StraßenVerkehrsGewerbe Rheinland

January 30, 2017 | Author: Ingeborg Seidel | Category: N/A
Share Embed Donate


Short Description

Download StraßenVerkehrsGewerbe Rheinland...

Description

StraßenVerkehrsGewerbe – Rheinland Güterkraftverkehr · Internationalen Verkehr · Möbeltransport Personenverkehr · Betriebs- und Rechtsfragen · Versicherungsdienst

informiert über

Mitteilungsblatt der Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG unter Mitwirkung des Verbandes des Verkehrsgewerbes Rheinland eV

Konzernethik

1

SWR-Verkehrsservice Lkw-Maut und die Folgen

5 6

Güterkraftverkehr

Einheitliche Mineralölsteuer gefordert 11 Neue RoLaVerbindung

13

Omnibus + Touristik

Senkung des Min- 15 destalters für die Bus-Fahrerlaubnis Technik

Neuer digitaler Tachograph

18

Arbeits- und Sozialrecht

Illegale Beschäftigung

24

Seminarangebote

37 54. Jahrgang

9+10/2002

Inhaltsverzeichnis 9 + 10/2002 Arbeits- und Sozialrecht

Trends und Meinungen Gemeinsame Zukunftssicherung

1

Aktuelle Ereignisse Insolvenzen im 1. Halbjahr 2002 Ablenkung am Steuer ist häufig Unfallursache Wie viel Kraftstoff kann man wirklich sparen?

3 4 4

Nachrichten aus dem Haus des Straßenverkehrs Europart weitet europäisches Vertriebsnetz aus SWR-Hörfunkwellen SWR 1 und SWR 4 setzen auf Zusammenarbeit mit den Verbänden des Verkehrsgewerbes Lkw-Maut und die Folgen Ein Kämpfer für das Verkehrsgewerbe – Kurt Mann

5 5 6 7

Fächer – Europa und die Welt Reisehinweise für Polen Reisemerkblatt für Slowinien „Gelbe Liste“

8 10 10

– Güterkraftverkehr Niederländischer Sattelauflieger hinter deutscher Zugmaschine Europäische Kommission schlägt einheitliche Mineralölsteuer für „Gewerbediesel“ vor

11 11

– Internationaler Verkehr Zulässige Höchstgeschwindigkeit in Litauen Rumänien: Neue Brückengebühren ab 1. August 2002 Rumänien: Bußgelder bei fehlender „ro-Vignette“ Russische Föderation: Neuer Kodex über Verstöße gegen verwaltungsrechtliche Ordnungsvorschriften Gebühren für die Desinfektion von Fahrzeugen an den bulgarischen Grenzen Tarife für die Donaufähren zwischen Bulgarien und Rumänien Neue RoLa-Verbindung zwischen Wels (A) und Arod (RO)

11 11 12 12 12 12 13

– Möbeltransport Umzugskosten

14

– Gefahrguttransport Gefahrgut-Technik-Tage Berlin

22 22 24 25 25 26 26

26 27 28 29 29 30 30 30 31 32 32 32 33 33 33 34 35

Steuern und Versicherungen Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Erbschaftssteuer entsteht mit der Geltendmachung des Pflichtteilanspruchs Hausüberlassung als Unterhaltsleistung Steuerliche Förderung betrieblicher und privater Altersvorsorge Angabe der Steuernummer in Rechnungen doch notwendig Daten zur aktuellen Wirtschaftslage

36 36 37 37 37 37

Aus- und Weiterbildung 14

– Entsorgung Wertstoff-Recycling Neues Dokument für Abfalltransporte nach Italien

Bekenntnis zur Sozialen Marktwirtschaft Ludwig-Erhard-Lecture mit Kardinal Lehmann Familienpolitik: vom Schattendasein zum gesellschaftspolitischen Megathema Gesetz zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung Keine Kündigungsfrist der gesetzlichen Krankenkasse auf Grund einer Beitragserhöhung Abmahnung wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigungserklärung Krankenstand am 1. Juni 2002 Das Bundesamt für Güterverkehr informiert über die Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs zu den Lenk- und Ruhezeiten Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung nach Austritt aus dem Arbeitgeberverband Tariflohnerhöhung – Gleichbehandlung von AT-Angestellten Schadenersatzansprüche bei außerordentlicher Eigenkündigung Arbeitsmarktbericht Mai 2002 Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten und Kündigungserklärungsfrist Aufhebungsvertrag während der Probezeit Digitaler Fahrtschreiber ab August 2004 Pflicht Einstweilige Verfügung zum Teilzeitanspruch Abmahnungsschreiben wegen Geschlechterdiskriminierung Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen: Wo man am wenigsten zahlt Arbeitsmarktbericht Juni 2002 Rentenreform: „Riester-Rente“ und Entgeltumwandlung Krankenstand am 1. Juli 2002 Beitragsrechtliche Behandlung von sonstigen pauschal versteuerten Vorteilen – Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) KRAVAG-LOGISTIK bietet Versicherungsschutz bei Ausbildungsfahrten für Berufskraftfahrer Änderung der Gewerbeordnung

14

Weiterbildung in Zahlen Ausbildung in umwelttechnischen Berufen 46. Vorbereitungslehrgang auf die Sach- und FachkundePrüfung im Personenverkehr Schulungstermine

38 38 38 39

– Qualitätssicherung Planungsgemeinschaft Region Trier stellt das Kapitel Energieversorgung – Teilbereiche Windenergie – vor

14

– Omnibus und Touristik Unbewachter Bus auf dem Parkplatz Lärm durch Bushaltestelle und Omnibuslinienverkehr Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung – Mindestalter auf 20 Jahre gesenkt

15 15

16

Technik Starter für Nutzfahrzeuge: Bosch präsentiert die Baureihe HEF95 Stiefkind Reservereifen? EU-Kommission bringt neuen digitalen Tachographen auf den Weg: DTCO von Siemens VDO Automotive ist serienreif Wärmekomfort in Nutzfahrzeugen und Kleinbussen VDO ermöglicht mit TIS-Web jetzt auch die DiagrammscheibenAuswertung online NAVIGON stellt digitalen Routenplaner mit Fußgängeroption vor Geräte zur Kraftstoffersparnis Kostenloser Lichttest von Bosch bietet Sicherheit

Anforderungen an Gabelstaplerfahrer Einwurf eines Briefes in den Hausbriefkasten Lehrmeisterhaftes Fahren nicht erlaubt

43 43 43

Buchbesprechung 15

– Taxi und Mietwagen Neues Mobilitätskonzept von Volkswagen für Taxis und Mietwagen!

Hinweise aus der Rechtsprechung

17 17 18 19 19 20 21 21

Tipps zur Sicherung der Fremdkapitalfinanzierung in der Transportbranche IHK-Prüfung Güterkraftverkehr Personenbeförderungsrecht Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr Material- und Lagerwirtschaft Fracht- und Speditionsrecht Personenbeförderungsrecht (PBR) Das aktuelle Vorschriftenwerk „GGVSE/ADR 2001“ jetzt neu Der Taxi- und Mietwagenunternehmer Das Taxiunternehmen in der Praxis Ladungssicherung leicht gemacht Praxishandbuch Sonderabfall Internationale SOS-Scheibe

43 44 44 44 45 45 45 46 46 47 47 47 48

Persönliches AMÖ-Geschäftsführer Reinhard Müller 60 Jahre

48

Impressum „Straßenverkehrsgewerbe Rheinland“ Erscheinungsweise zweimonatlich. Herausgeber: Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG, 56073 Koblenz, Moselring 11 – „Haus des Straßenverkehrs“, Telefon 02 61/49 43 30, Telefax 02 61/49 43 39. – Redaktion: Wilfried Richter (VdM), Klaus-Peter Schuster Verantwortlich für Anzeigen: Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG, Haus des Straßenverkehrs, 56014 Koblenz, Postfach 20 14 31, Telefon 02 61/4 94-3 31 (Renate Grünke). – Zur Zeit ist Preisliste Nr. 9 gültig. Konzeption und Gestaltung: Medien-Design Weber, Moselring 11, 56073 Koblenz, Telefon 02 61/4 01 02-60, Fax 02 61/4 01 02-61 Nachdruck von Aufsätzen ist nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Die Bezugsgebühr ist im Mitgliedsbeitrag enthalten.

2

SVGR 9+10/2002

Zukunftssicherung „Gemeinsame Betrachtungen zur Zukunftssicherung“ Konzernethik eines Multis

Es klingt wie im Märchen – nur hier ist es Wirklichkeit und die gute Fee ist auch nicht zur Stelle. Was ist geschehen? Einige Transportunternehmer haben in den letzten Wochen Post bekommen. Absender: die Siemens AG. Und es handelt sich um einen durchaus freundlichen Brief. Jeder mittelständische Transportunternehmer muss sich doch darüber freuen, wenn sich eine so große Aktiengesellschaft wie Siemens die Mühe macht, ihn – einen „wichtigen Lieferanten“ – persönlich über die „Neuausrichtung des Strategischen Einkaufs“ und den erhofften Erfolg seines „Turn-around“-Programms zu informieren. Und fast ist der Unternehmer geneigt, sich entspannt zurückzulehnen, wenn er liest, dass die „strategischen Kernlieferanten“ – und damit ist sicher er, der Mittelständler, der immer hohe Leistungsqualität geboten hat, gemeint – von der zukünftigen Marktstärke von Siemens „profitieren werden“. Erst der Satz, im Gegenzug solle er „sämtliche Kostensenkungspotenziale ausschöpfen und diese im Sinne einer gemeinsamen Zukunftssicherung weitergeben“, lässt unseren mittelständischen Unternehmer aufhorchen. So werde Siemens „die Zahlungsbedingungen dahingehend anpassen, dass der jeweilige Rechnungsbetrag in 90 Tagen ohne Abzug von Skonto fällig gestellt wird. Zusätzlich erwarten wir von unseren strategischen Lieferanten eine Senkung der Einstandspreise um mindestens 15 Prozent.“ Und um dem Unternehmer keine allzu große Mühe zu bereiten, liegt eine kurzfristig zurück zusendende Einverständniserklärung gleich bei. Verlassen wir zunächst unseren Transportunternehmer und wenden uns dem Verlader zu. Ist ein solches Schreiben, das den Transportunternehmer offen dazu zwingen soll, aus SVGR 9+10/2002

Furcht vor dem Verlust eines wichtigen Kunden („wesentliche Einkaufsvolumina werden auf Basis Ihrer Kooperationsbereitschaft neu verteilt“) Preisdumping zu betreiben, eigentlich mit der Unternehmensethik dieses Großkonzerns vereinbar? Glaubt der „Chief Procurement Officer“ – so nennt man wohl heute unverschämte Preisdrücker etwas verbrämt – ernsthaft, Transportunternehmer verfügten noch über solche Gewinnmargen, oder ist ihm längst bewusst, dass dieser Transporteur alsbald aus dem Markt ausscheiden und durch einen anderen Dienstleister zu ersetzen sein wird? Menschenverachtung und Ausbeutung als Geschäftsprinzip? Wo liegen die im Schreiben zitierten „Kostensenkungspotenziale“? In der Flucht aus dem Standort Deutschland? In der Absenkung sozialer Standards oder gar von Verkehrssicherheitsstandards? Getreu dem Motto: Unfälle und soziale Ausbeutung sind nicht mein Problem, sondern der Markt gibt es her. An der Rettungs- und Gesundheitstechnik verdient der Konzern ohnehin ein zweites Mal. Der Zweck heiligt die Mittel? Eines fällt noch zusätzlich auf: die vom Verlader geforderte Absenkung um 15 Prozent erinnert unwillkürlich an die durch die geplante Mauterhebung zu erwartende Steigerung der Transportkosten um ebenfalls 15 Prozent. Sollte der Verlader im Sinne seiner Zukunftssicherung bestrebt sein, die zu erwartende Transportpreissteigerung im Zuge der Mauterhebung im vorhinein schon mal zu neutralisieren? © BGL-Pressemitteilung

1

Trends und Meinungen

AKTUELLE EREIGNISSE Insolvenzen im 1. Halbjahr 2002 Die Creditreform hat die neuesten Zahlen und Schätzungen der Insolvenzen im ersten Halbjahr 2002 vorgelegt. Im ersten Halbjahr 2002 wurde im Vergleich zum ersten Halbjahr 2001 ein rapider Zuwachs der Gesamtinsolvenzen beobachtet. Die Gesamtinsolvenzen stiegen demnach gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um 42,9 Prozent auf 34.600, dabei in Westdeutschland sogar um 48,4 Prozent auf 26.300, in Ostdeutschland um 27,9 Prozent auf 8.300. Grund für diesen starken Zuwachs war nicht der Anstieg der Unternehmensinsolvenzen, sondern vor allem ein dramatisches Ansteigen der Verbraucherinsolvenzen. Die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen stieg im ersten Halbjahr 2002 deutlich an. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum wurde in Deutschland ein Anstieg um 25,2 Prozent auf 18.800 festgestellt. Auch hier fällt der Anstieg im Westen Deutschlands stärker aus als im Osten: in Westdeutschland wird ein Zuwachs von 27,8 Prozent auf 13.600 Insolvenzfälle verzeichnet, in Ostdeutschland von 18,7 Prozent auf 5.200. Auffällig ist dabei, dass vor allem die kleinen Unternehmen Insolvenz anmelden müssen. In Westdeutschland fallen 59,1 Prozent (im Vorjahreszeitraum: 55,9 Prozent) auf Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitern, in Ostdeutschland fallen 56,6 Prozent (43,4 Prozent) in diese Betriebsgrößenklasse. In der Summe fallen über 80 Prozent der Insolvenzen auf Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern, und das sowohl in Westdeutschland als auch in Ostdeutschland. Auffällig ist weiterhin, dass die Kategorie „Unternehmen älter als 10 Jahre“ die größte lnsolvenzgruppe darstellt. In Westdeutschland war im ersten Halbjahr 2002 jedes dritte insolvente Unternehmen älter als 10 Jahre (33,1 Prozent), in Ostdeutschland jedes fünfte (21,1 Prozent). Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass in der Summe nach wie vor rund die Hälfte aller insolventen Betriebe nicht älter als sechs Jahre wird. Die Creditreform nennt als Insolvenzursachen die dürftige Ertragslage, die SVGR 9+10/2002

sinkenden Eigenkapitalquoten sowie die negativen Wirkungen von Forderungsverzögerungen und Forderungsverlusten. Werden die Unternehmenspleiten nach Branchen betrachtet, so wird im ersten Halbjahr 2002 vor allem der Handel und der Dienstleistungssektor stark getroffen. Die Insolvenzen im Bereich Handel stiegen dabei im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 39 Prozent (Dienstleistungen: 33,7 Prozent). Der Bausektor schneidet im ersten Halbjahr relativ gut ab (+ 4,8 Prozent). Dabei überrascht, dass er im Osten sogar rückläufige Insolvenzzahlen vorzuweisen hat (– 1,6 Prozent). Der geringe Zuwachs der Bauinsolvenzen dürfte allerdings nicht auf eine finanzielle und konjunkturelle Erholung dieses Sektors zurückzuführen sein. Vielmehr erlebt der Bau seit mehreren Jahren eine starke Konsolidierungsphase. Die geringen Insolvenzzuwächse sind daher wohl eher in einem langsamen Ausbluten der gesamten Baubranche begründet. Ungeachtet dessen ist der Anteil der insolventen Bauunternehmen an den gesamten Unternehmensinsolvenzen mit 24,2 Prozent aber nach wie vor hoch. Damit kommt jedes vierte Pleiteunternehmen aus dem Bausektor. Spitzenreiter ist der Dienstleistungssektor mit einem Anteil von 42 Prozent am gesamten Insolvenzaufkommen. Ebenfalls von großem Interesse sind die Arbeitsplatzverluste, die durch Unternehmensinsolvenzen entstehen. In den letzten fünf Jahren gingen im Durchschnitt rund 500.000 Arbeitsplätze durch Unternehmenspleiten verloren. Für das erste Halbjahr 2002 schätzt die Creditreform die Arbeitsplatzverluste auf 310.000. Dies entspräche einem Zuwachs von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Die Verbraucherinsolvenzen nahmen im ersten Halbjahr im Vergleich

Fahr’ rechts – und die Straße wird breiter!

zum Vorjahreszeitraurn um 96 Prozent auf 14.500 zu und haben sich damit nahezu verdoppelt. In Westdeutschland konnte gar ein Anstieg um 133 Prozent auf 11.700 festgestellt werden, in Ostdeutschland um 46,6 Prozent auf 2.800. Nach Angaben der Creditreform ist diese dramatische Entwicklung im ersten Halbjahr unter anderem auf die Änderungen des Insolvenzrechts zurückzuführen, das zum 1. Dezember 2001 eine weitere Reformierung erfahren hat: Die Reformierung erlaubt nun auch völlig mittellosen Antragstellern und Schuldnern eine Stundung der Verfahrenskosten, um so eine Befreiung der Restschuld zu erhalten. Dies hat zwei Konsequenzen, die die Zahl der Verbraucherinsolvenzen im ersten Halbjahr in der Statistik erhöhen. Einerseits sanken die Verbraucherinsolvenzen in der zweiten Jahreshälfte des Vorjahres, als sich diese Möglichkeit der Stundung bereits abzeichnete. Durch die Abarbeitung dieser Fälle im ersten Halbjahr 2002 wird die Statistik der Verbraucherinsolvenzen dadurch künstlich aufgebläht. Andererseits werden nun viele persönlich haftende Gesellschafter, über deren Unternehmen bereits ein Regelinsolvenzverfahren erging, über die neuen Regelungen versuchen, sich auch persönlich durch eine Stundung der Verfahrenskosten von Restschulden zu befreien. Damit werden auch Regelinsolvenzverfahren den Verbraucherinsolvenzen zugerechnet, falls es sich beim Antragsteller um eine natürliche Person handelt. Bisher erschien diese Gruppe unter den „sonstigen Insolvenzen“. Allerdings weist die Creditreform darauf hin, dass ungeachtet der Änderung im Insolvenzrecht die Verbraucherinsolvenzen in den nächsten Jahren nach ihrer Einschätzung weiter zunehmen werden. In den letzten acht Jahren habe sich die Zahl der überschuldeten Haushalte von 770.000 auf 2,8 Millionen erhöht. Dies entspricht einem Zuwachs von 363 Prozent. Weiterhin habe Deutschland nach Großbritannien die zweithöchste Rate überschuldeter Privatpersonen vorzuweisen. Quelle: BDA-Rs XI/21 v. 17.07.02

3

Trends und Meinungen Nachrichten

Ablenkung am Steuer ist häufig Unfallursache Eine Sekunde kann schon zuviel sein Das Unfallrisiko durch Ablenkung am Steuer nimmt zu, da die Ursachen dafür vielfältiger geworden sind. Darauf weist der Deutsche Verkehrssicherheitsrat in seiner diesjährigen Aktion „... und wer fährt?“ hin. Ziel ist es, mit der aktuellen Autobahnplakatierung Autofahrer für die Gefahren der Ablenkung am Steuer zu sensibilisieren. In einer Sekunde legt ein Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h eine Strecke von 13,80 Metern zurück. Muss der Fahrer bei dieser Geschwindigkeit eine Vollbremsung machen und ist für eine Sekunde abgelenkt, braucht er 1,4 Meter zusätzlich, um zum Stehen zu kommen. Gerade vor einem querenden Fußgänger können dies die entscheidenden Meter sein, die einen schwerwiegenden Unfall verursachen. Wer sich auf der Autobahn bei 200 km/h nur 2 Sekunden ablenken lässt, z. B. durch Blick auf ein Display, legt die Strecke von der Länge eines Fußball-

Wie viel Kraftstoff kann man wirklich sparen? Vielen Autofahrern ist inzwischen bewusst, dass die eigene Fahrweise den Kraftstoffverbrauch maßgeblich mitbestimmt. Wichtige Maßnahmen wie richtiger Reifendruck, Schalten bei niedrigen Drehzahlen, Ballast aus dem Fahrzeug entfernen, Kurzstrecken vermeiden, Schwung und Bewegungsenergie optimal nutzen, das Auto regelmäßig warten etc., sind Autofahrern durchaus bekannt. „Nicht zuletzt hat dafür das vor zwei Jahren vom DVR und Ford gemeinsam gestartete Programm zur Fahrökonomie, „Eco Driving managed by DVR“, gesorgt. Viele wissen aber nicht, wie groß das Sparpotenzial bei einer richtigen Fahrweise wirklich ist. Dies belegt eine vom DVR in Auftrag gegebene repräsentative Umfrage.

feldes quasi blind und ohne Reaktionsmöglichkeit zurück. Es gibt zahlreiche Gründe, weshalb Autofahrer im Straßenverkehr abgelenkt sind. Die Bedienung von elektronischen Geräten im Fahrzeug wie z.B. Telefon oder CD-Spieler sind häufige Ursachen. Aber auch der Genuss eines Getränks oder das Anzünden einer

deutlich niedriger beziffert. So haben 30 % den Einspareffekt bei lediglich 6 bis 10 % des Kraftstoffes angesetzt. Dabei war es unerheblich, welches Alter die Befragten hatten, Das Ergebnis zeigt deutlich, dass bei den meisten Autofahrern das Einsparpotenzial unterschätzt wird. Bei einer durchschnittlichen Fahrleistung

Zigarette können den Fahrer in seiner Konzentration beeinflussen. Anlässe für Ablenkungen können auch Beifahrer sein. Gerade emotional aufgeladene Gespräche führen oft zu erhöhter Unaufmerksamkeit des Fahrers. Der moderne Straßenverkehr erfordert am Steuer die volle Aufmerksamkeit.

von 12.000 Kilometern pro Jahr, die mit ca. 1.000 Euro zu Buche schlägt, ergibt sich eine Ersparnis von mindestens 230 Euro jährlich. Diese Erkenntnis gilt es, in Zeiten gestiegener Kraftstoffpreise, möglichst vielen Autofahrern zu vermitteln. Schließlich schont es nicht nur den Geldbeutel sondern auch die Umwelt.

Von den insgesamt 2.000 befragten Personen haben lediglich 3,9 % den tatsächlichen Einsparwert von durchschnittlich 23 % des Kraftstoffes richtig eingeschätzt. Die meisten Befragten haben das Einsparpotenzial 4

SVGR 9+10/2002

Nachrichten aus dem Haus des Straßenverkehrs

NACHRICHTEN AUS DEM HAUS DES STRASSENVERKEHRS Europart weitet europäisches Vertriebsnetz aus

deckende Versorgung eingerichtet: Die Europart Hispano-Alemana S.L. erwartet in diesem Jahr einen Umsatz von 5,1 Mio. Euro mit 29 Mitarbeitern.

Mit dem Ausbau der bestehenden Marktpräsenz in Spanien und Litauen sowie dem Markteintritt in Frankreich und Bulgarien setzt die Europart Gruppe, europäischer Marktführer im Bereich Kfz-Teilehandel, ihre kundenorientierte Expansions-Strategie (europaweite Geschäftsaktivitäten, neue Geschäftsfelder und Sortimentserweiterung) weiter konsequent um.

Im baltischen Litauen erreicht UAB Europart Lietuva mit dem zweiten Standort in Vilnius – neben dem Verkaufshaus in Klaipéda – eine nahezu komplette Marktabdeckung, da man dort auch vom grenzübergreifenden Transportverkehr im Baltikum profitiert. Europart verfügt nun insgesamt über sechs Standorte in der aufstrebenden baltischen Region: drei in Lettland, einen in Estland und zwei in Litauen.

Die dynamische Entwicklung der ausländischen Vertriebsgesellschaften wird bei der Europart Internationale Beteilungs- GmbH, Hagen, bereits seit 1990 von kundenorientierter Standortpolitik, gezielter Auswahl leistungsstarker Kooperationspartner und solidem Wachstum gestützt. Mit dem neuen Verkaufshaus im spanischen Cordoba (Andalusien) wurde für die Kunden im südlichen Teil des Landes – nach Valencia und Madrid – ein dritter Standort für die flächen-

In Frankreich bereitet Europart seit Juni durch eine 60%-ige Beteiligung an der Eurotrade S.A.R.L. in Straßburg den konsequenten Eintritt in den französischen Markt vor. Von Straßburg aus werden überwiegend Kunden in der Region Elsass-Lothringen bedient. Für 2002 liegt die Umsatzerwartung bei 1,2 Mio. Euro.

auch in Bulgarien mit einem eigenen Standort präsent: Zum 1. Oktober 2002 wird die Europart Bulgaria eGmbH ihre operative Geschäftstätigkeit in Sofia aufnehmen. Im dortigen Europart Business Center werden neben dem Europart-Verkaufshaus für Fahrzeugtelle und Werkstattbedarf auch andere Anbieter mit fahrzeugbezogenen Dienstleistungen ansässig sein. Mit 78 Verkaufsstellen in 16 europäischen Ländern richtet sich Europart sich über den internationalen Sortimentsaufbau zum führenden Unternehmen im Handel mit technischen Produkten aus. Bei einem Gesamtumsatz von 35 Mio. Euro im Jahr 2001 in den ausländischen Vertriebsgesellschaften konnte Europart International eine Umsatzsteigerung gegenüber dem Vorjahr um ca. 11 Prozent verzeichnen. Der Auslands-Umsatzanteil der Gruppe lag 2001 bei 16 Prozent.

Nach dem erfolgreichen Markteintritt in Osteuropa (Tschechien, Ungarn und Russland) ist Europart ab Herbst

SWR-Hörfunkwellen SWR 1 und SWR 4 setzen auf Zusammenarbeit mit den Verbänden des Verkehrsgewerbes Seit Januar 2002 haben SWR 1 und SWR 4 ihren Verkehrsservice optimiert. Eine eigene Verkehrsredaktion liefert stündlich nach den Nachrichten für beide Hörfunkwellen persönlich präsentierte, recherchierte Verkehrsnachrichten. Mit über 500 Staumeldern wird der Verkehrsservice von SWR 1 und SWR 4 jetzt noch professioneller. Über beide rheinland-pfälzischen Verbände des Verkehrsgewerbes und den rheinland-pfälzischen Verband Spedition und Logistik haben SWR 1 und SWR 4 be-

SVGR 9+10/2002

rufsmäßige Kraftfahrer angesprochen, die sich bereit erklärten, als Staumelder fürs Radio aktiv zu werden. Dadurch wird sich die Meldungsgenauigkeit und der Service für viele tausend Autofahrer in ganz Rheinland-PfaIz, die mit SWR 1 und SWR 4 unterwegs sind, noch weiter verbessern. Wir freuen uns insbesondere Ihnen berichten zu können, dass die künftige Tätigkeit unserer Unternehmer bzw. deren Fahrer als Staumelder auf sehr positive Resonanz gestoßen ist. Neben der Möglichkeit,

dass das Gewerbe gelegentlich im Originalton auf der Welle zu hören ist, die Pressekontakte zu SWR 1 und SWR 4 in Zukunft verbessert werden können, besteht die Möglichkeit, dass Verkehrsgewerbe zukünftig häufiger in die Berichterstattung aufzunehmen. Weitere Staumelder sind selbstverständlich willkommen.

5

Nachrichten aus dem Haus des Straßenverkehrs

Lkw-Maut und die Folgen Anlässlich der gemeinsamen Mitgliederversammlung der Fachsparten Güterkraftverkehr und Möbeltransport im „Zentrum am Park“ in Emmelshausen konnte der Verbandsvorsitzende Werner Neukirchen ein „volles Haus“ gegrüßen. Dafür verantwortlich waren nicht nur die offizielle Verabschiedung des

langjährigen Verbandsvorsitzenden Kurt Mann, oder die von IVECO gesponserten Erfrischungsgetränke, sondern das große Interesse am Vortrag des Hauptgeschäftsführers des BGL, Prof. Dr. Schmidt, zur aktuellen Entwicklung bei der Lkw-Maut. Prof. Dr. Schmidt verstand es hervorragend die Anwesenden über Hin-

tergründe zu informieren, politische Absichten zu erläutern und praktische Tipps zur Hilfe durch Selbsthilfe zu geben. Der spontane Beifall und die anschließende angeregte Diskussion untermauerten die einhellig positiv bewertete Veranstaltung.

Fazit: Solidarität untereinander und die konsequente Ablehnung jedes Transportauftrages der die Lkw-Maut nicht im Frachtpreis berücksichtigt, ist die einzige Möglichkeit den Überlebenskampf in der Transportbranche zu überstehen.

LKW-Maut Prof. Dr. Schmidt bei seinem engagierten Vortrag

Nach der Vorstellung der Fachspartenleitungen und einer herzlichen Begrüßung des Hauptgeschäftsführers des BGL hatte der Verbandsvorsitzende die ehrenvolle Aufgabe seinem Vorgänger im Amt – Kurt Mann – für die vielen Jahrzehnte erfolgreicher Verbandsarbeit zu danken und ein Erinnerungsgeschenk zu überreichen.

Der Verbandsvorsitzende dankte Günter Rau für seine jahrelange Mitarbeit im Beirat.

6

SVGR 9+10/2002

Nachrichten aus dem Haus des StraßenverkehrsFächer

Ein Kämpfer für das Verkehrsgewerbe –

Kurt Mann Kurt Mann Der neue Verbandsvorsitzende Werner Neukirchen lobte anlässlich der Veranstaltung in Emmelshausen das Wirken von Kurt Mann in sehr persönlichen und bewegten Worten und ließ dabei die wichtigsten Stationen seiner gewerbepolitischen Arbeit nochmals Revue passieren.

Das Podium: von links Helga Schneider (Fachspartenleiterin Möbeltransport), Hans-Wilfried Richter (Geschäftsführer VDV), Gerd Gutendorf (stellv. Verbandsvorsitzender), der Verbandsvorsitzende Werner Neukirchen, es fehlt Klaus-Peter Schuster (Geschäftsführer VDV), der Fachspartenleiter Ralf Bernards, Heinrich Frey (stellv. Fachspartenleiter) und am Rednerpult Prof. Dr. Karlheinz Schmidt (Hauptgeschäftsführer BGL)

Der neue Stralis von IVECO wurde vor der Halle präsentiert.

Kurt Mann wurde 1966 Mitglied im Sozialausschuss des BDF – heute BGL – und wurde im gleichen Jahr Delegierter unseres Verbandes für den Güternahverkehr. 1970 wurde Kurt Mann Vorsitzender der Fachsparte Güternahverkehr, im gleichen Jahr Mitglied des Ausschusses Fahrerausbildung im BDF. Auf diese Zeit gehen die ersten Initiativen zur Schaffung einer Berufskraftfahrerverordnung zurück. Nachdem Kurt Mann den Vorsitz der Fachsparte Güternahverkehr übernommen hatte, wurde er gleichzeitig Mitglied des Vorstandes des Bundesverbandes des Deutschen Güternahverkehrs (BDN) und wirkte in verschiedenen Ausschüssen mit. Zum 1. April 1973 wurde er Mitglied der Tarifkommission Nahverkehr (TKN) und später in der Tarifkommission Fernverkehr (TKF). Seine Wahl zum Vizepräsidenten des Bundesverbandes des Deutschen Güternahverkehrs erfolgte am 20. Juli 1973. Im April 1985 wurde Kurt Mann in den Aufsichtsrat der Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG – SVG – Koblenz gewählt. Aufgrund dieser zahlreichen ehrenamtlichen Tätigkeiten erhielt Kurt Mann 1991 das Bundesverdienstkreuz. 1992 wurde er Aufsichtsrats-Vorsitzender der SVG Rheinland und im gleichen Jahr Verbandsvorsitzender. Diese Tätigkeiten übte Kurt Mann mit Bravour aus. Es war immer sein Anliegen die beiden Bundesverbände BDN und BDF zusammenzuführen und deshalb übernahm er fast zwangsläufig die Rolle des „Vermittlers“. Es ist nicht zuletzt sein „Meisterstück“ als es 1999 zur Fusion der beiden Bundesverbände kam. Eine heimtückische Krankheit zwingt nun Kurt Mann alle seine Ämter niederzulegen – und das Verkehrsgewerbe sagt Danke für eine jahrzehntelange erfolgreiche Arbeit.

Klaus-Peter Schuster Auch Jörg Pira erhält für seine ehrenamtliche Tatigkeit ein kleines Dankeschön.

SVGR 9+10/2002

7

Fächer

EUROPA UND DIE WELT Reisehinweise für Polen Das Auswärtige Amt in Berlin hat aktuelle Reisehinwise für Polen veröffentlicht. Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige Für die visumfreie Einreise nach Polen zu einem touristischem Aufenthalt von bis zu 90 Tagen pro Halbjahr ist ein Reisepass erforderlich, der noch mindestens sechs Monate über den letzten Aufenthaltstag in Polen gültig sein muss. Kinderausweise müssen mit einem Lichtbild versehen sein. Eintragungen der Kinder in die Reisepässe der Eltern werden anerkannt. Deutsche, die auch polnische Staatsangehörige sind, müssen sich gemäß polnischem Recht an der polnischen Grenze und in Polen mit dem polnischen Reisedokument ausweisen. Andernfalls besteht Gefahr, dass ihnen von polnischen Grenzbeamten die Ein- bzw. Ausreise verwehrt wird. Reisende müssen bei der Einreise nachweisen können, dass sie über die zur Finanzierung ihres Aufenthalts in Polen erforderlichen Mittel verfügen. Für die Einreise nach und die Durchreise durch Polen mit Hund oder Katze muss im privaten Reiseverkehr lediglich ein internationales Impfzeugnis (auch in polnischer Sprache) bzw. ein polnisches Gesundheitszertifikat (erhältlich bei den zuständigen deutschen Landesveterinärbehörden) vorliegen, aus dem hervorgeht, dass ein wirksamer Impfschutz gegen Tollwut besteht. Meldepflicht Ausländer, die sich zu Besuch in Polen aufhalten, müssen sich vor Ablauf von drei Tagen ab der Einreise bei der örtlichen Meldebehörde (Urz1d Meldunkowy) anmelden. Bei Aufenthalt in einem Hotel erledigt dieses die Formalitäten; bei Aufenthalt bei Privatpersonen müssen sich Gast und Gastgeber zur Meldebehörde begeben und die Anmeldung dort erledigen. Besondere Zollvorschriften: Die polnischen Zollbestimmungen lassen es nicht zu, dass ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug in Polen von einem Fahrer geführt wird, der in 8

Polen (ggfs. auch mit zweitem Wohnsitz) gemeldet ist. Bei einer Polizeikontrolle droht sonst wegen des Verdachtes der verbotenen Einfuhr des Fahrzeuges die Beschlagnahme. Selbst die Ausstellung einer Vollmacht für den Fahrer ist zwecklos. Die Ein- und Ausfuhr von Devisen in Höhe von mehr als Euro 5000 ist deklarationspflichtig. Die Ausfuhr von Gegenständen (z. B. Bücher, Kunstgegenstände, Gemälde), die aus der Zeit vor 1945 stammen, ist ohne vorherige Genehmigung der zuständigen polnischen Behörden verboten. Besondere strafrechtliche Vorschriften: Der Konsum von Alkohol und anderen Rauschmitteln in der Öffentlichkeit ist verboten. Die Einfuhr und der Besitz von Drogen sind, wie in Deutschland, verboten. Bestimmte gekennzeichnete militärische Anlagen oder Ämter dürfen nicht fotografiert werden. Medizinische Hinweise: Während der Sommermonate sollten sich Reisende in Waldgebiete von ihrem Arzt hinsichtlich der Schutzimpfung gegen Zeckenbisse (FSME) beraten lassen. Ferner ist eine Hepatitis A- und B-Impfung empfehlenswert. Da das mit Polen bestehende Sozialversicherungsabkommen im Bereich der Krankenversicherung keine Leistungen für Besucher und Touristen vorsieht, sollten Reisende vor Antritt der Reise eine private Krankenversicherung für die Dauer ihres Polen-Aufenthaltes abschließen. Die deutschen Auslandsvertretungen in Polen können unter folgenden Adressen erreicht werden: Deutsche Botschaft Warschau ul. Dabrowiecka 30 03-932 Warszawa Tel. (022) 617 30-11 bis -15 Fax (022) 617 35 82 Generalkonsulat Danzig Al. Zwyciestwa 23 80-219 Gdansk Tel. (058) 341 43 66, 341 49 80 Fax (058) 3 41 60 14 Generalkonsulat Breslau ul. Podwale 76 50-449 Wroclaw

Tel. (071) 342 52 52, 342 41 22 Fax (071) 342 41 14 Generalkonsulat Krakau ul. Stolarska 7 31-043 Kraków Tel. (012) 421 84 73, 421 89 80 Fax (012) 421 76 28 Vizekonsulat Oppeln ul. Strzelcow Bytomskich 11 45-084 Opole Tel. (077) 454 21 84 oder 453 71 94 Fax (077) 453 19 63 Honorarkonsul Posen Herr Marian Karenski-Tschurl ul. Paderewskiego 8 61-765 Poznan Tel. (061) 851 62 96 Fax (061) 852 78 17 Honorarkonsulin Lodsch Frau Ewa Goczek LOGOS s.c., ul. Piotrkowska 111 90-417 Lódz Tel. (042) 633 71 00 Fax (042) 632 73 36 Honorarkonsul Stettin Herr Bartolomiej Sochanski ul. Chodkiewicza 2a 70-344 Szczecin Tel. (091) 485 06 57-60 Außerhalb der Dienstzeit sind über Botschaft und Generalkonsulate Bereitschaftsdiensthabende erreichbar, die in dringenden Notfällen kontaktiert werden können. Hinweise zum Straßenverkehr Für nicht in Polen angemeldete Kraftfahrzeuge ist eine Grüne Versicherungskarte zwingend erforderlich. Bei fehlender oder ungültiger Grüner Karte muss der Fahrer mit empfindlichen Geldbußen rechnen, z. B. (Stand 2001) PKW

PLN 3.300

LKW/Autobus

PLN 3.800

andere Kraftfahrzeuge (z. B. Motorräder)

PLN 700

Bei Alkohol am Steuer gilt die 0,2‰-Grenze. Auch geringfügige Überschreitungen werden streng geahndet. Von Lkw über 3,5 t zul. Gesamtgewicht sowie Personenbeförderungsfahrzeugen wird eine Straßenbenutzungsgebühr gemäß der folgenden Tabelle erhoben: SVGR 9+10/2002

Fächer

Gebühren in polnischen Zloty (PLN), derzeitiger Wechselkurs ca. Euro 1 = PLN 4,12 Art des Fahrzeugs

Anzahl Tagesgebühr der Achsen (24 Std.)

7-TageGebühr

MonatsGebühr

Halbjahresgebühr

Jahresgebühr

Abgasemission*: Euro 0 Kfz** mit zul. Gesamtgewicht*** über 3,5 t bis 12 t Kfz** mit zul. Gesamtgewicht*** über 12 t

2 3 und mehr

6 20

20 60

60 180

240 720

400 1280

bis zu 3 4 und mehr

30 45

70 100

210 300

840 1200

1600 2200

12

45

120

480

800

Autobusse mit Gesamtgewicht über 3,5 t

Abgasemission*: mindestens Euro 1 Kfz** mit zul. Gesamtgewicht*** über 3,5 t bis 12 t Kfz** mit zul. Gesamtgewicht*** über 12 t Autobusse mit Gesamtgewicht über 3,5 t

2 3 und mehr

5 18

18 54

54 165

215 650

360 1150

bis zu 3 4 und mehr

27 40

63 90

190 270

760 1080

1450 1900

11

40

108

430

700

*

nach Maßgabe der in Anlage 4 zur Rechtsverordnung des Ministers für Transport und Seewirtschaft vom 7. Oktober 1999 zur Bestätigung der Zulassung von Fahrzeugen (Dz.U. Nr. 91 Pos. 1039, Nr. 74/2000 Pos. 863, Nr. 26/2001 Pos. 295) festgelegten Bestimmungen ** ausgenommen Autobusse *** einschließlich des zulässigen Gesamtgewichts des Anhängers (Aufliegers)

Der Erwerb der fahrzeugbezogenen Gebührenkarten ist bei den polnischen Grenz- und Binnenzollämtern, an bestimmten Tankstellen sowie bei den polnischen Gewerbeorganisationen möglich. Gebührenkarten, die vor dem 1. Januar 2002 nach den früheren Bestimmungen erworben wurden, gelten bis zu ihrem Ablaufdatum. Für Dienstleistungen mit im Ausland angemeldeten Bussen in Polen muss Beförderungssteuer (sog. Pauschalsteuer) beim Zollamt an der Grenze entrichtet werden. Sie beträgt 25 PLN pro beförderte Person pro Woche. Eine Befreiung von dieser Steuer ist auch bei Fahrten für humanitäre Zwecke nicht möglich. Seit der Eröffnung des modernen Grenzüberganges Kukuriky/Brest werden alle Lkw auf ihr Lade- bzw. Leergewicht überprüft. In letzter Zeit ist es zu Problemen gekommen, da die Wiegeprotokolle, die bei der Einreise nach Polen vorgenommen worden sind, nicht mit denen von Kukuriky übereinstimmen. Die Lkw-Fahrer müssen bei festgestellter Überladung mit hohen Nachzahlungen rechnen. SVGR 9+10/2002

Am Grenzübergang Swiecko II/ Frankfurt (Oder) werden Verwarnungsgelder erhoben, sobald sich LKW länger als vier Stunden auf dem Zollplatz aufhalten. Es wird empfohlen, die zur Zollabfertigung notwendigen Papiere bereitzuhalten, so dass Zeitverzögerungen bei der Abfertigung vermieden werden können. Vom Bundesverband Spedition und Logistik e.V. werden kostenlos Merkblätter zu den Zollerfordernissen bereitgestellt. Humanitäre Hilfstransporte durch und nach Polen können von der Deutschen Botschaft in Warschau beim polnischen Grenzschutz und Zollamt angemeldet werden. Wird dies gewünscht, so müssen der Botschaft mindestens eine Woche vor Abfahrt die folgenden Informationen mitgeteilt werden: – Grenzübergang für die Einreise nach Polen

Der Leitfaden für Hilfsgutlieferungen nach Osteuropa/GUS, der vom Arbeiterwohlfahrt/Bundesverband in Kooperation mit dem Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V. herausgegeben wird, enthält wertvolle Hinweise. Verkehrshinweise Von Anfang Oktober bis Ende Februar muss bei Fahrten auch bei Tage das Abblendlicht eingeschaltet sein. Für Lkw über 12 t gilt an polnischen Feiertagen von 7.00 bis 22.00 Uhr sowie am Vortag von 18.00 bis 22.00 Uhr Fahrverbot (gilt nicht für humanitäre Hilfstransporte und Busse). Für den Lkw-Transitverkehr in Warschau sind besondere Einschränkungen in Kraft: Lastwagen über 16 t dürfen nur in der Zeit von 18.00 bis 22.00 Uhr und nur auf bestimmten Straßenzügen fahren.

– bei Transit: Grenzübergang für die Ausreise aus Polen – Marke und Kennzeichen der Fahrzeuge 9

Fächer

Reisemerkblatt für Slowenien

Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige

Das Auswärtige Amt in Berlin hat ein aktualisiertes Reisemerkblatt für Slowenien erstellt.

Die besuchsweise Ein- und Durchreise kann sowohl mit dem Personalausweis als auch mit dem Reisepass (beide müssen zumindest drei Monate gültig sein) erfolgen, sofern die Aufenthaltsdauer bei Mitführen eines Personalausweises 30 Tage und bei Reisepassinhabern drei Monate nicht überschreitet. Die Ein- und Durchreise ist nicht möglich mit dem vorläufigen Personalausweis. Ein Visum ist bei besuchsweisen Aufenthalten bis zu drei Monaten nicht erforderlich.

Straßenbenutzung Es gibt noch keine vollends fertiggestellte Autobahn sondern lediglich Teilstücke, für die aber bereits Autobahngebühren erhoben werden. Mautgebühren müssen nach folgender Klassifizierung gezahlt werden: Klassifizierung: Klasse 1: Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen, wobei die Höhe des Kfz über der ersten Achse 1,30 m nicht übersteigen darf (Motorräder und Pkw ohne Anhänger). Klasse 2: Kraftfahrzeuge mit zwei oder mehr Achsen, wobei die Höhe des Kfz über der ersten Achse 1,30 m nicht übersteigen darf (Pkw mit Anhänger und kombinierte Fahrzeuge, die für den Transport von Personen oder Gegenständen bestimmt sind, bis zu einem Gesamtgewicht von 3.500 kg).

Zur Arbeitsaufnahme ist ein Visum unbedingt vorab bei einer slowenischen Auslandsvertretung einzuholen. Zum 7. Januar 2001 wurde das slowenische Waffenrecht verschärft. Die Ein- und Durchfuhr von sogenannten „kalten Waffen“ (Gegenstände, die sich für einen Angriff auf Personen eignen) wurde unter Bestrafung gestellt und hat die Konfiszierung der Gegenstände zur Folge.

Klasse 3: Kraftfahrzeuge mit zwei oder drei Achsen, wobei die Höhe des Kfz über der ersten Achse 1,30 m übersteigen darf (Busse, Lkw mit und ohne Anhänger).

Die Durchfuhr von „scharfen Waffen“ ist unter dem Vorbehalt der unbedingten und zwingenden Zollanmeldung aus eigener Initiative grundsätzlich erlaubt.

Klasse 4: Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen, wobei die Höhe des Kfz über der ersten Achse 1,30 m übersteigen darf (Lkw mit oder ohne Anhänger).

Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird.

Teilstrecken, Kosten in SIT (slowenische Tolar) Klasse 1 Klasse 2 Sentilj - Maribor 160 250 Arja vas-Vransko 200 310 Ljubljana-Postoina 470 700 Ljubljana-Unec 350 520 Ljubljana-Divaca 710 1.050 Vipava-Vrtojba 310 460 (Richtung Italien) Ljubljana-Fernetici 800 1.200 Naklo-Ljubljana 300 450 Ljubljana-Dob 310 460 (Richtung Zagreb) Karawanken-Tunnel 1.400 2.100

Klasse 3 450 560 1.300 960 1.950 850

Klasse 4 660 810 1.850 1.400 2.850 1.250

2.200 820 840

3.200 1.200 1.250

2.850

5.050

Medizinische Hinweise Die medizinische Versorgung in den Großstädten ist zufriedenstellend, fernab von den Hauptverkehrswegen jedoch eher schwach ausgeprägt. Das Rettungssystem funktioniert im allgemeinen gut. Notfälle müssen zumeist in die beiden Großkliniken in Laibach und Maribor verbracht werden. Hier sind alle modernen Untersuchungsmethoden und -geräte vorhanden. Medikamentenengpässe sind nicht zu beobachten. Eigene Medikamente sollten jedoch mitgebracht werden. Behandlungskosten für freiwillig Versicherte liegen zum Teil weit über den deutschen Kassensätzen und sind bar zu erstatten. Gesetzlich Versicherten wird empfohlen, sich vor Abreise nach Slowenien das D 111-Formular bei ihrer Krankenkasse zu besorgen. Dies ist dem slowenischen Krankenversicherungsträger im Krankheitsfalle zuerst vorzulegen und dann dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus auszuhändigen. Kosten werden in diesen Fällen dann nicht mehr erhoben. Zuständige deutsche Auslandsvertretung Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Laibach P.P. 1521 1001 Ljubljana Slowenien Tel.: (00386 1) 479 03 00 Fax: (00386 1) 425 08 99 E-Mail: [email protected]

„Gelbe Liste“ Das Europäische Beratungszentrum der Deutschen Wirtschaft (EBZ) veröffentlicht regelmäßig als Dienstleistung die „Gelbe Liste“. Die „Gelbe Liste“ informiert über den Tagungskalender der Europäischen Institutionen, europarelevante Veranstaltungen sowie die aktuellen Ausschreibungen aus dem Amtsblatt C. Sie kann beim Europäischen Beratungszentrum (EIC DE 120), Telefon 030/20281623, Telefax 030/2028-2623, Email: [email protected] angefordert werden.

(Wechselkurs Stand August 2002: Euro 1,- = SIT 227,26).

10

SVGR 9+10/2002

Fächer

GÜTERKRAFTVERKEHR Niederländischer Sattelauflieger hinter deutscher Zugmaschine Niederländische Sattelauflieger dürfen hinter deutschen Sattelzugmaschinen im grenzüberschreitenden Verkehr nur dann verwendet werden, wenn für den Auflieger eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Darauf einigte sich Anfang Juli ein Bund-Länder-Fachausschuss. Ferner muss an der Rückseite des Anhängers das gleiche Kennzeichen wie am Zugfahrzeug angebracht sein. Hintergrund dieser Entscheidung ist der Umstand, dass das niederländische Zulassungsrecht für Auflieger keine Zulassungspflicht vorsieht. In Deutschland führte die Kombination „deutsche Zugmaschine, niederländischer Auflieger“ wiederholt zu Beanstandungen seitens der Kontrollorgane bis hin zum Verbot der Weiterfahrt.

Europäische Kommission schlägt einheitliche Mineralölsteuer für „Gewerbediesel“ vor Geplant ist ab dem Jahr 2010 ein einheitlicher Mineralölsteuersatz auf „gewerblich genutzten“ Dieselkraftstoff von 350 Euro auf 1000 l. Bereits ab 2003 sollen nur noch Abweichungen in einem „Fluktuationsband“ von 100 Euro gegenüber diesem Zielwert möglich sein. Jahr für Jahr soll dieses Band enger werden, bis der Zielwert von 350 Euro erreicht wird. Der BGL sieht in die-

sem Vorschlag einen wichtigen Schritt hin zur Harmonisierung der verkehrsspezifischen Steuern im EU-Güterkraftverkehr. In Deutschland wurde der Mineralölsteuersatz auf Dieselkraftstoff in den vergangenen Jahren im Rahmen der Ökosteuerreform auf inzwischen 440 Euro je 1000 l erhöht. Der Vorschlag muss vom Rat nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses angenommen werden. Eine erste Diskussion der Wirtschafts- und Finanzminister ist für den 8. Oktober 2002 vorgesehen.

VON KOLLEGE ZU KOLLEGE An- und Verkauf von gebrauchten Omnibussen TIREX IM- UND EXPORT GMBH Treis-Karden Tel. 0 26 72/93 62 11, Fax 93 62 10 Handy: 01 71/2 11 85 85

INTERNATIONALER VERKEHR Zulässige Höchstgeschwindigkeit in Litauen Folgende Geschwindigkeitsbegrenzungen für Lastkraftwagen gelten ab sofort: – Lastkraftwagen und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t: 90 km/h auf Autobahnen 80 km/h auf Straßen mit einer Fahrstreifenbegrenzung 70 km/h auf anderen Straßen 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften – Fahrzeuge, deren Ladung die höchstzulässigen Abmessungen überschreiten: 50 km/h insofern in der Ausnahmegenehmigung keine anderen Geschwindigkeiten angegeben wurden. SVGR 9+10/2002

Des weiteren besteht für professionelle Fahrer von Lastkraftwagen, die weniger als zwei Jahre ihre Berufstätigkeit ausüben sowie für Fahranfänger eine maximale Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h.

Rumänien: Neue Brückengebühren ab 1. August 2002 Die Gebühren für die rumänischen Donaubrücken Fetesti – Cernavoda sowie Giurgeni – Vadu Oii sind zum 1. August 2002 erhöht worden. Die Gebühren für die Donaubrücke Giurgiu-Rousse zwischen Rumänien und Bulgarien bleiben unverändert. Folgende Gebühren werden ab diesem Zeitpunkt erhoben: Donaubrücke Fetesti – Cernavoda (Nationalstraße N3A/N22C9

östlich von Bukarest in Richtung Konstanta) – Minibusse, Straßenfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 t

150.000 Lei

– Busse, Straßenfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 t oder mehr bis zu 3 Achsen 200.000 Lei – Straßenfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 t oder mehr und mindestens 4 Achsen

300.000 Lei

Donaubrücke Giurgeni – Vadu Oli (Europastraße E60 östlich von Bukarest in Richtung Konstanta) – Minibusse, Straßenfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 t

50.000 Lei 11

Fächer

– Busse, Straßenfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 t oder mehr bis zu 3 Achsen

80.000 Lei

– Straßenfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 t oder mehr und mindestens 4 Achsen 150.000 Lei Anmerkungen: Der Begriff Straßenfahrzeuge beinhaltet auch Fahrzeugkombinationen (Sattelzugkombinationen sowie Lastzüge). Es ist zu beachten, dass die Mautgebühren direkt an den Brücken erhoben werden. Die Mautgebühren müssen in rumänischen Lei entrichtet werden.

Rumänien: Bußgelder bei fehlender „ro-Vignette“ Führt ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 t oder mehr nicht die seit dem 1. Juli 2002 in Rumänien vorgeschriebene „ro-Vignette“ mit, so werden hohe Bußgelder erhoben. Die Vignette kann von ausländischen Transportunternehmen nach Angaben des rumänischen Verbandes UNTRR nur an den Grenzübergängen erworben werden. Sollte eine bei der Einfahrt bezogene „ro-Vignette“ im Laufe des Aufenthaltes in Rumänien ablaufen, so besteht keine Möglichkeit im Landesinneren eine neue Vignette zu erwerben. Folglich kann erst bei der Ausreise aus Rumänien die Straßenbenutzungsgebühr für das betroffene Fahrzeug nachgelöst werden. Des weiteren wird ein hohes Bußgeld erhoben. Folgende Bußgelder werden erhoben, falls keine gültige „ro-Vignette“ mitgeführt wird: Fahrzeuge mit bis zu 3 Achsen: 25.000.000 rumänische Lei bei abgelaufener 1-Tages-Vignette (773,00 Euro) 27.000.000 rumänische Lei bei abgelaufener 7-Tages-Vignette (834,78 Euro) 30.500.000 rumänische Lei bei abgelaufener 30-Tages-Vignette (943,00 Euro) 12

34.000.000 rumänische Lei bei abgelaufener 6-Monats-Vignette (1.051,20 Euro) 40.000.000 rumänische Lei bei abgelaufener 12-Monats-Vignette (1.236,71 Euro) Fahrzeuge mit 4 Achsen oder mehr: 30.000.000 rumänische Lei bei abgelaufener 1-Tages-Vignette (927,50 Euro) 32.000.000 rumänische Lei bei abgelaufener 7-Tages-Vignette (989,36 Euro) 35.000.000 rumänische Lei bei abgelaufener 30-Tages-Vignette (1.082,12 Euro) 37.500.000 rumänische Lei bei abgelaufener 6-Monats-Vignette (1.159,41 Euro) 45.000.000 rumänische Lei bei abgelaufener 12-Monats-Vignette (1.391,29 Euro) (Eurobeträge gemäß Umrechnungskurs vom 16. August 2002 1 Euro = 32.344 ROL) Im Rumänienverkehr tätigen Transportunternehmen sollten unbedingt darauf achten, bei der Einfahrt nach Rumänien eine Vignette zu kaufen die eine ausreichende Gültigkeit bis zum Verlassen des Landes aufweist.

Russische Föderation: Neuer Kodex über Verstöße gegen verwaltungsrechtliche Ordnungsvorschriften Der am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Kodex der Russischen Föderation über Verstöße gegen verwaltungsrechtliche Ordnungsvorschriften hat auch Auswirkungen auf die Behandlung von Verstößen gegen zollrechtliche Vorschriften. Eine der wesentlichsten Neuerungen ist die Einführung der Unschuldsvermutung. Nach den bisherigen Regelungen des russischen Zollkodex war es Aufgabe des Beschuldigten, den Nachweis seiner Unschuld zu erbringen; sofern dies nicht gelang, erfolgte ein Schuldspruch. Die Neuregelung im Kodex über Verstöße gegen verwaltungsrechtliche Ordnungsvorschriften führt hier eine Beweislastumkehr ein, d.h. die Zollbehörden haben künftig die Aufgabe, die

Schuld des Beklagten nachzuweisen. Sofern dies misslingt, ist das Verfahren zu schließen. Transportunternehmen, die im Zusammenhang mit Regelungen des neuen Kodex auf Probleme stoßen, wird nahegelegt, die Hilfe eines russischen Anwalts in Anspruch zu nehmen.

Gebühren für die Desinfektion von Fahrzeugen an den bulgarischen Grenzen Alle nach Bulgarien einfahrenden Fahrzeuge müssen gebührenpflichtig durch den Nationalen Veterinärmedizinischen Service desinfiziert werden. Desinfektion von: – Pkw 2,– USD/2,– Euro – Kleintransportern bis 1,5 t zulässiges Gesamtgewicht 4,– USD/4,– Euro – Kleintransportern über 1,5 t zulässiges Gesamtgewicht 5,– USD/5,– Euro – Bussen

5,– USD/5,– Euro

von Lastkraftwagen: – äußerliche Desinfektion

8,– USD/9,– Euro

– die äußerliche Desinfektion sowie Desinfektion des Laderaums 10,– USD/10,– Euro

Tarife für die Donaufähren zwischen Bulgarien und Rumänien Folgende Tarife gelten für die Fährverbindung Vidin – Kalafat sowie Oriahova – Bechet: – Personen

3,– USD/3,– Euro

– Pkw

15,– USD/17,– Euro

– Lieferwagen

30,– USD/35,– Euro

– Reisebusse oder Lkw

40,– USD/45,– Euro

– Fahrzeugkombinationen (Lastzug- oder Sattelzugkombinationen) 70,– USD/80,– Euro Fahrer müssen neben der Gebühr für das Fahrzeug auch ein Ticket für eine Person lösen. Die Tarife sind in USD und Euro festgelegt und sind nicht an die aktuelle Wechselkursrate gebunden. SVGR 9+10/2002

Fächer

Neue RoLa-Verbindung zwischen Wels (A) und Arad (RO) Intercontainer Austria bietet ab 6. September 2002 erstmals eine RoLa-Verbindung zwischen dem österreichischen Wels und dem rumänischen Arad an. Dreimal wöchentlich wird ein Zug in jede Richtung verkehren.

SVGR 9+10/2002

13

Fächer

MÖBELTRANSPORT Umzugskosten Sonstige Umzugskosten – Schönheitsreparaturen sind absetzbar Steuerzahler, die aus beruflichen Gründen umziehen und in der bisherigen Wohnung Schönheitsreparaturen durchführen müssen, sollten daran denken, dass sie diese Aufwendungen in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen können. Denn während das Bundesumzugskostengesetz, das ansonsten auch für den steuerlichen Ansatz maßgebend ist, für

den Öffentlichen Dienst bei der Erstattung von sonstigen Umzugskosten nur einen Pauschbetrag zulässt, kann beim steuerlichen Ansatz zwischen Pauschbetrag und Einzelnachweis gewählt werden. Zu den sonstigen Umzugskosten, die neben den eigentlichen Umzugskosten (Transport- und Reisekosten usw.) abgesetzt werden können, rechnen z. B. Auslagen für den Anschluss von Elektrogeräten, Trinkgeldzahlungen an das Umzugspersonal sowie Aufwendungen für Schönheitsrepara-

turen in der alten Wohnung, wenn dazu eine mietvertragliche Verpflichtung besteht. Sind die sonstigen Umzugskosten nicht sehr hoch, sollte sich der Steuerzahler allerdings für den Pauschbetrag entscheiden. Er beträgt 537 Euro (2001: 1.027 DM) bzw. 1.074 Euro (2001: 2.054 DM) [Ledige/Verheiratete] zuzüglich 237 Euro (2001: 452 DM) für weitere zum Haushalt gehörende Personen mit Ausnahme des Ehegatten.

GEFAHRGUTTRANSPORT Gefahrgut-Technik-Tage Berlin 2002 vom 14. – 16. November 2002 Vom 14. – 16. November 2002 finden die 5. Gefahrgut-Technik-Tage in Berlin statt. Sie stehen in diesem Jahr unter dem Motto „Innovative Tanktechnik – Risiko, Normen, Entwicklung“. Angesprochen sind Hersteller und Befüller, Chemische Industrie und Chemiehandel, Anwender und Reinigungsbetriebe, Spedition und Transportwirtschaft, Tanklagerer, Behörden und Sicherheitskräfte, Verbände und Organisationen, Sachverständige und Prüfer, Gefahrgutbeauftragte und beauftragte Personen. Leitung Dir. und Prof. Dr. Ing. Bernd Schulz-Forberg, BAM Dir. und Prof. Dr. Ing. Jörg Ludwig, BAM Veranstalter sind die Storck Akademie und die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Der BGL wird von Dr. Werner Andres vertreten, der zum Thema „Theorie und Praxis/Schnittstellen: Lagerung – Umschlag – Transport“ referieren wird.

ENTSORGUNG WERTSTOFF-RECYCLING Neues Dokument für Abfalltransporte nach Italien Ab dem 6. September 2002 müssen Abfalltransporte nach Italien, neben den obligatorischen abfallrecht-

lichen Genehmigungen oder Erklärungen, mit einer vom Importeur der Ware, in italienischer Sprache ausgestellten Deklaration begleitet werden. Transporte ohne solche Erklärungen werden mit hoher Wahrscheinlichkeit zurück-

gewiesen, so dass Verlader und Importeure bereits jetzt über die Neuregelung informiert werden sollten. Die neue Deklaration gilt auch für Metallschrott zum Zwecke der Wiederverwertung.

QUALITÄTSSICHERUNG Planungsgemeinschaft Region Trier stellt das Kapitel Energieversorgung – Teilbereiche Windenergie – vor

den Bereich Windenergie eingeleitet und gibt den entsprechenden Stellen, zu denen der Verband des Verkehrsgewerbes auch gehört, Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. November 2002. Diese Frist gilt als Ausschlussfrist.

Die Planungsgemeinschaft Region Trier hat das Beteiligungsverfahren für

Sollten Sie hierüber Informationen benötigen oder auch Anregungen und

14

Wünsche an die Geschäftstelle haben, bitten wir Sie, dies uns mitzuteilen. Wenn Sie den Raumordnungsplan für diesen Bereich benötigen, wenden Sie sich bitte an die Planungsgemeinschaft Region Trier Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier Tel. 06 51/94 94-646

SVGR 9+10/2002

Fächer

OMNIBUS UND TOURISTIK Unbewachter Bus auf dem Parkplatz

Lärm durch Bushaltestelle und Omnibuslinienverkehr

Bei längeren Urlaubsreisen mit dem Bus sind Erholungspausen notwendig und unvermeidlich. Dass der Busfahrer ihnen nachkommt, wird vorausgesetzt. Manchmal kommen ihm die Zwischenstopps aus menschlich nachvollziehbaren Gründen auch entgegen, wenn er beispielsweise ins Restaurant oder zu den sanitären Anlagen gehen muss. Bleibt der Bus währenddessen tagsüber einsam, aber doch verschlossen, auf dem Parkplatz einer Raststätte zurück, besteht für einen möglichen Diebstahl von Reisegepäck oder anderen Utensilien der Fahrgäste keine Schadenersatzpflicht, da der Busfahrer seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat. ARAG Experten weisen in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Amtsgerichtes München hin, in dessen Begründung dem Fahrer das Recht zu essen und zu trinken während seiner Pausen eingeräumt wurde. Desweiteren sei am hellichten Tage auch nicht mit einem besonderem Aufbruchrisiko zu rechnen (AG München, AZ. 32 C 31258/00).

BGB §§ 906, 1004. 1. Maßstab für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Lärmbeeinträchtigung ist das Empfinden des verständigen Durchschnittsmenschen unter Berücksichtigung von Natur und Zweckbestimmung des betroffenen Eigentums und damit ein objektiver Maßstab unter Berücksichtigung der konkreten Beschaffenheit des Grundstücks. 2. Die entscheidende Lästigkeit des Lärms wird nur zum Teil durch die Lautstärke und daneben unter anderem auch durch Lärmfrequenzen, spektrale Zusammensetzung, Art und Häufigkeit sowie die Einstellung des Lärmbetroffenen bestimmt. Ist bei Einhaltung von in öffentlich-rechtlichen Vorschriften enthaltenen Grenzwerten in der Regel von einer unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen, so steht deren Bewertung immer unter dem Vorbehalt der tatrichterlichen, unter umfassender Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls gewonnenen Erkenntnisse und Beweiswürdigung, die eine andere Beur-

Quelle: VersicherungsPraxis 8/02

§§

Gimmler & Kollegen Rechtsanwälte • Steuerberater

Kanzlei Höhr-Grenzhausen Schützenstraße 68, 56203 Höhr-Grenzhausen Postfach 1155, 56192 Höhr-Grenzhausen Tel. 0 26 24/94 74-0, Fax 0 26 24/94 74-20 E-Mail: [email protected], Internet: www.rst-gimmler.de

teilung der Wesentlichkeit rechtfertigen kann. 3. Buslinienverklehr beeinträchtigt Anwohner bei Einhaltung der in öffentlich-rechtlichen Vorschriften enthaltenen Grenzwerten nicht wesentlich, wenn der einwirkende Lärm keine besonders unangenehme Eigenart aufweist und die Linienführung und/oder die Einrichtung von Haltestellen im öffentlichen Interesse liegt und sachlich gerechtfertigt ist. Den Behörden steht bei der Bestimmung der Linienführung und der Einrichtung von Haltestellen ein Ermessensspielraum zu. OLG Köln, Urteil vom 22. 3. 2002 (19 U 109/01) Quelle: VRS Bd 102/02

Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung – Mindestalter auf 20 Jahre gesenkt Bundesgesetzblatt 2002, Teil I Nr. 59 vom 23. August 2002, ist auf den Seiten 326ff. die „Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FeVÄndV)“

Spezialisierte Anwalts- und Steuerberatungskanzlei für die Transport- und Logistikbranche Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht

Hans-Peter Simon Rechtsanwalt

Karl-Heinz Gimmler

Tätigkeitsschwerpunkte: – Verkehrshaftungssachen, Transporthaftung, Schadensabwicklung – Frachtinkasso – Spezifisches Recht des Verkehrsgewerbes

– Fachbereichsleiter Recht und Steuern an der Deutschen Logistik Akademie – Referent für Transportrecht unter anderem bei SVG, TÜV, DVZ, ständiger Autor in der DVZ, zahlreiche Buchbeiträge

Walter Wittelsberger Steuerberater

Tätigkeitsschwerpunkte: – Vertragsberatung bei Logistik, Fracht, Spedition und Lager, Outsourcing, Fracht- und Speditions-AGB, logistischen Komplettkonzepten – Vertretung bei Schiedsgerichtsverfahren und gerichtlichen Auseinandersetzungen in diesen Rechtsgebieten

– Rechtsformgestaltung und Steuerminimierungsberatung für Transport- und Logistikunternehmen – Personalkostenoptimierungsprogramm für die Logistikbranche

SVGR 9+10/2002

15

Fächer

vom 7. August 2002 veröffentlicht worden. Durch diese Änderungsverordnung werden zahlreiche Änderungen in der Fahrerlaubnis-Verordnung und andere straßenverkehrsrechtliche Vorschriften vorgenommen, die bis auf zwei (unwesentliche) Ausnahmen (Artikel 1 Nr. 39 und 43) zum 1. September 2002 in Kraft treten. Es handelt sich hierbei grundsätzlich um notwendige Änderungen, redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen, insbesondere der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz, die sich nach der umfassenden Neuregelung des Fahrerlaubnisrechts auf Grund der mittlerweile gemachten ersten Erfahrungen ergeben haben. So wurde u. a. im Fahrerlaubnisrecht ein neues Konzept für die Anforderungen an die Überprüfung des Sehvermögens eingeführt, eine Neufassung der Liste der Drittstaaten, deren Führerscheine eine prüfungsfreie „Umschreibung“ in eine deutsche Fahrerlaubnis zulassen vorgenommen, eine Neufassung der Regelungen zum Führen motorisierter Krankenfahrstühle und eine Vereinfachung der Regelung über Eigenauskünfte aus dem Verkehrszentralregister vorgenommen. Auf die für die Omnibusbranche wichtigste Änderung möchten wir hier gesondert hinweisen:

Absenkung des Mindestalters zum Erwerb einer „Bus-Fahrerlaubnis“ auf 20 Jahre. Zur Absenkung des Mindestalters zum Erwerb einer „Bus-Fahrerlaubnis“ wird der § 10 Absatz 2 FahrerlaubnisVerordnung entsprechend geändert und das Alter zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E von 21 auf 20 Jahre herabgesetzt. Der bdo begrüßt die Entscheidung der Bundesregierung, das Mindestalter endlich herabzusetzen, meint aber, dass es nicht ausreicht, eine Altersherabsetzung nur auf 20 Jahre vorzunehmen. In zahlreichen Schreiben, Stellungnahmen und Gesprächen mit den zuständigen Gremien auf Bundes- und Länderebene, sind vom bdo und seinen Landesverbänden immer wieder die gravierenden Probleme des in Deutschland zu hohen Mindestalters zum Erwerb der „Bus-Fahrerlaubnis“ geschildert worden. Insbesondere die Tatsache, dass ein fertig ausgebildeter Berufskraftfahrer im Anschluss an seine Ausbildung bislang nicht „nahtlos“ seinen erlernten Beruf ausüben kann, weil er seine Ausbildung oft schon vor dem erforderlichen Mindestalter für die entsprechende Fahrerlaubnis abgeschlossen hat, wurde dabei bemängelt.

dern grundsätzich geteilt und entsprechende Feldversuche (WBO) begrüßt. Allerdings wurde hierbei auch auf die derzeitigen europäischen rechtlichen Rahmenbedingungen verwiesen, die eine weitergehende Absenkung bislang nicht zuließen. Der bdo und seine Landesverbände hatten eine konsequente Altersherabsetzung auf 17 bzw. 18 Jahre zur Diskussion gestellt. Nur dadurch hätte national eine sinnvolle und lückenlose Ausbildung gewährleistet werden können, wobei der Ausgebildete im Anschluss an seine Ausbildung auch rechtlich in der Lage gewesen wäre, einen Omnibus zu fahren. Auf europäischer Ebene legt die geltende Führerscheinrichtlinie bislang den Rechtsrahmen im Führerscheinrecht fest. Allerdings wird diese gerade überarbeitet und ein weiterer Richtlinienentwurf für eine „Ausbildungsrichtlinie“ sieht sogar schon selbst ein Mindestalter von 17 Jahren vor! Der bdo sieht deshalb in dieser zu erwartenden europäischen Entwicklung im Führerscheinrecht eine gute Chance, dass sich der Rechtsrahmen weiter ändert und deshalb das Mindestalter zukünftig weiter herabgesetzt werden kann. Quelle: bdo-RS 02/154 v. 26.08.

Diese Bedenken wurden von der Bundesregierung und den Bundeslän-

TAXI UND MIETWAGEN Neues Mobilitätskonzept von Volkswagen für Taxis und Mietwagen! Schon seit Jahren betont die Volkswagen AG mit immer neuen Aktionen ihr besonderes Engagement im Taxi- und Mietwagenbereich. Um dem hohen Stellenwert von Mobilität im Gewerbe gerecht zu werden, hat Volkswagen gemeinsam mit der Firma Taxi-RentPartner GmbH ein Mobilitätskonzept entwickelt, welches dem VolkswagenPartner ermöglicht, zukünftig noch flexibler und kompetenter auf die besonderen Bedürfnisse des Taxi- und Mietwagengewerbes zu reagieren. Konkret sieht die Mobilitätsleistung von Volkswagen vor, dass der Preis für 16

das Fahrzeug einschließlich aller gefahrenen Kilometer im Rahmen der Mobilitätsgarantie erstattet wird. Die Entscheidung, ob ein Fall der Mobilitätsgarantie vorliegt, fällt im Einzelfall der Volkswagenhändler. Die Kosten für die Anlieferung der Fahrzeuge sind nach Lieferzonen gestaffelt und werden seitens der Volkswagen AG nicht übernommen. Dabei kooperiert Volkswagen mit der Firma Taxi-Rent-Partner, die sich als größter Anbieter von Miettaxen bereits bei einem ähnlichen Konzept der Firma Audi seit fast zwei Jahren bewährt hat. Sie unterhält ein Stationsnetz von 18 Niederlassungen und Stationen auf dem Gebiet der Bundesrepublik. Diese Stationen sind in

Augsburg, Stuttgart, München, Nürnberg, Heidelberg, Hanau, Gera, Köln, Soest, Dresden, Leipzig, Berlin, Hannover, Hamburg, Bremen, Kiel, Rostock und Lübeck. Dabei können die Fahrzeuge entweder abgeholt oder angeliefert werden. Die Anlieferpauschalen betragen dann zwischen 50 EUR innerorts und 245 EUR (zzgl. Mwst.) bei Entfernungen über 200 Km. Die Maßnahme gilt für alle Passat- und Sharanmodelle mit werksseitigem Taxi- oder Mietwagenpaket ab Modelljaht 2002. Der BZP begrüßt diese besonders kunden- und praxisorientierte Zusammenarbeit der beiden außerordentlichen BZP-Mitglieder Volkswagen und TaxiRent-Partner! SVGR 9+10/2002

Technik

TECHNIK

Starter für Nutzfahrzeuge: Bosch präsentiert die Baureihe HEF95 Mit der Baureihe HEF95 präsentiert Bosch neue Starter für Nutzfahrzeuge, die dank eines Planetengetriebes gegenüber herkömmlichen, direkt übersetzten Startern erheblich kleiner sind. Sie zeichnen sich zudem durch eine Gewichtsersparnis im Vergleich zu den Vorgängern von rund 40 Prozent aus. Die zwei Modelle der Baureihe decken Dieselmotoren bis neun bzw. 12,5 Liter Hubraum ab und gehen Anfang 2003 in Serie. Die neuen Bosch-Modelle sind weltweit die ersten Vorgelegestarter für Nutzfahrzeuge mit einem elektrisch geregelten, zweistufigen Einspurvorgang. Blindschaltungen, also missglücktes Einspuren durch Verklemmen von Zähnen, sind mit diesem neuen Konzept ausgeschlossen. Gleichzeitig wird der Verschleiß am Starterritzel und vor allem am Zahnkranz durch den sanften zweigestuften Motoranlauf auf ein Minimum reduziert.

Stiefkind Reservereifen? Schon den auf den Achsen montierten Rädern widmen die bundesdeutschen Autofahrer keine ausreichende Aufmerksamkeit, wie Besorgnis erregende Mängelstatistiken als ,,Prüfaktionen“, wie zum BeispieI dem ReifenCheck zeigen, der unter der Schirmherrschaft des Deutschen Verkehrssicherheitsrates im Juni 2002 zum dritten Mal bundesweit durchgeführt wurde. Kein Wunder, dass das Reserverad von der großen Mehrheit der Kraftfahrzeughalter geradezu stiefkindlich behandelt wird – ist es doch mit noch größerem Aufwand verbunden, den zumeist im Kofferraumboden verstauten „Nothelfer“ regelmäßig auf Zustand und Einsatzbereitschaft zu prüfen. Bei scheckheftgepflegten Fahrzeugen verlässt man sich zumeist darauf, dass die Werkstatt im Rahmen der turnusmäßigen Inspektion den erforderlichen Check durchführt. In ungeSVGR 9+10/2002

Foto: Bosch

Die Entwickler bei Bosch konnten auch die Laufleistung der Modelle der neuen Baureihe auf über 800 000 Kilometer verdoppeln – dies reduziert die Servicekosten erheblich. Dank der besonderen Konstruktion – mit einem frei ausstoßenden Ritzel – lässt sich der Starter auch äußerst flexibel einbauen und ist sehr unempfindlich gegenüber Umgebungseinflüssen. Ausfälle aufgrund Korrosion, Spritzöl oder Verpastung der Ritzelwelle durch Kupplungs-

abrieb werden so vermieden. Die Hauptstromkontakte des neu entwickelten Ansteuerrelais sowie des Vorsteuerrelais sind konisch geformt, um den Abbrand weiter zu verringern und um Kontaktverschweißungen auszuschließen. Der Einsatz bleifreier Kohlebürsten unterstützt den Nutzfahrzeughersteller zudem, die neueste Altauto-Richtlinie zu erfüllen.

zählten Gebrauchtwagen älteren Datums aber, deren Eigentümer eine Werkstatt höchstens noch im Pannenfall aufsuchen, wird dem Reserverad oder -reifen oft jahrelang überhaupt keine Aufmerksamkeit mehr zuteil.

➢ Prüfen Sie den Luftdruck des Reservereifens bei jeder Luftdruckkontrolle der montierten Reifen mit – regelmäßig wenigstens alle vier Wochen.

Das allerdings kann sich als erhebliches Sicherheitsrisiko erweisen, denn wird nach einer Reifenpanne der schlecht gewartete Ersatz montiert und in Betrieb genommen, droht erhöhte Unfallgefahr. Darauf hat der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV), Bonn, jetzt hingewiesen. „Nur bei richtiger und regelmäßiger Pflege ist der Reservereifen ein gleichwertiger, sicherer Ersatz“, so sagt Peter Seher, Präsident des Verbandes und Vulkaniseurmeister. Deshalb legt der BRV verantwortungsbewussten Autofahrern folgenden ReservereifenCheck ans Herz:

➢ Unterziehen Sie bei der Kontrolle des Luftdrucks auch das Ventil des Reserverades einer Prüfung. Sind unter der Kappe Verschmutzungen sichtbar, sollte das Ventil, gewechselt werden. Denn dann besteht das Risiko, dass der Schmutz die feine Dichtzone im Inneren bereits beschädigt hat. ➢ Füllen Sie in den Reservereifen ca. 0,2 bar mehr als die Luftdruckempfehlung in der Betriebsanleitung Ihres Fahrzeuges aussagt. ➢ Auch nicht benutzte Reifen haben nur eine begrenzte Lebensdauer. Selbst wenn der Reservereifen noch tadellos aussieht und hohes Restprofil hat: ist er über sechs 17

Technik

Jahre alt, sollte er nur noch im Notfall verwendet und möglichst schnell ausgetauscht werden. Der Grund: in ruhendem Zustand können die Alterungsschutzmittel im Reifeninneren ihre Wirkung kaum entfalten – mit der Folge, dass die Gummimischung einen Teil ihrer Fähigkeiten verliert und die Reifen, besonders auf nasser Fahrbahn,

deutlich schlechtere Fahreigenschaften haben. ➢ Auch wenn Sie selbst regelmäßige Kontrollen machen: ein jährlicher Check aller Reifen – also auch des Reservereifens – durch den Reifenfachhandel ist ratsam, damit auch möglicherweise versteckte, für den Laien nicht erkennbare Sicherheits-

mängel rechtzeitig entdeckt werden. Unter der Web-Adresse des BRV, www.bundesverband-reifenhandel.de, haben Automobilisten in der Rubrik „Verbraucher-Infos“ die Möglichkeit, einen Reifenspezialisten in ihrer Nähe zu recherchieren.

EU-Kommission bringt neuen digitalen Tachographen auf den Weg: DTCO von Siemens VDO Automotive ist serienreif Die EU-Kommission hat vor einigen Wochen die technische Spezifikation des „digitalen EG-Kontrollgerätes“ verabschiedet. Mit der Veröffentlichung des Anhang 1 b im EU Amtsblatt am 5. August 2002, ist die Verordnung rechtskräftig. Demnach werden ab 5. August 2004 in der EU alle erstmals zugelassenen Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen sowie Busse mit mehr als neun Sitzplätzen mit einem digitalen Tachographen ausgerüstet.

Foto: Siemens VDO Trading GmbH

Der neue digitale Tachograph DTCO protokolliert die Daten nicht mehr analog auf einer Diagrammscheibe, sondern speichert Lenk- und Ruhezeiten direkt auf einer Chipkarte, die dem jeweiligen Fahrer zugeordnet ist. Die Fahrer erhalten die für den Betrieb des Tachographen notwendigen Karten von einer autorisierten Ausgabestelle in ihrem jeweiligen EU-Heimatland. Der Speicherplatz ist ausreichend für die lückenlose Dokumentation von durchschnittlich 28 Arbeitstagen und kann mühelos ausgelesen werden. Außerdem verfügt das Gerät über einen Massenspeicher für die Aufzeichnung der gesetzlich vorgeschriebenen Daten zu Lenk- und Ruhezeiten eines ganzen Fahrzeugjahres sowie der Geschwindigkeit der letzten 24 Stunden. Der Fahrer ruft über ein Display die für ihn relevanten Daten ab. Ein grafikfähiger Drucker erstellt Protokolle für Fahrer und Kontrollbeamte.

Lkw und Bussen hat Siemens VDO Automotive mit dem DTCO bereits heute einen digitalen Tachographen für die Erstausrüstung entwickelt, der rechtzeitig in die Serienproduktion gehen wird. Dabei profitiert das Unternehmen von der langjährigen Erfahrung mit dem Protokollieren von Geschwindigkeiten, Lenkzeiten und Wegstrecken – bereits 1929 wurde der erste Kienzle Fahrtschreiber in Deutschland gebaut.

Für die Flotte der jährlich rund einer halben Million Neuzulassungen von

Den DTCO gibt es auch zur Nachrüstung. Auch wenn die EU-Kom-

18

Über die Handelsmarke VDO wird für den DTCO das bewährte Wartungsund Servicekonzept organisiert. Dabei baut VDO auf ein europaweit flächendeckendes Netz von über 7.500 autorisierten Partnerwerkstätten, die speziell geschult und beim schrittweisen Wechsel vom analogen zum digitalen Tachographen intensiv unterstützt werden. Weil auch der DTCO periodisch zu einer speziellen Prüfung muss, werden derzeit die vorhandenen Servicestationen auf die neue Technik vorbereitet.

mission den digitalen Tachographen vorerst nur für Neufahrzeuge vorschreibt, spricht vieles auch für den nachträglichen Einbau. Denn mit der digitalen Erfassung stehen dem Flottenmanager bessere Daten zur Verfügung, die einfacher abgerufen und effizienter ausgewertet werden können. Damit wird der neue Tachograph zu einem wirkungsvollen Werkzeug zur Steigerung von Effizienz und Profitabilität im Fuhrpark. Wie der analoge Tachograph ist auch der DTCO bei VDO keine isolierte Einzellösung. Vielmehr lässt sich der unbestechliche Archivar in ein intelligentes Flottenmanagementsystem mit Onboard-Computer, Analysesoftware und Internetauswertungsservice integrieren. Dabei ist das gesamte Programm so ausgelegt, dass alte und neue Technik mühelos kombiniert werden können und ein reibungsloser Übergang vom analogen zum digitalen System ermöglicht wird.

SVGR 9+10/2002

Technik

Wärmekomfort in Nutzfahrzeugen und Kleinbussen Unabdingbar ist eine Standheizung für professionelle Anwendungen wie zum Beispiel die Fahr- und Schlafkabinen von Nutzfahrzeugen und in Baumaschinen, da an 120 Tagen im Jahr in unseren Breiten die Temperatur unter 5° Grad fällt. Die D4 und die kleine „Schwester“ Airtronic D2 mit 2 kW-Leistung von Eberspächer zeichnen sich durch geringere Abmessungen bei gleichzeitig gesteigerter Leistung aus und sind für den Einsatz in Gefahrgut-Transportern zugelassen. Dank der schlanken Form und der Kürze von 371 mm bei der D4 (Airtronic D2: 310 mm) bieten sie jetzt flexiblere Einbaumöglichkeiten bei beengten Platzverhältnissen. Zum Beispiel im Fußraum des Beifahrers, unter der Schlafliege, im Kofferraum oder Unterflur. Airtronic Luft-Standheizungen von Eberspächer sorgen für eine besonders schnelle Aufheizung des Innenraumes, regeln sich elektronisch selbst gemäß der vorgewählten Temperatur, sind besonders leise und geizen beim Verbrauch von Kraftstoff und Strom. Das macht sie zur idealen Lösung für das „Langzeitheizen“ über Nacht. Das schätzen Trucker, aber auch Wohnmobilisten gleichermaßen. Gleitende Drehzahlsteuerung und der neue Mo-

VDO ermöglicht mit TIS-Web jetzt auch die DiagrammscheibenAuswertung online VDO erweitert die Dienstleistungen rund um die Diagrammscheibe und bietet mit dem Tachographen Informations Service (TIS-Web) jetzt auch eine Online-Analyse von Lenk- und Ruhezeiten an. Weil Daten und Software damit auf dem VDO-Server verwaltet werden, reduziert sich der Aufwand im Büro des Fuhrparkleiters auf ein Minimum. Das neue System gleicht in vielen Funktionen der bereits, bekannten SVGR 9+10/2002

tor für weniger Geräusch-Entwicklung zur Freude ausgeschlafener Fahrer und anspruchsvoller Nutzer. Sehr sparsamer Verbrauch: Nur einen Viertel Liter Diesel entnimmt die neue D4 bei mittlerer Stufe pro Stunde aus dem Kraftstoff-Tank – damit kommt ein Nutzfahrzeug gerade einmal 800 Meter voran. Die neu gestaltete Brennkammer inklusive Wärmetauscher sowie das optimierte Verbrennungs-Luftgebläse ermöglichen einen Wirkungsgrad von über 80 %. Auch als „Winterpaket“ für Reisebusse Eine spezielle Anwendung zur Aufwertung moderner Reisebusse haben Eberspächer und ein namhafter Bushersteller in einem modernen Bus realisiert. Das „Winterpaket“, für das mehrere Anfragen vorliegen, baut der

Auswertesoftware VDO KISCAN 6.00. Dazu werden die Daten der Diagrammscheibe mit einem speziellen Lesegerät, dem VDO Diagrammscheibenauswerter, erfasst. Allerdings müssen die Daten nicht mehr auf dem heimischen Rechner gespeichert und verarbeitet werden, sondern sie werden direkt online an TIS-Web übertragen. Ab Januar 2003 ist die Erfassung auch mit einem Flachbettscanner möglich. Auch auf die Einführung des digitalen Tachographen ist das System bestens vorbereitet: Die dazugehörigen Fahrerkarten können dann mit TIS-Web ebenfalls problemlos ausgewertet werden.

Hersteller auf Kunden-Sonderwunsch ein. Offizielle Premiere ist auf der IAA 2002. Im wesentlichen umfasst es eine Airtronic D4 mit Temperatur-Fühler und Regler; die Heizung wird im Gepäckraum unterhalb der Einstiegstreppe abgedeckt eingebaut. Beheizt werden der Frischwasser-Behälter und der Gepäckraum sowie die Fahrer-Schlafkabine. Neben dem Wärmekomfort im Schlafplatz hat der Fahrer den Vorteil, bei kalten Temperaturen den Frischwasser-Behälter über Nacht nicht entleeren und den Getränkevorrat für die Fahrgäste nicht aus dem Gepäckraum räumen zu müssen. Die Temperatureinstellung wird in der Schlafkabine vorgenommen, wo sich auch der Temperaturfühler befindet.

Auf die Daten seines Fuhrparks kann der Flottenmanager mit Benutzerkennung und Passwort von jedem PC mit Internetzugang zugreifen. Mit einer komfortablen Software lassen sich dort zahlreiche Berichte und Statistiken zusammenstellen, die in alle gängigen Office-Programme exportiert werden können. So ermittelt TIS-Web nicht nur Lenk- und Ruhezeiten der einzelnen Fahrer, sondern auch Nutzungszeit und Auslastung der jeweiligen Fahrzeuge. Diese Datenreihen lassen sich nach Tagen oder Monaten generieren und dienen damit als Basis etwa für die Lohnabrechnung. Und dank der Sum19

Technik

menfunktionen hat der Chef stets einen perfekten Überblick über seine Flotte. Dabei berücksichtigt TIS-Web auch nationale Besonderheiten in der Gesetzgebung. Mit dem Online-Angebot wird VDO der Rolle als führender Dienstleister für Flottenmanagement-Lösungen einmal mehr gerecht. Denn TIS-Web macht die Fuhrparkdaten nicht nur weltweit verfügbar, sondern reduziert auch den Aufwand im Büro auf ein Minimum: So muss Software weder installiert noch aktualisiert werden, Datenpflege und Datensicherung erfolgt künftig bei VDO auf dem Server und statt einer großen Startinvestition bezahlt der Nutzer nur noch eine monatliche Gebühr. Foto: Siemens VDO Trading GmbH

NAVIGON stellt digitalen Routenplaner mit Fußgängeroption vor Wer kennt diese Situation nicht: Die Straßenkarte liegt zerknüllt auf dem Rücksitz, die Ortskenntnisse sind erschöpft, alle zufällig vorbeischlendernden Einheimischen befragt. Der Reisende ist komplett orientierungslos, die gesuchte Adresse aber noch lange nicht erreicht. NAVIGON stellt jetzt mit dem MobileRouter einen digitalen Routenplaner für Taschencomputer vor, der neben der klassischen Anwendung im Fahrzeug explizit auf Fußgänger zugeschnitten ist. Flaneuren sind in einem speziellen Menüpunkt auch Einbahnstraßen und verkehrsberuhigte Zonen zugänglich. Mit der preiswerten Anwendung verfügt der Nutzer jederzeit über einen ortskundigen Reisebegleiter. Der Griff zur patentknitternden Straßenkarte wird damit überflüssig. Voraussetzung ist lediglich ein Minicomputer mit dem Betriebssystem Pocket PC 2002. Start- und Zielpunkt kann der Benutzer frei wählen. Das Programm berechnet die optimale Strecke, die es wahlweise über eine grafische Kartendarstellung oder über eine tabellarische 20

Liste von Wegbeschreibungen angibt. Die Liste der Wegepunkte ist mit der grafischen Darstellung so verbunden, dass dem Anwender mit einem Klick auf einen der Streckenabschnitte der jeweilige Kartenausschnitt angezeigt wird. MobileRouter berücksichtigt außerdem auf Wunsch mehrere Zwischenziele.

Schweiz sowie die angrenzenden Alpenregionen mit vollständiger Abdeckung dieser Straßennetze. Die Software weist zudem ein Register von 288.000 Sonderzielen wie Tankstellen, Restaurants oder Hotels auf. MobileRouter ist optional mit einem GPS-Receiver aufrüstbar und im Fachhandel erhältlich.

Das aktuelle Kartenmaterial umfasst Deutschland, Österreich, die SVGR 9+10/2002

Technik

Geräte zur Kraftstoffersparnis In der letzten Zeit bieten Handelsvertreter verstärkt so genannte „Geräten zur Kraftstoffeinsparung“ zum nachträglichen Einbau ins Fahrzeug auf dem Kraftfahrzeugteile- und -zubehörmarkt an. Es handelt sich hierbei um die unterschiedlichsten Erfindungen aus allen möglichen „Erfinderschmieden“. Solche Handelsvertreter kontaktieren auch den BGL und die angegliederten Landesverbände mit der Bitte um Unterstützung im Vertrieb. Eine derartige Unterstützung setzt jedoch voraus, dass die Produkte nach unserer Einschätzung die versprochene Leistung erbringen und keine Risiken für unsere Mitglieder bezüglich Betriebserlaubnis des Fahrzeuges, Garantie des Fahrzeugherstellers usw. entstehen. Eine allgemein gültige Beurteilung ist für uns unmöglich, weshalb wir Ihnen nachfolgend eine Empfehlung zur Behandlung solcher Erfindungen an die Hand geben möchten. Bei einem Fernverkehrsfahrzeug mit 40 t zulässigem Zuggesamtgewicht betragen die Kraftstoffkosten je nach Laufleistung, Kraftstoffverbrauch und Betriebsstruktur ca. 20 bis 30 % der Gesamtkosten.

Kostenloser Lichttest von Bosch bietet Sicherheit Besonders im Herbst und Winter kommt ein Kraftfahrer häufiger in kritische Situationen, wenn seine Fahrzeugbeleuchtung nicht perfekt funktioniert. Vielen Fahrern fällt im AlItag jedoch nicht auf, dass die Beleuchtung nicht in Ordnung ist. Im Rahmen der amtlichen Hauptuntersuchung stellte die Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ) im Jahr 2001 bei 36 Prozent der Fahrzeuge Lichtdefekte fest. Damit sich dies ändert, können Autobesitzer vom 1. bis 31. Oktober 2002 die kostenlosen Bosch-Lichttestwochen nutzen und etwas für ihre Sicherheit tun. Viele Kfz-Meister-Werkstätten bieten den Lichttest-Service auch in diesem Jahr wieder an. Eine defekte Beleuchtung hat oft unangenehme Folgen: Beispielsweise wird das Blinken des vorausfahrenden SVGR 9+10/2002

Alle Nutzfahrzeug- und Motorenhersteller arbeiten mit Hochdruck an technischen Innovationen zur Reduzierung des Kraftstoffverbrauches. Hierbei sind natürlich ganz besonders die Abgasvorschriften zu berücksichtigen, die uns die Grenzwerte für die Abgasemissionen gemäß der Richtlinie 88/77/EWG in derjeweiligen Fassung vorgeben (EURO 0-V). Der Fahrzeughersteller müsste also der Adressat solcher Erfindungen sein. Die „Erfinderschmieden“ oder deren Handelsvertreter sprechen oftmals von Kraftstoffeinsparpotenzialen von 10 % und mehr. Hinterfragt man jedoch die Messungen, so sind diese bislang nicht repräsentativ. Will sich hier ein Anbieter seriös auf dem Markt platzieren, so sollte dieser folgende Nachweise erbringen können: • Nachweis der Kraftstoffeinsparungen und den Einfluss auf das Abgasverhalten durch anerkannte Messreihen akkreditierter Stellen (z. B. TÜV-Typprüfstellen) für die entsprechenden Fahrzeugtypen. • Einhaltung der Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO (z. B. elektromagnetische Verträglichkeit). • Nachweis, dass die Allgemeine Betriebserlaubnis des betreffenden Fahrzeugs zu spät gesehen oder ein Passant mit dunkler Kleidung nicht rechtzeitig erkannt. Fatale Effekte kann eine defekte Beleuchtung vor allem bei Nebel hervorrufen. Tests mit Autofahrern haben gezeigt, dass bei Nebel zu

Fahrzeuges nach Einbau eines o.g. Gerätes nicht erlischt. • Freigabe der Motoren-/Fahrzeughersteller, dass deren Garantiegewährleistung nach Einbau solcher Geräte weiterhin Bestand hat. Liegen alle o.g. Nachweise vor, ist es eine Frage der Kostenrechnung, ob und wann sich eine derartige Investition für den Transportunternehmer amortisiert. Eine wirkliche Alternative stellt sich durch den Faktor Fahrer, der ohne riskante Investitionen durch entsprechendes Verhalten zu einer merklichen Kostenreduktion beitragen kann. Einsparpotenzial durch den Fahrer Ein nicht zu unterschätzendes Potenzial zur Kraftstoffeinsparung liegt im „Faktor Fahrer“. Die von namhaften Nutzfahrzeugherstellern angebotenen „ECO-Seminare“ zeigen Einsparpotenziale von 10 bis 12 % Kraftstoff auf. Durch Schulung der optimalen Bedienung und Nutzung der neuen LkwTechnologien lässt sich in Verbindung mit entsprechender Fahrweise, wie z. B. vorausschauendes Fahren, außer dem Kraftstoffverbrauch zusätzlich der Verschleiß mindern. Stress und Hektik werden minimiert und somit ein wesentlicher Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit geleistet.

schnell gefahren wird. Der Grund ist, dass durch den geringeren Kontrast der Umgebung das Auge weniger Orientierungspunkte zur Einschätzung der Geschwindigkeit hat. Auf der Suche nach Orientierung heftet sich der Blick des Kraftfahrers an die Rücklichter seines Vordermanns. Funktionieren in einer solchen Situation das Bremslicht oder die Nebelschlussleuchte nicht richtig oder sind die Scheinwerfer falsch eingestellt, sind beide Fahrer in großer Gefahr. Beim Lichttest untersuchen Fachleute die komplette Fahrzeugbeleuchtung – von den Scheinwerfern über die Blinker bis zu den Rückleuchten. Ist alles in Ordnung, erhält das Fahrzeug die Lichttest-Plakette. Werden Mängel gefunden so können diese auf Wunsch gleich vor Ort behoben werden, beispielsweise mit Produkten aus dem umfangreichen Lichttechnik-Programm von Bosch.

21

Arbeits- und Sozialrecht

ARBEITS- UND SOZIALRECHT Bekenntnis zur Sozialen Marktwirtschaft Ludwig-Erhard-Lecture mit Kardinal Lehmann

Geltung kommt, aber auch die soziale Gerechtigkeit des Gemeinwohls nicht aus dem Auge gelassen wird.

Die Soziale Marktwirtschaft ist mit der christlichen Soziallehre vereinbar und wird von der Kirche unterstützt – das betonte Karl Kardinal Lehmann, Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz, bei der Ludwig-Erhard-Lecture am 13. Juni 2002 in Berlin. Er sprach auf Einladung der „Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft – Chancen für alle“ und unterstrich vor allem die geistigen Grundlagen dieses Ordnungsmodells, das sich nicht zuletzt aus christlichen Impulsen heraus nach dem 2. Weltkrieg entwickelt hat.

Außerdem dürfe der Markt nicht immer mit ethisch negativen Eigenschaften belegt werden. Eigennutz sei nicht dasselbe wie Egoismus: Der Einzelne will seine Existenz sichern und materiell und ideell verbessern. In diesem Sinne gehöre das Streben nach Existenzsicherung, Wohlstand und Anerkennung zur menschlichen Realität, sei aber ohne Wettbewerb nicht möglich, der auch Innovationen fördert. „Ein solches Selbstinteresse darf nicht einfach mit einer verwerflichen egoistischen Selbstliebe identifiziert werden.“ Lehmann forderte zu dem Vertrauen auf, „dass die Freiheit im ganzen mehr Dynamik zum guten als zum schlechten auslösen wird“. Dennoch müsse unserem Streben immer auch die sozialethische Verantwortung „eingeimpft“ werden. Hier setze die Verantwortung des Staates ein. Die ständige Bemühung um Ausgleich sei eine eminente geistige und ethische Aufgabe.

„Versöhnung“ Die Enzyklika „Centesimus annus“ von Papst Johannes Paul II. hat 1991 die endgültige Annäherung zwischen der Sozialen Marktwirtschaft und der katholischen Soziallehre gebracht und geradezu eine Versöhnung herbeigeführt, erläuterte Lehmann. Sie bejaht den freien Markt und seine positive Rolle und anerkennt die freie Kreativität des Menschen im Bereich der Wirtschaft; sie würdigt die fundamentale Rolle des Unternehmers und stellt dem überdehnten Wohlfahrtstaat das Subsidiaritätsprinzip gegenüber. Es genüge nicht, zu meinen, Soziale Marktwirtschaft sei Marktwirtschaft plus Sozialpolitik, unterstrich der Kardinal: „Manche ziehen daraus die Konsequenz, die Marktwirtschaft sei um so sozialer, je mehr umverteilt werde.“ Dies wäre aber ein unhaltbares Missverständnis: Das Leitbild der Sozialen Marktwirtschaft beinhaltet vorrangig die Grundsätze von Selbstverantwortung und Subsidiarität. Der Staat hilft dem Einzelnen, wenn dieser aus eigener Kraft nicht dazu in der Lage ist. Umgekehrt heißt dies jedoch auch, dass die sozialpolitische Unterstützung bei einem steigenden allgemeinen Wohlstand nicht wachsen kann, sondern eher zurückgenommen werden muss, führte Lehmann aus. Der moralische Wert der Sozialen Marktwirtschaft liegt darin, dass das einzelne Individuum mit seinen Fähigkeiten und seiner Verantwortung zur 22

Eigennutz = Egoismus?

Kein Neoliberalismus Lehmann warnte zum einen davor, die Marktwirtschaft für Fehlentwicklungen verantwortlich zu machen, die gerade nicht aus ihr selbst, sondern im Gegenteil aus eklatanten Verstößen gegen das Prinzip von Angebot und Nachfrage entspringen, z. B. durch die lähmende Wirkung vielfältiger Regulierungen. Er mahnte aber auch in die andere Richtung, die „Neue Soziale Marktwirtschaft“ solle nicht verwechselt werden mit einer Imprägnierung der ursprünglichen Sozialen Marktwirtschaft durch einen „kräftigen Schuss Neoliberalismus“. Der Reformeifer müsse sich auch auf Fehlentwicklungen in Bereichen der Globalisierung beziehen, vor allem mit Blick auf die Börsen, die Rolle der internationalen Finanzmärkte und die ShareholderValue-Mentalität. Kirche und Wirtschaft Für das weitere Gespräch zwischen Kirche und Wirtschaft nannte Lehmann drei Punkte: 1. Das Wahrnehmungsvermögen für die längerfristigen Folgen des tech-

nologisch-organisatorischen Fortschritts müsse geschärft werden. 2. Die Wirtschaft lebe und wirke in einer Kultur und ihrer alltäglichen Lebenswelt und müsse deshalb auch Sorge tragen für „bewahrenswerte Überlieferungen und grundlegende Spielregeln menschlichen Lebens“. 3. Die Arbeit sei nicht das Letzte; der Mensch brauche auch feste Maßstäbe jenseits des Herstellungsprozesses. Viele „Brücken“ zwischen Kirche und Wirtschaft, zwischen Ethik und Ökonomie seien neuerdings geschlagen worden, stellte der Kardinal fest und rief dazu auf, sie noch „entschlossener als bisher zu beschreiten“. Dieses uneingeschränkte Bekenntnis der Kirche zur Sozialen Marktwirtschaft wurde von den Zuhörern dankbar wahrgenommen. Konkretere Äußerungen zu einzelnen Reformschritten vermied Lehmann allerdings. Auch die drei Thesen zum Verhältnis von Kirche und Wirtschaft kamen über Andeutungen nicht hinaus. Das weitere Gespräch zwischen Kirche und Wirtschaft muss daher nun gesucht werden. Quelle: BDA-AK, Kirche und Wirtschaft 3/02

Familienpolitik: vom Schattendasein zum gesellschaftspolitischen Megathema Familienpolitik ist unversehens zu einem gesellschaftspolitischen Megathema avanciert. Zahlreiche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den letzten Jahren haben den Boden für diesen Sinneswandel bereitet, indem zum Beispiel die jeweilige Berücksichtigung von Kindern im Steuersystem. (Existenzminimum in der Einkommensteuer) und den Sozialsystemen (Kindererziehungsleistungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung) als unzureichend und verfassungswidrig eingestuft wurden. Es ist daher nicht verwunderlich, dass sich nun im Vorwahlkampf sämtliche Parteien darin überbieten, neue SVGR 9+10/2002

Arbeits- und Sozialrecht

und meist ausgabenträchtige Instrumente der Familienförderung zu präsentieren. Demgegenüber sind bisher die Kirchen weniger pointiert an die Öffentlichkeit getreten. Doch jüngst hat sich auch das Zentralkomitee der deutschen Katholiken in einer am 27. Juni veröffentlichten Erklärung zur Bundestagswahl an die Öffentlichkeit gewandt und „eine spürbare Umverteilung der Lasten ... zugunsten von Eltern und eine Neuregelung des Familienlastenausgleichs“ gefordert, damit „die Erziehung von mehreren Kindern nicht zu einem Armutsrisiko“ werde. Diese Position scheint inzwischen die gesellschaftspolitische Mehrheitsmeinung zu sein. Sie hat zudem neue Nahrung erhalten durch den sogenannten „Wiesbadener Entwurf“ für eine familienpolitische Strukturreform des Sozialstaats, die der Heidelberger Sozialrichter Dr. Jürgen Borchert für die hessische Landesregierung erarbeitet hat. Eine zentrale These Borcherts ist, dass die Familien in Deutschland systematisch benachteiligt werden. Für die Charakterisierung dieses Zustands findet er so drastische Begriffe wie die „Transferausbeutung der Familien“ und die „Deklassierung der Familien“. Auf etwa 100 Seiten diskutiert er, wie viele gesetzliche Regelungen Familien gegenüber Kinderlosen benachteiligen. Förderung undurchsichtig Zutreffend ist, dass die deutsche Familienpolitik intransparent und unsystematisch ist. Familienpolitische Komponenten gibt es in einer Vielzahl von Steuer- und Sozialgesetzen. Ansatzpunkte der Familienförderung finden sich sowohl auf der Einnahmenseite (z. B. Kinderfreibeträge und Ausbildungsfreibeträge in der Einkommensbesteuerung, kostenlose Familien-Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung) als auch auf der Ausgabenseite (z. B. Wohngeld, Bauförderung, BAföG und Kindergeld). Die Finanzierung der Leistungen erfolgt über Beiträge zu den sozialen Sicherungssystemen, über direkte Steuern wie die progressive Einkommensteuer und verbrauchsbezogene Steuern wie die Umsatzsteuer und die „Ökosteuer“. Zudem sind die Zuständigkeiten zersplittert, da eine Vielzahl von Ressorts damit befasst ist und sie auf verSVGR 9+10/2002

schiedenen föderalen Ebenen angesiedelt sind. Die allokativen und vor allem auch distributiven Ergebnisse der deutschen Familienpolitik sind deshalb – vorsichtig formuliert – unklar. Niemand weiß genau, ob in der Summe die gewollten Umverteilungsziele erreicht werden und mit welchen allokativen Verzerrungen (z. B. negativen Arbeitsanreizen und Wachstumseffekten) sie verbunden sind. Zudem wird mehr Bürokratie geschaffen als notwendig. Insofern ist dem Grundtenor des „Wiesbadener Entwurfs“ zuzustimmen, dass eine Reform des Familienleistungsausgleichs oder der Familienpolitik im allgemeinen überfällig ist. Allerdings muss man die Sichtweise Borcherts, der letztlich mindestens die vollständige Sozialisierung der Kosten von Kindern fordert und erst jenseits dieser Grenze von Familienförderung spricht, aus mindestens zwei Gründen relativieren: Zum einen summieren sich die staatlichen Leistungen für Familien mit Kindern zu einem stattlichen Betrag, und sind keineswegs eine vernachlässigbare Größe. Die Deutsche Bundesbank hat in ihrem Monatsbericht vom April 2002 eine systematische Zusammenstellung aller familienpolitischen Leistungen vorgenommen und sie für das Jahr 2000 auf eine Summe von rund 150 Mrd. Euro oder etwa 7,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts beziffert. Seit 1992 haben sich diese Leistungen um 31 Prozent oder rund 3,5 Prozent pro Jahr erhöht. Sie sind damit deutlich stärker gestiegen als die Staatsausgaben und das Bruttoinlandsprodukt. Anders als die Bundesbank hat das Kieler Institut für Weltwirtschaft auch eine Kinderkosten-Rechnung durchgeführt. Die Kosten summierten sich im Jahr 2000 danach auf rund 360 Mrd. Euro. Somit errechnet sich eine öffentliche Förderquote (brutto) von etwa 45 Prozent. Berücksichtigt man, dass die Familien mit ihren Steuern und Beiträgen an der Finanzierung der Leistungen beteiligt sind, reduziert sich die Förderquote (netto) auf etwa ein Drittel. Vor diesem Hintergrund ist zum anderen zu fragen, ob es wirklich unter ordnungspolitischen Gesichtspunkten geboten ist, sämtliche Kinderkosten zu sozialisieren, sprich die Familien mit Kindern komplett von diesen Kosten zu

entlasten. In einer freiheitlichen Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung ist die Entscheidung, Kinder zu bekommen und aufzuziehen, zunächst einmal der Privatsphäre zuzuordnen. Ehepartner oder Paare in vergleichbaren Lebensgemeinschaften entscheiden sich in aller Regel ganz offensichtlich in Kenntnis der finanziellen Konsequenzen für Kinder. Dies tun sie, weil sie die privaten Nutzen (Freude an Kindern, Bereicherung des Lebens etc.) ganz offensichtlich höher bewerten als die Kosten. Auch ist denkbar, dass jemand in der Hoffnung, Kinder bekommt, um im Alter in der Familie gepflegt zu werden, so wie heute viele junge Menschen die Pflege ihrer Eltern innerhalb der Familie organisieren. In diesem Fall wäre der Kinderwunsch das Ergebnis eines rein privaten „Investitionskalküls“. Aus diesem Blickwinkel schießt die Forderung nach einer vollständigen Übernahme der Kinderkosten durch den Staat über das Ziel eines ordnungspolitisch vertretbaren Familienleistungsausgleichs hinaus. Anders sieht es aus, wenn man Familienpolitik (auch) als Bevölkerungspolitik versteht. In der Tat werden in Deutschland weniger Kinder geboren als zum Erhalt der Bevölkerung mittelund langfristig notwendig wären. Die einschlägigen Bevölkerungsprognosen gehen selbst bei einer nicht unbeachtlichen Nettozuwanderung in den nächsten 50 Jahren von einer schrumpfenden Bevölkerung aus, die zudem im Durchschnitt immer älter wird. Diese Entwicklung bringt unsere nach dem Umlageverfahren organisierten sozialen Sicherungssysteme bereits jetzt in arge finanzielle Schwierigkeiten. Die Versorgungsniveaus müssten sinken und/oder die Beitragssätze kräftg steigen. Nur vor diesem Hintergrund hätte der Staat ein legitimes Interesse, durch materielle Anreize das Aufziehen von Kindern finanziell attraktiver zu machen, also Familien zu ent- und Kinderlose zu belasten, und zwar strenggenommen so lange, bis eine bevölkerungsstabilisierende Geburtenrate erreicht ist. Dies sollte man aber dann nicht mehr Familienpolitik, sondern Bevölkerungspolitik nennen. Allerdings liefert die empirische Forschung bisher keinen Nachweis für die 23

Arbeits- und Sozialrecht

bevölkerungspolitische Wirksamkeit der Familienpolitik. Vielmehr sind die Geburtenraten gerade in jenen Ländern am meisten geschrumpft, in denen der Sozialstaat am stärksten ausgebaut worden ist. Als kurzes Fazit lässt sich somit festhalten, dass der „Wiesbadener Entwurf“ hilfreich dabei ist, eine Debatte um eine Neukonzeption der Familienpolitik zu befördern, die wegen des unsystematischen Förderdschungels dringend geführt werden muss. Allerdings gehen zahlreiche Reformvorschläge in die falsche Richtung und wohl auch über das ordnungspolitisch richtige Ausmaß einer Familienförderung weit hinaus. Alles in allem sollte deshalb auch in Fragen der Familienpolitik der Grundsatz gelten, die „Kirche im Dorf“ zu lassen. Quelle: BDA-AK Kirche und Wirtschaft 3/02

Gesetz zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung Die rheinland-pfälzische Arbeitsministerin Malu Dreyer hat die Zustimmung des Bundesrats zu dem Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von

24

illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit begrüßt. „Ich bin froh, dass sich Bundestags- und Bundesratsmehrheit auf einen gemeinsamen Weg für eine erleichterte Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit geeinigt haben. Es wäre fatal gewesen, wenn dieser Gesetzentwurf das Schicksal des Tariftreuegesetzes hätte teilen müssen“, erklärte die Ministerin. Illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit verhinderten die Schaffung legaler Arbeitsplätze und gefährdeten bestehende Arbeitsplätze, so Malu Dreyer. Seriöse Unternehmen könnten im Wettbewerb gegen die zu Dumpingpreisen arbeitende illegale Konkurrenz nicht bestehen. Illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit erzeugten volkswirtschaftliche Schäden in Milliardenhöhe. Sie unterschlügen dem Staat und den Sozialkassen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und steigerten dadurch die Lohnnebenkosten. Jeweils 10.000 Arbeitsplätze, die durch illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit nicht zustande kommen, führten jährlich zu einem Beitragsausfall für die Sozialversicherung in Höhe von rund 110 Millionen Euro.

Mit dem neuen Gesetz würden die Zusammenarbeit aller an der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit beteiligten Behörden verbessert und die Selbstregulierungskräfte der Wirtschaft durch die Einführung einer Generalunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge im Baubereich gestärkt. Die erforderliche Selbstreinigung der Baubranche werde auch dadurch unterstützt, dass derjenige, der gegen die Vorschriften über illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit verstoße, mit einem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge für die Dauer von bis zu drei Jahren rechnen müsse. Bei illegaler Beschäftigung von Ausländern werde zudem der Bußgeldrahmen auf 500.000 Euro erhöht. Illegale Ausländerbeschäftigung sei bereits dann eine Straftat, wenn mehr als fünf Ausländer illegal beschäftigt würden. Auf eine bestimmte Dauer komme es dabei nicht mehr an. Die vorgesehene deutliche Erhöhung des Bußgeldrahmens und die deutliche Erweiterung der Straftatbestände trügen auch dazu bei, Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung den leider noch verbreite-

SVGR 9+10/2002

Arbeits- und Sozialrecht

ten Charakter eines „Kavaliersdeliktes“ zu nehmen, stellte Malu Dreyer abschließend fest.

Keine Kündigungsfrist der gesetzlichen Krankenkasse auf Grund einer Beitragserhöhung Durch das „Gesetz zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte“ vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001, S. 1946 ff.) wurden die Wahlmöglichkeiten der gesetzlich Krankenversicherten grundsätzlich neu geregelt (vgl. MI 9/01 – SP 60/01). Mit Schreiben vom 11. Februar 2002 hat die BDA das Bundesgesundheitsministerium, das Bundesversicherungsamt und die Spitzenorganisationen der Krankenkassen darauf hingewiesen, dass die Neuregelung eine für die Abwicklung des Wahlrechts in der Praxis äußerst relevante Lücke aufweist und um Klärung der Rechtslage gebeten. Nach ihrer Auffassung enthält die gesetzliche Neuregelung keine Kündigungsfrist mehr für den Fall, dass ein gesetzlich Krankenversi-

SVGR 9+10/2002

cherter seine Krankenkasse in Folge einer Beitragssatzerhöhung kündigt, § 175 Abs. 4 S. 5 SGB V. Die Spitzenorganisationen der Krankenkassen vertreten in ihrer gemeinsamen Verlautbarung zum Krankenkassenwahlrecht vom 22. November 2001 demgegenüber die Auffassung, dass – wie es nach der alten Rechtslage im Gesetz geregelt war – in diesen Fällen eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.

rechts in das Gesetz aufzunehmen. Eine solche Regelung soll im Rahmen der „Gesundheitsreform 2003“ geprüft werden.

Nachdem der Präsident des Bundesversicherungsamtes mit Schreiben vom 25. Februar 2002 mitgeteilt hat, dass nach seiner Auffassung für eine von den Krankenkassen vorgesehene Weitergeltung einer einmonatigen Kündigungsfrist „weder Veranlassung noch eine Rechtsgrundlage“ gegeben ist, hat sich auch der Bundesverband der Betriebskrankenkassen dieser Meinung angeschlossen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2002 hat das Bundesministerium für Gesundheit der BDA mitgeteilt, dass die Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger einen Beschluss gefasst haben, nach dem es erforderlich ist, eine Kündigungsfrist für die Ausübung des Sonderkündigungs-

Quelle: BDA-RS Abt. VI/76 vom 11.06.02

Bis dahin wird die von den Krankenkassen in der genannten Verlautbarung für die Ausübung des Kündigungsrechts nach Beitragssatzanhebung vorgesehene Ein-MonatsFrist – dem Anliegen der BDA entsprechend – nach Auskunft des Ministeriums nicht angewandt.

Abmahnung wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. Dezember 2001 – 9 AZR 464/00 – Die arbeitsvertragliche Klausel, eine Nebenbeschäftigung bedürfe der Zustimmung des Arbeitgebers, stellt die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit unter Erlaubnisvorbehalt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zustimmung des Arbeitgebers, wenn die Aufnahme der Nebentätigkeit betriebliche Interessen nicht beeinträchtigt.

25

Arbeits- und Sozialrecht

Das vorliegende Urteil befasst sich mit der Entfernung einer Abmahnung wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit aus der Personalakte. Der Kläger ist bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag bedarf eine Nebenbeschäftigung der Zustimmung der Beklagten. Der Kläger arbeitet seit Jahren ohne Zustimmung der Beklagten bei einem Gebäudereinigungsunternehmen. Auf Aufforderung der Beklagten teilte der Kläger mit, dass er bei dem Gebäudereinigungsunternehmen an 19 oder 20 Tagen im Monat zwei Stunden oder an 12 Tagen im Monat drei Stunden arbeitet. Die Beklagte nahm diese Erklärung zum Anlass, den Kläger abzumahnen. Der Kläger habe seine Nebenbeschäftigung ohne Zustimmung der Beklagten aufgenommen und damit seine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Der Kläger verlangt die Entfernung der Abmahnung aus seinen Personalunterlagen. Nach Ansicht des BAG hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seinen Personalunterlagen. Eine Abmahnung sei nur dann aus den Personalunterlagen des Arbeitnehmers zu entfernen, wenn dem Arbeitnehmer zu Unrecht eine Vertragsverletzung vorgeworfen würde. Die Abmahnung

enthalte jedoch keine unrichtigen Tatsachen. Die Parteien hätten im Arbeitsvertrag vereinbart, dass eine Nebentätigkeit nicht ohne Zustimmung der Beklagten aufgenommen werden dürfe. Diese Vertragsklausel sei auch wirksam. Sie beschränke den Kläger nicht unangemessen in seiner Berufsfreiheit. Die Klausel enthalte einen Erlaubnisvorbehalt, wonach der Kläger lediglich verpflichtet sei, eine beabsichtigte berufliche Nebentätigkeit der Beklagten anzuzeigen. Der Beklagten werde so die Prüfung ermöglicht, ob ihre betrieblichen Interessen beeinträchtigt seien. Ein solcher Vorbehalt sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte sei als Arbeitgeberin für die Einhaltung des Arbeitszeitschutzes verantwortlich und dürfe den Kläger nur beschäftigen, solange die Vorschriften des ArbZG eingehalten würden. Da der Kläger

Krankenstand am 1. Juni 2002

Gesamtmitglieder Beitragssatz allg. Insgesamt Frauen Männer

Bundesgebiet

RheinlandPfalz

19.023.194

826.253

14,24 4,03 3,97 4,07

14,60 3,87 3,82 3,90

Quelle. AOK-Bundesverband, Bonn

statt der höchstzulässigen acht Stunden täglich im Durchschnitt 8,65 Stunden arbeite, sei die Abmahnung auch nicht unverhältnismäßig. Mit dieser Entscheidung bestätigt das BAG seine bisherige Rechtsprechung zur Anzeigepflicht einer Nebentätigkeit. Quelle: BDA-RS II/130 vom 29. 07. 02

Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigungserklärung Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. November 2001 – 2 AZR 310/00 – 1. Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht und dieser Wille dem Kündigungsempfänger im Zeitpunkt des Kündigungszugangs erkennbar ist. 2. Findet auf ein Arbeitsverhältnis das KSchG – noch – keine Anwendung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der Arbeitgeber eine Beendigung zum nächst zulässigen Termin gewollt hat. 3. Die Gerichte für Arbeitssachen müssen von sich aus prüfen, ob auf Grund der feststehenden Tatsachen eine Umdeutung der außerordentli-

Das Bundesamt für Güterverkehr informiert über die Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs zu den Lenk- und Ruhezeiten Im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit überprüft das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) u. a. die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten für Lkw-Fahrer. Neben den vom EGKontrollgerät aufgezeichneten Lenk- und Ruhezeiten müssen die Fahrer alle sonstigen Arbeitszeiten, die sie außerhalb des Lkws verrichten, handschriftlich in das Schaublatt eintragen.

reise benötigen, um ein mit einem EG-Kontrollgerät ausgestattetes Fahrzeug zu Übernehmen, das sich nicht am Wohnort des Fahrers oder der Hauptniederlassung des Arbeitgebers befindet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Fahrer Weisungen erhalten hat, wie (d. h. mit welchem Verkehrsmittel und über welche Strecke) dieser Weg zurückzulegen ist.

Zu der Auslegung des Begriffs „sonstige Arbeitszeiten“ hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im 2. Als „sonstige Arbeitszeit“ gilt auch die Zeit, die Fahrer vor letzten Jahr in einem Urteil (RechtsÜbernahme eines mit einem sache C – 297/99) entschieden: EG-Kontrollgerät ausgestatte1. Als „sonstige Arbeitszeit“ gilt ten Fahrzeugs damit verbrindie Zeit, die Fahrer für die Angen, Fahrzeuge zu lenken, die

26

nicht mit einem EG-Kontrollgerät ausgerüstet sein müssen. Die Kontrollbehörden von Bund und Ländern sind aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage gehalten, die Grundsätze des EuGH auf die angesprochenen Fälle anzuwenden. Dies bedeutet, dass das Bundesamt – nach einer angemessenen Übergangszeit – zukünftig im Rahmen seiner Straßenkontrollen auch prüfen wird, ob Fahrer von Lkw die vor Übernahme eines mit einem EGKontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs geleisteten Anreise- oder Lenkzeiten in das Schaublatt als „sonstige Arbeitszeiten“ eingetragen haben.

SVGR 9+10/2002

Arbeits- und Sozialrecht

chen Kündigungserklärung in Betracht kommt. In der vorliegenden Entscheidung befasst sich das Bundesarbeitsgericht mit der Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung, wobei sich die Voraussetzungen zur Umdeutung allein aus dem Vortrag des Klägers ergaben, da der Beklagte säumig war. Der Kläger war seit dem 12. Oktober 1998 beim Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 kündigte der Beklagte dieses Arbeitsverhältnis fristlos, da er sämtliche Aufträge verloren habe. Der Kläger erhob Klage gegen die Kündigung und begehrte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehe. Nachdem der Beklagte im Gütetermin säumig war, stellte das Arbeitsgericht durch Teilversäumnisurteil fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 29. Oktober 1998 mit Ablauf des 21. November 1998 geendet hat und wies die Klage im übrigen mit Schlussurteil ab. In der Berufungsverhandlung war der Beklagte erneut säumig. Die Berufung des Klägers wurde durch unechtes Versäumnisurteil abgewiesen. Auch in der Revisionsverhandlung erschien der ordnungsgemäß geladene Beklagte nicht. Die Revision wurde durch streitiges Endurteil zurückgewiesen, da ein Versäumnisurteil gegen den abwesenden Revisionsbeklagten nicht ergehen könne, wenn die Revision unbegründet sei. Die Revision sei unbegründet gewesen, weil die unwirksame außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung umzudeuten war. Die Voraussetzungen des § 140 BGB für eine Umdeutung haben vorgelegen. Die Umdeutung in eine ordentliche Kündigung habe dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entsprochen und dieser Wille sei auch dem Kündigungsempfänger zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung erkennbar geworden. Für eine Umdeutung sei weder ein besonderer Antrag des Kündigenden erforderlich, noch müsse sich der Kündigende ausdrücklich auf die Umdeutung berufen. Die Umdeutung sei weder als Einwendung noch als Einrede ausgestaltet. Liegen die Voraussetzungen vor, trete die Umdeutung kraft Gesetzes ein. Der Beibringungsgrundsatz im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess SVGR 9+10/2002

bewirke, dass es Aufgabe der Parteien sei, die Tatsachen beizubringen, nicht aber auch rechtliche Aspekte vorzutragen. Vielmehr sei die rechtliche Würdigung aufgrund der feststehenden Tatsachen Sache des Gerichts. Diese Wertung entspreche auch der Rechtsprechung des 5. und 6. Senats des Bundesarbeitsgerichts. Weiter könne in jedem Fall und im Zweifel davon ausgegangen werden, dass es dem mit der Kündigung beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg entspreche, das Arbeitsverhältnis zum nächst zulässigen Termin zu beenden. Hier seien jedenfalls keine besonderen Umstände erkennbar, die auf einen gegenteiligen Willen des Kündigenden schließen lassen. Das Urteil macht deutlich, dass es für die Entscheidung nur darauf ankommt, dass die relevanten Tatsachen für die Umdeutung überhaupt vorgetragen wurden, dass aber nicht ausschlaggebend ist, ob der beklagte Arbeitgeber die Umstände vorträgt bzw. sich auf sie beruft oder einen entsprechenden Antrag stellt. Das Gericht würdigt die für den Arbeitgeber günstigen Umstände einer Umdeutung auch dann, wenn er als Beklagter säumig ist. Wird aufgrund der Umdeutung die Klage unschlüssig, so hat nach allgemeiner Meinung im Zivilprozessrecht ein sogenanntes unechtes Versäumnisurteil zu ergehen. Die Entscheidung knüpft an das Urteil des BAG vom 13. August 1987 - 2 AZR 599/86 - (NZA 1988, 129 f.) an, stellt aber hier erstmals klar, dass allein entscheidend die Voraussetzungen des § 140 BGB sind und nicht, wer sich auf diese beruft. Das Urteil ist zu begrüßen. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass die Wirkung der Umdeutung kraft Gesetzes eintritt und vom Arbeitsgericht von Amts wegen zu beachten ist (entgegen BAG vom 18. September 1975, DB 1976, 634 f.). Die Anforderungen an das prozessuale Vorbringen des Arbeitgebers werden dadurch geringer.

Nimmt der Arbeitnehmer das mit einer Änderungskündigung verbundene Angebot des bisher tarifgebundenen Arbeitgebers zur Reduzierung der bisher tariflich gewährleisteten Sonderzahlung gemäß § 2 Satz 1 KSchG unter Vorbehalt an, kommt eine die (sich an die Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG anschließende) Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG beendende einzelvertragliche Abmachung unter der Bedingung zustande, dass sich die Änderung der Arbeitsbedingungen als sozial gerechtfertigt erweist. Die vorliegende Entscheidung des BAG befasst sich mit der Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung nach Austritt aus dem Arbeitgeberverband. Der Arbeitgeber war aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten. Zu dem für diesen Verband gültigen Tarifvertrag war nach dem Austritt eine Zusatzvereinbarung getroffen worden. Seit Übernahme der Geschäftsanteile durch die Gesellschafter der Beklagten von der damaligen Treuhandanstalt hatte eine erhebliche Personalreduzierung und Produktionsumstellung stattgefunden. Als Ende 1998 die Banken als Voraussetzung für eine Tilgungsaussetzung die Senkung der monatlichen Personalkosten forderten, entschloss sich die Beklagte, diese Einsparungen durch die Kürzung des Urlaubsgeldes und der Sonderzahlungen vorzunehmen. Nachdem eine entsprechende Nachtragsvereinbarung nicht zustande kam, entschloss sie sich zu einer Änderungskündigung. Sie informierte den Betriebsrat, welcher jedoch widersprach. Im Anschluss wurde den Arbeitnehmern gekündigt und gleichzeitig die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen angeboten. Der Anspruch auf Urlaubsgeld bzw. Jahressonderzahlung sollte an ein positives Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit geknüpft werden. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das LAG hat die Klage abgewiesen.

Quelle: BDA-RS II/124 v. 24.07.02

Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung nach Austritt aus dem Arbeitgeberverband Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. September 2001 – 2 AZR 236/00 –

Das BAG hat das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen. Die tarifvertragliche Regelung stehe der Kündigung nicht entgegen. Die Zusatzvereinbarung habe zur Beendigung der verlängerten Tarifbindung geführt. Diese trete bei jeder Änderung 27

Arbeits- und Sozialrecht

des Tarifvertrages ein und erfasse auch die unveränderten Tarifregelungen. Die tarifliche Regelung habe auch nicht mehr Kraft gesetzlicher Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG gegolten. Durch die Annahme des Änderungsangebotes unter Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung sei eine einzelvertragliche Abmachung zwischen den Parteien zustande gekommen, die die Tarifnorm ersetzt habe. Das BAG sieht jedoch die Revision im Hinblick auf die Rüge der fehlenden sozialen Rechtfertigung der Anderungskündigung als begründet an. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sei bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung zunächst das Änderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob es durch dringliche betriebliche Erfordernisse gem. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt sei. Die Unrentabilität des Betriebes könne einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages entgegenstehen und ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der Arbeitsbedingung sein, wenn durch die Senkung der Personalkosten die Stilllegung des Betriebes oder die Reduzierung der Belegschaft verhindert werde und die Kosten durch andere Maßnahmen nicht zu senken seien. Die betrieblichen Erfordernisse müssten aber stets dringend sein. Die Dringlichkeit eines schwerwiegenden Eingriffs in das Leistungs-/Lohngefüge, wie es die Änderungskündigung zur Durchsetzung einer erheblichen Lohnsenkung darstelle, sei deshalb nur begründet, wenn bei einer Aufrechterhaltung der bisherigen Personalkostenstruktur weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstünden, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer Schließung des Betriebes führen würden. Regelmäßig setze eine solche Situation einen umfassenden Sanierungsplan voraus, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpfe. Vom Arbeitgeber sei in diesem Zusammenhang zu verlangen, dass er die Finanzlage des Betriebes, den Anteil der Personalkosten, die Auswirkungen der erstrebten Kostensenkung für den Betrieb und für die Arbeitnehmer darstelle und ferner darlege, warum andere Maßnahmen nicht in Betracht kämen. 28

Mit dieser Entscheidung führt das BAG seine verfehlte Rechtsprechung zur Änderungskündigung zum Zwecke der Entgeltabsenkung fort. Wie bisher bleibt es dabei, dass die Änderungskündigung mit dem Ziel, eine Entgeltabsenkung zu erreichen, dem Grunde nach als zulässiges Gestaltungsmittel anerkannt wird. Die hohen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer solchen Änderung der Arbeitsbeziehungen führen im Ergebnis jedoch dazu, dass die Stilllegung des Betriebes und die damit erforderliche, aber eben auch mögliche Beendigung aller Arbeitsverhältnisse mit einer anschließenden Neugründung die „einfachere“ Möglichkeit ist, zu einer dringend notwendigen Kostenreduzierung zu gelangen. Die Rechtsprechung des BAG konterkariert so faktisch auch den eigenen Ansatz, nach dem vor Ausspruch einer Beendigungskündigung als milderes Mittel auch immer die Möglichkeit zu prüfen ist, die Arbeitsbedingungen durch eine Änderungskündigung anzupassen. Begrüßenswert ist, dass das BAG – zumindest theoretisch – anerkennt, dass auch die im Wege einer Änderungskündigung vereinbarte Änderung von Vertragsbedingungen die Nachwirkung tariflicher Bestimmungen gem. § 4 Abs. 5 TVG ausschließen kann. Hierdurch wird Klarheit geschaffen, dass die veränderten Vertragsbedingungen entweder zu dem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlichen vereinbarten Zeitpunkt oder aber mit Ablauf der Kündigungsfrist eintreten. Quelle: BDA-RS II/127 v. 25.07.02

Tariflohnerhöhung – Gleichbehandlung von AT-Angestellten Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Februar 2002 – 5 AZR 713/00 – Im Bereich der Vergütungszahlung kommt der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zur Anwendung, wenn es sich um individuell vereinbarte Löhne und Gehälter handelt und der Arbeitgeber nur einzelne Arbeitnehmer besserstellt (Fortführung von Senat 19. August 1992 – 5 AZR 513/91 – AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 102 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 52). Ist die Anzahl der begünstigten Arbeit-

nehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer sehr gering (hier weniger als 5 Prozent der insgesamt betroffenen Arbeitnehmer), kann ein nicht begünstigter Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Anspruch auf Vergütung herleiten. Das vorliegende Urteil befasst sich mit der effektiven Weitergabe einer Tariflohnerhöhung auf das AT-Gehalt des Klägers. Der Kläger war bei seinem früheren Arbeitgeber als Verfahrenstechniker tätig und erhielt ein außertarifliches Gehalt. Der Arbeitsbereich des Klägers wurde auf die Beklagte übertragen. Bei dieser Übertragung handelte es sich um einen Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB. Aufgrund eines Gehaltstarifvertrages erhöhte die Beklagte die Gehälter von vier zwischenzeitlich neu eingestellten AT-Angestellten im Umfang von 3,2 Prozent. Bei den auf die Beklagte übergegangenen über 100 AT-Angestellten, darunter der Kläger, erfolgte keine Gehaltsanhebung. Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Erstattung des Differenzbetrages nach der Tariflohnerhöhung stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BAG hat der Kläger keinen Anspruch auf Erhöhung seines AT-Gehalts. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Gehaltserhöhung folge nicht aus dem Gehaltstarifvertrag, mit dem die Tariflöhne um 3,2 Prozent erhöht wurden. Die Tariflohnsteigerung beziehe sich ausschließlich auf die tariflichen Löhne und Gehälter. Ein solches tarifliches Gehalt beziehe der Kläger als AT-Angestellter nicht. Auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe sich kein Anspruch auf Erhöhung des AT-Gehalts. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete, dass der Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich behandelt. Er verbiete nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Eine Gruppenbildung liege vor, wenn die Besserstellung nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen werde, die bei SVGR 9+10/2002

Arbeits- und Sozialrecht

allen Begünstigten vorliege. Der Gleichbehandlungsgrundsatz komme nicht zur Anwendung, wenn es sich um individuell vereinbarte Löhne und Gehälter handle und der Arbeitgeber nur einzelne Arbeitnehmer besser stelle. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verbiete nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer aus sachfremden Gründen gegenüber anderen in vergleichbarer Lage befindlichen Arbeitnehmern, er verhindere jedoch nicht die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer. Die Begünstigung von weniger als 5 Prozent der außertariflich angestellten Arbeitnehmer stelle keine entsprechende Gruppenbildung dar. Würde dies zugunsten des Klägers unterstellt, wäre die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Die im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangenen AT-Angestellten verfügten über eine deutlich bessere Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung und erhielten weitere höhere betriebliche Sozialleistungen als die neu eingestellten AT-Angestellten. Durch die Erhöhung der laufenden Gehälter der neu eingestellten AT-Angestellten sollten diese Unterschiede schrittweise angeglichen werden. Das Urteil des BAG ist zu begrüßen. Das BAG erkennt mit dieser Entschei-

dung an, dass der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz einen Arbeitgeber, der durch ein sachlich nicht gerechtfertigtes Merkmal eine außerordentlich kleine Gruppe (hier 4 Prozent zu 96 Prozent) besserstellt, nicht dazu verpflichtet ist, diesen Vorteil allen Beschäftigten einzuräumen. Eine Pflicht zur Gleichbehandlung bei diesem Größenverhältnis würde die Freiheit des Arbeitgebers in der Bestimmung des Dotierungsrahmens freiwilliger Leistungen besonders nachhaltig verletzen und zu unverhältnismäßig hohen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers führen. Quelle: BDA-RS Nr. II/125 v. 24.07.02

Schadensersatzansprüche bei außerordentlicher Eigenkündigung Schadensersatzansprüche bei außerordentlicher Eigenkündigung BAG, Urteil vom 8. August 2002 – 8 AZR 574/01 – Vorinstanz: LAG Hamm, Schlussurteil vom 19. Juli 2001 – 4 Sa 1413/99 – Der Kläger schloss mit der Beklagten, einem Unternehmen des Baugewerbes, mit Wirkung zum 1. Januar 1998 einen Vertrag, wonach er nach einer Einarbeitungszeit am 1. Juli 1998 zum Geschäftsführer bestellt werden

sollte. Des weiteren sollte sich das Gehalt des Klägers am 1. Juli 1998 erhöhen. Die Frist für eine ordentliche Kündigung betrug ein Jahr zum Quartalsende. Zum 1. Juli 1998 erfolgte weder die vereinbarte Bestellung zum Geschäftsführer noch wurde das Gehalt erhöht. Die Gesellschafter der Beklagten, deren Geschäftsführer und dessen Ehefrau, hatten eine Verlängerung der Einarbeitungszeit des Klägers beschlossen, weil sie seine fachliche und persönliche Eignung bemängelten. Der Kläger begehrte in mehreren Schreiben, deren Annahme der Geschäftsführer der Beklagten teilweise verweigerte, vergeblich die Erfüllung des Vertrages. Nachdem auch eine förmliche Abmahnung die Beklagte nicht zum Einlenken bewog, kündigte der Kläger das Rechtsverhältnis außerordentlich mit einer einmonatigen Auslauffrist zum Ende des Jahres 1998. Mit der Klage hat der Kläger die Ansprüche auf Gehaltserhöhung ab 1. Juli 1998 sowie im Wege des Schadensersatzes die Vergütungsansprüche für das Jahr 1999 geltend gemacht. Das Arbeitsgericht und das Landessarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der Senat hat dem Kläger die Vergütungsansprüche zuerkannt und die Beklagte zum Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB

Arbeitsmarktbericht Mai 2002 Veränderungen im Vergleich zum Vorjahresmonat Rheinland-Pfalz

Veränderung

Bundesgebiet (West)

Veränderung

Arbeitslose

138.975

+ 7,9 %

2.561.305

+ 7,4 %

Arbeitslosenquote

7,7 %

+ 0,5 Prozentpunkte

8,4 %

+ 0,5 Prozentpunkte

Jugendarbeitslosenquote

4,5 %

+ 0,1 Prozentpunkte

3,9 %

– 0,2 Prozentpunkte

+ 185,5 %

165.600

+ 98,3 %

+

438.491

– 9,6 %

k. A.

k. A.

Kurzarbeiter Offene Stellen Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte

7.859 36.550

k. A.

0,6 %

k. A.

Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz, Landesarbeitsamt Rheinland-Pfalz-Saarland

SVGR 9+10/2002

29

Arbeits- und Sozialrecht

verurteilt. Die Beklagte hat die außerordentliche Kündigung des Klägers durch ihr vertragswidriges Verhalten veranlasst. Sie hat die Pflicht, den Kläger zum Geschäftsführer zu bestellen, verletzt. Zu einer wirksamen Verlängerung der Probezeit ist es nicht gekommen. § 38 GmbHG, wonach die Bestellung zum Geschäftsführer jederzeit widerruflich ist, steht einem Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Verfahrensfehler und zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte Eignungsmängel des Klägers nicht hinreichend dargelegt habe. Der Kläger war überdies nicht verpflichtet, bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung in seiner alten Position, in der ihm die Beklagte lediglich Handlungsvollmacht eingeräumt hatte, tätig zu bleiben. Quelle: BGL-RS E 343/02 v. 14. 08. 02

Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten und Kündigungserklärungsfrist Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 15. November 2001 – 2 AZR 380/00 – Liegt die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zu einer außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten vor Ablauf- der Zwei-WochenFrist des § 626 Abs. 2 BGB vor, so kann der Arbeitgeber diese Kündigungserklärungsfrist voll ausschöpfen und muss nicht unverzüglich kündigen. Die dem Schutz des Arbeitgebers dienende Regelung des § 21 Abs. 5 SchwbG 1986 ergänzt als speziellere Regelung § 626 Abs. 2 BGB nur nach Ablauf der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist und führt nicht zu deren Verkürzung. Quelle: BDA-RS Abt. 11/115 vom 03.07.02

Aufhebungsvertrag während der Probezeit Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. März 2002 – 2 AZR93/01 – Ein Aufhebungsvertrag, der lediglich eine nach § 1 KSchG nicht auf ihre Sozialwidrigkeit zu überprüfende Kündigung ersetzt, ist nicht wegen der Umgehung zwingender Kündigungsschutzvorschriften unwirksam. 30

Sieht der Arbeitgeber die sechsmonatige Probezeit als nicht bestanden an, so kann er regelmäßig, ohne rechtsmissbräuchlich zu handeln, anstatt das Arbeitsverhältnis innerhalb der Frist des § 1 Satz 1 KSchG mit der kurzen Probezeitkündigungsfrist zu beenden, dem Arbeitnehmer eine Bewährungschance geben, indem er mit einer überschaubaren, längeren Kündigungsfrist kündigt und dem Arbeitnehmer für den Fall seiner Bewährung die Wiedereinstellung zusagt. Diese Grundsätze gelten auch für einen entsprechenden Aufhebungsvertrag. Ein unbedingter Aufhebungsvertrag mit bedingter Wiedereinstellungszusage ist nicht stets einem auflösend bedingten Aufhebungsvertrag gleichzustellen. (Orientierungssätze) Die vorliegende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts befasst sich mit

Digitaler Fahrtschreiber ab August 2004 Pflicht Anfang August wurde im EU-Amtsblatt der technische Anhang zum neuen Kontrollgerät veröffentlicht. Mit diesem Datum begannen drei Fristen zu laufen: 1. 21 Monate nach der Veröffentlichung müssen die EUStaaten in der Lage sein, die Fahrer-Karten (Chipkarten) ausgeben zu können. 2. 24 Monate nach der Veröffentlichung müssen neue Fahrzeuge mit der Black Box ausgerüstet werden. Eine generelle Austauschpflicht besteht nicht. Eine Umrüstung muss allerdings bei solchen Fahrzeugen erfolgen, die nach dem 1. Januar 1996 zugelassen wurden und deren Diagrammfahrtenschreiber irreparable Defekte aufweist. 3. 12 Monate nach der Veröffentlichung muss die Bauartgenehmigung für ein neues Kontrollgerät und die dazu gehörenden Kontrollkarten erteilt sein, ansonsten werden die unter 1. und 2. genannten Fristen verlängert.

der Wirksamkeit eines unbedingten Aufhebungsvertrages mit bedingter Wiedereinstellungszusage. Die Parteien hatten vor Ablauf der Probezeit einen Aufhebungsvertrag geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis vier Monate nach Ablauf der Probezeit enden sollte. Der Aufhebungsvertrag sollte „zurückgezogen“ werden, wenn der Kläger die geforderte Arbeitsleistung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist in vollem Umfang erfüllt. Das BAG hat entschieden, dass damit ein wirksamer unbedingter Aufhebungsvertrag vorliegt und dass die Beklagte darüber hinaus dem Kläger eine bedingte Wiedereinstellungszusage erteilt hat. Der Auflösungsvertrag ziele nicht auf eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter der Auflösungsbedingung der Nichtbewährung des Klägers. Der Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrages sei nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässig (§ 305 BGB). Er sei nicht Wegen Umgehung der zwingenden Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes deshalb rechtsunwirksam, weil im Zeitpunkt der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses die sechsmonatige Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG bereits abgelaufen war. Der Aufhebungsvertrag habe lediglich eine Kündigung ersetzt, die nach § 1 KSchG nicht auf ihre Sozialwidrigkeit zu überprüfen gewesen wäre. Während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG gelte der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Der Arbeitgeber sei nicht gezwungen, das Arbeitsverhältnis innerhalb der Frist des § 1 Abs. 1 KSchG mit der kurzen Probezeitkündigungsfrist zu beenden, wenn er die sechsmonatige Probezeit als nicht bestanden ansieht. Er könne regelmäßig auch, ohne rechtsmissbräuchlich zu handeln, dem Arbeitnehmer eine Bewährungschance geben, indem er mit einer überschaubaren, längeren Kündigungsfrist kündigt und dem Arbeitnehmer für den Fall seiner Bewährung die Wiedereinstellung zusagt. Diese Grundsätze seien auch auf einen entsprechenden Aufhebungsvertrag anwendbar, der nur eine zulässige Arbeitgeberkündigung während der Wartezeit des § 1 KSchG ersetze. SVGR 9+10/2002

Arbeits- und Sozialrecht

Der unbedingte Aufhebungsvertrag mit bedingter Wiedereinstellungszusage sei zudem nicht einem auflösend bedingten Aufhebungsvertrag gleichzusetzen, der stets wegen Umgehung zwingender Kündigungsschutzvorschriften unwirksam sei. Der unbedingte Aufhebungsvertrag mit bedingter Wiedereinstellungszusage ziele nicht darauf, das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, der bereits die Wartezeit erfüllt hatte, bei Eintritt einer Bedingung zu beenden und den Kündigungsgrund dann der Nachprüfung am Maßstab des § 1 Abs. 2 KSchG zu entziehen. Der Aufhebungsvertrag habe auch keine unzulässige Befristung des Arbeitsverhältnisses begründet. Für das Eingreifen der Befristungskontrolle sei einzig der Regelungsgehalt der betroffenen Vereinbarung entscheidend. Bestehe dieser in der befristeten Fortsetzung eines Dauerarbeitsverhältnisses, könne ein unwirksamer befristeter Arbeitsvertrag vorliegen. Dies sei aber nur dann gegeben, wenn der von den Parteien gewählte Beendigungszeitpunkt die jeweilige Kündigungsfrist um ein Vielfaches überschreitet. Der Regelungsgehalt des vorliegenden Aufhebungsvertrages habe nicht darauf gezielt, das Ende des Arbeitsverhältnisses um ein Vielfaches der Kündigungsfrist hinauszuschieben. Die Entscheidung enthält eine übersichtliche Abgrenzung zwischen einem unbedingten Aufhebungsvertrag mit bedingter Wiedereinstellungszusage und einem – grundsätzlich unwirksamen – auflösend bedingten Aufhebungsvertrag. Zudem wird die Abgrenzung zu einer unzulässig befristeten Fortsetzung eines Dauerarbeitsverhältnisses klargestellt. Die Entscheidung des BAG trägt der Notwendigkeit Rechnung, dem Arbeitnehmer auch nach Ablauf der Probezeit noch eine Bewährungschance zu geben. Quelle: BDA-RS II 150 v. 14.08.02

Einstweilige Verfügung zum Teilzeitanspruch Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 12. April 2002 – 3 Sa 161/02 – Der Antrag auf Reduzierung der vertraglichen Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TzBfG im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bezieht SVGR 9+10/2002

sich auf eine sogenannte Leistungsverfügung, die zu einer teilweisen oder völligen Befriedigung des streitigen Anspruchs führen kann. An Darlegung und Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind bei der Leistungsverfügung besonders strenge Anforderungen zu stellen. Der Arbeitgeber ist zur Ablehnung der Arbeitszeitverkürzung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nur berechtigt, wenn die wunschgemäße Verringerung der Arbeitszeit mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist. Soweit sich der Arbeitgeber auf eine unternehmerische Entscheidung beruft, wonach im fraglichen Bereich nur Vollzeit möglich ist, hat er ein insoweit schlüssiges Konzept darzulegen. Die anliegende Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz befasst sich mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Reduzierung der Arbeitszeit gem. § 8 TzBfG. Das LAG Rheinland-Pfalz hat die Verfügungsbeklagte verurteilt, dem Antrag der Verfügungsklägerin auf Reduzierung ihrer vertraglichen Arbeitszeit einstweilen bis zum Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zuzustimmen und die Verteilung der Arbeitszeit von Montag bis Freitag, 8.00 bis 12.00 Uhr, festzulegen. Nach Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz handelt es sich bei der von der Klägerin begehrten einstweiligen Verfügung um eine sogenannte Leistungsverfügung. Da die Leistungsverfügung im Gegensatz zu der gesetzlich geregelten Form der einstweiligen Verfügung nicht nur eine Sicherung bewirke, sondern die völlige oder teilweise Erfüllung eines streitigen Anspruchs mit sich bringe, könne sie mit erheblichen mitunter irreperablen Nachteilen für den Verfügungsgegner verbunden sein. Deshalb seien an Darlegung und Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund strenge Anforderungen zu stellen. Diese seien vorliegend erfüllt. Unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 TzBfG kommt das LAG RheinlandPfalz zu dem Ergebnis, dass die wunschgemäße Verringerung der Arbeitszeit mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein müsse, um die Arbeitgeberin zur Ablehnung der Arbeitszeit-

verkürzung zu berechtigen. Soweit sich die Arbeitgeberin auf eine unternehmerische Entscheidung berufe, wonach in fraglichen Bereichen nur Vollzeit möglich sei, habe sie ein insoweit schlüssiges Konzept darzulegen. Ein solches sei hier nicht vorgetragen worden. Soweit sich die behauptete unternehmerische Entscheidung, wie im vorliegenden Fall, lediglich auf das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin beziehe, die den Teilzeitanspruch geltend gemacht hat, könne eine freie unternehmerische Entscheidung nicht akzeptiert werden. Andernfalls werde der Schutz des Individualarbeitsverhältnisses in Frage gestellt. Bei der Beurteilung der Frage, ob rationale, nachvollziehbare Gründe gegen die Reduzierung der Arbeitszeit sprechen, müsse die bisherige Besetzung der jeweiligen Position berücksichtigt werden. Das Vorbringen, der zeitweise Ausfall der Arbeitnehmerin aufgrund der Einführung der Teilzeitarbeit, sei nicht durch die Einstellung einer Ersatzkraft zu überbrücken, müsse eine insofern überzeugende Begründung erhalten. Diese sei im vorliegenden Fall schon deshalb nicht erbracht, weil die Beklagte auch zuvor während des Erziehungsurlaubs oder während einer längeren Krankheit keine Ersatzkraft benötigt habe. Ein Verfügungsgrund läge vor, wenn die einstweilige Verfügung zur Abwehr wesentlicher Nachteile erforderlich erscheine. Dies sei im hier zu entscheidenden Fall gegeben, da die Klägerin ohne die beantragte Arbeitszeitverkürzung nicht in der Lage sei, die Betreuung ihrer Kinder zuverlässig zu gewährleisten. Von einem wesentlichen Nachteil könne ausgegangen werden, da das Beharren der Arbeitgeberin auf eine Vollzeitbeschäftigung die Arbeitnehmerin in eine Pflichtenkollision bringe, aus der ihr schwere Nachteile für die Kinder oder aber für den Erhalt des Arbeitsplatzes drohten. Die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz stellt einmal mehr klar, wie streng und oft über den Wortlaut hinausgehend – die Anforderungen der Rechtsprechung an die Darlegung und Begründung der betrieblichen Gründe nach § 8 Abs. 4 TzBfG sind, die der Arbeitgeber geltend machen kann, um dem Teilzeitbegehren des Arbeitnehmers zu widersprechen. Dies wird im 31

Arbeits- und Sozialrecht

Falle der einstweiligen Verfügung besonders deutlich, da hier auf der anderen Seite an die Darlegung und Geltendmachung von Verfügungsanspruch und -grund sehr hohe Anforderungen gestellt werden. Quelle: BDA-RS II/148 v. 13.08.02

Abmahnungsschreiben wegen Geschlechterdiskriminierung In jüngster Zeit wurden bei der BDA verschiedentlich Fälle bekannt, in denen Unternehmen „Abmahnungsschreiben“ erhielten, nachdem sie Stellenanzeigen veröffentlicht hatten, die nicht geschlechtsneutral formuliert waren. In den Abmahnungsschreiben wurde jeweils auf eine konkrete Stellenanzeige Bezug genommen, die sich nur auf männliche Bewerber bezog. Dies stelle eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 GG dar und verstoße gegen § 611 b BGB. Aufgrund dieser Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei eine beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen und abzugeben. Darü-

Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen: Wo man am wenigsten bezahlt Der Verbandsgeschäftsstelle liegt eine Liste aus dem Personalmagazin 8/02 vor über die Krankenkassen im Bundesgebiet, mit den niedrigsten Beitragssätzen. Interessierte Unternehmen erhalten diese Liste auf Anfrage von der Verbandsgeschäftsstelle.

ber hinaus seien die Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts, der das Abmahnungsschreiben verfasst hat, zu erstatten. Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass unseres Erachtens diese sogenannte „Abmahnungsschreiben“ jeglicher rechtlicher Grundlage entbehren und die Kostennote des Anwalts keinesfalls bezahlt werden sollte. Eine Stellenanzeige, die widerrechtlich ein Geschlecht von der ange-

botenen Stelle ausschließt, stellt einen Verstoß gegen § 611 b BGB dar, da nach der Rechtsprechung eine fehlerhafte Ausschreibung eine Tatsache ist, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts im Sinne von § 611 a BGB vermuten lässt. Ein solcher Fehler kann jedoch allenfalls einen Schadensersatzanspruch nach § 611 a Abs. 2 BGB nach sich ziehen. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass im tatsächlichen Einstellungsverfahren bei der Bewerberauswahl das Geschlecht keine Rolle gespielt hat. Mißlingt dies, ergibt sich ein Schadensersatzanspruch aber nur, wenn sich der betroffene Arbeitnehmer zuvor auf die Stelle beworben hat und ein Mitbewerber des anderen Geschlechts eingestellt wurde. Anspruchberechtigt ist also lediglich der abgelehnte Bewerber. Auch für diesen ergibt sich aber weder das Recht auf eine Abmahnung des Arbeitgebers noch nach herrschender Auffassung auf Unterlassung der fehlerhaften Anzeige. Einem „Abmahnverein“ steht jedenfalls kein Recht zur Abmahnung zu. Dieses, bzw. das Recht, eine Unterlassungsklage zu erheben, könnte sich

Arbeitsmarktbericht Juni 2002 Veränderungen im Vergleich zum Vorjahresmonat

Arbeitslose

Rheinland-Pfalz

Veränderung

Bundesgebiet (West)

Veränderung

139.082

+ 7,0 %

2.560.366

+ 7,6 %

Arbeitslosenquote

7,7 %

+ 0,5 Prozentpunkte

8,4 %

+ 0,5 Prozentpunkte

Jugendarbeitslosenquote

4,8 %

– 0,3 Prozentpunkte

4,2 %

– 0,2 Prozentpunkte

Kurzarbeiter

7.488

+ 217,4 %

167.591

+ 101,0 %



0,4 %

420.972

– 10,2 %

+ 1,0 %

23.146.620

Offene Stellen Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte*

34.205

1.207.100

+ 0,6 %

* April 2002 Bemerkungen: Auch im Juni 2002 waren keine konjunkturellen Impulse am Arbeitsmarkt zu verzeichnen. Die Zahl derjenigen, die sich nach einer Beschäftigung arbeitslos meldeten, nahm weiter zu, die Nachfrage nach Arbeitskräften blieb weiter schwach und auch die Kurzarbeit lag unverändert deutlich über dem Vorjahresniveau. Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz, Landesarbeitsamt Rheinland-Pfalz-Saarland

32

SVGR 9+10/2002

Arbeits- und Sozialrecht

Rentenreform: „Riester-Rente“ und Entgeltumwandlung Das Unternehmen organisiert – der Arbeitnehmer finanziert Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden zu-künftig nicht mehr das gegenwärtige Niveau erreichen. Der Gesetzgeber hat auf diese Entwicklung reagiert und zum Ausgleich für diese Kürzungen neue attraktive Möglichkeiten zur privaten und betrieblichen Vorsorge verabschiedet. Die Medien haben hierüber in der Vergangenheit wiederholt berichtet. Jeder sollte also wissen, dass er heute handeln muss, wenn er im Alter versorgt sein will. In der aktuellen politischen Diskussion sowie in Presseveröffentlichungen wird jedoch zunehmend deutlich, dass

dies offenbar weder Unternehmen noch Mitarbeiter entsprechend verinnerlicht haben. Zunehmend wird darauf hingewiesen, dass die Freiwilligkeit der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung voraussichtlich in einer weiteren Legislaturperiode zur Verpflichtung wird, wenn nicht mindestens 70 Prozent der Arbeitnehmer von den jetzt gebotenen ergänzenden Altersvorsorgemöglichkeiten Gebrauch machen. Eine gesetzliche Verpflichtung wird mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die Arbeitgeber in die Pflicht nehmen. Das bedeutet, dass das jetzige Prinzip „Das Unternehmen organisiert – der Arbeitnehmer finanziert“ dann nicht mehr gilt. Insofern liegt es auch im Interesse der Arbeitgeber, die Mitarbeiter entsprechend zu sensibilisieren. Mit der Rentenreform wurde im letzten Jahr die neue kapitalge-

lediglich aus § 13 Abs. 2 UWG bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht ergeben. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht liegt eindeutig nicht vor. Auch aus dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. § 15 UKlaG schließt vielmehr das Arbeitsrecht ausdrücklich aus.

Beitragsrechtliche Behandlung von sonstigen pauschal versteuerten Bezügen / geldwerten Vorteilen – Urteile des Bundessozialgerichts (BSG)

Daher kann ein „Abmahnverein“ keine Unterlassungsklage erheben, noch kann der beauftragte Rechtsanwalt für seine „Abmahnung“ eine Kostennote verlangen. Es ist zu empfehlen, solche Schreiben zu ignorieren.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat durch Urteile vom 7. Februar 2002 – B 12 KR 6/01 R und B 12 KR 12/01 R – entschieden, dass die geldwerten Vorteile für „freie oder verbilligte Flüge“ sowie für „kostenlose Kantoführung“ einmalig gezahltes Arbeitsentgelt darstellen (§ 23 a Abs. 1 SGB IV) und ungeachtet der Pauschalbesteuerung (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören.

Quelle: BDA-RS II/136 v. 01.08.02

Krankenstand am 1. Juli 2002

Gesamtmitglieder Beitragssatz allg. Insgesamt Frauen Männer

Bundesgebiet

RheinlandPfalz

18.959.708

833.376

14,24 4,45 4,24 4,59

14,60 3,85 3,71 3,93

Quelle. AOK-Bundesverband, Bonn

SVGR 9+10/2002

Das ESG begründet seine Auffassung damit, dass diese geldwerten Vorteile nicht für die Arbeit in einem konkreten Entgeltabrechnungszeitraum gewährt werden bzw. nicht vom Umfang oder von der Art der Arbeitsleistung abhängen und deshalb als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt anzusehen sind, so dass hier keine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ArEV) in Betracht kommt.

deckte Zusatzversorgung nach dem Altersvermögensgesetz, die „Riester-Rente“, geschaffen. Die betriebliche Altersversorgung wurde erweitert, insbesondere die Entgeltumwandlung verbessert. Attraktiv ist die „RiesterRente“ durch die staatlich garantierten Zulagen und Steuervorteile, die Entgeltumwandlung durch Einsparungen bei der Lohnsteuer und bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Das SVL Versorgungswerk des Straßenverkehrs- und Logistikgewerbes hat die Aufgabe, Unternehmer und Arbeitnehmer entsprechend zu informieren und auch geeignete Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Zur Beantwortung weiterer Fragen ist Ihre SVG oder die SVL-Geschäftsstelle in Hamburg unter der Telefon-Nummer 040-23 60 67 67 zuständig.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben über die Auswirkungen der BSG-Urteile in ihrer „Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs“ am 26. und 27. Juni 2002 beraten und sind zu dem Schluss gekommen, dass von einer gefestigten Rechtsprechung des BSG ausgegangen werden muss, der für die Zukunft zu folgen ist. Dabei – so die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung – können die BSG-Urteile vom 7. Februar 2002 in ihrer Anwendung nicht allein auf die entschiedenen Sachverhalte beschränkt bleiben. Sie gelten vielmehr für sämtliche Entgeltbestandteile, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum bzw. unabhängig von einer konkreten Arbeitsleistung gewährt werden, wie z. B. vermögenswirksame Leistungen, Arbeitgeberdarlehen, PKW-Überlassung, Dienst- und Werkswohnungen, Arbeitskleidung, Incentiv-Reisen, pauschalierte Überstundenvergütungen. Weil eine konsequente Umsetzung der BSG-Urteile erhebliche finanzielle Auswirkungen für die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie tiefgreifende Konsequenzen für die betriebliche Abrechnungspraxis hätte, sind die Spitzenorganisationen der So33

Arbeits- und Sozialrecht

zialversicherung übereingekommen, die Grundsätze dieser Entscheidungen nicht vor dem 1. Januar 2003 anzuwenden. Gegenüber dem zuständigen Bundesarbeitsministerium haben sie angeregt, die sich aus den BSG-Urteilen ergebende Problematik – unter Beteiligung der Sozialpartner – zu erörtern

und dabei Lösungsvorschläge zu erarbeiten, die sowohl der Rechtsprechung als auch den Belangen der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Rechnung tragen. Das Bundesministerium hat die Anregung der Spitzenverbände aufgegriffen und zu einem Gespräch am 16. September 2002 eingeladen.

Rechtssicherheit für Ausbildungsbetriebe:

sichere und selbstständige Führen von Fahrzeugen der Klasse CE.

KRAVAG-LOGISTIC bietet Versicherungsschutz bei Ausbildungsfahrten für Berufskraftfahrer

Dazu müssen die Auszubildenden natürlich entsprechende Fahrzeuge regelmäßig selbstständig fahren. Damit verstoßen sie sowie die ausbildenden Betriebe gegen die genannte Verordnung und riskieren, mit einem Bußgeld belegt zu werden. Die Einhaltung der Verordnung wird von den einzelnen Ländern überprüft, die die Verstöße aus unterschiedlichen Motiven größtenteils nicht ahnden.

Auszubildende zum Berufskraftfahrer können bereits mit 17 Jahren die Fahrerlaubnis der Klassen B und C1 (früher Klasse 3) sowie mit 18 Jahren die der Klassen C und CE (früher Klasse 2) erwerben. Die EWG-Verordnung Nr. 3820/85 sieht unter anderem jedoch vor, dass vor dem Erreichen des 21. Lebensjahres Fahrzeuge über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht nur mit abgeschlossener Berufsausbildung geführt werden dürfen. Eines der Ziele der Ausbildung zum Berufskraftfahrer ist aber das

Von besonderem Interesse ist in diesem Zusammenhang die Regulierungspraxis der Kraftfahrtversicherer im Schadenfall. Für die KRAVAG-LOGISTIC gelten für die Gewährung von Versicherungsschutz in erster Linie das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-

Die BSG-Urteile – B 12 KR 6/01 R und B 12 KR 12/01 R – finden Sie zu Ihrer Kenntnis im Internet unter www.bundessozialgericht.de (Stichwort „Entscheidungstexte“) als Download-Version. Quelle: BDA-RS Abt. VI-982 vom 07.08.02

versicherung (AKB). Nach den AKB kann der Versicherungsschutz zwar bei mangelnder Befähigung des Fahrers eingeschränkt werden, entscheidend ist jedoch, ob eine „vorgeschriebene Fahrerlaubnis“ vorliegt (und nicht das Alter des Fahrers). Im Gegensatz zu der umstrittenen und unterschiedlich interpretierbaren Verordnung ist diese Formulierung eindeutig und bietet Rechtssicherheit. Für Fahrzeuge, die bei KRAVAG-LOGISTIC versichert sind und zu Ausbildungszwecken gefahren werden, besteht Versicherungsschutz in der KraftfahrthaftpflichtVersicherung, wenn der unter 21jährige Fahrer eine gültige Fahrerlaubnis besitzt. Die KRAVAG-LOGISTIC wird in einem Schadenfall auch keinen Regress beim Fahrzeughalter nehmen.

SVG-FRACHTVERMITTLUNGSSTELLE Besuchen Sie uns im Internet unter: www.svg-frachten.de – Suchen Sie Teil- oder Komplettladungen? – Suchen Sie Laderaum? Rufen Sie an:

Tel. 02 61/4 50 55, 4 50 56 + 49 42 07 Fax 02 61/49 43 46 e-mail: F. [email protected]

Mo. bis Do. Fr.

7.30 bis 16.30 Uhr 7.30 bis 15.30 Uhr

Ansprechpartner:

Herr Köppen, Herr Schneiders

SVG-Rheinland eG · Moselring 11 · 56073 Koblenz 34

SVGR 9+10/2002

Arbeits- und Sozialrecht

Änderung der Gewerbeordnung Mit dem dritten Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24. August 2002, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002, Teil 1 Nr. 62, vom 30. August 2002, sind auch die §§ 105 bis 110 der Gewerbeordnung geändert worden, die wir Ihnen als Anlage zu Ihrer Information abdrucken. Das gesamte Änderungsgesetz erhalten interessierte Mitgliedsunternehmen auf Anfrage von der Verbandsgeschäftsstelle. „Titel VII Arbeitnehmer 1. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze § 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. § 107 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts (1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen. (2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren auf Kredit überlassen. Er darf ihm nach Vereinbarung Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen, wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen Selbstkosten erfolgt. Die geleisteten Gegenstände müssen mittlerer Art und Güte sein, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. (3) Die Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts kann nicht für die Fälle ausgeschlossen wer-

SVGR 9+10/2002

den, in denen der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit von Dritten ein Trinkgeld erhält. Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt. § 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts (1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich. (2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben. § 109 Zeugnis (1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. (2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. (3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. § 110 Wettbewerbsverbot Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.“ Die §§ 113 bis 132a werden aufgehoben und die Überschriften der Abschnitte II., III., III.A. und III.B. entfallen.

35

Steuern und Versicherungen

STEUERN UND VERSICHERUNGEN Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung in seinem Urteil vom 23. Mai 2000 (VIII R 11/99, BStBl. II 2000, 621) erheblich verschärft. In der Zukunft können Betriebsaufspaltungsfälle konstruiert werden, weil davon auszugehen ist, dass „ein Büro- und Verwaltungsgebäude jedenfalls dann eine wesentliche Betriebsgrundlage ist, wenn es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft bildet“. Es ist damit zu rechnen, dass derartige Fälle im Rahmen einer Außenprüfung aufgegriffen werden und zu erheblichen Steuernachforderungen führen können, selbst wenn die fiktive Betriebsaufspaltung zwischenzeitlich bereits beendet ist.

Die Übergangsregelung, die hierzu durch das BMF-Schreiben vom 18. Septemer 2001 (IV A 6 – S 2240 – 50/01, BStBl. I 2001, 634) erlassen worden ist, hat das BMF erneut verlängert. Es kann bei uns angefordert werden. In den Fällen, in denen nur deshalb eine Betriebsaufspaltung vorliegt, weil die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 23. Mai 2000 zu einer Änderung gegenüber der vorherigen Verwaltungspraxis geführt hat, sollen die steuerlichen Konsequenzen aus der Betriebsaufspaltung erst für die Zeit nach dem 31. Dezember 2002 gezogen werden. In den Fällen, in denen allein die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 23. Mai 2000 zur Entstehung einer Betriebsaufspaltung führt, aber die Voraussetzungen hierfür vor dem 1. Januar 2003 wieder entfallen, sind die Urteilsgrundsätze auf Antrag nicht anzuwenden. Zur Antragsausübung ist in dem neuen BMF-Schreiben vom 11. Juni

2002 festgelegt, dass Steuerpflichtige, die von der Übergangsregelung Gebrauch machen wollen, dies bis zur Unanfechtbarkeit des entsprechenden Steuerbescheids beantragen können. Der Antrag kann nicht widerrufen werden. Quelle: BDI-RS Abt SH 68/02 vom 27.06.02

Erbschaftssteuer entsteht mit der Geltendmachung des Pflichtteilanspruchs Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Erbschaftssteuer in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird und nicht erst, wenn er tatsächlich ausgeglichen wird (rechtskräftiges Urteil vom 10. Dezember 2001, LEXinform Nr. 0115477). Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen (zum Beispiel Testament oder Erbvertrag) von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Das gleiche Recht steht

Gut bestens Gut beraten beraten undund bestens versichert!versichert! Mit über 50-jähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Verkehrshaftungsversicherung sind wir der kompetente Partner für die Eindeckung der Risiken bei folgenden Tätigkeiten: ● Frachtführer einschließlich Umzugstransporte ● Speditionelle Leistungen einschließlich Lagerhaltung Ferner bieten wir eine Police zur Schadenversicherung (Speditionsversicherung) an. Informieren Sie sich bezüglich eines maßgeschneiderten Deckungskonzeptes.

SVG SVG

Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG Moselring 11, 56073 Koblenz Telefon 02 61/49 43 40 Telefax 02 61/49 43 47 E-Mail: [email protected]

in Zusammenarbeit mit der Frankfurter Versicherungs-AG Allianz Versicherungs-AG Straßenverkehrsgewerbe

36

SVGR 9+10/2002

Steuern und Versicherungen den Eltern und dem Ehegatten zu. Pflichtteilsberechtigt sind folglich der Ehegatte, die Kinder, die Enkel und die Eltern, nicht aber die Geschwister und entferntere Verwandte. Der Pflichtteilsanspruch steht immer nur dem nächsten Verwandten zu. Enkelkinder und Eltern sind deshalb nicht pflichtteilsberechtigt, wenn Kinder vorhanden sind, die den Pflichtteil verlangen können. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Der Berechtigte kann von dem Erben zur Begleichung des Pflichtteilanspruchs nur die Zahlung eines Betrags verlangen, da der Anspruch nur ein Geldanspruch ist. Im Urteilsfall hatte die Schwester des Alleinerben 1995 den Pflichtteilsanspruch geltend gemacht. Das Verfahren endete jedoch erst 1997 mit einer Einigung. Quelle: VPaktuell 07/02

Hausüberlassung als Unterhaltsleistung Lassen sich Ehegatten scheiden, die gemeinsam Eigentümer eines Einfamilienhauses sind und überlässt der Ehemann seiner geschiedenen Ehefrau aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung das Haus zur alleinigen Nutzung, so kann er den Mietwert seines Miteigentumsanteils im Rahmen des Sonderausgabenabzugs als Unterhaltsleistung steuerlich geltend machen. Auch die verbrauchsunabhängigen Kosten für den Miteigentumsanteil der geschiedenen Ehefrau, welche der Ehemann nach der Unterhaltsvereinbarung zu tragen hat, sind als Unterhaltsleistungen steuerlich anzuerkennen.

Steuerliche Förderung betrieblicher und privater Altersvorsorge Das Bundesfinanzministerium hat das BMF-Schreiben zur „Steuerlichen Förderung der betrieblichen und privaten Altersvorsorge“ veröffentlicht. Das Schreiben steht seit Mittwoch, dem 7. August 2002, auf der Internetseite des BMF (www. bundesfinanzministerium.de) unter Steuern und Zölle zum Download zur Verfügung.

SVGR 9+10/2002

Angabe der Steuernummer in Rechnungen doch notwendig Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Erlass an die Finanzbehörden folgendes klargestellt: Jeder Unternehmer hat in Rechnungen, in denen die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen ist, die ihm von einem inländischen Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Nicht dazu verpflichtet seien Kleinunternehmer sowie Unternehmer, die über nicht steuerbare oder steuerfreie Umsätze sowie Umsätze abrechneten, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner sei (z. B. im Falle, dass ein ausländischer Unternehmer eine hier steuerpflichtige Leistung für einen inländischen Unternehmer erbringt => kein gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung). Auch in Kleinbetragsrechnungen (bis zu 100,- Euro) sei die Angabe Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. ApriI 2000, Aktenzeichen XI R 127/96, Bundessteuerblatt II 2002, 130. Quelle: Der Steuerzahler 7/02

Daten zur aktuellen Wirtschaftslage Das Statistische Bundesamt hat die Daten zur aktuellen Wirtschaftslage veröffentlicht. Die wichtigsten Daten können Sie unter www.destatis.de, Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung abrufen. Danach ist das reale Bruttoinlandsprodukt im zweiten Quartal dieses Jahres gegenüber Jahresfrist um 0,5 Prozent gestiegen. In den ersten drei Monaten dieses Jahres war das reale Bruttoinlandsprodukt noch um 1,2 Prozent geschrumpft. Für das erste Halbjahr 2002 ergibt sich somit ein Rückgang der gesamtwirtschaftlichen Leistung um rd. 0,4 Prozent. Selbst die Realisierung eines Wachstums von rd. 0,75 Prozent im Jahresdurchschnitt – wie dies überwiegend von den Wirtschaftsforschungsinstituten für das Jahr 2002 prognostiziert wird – ist damit nur noch erreichbar, wenn es im zweiten Halbjahr zu einer deutlichen Wachstumsbeschleunigung kommt.

der Steuernummer nicht erforderlich. Dagegen aber in Verträgen, die aufgrund der darin enthaltenen. Angaben als Rechnung anzusehen seien (z. B. Miet- oder Pachtverträge, Wartungsverträge oder Pauschalverträge mit Steuerberatern). Ferner wird klargestellt, dass als Rechnung auch eine elektronische Abrechnung (mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung) oder eine Gutschrift gelte, wobei der Empfänger der Gutschrift dem Aussteller seine (jeweils) gültige Steuernummer mitzuteilen habe. Das Finanzministerium sieht das Steuergeheimnis durch die gesetzliche Verpflichtung zur Angabe der Steuernummer in der Rechnung nicht eingeschränkt oder verletzt.

Hierfür allerdings gibt es aktuell noch keine Hinweise. Saison- und kalenderbereinigt wies das wirtschaftliche Wachstum dagegen in den beiden ersten Quartalen dieses Jahres gegenüber dem jeweiligen Vorquartal einen geringfügigen Anstieg um 0,3 Prozent auf. Für die schleppende wirtschaftliche Entwicklung verantwortlich sind zum einen die geringen Impulse, die von Seiten der weltwirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere von der amerikanischen Konjunktur, ausgehen und die im Gefolge der anhalten Aktienbaisse einhergehende Verunsicherung der internationalen Kapitalmärkte. Die deutsche Konjunktur blieb hiervon nicht unberührt. Hinzu kamen die Produktionsausfälle infolge der Streiks in der Metallindustrie und in der Bauwirtschaft sowie die durch die überhöhten Tarifabschlüsse eingetrübten Ertragserwartungen, die die Investionsbereitschaft der Unternehmen nachhaltig dämpfte. Nach wie vor fehlt es daher der deutschen Wirtschaft an Dynamik und Kraft. Dies wird auch durch die sogenannten weichen Indikatoren – z. B. ifo Geschäftklima Index, ZEW-Umfrage, Handelsblatt-Indikator – erhärtet. Quelle: BDA-Rs XI/24 vom 23.08.02

37

Aus- und Weiterbildung

AUS- UND WEITERBILDUNG Weiterbildung in Zahlen Die Fortbildung zum Kraftverkehrsmeister schlossen im Jahr 2001 115 Teilnehmer erfolgreich ab. Nachfolgend übermitteln wir Ihnen eine Weiterbildungsstatistik des Deutschen Industrie- und Handelskammertages zum Kraftverkehrsmeister, Meister für Lagerwirtschaft und Meister für Ver- und Entsorgung. Die Prüfung zum Kraftverkehrsmeister bestanden im Jahr 2001 115 Teilnehmer. Die Fortbildung zum Kraftverkehrsmeister, die rund 1000 Unterrichtsstunden um-

Ausbildung in umwelttechnischen Berufen Zum 1. August 2002 tritt die Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen in Kraft. Sie löst die Verordnung über den Ausbildungsberuf des Ver- und Entsorgers ab. Dieser Ausbildungsberuf wurde den gestiegenen Arbeitsmarktanforderungen nicht mehr gerecht.

Jahr

Geprüfter Kraftverkehrsmeister

Meister für Lagerwirtschaft

Meister für Ver- und Entsorgung

Prüfungsteilnehmer

Prüfungsteilnehmer

Prüfungsteilnehmer

insgesamt bestanden insgesamt bestanden insgesamt bestanden 1999 2000 2001

332 378 118

274 316 115

300 351 296

240 289 266

110 183 137

97 174 134

Quelle: Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.

fasst, schlossen damit fast 70 Prozent weniger als im Jahr 2000 ab. Die Prüfung zur Fortbildung zum Meister für

Lagerwirtschaft bestanden 266 Teilnehmer und 134 Teilnehmer zum Meister für Ver- und Entsorgung.

Veränderte Rahmenbedingungen und ein gestiegenes Umweltbewusstsein erforderten in der Berufsausbildung eine größere Spezialisierung als es mit den bisherigen Fachrichtungen Wasserversorgung, Abwasser und Abfall möglich war. Nunmehr ist eine Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen

➢ Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft

➢ Fachkraft für Wasserversorgungstechnik

➢ Fachkraft für Abwassertechnik ➢ Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice Dauer jeweils 3 Jahre möglich. Nähere Einzelheiten erfahren Sie bei der Verbandsgeschäftsstelle unter Tel.: 02 61- 49 43 38.

46. Vorbereitungslehrgang auf die Sach- und Fachkundeprüfung im Personenverkehr Wir beabsichtigen in der Zeit vom 28. Oktober bis einschließlich 19. November 2002 den 46. Lehrgang zur Vorbereitung auf die Sach- und Fachkundeprüfung im Personenverkehr durchzuführen. Der Vorbereitungslehrgang beschäftigt sich sowohl mit dem Droschken- und Mietwagenverkehr als auch mit dem Onmibusverkehr. Inhalt der Ausbildung ist neben dem Personenbeförderungsgesetz und der BO-Kraft auch der kaufmännische Bereich, das Arbeits- und Sozialrecht sowie die Kostenrechnung. Entsprechend der neuen Prüfungsordnung werden auch sogenannte Fallstudien besprochen. Außerdem werden die angehenden Omnibusunternehmer auf die rechtlichen Bedingungen des grenzüberschreitenden Verkehrs vorbereitet. Wir bitten alle Interessenten sich umgehend bei der Verbandsgeschäftsstelle, Telefon 02 61/4 94-3 30, anzumelden. 38

SVGR 9+10/2002

Aus- und Weiterbildung

SVGR 9+10/2002

39

Aus- und Weiterbilung

SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48 Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 50

Schulungstermine 2002 2. Halbjahr Bereich Gefahrgut Gefahrgut-Grundlehrgang für Fahrer (€ 202,00 zzgl. MwSt.) Koblenz

09. 11. 2002, 16. 11. 2002 und 23. 11. 2002 04. 12. 2002, 05. 12. 2002 und 06. 12. 2002

Frankfurt

12. 10. 2002, 19. 10. 2002 und 26. 10. 2002 23. 11. 2002, 30. 11. 2002 und 07. 12. 2002

Aufbaukurs Tanktransport für Fahrer (€ 149,00 zzgl. MwSt.) Koblenz

14. 10. 2002 und 15. 10. 2002

Frankfurt

auf Anfrage

Aufbaulehrgang Klasse 1 – Transport für Fahrer (€ 121,00 zzgl. MwSt.) Koblenz

auf Anfrage

Frankfurt

auf Anfrage

Frankfurt

02. 11. 2002 14. 12. 2002

Gefahrgut-Fortbildungslehrgang (€ 116,00 zzgl. MwSt.) Koblenz

19. 10. 2002 30. 11. 2002 14. 12. 2002

Gefahrgutbeauftragten-Grundlehrgang (Straße € 537,00 zzgl. MwSt., Straße + Schiene € 691,00 zzgl. MwSt.) Koblenz

09. 09. 2002, 10. 09. 2002 und 11. 09. 2002 nur Straße

Frankfurt

25. 11. 2002, 26. 11. 2002 und 27. 11. 2002 nur Straße

Gefahrgutbeauftragten-Fortbildung (Straße € 238,00 zzgl. MwSt., Straße + Schiene € 330,00 zzgl. MwSt.) Koblenz

16. 09. 2002 und 17. 09. 2002 nur Straße

Frankfurt

03. 12. 2002 und 04. 12. 2002 nur Straße

Beauftragte Person ADR-Strukturreform (Straße € 128,00 zzgl. MwSt.) Koblenz

25. 10. 2002

Frankfurt

24. 10. 2002 12. 12. 2002

Sonstige verantwortliche Personen nach Rn. 10316 (€ 128,00 zzgl. MwSt.) Koblenz

40

auf Anfrage

Frankfurt

auf Anfrage

SVGR 9+10/2002

Aus- und Weiterbildung

SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48 Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 50 Bereich Abfall Fachkunde nach KrW-/AbfG für Transportgenehmigung nach TgV bzw. Entsorgungsfachbetriebeverordnung nach EfbV (nach TgV € 558,00 zzgl. MwSt., nach EfbV € 640,00 zzgl. MwSt.) Koblenz

13. 11. 2002 und 14. 11. 2002 20. 11. 2002 und 21. 11. 2002

Frankfurt

09. 12. 2002 und 10. 12. 2002 11. 12. 2002 und 12. 12. 2002

Fortbildung zur Fachkunde nach § 6 TgV bzw. § 11 EfbV (€ 358,00 zzgl. MwSt.) Koblenz

23. 10. 2002 und 24. 10. 2002 12. 12. 2002 und 13. 12. 2002

Frankfurt

12. 11. 2002 und 13. 11. 2002

Bereich Arbeitssicherheit Ladungssicherung (€ 52,00 zzgl. MwSt., für ASD-Kunden ist der Lehrgang kostenfrei) Koblenz

28. 09. 2002

Frankfurt

auf Anfrage

Erste Hilfe (nicht Ersthelfer) (€ 52,00 zzgl. MwSt., für ASD-Kunden ist der Lehrgang kostenfrei) Koblenz

12. 10. 2002 07. 12. 2001

Frankfurt

auf Anfrage

Brandschutz (€ 52,00 zzgl. MwSt., für ASD-Kunden ist der Lehrgang kostenfrei) Koblenz

12. 10. 2002 07. 12. 2001

Frankfurt

auf Anfrage

Lenk- und Ruhezeiten (€ 52,00 zzgl. MwSt., für ASD-Kunden ist der Lehrgang kostenfrei) Koblenz

07. 11. 2002

Frankfurt

auf Anfrage

Staplerschulung (€ 52,00 zzgl. MwSt., für ASD-Kunden € 25,00 incl. MwSt.) Koblenz

07. 11. 2002

Frankfurt

auf Anfrage

Informationsveranstaltung Arbeitssicherheit (kostenfrei) Koblenz

SVGR 9+10/2002

26. 10. 2002 07. 11. 2002 jeden 1. Donnerstag im Monat

Frankfurt

02. 11. 2002 jeden 1. Donnerstag im Monat

41

Aus- und Weiterbildung

SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48 Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 50

Lehrgangsanmeldung Lehrgang Lehrgang:

□ □ □ □ □ □ □ □

Gefahrgutfahrer-Grundlehrgang Aufbaukurs Tank (Fahrer) Aufbaukurs Klasse 1 (Fahrer) Gefahrgutfahrer-Fortbildungslehrgang* Gefahrgutbeauftragten-Grundlehrgang Beauftragte Person Sonstige verantwortliche Person Fachkunde nach KrW-/AbfG für EfbV

□ □ □ □ □ □ □ □

Fachkunde nach KrW-/AbfG für TgV Fortbildung zur Fachkunde Ladungssicherung Erste Hilfe Brandschutz Lenk- und Ruhezeiten Fahreruntersuchung gem. FeV Infoveranstaltung Arbeitssicherheit

Lehrgangstermin/-ort: * Bei Fortbildungslehrgängen GGVS bitte eine Kopie der letzten ADR-Bescheinigung beifügen.

Teilnehmer Name:

Vorname:

Straße, Nr.:

PLZ/Ort:

Geburtsdatum:

Geburtsort:

Telefon:

Nationalität:

Rechnungsempfänger (falls abweichend von Teilnehmer) Firma: Ansprechpartner: Straße, Nr.: PLZ/Ort: Telefon:

Telefax:

Die Anmeldung des genannten Teilnehmers zum o. g. Lehrgang ist verbindlich. Die Teilnahmebedingungen der SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH erkenne/n ich/wir an.

Ort/Datum

Firmenstempel/Unterschrift Rechnungsempfänger

Datenschutzhinweis: Die Erhebung und Speicherung der erfassten Daten der Teilnehmer an den Gefahrgutlehrgängen gem. Randnummer 10315 GGVS ist erforderlich, um eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang erteilen zu können. Sofern die Angaben nicht zur Verfügung gestellt werden, kann eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang nicht ausgestellt werden. Die Daten werden grundsätzlich nicht weitergegeben.

Bitte verwenden Sie eine Kopie des Anmeldeformulars. Nach der Anmeldung wird Ihnen umgehend eine Teilnahmebestätigung/Rechnung zugestellt. Bitte nehmen Sie die Überweisung nach Rechnungseingang vor. Bei Rücktritt bis 8 Tage vor der Veranstaltung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 50,– erhoben. Bei späteren Absagen wird der gesamte Betrag fällig. Selbstverständlich ist es möglich, einen anderen Mitarbeiter Ihres Hauses ersatzweise teilnehmen zu lassen.

42

SVGR 9+10/2002

Rechtsprechung Buchbesprechung

HINWEISE AUS DER RECHTSPRECHUNG Anforderungen an Gabelstaplerfahrer Ein Lkw-Fahrer war zunächst in dieser Funktion tätig gewesen. Er nahm dann beim TÜV an dem vorgeschriebenen Lehrgang für Fahrer von Gabelstaplern teil und erhielt einen „Fahrausweis für motorisch angetriebene Flurförderfahrzeuge im innerbetrieblichen Werksverkehr“. Dieser Gabelstaplerfahrer fuhr dann eines Tages auf dem Betriebsgelände einen Besucher an, der dadurch schwer verletzt wurde. Dafür wurde dann der Betrieb schadensersatzpflichtig gemacht. Dem Betrieb konnten jedoch keine Vorwürfe gemacht werden. So sinnvoll es ist, bei einem angestellten Kraftfahrer, der sich mit einem betriebseigenen Fahrzeug im Außendienst fernab des Betriebsgeländes im allgemeinen Straßenverkehr bewegt, zur ausreichenden Überwachung Kontrollfahrten zu fordern, bei denen seine Fahrweise aus einem anderen Fahrzeug beobachtet werden kann, so wenig Sinn macht es andererseits, vergleichbare Anforderungen auf den Fall zu übertragen, dass ein Fahrzeug/Arbeitsgerät innerbetrieblich geführt wird. Der Fahrer fuhr auf dem Betriebsgelände regelmäßig 60 bis 80 m. Damit war dem Lagerleiter, dem unmittelbaren Vorgesetzten des Gabelstaplerfahrers, ständig und zwanglos die Möglichkeit eröffnet, die Tätigkeit des Fahrers zu beobachten, die sich sozu-

sagen unter seinen Augen abspielte. Unter solchen Bedingungen konnten nicht zusätzlich gesonderte Beobachtungs- und Überwachungsmaßnahmen gefordert werden. Bei einem im Außendienst tätigen Fahrer müssen sie dem Arbeitgeber abverlangt werden, weil er nur so eine Tätigkeit überwachen kann, die sich außerhalb seiner unmittelbaren Wahrnehmungssphäre abspielt. Bei einer innerbetrieblichen Tätigkeit indessen ist die Beobachtungsmöglichkeit und damit die Möglichkeit, Fehlverhalten zu entdecken und abzustellen, ständig und in sehr viel breiterem Umfang gegeben, auch ohne dass besondere Überwachungsmaßnahmen angesetzt und durchgeführt werden müssen. So konnten dem Betrieb als Arbeitgeber des Gabelstaplerfahrers keine haftungsbegründenden Vorwürfe gemacht werden. (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2.7.2001 – 1 U 113/00 – in NZV 2002, 91). Quelle: Versicherungspraxis 7/02

Einwurf eines Briefes in den Hausbriefkasten Nach 16 Uhr müssen Privatpersonen nicht mehr mit dem Einwurf von Post in den Briefkasten rechnen. Wird ein Schreiben zur Fristwahrung direkt in den Hausbriefkasten des Vertragspartners eingeworfen, muss dies bis 16 Uhr geschehen. Ansonsten gilt es erst am nächsten Tag als zuge-

gangen. Diese Entscheidung hat das Landgericht Berlin getroffen (Urteil vom 11. April 2002, AZ. 65 S 132/01). Ein Vermieter hatte eine Miet-Erhöhungserklärung erst um 17 Uhr in den Briefkasten des Mieters eingeworfen. Zu spät, meinte das Gericht. Zwar gehe ein Schreiben dem Empfänger zu, wenn es in seinen Machtbereich gelangt sei. Eine Privatperson müsse aber nach 16 Uhr nicht mehr mit einem Brief in ihrem Briefkasten rechnen. Quelle: VPaktuell 7/02

Lehrmeisterhaftes Fahren nicht erlaubt Nicht wenige Autofahrer glauben allen Ernstes, sie seien in pädagogischer Mission auf den Straßen unterwegs. Folge: Mitunter können sie es nicht lassen, andere Verkehrsteilnehmer zu belehren oder gar zu disziplinieren. Um einen solchen Fall ging es kürzlich vor dem Oberlandesgericht (OLG) München. Dort musste sich ein PkwLenker verantworten, der auf einer schwach befahrenen Landstraße grundlos gebremst und durch dieses Manöver beinahe einen Auffahrunfall verursacht hatte. Später stellte sich heraus, dass der Beklagte einen hinter ihm fahrenden Brummi-Kapitän wohl hatte disziplinieren wollen. Das durfte er nicht, urteilten die OLG-Richter der bayerischen Landeshauptstadt unter dem Aktenzeichen 1 St RR 57/01. Quelle: VersicherungsPraxis 8/02

BUCHBESPRECHUNG Tipps zur Sicherung der Fremdkapitalfinanzierung in der Transportbranche Die Unternehmensberatung der SVG-Zentrale der Straßenverkehrsgenossenschaften hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Infobroschüre zum Thema „Sicherung der Fremdkapitalfinanzierung von Investitionen, für kleine und mittlere Unternehmen der Transportbranche durch Ratingverfahren“ veröffentlicht. Damit hat die SVG-Zentrale die in Kooperation mit der BAFA erarbeitete SchriftenSVGR 9+10/2002

reihe um eine weitere Ausgabe erweitert. Die Prüfung alternativer Finanzierungssätze und damit auch die Inanspruchnahme des Kapitalmarkts spielte für kleinere und mittlere Unternehmen in Deutschland bisher eine untergeordnete Rolle. In den vergangenen Jahrzehnten konnten diese Unternehmen sich der Möglichkeit der Kreditfinanzierung über die jeweiligen Hausbanken relativ sicher sein. Im Gegensatz zu anderen Ländern leidet der deutsche Mittelstand aufgrund dieser über Jahrzehnte gelebten Finanzierungspraxis vielfach an einer man-

gelnden Eigenkapitalausstattung. In Deutschland ist somit schon in der historischen Entwicklung die Fremdfinanzierung – insbesondere im Transport- und Logistiksektor – von besonderer Bedeutung. Deshalb müssen sich die deutschen Transportunternehmen ganz besonders mit den Chancen und Risiken einer Darstellung des eigenen Unternehmens im Rahmen von Ratingkonzepten stellen. Die Gestaltung der Betriebe nach betriebswirtschaftlichen Methoden und Konzepten wird für die deutschen Transportunternehmen zukünftig unumgänglich werden. Die Kreditvergabepraxis der Ge43

Buchbesprechung

schäftsbanken hat sich in den letzten Jahren verändert und wird sich auch zukünftig den Notwendigkeiten anpassen. Grund hierfür ist wohl auch, dass sich die Banken zunehmend dem Druck ihrer Aktionäre nach „Höherrenditen“ beugen und sich aus dem in der Vergangenheit stark durch die Pleitewelle beeinträchtigten Firmenkreditgeschäften mit Klein- und Mittelständlern zurückziehen wollen. Die aktuelle Ratingdiskussion führt nicht zuletzt auch dazu, dass die Banken in Zukunft zu einer stärkeren Spreizung ihrer Zinsmargen kommen werden, die sich schwerpunktmäßig an den Bonitäten der Kreditnehmer orientieren wird. Die strategische Differenzierung einer Firmenkundenbank wird in Folge dessen nur durch ganzheitliche Lösungs- und Beratungsansätze für die Unternehmenskunden zu dem von beiden Seiten gewünschten Erfolg führen. Dabei kann sich eine Bank nicht nur auf die analysierten Unternehmensbilanzen stützen. Sie muss verstärkt Umweltfaktoren und Branchenentwicklungen berücksichtigen, analysieren und weitere Tendenzen antizipieren. In dem vorliegenden Werk wird deshalb versucht, die Chancen für das mittelständische deutsche Transportgewerbe, die aus dem Rating resultieren, darzustellen. Neben der historischen Entwicklung werden betriebswirtschaftliche Maßnahmen- und Ratingansätze erläutert. Die Betriebe sollen in die Lage versetzt werden, eine effiziente Darstellung gegenüber den Kreditinstituten zu entwickeln, um das eigene Unternehmen erfolgreich zu präsentieren und die langfristige Existenz am Markt zu sichern. Die InfoBroschüre umfasst 73 Seiten. Sie kann für 18,90 Euro zuzüglich MwSt. und Versandkosten bei der Unternehmensberatung der SVG-Zentrale in Frankfurt/Main, Fax: 0 69/79 19-245 bzw. e-mail: [email protected], bestellt werden.

zur Vorbereitung auf die komplexe Prüfung angeboten.

1.414 Fragen und Antworten zur Vorbereitung auf die

ISBN 3-87841-162-6 Bestell-Nr. 31110 400 Seiten, DIN A5, broschiert Erschienen beim Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH & Co. KG Paulusstraße 1, 40237 Düsseldorf Tel.: 02 11 / 99 19 30 Fax: 02 11 / 6 80 15 44 E-Mail: [email protected]

IHK-Prüfung Güterkraftverkehr von Kurt Krummeich Die vorliegende 2. Auflage wurde komplett überarbeitet und um zahlreiche Fragen und Antworten ergänzt. Mit diesem Buch wird die größte Auswahl 44

Die nachstehenden Themenbereiche werden ausführlich behandelt: – Nationales Recht Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), Frachtrecht des Handelsgesetzbuches (HGB), Beförderungsdokumente, Grundzüge des Speditionsrechts, Straßenverkehrsrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Bürgerliches Recht, Handels- und Gewerberecht, Steuerrecht; – Kaufmännische und finanzielle Verwaltung Zahlungsverkehr und Finanzierung, Buchführung, Kostenrechnung, Versicherungswesen, Betriebsführung von Güterkraftverkehrsunternehmen, Marketing; – Technische Normen und technischer Betrieb Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge, Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge, Fahrzeuggewichte und Abmessungen, Laden und Entladen der Fahrzeuge, Beförderung gefährlicher Güter, Beförderung von Nahrungsmitteln, Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung von Wartung der Fahrzeuge; – Unfallverhütung und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen – Grenzüberschreitender kraftverkehr

Güter-

Internationale Beförderungsbedingungen CMR, Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie der EU und Drittländern, Zollpraxis und Zollformalitäten, Verkehrsregeln in den Nachbarstaaten, Vorschriften und Maßnahmen gegen unerlaubte Beförderung von Rauschmitteln.

Handbuch

Personenbeförderungsrecht von Horst Krämer Seit dem Erscheinen der 5. Auflage des Handbuches im Jahre 1996 hat sich das deutsche Recht für den gewerblichen Straßenpersonenverkehr naturgemäß weiterentwickelt: So wurden z. B. das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) inzwischen geändert. Die Einführung des Euro zum 1. Januar 2002 als Zahlungsmittel bedingt weitere Korrekturen in einer Reihe von Rechtsvorschriften. Und in Straßburg schickt sich das Europäische Parlament an, einen Vorschlag der Brüsseler Kommission zu verabschieden, der zu mehr Wettbewerb im ÖPNV führen soll. Das Handbuch hat sein „Aktentaschen-Format“ behalten und sich somit auf die wichtigsten gesetzlichen Regelungen beschränkt. Der Autor war mehr als 10 Jahre Geschäftsführer der Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH und lange Jahre dem Fachreferat „Straßenpersonenverkehr“ im Bundesministerium angehörig. ISBN 3-87841-165-0 Bestell-Nr. 36101 257 Seiten, DIN A5, broschiert Erschienen beim Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH & Co. KG Paulusstraße 1, 40237 Düsseldorf Tel: 02 11/ 9 91 93-0 Fax: 02 11/ 6 80 15 44 E-Mail: [email protected]

Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr Fahrpersonalrecht und neues Arbeitszeitgesetz auf neuestem Stand Wie lange dürfen Berufskraftfahrer am Steuer sitzen? Was ist bei den Ruhezeiten zu beachten? Die zwölfte Auflage des Buches „Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr“ informiert detailliert und praxisnah über den aktuellen Stand des Fahrpersonalrechts. Das Werk enthält neu die EG-Arbeitsrichtlinie vom 11. März 2002 und deren Kommentierung. Für einen besseren Überblick der komplizierten Materie wurde die Kommentierung SVGR 9+10/2002

Buchbesprechung

übersichtlicher aufgebaut. Sie ist neu aufgeteilt in Anwendungsbereiche, die wichtigsten Regelungen und Verordnungstexte. Für angestellte Fahrer und für selbstständige Fahrer wurde jeweils eine separate Tabelle für den „Gesamtüberblick der Sozialvorschriften“ eingefügt. Die Beispiele werden bildlich dargestellt. Neben einem neuen Stichwortverzeichnis liefert das Buch zusätzlich aktuelle Infos wie zum Beispiel den 20. Bericht der EU-Kommission über die Durchführung der Verordnung über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Neben den wichtigsten Lenk- und Ruhezeit-Regelungen (insbesondere EG-Sozialvorschriften) liegt ein weiterer Schwerpunkt auf dem deutschen Arbeitszeitgesetz. Der klare Aufbau und die Kommentare zu allen wichtigen Bestimmungen machen das Buch zu einem praktischen Begleiter überall in Europa. Der Autor: Christoph Rang Ministerialrat a.D. Aus dem Inhalt: • Internationale Regelungen („EGSozialvorschriften“, AETR) • Nationales Recht der Bundesrepublik Deutschland (Fahrpersonalgesetz, ArbZG) • Gesamtübersicht Ausnahmeregelungen für bestimmte Fahrzeugkategorien • Übersicht über die zu verwendenden Kontrollmittel • Gesamtüberblick ten

onsrecht in der 3. Auflage, Stand April 2002, dar.

von Kurt Krummeich Stand März 2002 Dieses Buch ist ein leicht verständlicher Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung und die Arbeit im Praxisalltag im Bereich der Material- und Lagerwirtschaft. Der Autor Kurt Krummeich hat bereits zahlreiche Fachbücher zum Straßengüterverkehr geschrieben und ist u.a. als Unternehmensberater in den Segmenten Transport- und Lagerlogistik und als Dozent für Fachseminare und Fachkundeunterricht tätig. In vier Fachteilen behandelt der Autor – die Grundlagen des Wirtschaftens, – die Grundzüge der Logistik, – die Material- und Lagerwirtschaft und – die Distribution sehr praxisnah. Die vorgenannten Themen werden ausführlich behandelt und erläutert. Durch viele Grafiken und Bilder wird das erforderliche Wissen schnell aufgenommen und vertieft, nach dem Motto: Ein Bild sagt mehr als tausend Worte. Das leicht verständliche Fachbuch ist eine praktische Hilfe für eine Prüfungsvorbereitung und ein unentbehrlicher Ratgeber im Arbeitsalltag. ISBN 3-87841-160-X Bestell-Nr. 31122 232 Seiten, DIN A5, broschiert Erschienen beim Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH & Co. KG Paulusstraße 1, 40237 Düsseldorf Tel.: 02 11/9 91 93-0 Fax: 02 11/6 80 15 44 E-Mail: [email protected]

Aus dem Inhalt:

Sozialvorschrif-

• Beispiele für Fahrtabläufe Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr Paperback, 141 Seiten, DIN A5, 12. Auflage 2002 Bestell-Nr. 23013 ISBN: 3-574-23013-3 Verlag Heinrich Vogel Fachverlag GmbH, München SVGR 9+10/2002

Material- und Lagerwirtschaft

Fracht- und Speditionsrecht von Kurt Krummeich Stand April 2002 Dieses Buch ist ein Praxis-Handbuch für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Industrie-, Handels-, Transportund Speditionsunternehmen, welche im Praxisalltag mit den Beförderungsbedingungen und der Schadenabwicklung konfrontiert sind. Auf 448 Seiten stellt der Autor das aktualisierte neue Fracht- und Spediti-

– Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) – Fracht-, Lager- und Speditionsrecht (HGB) – Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmer (VBGL) – Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2002 (ADSp) – Mindestbedingungen für die Speditionsversicherung (SpV) Alle Texte sind abgedruckt und ausführlich kommentiert und erläutert. Ein Kapitel widmet sich außerdem der Schadenverhütung und der richtigen und schnellen Schadenabwicklung. Abgerundet wird der ausführliche und informative Inhalt durch zahlreiche Praxisbeispiele, Gerichtsurteile und Tipps, sowie durch ein sehr ausführliches Stichwortverzeichnis. ISBN 3-87841-161-8 Bestell-Nr. 32107 448 Seiten, DIN A5, broschiert Erschienen beim Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH & Co. KG Paulusstraße 1, 40237 Düsseldorf Tel.: 02 11 / 99 19 30 Fax: 02 11 / 6 80 15 44 E-Mail: [email protected]

Personenbeförderungsrecht (PBR) Kommentar zum Personenbeförderungsgesetz nebst sonstigen einschlägigen Vorschriften Begründet von Dr. Helmuth Bidinger †, Rechtsanwalt und Notar, fortgeführt von Dr. jur. Rita Bidinger, Oberursel 2., völlig neu bearbeitete Auflage Loseblatt-Kommentar einschließlich Lieferung 2/02, 3.638 Seiten, DIN A 5, einschließlich zwei Ordnern Euro (D) 128,-. Ergänzungen bei Bedarf. ISBN 3 503 00819 5 Erich Schmidt Verlag Berlin Bielefeld München Zum Inhalt: Seit Jahrzehnten ist der „Bidinger“ Garant für eine praxisnahe 45

Buchbesprechung

und fundierte Kommentierung des Rechts der Personenbeförderung.

Ridder/Holzhäuser in der ecomed verlagsgesellschaft erschienen ist.

Ausführlich erläutert werden in dem Werk neben dem Personenbeförderungsgesetz und der Freistellungsverordnung auch weitere wichtige Gesetze und Rechtsverordnungen des Straßenpersonenverkehrs (z. B. BOKraft, VOAllgBefBed, PBefAusg1V), die Regelungen des BGB über den Reisevertrag, sowie der Elfte Abschnitt des Schwerbehindertengesetzes, der die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr regelt.

Die neue Broschüre GGVSE/ADR 2001 beinhaltet die seit 1. Juli 2001 umstrukturierten Gefahrgutvorschriften und bietet gleichzeitig Orientierungshilfe sowie Zeitersparnis für den Anwender. Praktisch und hilfreich ist der ausklappbare Umschlag mit einem ADR-Wegweiser, der das Auffinden der Dekodierungen in der Vorschrift erleichtert. Sinnvolle Querverweise zu anderen Regelungen und Vorschriften erschließen weniger offensichtliche Sachverhalte.

Die Rechtsprechung, darunter auch zahlreiche unveröffentlichte Entscheidungen, ist umfassend ausgewertet. Ein ausführliches Sachverzeichnis ermöglicht den schnellen Zugriff auf die jeweiligen Erläuterungen. Eine klare Gliederung sowie die sukzessive Einführung von Randnummern gewährleisten die hohe Benutzerfreundlichkeit des Werkes.

Die Anlagen A + B zum ADR machen mit ca. 800 Seiten den größten Teil der handlichen Broschüre aus. Das „Herzstück“ des neuen ADR ist das Verzeichnis der gefährlichen Güter, aus dem sich praktisch alle Sondervorschriften, bezogen auf einen Stoff, ableiten lassen. Der Anwender kann eine detaillierte stoffbezogene Auswertung der Tabelle A des Kapitels 3.2 vornehmen, und wird so unterstützt bei der Lösung seines speziellen Beförderungsproblems. Positiv für den Nutzer ist außerdem die Markierung derjenigen Stoffe, für die bei der Straßenbeförderung eventuell eine Fahrwegbestimmung oder Verlagerung auf andere Verkehrsträger beachtet werden muss.

Mit der Lieferung 2/02 wurde die Kommentierung zu § 49 PBefG vollständig überarbeitet. Zahlreiche neue Entscheidungen, insbesondere zum Mietwagenverkehr, sind berücksichtigt. Hinzuweisen ist auch auf das „Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze“ vom 27. April 2002, das bereits im Gesetzestext des PBefG berücksichtigt werden konnte. Neben einigen Aktualisierungen im Textteil wurde auch das Inhaltsverzeichnis auf den neuesten Stand gebracht.

Das aktuelle Vorschriftenwerk „GGVSE/ADR 2001“ jetzt neu Die GGVSE bzw. das 2001 neugefasste ADR sind die wichtigsten Anwendervorschriften bei der Gefahrgutbeförderung auf der Straße. Die Anwender, also vor allem beauftragte Personen von versendenden oder befördernden Unternehmen, aber auch Schulungsträger, Polizeien, Prüfstellen, BAG sowie Schaltstellen im multimodalen Verkehr wie See- und Flughäfen benötigen für ihre Arbeit ständig diese Unterlagen. Da liegt es nahe, dass jetzt auf revidiertem Stand die Broschüre GGVSE/ADR 2001 von den Autoren 46

Die Inhalte der Broschüre umfassen außerdem: Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG), offizielle GGVSE (laut BGBl. 1), GGAV-Duldungsbekanntmachung, Anlagen A und B zum ADR (laut BGBl. II), alphabetisches Stoffverzeichnis des RID. Als Sonderleistung des Verlages sind Verweise auf Verbote, Erleichterungen, Begriffsbestimmungen und Zuständigkeiten eingearbeitet. Die Inhalte der Broschüre gibt es in Zukunft auch als CD-ROM-Version mit den Vorteilen der Recherchemöglichkeiten eines elektronischen Produktes. Die Autoren Klaus Ridder und Jörg, Holzhäuser sind anerkannte Experten im Gefahrgutbereich und bekannte Verfasser von Gefahrgut-Fachliteratur. K. Ridder J. Holzhäuser GGVSE/ADR 2001 17. Ausgabe 2002, Broschur, 850 Seiten, Format 17 x 24 cm ISBN 3-609-67937-9

K. Ridder J. Holzhäuser GGVSE/ADR 2001 2002, CD-ROM mit Jewel-Box ISBN 3-609-69773-3

Der Taxi- und Mietwagenunternehmer Leitfaden für die Sachkundeprüfung Seit über 20 Jahren hilft das Lehrbuch „Der Taxi- und Mietwagenunternehmer“ den Berufsanfängern bei der Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung. Das aktuelle Werk ist auf die Anforderungen der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 abgestimmt. Das Buch vermittelt dem angehenden Taxi- und Mietwagenunternehmer die erforderlichen grundlegenden rechtlichen, kaufmännischen und sonstigen Kenntnisse und ist nach den Prüfungsthemen gegliedert. Kontrollfragen und Antworten im Anschluss an jedes Kapitel sowie Fallstudien ermöglichen eine Überprüfung des Lernerfolges. Da der grenzüberschreitende Taxiund Mietwagenverkehr an Bedeutung immer mehr zunimmt, beinhaltet das Buch neu den Abschnitt I D „grenzüberschreitende Personenbeförderung.“ Ferner sind die Änderungen im Personenbeförderungsrecht zur Gleichstellung behinderter Menschen berücksichtigt sowie die notwendigen Anpassungen in Folge der Umstellung von DM auf Euro. Die Autoren: Dr. Rita Bidinger (Assessorin in Oberursel) und Thomas Grätz (Rechtsanwalt und Geschäftsführer des BZP) Aus dem Inhalt: • Personenbeförderungsrecht • Allgemeine Betriebsorganisation und Geschäftsführung • Rechnungs-, Steuer- und Kalkulationswesen • Arbeits- und Sozialrecht • Allgemein versicherungsrechtliche Bestimmungen für Kraftfahrzeuge • Allgemeines Verkehrsrecht • Umweltschutz • Verbandswesen SVGR 9+10/2002

Buchbesprechung

• Anhang (Fallstudie, Kostenkalkulationsmuster, PbzuGV, PbefG, BOKraft) Der Taxi- und Mietwagenunternehmer 208 Seiten, DIN A5, Paperback, 24. Auflage 2002. Bestell-Nr. 24026 ISBN: 3-574-24026-0 Verlag Heinrich Vogel 81664 München

Das Taxiunternehmen in der Praxis Leitfaden für die Betriebsführung Sie wollen Ihren Taxi- und Mietwagenbetrieb optimal führen oder sich auf die Fachkundeprüfung vorbereiten? Mit diesem Buch steht Ihnen eine Anleitung zur Verfügung, die sich ausschließlich an der Praxis orientiert. Die Autoren sind absolute Fachleute mit jahrzehntelanger Erfahrung im Taxi und Mietwagengewerbe. Die 15. Auflage enthält zahlreiche Änderungen im Personenbeförderungsgesetz, bei der BOKraft, im Arbeitsrecht und bei den Sozialversicherungen. Außerdem wurde das Werk auf Euro umgestellt. Die Kalkulationsbeispiele im Sonderteil helfen dem Unternehmer, seinen Betrieb zu überprüfen, vor allem, wenn Investitionen oder Veränderungen anstehen.

• Buchhaltung des Taxiunternehmers, Gewinnermittlung beim Taxiunternehmer • inkl. Sondertell Kalkulation Das Taxiunternehmen in der Praxis (Leitfaden zur Betriebsführung), 176 Seiten, DIN A5, Paperback, 15. Auflage 2002 Bestell-Nr. 24030 ISBN: 3-574-24030-9 Verlag Heinrich Vogel 81664 München

Ladungssicherung leicht gemacht Lehrbuch für Schulung und Selbststudium (2. Auflage 2002) Fahrer und Verlader sind häufig in der Situation, unter Zeitdruck und bei oft geringer Kenntnis der physikalischen Gegebenheiten, Ladung entsprechend den komplizierten Bestimmungen sichern zu müssen. Unfälle und beschädigte Ladung sind so vorprogrammiert. Fachleute sind sich einig: Nur eine solide Ausbildung kann hier Abhilfe schaffen. Um hierfür einen verlässlichen Standard zu schaffen, hat der Verein Deutscher Ingenieure e.V. (VDI) den „Ausbildungsnachweis Ladungssicherung“ veröffentlicht. Wenn bestimmte Ausbildungsinhalte vermittelt worden sind, kann dem Teilnehmer der „La-

Zudem liegt dem Buch ein „Journalblatt“ bei. Anhand ausgesuchter Beispiele wird darin die Praxis der Journalbuchhaltung aufgezeigt. Zusätzlich findet der Taxiunternehmer Antworten auf alle Fragen rund um den Arbeitnehmer. „Das Taxiunternehmen in der Praxis“ ist somit ein unerlässliches Handbuch für die Praxis. Die Autoren: Hans Meißner (Präsident des BZP) und Claus Mattern (Steuerberater) Aus dem Inhalt: • Personenbeförderungsrecht • Betriebsordnung (BOKraft) • Fahrerlaubnisverordnung • StVO, Arbeitszeitrechtsgesetz, Arbeitsrecht, Sozialversicherungen • Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Inventarbuch • Arbeitnehmer im Taxigewerbe SVGR 9+10/2002

dungssicherungs-Führerschein“ ausgestellt werden. Dipl.-Ing. Rudolf Sander, Autor unseres Lehrbuches „Ladungssicherung leicht gemacht“ hat an diesem Ausbildungsnachweis von Anfang an mitgearbeitet. Deshalb finden Sie die Ausbildungsinhalte in nahezu identischer Gliederung in diesem Lehrbuch wieder. Es ist damit der ideale Schulungsbegleiter für die Erlangung des „Ladungssicherungs-Führerscheines“. Die verständliche und übersichtliche Aufbereitung des Stoffes mit vielen Grafiken eignet sich für die Schulung ebenso wie für das Selbststudium. Der Anwender soll in die Lage versetzt werden, eine geeignete Maßnahme selbstständig auszuwählen und anzuwenden. Das Lehrbuch ist jetzt in der 2. überarbeiteten Auflage erschienen. Aus dem Inhalt: • Unfälle und Verkehrskontrollen • Rechtliche Grundlagen • Physikalische Grundlagen • Anforderungen an das Transportfahrzeug • Zurrmittel und sonstige Hilfsmittel • Arten der Ladungssicherung • Anhang: Diagramme zum Diagonal-/Schrägzurren – Sicherung gestapelter Ladung – Fotodokumentation einer Stückgutverladung – Hinweise zur praktischen Ausbildung Der Autor, Dipl. Ing. Rudolf Sander, ist Fachmann in Sachen Ladungssicherung und Gefahrgut mit langjähriger Schulungserfahrung.

Bitte geben Sie uns nac h einem Umz Ihre neue ug Anschrift bekannt!

Zu diesem Lehrbuch ist auch ein Foliensatz auf CD-ROM erschienen. Ladungssicherung leicht gemacht Lehrbuch für Schülung und Selbststudium 144 Seiten, DIN A4, 2. Auflage 2002 Bestell-Nr. 23028, ISBN: 3-574-23028-1 Verlag Heinrich Vogel Fachverlag GmbH, 81664 München

Praxishandbuch Sonderabfall Entsorgung nach KrW-/AbfG (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) Neu im Verlag Heinrich Vogel-Gefahrgut-Programm ist das Praxishand47

Buchbesprechung Persönliches buch Sonderabfall. Das Buch richtet sich an alle, die sich mit der Entsorgung von Sonderabfällen beschäftigen oder neu in das Thema einsteigen. Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Abfallerzeuger, Entsorger und Transporteure werden mit Hilfe von Tabellen und Übersichten deutlich gemacht. Das Buch liefert kompakte Informationen zum geänderten Regelwerk der Abfallentsorgung, insbesondere zur Beseitigung und/oder Verwertung von überwachungsbedürftigen Abfällen. Neben einer Einführung in die Grundlagen der Abfallentsorgung nach dem Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) enthält das Buch Entsorgungsformulare mit Abbildungen und ausführlichen Ausfüllhilfen. Diagramme veranschaulichen den Ablauf- und Belegfluss der Formulare. Im Anhang findet der Leser zusätzlich alle relevanten Gesetzestexte sowie die neue Altölverordnung inklusive

Hinweisen zu Art und Auswirkungen der Änderungen. Der Autor: Dr. Reinhard Tischler Praxishandbuch Sonderabfall Entsorgung Broschüre, DIN A4, 222 Seiten Bestell-Nr. 23034 ISBN: 3-574-23034-6 Verlag Heinrich Vogel Fachverlag GmbH, München

Internationale SOS-Scheibe Stresssituation für jeden Berufskraftfahrer: im Ausland unterwegs und es hat gekracht. Welche Telefonnummer hat die hiesige Polizei? Wie erreiche ich die Deutsche Botschaft, die ADAC Notrufstation oder den Rettungsdienst? Rasche Antworten auf diese Fragen gibt die neue Internationale SOS-Scheibe des Heinrich Vogel Verlags. Neben den wichtigsten Notrufnummern in Europa liefert die Drehscheibe

auf der Rückseite auch eine UnfallCheckliste für die Erstellung des Unfallberichtes. Eine Gedankenstütze für den Fahrer, die in solchen Situationen sehr nützlich sein kann. Zusätzlich führt die Scheibe auch einige Länderbesonderheiten im Bezug auf Unfälle auf. Die Scheibe ist stabil und einfach zu handhaben, passt in jedes Handschuhfach und ist aufgrund ihrer Farben auch nicht zu übersehen. Die eigene Firmentelefonnummer und Versicherungstelefonnummer kann der Fahrer direkt auf die Scheibe eintragen. Internationale SOS-Scheibe Drehscheibe Bestell-Nr. 33016 Verlag Heinrich Vogel Fachverlag GmbH 81664 München

PERSÖNLICHES Mitglied der Vertreterversammlung in der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen.

AMÖ-Geschäftsführer Reinhard Müller 60 Jahre Seinen sechzigsten Geburtstag feierte Reinhard Müller, der Geschäftsführer des Bundesverbandes Möbelspedition (AMÖ) e.V., am 8. September diesen Jahres. Der gebürtige Berliner beendete 1971 mit der zweiten Staatsprüfung erfolgreich seine Ausbildung zum Rechtsanwalt. Schon seit jetzt mehr als 30 Jahren, um präszise zu sein seit November 1971, brint er seine Tatkraft für die Möbelspediteure ein. Als ein deutlich sichtbares Zeichen für sein Selbstverständnis als Verbandsmanager und seine Berufsauffassung darf sicher auch gelten, dass er mit seiner Ernennung zum Geschäftsführer der AMÖ im Jahr 1984 gleichzeitig seine juristischen Kenntnisse bevorzugt für die Möbelspediteure einbringt. Dass er die Interessen der Unternehmer nicht nur als Geschäftsführer der AMÖ in Hattersheim vertritt, versteht sich fast von selbst. Zu seinen vielfältigen Aufgaben, die er im Laufe seines Berufslebens bei der AMÖ wahrgenommen hat, seien hier nur ei48

nige exemplarisch genannt. So war der Jubilar Mitglied der Verhandlungskommission des Bundesmantel-Tarifvertrages, Mitglied im Beirat für Verkehrswissenschaft der Fachhochschule Heilbronn, Leiter der Sozialpolitik und Berufsausbildung der Bundesverbände des Deutschen Güterkraftverkehrs, und bis zur Trennung von Gewerbewirtschaft und Verband war er für fünf Jahre auch Geschäftsführer der Deutschen Möbeltransport Gesellschaft. Bis zum heutigen Tag vertritt er die Interessen der Möbelspediteure als

Zum „alten Eisen“ darf das Geburtstagskind noch lange nicht gezählt werden. Denn für die Zukunft hat Müller sich noch einiges vorgenommen. Besonders nachdrücklich setzt er sich für eine höhere Effizienz in der gesetzlichen Unfallversicherung ein. Beständig arbeitet er daran, den Schulterschluss zwischen der Verkehrswirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft zu intensivieren, nicht zuletzt um damit die Position der Möbelspediteure zu verbessern. Auch die Förderung der politischen und wirtschaftlichen Einheit Deutschlands war und ist für ihn auch weiterhin von hoher Bedeutung. Der überzeugte Einsatz gegen Schwarzarbeit zeichnet ihn ebenso aus. Für den nötigen körperlichen Ausgleich sorgt der passionierte Langstreckenläufer mit Tennis, Radfahren, alpinem Skisport und natürlich Laufen. Und, wenn die beruflichen Verpflichtungen es zulassen, entspannt er sich an der mecklenburgischen Ostseeküste.

SVGR 9+10/2002

View more...

Comments

Copyright � 2017 SILO Inc.