechnung wird oft nicht vorgelegt. Fordert der Geschädigte die Erstattung der Kosten auf Basis eines Kostenvor­ anschlags oder Gutachtens, können sich hieraus rechtliche Konsequenzen ergeben. Bestimmte Positionen kann der Schadenverursacher bzw. seine Versi­ cherung nämlich ablehnen. Die aktuelle Rechtsprechung der Gerichte ist hier in einer fortlaufenden Entwicklung. Solan­ ge die Notwendigkeit einzelner Maßnah­ men nicht durch eine tatsächlich erfolgte Reparatur bewiesen ist, kann nach Auffassung vieler Richter eine entspre­ chende Kürzung des Erstattungsbetrags erfolgen. Hierzu einige Beispiele: Verbringungskosten: So genannte Verbringungskosten sind Kosten, die durch den Transport eines Kfz von der Werkstatt zu einem anderen Betrieb, beispielsweise einer Lackiere­ rei, entstehen. Kostenvoranschläge und Gutachten belegen nicht, dass solche Kosten tatsächlich unumgänglich sind. So könnte z.B. auch ein Betrieb die Re­ paraturen ausführen, der über eine eige­

ne Lackiererei verfügt. Eine pauschale Erstattung von Verbringungskosten ist bei der bloßen Vorlage von Kostenvor­ anschlägen oder Gutachten demnach nicht möglich. Es sei denn, die Ursache und der Hintergrund der Verbringungs­ kosten sind hier beschrieben. UPE-Zuschläge: UPE-Zuschläge sind Kosten, die auf die unverbindlichen Preisempfehlungen (UPE) der Hersteller für Ersatzteile auf­ geschlagen werden, z.B. wegen Lage­ rung in Kfz-Werkstätten. Unterm Strich erhöht sich dadurch der Ersatzteilpreis. Für die Erstattung gilt auch hier: Kos­ tenvoranschlägen oder Gutachten ist in der Regel nicht zu entnehmen, ob in der betreffenden Region üblicherweise UPE-Aufschläge für die Reparatur der jeweiligen Fahrzeugmarke anfallen und ob diese somit erforderlich, zweckmä­ ßig und notwendig sind. Um erfolgreich Schadenersatz fordern zu können, sind zunächst die Positionen für UPE-Zu­ schläge exakt zu definieren. Stundenlöhne: Bei Vorlage eines Kostenvoranschlags oder Gutachtens ist noch keine Reparatur erfolgt. Die Stundenlöhne der Mechaniker in Markenvertrags­ werkstätten sind meist hoch. In der Regel können Reparaturen aber auch

in Alternativbetrieben erfolgen, die bei gleichwertiger Dienstleistung günstige­ re Preise anbieten. Zu denken ist hier an Kfz-Meisterbetriebe, die Reparatu­ ren nach Empfehlungen und Richtlinien der Hersteller durchführen – natürlich unter Verwendung von Originalersatz­ teilen. Der gewählte Fachbetrieb muss über dieselbe Sach- und Fachkenntnis verfügen wie eine Markenvertragswerk­ statt und eine Garantie auf die durch­ geführten Arbeiten geben. Wenn der Versicherer die hohen Kosten für die Autoreparatur in einer Markenvertrags­ werkstatt nicht übernehmen will, muss er bzw. der Schadenurheber entspre­ chende Kfz-Betriebe benennen, welche die o.g. Bedingungen erfüllen. Mehrwertsteuer: Seit der Änderung im Bürgerlichen Ge­ setzbuch (BGB) zum 01.08.2002 kann die Erstattung der Mehrwertsteuer nur noch dann gefordert werden, wenn sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 BGB). Als Beleg gilt auch hier die Rechnung über die durchgeführten Arbeiten. Zu den einzelnen Positionen nennen wir Ihnen gerne die jeweiligen richter­ lichen Entscheidungen. Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Kolleginnen und Kollegen der KfzSchadenabteilung zur Verfügung. •

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Kfz-Zulassungsstellen läuten digitales Zeitalter ein

Es grünt so grün...

Elektronische Versicherungsbestätigung – auch für Fahrzeugflotten

Uwe Klöpping

Dirk Schäfer

Es hat gekracht auf der Kreuzung und keiner will’s gewesen sein. Wenn es nach einem Unfall auf einer Ampelkreu­ zung um die Schuldfrage geht, flüchtet sich so mancher Autofahrer in die Aus­ rede, die Lichtzeichenanlage hätte für alle Richtungen „Grün“ angezeigt. So genanntes „feindliches Grün“ kommt aber im realen Leben weit seltener vor als von Unfallverursachern behauptet. Die hochentwickelte Phasensteuerung von Ampeln ist doppelt gesichert. Tritt ein Fehler auf, schaltet sich eine Am­ pelanlage mit funktionierender Signal­ sicherung automatisch ab, und zwar binnen von 0,3 Sekunden (nach DIN VDE 0832-100 NC 4.2.1). Wer die Richter bei einem Prozess von „feindlichem Grün“ als Unfallursache überzeugen will, hat oft schlechte Kar­ ten. Die Anforderungen an den Nach­ weis einer solchen Ampelfehlschaltung sind hoch. Wenn ein Sachverständiger die Funktionstüchtigkeit der Signalsi­ cherung bescheinigt, lässt sich „feind­ liches Grün“ trotz Zeugenaussagen kaum beweisen. So war es auch in einem Fall, den das Landgericht (LG) Dresden zu entschei­ den hatte (LG Dresden, Urteil vom 18.08.2006, 6 O 1536/04). Es ging um einen Unfall, der angeblich auf „feind­ liches Grün“ zurückzuführen war. Der Hergang: Ein Pkw stößt auf einer Am­ pelkreuzung mit einem Bus zusammen. Letzterer kommt von einer Straße, die nur von öffentlichen Verkehrsmitteln befahren wird. Die Vorfahrt der Busse wird mit einem aus vier Signalen be­ stehenden Ampelregister geregelt. Der Pkw kreuzt auf einer anderen Straße, die mit einem „Vorfahrt gewähren“Schild sowie einer herkömmlichen Ampel ausgestattet ist, und kollidiert auf der Kreuzung mit dem Bus. Zum Zeitpunkt des Unfalls steuert ein Siche­ rungsprogramm die Lichtzeichenanla­ ge an dem Verkehrsknotenpunkt. Die Besitzerin des Pkw verklagt den Betreiber der Ampelanlage und be­

Seit dem 01.03.2008 ist das neue Zulassungsverfahren mit der elektro­ nischen Versicherungsbestätigung (eVB) nun in Kraft. Die bisher bekannte Versicherungsbestätigung (VB), ehemals „Doppelkarte“, wurde ersetzt durch die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB). Die eVB ist eine siebenstellige Buchstaben- und Ziffernkombination. Dieser Code öffnet der Zulassungsstelle den Zugang zu den wichtigsten Daten (Versicherungsnehmer, Halter; Fahrzeug­ art, Kennzeichenart), die der Versicherer bei Vergabe der Kennung auf einem zentralen Server gespeichert hat. Im Prinzip ist seit dem 01.03. nur noch die eVB für die Kfz-Zulassung not­ wendig und die Versicherungsbestä­ tigungskarte ist passé. Allerdings gibt es noch einige Zulassungsstellen, die nicht ans digitale System angebunden sind. Deshalb ist es nach wie vor nicht

zu vermeiden, dass Fahrzeughalter in Einzelfällen neben der eVB auch die Versicherungsbestätigungskarte bei der Zulassungsstelle vorlegen müssen. Zunächst war eine Übergangsfrist bis September 2008 vorgesehen. Man schätzt jedoch, dass es bis Mitte 2009 dauern kann, bis alle Zulassungsstellen digital arbeiten können. Die elektronische Versicherungsbestä­ tigung erhalten Sie selbstverständlich, wie gewohnt, über unser Haus. Besonderheit: Fahrzeugflotten Halter von Fahrzeugflotten haben die Möglichkeit, eine so genannte „DauereVB“ zu nutzen. Diese wird einmalig vergeben und steht danach für alle folgenden Fahrzeugzulassungen zur Verfügung. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Versicherer keine einheitliche Vergabe­

Schäden an Leihfahrzeugen Schutz in der Betriebs-Haftpflichtversicherung Sandra Koch

Wer einen Kran, einen Hubsteiger oder eine selbstfahrende Arbeitsbühne mietet – etwa für Fensterreinigung oder Fassadenarbeiten – sollte vorab den Versicherungsschutz prüfen. Verursacht der Entleiher nämlich einen Schaden an solch einem geliehenen Kfz, sind Ver­ wunderung und Ärger groß, wenn die eigene Betriebs-Haftpflichtversicherung die Übernahme ablehnt. Das Problem: In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sind Schäden an gemieteten und geliehenen beweglichen Sachen ausgeschlossen. Die Bestimmungen können zwar durch

vertragliche Vereinbarung geändert werden, doch bleibt dieser Ausschluss­ tatbestand in der Regel für Kraftfahr­ zeuge aller Art bestehen. Dabei ist es unerheblich, ob die Kraftfahrzeuge im straßenverkehrsrechtlichen Sinne zulas­ sungspflichtig sind. Auch der Schaden­ hergang fällt nicht ins Gewicht: Selbst wenn zum Beispiel das Fahrzeug bei Schadeneintritt mit ausgeschaltetem Motor abgestellt ist, etwa um nur die Aufbauten des Fahrzeuges zu nutzen, greift der Deckungsausschluss. Die Aufbauten (Hubvorrichtung, Hebebüh­ ne etc.) und das Kfz sind untrennbar miteinander verbunden.

Ampelfehlschaltung: „Feindliches Grün“ vor Gericht schwer nachweisbar

politik haben. So variiert zum Beispiel die Mindestgröße der Flotte von Versi­ cherer zu Versicherer. Eine Dauer-eVB lohnt sich in der Regel erst für Fuhrparks ab 50 Fahrzeuge. Eine Begrenzung der Dauer-eVB auf einzelne Fahrzeughalter oder bestimmte Fahrzeuggruppen (zum Beispiel Pkw) ist möglich. Inzwischen haben wir uns mit den Versichern abgestimmt, sodass die meisten unserer Flottenkunden bereits die Dauer-eVB nutzen können. Der Vollständigkeit halber sei noch dar­ auf hingewiesen, dass die eVB lediglich ein Ersatz für die Versicherungsbestä­ tigung in Papierform („Doppelkarte“) ist. Weitere für eine Fahrzeugzulassung notwendige Unterlagen – wie zum Beispiel Vollmacht, Personalausweis, TÜV/ASU-Bescheinigung etc. – wer­ den selbstverständlich nach wie vor benötigt. •

Unser Rat: Wenn Sie also für Arbeiten wie das Beschneiden von Bäumen einen Hubsteiger oder einen Kran benötigen, dann achten Sie bitte darauf, ob über den Verleiher ausreichender Versiche­ rungsschutz besteht – für Schäden am Kfz selbst. Legen Sie im Vorfeld vertraglich genau fest, wann Sie für etwaige Schäden aufkommen oder welchen Selbstbehalt Sie im Schaden­ fall tragen müssen. Stellen Sie sicher, dass Sie für Schäden aus normalem Verschleiß bzw. durch Abnutzung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht haften müssen. Sprechen Sie uns an, damit wir im Vorfeld prüfen können, ob Versiche­ rungsschutz über Ihre Haftpflichtver­ sicherung gewährt wird oder ob ggf. andere Lösungen möglich sind. •

hauptet vor Gericht, dass die Ampel auf „Grün“ gestanden habe, während das Register für Busse ebenfalls „Freie Fahrt“ angezeigt habe. Die beklagte Betreiberfirma weist die Vorwürfe zu­ rück: Die Konstruktion der Anlage sor­ ge bei Fehlfunktionen für die sofortige Abschaltung der Anlage. Programm­ fehler werden laut Betreiber lückenlos dokumentiert. In diesem Fall habe es keine Fehlermeldung gegeben. Ein eingeschalteter Sachverständiger be­ stätigt, dass die Sicherung der Ampel­ schaltung funktioniert. Allerdings sind am Tag nach dem Unfall Wartungs­ arbeiten an der Ampelanlage durch­ geführt worden. Eine Einschätzung der Funktionstüchtigkeit, wie sie zum Zeitpunkt des Unfalls gegeben war, ist daher später nicht mehr möglich. Bei Aufnahme des Unfalls stellen die Polizisten vor Ort zunächst keine Un­ auffälligkeiten an der Lichtzeichenanla­ ge fest. Verunsichert durch die Beteue­ rungen der Unfallbeteiligten fahren die Beamten Stunden später noch einmal zum Unfallort, um die Anlage einer ge­ naueren Überprüfung zu unterziehen. Dabei stellen sie eine Überschneidung der Grünphasen um bis zu vier Sekun­ den fest. Im Zweifel für den Angeklagten Trotz dieser Zeugenaussagen weist das Landgericht die Klage ab. Zwar ist laut Gericht das Prüfverfahren der Beamten mit Funkgeräten und Uhren generell zur Feststellung von Ampelfehlschaltungen geeignet, aber in diesem Fall seien die Zeiträume so knapp bemessen gewesen, dass Fehleinschätzungen nicht auszuschlie­ ßen seien. Die Richter vertreten zudem die Auffassung, dass die unfallauf­ nehmenden Polizeibeamten ihrer Pflicht, die Anlage sofort abschalten zu lassen, nachgekommen wären, wenn sie gleich am Unfallort Unregelmäßig­ keiten festgestellt hätten. Obendrein bestreitet eine weitere Zeugin vor

Gericht das Auftreten von „feindlichem Grün“ zum Zeitpunkt des Unfalls mit der Begründung, sie hätte eine solche Fehlschaltung sicherlich bemerkt. Eine Haftung des Beklagten aus einem so genanntem „enteignungsgleichen Eingriff“ scheidet nach Ansicht des Gerichts hier aus (zur Erklärung: Das Rechtsinstitut des „enteignungsglei­ chen Eingriffs“ regelt Fälle von Ei­ gentumsbeeinträchtigungen, die auf rechtswidriges Handeln der öffentli­ chen Verwaltung zurückzuführen sind. Der Bundesgerichtshof hat für Fälle von „feindlichem Grün“ einen Entschä­ digungsanspruch aus enteignungs­ gleichem Eingriff anerkannt; BGH NJW 1987, 1945). Der Schadenersatzanspruch der Klägerin scheitert jedoch nicht allein daran, dass die Rechtseinrichtung des enteignungsgleichen Eingriffs hier nicht greift. Die Klage wird vielmehr abge­ wiesen, weil letztlich nicht beweisbar ist, dass die Ampelschaltung genau zu dem Zeitpunkt fehlerhaft war, als die beiden Fahrzeuge in die Kreuzung einfuhren. Dieser Fall zeigt sehr deutlich, wie schwierig es ist, „feindliches Grün“ als Unfallursache nachzuweisen. •

Das Versicherungsvertragsgesetz, liebe Leserinnen und Leser, bildet die wesentliche Rechtsnorm für bestehende und neue Versicherungs­ verträge, deren Versicherungsbedin­ gungen und die darin vereinbarten Ob­ liegenheiten und Informationspflichten der Versicherungsgesellschaften, ihrer Repräsentanten sowie der Versiche­ rungsnehmer und ihrer Beauftragten. Nach genau 100 Jahren, das Versiche­ rungsvertragsgesetz stammt aus dem Jahre 1908, hat es eine umfassende Gesamtreform gegeben und unter Ver­ braucher- und Kundengesichtspunkten ist es erforderlich, dass die Versi­ cherungsgesellschaften, aber auch die betreuenden, im Kundenauftrag handelnden Versicherungsmakler die Neuerungen in ihre Produkte einfließen lassen, in den täglichen Beratungen beachten und die unter Verbraucher­ gesichtspunkten erhöhten Informa­ tionspflichten erfüllen.

Sie dürfen von uns als Ihrem Versiche­ rungsmakler mit Recht erwarten, dass wir alle Neuerungen kennen, für Sie be­ achten und Sie dort, wo es notwendig ist, mit den Ihren Versicherungsschutz betreffenden Informationen versehen. Aber seien wir ehrlich: Wie intensiv ha­ ben Sie das Versicherungsvertragsge­ setz bisher zur Kenntnis genommen? Dieser Ausgabe unserer Dialoge legen wir eine Gruppeninformation über die wesentlichen Änderungen des Ver­ sicherungsvertragsgesetzes bei. Sie erhalten Informationen, wo Sie alle Normen einsehen können, und eines gilt selbstverständlich immer: Im Zwei­ fel stehen Ihnen Ihre Kundenberater gern zu Auskünften zur Verfügung. Bitte beachten Sie die Sonderbeilage, für Ihre Aufmerksamkeit bedanken wir uns schon jetzt. Mit freundlichen Grüßen Manfred Klocke •

>> Bei Fragen zu einzelnen Themen sprechen Sie bitte Ihren Kundenbetreuer an.

deas Deutsche Assekuranz-Makler GmbH Gutenbergstraße 15 10587 Berlin Tel.: +49 (0) 030 25412-0 E-Mail: [email protected]

Roth + Meier Versicherungsmakler GmbH Königstorgraben 9 90402 Nürnberg Tel.: +49 (0) 911 95566-0 E-Mail: [email protected]

EOS RISQ Deutschland Klingenbergstraße 4 32758 Detmold Tel.: +49 (0) 5231 603-0 E-Mail: [email protected]

Friedrich Fetzer Assekuranzbüro GmbH Siebenmorgen 7 (Refrath) 51427 Bergisch Gladbach Tel.: +49 (0) 2204 9205-0 E-Mail: [email protected]

Leuchte Versicherungsmakler GmbH Gutenbergstraße 15 10587 Berlin Tel.: +49 (0) 30 40810-0 E-Mail: [email protected]

deas Deutsche Risk Consult GmbH Gutenbergstraße 15 10587 Berlin Tel.: +49 (0) 030 25412-0 E-Mail: [email protected]

Staun GmbH Versicherungsmakler Thomas-Dehler-Str. 27 81737 München Tel.: +49 (0) 89 741154-0 E-Mail: [email protected]

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