1 Strafloser unbewilligter Wolfsabschuss Gemäss dem Wolfskonzept der Bürokratie, das uns mittlerweile mindeste...
Strafloser unbewilligter Wolfsabschuss Gemäss dem Wolfskonzept der Bürokratie, das uns mittlerweile mindestens 10 Mio. Franken gekostet hat, soll der aktuelle Wolfsbestand von ungefähr 20 Wölfen, die sich zurzeit in den Gebirgskantonen herumtreiben, jährlich um einen Drittel wachsen. Das bedeutet jährlich bis zu zehn neue Wölfe. In Zukunft könnten bis zu 300 Wölfe, verteilt auf 50 bis 60 Rudel, in der Schweiz leben. Je mehr Wölfe, desto hungriger und aggressiver werden diese Grossraubtiere. Deshalb will ich zwei Bevölkerungsgruppen auf Art. 17 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch) aufmerksam machen: Einerseits die Menschen in den Bergkantonen, denen der freilaufende Wolf aufgezwungen wird, während er in den urbanen zoologischen Gärten (z.B. auf dem Zürichberg) eingesperrt bleiben soll, und andererseits die Befürworter des Wolfs in ihren bodengeheizten Attikawohnungen und in ihren klimatisierten Amtsstuben. Art. 17 StGB trägt die Überschrift „Rechtfertigender Notstand“ und lautet: „Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.“ Ein Wolf, der sich einer Schafsherde nähert oder in der Nähe einer Siedlung oder gar zwischen Häusern herumstreift, darf sofort ohne Bewilligung straflos abgeschossen werden. Bereits ein einzelnes Schaf, dem nach einem mörderischen Wolfsbiss ein qualvoller Tod droht, ist ein höherwertiges Rechtsgut, zu dessen Rettung der Wolf abgeschossen werden darf. Dies ist eine konkrete und unmittelbar drohende Gefahr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Diese Gefahr lässt sich nur durch sofortiges Eingreifen, d.h. durch den Abschuss des Wolfes, abwenden. Der Jäger, der von einem Schafzüchter um Notstandshilfe ersucht worden ist, bleibt als Notstandshelfer ebenfalls straflos (BGE 129 IV 14). Hingegen ist die abstrakte Gefährdung des Tourismus – direkt durch die Wolfsgefahr und indirekt durch die bissigen Herdenschutzhunde – kein rechtfertigender Notstand im Sinne des Art. 17 StGB. Rainer Schumacher, Kirchdorf bei Baden
Postskriptum I: Ich bedaure, dass weder im Blick am Abend vom 4. März 2014, S. 5, noch im Blick online (heruntergeladen am 5. März 2014, 09:27 Uhr) mein Leserbrief vollständig wiedergegeben worden ist, obwohl ich gestern 4. März 2014, 11:17 Uhr, an Frau Lea Hartmann, Redaktorin News des Blick, ausdrücklich geschrieben habe: „Mein Leserbrief stellt eine juristisch kompakte Einheit dar. Unter der Bedingung, dass er ungekürzt veröffentlicht wird, übernehme ich selbstverständlich die alleinige und volle Verantwortung für den Inhalt und seine allfälligen Konsequenzen.“ In meinem Manuskript habe ich mich strikte an die restriktiven Voraussetzungen gemäss Art. 17 StGB und gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum rechtfertigenden Notstand gehalten. Chefredaktor Thomas Rieder hat meinen folgenden Satz wortwörtlich übernommen: „Bereits ein einziges Schaf, dem nach einem mörderischen Wolfsbiss ein qualvoller Tod droht, ist ein höherwertiges Rechtsgut, zu dessen Rettung der Wolf abgeschossen darf“ (vgl. Walliser Bote vom 4. März 2014, S. 5, dort als wörtliches Zitat von mir gekennzeichnet). An gleicher Stelle wurde ich korrekt dahingehend zitiert, dass ein unbewilligter Wolfsabschuss nur 1
gerechtfertigt sein kann, wenn damit eine konkrete und unmittelbar drohende Gefahr abgewendet werden kann. Auf S. 5 des Blick am Abend und auch im Blick online wurde korrekt eingeschränkt, dass höherwertige Interessen gewahrt werden müssen. Wenn Mathias Kälin und Daniel Pfund in ihren Kommentaren in Blick online die Auffassung vertreten, man dürfe eine fremde Person auf eigenem Grund und Boden oder jeden Jäger, der sich einem Wolf nähert, straflos abschiessen, ist dies aufgrund der zitierten Pressetexte und erst recht aufgrund meines Leserbriefs völlig haltlos. Denn selbstverständlich ist jeder Mensch ein höherwertiges Rechtsgut, das absolut geschützt ist. Wenn Jürg Bangerter, Montreal, befürwortet, dass Schafe abgeschossen werden dürfen, um die Erosion der Berge zu verhindern, muss ich ihm entgegenhalten, dass dies – wenn überhaupt – keine konkrete und unmittelbar drohende Gefahr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts wäre. 5416 Kirchdorf, 5. März 2014
Rainer Schumacher Postskriptum II: Ein mit mir seit langem befreundeter Rechtsanwalt und begeisterter Jäger erhob mit Brief vom 6. März 2014 den folgenden Einwand: „Meines Erachtens wäre die Notsituation allerdings nur dort zu bejahen, wo es trotz empfohlener Massnahmen (Herdenschutzhunde, Umzäunung, etc.) zu einem Wolfsangriff kommt.“ Ich entgegnete darauf am 7. März 2014 ebenfalls schriftlich: Der revidierte, seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehende Art. 17 StGB enthält teilweise neues Recht. „Das neue Recht verzichtet auf das Erfordernis von StGB alt Art. 34 Ziff. 1, wonach die Gefahr nicht vom Täter verschuldet sein darf“ (zitiert nach Prof. Dr. iur. ANDREAS DONATSCH, Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht der Universität Zürich). Nach Art. 17 StGB ist ein Angriff keine Tatbestandsvoraussetzung. Eine blosse Gefahr eines Angriffs genügt. Allerdings muss es sich um eine konkrete, unmittelbare und nicht anders abwendbare Gefahr handeln. Selbst nach altem, nicht mehr anwendbarem Recht musste die Staatsanwaltschaft in jedem Einzelfall nachweisen, dass dem Täter eine Schadensminderungspflicht oblag und dass er diese nicht erfüllt hatte. Die Schadensminderungspflicht ist eine (blosse) Obliegenheit. Sie besteht darin, dass jedermann alle nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) zumutbaren Massnahmen zu ergreifen hat, die zur Verminderung des Schadens geeignet sind. Die Grenze der Obliegenheit zur Schadensminderung bildet die Zumutbarkeit. Welche Massnahmen erwartet werden können, ist unter Würdigung sämtlicher Umstände zu beurteilen, namentlich auch mit Blick auf die (konkrete) Person der Geschädigten und deren Lebensumstände (vgl. PETER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/JÖRG SCHMID/SUSAN EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 9. Auflage, Zürich 2008, Rz. 2916 f. mit zahlreichen Hinweisen insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). 5416 Kirchdorf, 8. März 2014
Rainer Schumacher 2
Postskriptum III: Mme Anne-Florence Pasqier hat für ihren redaktionellen Artikel „Ce n’est pas si interdit que ça de tirer un loup“ (erschienen in der Tageszeitung Le Matin, Lausanne, Ausgabe vom 13. März 2014, S. 6/7) auch die Meinungen der Herren Reinhard Schnidrig und David Gepke eingeholt („Berne en doute.“). Die Stellungnahmen dieser beiden Herren sind sehr zurückhaltend, ja sogar reichlich schwammig ausgefallen. Beide sind höchstwahrscheinlich keine Juristen. Beide nehmen keinen Bezug auf den (revidierten) Art. 17 StGB. Diese Gesetzesbestimmung kennen vermutlich beide Herren (noch) nicht. Herr Schnydrig soll gesagt hsaben: „De plus, il est très peu probable qu’un loup s’attaque à un humain“. Darauf entgegne ich einstweilen Folgendes: In meinem Leserbrief habe ich nicht nur die Wolfsgefahr für Menschen, sondern auch für andere Tiere thematisiert. Der Wolf ist und bleibt ein gefährliches Grossraubtier, für den im zitierten Presseartikel die zutreffende Bezeichnung „grand prédateur“ gewählt worden ist. Dass Wölfe keine Menschen angreifen, ist ein Dogma der Wolffanatiker. Die Menschheit unterliegt gerne der Vorliebe, Aussagen zu glauben und Zweifel zu unterdrücken (vgl. ausführlich DANIEL KAHNEMANN [Wirtschaftsnobelpreis 2002], Schnelles Denken, langsames Denken, 15. Auflage, München 2012, S. 105 ff.). Leider wurde mein Leserbrief, in welchem ich streng juristisch argumentiert und keinen Freipass für jegliche Art von Wolfsabschuss formuliert habe, bis heute nirgends abgedruckt, geschweige den integral publiziert. Er ist deshalb bis heute beiden vorerwähnten Herren höchstwahrscheinlich unbekannt. Zu den Personen: •
Herr REINHARD SCHNIDRIG ist stellvertretender Abteilungschef im BAFU Bundesamt für Umwelt. Er leitet die Sektion „Wildtiere und Waldbiodiversität“. Diese Sektion sorgt u.a. für den Vollzug des Jagdgesetzes. Sie erarbeitet „Aktionspläne und Vollzugshilfen zum Wildtiermanagement“. Zu den besonderen persönlichen Aufgaben des Herrn Schnidrig gehört u.a. das „Grossraubtiermanagement“ (sic !).
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Herr DAVID GERKE, Eichenweg 16, 4528 Zuchwil (Kt. Solothurn), bezeichnet sich im Internet als „Präsident Gruppe Wolf Schweiz und Schafhirte“; diese Gruppe soll 1997 gegründet worden sein und ihren Sitz in Bern haben. Ich habe bis heute noch nicht herausgefunden, in welcher Rechtsform diese „Gruppe“ existiert, wie sie organisiert ist (z.B. Vorstand und Geschäftsstelle) und wo sie registriert ist (z.B. in einem kantonalen Handelsregister).
5416 Kirchdorf, 13. März 2014
Rainer Schumacher
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Postskriptum IV: Im Rahmen einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung in einem Restaurant des Kantons Luzern schoss ein Mann am 24. Februar 2009 je einmal auf zwei Brüder und verletzte einen von ihnen tödlich. Im Unterschied zum Obergericht des Kantons Luzern bejahte das Bundesgericht eine rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB und sprach den Todesschützen von Schuld und Strafe frei (Urteil 6B_779/2013 der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 17. März 2014). Art. 15 StGB lautet: „Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.“ Art. 15 StGB (Rechtfertigende Notwehr) und Art. 17 StGB (Rechtfertigender Notstand) sind miteinander „verwandt“, da beide eine Notstandssituation als Rechtfertigung der Tat voraussetzen. Deshalb gelten die folgenden Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil vom 17. März 2014 sinngemäss auch für die Anwendung des Art. 17 StGB: „Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen“ (Erw. 1.1 Abs. 2). „Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE IV 1 Erw. 2b S. 4 f.). Dabei kommt es nicht auf die formelle Vollendung des im Angriff liegenden Delikts an, sondern auf die tatsächliche Beeinträchtigung des bedrohten Gutes (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 10 N. 71)“ (Erw. 1.2 Abs. 3). „Ferner standen sich zwei gleichwertige Rechtsgüter gegenüber“ (Erw. 1.3 Abs. 2 a.E.). Sowohl aus dem Wortlaut des Gesetzes als auch aus den soeben zitierten Erwägungen des Bundesgerichts sind auch die Unterschiede zwischen Notwehr und Notstand als Rechtfertigungsgründe ersichtlich: Notwehr (Art. 15 StGB) setzt einen begonnenen oder unmittelbar bevorstehenden Angriff voraus. Diese Voraussetzung muss insbesondere erfüllt sein, wenn sich zwei gleichwertige Rechtsgüter gegenüber stehen. Notstand (Art. 17 StGB) setzt hingegen nur, aber immerhin, eine unmittelbare, nicht anders anwendbare Gefahr und nicht einen bereits begonnenen Angriff voraus. Demgegenüber muss es sich um den Schutz eines höherwertigen Interesses handeln. Deshalb dürfen ein Mensch, der im Begriffe steht, einen Wolf auszusetzen, und ein Wolf auf der Flucht nicht erschossen werden. Im ersten Fall ist der Wolfsschützer ein höherwertiges Gut, und im zweiten Fall geht von einem flüchtenden Wolf keine unmittelbare Gefahr mehr aus. Kirchdorf, 2. April 2014
Rainer Schumacher
Postskriptum V: 4
Ein Ostschweizer Jäger stellte mir die folgenden Fragen: Wem gehört der Wolf? Haftet ein Kanton vollumfänglich für die Schadenverhütung und für die Schäden, falls er einen Wolf zu Eigentum beansprucht? Meine folgende Antwort bezieht sich einzig auf den lebenden Wolf. Wem ein toter Wolf gehört (z.B. als Trophäe), habe ich nicht abgeklärt. Ich vermute, dass diese Frage im Jagdgesetz des Kantons, in welchem der Wolf gestorben ist, normiert ist. Am 1. April 2003 trat für lebende Tiere Art. 641a ZGB mit dem folgenden Wortlaut in Kraft (vgl. dazu PAUL-HENRI STEINAUER, Tertium datur? in: Figures juridiques/Rechtsfiguren, Festschrift zum 60. Geburtstag von Pierre Tercier, Zürich 2003, S. 51 ff.): 1
Tiere sind keine Sachen.
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Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften. Das Gesetz unterscheidet zwischen den folgenden Kategorien:
a) Tiere im Sacheigentum aa) Gefangene Tiere (Art. 719 Abs. 1 ZGB); gefangene Tiere leben ihrer Natur nach wild und verlieren diese Natur auch während ihrer Gefangenschaft nicht; der Eigentümer trifft geeignete Massnahmen, um ein Entlaufen oder ein Davonschwimmen der Tiere zu verhindern, und hält sie deshalb in Käfigen, Zäunen, Gehegen, Aquarien oder drgl. gefangen (vgl. Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Band Sachenrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, Abkürzung: CHK, N 4 zu Art. 719 ZGB); Beispiel: Wölfe im Zoologischen Garten der Stadt Zürich). bb) Gezähmte, ehemals wilde Tiere, die beim Eigentümer bleiben, ohne dass sie gefangen gehalten werden müssen (vgl. CHK, N 6 zu Art. 719 Abs. 2 ZGB); Beispiel: Jagdfalken; Art. 719 Abs. 3 ZGB regelt den Sonderfall der Bienenschwärme. cc) Zahme Tiere; das sind die Haustiere; das Gesetz unterscheidet: aaa) Tiere des häuslichen Bereichs, die nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden (vgl. die Sondernormen in Art. 651a Abs. 1 ZGB, Art. 722 Abs. 1bis ZGB, Art. 728 Abs. 1bis bis ZGB und Art. 42 Abs. 3 OR); Beispiele: Hauskatzen und Haushunde (lat. Name für den Haushund: canis familiaris). bbb) Tiere, die zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden; Beispiele: Kühe und Schafe; auch zu diesen Tieren können gefühlsmässige Bindungen bestehen bzw. entstehen, sodass sie Liebhaberwerte sein können. b) Herrenlose Tiere Herrenlose Sachen sind alle beweglichen Sachen, welche entweder nie im Sacheigentum von natürlichen oder juristischen (privaten oder öffentlich-rechtlichen) Personen standen, wie z.B. in der Wildnis lebende Tiere, oder Sachen (inkl. Tiere), die von ihren früheren Eigentümern (freiwillig oder unfreiwillig; vgl. Art. 719 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB) derelinquiert wurden oder die den herrenlosen Sachen gleichgestellt werden (z.B. Beeren, Pilze, Sträucher und Mineralien). An herrenlosen Sachen und somit auch an herrenlosen Tieren ist Sacheigentum begriffsnotwendig ausgeschlossen (vgl. CHK, N 4 zu Art. 718 ZGB). Synonyma zum Adjektiv herrenlos: res nullius; une chose sans maître ; cosa senza padrone; ownerless.
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Wölfe sind herrenlose Sachen, wenn sie seit ihrer Geburt in der Wildnis (= freie Natur) leben, und auch, wenn sie entweder von Menschen in der Wildnis ausgesetzt worden sind oder wenn sie ihren früheren Eigentümern definitiv (gemäss Art. 719 Abs. 1 oder Abs. 2 ZGB) entlaufen sind. An solchen Wölfen besteht kein Eigentum irgendeiner Person, auch nicht einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Bund, Kantone, Gemeinden usw.). Ein Schadenersatzanspruch (z.B. wegen von einem herrenlosen Wolf gerissenen Schafen) kann deshalb nicht aus dem Eigentum eines Tierhalters abgeleitet werden (zur Tierhalterhaftung vgl. Art. 58 OR). Eine Schadenersatzpflicht kann sich hingegen vermutlich aus einem Spezialgesetz, z.B. Jagdgesetz, als Korrelat zu einer besonderen Unterschutzstellung ergeben. Mir sind die folgenden, seit dem Postskriptum IV erschienen Publikationen zum Thema Wolf bekannt: Mein Leserbrief (vgl. S. 1 hiervor) wurde vollständig und unverändert publiziert - in der Zeitschrift „Schweizer Jäger“, April 2014, S. 60, und - auf der Homepage des Oberwalliser Schwarznasen-Schaftzuchtverbandes. Ruinaulta, 11. April 2014, S. 27: „Jägersektion Hubertus Bonaduz pflanzte über 150 Bäume“ – „Der Vortrag von Wildhüter Peter Färber zum Thema Wolf im Gemeindesaal Bonaduz war sehr gut besucht und gab interessante Einblicke in die faszinierende Welt der Wölfe.“ Ruinaulta, 11. April 2014, S. 36: „Höchste Zeit, dass sich Wolfsgegner gruppieren“, Leserbrief des Herrn Hermann Plump, Tamins; bis anhin wurde mein Leserbrief (vgl. S. 1 hiervor) in der regionalen Wochenzeitung Ruinaulta nicht publiziert, obwohl ich im zweiten Begleitbrief (E-Mail vom 2. April 2014, 16:20 Uhr) auf die Ankündigung des Vortrags in Bonaduz „Momentan führt kein Weg am Wolf vorbei ……“ in der Ruinaulta vom 28. März 2014, S. 11, Bezug genommen habe. „Grossraubtiere. Im Goms ist der Schnee geschmolzen und die politischen Behörden sind angespannt. Der Wolf und die Probleme kehren zurück“ Walliser Bote vom 11. April 2014, S. 3. „Wildhüter veranlasst DNA-Analyse: Drei Schafe gerissen“ Walliser Bote vom 11. April 2014, S. 7. „Schäferei. Zum Schutz vor Wölfen: Herdenschutz im Oberwallis nimmt tendenziell zu“ Walliser Bote vom 12. April 2014, S. 14. Kirchdorf, 14. April 2014
Rainer Schumacher
Postskriptum VI: Auswahl von neuen Eingängen (Update): 6
Entwurf eines Leserbriefs des Herrn Hermi (Hermann) Plump, Tamins, der sich vor allem auf den folgenden Bericht stützt: JOHN D. C. LINNELL (Project leader) et al., z.B. URS BREITENMOSER, KORA CH-3074 Muri, The fear of wolves: A review of wolfs attacks on humans, NINA Norsk institutt for naturforskning, Oppdragsmelding 731, N7485 Trondheim 2002; in diesem Bericht, meistens mit LINNEL-Report abgekürzt, werden auf 61 Seiten weltweit historisch belegbare Ereignisse und Zahlen aufgelistet, ohne im Verdacht zu stehen, irgendwo zu übertreiben; u.a. werden tödliche Wolfsangriffe auf Menschen in zahlreichen europäischen Ländern wie Deutschland und Spanien dokumentiert, auch zahlreiche tödliche Wolfsangriffe auf Jagdhunde in Schweden; vgl. dazu auch ECKHARD FUHR, Das Märchen vom lieben Wolf. Artenschützer feiern die Rückkehr des Raubtiers in die deutschen Wälder. Aber er ist alles andere als ein Kuschelhund, in: DIE WELT vom 12. Dezember 2012. „100 Jahre Jägersektion Felsberg – am 25./26. April wird gefeiert“. – Gemäss der Vorschau wird am Freitag, 25. April 2014, 20:00 Uhr, Dr. Georg J. Brosi, Vorsteher des Amtes für Jagd und Fischerei des Kantons Graubünden, zum Thema „Wolf – Auswirkungen auf Wild und Jagdstrecken“ in der Aula Felsberg referieren (Wochenzeitung Ruinaulta vom 17. April 2014, S. 17). „Vom Wolf und vom Bahnhof Ilanz – Kürzlich luden die Grossratskandidaten der CVP Foppa zu einem Besuch im neuen Stall der Familie Darms nach Schnaus. …………. War es der Stall, der an die 50 Personen anlockte oder waren es die Kandidaten und deren Stellvertreter? Oder war es der Gast Mario Cavigelli oder die Themen, die an diesem Abend zur Sprache kamen? An zwei kurzen Podiumsgesprächen sprach der Regierungspräsident [Mario Cavigelli] mit Margrit Darms und mit Aurelio Casanova über den Schutz des Wolfs und …….. Beim ersten Gespräch wurde bald klar, dass der höchste Schutz für Wolf und Bär für alle drei Gesprächsteilnehmer nicht angebracht ist und sowohl der Wolf wie der Bär in der Surselva nicht willkommen sind. „Der Bund hat es sich einfach gemacht“, stellte Mario Cavigelli fest. „Er hat den Schutz verordnet, und die Kantone müssen für den Schutz besorgt sein.“ Grobes Geschütz fuhr der ehemalige Ständerat Theo Maissen auf und stahl den Kandidaten die Show. „Der Wolf ist ein Wohlstandsproblem Jeder einzelne Wolf verursacht Kosten in der Höhe von 250‘000 Franken. Das ist absurd.“ Nicht weniger spannend war …………“ (Wochenzeitung Ruinaulta vom 17. April 2014, S. 37). „Grossraubtiere müssen bejagt werden“ Die „Vereinigung für einen Lebensraum ohne Grossraubtiere“ hält ein friedliches Miteinander von Mensch und Grossraubtieren für eine Lüge (Bündner Tagblatt vom 19. April 2014, S. 3, mit dem Bericht über die Vereinsversammlung vom ??? April 2014 in Disentis mit Zitaten aus der Präsidialansprache von Herrn Otmaro Beti, Biobauer, 7741 San Carlo, Val Poschiavo). Kirchdorf, 17. April 2014
Rainer Schumacher
Postskriptum Postskriptum VII: Ich ziehe eine Zwischenbilanz. Seitdem anfangs März 2014 meine Rechtsauffassung publik geworden ist (erstmals in der Tageszeitung Walliser Bote vom 4. März 2014, S. 5), wurde sie von verschiedenen Seiten – teils von dezidierten Wolfsgegnern und teils von engagierten 7
Wolfsschützern – mehr oder weniger offen in Zweifel gezogen. Diese Zweifel äusserten sich auch in kritischen Fragen, die wie folgt zusammengefasst werden können: 1. Besitzt Art. 17 StGB Vorrang vor dem Wolfsschutz oder gilt Art. 17 StGB nicht, wenn es um den Schutz des Wolfs geht ? 2. Können in der Praxis die Voraussetzungen der Strafbefreiung des Art. 17 StGB jemals erfüllt sein, wenn ein Wolf in der Schweiz abgeschossen wird ? Bereits aus dieser Fragestellung ergibt sich, dass sich in der Diskussion um den Wolfsschutz in der Schweiz reine Rechtsfragen stellen, die nur von Personen beantwortet werden können, welche aufgrund umfassender rechtlicher Abklärungen entweder als Juristinnen oder Juristen oder als erfahrene Kenner der Rechtsmaterie sich vertiefte Spezialkenntnisse im Jagdrecht und im Recht des Tierschutzes angeeignet haben. Die notwendige juristische Kompetenz erfordert eine systematische Erfassung aller einschlägigen Gesetzesbestimmungen im hierarchischen Gefüge der gesamten Rechtsordnung (zur hierarchischen Gliederung des staatlichen Normensystems vgl. insbesondere ERNST A. KRAMER, Juristische Methodenlehre, 4. Auflage, München/Wien/Bern 2013, S. 104 ff.). Daraus ergibt sich vorweg Folgendes: •
Juristischer Dilettantismus ist nicht gefragt. Deshalb sind alle Personen ohne systematische juristische Kenntnisse von der Diskussion um die Geltung und um die Anwendbarkeit des Art. 17 StGB im Verhältnis zum Wolfsschutz ausgeschlossen, mögen sie als Biologen, Wildhüter, Jäger, Schafzüchter, Schafhalter, Hirtenhundezüchter usw. in ihren Fachgebieten über noch so exzellente Spezialkenntnisse verfügen.
•
Die Ämter und Beamten, die sich mit dem Wolfsschutz befassen, können zwar auf behördliche Rechtsabteilungen zurückgreifen, sind jedoch trotzdem nicht in der Lage, die sich hier stellenden Rechtsfragen zu beurteilen, weil sie befangen und deshalb nicht neutral sind. Das Bundesamt für Umweltschutz (BAFU) und insbesondere dessen Sektion „Wildtiere und Waldbiodiversität“ mit Herrn Reinhard Schnydrig an der Spitze (vgl. Postskriptum III hiervor) sowie die kantonalen Umweltschutz- und Jagdbehörden (z.B. Amt für Jagd und Fischerei des Kantons Graubünden in Chur) haben den klaren Auftrag, den Wolf „durch dick und dünn“ zu schützen. Als Mitglieder der Exekutive haben sie den (einseitigen) Auftrag, den Wolfsschutz durchzusetzen und jede Rechtfertigung eines unbewilligten Wolfsabschusses abzulehnen. Zudem sind die Amtsjuristen auf bestimmte Bereiche fokussierte Spezialisten, die zur eher mechanischen Lösung von Einzelproblemen neigen; ihr Blick für Probleme ausserhalb ihres Fachbereichs geht leicht verloren (vgl. KASPAR SCHILLER, Buchrezension in der SJZ Schweizerische Juristenzeitung 2014, S. 194).
•
Ich bin zu einem juristischen Generalisten mit einer gesamtheitlichen (systematischen) Sichtweise über mein Spezialgebiet hinaus ausgebildet worden (vgl. SCHILLER, a.a.O., SJZ 2014, S. 194). Ich konnte und wollte meiner Ausbildung nie untreu werden. Deshalb fühle ich mich in der Lage, die zwei hiervor gestellten Rechtsfragen zu beantworten. Ich bin neutral, da ich weder Jäger bin noch Schafe halte oder züchte. Ich verfolge deshalb mit meiner Rechtsauffassung keine persönlichen, insbesondere keine finanziellen Interessen. Zu eigenen juristischen Überlegungen und Abklärungen veranlasste mich die folgende Publikation: MATHIAS NINCK, Bärendeck. Warum es verlogen ist, wenn Städter sich über die Rückkehr von Raubtieren freuen, in: Das Magazin, Beilage zum Tagesanzeiger, Zürich, Ausgabe 50/2013, S. 26 ff. Die 8
Zustimmung zur (von mir abgelehnten) Masseneinwanderungsinitiative am 9. Februar 2014 veranlasste mich, den Leserbrief zu verfassen und nach der „Supervision“ in Jägerkreisen und im juristischen Milieu am 3. März 2014 zur Veröffentlichung freizugeben, weil ich aus vielen befürwortenden Stimmen eine persönliche Ohnmacht gegenüber dem behördlichen und anti-föderalistischen Diktat eines unüberschaubar gewordenen Gestrüpps von einengenden Vorschriften heraus gespürt habe. •
Weder die Exekutive (BAFU) noch ich als unabhängiger einzelner Jurist, sondern nur die Judikative als dritte Gewalt in unserem Rechtsstaat, nämlich das zuständige Strafgericht, können und müssen in jedem Einzelfall über die Geltung und die Erfüllung der Voraussetzungen eines Notstands nach Massgabe des Art. 17 StGB entscheiden, sofern der zuständige Staatsanwalt Anklage erhebt.
Dies vorausgeschickt beantworte ich im Folgenden die zwei hiervor gestellten Rechtsfragen: A. Geltung des Art. 17 StGB I.
Art. 17 StGB: eine Generalklausel
Der Zweite Titel des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 (Stand am 18. April 2014) umfasst die Art. 10 – 33 StGB, welche die Strafbarkeit im Allgemeinen regeln. Innerhalb dieses Normenkomplexes befinden sich die folgenden Gesetzesbestimmungen: Notwehr: Die Notwehr kann ein Rechtfertigungsgrund, der zu keiner Anklage bzw. zu einem Freispruch führen muss (Art. 15 StGB; vgl. Postskriptum IV hiervor), oder ein Strafmilderungsgrund (Art. 16 Abs. 1 StGB) bzw. ein Grund für Straflosigkeit (ebenfalls Freispruch) sein (Art. 16 Abs. 2 StGB: „Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft“). Notstand: Der Notstand kann ein Rechtfertigungsgrund (Art. 17 StGB; auf S. 1 hiervor in meinem Leserbrief wörtlich und vollständig zitiert) oder ein Strafmilderungsgrund (Art. 18 Abs. 1 StGB) bzw. ein Grund für die Straflosigkeit sein (Art. 18 Abs. 2 StGB: „War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft“). Die wesentlichen Unterschiede zwischen Notwehr und Notstand (im Sinne des Strafrechts) habe ich bereits dargelegt (vgl. Postskriptum IV hiervor). Art. 17 StGB befindet sich im Zweiten Titel und damit im Ersten Buch des StGB, das in Art. 1 – 110 StGB die „Allgemeinen Bestimmungen“ enthält. Diese Bestimmungen gelten in erster Linie für das Zweite Buch des StGB, das in Art. 111 – 332 StGB die „Besonderen Bestimmungen“ enthält. Normen des Wolfsschutzes finden sich jedoch nicht innerhalb der „Besonderen Bestimmungen“ des StGB. Damit stellt sich die Frage, ob die „Allgemeinen Bestimmungen“ des StGB (inkl. Art. 17 StGB) auch für andere Bundesgesetze (sog. Nebenstrafgesetze) gelten. Die Antwort ergibt sich aus Art. 333 Abs. 1 StGB (vgl. ANDREAS DONATSCH, N 1 zu Art. 1 StGB, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013; dieser Verfasser und Herausgeber ist ordentlicher Professor für Strafrecht an der Rechtsfakultät der 9
Universität Zürich, Inhaber eines Lehrstuhls für Strafrecht und Strafprozessrecht am Rechtswissenschaftlichen Institut). Art. 333 Abs. 1 StGB lautet: „Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selber Bestimmungen aufstellen.“ Diese Norm, welche das Verhältnis des Allgemeinen Teils des StGB „zum Nebenstrafrecht regelt, enthält in Abs. 1 die Generalklausel, wonach die allgemeinen Bestimmungen des StGB auf Taten anwendbar sind, die in anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, sofern diese Bundesgesetze nicht selbst abweichende Bestimmungen enthalten (Grundsatz der Subsidiarität)“ (vgl. ULRICH WEDER, N 1 zu Art. 333 StGB, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], a.a.O.; dieser Autor ist Leitender Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich). „Für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, gelten nach VStrR Art. 2 die allgemeinen Bestimmungen des StGB, soweit das VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt“ (WEDER, a.a.O., N 8 zu Art. 333 StGB; VStrR ist die Abkürzung für: Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht; SR 313.0). „Abweichungen von den allgemeinen Normen sind als Ausnahmen nur dort anzuwenden, wo sie sich aus dem Gesetz klar ergeben (BGE 78 IV 71, 83 IV 124, 84 IV 94)“ (WEDER, a.a.O., N 9 zu Art. 333 StGB). Art. 4 – 13 VStrR regeln die Abweichungen vom StGB. Diese Bestimmungen weichen von Art. 15 – 18 StGB betreffend Notwehr und Notstand nicht ab, geschweige denn, dass sie diese Normen aufheben würden. Deshalb ist im Folgenden zu untersuchen, ob Art. 17 StGB in einem speziellen Bundesgesetz betreffend Tierschutz oder Jagd aufgehoben oder abgeändert worden ist. II.
Nebenstrafrecht des Bundes
1. Berner Konvention Die Bundesversammlung hat am 11. Dezember 1980 das am 19. September 1979 in Bern abgeschlossene „Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume“ genehmigt. Es trat am 1. Juni 1982 in Kraft (SR 0.455). Dieses Übereinkommen wird meistens „Berner Konvention“ genannt und umfasst insgesamt 41 A4-Seiten (gemäss meinem Ausdruck vom 17. April 2014). Die einzelnen Personen, die in der Schweiz wohnen oder sich in der Schweiz aufhalten (inkl. Touristen usw.), sind nicht die Normadressaten der Berner Konvention. Zum Vollzug der Art. 1 – 24 der Berner Konvention ist einzig die Schweiz verpflichtet. Diese Bestimmungen (inkl. Verzeichnis der Unterzeichner-Staaten umfasst 8 Seiten. Hinzu kommen das Verzeichnis der „Streng geschützten Pflanzenarten“ (Anhang I im Umfang von 16 Seiten), das Verzeichnis der „Streng geschützten Tierarten“ (Anhang II im Umfang von 12,5 Seiten), das Verzeichnis der „Geschützten Tierarten“ (Anhang III im Umfang von 5 Seiten) und das Verzeichnis der „Verbotenen Mittel und Methoden des Tötens, Fangens und anderer Formen der Nutzung“ (Anhang IV im Umfang einer halben Seite auf S. 41). Alle Pflanzen und Tiere werden nur mit ihren lateinischen Namen aufgeführt. Im Anhang II („Streng geschützte Tiere“) wird innerhalb dem Verzeichnis der Gattung „Säugetiere“ mit insgesamt 108 Nennungen (auf je einer Zeile) der Canis lupus (zu deutsch: der Wolf) an der 37. Stelle erwähnt. Die Berner Konvention enthält keine strafrechtlichen Bestimmungen und verpflichtet somit die Schweiz nicht, Art. 17 StGB abzuschwächen oder sogar aufzuheben. Vielmehr gewährt die Berner Konvention (auch) der Schweiz einen flexiblen Spielraum des Ermessens bei der Umsetzung in der Schweiz. Beachtenswert sind insbesondere die folgenden Konventionsbestimmungen: 10
Gemäss Art. 4 Ziff. 1 und Art. 6 ergreift jede Vertragspartei „die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen Verwaltungsmassnahmen“. Diese haben „insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen“ zu entsprechen, „wobei den wirtschaftlichen und erholungsbezogenen Erfordernissen …………… Rechnung getragen wird“ (Art. 2). „Unter der Voraussetzung, dass es keine andere befriedigende Lösung gibt und die Ausnahme dem Bestand der betreffenden Population nicht schadet, kann jede Vertragspartei Ausnahmen von den Artikeln 4, 5, 6, 7 und vom Verbot der in Artikel 8 bezeichneten Mittel zulassen …………; zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischgründen, Gewässern und anderem Eigentum; im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer vorrangiger öffentlicher Belange; ………….“ (Art. 9 Ziff. 1; Hervorhebung durch mich). 2. Jagdgesetz Das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) wurde am 27. April 1983 von der Bundesversammlung erlassen und trat am 1. April 1989 in Kraft. Das Gesetz bezieht sich u.a. auf die Raubtiere (Art. 2 lit. b JSG). Der Wolf gehört nicht zu jagdbaren Tieren (Art. 5 Abs. 1 JSG) und ist deshalb geschützt (Art. 7 Abs. 1 JSG). Art. 17 – 20 JSG enthält spezielle Strafbestimmungen. So wird in Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG das Jagen und Töten der Tiere „geschützter Arten“ unter Strafe gestellt. Das Jagdgesetz enthält keine Abweichung oder gar Aufhebung der Art. 17 und 18 StGB. Das Gesetz begründet auch keine Pflicht von einzelnen Personen (z.B. die Halter und Züchter von Schafen) zu zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden durch geschützte Tiere; Art. 13 Abs. 4 JSG sieht bloss vor, dass sich Bund und Kantone „an der Vergütung von Schaden, der durch Tiere bestimmter geschützter Arten verursacht wird“, beteiligen. „Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone diese geschützten Tiere und die Voraussetzungen der Entschädigungspflicht.“ Am 29. Februar 1988 erliess der Bundesrat die Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV; SR 922.01). „Mit vorheriger Zustimmung des BAFU können die Kantone befristete Massnahmen zur Regulierung von Beständen geschützter Tierarten treffen, wenn Tiere einer bestimmten Art trotz zumutbarer Massnahmen zur Schadenverhütung ……………..; c. grosse Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztierbeständen verursachen; d. Menschen erheblich gefährden; ………….; f. Siedlungen oder im öffentlichen Interesse stehende Bauten und Anlagen erheblich gefährden; ……………..“ (Art. 4 Abs. 1 JSV). Gemäss Art. 10ter JSV fördert das BAFU bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Schäden an Nutztieren durch Grossraubtiere und gemäss Art. 10quater Abs. 2 und Abs. 3 JSV die Zucht sowie den Einsatz von Herdenschutzhunden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch die Jagdverordnung (JSV) keine Abweichungen von Art. 15 – 18 StGB enthält und einzelne Personen (z.B. die Halter und Züchter von Schafen) nicht zu Schadenverhütungsmassnahmen verpflichtet, ganz abgesehen davon, dass derartigen Bestimmungen in einer blossen (Vollzugs-)Verordnung die gesetzliche Grundlage (in einem Bundesgesetz) fehlen würde.
B. Voraussetzungen der Strafbefreiung Strafbefreiung gemäss Art. 17 StGB Das Jagdrecht und damit auch der Wolfsschutz berührt verschiedene Rechtsgebiete, insbesondere die folgenden Teilgebiete der gesamten Rechtsordnung:: Strafrecht, Zivilrecht und Verwaltungsrecht. Hier interessiert in erster Linie das Strafrecht. Im Folgenden sollen jedoch auch kurz die Zusammenhänge (Berührungspunkte) mit dem Zivilrecht und mit dem Verwaltungsrecht aufgezeigt werden. 11
I.
Strafrecht
Bereits in meinem (am 3. März 2014 freigegebenen) Leserbrief und im Postskriptum II (vgl. S. 2 hiervor) habe ich streng juristisch argumentiert. Ich habe die bestimmten Schranken des Art. 17 StGB aufgezeigt und halte mich nach wie vor daran. Ich betone nochmals: Art. 17 StGB ist kein Freipass für beliebige Wolfsabschüsse oder gar zur Ausrottung des Wolfs in der Schweiz. Ich verdeutliche bloss: a) Höherwertiges Rechtsgut Der Notstand im Sinne des Art. 17 StGB setzt den Vorrang eines höherwertigen Rechtsgutes voraus. Zum Eigentum eines Menschen können auch Nutztiere wie Schafe, Ziegen, Hunde usw. gehören. Das Eigentum ist gewährleistet (Art. 26 Abs. 1 BV). Die Tiere geniessen einen besonderen Rechtsschutz (Art. 78 Abs. 4 und Art. 80 BV; Art. 641a ZGB usw.; vgl. Postskriptum V lit. a hiervor). Nutztiere sind gegenüber dem Wolf höherwertige Rechtsgüter jeder einzelnen Person. b) Unmittelbare Gefahr Vorausgesetzt ist eine unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr, die z.B. Menschen oder Tieren (Haustieren oder Nutztieren) droht. Keine Voraussetzungen der Rechtfertigung sind gemäss Art. 17 StGB ohne jeden Zweifel, •
dass der Wolf angreift; die blosse konkrete und nicht anders abwendbare Gefahr genügt;
•
dass es sich beim Wolf um ein Tier handelt, das bereits durch die Verursachung von Schaden aufgefallen wäre;
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dass vorgängig das BAFU nach einem zeitraubenden Vernehmlassungsverfahren oder gar eine mehrköpfige Kommission von Kantons- und Bundesvertretern nach langer Diskussion eine Empfehlung zuhanden des zuständigen Kantons abgegeben hätte;
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dass der zuständige Kanton aufgrund der erhaltenen Empfehlung eine Bewilligung zum Abschuss des betroffenen Wolfes abgegeben hätte;
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dass die bedrohte bzw. betroffene Person die Bewilligung erhalten hätte und noch in der Lage wäre, von ihr Gebrauch zu machen.
Vielmehr gilt: Not kennt kein Gebot! Gerade weil eine Gefahr unmittelbar droht, muss und darf sofort gehandelt werden. Ein Notstand im Sinne des Art. 17 StGB schliesst ein bürokratisches Bewilligungsverfahren schlicht aus. Andernfalls könnte der gefährdende Wolf längstens das Weite gesucht und wieder grossen Schaden angerichtet haben, bevor eine Abschussbewilligung nach Wochen oder Monaten eingetroffen wäre. c) Rechtfertigung trotz unterlassener Prävention Ob bestimmte präventive Massnahmen wie Umzäunung oder Bewachung durch Herdenschutzhunde die Wolfsgefahr zu bannen vermögen, ist umstritten. Ich lasse diese kontroverse Frage bewusst offen, und zwar nicht nur deswegen, weil ich als Jurist zu deren Beantwortung nicht kompetent bin, sondern weil – was allein rechtsrelevant ist – Art. 17 StGB 12
trotz unterlassener Schutzmassahmen von Strafe zu befreien vermag, mögen einzelne Schutzmassnahmen noch so zumutbar sein. Ich habe dies bereits im Postskriptum II dargelegt (vgl. S. 2 hiervor): Der revidierte, seit dem 1. Januar 2007 geltende Art. 17 StGB enthält teilweise neues Recht. Das neue Recht verzichtet auf das Erfordernis von Art. 34 Ziff. 1 alt StGB, wonach die Gefahr nicht vom Täter selber verschuldet sein durfte (vgl. auch KURT SEELMANN, N 6 zu Art. 17 StGB, in: Basler Kommentar, Strafrecht I. Art. 1-110 StGB – Jugendstrafrecht, 3. Auflage, Basel 2013; dieser Kommentator ist Strafrechtsprofessor an der Universität Basel). In dieser Beziehung verhält es sich gleich wie beim Rechtfertigungsgrund der Notwehr (Art. 15 StGB; vgl. Postskriptum IV, S. 4 hiervor). Auch wer absichtlich oder versehentlich die Haustüre nicht abgeschlossen hat, darf mit dem Risiko der Tötung auf einen Fremdling schiessen, der durch die unverschlossene Haustüre eingedrungen ist und das Leben eines Hausbewohners angreift oder unmittelbar mit einem lebensgefährlichen Angriff bedroht. Kommissär Bärlach: „Ich habe keine Klingel. Ich brauche sie nicht; die Haustüre ist nie geschlossen“ (FRIEDRICH DÜRRENMATT, Der Richter und sein Henker, Viertes Kapitel, S. 28, zitiert nach der Werkausgabe in siebenunddreissig Bänden, Band 20, Zürich 1998). II.
Zivilrecht
Der in der freien Wildbahn herum streifende Wolf ist ein herrenloses Tier, das niemandem gehört (vgl. Postskriptum V lit. b, S. 5 f. hiervor). Draus ergibt sich Folgendes: a) Kein Schadenersatzanspruch für einen getöteten Wolf Die Tötung eines geschützten Tiers, das niemandem gehört, verursacht niemandem einen haftpflichtigen Schaden, der ersetzt werden müsste. Abgesehen davon regelt auch das ausservertragliche Haftpflichtrecht des Privatrechts die Tatbestände der Notwehrhandlung, der Notstandshandlung und der Selbsthilfehandlung (vgl. z.B. HARDY LANDOLT, Haftung für rechtmässige Schadenverursachung, HAVE/REAS 2014, S. 3 ff., insbesondere S. 9, lit. E). b) Kein Schadenersatzanspruch wegen von einem Wolf verursachter Wildschäden Da der in freier Wildbahn herum streunende Wolf niemandem, auch dem Staat nicht gehört, kann nach Massgabe des Zivilrechts kein Eigentümer oder Tierhalter für Schäden belangt werden, die der Wolf gestiftet hat. Ein Ausgleichsanspruch kann sich deshalb nur aus öffentlichem Recht ergeben (vgl. lit. c hiernach). III.
Verwaltungsrecht
„Bund und Kantone beteiligen sich an der Vergütung von Schaden, der durch Tiere bestimmter geschützter Arten verursacht wird. Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone diese geschützten Tierarten und die Voraussetzungen der Entschädigungspflicht“ (Art. 13 Abs. 4 JSG). Dazu ist Folgendes anzumerken: a) Entschädigungspflicht Eine Entschädigungspflicht kann sich nur aus dem (öffentlich-rechtlichen) Verwaltungsrecht und nicht aus dem Haftpflichtrecht des Zivilrechts ergeben (vgl. auch Ziff. II lit. b hiervor). b) Zumutbare Schutzmassnahmen als Voraussetzungen der Entschädigungspflicht Entschädigungspflicht Art. 13 Abs. 4 JSG ermächtigt den Bundesrat als Verordnungsgeber, die Entschädigungspflicht von Bund und Kantonen von der Durchführung von zumutbaren präventiven Massnahmen als Voraussetzung einer Entschädigungspflicht zu machen. Werden solche Massnahmen 13
überhaupt nicht oder nur teilweise bzw. nicht korrekt gemäss nach den erlassenen Richtlinien durchgeführt, entfällt die Entschädigungspflicht ganz oder wird reduziert (vgl. Urteil 2C_447/2007 der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008 betreffend Beschädigung eines Dinkelfeldes durch Wildschweine in Olsberg, Kt. Aargau; Urteile 2C_562/2008 vom 28. Januar 2009 und 2C_516/2009 vom 26. Januar 2010 der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts betreffend durch Rotwild (Hirsche) an Erdbeerkulturen verursachten Schaden in Landquart, Kt. Graubünden). Die vorausgesetzten präventiven Massnahmen erweisen sich damit als blosse Obliegenheiten. Die Obliegenheit ist eine „Pflicht minderen Rechts“: Weder kann die mit der Obliegenheit belastete Person zur Erfüllung angehalten werden, das ihr obliegende Verhalten nicht einklagbar ist, noch kann sie zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet werden, wenn sie die Obliegenheit versäumt. Eine Versäumnis hat jedoch für die mit der Obliegenheit belastete Person andere Rechtsnachteile zur Folge (namentlich den Verlust oder die Minderung eigener Rechte, z.B. eines Entschädigungsanspruchs). Deshalb liegt das ihr obliegende (auferlegte) Verhalten in ihrem eigenen Interesse (vgl. PETER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/JÖRG SCHMID/SUSAN EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 9. Auflage, Zürich 2008, Nr. 102). Dies ist ein weiterer Beweis dafür, dass die Realisierung von Herdenschutzmassnahmen keine Voraussetzung der Rechtfertigung einer Notstandsmassnahme ist. Rechtsrelevant ist jedoch einzig der Umstand, dass Art. 17 StGB trotz selbstverschuldetem Notstand anwendbar ist und somit die Rechtfertigung nicht von der Durchführung von zumutbaren präventiven Massnahmen abhängig macht (vgl. Ziff. I lit. c hiervor). Strafrecht und Verwaltungsrecht dürfen nicht miteinander vermischt oder gar verwechselt werden.
C. Perspektiven I.
Strafrecht
Aufgrund meiner vorstehenden systematischen Analyse und Synthese der einschlägigen Normen der Rechtsordnung (vgl. lit. A und lit. B hiervor) halte ich am Inhalt und an der Aussagekraft meines Leserbriefs vom 3. März 2014 (vgl. S. 1 hiervor) Wort für Wort fest. Art. 17 StGB vermag nur, aber immerhin, innerhalb bestimmter Schranken (des Art. 17 StGB) unbewilligte Einzelabschüsse des Wolfs zu rechtfertigen, jedoch nicht die flächenmässige Ausrottung des Wolfs in Gebieten einzelner Kantone, insbesondere der Gebirgskantone, und erst recht nicht in der ganzen Schweiz. II.
Politik
Unsere Vorfahren haben seinerzeit den Wolf im ganzen Gebiet der Schweiz ausgerottet, weil er ein gefährliches und schädliches Grossraubtier war. Das ist er heute noch. Doch den begreiflichen Wunsch breiter Bevölkerungsteile der Schweiz, insbesondere der direkt betroffenen ländlichen Bevölkerung in den Gebirgskantonen, nach Ausrottung des Wolfs vermag Art. 17 StGB nicht zu erfüllen. Dafür ist die Politik gefordert und aufgefordert. Ich halte es mit meinem „Berufskollegen“ Rechtsanwalt lic. iur. Johann Wolfgang Goethe. Er wies die Rhetorik der Menschheitsverbesserung zurück. Er strebte eine Verbesserung der Situation an, jedoch in den Grenzen seines Einflusses. Er lehnte „grosssprecherische Empörungsgesten“ ab und war verärgert über die Aufgeregten. „Goethes politischer Pragmatismus ist gegen den gesinnungsstarken politischen Dilettantismus gerichtet. Den 14
Dilettantismus verachtet er eben nicht nur bei der Kunst. Nichts gegen Liebhaberei, doch sie sollte ihre Grenzen kennen“ (RÜDIGER SAFRANSKI, Goethe. Kunstwerk des Lebens. Biographie, München 2013, S. 231). Ständerat Jean-René Fournier reichte am 19. März 2010 die Motion 10.3264 betreffend Änderung des Art. 22 der Berner Konvention ein, wonach es jedem Unterzeichnerstaat möglich sein soll, auch nach der Unterzeichnung der Konvention Vorbehalte anzubringen; im Falle der Annahme soll der Bundesrat den Vorbehalt anbringen, dass der Wolf (Canis lupus) in der Schweiz gejagt werden darf; im Fall der Ablehnung dieser Änderung des Art. 22 der Berner Konvention soll der Bundesrat die Berner Konvention kündigen. In der Motion wurde darauf hingewiesen, dass 11 Staaten (Finnland, Lettland, Litauen, Mazedonien, Polen, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine) von der in Art. 22 der Berner Konvention eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und bei deren Unterzeichnung einen Vorbehalt angebracht haben, der ihnen erlaubt, den Wolf auf ihren Staatsgebieten zu bejagen. Als die Bundesversammlung am 11. Dezember 1980 die Berner Konvention genehmigte (vgl. S. 10 hiervor), lebten in der Schweiz ausserhalb der zoologischen Gärten keine Wölfe, weshalb die Schweiz anders als die vorerwähnten 11 Staaten keinen entsprechenden Vorbehalt angebracht hat. Inzwischen haben sich die Verhältnisse grundlegend geändert. Die Motion wurde am 2. Juni 2010 vom Ständerat und am 30. September 2010 vom Nationalrat angenommen. Die Ständige Kommission der Berner Konvention hat es jedoch an ihrer Sitzung Ende November 2012 in Strassburg abgelehnt, Art. 22 der Berner Konvention gemäss Antrag der Schweiz zu ändern. Nationalrat Oskar Freysinger reagierte darauf, indem er in seiner Motion 13.4320 am 12. Dezember 2013 die Kündigung der Berner Konvention verlangte. Im schweizerischen Privatrecht haben Rechtsprechung und Lehre, insbesondere die Rechtsprechung des Bundesgerichts unter dem Stichwort „clausula rebus sic stantibus“ Regeln für eine umfassende Befugnis der schweizerischen Gerichte zur Anpassung der Verträge an „veränderte Verhältnisse“ herausgebildet (vgl. z.B. RAINER SCHUMACHER, Vertragsgestaltung. Systemtechnik für die Praxis, Zürich 2004, Nr. 962 ff. mit zahlreichen Hinweisen, insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Ob das internationale Völkerrecht ebenfalls die „clausula rebus sic stantibus“ kennt, muss ich mangels Fachkompetenz auf diesem Rechtsgebiet offen lassen. Nach meiner persönlichen Rechtsauffassung muss jedoch die Schweiz weder die Berner Konvention kündigen noch von der (allenfalls anwendbaren) „regula rebus sic stantibus“ Gebrauch machen. Wie ich bereits ausgeführt habe, räumt die Berner Konvention selber den Unterzeichnerstaaten einen flexiblen Spielraum des Ermessens bei deren Umsetzung ein (vgl. lit. A Ziff. II/1 Abs. 3 hiervor). Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Berner Konvention, den ich bereits auszugsweise, jedoch wörtlich wiedergegeben habe (vgl. lit. A Ziff. II/1 Abs. 4 hiervor), kann jede Partei, d.h. jeder Unterzeichnerstaat wie die Schweiz, Ausnahmen zulassen. Auf das teilweise „Opting out“, das Art. 9 der Berner Konvention ausdrücklich jedem einzelnen Unterzeichnerstaat einräumt, hat das Generalsekretariat des Europarats in einem Schreiben hingewiesen und – meines Erachtens zutreffend – dargelegt, „dass Artikel 9 der Berner Konvention den Anliegen der Schweiz gerecht wird und deshalb Vorbehalte der Schweiz betreffend den Abschuss von Wölfen unnötig sind“ (zitiert gemäss Stellungnahme des Bundesrats vom 26. Februar 2014 zur Motion 13.4320 von Nationalrat Oskar Freysinger; zur „Opting-out“-Klausel vgl. SCHUMACHER, a.a.O., Nr. 1012 mit Hinweisen in Fussnote 1120). Anscheinend hat das BAFU diesen Hinweis aus Strassburg nicht gelesen oder verdrängt, wie aus seiner Medienmitteilung vom 26. Juli 2013 und vor allem aus seinem inzwischen 15
vorgelegten neuen Konzept des Wolfsschutzes in der Schweiz hervorgeht. Dies indiziert einmal mehr die sture und starre Befangenheit des BAFU im Dogma der Masseneinwanderung und Massenvermehrung des Wolfs in der Schweiz. Deshalb liegt heute der Ball einzig und allein bei den Mitgliedern des Nationalrats und des Ständerats. Diese sind in der Lage, das Jagdgesetz rasch dahingehend zu ändern, dass der Wolf auf dem ganzen Gebiet der Schweiz jederzeit bejagt werden darf, und zwar auch in Situationen, in denen die Voraussetzungen des Art. 17 StGB nicht erfüllt sind. Die Bewohner der Schweiz sind einzig dem Jagdgesetz und nicht der Berner Konvention unterworfen (vgl. lit. A Ziff. II/1 Abs. 2 hiervor), weshalb einzig das Jagdgesetz dringlich revidiert werden werden muss und kann. Dieses Vorgehen vermeidet die Aufhebung der Berner Konvention als Basis für zahlreiche (unbestrittene) Artenschutzbestimmungen. Indem der Wolf als jagdbar erklärt und in der Schweiz ausserhalb der zoologischen Gärten wieder ausgerottet wird, kann sich die öffentliche Hand nutzlose Kosten in Millionenhöhe (z.B. für die Subventionierung der den Tourismus erheblich gefährdenden Herdenschutzhunde) ersparen. Aufgrund meiner Erfahrungen ist es unerlässlich, dass sich alle Institutionen (Verbände, Vereine usw.), welche aus begreiflichen Gründen den Wolf total aus der Schweiz vertreiben und ihn nicht mehr einwandern lassen wollen, vernetzen und das Lobbying in der Bundesversammlung bzw. bei einzelnen National- und Ständeräten gemeinsam und einheitlich betreiben bzw. als Auftraggeber betreiben lassen. Am besten wird damit eine einzige Person beauftragt, die das politische Lobbying professionell und effizient betreibt. Die dadurch entstehenden Kosten (Honorar und Auslagen) sind tragbar, wenn sie auf verschiedene Vereine usw. als Auftraggeber verteilt werden können. Für das professionelle und effiziente politische Lobbying empfehle ich Herrn lic. iur. Charles Buser, Rechtsanwalt, seit 1. März 2014 Inhaber der Einzelfirma „Politische Kommunikation“, Weineggstrasse 11 N, 3612 Steffisburg,
[email protected]. Diese Empfehlung beruht auf meinen folgenden Erfahrungen: Ich begleitete rechtswissenschaftlich die Revision des Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 837 ff. ZGB), das in der parlamentarischen Beratung heftig umstritten war; die Revision wurde mit den Schlussabstimmungen des Nationalrats und des Ständerats am 11. Dezember 2009 zur vollen Zufriedenheit der Bauwirtschaft beendet und trat am 1. Januar 2012 in Kraft (vgl. z.B. RAINER SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht. Ergänzungsband zur 3. Auflage, Zürich 2011). Das politische Lobbying wurde konzentriert, professionell und erfolgreich von bauenschweiz, Dachorganisation der Schweizer Bauwirtschaft, bzw. von meinem Freund Charly Buser betrieben, der damals und bis am 28. Februar 2014 Direktor von bauenschweiz war. Der SGUV Schweizerischer Gerüstbau-Unternehmer-Verband konnte deshalb auf eigene Eingaben an die (ohnehin „überschwemmten“) Parlamentsmitglieder verzichten und erreichte trotzdem erstmals die Verankerung des Baupfandrechtsschutzes des Gerüstbaus in Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Wegen meiner juristischen Kooperation wurde ich 2010 zum Ständigen Ehrengast von bauenschweiz und 2011 zum ersten Ehrenmitglied des SGUV ernannt.
D. Nachtrag: Macht und Geld Ich verfüge weder über persönliche Erfahrungen noch über aussagekräftige Unterlagen, um die verschworene Bevölkerungsgruppe der engagierten, teils fundamentalistischen Wolfsschützer und ihre Motive zu erfassen und zu beurteilen. Ich vermute, dass im Rahmen einer oberflächlichen Analyse die folgenden zwei wichtigen Gruppen differenziert werden können:
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Da sind zum einen die naiven Naturschützer, die überzeugt sind, dass in der kleinräumigen Schweiz ein harmonisches Zusammenleben mit dem Grossraubtier Wolf möglich und erwünscht sei. In einer groben Verallgemeinerung muss ihnen die Meinung unterstellt werden, die Stadt tauge als Park für Menschen und das Land als Park für wilde Tiere wie Bären und Wölfe; allerdings will niemand mit ihnen direkt zusammenleben (gestützt auf: MATHIAS NINCK, Bärendreck. Warum es verlogen ist, wenn Städter sich über die Rückkehr von Raubtieren freuen, Das Magazin, Beilage 50/2013 zum Tagesanzeiger, Zürich). Auf der anderen Seite stehen Personen und Institutionen, denen es um Macht und Geld geht. Es existiert in der Schweiz ein einträglicher Markt der fundamentalen Treiber des Wolfsschutzes, der von der öffentlichen Hand (vor allem von Bund und Kantonen) mit grossen finanziellen Mitteln „gefüttert“ wird. In einzelnen Fällen dürften die Motive beider Gruppen vermischt sein. Führend sind Herr Reinhard Schnidrig und die von ihm geleitete Sektion „Wildtiere und Waldbiodiversität“ des BAFU, die sich ausdrücklich dem „Grossraubtiermanagement“ verschrieben haben (vgl. Postskriptum III, S. 3 hiervor) und sich nicht um demokratische Entscheide kümmern. Die Motion 10.3264 von Ständerat Jean-René Fournier vom 19. März 2010 verfolgt das klare Ziel, dass der Wolf in der Schweiz gejagt werden darf und soll. Die Motion wurde entgegen dem Antrag des Bundesrats am 2. Juni 2010 vom Ständerat und am 30. September 2010 vom Nationalrat angenommen. Das vom BAFU im Jahre 2013 vorgelegte Wolfskonzept missachtet jedoch diesen klaren Entscheid des Souveräns, der demokratisch legitimiert ist, und auch den ebenso deutlichen wie hilfreichen „Wink“ aus Strassburg. In der Privatwirtschaft hätte eine derartige eklatante Insubordination fristlose Entlassungen zur Folge. Wenn der Wolf in der Schweiz inskünftig bejagt werden darf, wird dies in der Sektion „Wildtiere und Waldbiodiversität“ des BAFU einen Stellenabbau, wenn nicht sogar die gänzliche Aufhebung dieser Sektion, zur Folge haben und die ohnehin angespannte Finanzlage von Bund und Kantonen entlasten. Deshalb ist mit dem hartnäckigen, ja unerbittlichen Widerstand von Beamten zu rechnen, die sich an ihre Arbeitsplätze klammern. Ich vermute, dass auch ausserhalb der Sektion „Wildtiere und Waldbiodiversität“ einige Leute um Einfluss und Subventionen bangen und zittern. Die Sektion erteilt privaten Personen und Instituten gut honorierte Aufträge, insbesondere für das Monitoring von Grossraubtieren wie Wölfe und Bären. Im Internet preist sich die Firma KORA, Thunstrasse 31, 3074 Muri (bei Bern), für „Raubtierökologie und Wildtiermanagement“ an. Die juristische Form der Firma KORA ist aus der Website dieser Firma nicht ersichtlich. Die Projektleitung von KORA liegt in den Händen des Herrn Urs Breitenmoser. Dieser war einer der Koautoren des sog. LinnellBerichts (vgl. Postskriptum VI hiervor). Art. 11 JSV enthält die Grundlage für Subventionen. Es wird Aufgabe der Politik sein, durch parlamentarische Vorstösse für eine transparente Aufklärung über die Vernetzung des BAFU mit privaten Organisationen, Institutionen, Vereinen usw. zu sorgen. Die Revision des Jagdgesetzes wird den hartnäckigen Widerstand mächtiger und professioneller Kreise überwinden müssen. Mit diesem Nachtrag will ich meine Empfehlung eines professionellen Lobbyings der vereinigten Wolfsgegner begründen (vgl. lit. C hiervor). Kirchdorf, 18. – 21. April 2014
Rainer Schumacher
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Postskriptum VIII: Auswahl neuer Informationen (Update): •
Chefredaktor THOMAS RIEDER, Das Wolfskonzept missachtet den Willen des Parlaments, Walliser Bote, Ausgabe vom 25. April 2014, S. 2, gestützt auf mein Postskriptum VII (vgl. hiervor);
•
RICO CALCAGNINI, Buchen, Leserbrief: Ungestraft einen Wolf abschiessen, Bündner Tagblatt, Ausgabe vom 26. April 2014, S. 12;
•
HERMI PLUMP, Tamins, Leserbrief: Wolf-Lobby bröckelt, Bündner Tagblatt, Ausgabe vom 26. April 2014, S. 12;
•
Die Ausgabe der Ruinaulta vom 25. April 2014 enthielt eine umfangreiche Vorschau auf die Imboda-Mess’14 vom 2. – 4. Mai 2014 in der Kartbahn Bonaduz in der Nähe des Zusammenflusses von Vorderrhein und Hinterrhein bei Reichenau; ein Schwerpunkt wird der Wolf sein: ° Laut Situationsplan (S. 12 und 13) befindet sich am (grossen) Stand 67 die „Sonderschau Wolf“; ° „Die Wölfe stehen bei der Imboda-Mess’14 im Mittelpunkt – eine Sonderschau verspricht spannende Momente. …………. Der Wolf weckt Fantasien und Ängste. …….. Dabei werden die verschiedenen Aspekte seiner Ausbreitung im Kanton dargestellt. Die Schau soll aufzeigen, welche Chancen, aber auch Probleme die Wiederansiedlung mit sich bringt.“ (S. 15 mit einem Bild eines Wolfs); ° Unter der Überschrift „Freuen Sie sich auf viele Attraktionen“ ist u.a. ein Bild eines Wolfs zu betrachten (S. 23); ° HERMI PLUMP, Tamins, Leserbrief: Wolf-Lobby bröckelt (S. 25); ° CORNELIA MÄRCHY-CADUFF, Domat/Ems, Grossrätin des Kreises Rhäzüns, Leserbrief: Mario Cavigelli für tragfähige Lösungen – Ob Bär, Wolf, Wald, Verkehr oder Energie: Mario Cavigelli überzeugt mit guten, fundierten Sach- und Dossierkenntnissen. …….. (S. 27); ° Sonderschauen – Wölfe am Calanda – Die Wölfe sind allgegenwärtig, auch an der Imboda-Mess’14. Sie erhalten Einblicke in die Arbeit von Wildhüter und Jagdaufseher. Probleme und Chancen der Entwicklung der Wolfspopulation werden aufgezeigt. ……………. (S. 33);
•
„Aktennotiz 9.1.2014 – Besprechung Monitoring Wolf Kanton Graubünden/St. Gallen“ im Umfang von drei Seiten; die Finanzierung des Wolfsmonitorings war kein Thema;
•
Schreiben des Herrn Dr. DOMINIK THIEL, Amtsleiter des Amts für Natur, Jagd und Fischerei, St. Gallen, vom 3. Februar 2014 an die zehn Obmänner der Jagdreviere des Taminatals mit der Beilage „Zusammenfassung Pilotprojekt Wolfsmonitoring“;
•
Im vorerwähnten Brief vom 3. Februar 2014 wird die Abkürzung KORA wie folgt erläutert: „Koordinierte Forschungsprojekte zur Erhaltung und zum Management der 18
Raubtiere in der Schweiz“; die juristische Trägerschaft(en) ist mir nach wie vor völlig unbekannt, ebenso die Finanzierung der „koordinierte Forschungsprojekte“ mit dem einzigen Ziel, die Verbreitung von Grossraubtieren in der Schweiz zu fördern. •
„Gesprächsnotizen David Clavadetscher [JAGDSCHWEIZ, 4800 Zofingen] zur FACEKonferenz vom 10./11. April 2014 in Öster Malma, Schweden“ u.a.: „SF stellt fest, dass Wölfe immer mehr Jagdhunde fressen. Letztes Jahr 50 Stück. Dies führt beim Jäger zu Konflikten.“
5416 Kirchdorf, 28. April 2014
Rainer Schumacher
Postskriptum IX: Ausgewählte neue Informationen (Update): •
Dr. en droit PIERRE-DOMINIQUE SCHUPP, Präsident des SAV Schweizerischer Anwaltsverband, Lausanne: „Der schweizerische Perfektionismus, über den man sich sogar in den Vereinigten Staaten wundert, führt in unserem Land dazu, dass mehr getan wird, als eigentlich verlangt wurde“ (in: Anwaltsrevue/Revue de l’avocat, 4/2014, S. 148), freie Übersetzung des folgenden Originalsatzes: „Rien – sauf peut-être le perfectionnisme suisse qui pousse à faire davantage que ce qui est exigé –, et on s’en étonne même aux Etats-Unis, ne contraint à aller aussi loin et à démembrer un système qui fonctionne et qui est admis même aux USA“ (a.a.O., S. 147).
•
Dr. GEORG BROSI/HANNES JENNY, Amt für Jagd und Fischerei Graubünden, Loëstrasse 14, 1701 Chur: Wölfe im Kanton Graubünden. Erfahrungen des Amtes für Jagd und Fischerei (AJF) im Jahre 2013, illustrierter Bericht vom 25. Februar 2014 im Umfang von fünf Seiten.
•
PAOLA PIERAGOSTINO, Paura in via del Mulino a Montottone: due allevatori di cani azzannati alle mani e al torace, in der italienischen Tageszeitung Il Resto del Carlino vom 25. April 2014, übersetzt durch Herrn Rico Calcagnini mit der Überschrift: Angst an der Via Mulino in Mottone: zwei Hundezüchter an Händen und Brust verletzt; Schilderung eines in der Nähe der Stadt Fermo (Region Marche an der Adria) wohnhaften Ehepaars, welches für das italienische Rote Kreuz in Ascoli Hunde für die Personensuche züchtet, über die Verletzungen, die ihnen von einem Wolf zugefügt wurden, als sie ihre Labradorwelpen gegen den Angriff des Wolfs verteidigten und diesen in die Flucht schlugen.
•
HERMI PLUMP, Tamins, gibt am 1. Mai 2014 eine Inseratserie auf eigene Kosten auf; Text des Inserats: „Grossr Grossraubtiere Grossraubtiere in unseren schönen Schweiz Nein Danke! Danke Für einen Lebensraum ohne Grossraubtiere! Info unter www.atsenzagp.org.“
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„DNA-Analyse bringt Klarheit: Wolf reisst Schafe in Bitsch. – Nicht streunende Hunde, sondern ein Wolf hat in Bitsch zwei Schafe getötet und ein weiteres verletzt. Unklar bleibt im Moment die Herkunft des Raubtieres. Der Angriff auf die Schafe ereignete sich bereits am 6. April. In der nicht elektrifizierten Umzäunung vor seinem Schafstall 19
in Bitsch/Wasen entdeckte Hobbyschäfer Martin Walker (64) die beiden toten Schwarznasenschafe seiner achtköpfigen Herde auf seinem täglichen Kontrollgang. Ein weiteres Schaf wies Verletzungen auf, ist aber in der Zwischenzeit wieder wohlauf. „Mein Haus [Riederstrasse 112] steht keine hundert Meter vom Stall entfernt. ……..“ Beim Angreifer handelt es sich um einen Wolf italienischer Herkunft. ………. Am ehesten könnte es sich um Wolf M34 handeln, einen Jungwolf aus dem Calandagebiet“. …… (Walliser Bote vom 2. Mai 2014, S. 11). Meine Erhebungen ergaben dazu Folgendes: -
Der Wolf hat am 6. April 2014 die Schafe in nächster Nähe der Wohnsiedlung Wasen, eines bedeutenden Teils der Gemeinde Bitsch (Bezirk Östlich Raron), einem Vorort6 der Stadt Brig, gerissen.
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Der Schafstall des Herrn Martin Walker befindet sich südwestlich der Fraktion Wasen zwischen zwei Schleifen der Riederstrasse, einer Kantonsstrasse, die den Talgrund von Bitsch (MGB-Bahnhof usw.) mit den oberen Dorfquartieren der Gemeinde Bitsch und mit dem benachbarten Dorf Ried-Mörel (Bezirk Östlich Raron) verbindet; diese Strasse wird viel befahren und begangen, auch von Kindern.
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Der fragliche Schafstall besitzt den Flurnamen „Rossmatte“ und ist auf der Landeskarte 1:25000, Blatt 1289 Brig, Ausgabe 2013, mit den Koordinaten 643‘865/131‘905 eingetragen.
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Der Schafstall und damit auch der Tatort des Wolfs befinden sich 110 m entfernt vom Wohnhaus des mit mir eng befreundeten Bergführers Thomas Kimmig, Wasenstrasse 12, 3982 Bitsch.
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Der Schafstall und der Tatort des Wolfs liegen 180 m entfernt vom Wohnhaus seines Bruders Peter Kimmig, Wasenstrasse 59, 3982 Bitsch, meines Bergführers seit 1998, ehemals langjähriger Chef der Ausbildung der Schweizer Bergführer und bis vor kurzem während einigen Jahren Präsident der Technischen Kommission der IVBV Internationale Vereinigung der Bergführer-Verbände, damals „höchster Bergführer der Welt“; in diesem Wohnhaus, das etwas oberhalb des Schafstalls des Herrn Martin Walker steht, habe ich schon mehrmals übernachtet, letztmals am 22./23. Februar 2014 vor dem Start zur diesjährigen Skitourenwoche.
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ALFRED SCHNELLER, 100 Jahre Jägerverein Felsberg – viel Unterhaltung und packende Referate. – ……….Georg J. Brosi ………. zum Thema „Wolf – Auswirkungen auf Wild und Jagdstrecken“ referierte. ………… Trotz umfangreicher Statistiken ist eine zuverlässige Aussage über den Einfluss der Wölfe auf die Jagdstrecken kaum möglich, obwohl man davon ausgehe, dass ein Wolfsrudel von 8 bis 12 Tieren pro Jahr 300 Stück Schalenwild benötige. . ………. Wiedereinzug des Wolfs …….. , dass man vor 100 Jahren Abschussprämien bis zu 100 Franken für Bären, Wölfe, und Luchse bezahlte, während heute die Öffentlichkeit für den Erhalt dieser Tiere grosse Summen aufwende“ (in: Ruinaulta vom 2. Mai 2014, S. 12).
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PETER HARTMANN, Chur: Landschaftspflege – Wolfskult und Tierschutz, Leserbrief in Die Südostschweiz vom 6. Mai 2014.
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„In Einsiedeln ist ein Wolf unterwegs und tappte in eine Fotofalle.“ – „Jetzt gibt es den Schwyzer Wolf.“ – „Dass nun auch im Kanton Schwyz ein Wolf unterwegs ist, ruft die 20
Schwyzer Kleintierzüchter auf den Plan. ….“ (in: Höfner Volksblatt/Die Südostschweiz vom 7./8. Mai 2014). •
RICO CALCAGNINI, Buchen: Ungestraft einen Wolf abschiessen, Leserbrief in Die Südostschweiz vom 9. Mai 2014.
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Dr. ALOIS GRICHTING, Brig-Glis „Übrigens werden in dieser Zeitung sehr instruktive und kritische Leserbriefe geschrieben. Zeitgenossen zerpflücken die Tätigkeit von Wölfen, Staatsräten und anderen Behörden aller Art, von politischen Gegnern usw. …………….“ (in: Walliser Bote vom 9. Mai 2014, S. 5).
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HERMI PLUMP, Tamins, Spiel mit dem Feuer, Leserbrief in: Ruinaulta vom 9. Mai 2014, S. 23.
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Berichte über die Imboda-Mess `14 in: Ruinaulta vom 9. Mai 2014, u.a. über die Sonderschau „Wolf“ auf. S. 2 und S. 32 (Bild des ausgestellten präparierten Wolfs).
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ANNA KAPPELER, Masseneinwanderung der Wölfe. In der Schweiz hat es Wölfe wie noch nie. Und es werden immer mehr (Schweiz am Sonntag vom 11. Mai 2014, S. 9). Herr Stefan Inderbitzin, Mediensprecher WWF Schweiz, wird mit der folgenden Aussage zitiert: „Der Wolf gehört zur Schweiz.“ Dazu ist anzumerken: -
Diese apodiktische Aussage des Herrn Stefan Inderbitzin ist ein Dogma, das nicht begründet ist und wohl auch nicht begründet werden kann. Der Urheber dieses Dogmas wird nicht genannt.
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Als Dogma wird in der Regel ein vom Vatikan formulierter und offiziell verkündeter Lehrsatz (Glaubenssatz) verstanden, der nicht angezweifelt werden darf, sondern ungeprüft und vorbehaltlos angenommen (geglaubt) werden muss.
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Die Schweiz, zu welcher der Wolf gemäss diesem Dogma gehören soll, kennt keine Dogmen. Die Schweiz ist föderalistisch. föderalistisch Gemäss der Präambel zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, Stand 3. März 2013 (BV), will unser Bundesstat u.a. „in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit leben“. Gemäss der föderalistischen Grundstruktur der Schweiz sind die Kantone souverän (Art. 3 BV). Das Prinzip des Föderalismus verbietet es, den Kantonen etwas aufzuzwingen, das ihrer Bevölkerung samt ihrer Umwelt schaden könnte und von einzelnen Kantonen abgelehnt wird. „Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit“ (Art. 10 Abs. 2 BV). „Das Eigentum ist gewährleistet“ (Art. 26 Abs. 1 BV). Diese Grundrechte dürfen nicht zugunsten von Grossraubtieren (Wolf und drgl.) eingeschränkt werden. Die Bundesverfassung enthält keine Garantie für die Einwanderung und Ausdehnung in der Schweiz.
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Das Dogma, dass der Wolf „zur Schweiz gehöre“, könnte nicht damit begründet werden, dass der Wolf früher in der Schweiz sein Unwesen trieb und insofern früher „zur Schweiz gehörte“. Weil er sehr gefährlich und schädlich war, wurde er in Übereinstimmung mit der gesamten schweizerischen Bevölkerung von unseren Ahnen vollständig ausgerottet. Die Behörden bezahlten Abschussprämien. Wer aus falsch verstandener Nostalgie frühere Zeiten herbeisehnt, müsste konsequenterweise 21
auch die Regeneration anderer früherer Übel herbeisehnen, beispielweise die Saubannerzüge, auf denen die sog. „Alten Schweizer“ plünderten, brandschatzten, mordeten und vergewaltigten. – „Wir wollten die Gebürge von Wölfen säubern, ……. „ (Rechtsanwalt lic. iur. JOHANN WOLFGANG GOETHE, Götz von Berlichingen mit der eisernen Hand. Ein Schauspiel, erschienen 1773 im Selbstverlag, Dritter Act, Götz zu Georg, in: Sämtliche Werke, Band 4, Artemis-Gedenkausgabe zu Goethes 200. Geburtstag am 18. August 1949, Zürich 1949/1977, Erste Fassung S. 594 und Zweite Fassung S. 717). •
Es gibt viel zu wenig Herdenschutzhunde, um die rund 300 vorgesehenen Wölfe in der Schweiz von Mensch und Tier (Nutztier) fernzuhalten. Und: Wo sind die Hüter der Hüter, d.h. der Herdenschutzhunde? Wer betreut auf wessen Kosten die Herdenschutzhunde während des grössten Teils des Jahres, in dem sie nicht benötigt werden? Und wer schützt auf wessen Kosten die Menschen (Wanderer, Touristen usw.) vor den aggressiven Herdenschutzhunden?
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Die KORA ist die Abkürzung für: Koordinierte Forschungsprojekte zur Erhaltung und zum Management der Raubtiere in der Schweiz. Adresse: Thunstrasse 31, 3074 Muri bei Bern. Die juristische Struktur (insbesondere die Rechtsform) der KORA ist weder aus dem Namen noch aus dem Handelsregister ersichtlich. Angeblich soll es sich um einen Verein handeln; weder dessen Statuten noch dessen Vorstand sind irgendwo ersichtlich. Gemäss der glaubwürdigen Auskunft einer kompetenten und zuverlässigen Person soll es sich um eine getarnte Aussenstelle des BAFU handeln, über die Subventionen in Millionenhöhe verteilt werden (vgl. Art. 11 JSV). Es ist zu befürchten, dass KORA nicht der eidgenössischen Finanzkontrolle unterworfen ist. Für die Wolfsschützer steht viel Geld und Macht auf dem Spiel (vgl. S. 17 hiervor). „Wes Brot ich esse, des Lied ich singe“ (deutsches Sprichwort).
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Kürzlich erhielt ich von einem Bewohner des Kantons Wallis die Stellungnahme des Herrn Martin Baumann (Leiter des Fachbereichs Jagd und Wildtiermanagement im BAFU) vom 14. April 2014 zu meinen vom Walliser Boten am 4. März 2014 zitierten Aussagen; die Stellungnahme des BAFU wurde sinngemäss als „juristisch zahnlos“ disqualifiziert.
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Die Rechtsmeinung, die ich in meinem Leserbrief (vgl. S. 1 hiervor) vertrat und heute noch mit voller Überzeugung Wort für Wort vertrete, ist noch nie juristisch-logischsystematisch widerlegt worden, insbesondere auch nicht seitens des BAFU. Hingegen wurde ich aus Jägerkreisen darauf aufmerksam gemacht, dass zwar der Abschuss eines Wolfes straflos sei, sofern die Voraussetzungen des Art. 17 StGB erfüllt seien, dass hingegen der Schütze wegen unerlaubten Tragens einer Schusswaffe gebüsst werden könnte; das Jagdgesetz richte sich nicht nur gegen die Jäger, sondern gegen jedermann. Dazu ist anzumerken: -
„Mit Busse bis zu 20‘000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung b. Jagdgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe betritt; c. ausserhalb der Jagdzeit Waffen oder Fallen auf Maiensässen und Alpen aufbewahrt“ (Art. 18 Abs. 1 JSG). „Handelt der Täter in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a-g fahrlässig, so ist die Strafe Busse“ (Art. 18 Abs. 3 JSG; gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB ist bei Fahrlässigkeit der Höchstbetrag der Busse 10‘000 Franken).
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Diese Strafbestimmungen betreffen in erster Linie die Jäger in den Kantonen mit Patentjagd; in den Kantonen mit Revierjagd sind die Schonzeiten zu beachten (Art. 5 JSG und Art. 3bis JSV).
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Sind die Voraussetzungen des Art. 17 StGB bereits erfüllt, weil z.B. ein Wolfsangriff unmittelbar droht, sind auch das Tragen und der Einsatz einer Schusswaffe gemäss Art. 17 StGB straflos. Beispiel: Der Wolfsangriff droht in der Nähe des Hauses des Schützen; im Falle des hiervor beschriebenen Wolfsangriffs in Bitsch befand sich der Tatort des Wolfes bloss 100 m vom Wohnhaus des (damals abwesenden) Schafzüchters statt.
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Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein Wolfsangriff zu erwarten (z.B. weil ein erster Wolfsangriff bereits stattgefunden hat und eine Wiederholung ernsthaft zu befürchten ist), betritt der Schütze aus einem „ausreichenden Grund“ das Jagdgebiet mit einer Schusswaffe, weshalb er nicht gemäss Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b JSG gebüsst werden kann. Dies ergibt sich aus der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung, insbesondere nach deren systematischer Interpretation (vgl. ERNST A. KRAMER, Juristische Methodenlehre, 4. Auflage, München/Wien/Bern 2013, S. 88 ff.). Jede Gesetzesauslegung ist jedoch dem zuständigen Gericht im Einzelfall vorbehalten (vgl. S. 9 Abs. 2 hiervor).
Nachtrag: Freie Bahn für Wölfe – Leinenpflicht für Hunde, Leserbrief der Schafzuchtgenossenschaft Bitsch und des Vereins zur Verteidigung gegen Grossraubtiere, in: Walliser Bote vom 14. Mai 2014, S. 8.
Seit dem 9. Mai 2014 ist auch der Bär wieder in den Brennpunkt der Öffentlichkeit geraten, nachdem ein Bär in der Nacht vom 8./10. Mai 2014 aus dem italienischen Südtirol in das Val Müstair (Münstertal) eingewandert ist. Das Grossraubtier konnte zwischen Zernez und Brail auf einer Mauer der Kantonsstrasse stehend von einem Autofahrer fotografiert werden. Es riss bereits zwei Schafe in der Nähe von Brail im Unterengadin (vgl. z.B. Walliser Bote vom 10. Mai 2014, S. 32, und vom 13. Mai 2014, S. 22). Die Ortschaft Brail ist eine Fraktion der Gemeine Zernez im Bezirk Inn (vgl. auch DR. GEORG BROSI/ HANNES JENNY, Amt für Jagd und Fischerei Graubünden, Bären im Kanton Graubünden 2013. Erfahrungen des Amtes für Jagd und Fischerei (AJF) im Jahre 2013, illustrierter Bericht vom 31. Dezember 2013 im Umfang von drei Seiten).
5416 Kirchdorf, 14. Mai 2014
Rainer Schumacher
Postskriptum X: Ohne Anspruch auf Vollständigkeit liste ich die jüngsten einschlägigen parlamentarischen Vorstösse in der Bundesversammlung auf: •
Motion 10.3264 „Revision von Artikel 22 der Berner Konvention“, eingereicht am 19. März 2010 von Ständerat JEAN-RENÉ FOURNIER (VS); überwiesen (vgl. S. 15 hiervor). 23
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Interpellation 12.3639 „Wildtierkorridore. Lebensräume vernetzen und Biodiversität stärken“, eingereicht am 15. Juni 2012 von Ständerat STEFAN ENGLER (GR); erledigt.
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Motion 13.4320 „Berner Konvention“ (Antrag auf Austritt aus der Berner Konvention), eingereicht am 12. Dezember 2013 von Nationalrat OSKAR FREYSINGER (VS); im Plenum noch nicht behandelt (vgl. S. 15 hiervor).
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Motion 14.3151 „Zusammenleben von Wolf und Bergbevölkerung“, eingereicht am 19. März 2014 von Ständerat STEFAN ENGLER (GR); im Plenum noch nicht behandelt.
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Interpellation 14.3251 „Hat es für den Wolf im Schweizer Mittelland Platz?“, eingereicht am 21. März 2014 von Nationalrat JEAN-PIERRE GRIN (VD); im Plenum noch nicht behandelt.
Grossraubtiere sind gefährlich und schädlich. Sie gehören nicht zur Schweiz und gehören nicht in die Schweiz. Den Gegnern der Grossraubtiere stehen die folgenden Optionen offen: (JSV) 1. Revision des Jagdgesetzes (JSG) und der Jagdverordnung (JSV Das Jagdrecht soll derart revidiert werden, dass Grossraubtiere wie Wolf und Bär in der Schweiz jederzeit gejagt werden dürfen. Die folgenden Varianten stehen offen: 1.1 Revision ohne Austritt aus der Berner Konvention (vgl. dazu S. 15 f. hiervor) 1.2 Revision kombiniert mit dem Austritt aus der Berner Konvention, für den zwei Variablen zur Verfügung stehen (vgl. Ziff. 2 hiernach) 2. Austritt der Schweiz aus der Berner Konvention Der Ausschluss nachträglicher Vorbehalte (vgl. S. 15 hiervor) ist ein Unsinn. Diese Starrheit (und Sturheit) der Berner Konvention ist höchstwahrscheinlich nichtig. Die sog. „clausula rebus sic stantibus“ gehört zur abendländischen Rechtskultur (vgl. auch S. 15 hiervor). Rechtsprechung und Lehre (auch, aber nicht nur) der Schweiz haben unter dem Stichwort „clausula rebus sic stantibus“ Regeln für eine umfassende Befugnis des Gerichts zur Anpassung eines Vertrags an „veränderte Verhältnisse“ herausgebildet. Die Berner Konvention ist ein Vertrag, genauer: ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, noch genauer: ein völkerrechtlicher Vertrag. Alle Länder, in denen Wolf und Bär bei Abschluss der Berner Konvention am 19. September 1979 – also vor bereits 35 Jahren! – eine Plage waren, brachten entsprechende Vorbehalte an. In allen diesen Ländern werden Wolf und Bär frei gejagt, mit der Folge, dass diese Grossraubtiere in Länder ohne entsprechende Vorbehalte abgedrängt werden und mit Vorliebe dorthin ausweichen. Für den Austritt aus der Berner Konvention stehen die folgenden Variablen zur Verfügung: 2.1 Definitiver Austritt; mit einem endgültigen Austritt würde die Schweiz „das Kind mit dem Bade ausschütten“, nämlich viele wertvolle und unbestrittene Artenschutzbestimmungen aufheben (vgl. S. 16 hiervor). 2.2 Temporärer Austritt aus der Berner Konvention und rascher Wiedereintritt in die Berner Konvention unter dem Vorbehalt, dass Grossraubtiere wie Wolf und Bär in der 24
Schweiz frei und unbeschränkt gejagt und damit wieder ausgerottet werden dürfen (Vorbehalt im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Berner Konvention). Nun ist die Politik, genauer: die Bundesversammlung gefordert und herausgefordert. Die Macht liegt in den Händen der beiden Kammern Ständerat und Nationalrat. Damit stellt sich die Frage, welche Parlamentarier innerhalb der Bundesversammlung über den effizienten Einfluss, d.h. über die Macht verfügen, den politischen Kurs zu bestimmen. Den von den Wolfsgegnern angestrebten Erfolg versprechen einzig die Motionen der Walliser Parlamentarier JEAN-RENÉ FOURNIER und OSKAR FREYSINGER (vgl. S. 15 hiervor). Hingegen frönt die Motion 14.3151 von Ständerat STEFAN ENGLER vom 19. März 2014 der Verbalintegration des Unvereinbaren: Die verbale Verblendung der Widersprüche vereinigt das Unvereinbare (vgl. DIETRICH DÖRNER, Die Logik des Misslingens. Strategisches Denken in komplexen Situationen, 6. Auflage, Reinbek bei Hamburg 2007, S. 104-106). Das beweist bereits die Überschrift: „Zusammenleben von Wolf und Bergbevölkerung“ (Unterstreichung von mir). Schwammige Ziele seiner Motion sind „neue Konzepte“ und ein „neues Wolfsmanagement“, das „die Akzeptanz [der Grossraubtiere] bei der betroffenen Bevölkerung“ sogar „erhöhen“ soll. Das ist „Wasser auf die Mühlen“ des BAFU und seiner getarnten Aussenstelle KORA mit ihrem Wolfsmanagement; dieses verschafft beiden viel Macht und viel Geld, was zu erhalten ihnen beiden die Motion von Ständerat STEFAN ENGLER vom 19. März 2014 verspricht. Wolf bleibt Wolf, auch im Schafspelz! Erneut empfehle ich ein professionelles Lobbying im gemeinsamen Auftrag der vereinigten und einigen Wolfsgegner der am meisten betroffenen Bergkantone (vgl. bereits S. 16 hiervor). Die Revision des schweizerischen Jagdrechts ist vordringlich vordringlich. dringlich In der Zwischenzeit erlaubt Art. 17 StGB bei gegebenen Voraussetzungen (Voraussetzungen gemäss Art. 17 StGB) straflose Wolfsabschüsse ohne behördliche Bewilligung. Sollten sich die Politikerinnen und Politiker der Bundesversammlung nicht beeilen, könnte die Anwendung des Art. 17 StGB dazu führen, dass die Grossraubtiere bereits mit Hilfe des Art. 17 StGB ohne bzw. vor der Revision des schweizerischen Jagdrechts und ohne (endgültigen bzw. temporären) Austritt der Schweiz aus der Berner Konvention bereits ausgerottet werden.
5416 Kirchdorf, den 15. Mai 2914
Rainer Schumacher
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