Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilchenbach vom 27. November 2014

March 12, 2018 | Author: Meike Haupt | Category: N/A
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1 42. Ergänzung 70-4 Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilchenbach vom 27. November 2014 Aufgrund...

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42. Ergänzung

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Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilchenbach vom 27. November 2014 Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 2012, S. 212ff.), zuletzt geändert durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I 2002, S. 1938ff.), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 2012, S. 257), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) sowie der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687) hat der Rat der Stadt Hilchenbach am 26. November 2014 folgende Satzung beschlossen: §1 Aufgaben und Ziele (1) Die Stadt Hilchenbach betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Die Stadt Hilchenbach erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind: 1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen. 2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. 3. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. 4. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet. (3) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom Kreis Siegen-Wittgenstein nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen. (4) Die Stadt Hilchenbach kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 Dritter bedienen.

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(5) Die Stadt Hilchenbach wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2 LAbfG NRW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen. §2 Abfallentsorgungsleistungen der Stadt Hilchenbach (1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt Hilchenbach umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder Müllumschlagstationen des Kreises, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können. (2) Im Einzelnen erbringt die Stadt Hilchenbach gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: 1. Einsammeln und Befördern von Restmüll. 2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile zu verstehen (vgl. § 3 Absatz 7 KrWG). Strauchwerk und Baumastschnitt werden nur in haushaltsüblichen Mengen (2 cbm je Grundstück) getrennt eingesammelt und befördert. 3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um EinwegVerkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt. 4. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen/Sperrmüll auf der Grundlage des Kartenanforderungssystems. Sperrmüll wird nur in haushaltsüblichen Mengen (6 cbm je Haushalt) eingesammelt und befördert. 5. Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG auf der Grundlage des Kartenanforderungssystems. Private Haushalte haben die Möglichkeit, Altgeräte gem. § 2 Absatz 1 ElektroG an einer Sammelstelle abzugeben. Das Verfahren wird gesondert bekannt gegeben. 6. Einsammeln, Befördern und getrennte Entsorgung von schadstoffhaltigen Abfällen gemäß Anlage 1 aus privaten Haushaltungen per Schadstoffmobil. 7. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. 8. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben. 9. Einsammeln und Befördern von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet.

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Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch ‐ eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllbehälter, Bioabfallbehälter, Bioabfallsack, Altpapierbehälter, gelber Sack für Leichtverpackungen) ‐ grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Strauchwerk- und Baumastschnittsammlungen, Entsorgung von Sperrmüll, Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten) ‐ eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Entsorgung von Sperrmüll, Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten, Altpapier- und Altglasdepotcontainer, Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen über das Schadstoffmobil). Die näheren Einzelheiten sind in den §§ 4, 10 bis16 dieser Satzung geregelt. (3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen System nach § 6 Verpackungsverordnung. Das Duale System ist insoweit formalrechtlich aber nicht kostenmäßig Bestandteil der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung. §3 Ausgeschlossene Abfälle (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt Hilchenbach sind gemäß § 20 Absatz 2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen: 1. Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt Hilchenbach nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Absatz 2 Satz 1 KrWG). 2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 20 Absatz 2 Satz 2 KrWG). Diese Abfälle sind in der als Anlage 2 zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung. Die Stadt Hilchenbach kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Erteilung der Zustimmung der zuständigen Behörde auf ihrem Grundstück so getrennt zu halten und aufzubewahren, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht gefährdet wird.

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(2) Die Stadt Hilchenbach kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Absatz 2 Satz 3 KrWG). §4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle i. S. d. § 3 Absatz 5 KrWG in Verbindung mit § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) werden von der Stadt Hilchenbach bei den von ihr betriebenen mobilen Sammelfahrzeugen angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können. (2) Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 5 KrWG in Verbindung mit § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung dürfen nur zu den in der Stadt Hilchenbach bekannt gegebenen Terminen an den Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der Sammelfahrzeuge werden von der Stadt Hilchenbach bekannt gegeben. §5 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Hilchenbach liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von der Stadt Hilchenbach den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). Dies gilt nicht für die Grundstücke im Ferienhausgebiet Müsen. Die Abfallentsorgung wird hier nicht grundstücksbezogen, sondern über gesondert aufgestellte und zu erreichende 1.100 l-Behälter für Restmüll und 770 lBehälter für Bioabfall durchgeführt. (2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Hilchenbach haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht). §6 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Hilchenbach liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (zum Beispiel Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der

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kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 KrWG in Verbindung mit § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücksoder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für die Grundstücke im Ferienhausgebiet Müsen. Dabei ist es unerheblich, ob die Grundstücke nur von Zeit zu Zeit oder dauernd zu Wohnzwecken genutzt werden. (2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig, zum Beispiel gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 Absatz 4 dieser Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. (3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Absatz 1 und Absatz 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig zum Beispiel gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sogenannte gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich. (4) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist nicht zulässig. Das Abbrennen von sogenannten Brauchtumsfeuern ist in der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hilchenbach (Straßen- und Anlagenordnung) vom 14. Februar 2008, in der jeweils gültigen Fassung, geregelt. §7 Ausnahmen vom Benutzungszwang Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht, ‐ soweit Abfälle gemäß § 3 Absatz 1 oder § 3 Absatz 3 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind; ‐ soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Stadt Hilchenbach an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG);

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‐ soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Absatz 4 oder Absatz 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG); ‐ soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Absatz 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige, gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden; ‐ soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Absatz 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4, Absatz 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. §8 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung (1) Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 7 Absatz 3 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (zum Beispiel Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Stadt Hilchenbach stellt auf der Grundlage der Darlegungen des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1, 2. Halbsatz KrWG besteht. Die Feststellung (Befreiung) kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen und mit einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden. (2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig, zum Beispiel industriell/gewerblich oder gewerblich, genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interesse eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Stadt Hilchenbach stellt auf der Grundlage der Darlegungen des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG besteht. Die Feststellung (Befreiung) kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen und mit einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden. §9 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt Hilchenbach gemäß § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle

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zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung des Kreises Siegen-Wittgenstein über die Abfallwirtschaft vom 23. Juni 2006, in der jeweils gültigen Fassung, zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Kreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. § 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke (1) Die Stadt Hilchenbach bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. (2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen: a) Schwarz-graue Abfallbehälter für Restmüll in den Gefäßgrößen 120 l, 240 l und 1.100 l. b) Braune Abfallbehälter für Biomüll in den Gefäßgrößen 120 l, 240 l und 770 l sowie Bioabfallsäcke mit einem Fassungsvermögen von 70 l. c) Abfallbehälter im bestehenden System des Entsorgers für Altpapier in der Gefäßgröße 240 l. d) Gelber Abfallsack für Leichtverpackungen (Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe) in der Gefäßgröße 90 l. Für Großverbraucher stehen gelbe Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 1.100 l zur Verfügung. e) Depotcontainer für Weiß-, Braun- und Buntglas. f) Depotcontainer für Altpapier. § 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter (1) Jedes Grundstück mit privaten Haushaltungen erhält: a) einen Abfallbehälter für Restmüll. b) einen Abfallbehälter für Bioabfälle, soweit nicht nach § 8 Absatz 1 vom Anschlussund Benutzungszwang befreit. c) auf Antrag einen Abfallbehälter für Altpapier. Dies gilt nicht für die Grundstücke des Ferienhausgebietes Müsen. Die Abfälle sind zu den gesondert aufgestellten Behältern nach § 5 Absatz 1 Satz 2 zu verbringen. Im

Auftrag des Dualen Leichtverpackungen.

Systems

erhält

jeder

Haushalt

gelbe

Säcke

(2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 10 Litern pro Person und Woche vorzuhalten. Die Zuteilung des Gefäßvolumens bei dem Restmüllgefäß erfolgt auf der Grundlage des festgesetzten Mindest-Restmüll-Gefäßvolumens pro Person und

für

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Woche, jedoch mindestens 120 l = 120 Liter-Tonne pro Grundstück bei vierwöchiger Abfuhr. (3) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Bioabfall-Gefäß mit mindestens 120 l Volumen = 120 Liter-Tonne pro Grundstück vorzuhalten. (4) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 10 Litern pro Woche bei vierwöchiger Abfuhr zur Verfügung gestellt, mithin entspricht 1 Einwohnergleichwert = 40 l Restmüll. Auf Antrag kann für kompostierbare organische Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ein Bioabfallbehälter mit mindestens 120 Litern Inhalt zur Verfügung gestellt werden. Je Einwohnergleichwert wird ein Gefäßvolumen von 20 Litern pro Woche bei zweiwöchiger Abfuhr angesetzt, mithin entspricht 1 Einwohnergleichwert = 40 l Bioabfall. Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen von max. 50% der oben festgelegten Einwohnergleichwerte zugelassen werden. Die Stadt Hilchenbach legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest. Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt: je Platz/Beschäftigten/ Bett

Einwohnergleichw ert

je Platz

1

(5) je 3 Beschäftigte

1

je 10 Schüler/Kind

1

d) Speisewirtschaften, Imbissstuben

je Beschäftigten

4

e) Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen

je Beschäftigten

2

je 4 Betten

1

Unternehmen/Institution a) Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtungen b) öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-, Industrieund Versicherungs-Vertreter c) Schulen, Kindergärten

f) Beherbergungsbetriebe

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g) Lebensmitteleinzel- und Großhandel

je Beschäftigten

2

h) sonstige Einzel- u. Großhandel

je Beschäftigten

0,5

i) Industrie, Handwerk u. übrige Gewerbe

je Beschäftigten

0,5

Angefangene Einheiten werden als volle gezählt. (5) Sofern die Regelung nach Absatz 4 keine bedarfsorientierte Anwendung zulässt, setzt die Stadt Hilchenbach Einwohnergleichwerte fest, die sich am tatsächlichen Abfallaufkommen orientieren. Generell gilt dies für Schwimmbäder, Friedhöfe, Kirchen sowie Dorfgemeinschaftshäuser, Schützenheime und ähnliche Einrichtungen ohne ständige Bewirtschaftung. Das Abfallaufkommen beträgt jedoch mindestens 2 Einwohnergleichwerte. (6) Beschäftigte im Sinne des § 11 Absatz 4 sind alle in einem Betrieb Tätige (zum Beispiel Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt. (7) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß oder einem Bioabfallgefäß gesammelt werden können, wird das sich nach § 11 Absatz 4 berechnete Behältervolumen zu dem nach § 11 Absatz 2 und 3 zur Verfügung zu stellende Behältervolumen hinzugerechnet. (8) Zusätzlicher Gefäßraum kann auf Antrag gegen Berechnung entsprechender Einwohnergleichwerte (Absatz 4 Sätze 2 und 5) zur Verfügung gestellt werden. (9) Wird bei zwei aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt, dass das bereitgestellte Mindest-Behältervolumen nicht ausreicht, so hat der Grundstückseigentümer die Bereitstellung weiterer oder größerer (zum Beispiel 240 Liter statt 120 Liter) Abfallbehälter gegen Berechnung entsprechender Einwohnergleichwerte (Absatz 4 Sätze 2 und 5) zu dulden. § 12 Durchführung der Abfuhr/Einsammlung (1) Die Abfallbehälter und Abfallsäcke sind am Abfuhrtag so rechtzeitig an den Gehweg oder Straßenrand zu befördern und so aufzustellen, dass der Verkehr nicht gefährdet wird. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter auf das Grundstück zurückzubringen.

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Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 1.100 l sollen auf einem dauernd bereitzuhaltenden und anzufahrenden Standort in Absprache mit dem von der Stadt beauftragten Abfuhrunternehmen platziert werden. (2) Sperrmüll ist an den mit dem Abfuhrunternehmen vereinbarten Abholterminen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 bereit zu stellen. Schrott sowie Elektro- und Elektronikaltgeräte sind getrennt vom übrigen Sperrmüll aufzustellen. Zum Sperrmüll zählen Gegenstände aus Haushaltungen, die wegen ihres Umfanges, ihres Gewichtes oder ihrer Menge nicht in den nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehältern untergebracht werden können. Nicht zum Sperrmüll zählen: Bau- und Abbruchteile, wie Türen, Fenster, Bauschutt sowie Gegenstände, die weder zum Haushalt gehören, noch von Hand verladen werden können beziehungsweise die zusammen mit der Veröffentlichung der Abfuhrtermine bekannt gegebenen Gegenstände. (3) Depotcontainer werden nach Bedarf geleert. Ein Einstampfen von Wertstoffen in gefüllte Depotcontainer ist ebenso wenig gestattet wie ein Abstellen neben den Depotcontainer. (4) Schadstoffhaltige Abfälle dürfen nur am Schadstoffmobil zu den vorher bekannt gegebenen Haltestellen und genauen Abfuhrterminen übergeben werden. Sie sind getrennt nach Schadstoffarten zu übergeben. Sie dürfen zuvor nicht vermischt oder vermengt werden. Es ist nicht erlaubt, schadstoffhaltige Abfälle an Haltestellen abzustellen. (5) Kann ein Abfallfahrzeug wegen der verkehrlichen Verhältnisse an ein Grundstück nicht heranfahren oder ist die Anfahrt nicht zumutbar, sind die Abfallbehälter in Absprache mit dem von der Stadt beauftragten Abfuhrunternehmen auf einem Platz abzustellen, den das Fahrzeug erreichen kann. § 13 Benutzung der Abfallbehälter (1) Die Abfallbehälter werden von der Stadt Hilchenbach gestellt und unterhalten. Sie bleiben ihr Eigentum. (2) Die Abfälle müssen in die von der Stadt Hilchenbach gestellten Abfallbehälter, Abfallsäcke oder die dafür zur Verfügung gestellten Depotcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter, Abfallsäcke oder Depotcontainer gelegt werden. (3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. (4) Jeder Abfallbesitzer hat seine Abfälle entsprechend der Zielsetzung dieser Satzung und dem nachfolgenden Erfassungssystem getrennt zu halten und gemäß dem nachstehend beschriebenen Sammelsystem entweder am Grundstück zum Abholen bereitzustellen beziehungsweise zu den Sammelstellen zu bringen.

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Die Trennung erfolgt grundsätzlich nach: 1.

Abfälle zur Beseitigung 1.1 Restmüll ist in den schwarz-grauen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem zur Abholung bereitzustellen. 1.2 Sperrmüll ist zum mitgeteilten Termin auf der Grundlage Kartenanforderungssystems zur Abholung bereitzustellen.

des

1.3 schadstoffhaltige Abfälle sind an den von der Stadt Hilchenbach mitgeteilten Terminen zu den Sammelstellen zu bringen. 2.

Abfälle zur Wiederverwertung 2.1 Bioabfälle sind in den braunen Abfallbehälter, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht, oder in die bei der Stadt Hilchenbach zu erwerbenden, braunen Papiersäcke mit 70 l Inhalt und der Aufschrift „Stadt Hilchenbach – Abfallbeseitigung – Nur für Grünabfälle zu verwenden“ einzufüllen und in diesem braunen Abfallbehälter oder Abfallsack zur Abholung bereitzustellen. 2.2 Strauchwerk ist in handlichen Bündeln an den Straßenrand zu legen. Bei der Bündelung ist Bindfaden, Seil oder ähnliches zu verwenden. 2.3 Elektro- und Elektronikaltgeräte sind zum mitgeteilten Termin auf der Grundlage des Kartenanforderungssystems zur Abholung bereitzustellen, zu den durch die Stadt Hilchenbach mitgeteilten Terminen zu den Sammelstellen im Stadtgebiet oder zu der auf dem Betriebsgelände der Siegener Recycling-Werkstätten gGmbH, Eisenhüttenstraße 28, 57074 Siegen-KaanMarienborn, eingerichteten Annahmestelle zu bringen. 2.4 DSD-Verkaufsverpackungen gemäß § 2 Absatz 3 2.41 Leichtstoff-Fraktionen (wie z.B. Kunststoffflaschen, Kunststoffbecher, Folien, Styropor Weißblech-Dosen, Getränketüten etc.) sind in den gelben Sack einzufüllen, der dem Abfallbesitzer im Auftrag des Dualen Systems zur Verfügung gestellt wird und in diesem gelben Sack zur Abholung bereitzustellen. 2.42 Altpapier, Pappe, Kartonagen und Druckerzeugnisse sind in den Abfallbehälter im bestehenden System des Entsorgers, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht, oder in die bereitgestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) zu bringen. 2.43 Altglas, ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Buntglas in die bereitgestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) einzufüllen.

(5) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in den Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen in einer Art und Weise verdichtet werden, so dass eine Ent-

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leerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen oder Abfälle im Abfallbehälter zu verbrennen. (6) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden. (7) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. (8) Verunreinigungen, die durch aufgestellte Abfallgefäße oder durch sperrige Abfälle/Sperrmüll entstehen, sind von dem Verursacher auf eigene Kosten sofort zu beseitigen. (9) Die Stadt Hilchenbach gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die Standorte der Annahmestellen/der Depotcontainer (Sammelcontainer) rechtzeitig bekannt. (10)Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer für Altglas und Altpapier nur werktags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr benutzt werden. § 14 Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft (1) Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft für zwei unmittelbar benachbarte Grundstücke zugelassen werden. Benachbart sind Grundstücke, deren gemeinsame private Grundstücksgrenze unmittelbar aneinander stößt. (2) In dem Antrag ist eine gemeinsame übereinstimmende Erklärung abzugeben, dass die Entsorgungsgemeinschaft begründet werden soll. Dabei ist anzugeben, welchem Grundstück die (jeweilige) Entsorgungstonne zugeteilt werden soll und wer Adressat der dahingehenden Gebührenerhebung sein soll. (3) Zur Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes und somit der Gebührengerechtigkeit (im Hinblick auf Art. 3 Grundgesetz (GG) und § 6 KAG NRW), ist Bemessungsgrundlage für die jeweilige Grundgebühr die Zahl der innerhalb der Entsorgungsgemeinschaft insgesamt wohnenden Personen mit Haupt- und Nebenwohnung (eine Addition der Bewohner beider Grundstücke). (4) Die in der Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Stadt Hilchenbach im Hinblick auf die zu zahlenden Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB.

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(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Abfallentsorgungssatzung unberührt; dies gilt insbesondere im Hinblick auf den in § 6 der Satzung geregelten Anschluss- und Benutzungszwang: Auch derjenige, dessen Grundstück keine Entsorgungstonne zugeteilt ist, bleibt als Abfallerzeuger grundsätzlich (im Rahmen der dahingehenden Bestimmungen) dem Anschluss- und Benutzungszwang unterworfen. § 15 Häufigkeit und Zeit der Leerung (1) Für die Einsammlung des Restmülls und der Bioabfälle setzt die Stadt Hilchenbach ein elektronisches Erkennungssystem ein. Die regelmäßige Abfuhr der am Grundstück bereitzustellenden Abfälle wird wie folgt festgelegt: 1. Restmüll (schwarz-graue Abfallbehälter)

4wöchentlich

2. Bioabfälle (braune Abfallbehälter und braune zugelassene Papiersäcke mit 70 l Inhalt)

14tägig

3. Altpapier (Abfallbehälter im bestehenden System des Entsorgers)

4wöchentlich

4. Leichtstoff-Fraktionen (gelbe Säcke)

14tägig

5. Sperrmüll zwei Mal im Jahr auf der Grundlage des Kartenanforderungssystems, Strauchwerk nach vorgegebenen Terminen je einmal im Frühjahr und Herbst. 6. Elektro- und Elektronikaltgeräte entsprechend § 2 Absatz 1 ElektroG sind von anderem Sperrmüll gesondert bereit zu legen. Die Abfuhr erfolgt aufgrund des Kartenanforderungssystems zwei Mal jährlich. (2) Die Bekanntgabe der Abfuhrtermine erfolgt über den Abfuhrkalender, der an alle Haushalte verteilt wird sowie im Rathaus ausgelegt und auf der städtischen Homepage einsehbar ist. Die Abfuhrtermine für Sperrmüll sowie Elektro- und Elektronikaltgeräte, die jeweils zwei Mal jährlich in Anspruch genommen werden können, werden über das Kartenanforderungssystem von dem Entsorgungsunternehmen mitgeteilt. § 16 Sperrmüll und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (1) Sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können (Sperrmüll), werden in haushaltsüblichen Mengen (6 cbm je Haushalt) auf Anforderung des Anschlussberechtigen und jedes anderen Abfallbesitzers im Gebiet der Stadt Hilchenbach von der Stadt Hilchenbach außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung getrennt abgefahren.

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(2) Elektro- und Elektronikaltgeräte sind getrennt vom sonstigen Abfall (insbesondere Sperrmüll) gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen oder zu einer von der Stadt Hilchenbach benannten Sammelstelle zu bringen. Die Abholtermine für Elektro- und Elektronikaltgeräte werden gesondert durch die Stadt Hilchenbach bekannt gegeben. § 17 Anmeldepflicht (1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt Hilchenbach den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich anzumelden. (2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt Hilchenbach unverzüglich zu benachrichtigen. § 18 Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht (1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/ Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 17 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Kliniken und Beherbergungsunternehmen. (2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind nach § 19 Absatz 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden. (3) Den Bediensteten und Beauftragten der Stadt Hilchenbach ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen des § 19 Absatz 1 KrWG ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht. (4) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. (5) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt Hilchenbach ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. (6) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 14 Absatz 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Absatz 1 Satz 3 KRWG eingeschränkt. § 19 Unterbrechung der Abfallentsorgung (1) Unterbleibt die der Stadt Hilchenbach obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebs-

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störungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt. (2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz. § 20 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/Anfall der Abfälle (1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird. (2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Absatz 1 KrWG erstmals erfüllt sind. (3) Die Stadt Hilchenbach ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. (4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. § 21 Abfallentsorgungsgebühren (1) Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Hilchenbach und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Stadt Hilchenbach werden Abfallentsorgungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (2) Die Gebührenpflicht entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluss- und Benutzungszwang nach § 6 dieser Satzung wirksam wird, jedoch nicht vor der Aufstellung eines Abfallbeseitigungsgefäßes (§§ 10 und 11). (3) Außer im Falle einer Rechtsnachfolge erlischt die Gebührenpflicht mit Ablauf des Vierteljahres, in dem der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgung endet. (4) Gebührenpflichtige sind die Eigentümer der nach Maßgabe dieser Satzung an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Den Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentums-

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gesetzes, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte gleich. (5) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühren ist: 1. bei Wohngrundstücken: die Zahl der auf dem angeschlossenen Grundstück wohnenden Personen mit Haupt- und Nebenwohnung und die auf dem Grundstück anfallende Anzahl der Entleerungen (Restmüll und Bioabfall). Soweit über das nach § 11 dieser Satzung zustehende Behältervolumen hinaus Behälter benutzt werden, so sind je zusätzlichem 240 l-Restmülll/Bioabfallbehälter zwei Einwohnergleichwerte in Höhe der Grundgebühr zu zahlen; 2. bei Grundstücken und Grundstücksteilen, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden: der festgesetzte Einwohnergleichwert und die auf dem Grundstück anfallende Anzahl der Entleerungen (Restmüll und Bioabfall). Werden auf einem Grundstück über das zustehende Behältervolumen hinaus zusätzliche Behälter benutzt, so sind je 240 l-Restmülll-/Bioabfallbehälter zwei Einwohnergleichwerte in Höhe der Grundgebühr zu zahlen; 3. bei gemischter Nutzung des Grundstücks nach 1. und 2.: sowohl die Anzahl der auf dem angeschlossenen Grundstück wohnenden Personen als auch die Summe der festgesetzten Einwohnergleichwerte und die auf dem Grundstück anfallende Anzahl der Entleerungen (Restmüll und Bioabfall). (6) Maßgebend für die Veranlagung sind die für den Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht festgestellten Personen und Einwohnergleichwerte und die jeweiligen Abfallentleerungen für Restmüll und Bioabfall. (7) Die Einwohnerzahlen werden anhand der bei der örtlichen Meldebehörde geführten Einwohnermeldedatei ermittelt. Stichtage für die Veränderung der Einwohner und der Einwohnergleichwerte bei bestehender Gebührenpflicht sind der 1. Januar, 1. April, 1. Juni und 1. Oktober eines jeden Jahres. Die Personenzahlen werden viermal jährlich zu den Stichtagen festgestellt und für das jeweils folgende Kalendervierteljahr nicht verändert. (8) Zur Ermittlung der Gesamtjahresentleerungen werden die Entleerungen der Restmüllgefäße und der Bioabfallgefäße im Erhebungszeitraum gezählt. (9) Auf Antrag werden folgende Personen bei der Grundgebührenerhebung nicht berücksichtigt: 1. Haushaltsmitglieder, die sich während des Abrechnungszeitraumes (Kalenderjahr) nachweislich nicht in ihrer Wohnung in Hilchenbach aufhalten.

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Der Antrag ist für jeden Abrechnungszeitraum neu zu stellen. abgeschlossene Abrechnungszeiträume bleiben unberücksichtigt.

Bereits

(10) Sollte im Einzelfall bei Wohngrundstücken oder bei Gewerbebetrieben die Höhe der Gebühr nach dieser Satzung in einem erheblichen Missverhältnis zu der in Anspruch genommenen Abfallentsorgung stehen, können die Gebühren im Rahmen der tatsächlichen Inanspruchnahme angepasst werden. Das gleiche gilt für solche Nutzungen, auf die die Merkmale für die Festsetzung der Einwohnergleichwerte offensichtlich nicht zutreffen. (11) Die Benutzungsgebühr beträgt ab 1. Januar 2015 a) Grundgebühr jährlich je Einwohner/Einwohnergleichwert bei Restmüll 10,00 Euro bei Bioabfall 6,00 Euro b) Abfuhrgebühr je Entleerung von Restmüllgefäßen mit einem Inhalt von 120 l 5,40 Euro 240 l 10,80 Euro 1.100 l 49,60 Euro von Bioabfallgefäßen mit einem Inhalt von 120 l 3,20 Euro 240 l 6,40 Euro 770 l 20,60 Euro Die Gebühr von zusätzlichen Papiersäcken zur Bio-Müllentsorgung mit der Aufschrift "Stadt Hilchenbach – Abfallentsorgung – Nur für Grünabfälle zu verwenden" mit dem Inhalt von 70 l beträgt 2,50 Euro pro Sack. c)

Für die Berechnung der Abfallentsorgungsgebühren in dem Ferienhausgebiet Müsen gilt folgende Besonderheit: Die Entleerungsgebühren der Restabfall- und Bioabfallgefäße mit einem Inhalt von 1.100 l beziehungsweise 770 l, die sich in dem Ferienhausgebiet Müsen befinden, werden am Ende eines Jahres zusammen gerechnet und auf die Anzahl der Eigentümer aufgeteilt.

(12) Auf die Abfuhrgebühr (Entleerungen) werden vom Beginn des Erhebungszeitraumes an angemessene Vorausleistungen erhoben. Die Vorausleistungen eines jeden Jahres werden anhand der durchschnittlichen Entleerungen des Vorjahres festgesetzt. (13) Bei Wohnungs- und Teileigentum kann die Gebühr für die Gemeinschaft festgesetzt werden und der Heranziehungsbescheid an den nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellten Verwalter gerichtet werden. (14) Werden bei der Abfuhr der grauen 1.100-l-Restabfallcontainer kürzere als vierwöchige Abfuhr beziehungsweise bei den braunen 770-l-Bioabfallcontainern kürzere als zweiwöchige Abfuhr von anschlusspflichtigen Grundstückseigentümern gewünscht, so ist es freigestellt, diese weiteren Entleerungen über ein selbstgewähltes Entsorgungsunternehmen direkt abwickeln zu lassen.

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42. Ergänzung

(15) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, der Stadt Hilchenbach die zur Feststellung der Gebühren erforderlichen Angaben zu machen. (16) Die Stadt Hilchenbach ist berechtigt, an Ort und Stelle zu prüfen, ob die zur Feststellung der Gebühren gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen. (17) Sofern der Stadt die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen Angaben nicht oder nur unzureichend gemacht werden, kann die Stadt die Veranlagung aufgrund einer Schätzung durchführen. (18) Die Gebühren werden durch Heranziehungsbescheide der Stadt Hilchenbach festgesetzt. Die Fälligkeit richtet sich nach den Vorschriften über die Entrichtung der Grundsteuer. (19) Die veranlagten Gebühren sind zu den für die Grundsteuer vorgeschriebenen Zahlungsterminen an die Stadtkasse zu entrichten.

gesetzlich

§ 22 Andere Berechtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. § 23 Begriff des Grundstücks Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. § 24 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er a) nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Stadt Hilchenbach zum Einsammeln oder Befördern überlässt; b) überlassungspflichtige Abfälle der Stadt Hilchenbach nicht überlässt oder von der Stadt Hilchenbach bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt und damit dem Anschluss- und Benutzungszwang in § 6 zuwider handelt; c) Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in § 13 Absatz 2 , Absatz 4 , Absatz 5 und Absatz 6 dieser Satzung befüllt;

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d) seine Abfälle nicht gemäß § 13 dieser Satzung in die von der Stadt Hilchenbach entsprechend ihrer Zweckbestimmung bereitgestellten Abfallbehälter, Abfallsäcke oder Depotcontainer einfüllt, beziehungsweise sperrige Abfälle/Sperrmüll nicht gemäß § 12 Absatz 2 bereitstellt; e) seine Abfälle gemäß § 13 Absatz 4 nicht entsprechend dem Erfassungs- und Sammelsystem trennt beziehungsweise nicht entsprechend dem jeweiligen Sammelsystem entweder am Grundstück zum Abholen bereitstellt beziehungsweise zu den Sammelstellen bringt; f) seine schadstoffhaltigen Abfälle gemäß § 12 Absatz 4 nicht am Schadstoffmobil zur getrennten Entsorgung je nach Schadstoffart übergibt; g) den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls gemäß § 17 dieser Satzung nicht unverzüglich anmeldet; h) anfallende Abfälle entgegen § 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 4 dieser Satzung unbefugt durchsucht oder wegnimmt; i) sonst wie entgegen dieser Satzung Abfälle im Stadtgebiet ablagert. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.  § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilchenbach vom 11. Juni 1999 in der Fassung vom 30. Mai 2008 und die Satzung über die Abfallentsorgungsgebühren der Stadt Hilchenbach vom 23. Dezember 1997 in der Fassung vom 25. November 2010 außer Kraft.

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42. Ergänzung

Anlage 1 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilchenbach Liste über die schadstoffhaltigen Abfälle gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 6 Schadstoffhaltige Abfälle, die gemäß § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nr. 6 nur aus Haushaltungen - per Schadstoffmobil eingesammelt werden, sind insbesondere 1.

Altbatterien und Akkumulatoren (keine Autobatterien; diese sind Wertstoffe und somit dem Wirtschaftskreislauf wieder zuzuführen)

2.

Leuchtstoff- und Energiesparlampen

3.

Lösungsmittel, Fleckenentferner, Sanitärreinigerreste etc.

4.

Säuren und Laugen

5.

Pflanzen- und Holzschutzmittel

6.

Chemikalien aus Haushaltungen

7.

Nicht ausgehärtete Altfarben und Lacke

8.

Ölhaltige und ölgetränkte Abfälle

Nicht eingesammelt werden insbesondere: 1.

Schadstoffhaltige Abfälle aus Industrie- und Gewerbebetrieben

2.

Altöl (es besteht Rücknahmepflicht des Händlers)

3.

Altmedikamente (gelten nicht als schadstoffhaltig)

4.

Ausgehärtete Altfarben und Lacke (gehören in den Restmüll, gelten nicht als schadstoffhaltig)

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Anlage 2 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilchenbach Liste der von der Entsorgung ausgeschlossenen Abfälle gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 2 1.

Toxische Abfälle (zum Beispiel quecksilber-, cyanid-, chromhaltige Stoffe, Stoffe mit Halogenverbindungen oder aromatischen Kohlenwasserstoffen)

2.

Stoffe, die bei der Zersetzung Gase, wie Fluor oder Chlor, entwickeln

3.

Radioaktive, explosive, feuergefährliche Stoffe

4.

Schlachtabfälle, außer Abfällen, die nicht zu Fleisch-, Blut- oder Knochenmehl verarbeitet werden können, wie zum Beispiel Geflügelfedern, -köpfe und -beine

5.

Altöle (Auf die Rücknahmeverpflichtung des Handels für gebrauchte Öle wird verwiesen)

6.

Abfälle aus Mineralölprodukten, zum Beispiel ölhaltige Betriebsmittel, Mineralölschlämme, Fette, Wachse, sowie Emulsionen und Gemische

7.

Farben und Lacke mit löslichen Bestandteilen, Farb- und Lackschlämme

8.

Schlämme mit einem höheren Wassergehalt als 65 %

9.

Fäkalschlamm und Fäkalien

10. Salze mit Härtesalze

umweltschädigenden

Inhaltsstoffen,

zum

Beispiel

Brünniersalze,

11. Produktionsspezifische Abfälle aus Gewerbe und Industrie 12. Seuchengefährliche und infektiöse Abfälle 13. Ölverunreinigter Boden 14. Autowracks und Teile davon, Autoreifen 15. Öltanks 16. Schlagabraum, der auf forstwirtschaftlich genutzten Flächen als Abfall anfällt und nach den Bestimmungen der Pflanzenabfallverordnung in der jeweiligen Fassung entsorgt werden kann 17. Erdaushub und Bauschutt (Auf die Selbstbeförderung zur Abfallentsorgungsanlage des Kreises Siegen-Wittgenstein entsprechend der Satzung über die Abfallwirtschaft wird verwiesen) 18. Flüssige Abfälle (außer Problemabfälle aus Haushaltungen) ____________________________ Die Bekanntmachung erfolgte im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Hilchenbach wie folgt: Satzung in Nr. 11 / 2014 vom 09.12.2014, Tz. 345

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