Retaxationen vermeiden schwierige Fälle aus der Praxis. Referentin: Bettina Hansen

June 16, 2017 | Author: Stefan Günther | Category: N/A
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1 Retaxationen vermeiden schwierige Fälle aus der Praxis Referentin: Bettina Hansen Frühjahr 20132 Inhalt 1. S...

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Retaxationen vermeiden – schwierige Fälle aus der Praxis Referentin: Bettina Hansen Frühjahr 2013

Inhalt 1. Stückzahlverordnungen: Packungen ohne N-Bezeichnung 2. Original vs. Import

3. Gültigkeitsdauer der Verschreibung 4. Fragen

Von „pharmama“

1. Stückzahlverordnungen: Packungen ohne N-Bezeichnung Stückzahlverornung ‚RX-FAM 20St. N1; 50 St. N2; 100 St. N3 im Handel Verordnung

Erstattung

70 St.

Packung im Handel

ja

70 St.

Packung nicht im Handel

1x20+1x50

150 St.

nein

200 St.

2x100 mit Sondervermerk

1. Stückzahlverordnungen: Packungen ohne N-Bezeichnung Stückzahlverornung ‚RX-FAM 20St. N1; 50 St. N2; 100 N3 in der Packungsgrößen-VO, aber nicht im Handel

Verordnung

Erstattung

100 St.

Nein, 1x50

VO über 2xN2

Ja

1. Stückzahlverordnungen: Packungen ohne N-Bezeichnung Stückelung



Erstattungsfähig:



wenn die nach Stückzahl verordnete Menge keinem N-Bereich zugeordnet werden kann, ohne die Nmax zu überschreiten und im Handel diese Stückzahl nicht erhältlich ist, nach wirtschaftlicher Auswahl bis zur verordneten Stückzahl



wenn die Verordnung die Nmax überschreitet, die aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packungsgröße oder ein Vielfaches davon, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge. Die Abgabe eine Vielfachen setzt voraus, dass der verordnende Arzt hat durch einen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Mengen hingewiesen

1. Packungen ohne N-Bezeichnung

Frage: Uns liegt eine Verordnung über „Zyprexa Velotab 10 mg Schmelztabletten 98 St.“ vor (AOK Plus). Keine Angabe von PZN oder Firma. Der N3-Bereich für Olanzapin liegt bei 67-70 St. Das 98er-Original von Lilly war mal eine N3. Wie ist vorzugehen?

1. Packungen ohne N-Bezeichnung Das Original der Firma Lilly trug die N3-Kennzeichnung im Rahmen der Übergangsregelung (18 Monate ab der Änderung der PackungsV zum 01.05.2011), also bis Ende Oktober 2012. Seit dem 01.11.2012 dürfen weder das 98er-Original noch die Importe mit dieser Stückzahl auf GKV-Rezept abgegeben werden.

Da der Arzt kein Aut-idem-Kreuz gesetzt hat, sollten Sie den Rabattartikel mit 70 Stück abgeben.

1. Packungen ohne N-Bezeichnung - Stückelung Frage: Wie ist das folgende Rezept hinsichtlich der verordneten Menge zu beurteilen? Dürfen zwei Packungen der N3 abgeben werden?

1. Packungen ohne N-Bezeichnung – Stückelung Antwort: Es ist hier ein Vielfaches der Nmax verordnet, daher ist ein zusätzlicher Vermerk des Arztes erforderlich. Der Rahmenvertrag schreibt nicht explizit vor, wie genau ein solcher Vermerk auszusehen hat. Dass der Arzt „Quartalsreichweite verordnet“ auf dem Rezept vermerkt hat, ist als ein solcher Vermerk anzusehen, daher kann die Menge so abgegeben werden.

1.2. Packungen ohne N-Bezeichnung - Stückelung Frage: Die vorliegende Verordnung lautet auf

2x Lyogen 1 TAB 50 St. N2 zulasten der AOK Bayern (IK 8310400). Wie sollen wir uns verhalten?

1.2. Packungen ohne N-Bezeichnung – Stückelung Antwort: Diese Verordnung ist als Stückzahlverordnung anzusehen. Die Menge fällt in einen definierten N-Bereich (Psychopharmaka N3=95-100), jedoch ist keine N3 im Handel. Hier ist eine Stückelung nicht zulässig.

Eine Verordnung von 2x N2 ohne zusätzliche Angabe der Stückzahl wäre eine reine Normgrößenverordnung, die vom Rahmenvertrag nicht betroffen ist und daher unproblematisch sein sollte.

2. Original vs. Import •

seit 01.04.2011 gilt: Rabattvertrag vor Import



ein aut-idem Kreuz wirkt nur bei generikafähigen Verordnungen und hat keinen Einfluss auf die Frage Original oder Import



die Verordnung eines bestimmten Imports setzt lediglich einen Preisanker



zur Feststellung der Preisgünstigkeit eines Imports ist der „NettoKassenpreis“ heranzuziehen, der sich aus dem ABDA-VK abzüglich des Herstellerrabattes ergibt; die alleinige Betrachtung des VK ist nicht ausreichend

2. Original vs. Import

Frage: Uns liegt folgende Verordnung zu Lasten der AOK Nordwest (10 3411401) vor: Valdoxan 25 mg FTA Beragena 98 St. N3 Unsere Importquote ist schlecht, wir wollen daher diesen Import liefern. Ist das korrekt?

2. Original vs. Import Antwort:

Dieser Reimport ist nicht preisgünstig (15/15-Regel) und hat keinen Einfluss auf die Importquote. Bei Übernahme in die Kasse zeigt sich, dass das Original rabattbegünstigt ist und daher abgegeben werden muss.

Die Abgabe eines rabattbegünstigten Artikels wirkt sich nicht negativ auf die Importquote aus.

2. Original vs. Import

Frage: Privigen 10% Lsg. 10 g 100ml DFL von CC-Pharma ist viel günstiger als das Original – hier ist der Austausch doch retax- und quotensicher?

2. Original vs. Import Antwort: Leider nein - dieser Reimport ist nicht preisgünstig (15/15-Regel), obwohl der ABDA-VK das vermuten lässt. Hier ist sogar eine Retaxation bezüglich der Differenz zum preisgünstigeren Original zu befürchten



:

Von „pharmama“

3. Gültigkeitsdauer der Verschreibung



vdek: § 4 Abs. 6:



Primärkassen: § 3 Abs. 6:

3. Gültigkeitsdauer der Verschreibung •

vdek: Monat = 28 Tage, d.h. ein Rezept darf maximal 28 Tage nach Ausstellungsdatum beliefert werden



Primärkassen: Monat je nach Bundesland unterschiedlich •

AOK Bayern und AOK Niedersachsen: Kalendermonat Ausstellung am 27.01, Belieferung bis 27.02.; Sonderregelung in Bayern wenn der letzte Tag ein Sonn- oder Feiertag ist



AOK Nordwest, Hessen, Rheinland/Hamburg, IKK Nord: Ausstellung am 27.01, Belieferung bis 26.02.



BKK-Landesverband Hessen: 28 Tage



BKK Landesverband Baden-Württemberg: Kalendermonat – Ausstellung am 04.01. , Belieferung bis einschließlich 04.02., ähnliche Sonderregelung wie Bayern

3. Gültigkeitsdauer der Verschreibung Überschreitung des Abgabezeitraums: Fristüberschreitung z.B. bei Belieferungen von Allergenrezepten aus Gründen der: späten Rezeptvorlage, Herstellung, Beschaffung, Genehmigung, Lieferung, Abholung •

Im Arzneilieferungsvertrag Primärkassen und vdek Kassen ist geregelt, dass die Vorlage des Rezeptes innerhalb der Gültigkeitsfrist (1 Monat) des Rezeptes liegen muss



Wenn die Vorlage innerhalb der Gültigkeitsfrist liegt (und dies dokumentiert ist), das Abgabedatum nach der Monatsfrist liegt, dürften die KK nicht retaxieren

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bettina Hansen [email protected]

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