Neuer Markenauftritt Industriemakler unter deas zusammengefasst

August 7, 2017 | Author: Oswalda Hofmeister | Category: N/A
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왎 I N F O R M AT I O N E N F Ü R G E S C H Ä F T S PA R T N E R 왎 einer der ganz großen Marktteilnehmer in Deutschland und Europa – Sie können weltweit betreut werden.

쐽 Inhalt

Global Vision, Local Precision

Neuer Markenauftritt Industriemakler unter deas zusammengefasst Liebe Leserinnen und Leser, sehr geehrte Damen und Herren, sie halten Dialoge, die Kundenzeitschrift der Industriemakler im Verbund der Ecclesia Gruppe, mit geändertem Erscheinungsbild in Ihren Händen. Einigen von Ihnen ist die Zeitschrift vertraut, für andere ersetzt sie die bisherige Kundeninformation und für wieder andere ist Dialoge etwas völlig Neues. Ein Sprichwort sagt: „Wer zusammen in ein Boot steigt, will gemeinsam etwas unternehmen.“ Diesem freiwilligen Entschluss folgt eine zwingende Konsequenz; bei einer motivierten Besatzung mit gleichen Grundanliegen ist es eine beflügelnde Konsequenz. Als Ihr Dienstleister stehen Ihre Interessen und Aufgabenstellungen für uns im Vordergrund. Als starke Gemeinschaft wollen wir umfassend national und international, individuell und mit den Vorteilen von Spezialisten für Sie da sein. Die Ecclesia Gruppe ist mit einer Vielzahl von Spezialmaklern, Finanz-, Mathematik- und Risikoberatungs-Dienstleistern

Die Industriemakler unserer Gruppe rücken zusammen, stimmen ihre Leistungsstärken ab und nutzen die gemeinsame Einkaufsmacht. Die deas Deutsche Assekuranz-Makler GmbH wird als Dachmarke den äußeren Rahmen bilden und gemeinsame Interessen organisieren, ohne tradierte Marken und deren Spezialitäten, wie etwa J.L. Orth, Interassekuranz Sitt & Overlack, Lutz Assekuranz-Makler, Friedrich Fetzer Assekuranzbüro, zu verdrängen – im Gegenteil! Dialoge – unser gemeinsames Medium – erscheint nunmehr in einheitlicher Gestaltung für alle Kunden dieser Industriemakler drei bis vier Mal pro Jahr. Bleiben Sie mit uns im Dialog – wir freuen uns darüber, auch über ihre kritische Begleitung und anregende Mitgestaltung. Unser Redaktionsteam, aus den Unternehmen der Gruppe zusammengesetzt, steht Ihnen gern zur Verfügung. Allen Redakteuren und Autoren unserer bisherigen Medien einen herzlichen Dank für die Mitarbeit. Schön, dass Sie zum großen Teil wieder dabei sind. Dem neuen Redaktionsteam wünsche ich viel Erfolg und eine gute Resonanz. Ihr Manfred Klocke Hauptgeschäftsführer Ecclesia Gruppe Herausgeber Dialoge

>> Seite 2 Neue Situation bei Gabelstaplern >> Seite 3 Industriespionage >> Seite 4 Leasing und Forderungsfinanzierung >> Seite 6 Umweltzonen nur noch mit Plakette befahrbar >> Seite 7 Elektronische Versicherungsbestätigung >> Seite 8 Lücken schließen >> Seite 10 Navigationssysteme >> Seite 12 Brandgefahr durch Elektrogeräte >> Seite 14 Fahren mit Durchblick >> Seite 15 Die VVG-Reform >> Seite 16 Kein guter Platz >> Seite 16 Impressum

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vom Deckungsumfang her komfortable Alternativen ergeben. Ferner sind die Versicherungssummen im Rahmen eines Flottenvertrages mit mindestens 50 Mio. Euro Versicherungssumme je Schadenfall deutlich höher als die Pflichtversicherungssummen bzw. die Versicherungssummen nach Maßgabe einer üblichen Betriebs-Haftpflichtversicherung.

Neue Situation bei Gabelstaplern Pflichtversicherungsgesetz geändert Andreas Seliger

Durch die Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes zum 18.12.2007 ergibt sich eine neue Ausgangsituation für die Zulassungspflicht von Hub- und Gabelstaplern. Denn mit Wirkung vom 18.12.2007 wurde die 5. KH-Richtlinie der Europäischen Union durch Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes in das deutsche Recht umgesetzt. Dadurch sind nun auch Gabelstapler mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h von der Versicherungspflicht ausgenommen. Infolge der Neuregelung werden Schäden, verursacht durch Stapler bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h, zukünftig bei Nichtbestehen einer Versicherung auch über die Verkehrsopferhilfe abgewickelt. Der Geschädigte muss allerdings „glaubhaft machen“, dass er weder vom Halter, vom Eigentümer oder vom Fahrer des verursachenden Fahrzeugs noch von einem Schadenversicherer seinen Schadenersatz bekommt. Zudem kann die Verkehrsopferhilfe den Schädiger in Regress nehmen, sodass sich dieser gegebenenfalls sehr hohen Schadenersatzforderungen ausgesetzt sieht. Bisher waren Stapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h versicherungspflichtig und wurden in der Regel über eine so genannte AKBDeckung (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) entweder über die Kraftfahrt-Haftpflichtsparte

oder über die Betriebs-Haftpflichtversicherung als Anhang mit einer so genannten AKB-Zusatzdeckung versichert. Stapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h sind auch weiterhin versicherungs- und in aller Regel zulassungspflichtig und benötigen eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKB-Deckung). Welche Auswirkungen ergeben sich aus dieser Thematik für die BetriebsHaftpflichtversicherung? Es ergeben sich auch nach dieser gesetzlichen Änderung vom Prinzip her drei Möglichkeiten, den Versicherungsschutz für Stapler zu gestalten. 1. Absicherung im Rahmen und Umfang der BetriebsHaftpflichtversicherung Diese Möglichkeit ist zumindest für Gabelstapler mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h neu, denn bisher galt diese Regelung lediglich für Gabelstapler, die nicht schneller als 6 km/h sind. Jedoch erkauft man sich diese „einfache Lösung“ mit einigen Nachteilen, da man im Vergleich zu einer so genannten AKB-Deckung einen weniger weiten Versicherungsschutz erhält. So gelten dann automatisch alle Ausschlüsse der Betriebs-Haftpflichtversicherung (z.B. für Mietsachschäden, Schäden für mitversicherte Unternehmen untereinander, Vorsatz-

ausschluss usw.) auch für die Schäden durch Stapler. Ferner ist der Kreis der mitversicherten Personen enger gefasst, da bei einer AKB-Deckung alle berechtigten Fahrer, d.h. auch die, die nicht im Beschäftigungsverhältnis zum Versicherungsnehmer stehen, mitversichert sind. Zudem könnte die Deckungssumme einer BetriebsHaftpflichtversicherung für gewerblichen Risiken deutlich geringer sein als die einer AKB-Deckung, die sich an den Pflichtversicherungssummen der Kraftfahrtsparte (aktuell: 7,5 Mio. Euro Personenschäden/1 Mio. Sachschäden) orientiert. 2. Absicherung über die Sparte Betriebs-Haftpflichtversicherung im Rahmen einer AKB-Zusatzdeckung Der Versicherungsschutz über eine AKB-Zusatzdeckung als separater oder integrierter Bestandteil einer Betriebs-Haftpflichtversicherung geht, wie oben ausgeführt, in der Regel weiter als der Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang einer reinen Betriebs-Haftpflichtversicherung. 3. Abdeckung als Versicherungslösung über die Sparte Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Da es sich auch bei dieser Alternative um eine AKB-Deckung handelt, können sich hieraus insbesondere als Versicherungslösung über einen KfzFlottenvertrag kostengünstige und

Ergibt sich aus der neuen Ausgangssituation eine akute Verpflichtung zum Handeln mit Umstellung der bisherigen Versicherungslösung für Stapler? Nach unserer derzeitigen Einschätzung nicht, da sich im Vergleich zu den bisherigen Versicherungslösungen für Gabelstapler keine komplett neue Haftungssituation ergibt.

Entscheidend ist vielmehr, nach wie vor zu klären, ob im Unternehmen Hub- und Gabelstapler vorhanden sind und ob für diese Risiken bereits ein passender Versicherungsschutz (alternativ über die Sparte BetriebsHaftpflicht oder Kraftfahrzeug-Haftpflicht) eingedeckt wurde. Auch nach dieser Änderung ist kein einheitliches Vorgehen bei der Versicherungswirtschaft zu beobachten. Seitens der Versicherer rechnet man derzeit nicht mit einer gravierenden Verschiebung hin zu Versicherungslösungen über die Betriebs-Haftpflichtversicherung ohne AKB-Zusatzdeckung. Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) hat bisher noch

keine Empfehlung gegenüber seinen Mitgliedsunternehmen ausgesprochen. Der GDV plant jedoch, bei den Tarifen für Haftpflichtrisiken, d.h. bei Versicherungslösungen über die Betriebs-Haftpflichtversicherung, eine Zusatzposition mit einem Zuschlag für Stapler mit einer Geschwindigkeit zwischen 6 und 20 km/h einzuführen. Mit einer Verabschiedung dieser Empfehlung wird jedoch nicht vor Ende Mai gerechnet. Derzeit ist eine abschließende Beurteilung der Marktentwicklung noch nicht möglich. Wir werden rechtzeitig vor den Verhandlungen zur Vertragsverlängerung die für Ihr Unternehmen adäquate Lösung mit Ihnen abstimmen. •

Industriespionage Ein unterschätztes Risiko Ernest Lenk

Deutsche Unternehmen gelten auf dem Weltmarkt als Innovationsweltmeister. Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass technische Innovationen und Know-how bei Produktionsabläufen verstärkt in den Fokus von Spionageaktionen geraten. Im verschärften internationalen Wettbewerb ist es für die Unternehmen aber von besonderer Bedeutung, dieses Wissen als entscheidenden Wettbewerbsfaktor vor illegalem Transfer zu schützen. Einer Corporate Trust Studie zufolge wurden im Jahr 2006 rund 10.000 Fälle von Wirtschafts- und Industriespionage bekannt – Tendenz weiter steigend. Das ist bei rund 3,2 Mio. Unternehmen in Deutschland (vom Kleinstunternehmen bis zum Konzern) nicht viel, mag man meinen. Aber für die betroffenen Unternehmen spielen Statistiken keine Rolle. Trügerisch ist, dass viele Unternehmen den Schutz vor Industriespionage nur als Wall gegen Angriffe von außen sehen. Hiergegen werden meist

zahlreiche Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Diese reichen von Kontrollen beim Betreten des Firmenareals über die Videoüberwachung besonders sensibler Bereiche bis hin zur Firewall gegen Hackerangriffe auf Firmendaten. Unterschätzt wird dabei das Risiko, dass auch eigene Mitarbeiter Informationen nach außen tragen und missbrauchen können. Die Corporate Trust Studie zeigt, dass die Täter bei nahezu einem Viertel der Spionagefälle aus den eigenen Reihen stammen. Der finanzielle Schaden war bisher im Rahmen einer Vertrauensschadenversicherung – wenn überhaupt – nur sehr eingeschränkt versicherbar. Am Markt gibt es nun ein neuartiges Spionageschutz-Konzept. Innovativ ist dabei vor allem, dass im Leistungsumfang eine Präventionsberatung durch Sicherheitsspezialisten enthalten ist – getreu dem Motto: Sichern geht vor Versichern. Kommt es dennoch zum Schadenfall, ersetzt der Versicherer bereits bei be-

gründetem Verdacht die Kosten für die vollständige Ermittlung des Spionagefalls. Wird dabei offenbar, dass Firmengeheimnisse verraten wurden, werden auch die Kosten für ein umfängliches Rechtsgutachten übernommen. Im Paket enthalten ist darüber hinaus eine Empfehlung, wie weiter rechtlich zu verfahren ist sowie welche PR-Maßnahmen zur Minderung des Reputationsschadens ggf. notwendig sind. Wird umgekehrt der Versicherungsnehmer selbst mit einem Spionagevorwurf konfrontiert, ersetzt der Versicherer auch die Verteidigungskosten. Optional kann der Versicherungsschutz auf Erstattung des entgangenen Gewinns in Form fiktiver Lizenzgebühren erweitert werden und in begrenztem Umfang auch auf Ertragsausfall durch Umsatzrückgang. Neben der Prävention und der Aufklärung einer Spionage bietet die weltweite Deckung somit auch Versicherungsschutz für unmittelbare Vermögensschäden. •

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Leasing und Forderungsfinanzierung Maßgeschneiderte Lösungen für den Mittelstand Volker Kees

Was im angloamerikanischen Raum gang und gäbe ist, wird zunehmend auch von deutschen Unternehmen erkannt: die Möglichkeiten zur Verbesserung der Finanzierungssituation durch die Nutzung innovativer Instrumente wie zum Beispiel Leasinglösungen, Equity-Finanzierungen und Forderungsfinanzierungen. Liquidität schaffen Vor allem für kleine und mittlere Unternehmen wird es immer wichtiger, neue Liquidität zu schaffen, um Investitionen zur Bewältigung der gestiegenen Nachfrage tätigen zu können. Dem steht allerdings die schlechte Zahlungsmoral vieler Kunden entgegen, ebenso wie Forderungsausfälle durch Insolvenzen und die zunehmend restriktive Kreditvergabe durch die Banken seit Inkrafttreten von Basel II. Weiterhin bedrohen steigende Rohstoffpreise und Energiekosten die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Industrie. Wichtig ist daher eine solide Eigenkapitalausstattung in

Kombination mit flexiblem und wachstumsorientiertem Fremdkapital. Gerade bei der traditionellen Finanzierung über die Hausbanken tauchen jedoch immer häufiger Schwierigkeiten auf. Neben der klassischen Fremdkapitalaufnahme über die Hausbank gewinnt daher zunehmend ein Mix aus alternativen Finanzierungsinstrumenten an Bedeutung, wie Leasing, Forderungsverkäufe, Einkaufsfinanzierungen und die mittlerweile recht populären mezzaninen Finanzierungen. Leasing – moderner denn je? Leasing ist eine moderne und sehr innovative Dienstleistung. Die Konzentration auf Kernkompetenzen, die heute in allen Wirtschaftszweigen wichtige Veränderungen in Unternehmensstrukturen und Outsourcing mit sich bringt, hat LeasingUnternehmen auf den Plan gerufen, die sich auf bestimmte Geschäftsfelder spezialisiert haben. Dies wiederum führt zu einer guten Kenntnis der jeweiligen Märkte von der Beschaffung bis hin zur Verwertung der Leasing-Güter in den jeweiligen Branchen. So genannte FullService-Lösungen nehmen zu, die dem Kunden nicht nur die Nutzung eines Objekts ohne Eigenmitteleinsatz ermöglichen, sondern die darüber hinaus von der Beschaffung über Services während der Nutzung bis zur Verwertung ein „Rundum-Sorglos-Paket“ bieten. Typisches Beispiel dafür ist das Full-ServiceKfz-Flotten- oder IT-Leasing. Klassischerweise ist Leasing eine Möglichkeit zur Investitionsfinanzierung, zum Beispiel in neue Maschinen und Anlagen. Die Investition wird hierbei über die Nutzungslaufzeit aufgeteilt. „Pay as you earn“ nennt die Branche dieses Prinzip. Führende Finanzierungsgesellschaften haben darüber hinaus ihr Leistungsspektrum um individuelle Sale-and-Lease-back-Konstruktionen erweitert. Motive für Sale-and-Lease-Back Die Vorteile und Motivationen bei der Mobilisierung von Anlagevermögen

und der Realisierung von Sale-andLease-Back-Lösungen sind vielfältiger Natur. Diese Finanzierungsart ermöglicht eine Liquiditäts- und Ertragsbeschaffung aus der Substanz heraus. Langfristig in Anlagen und Maschinen gebundenes Kapital wird aktiviert. Oft können zudem erhebliche stille Reserven aus Wertsteigerungen aufgedeckt werden, indem das Objekt über Buchwert angekauft wird. Der Liquiditätszufluss aus dem Verkaufserlös und den erzielten außerordentlichen Erträgen eröffnet dem Unternehmen neue Spielräume: Bestehende Kredite können zurückgeführt, operative Verluste eines Geschäftsjahres egalisiert werden. Die Hebung stiller Reserven kann dann sinnvoll sein, wenn in einem Geschäftsjahr ein negatives Ergebnis erwartet wird und die anfallenden Verluste wegen des Wegfalls der bisherigen Verlustausgleichsmöglichkeiten seit dem 1.1.2004 (Mindestbesteuerung von 40 Prozent der positiven Einkünfte gemäß § 10d EStG) nicht vollständig verrechnet werden können. Neben diesem Aspekt bietet die Hebung stiller Reserven in steuerlicher Hinsicht die Möglichkeit, nach § 6b EStG (Einkommensteuergesetz) bei der Veräußerung entstandene Gewinne steuerneutral zu übertragen. Mit diesem frei werdenden Kapital könnten zum Beispiel Unternehmenskäufe, Fusionen oder Globalisierungsschritte finanziert und damit Wettbewerbspositionen gefestigt oder verbessert werden. Investitionen in das eigene Unternehmen werden durch derartige Sale-and-Lease-Back-Erlöse ebenso möglich und finanzierbar wie Rentabilitätssteigerungen im Kerngeschäft. Forderungsfinanzierung in Deutschland boomt Factoring als besonderes Finanzierungsinstrument hat in den letzten

Jahren auch in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) beträchtlich an Akzeptanz gewonnen. Es machte sich ein Imagewandel vom vermeintlichen Rettungsanker für Firmen in Finanznot zum Qualitätsmerkmal bemerkbar. Neben der Finanzierungsfunktion beinhaltet das echte Factoring auch die hundertprozentige Forderungsabsicherung. Der Factor kauft die Forderung. Damit geht auch das Ausfallrisiko auf den Factor über und die Forderung wird beim Factoringkunden nicht mehr bilanziert. Je nach Ausgestaltung des Factoringverfahrens übernimmt der Factor auch die komplette Abwicklung des Debitorenmanagements. Diese Möglichkeit nutzt vor allem der Mittelstand immer häufiger. So sind die Umsätze der führenden deutschen Factoringinstitute im Vergleich zum Vorjahr um knapp 25 Prozent gestiegen. Begründet liegt dieses nicht nur in der Bankenunabhängigkeit der Finanzierungsform, sondern auch in der heutigen Flexibilität dieser Produkte. Früher wurde ausschließlich das Full-Service-Factoring, bevorzugt bei Handelsunternehmen, angeboten. Mittlerweile sind selbst teilweise bei Maschinenbauunternehmen Forderungsfinanzierungsmöglichkeiten gegeben. Reverse-Factoring, auch Fine-Trading genannt Beim Reverse-Factoring (auch als Fine-Trading im Markt eingeführt) Name Matthias Bühler Jens-Uwe Seidl Ulrich Timm Thomas Willmes Volker Kees Olaf Willms Barbara Maurer Mirko Jeschner

handelt es sich, wie die Übersetzung besagt, um ein „umgekehrtes“ Finanzierungsverfahren. Hierbei werden nicht die Forderungen gegenüber den Debitoren des Factoring-Nehmers, sondern die Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung finanziert. Die Finanzierungsgesellschaft bezahlt die Lieferanten unter Skontoausnutzung. Der Abnehmer zahlt an die Finanzierungsgesellschaft nach wie vor unter Ausnutzung des Zahlungsziels. Damit sichert sich der Abnehmer bzw. Käufer Vorzugskonditionen bei seinen Lieferanten und gleichzeitig bekommt der Lieferant eine hundertprozentige Absicherung seiner Außenstände. Zur Zielgruppe zählen in der Regel Unternehmen, die mit einem oder mehreren Lieferanten ein Einkaufsvolumen pro Jahr von jeweils 10 Mio. Euro und mehr abwickeln. Ausblick Dass auch der Mittelstand solch innovativen Finanzierungsformen mittlerweile offen gegenübersteht, zeigen die zweistelligen Wachstumsraten der deutschen Leasing- und FactoringAnbieter in 2007. Hausbanken mit ihren traditionellen Finanzierungsformen erschweren das Wachstum vor allem mittelständischer Unternehmen. Vergangenheitsorientierte Ratings, eine aufwändige Administration sowie die Abhängigkeit der Banken von immer strengeren gesetzlichen Vorgaben und internen Auflagen blockieren schnelle

Postanschrift Feringastr. 11a 85774 Unterföhring An der Lehnwiese 18 02739 Neueibau Bödekerstr. 11 30161 Hannover Günsestr. 41 57462 Olpe Solinger Str. 11 45481 Mülheim Theodor-Heuss-Str. 37 50374 Erftstadt Westring 72 67269 Grunstadt Löffelstr. 46 70597 Stuttgart

Telefon/Mobil 089 992883-72 0162 2102381 03586 369555 0162 2102416 0511 34855-37 0162 2102423 02761 833100 0162 2102445 0208 48402-51 0162 2102446 02235 413449 0162 2102337 06359 924855 0177 4360296 0711 39150-155 0162 2102364

Investitionen in heutiges und zukünftiges Wachstum. Eine unabhängige und flexible Finanzierungsgesellschaft dagegen bezieht die Wachstumsperspektiven in ihre Bewertungen mit ein. Deshalb kann die Zusammenarbeit mit einem solchen Partner ein schneller und einfacher Weg sein, die Liquidität dauerhaft zu erhöhen und sich gleichzeitig bessere Ratings zu sichern. Ein solches Vorhaben, dem Unternehmen bankenunabhängig, unkompliziert und innerhalb kürzester Zeit – insbesondere in Phasen starken Wachstums oder einer Umstrukturierung – zu neuem Spielraum, zu mehr Flexibilität und zu erhöhter Bonität zu verhelfen, ist unsere Aufgabe. Gerade der Mittelstand sollte sich innovativen Konzepten gegenüber aufgeschlossen zeigen, um ausländischem Wettbewerb gegenüber standhalten zu können und um Produktinnovation und Wachstum am Standort Deutschland nachhaltig auszubauen. Individuelle Beratung durch das deas Kredit-Team Nutzen Sie Ihre Chance über die deas Deutsche Risk Consult GmbH. Das Experten-Team freut sich auf Ihren Anruf. Gerne steht Ihnen auch ihr Kundenbetreuer für die Koordination eines Gesprächstermines zur Verfügung. •

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Westdeutschland

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BW, Rheinland-Pfalz, Saarland BW, Hessen

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Umweltzonen nur noch mit Plakette befahrbar Irmgard Sonntag

Seit dem 1. März 2007 können Städte und Gemeinden Umweltzonen ausweisen und dort Fahrverbote aussprechen. So steht es in der im Bundesgesetzblatt vom 16. Oktober 2006 veröffentlichten Verordnung. Millionen Fahrzeuge sind hiervon betroffen.

Fahrzeuge, mit denen Personen befördert werden, die gehbehindert, hilflos oder blind sind und dieses mit einem Schwerbehindertenausweis nachweisen können. Die Ausnahmeregelungen greifen auch bei Selbstfahrern aus der genannten Personengruppe.

Generell tabu sind Umweltzonen nun für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 – das sind Benziner ohne geregelten KAT und ältere Dieselfahrzeuge. Fahrzeuge der Schadstoffgruppen 2 bis 4 dürfen Umweltzonen nur mit einer entsprechenden, an der Windschutzscheibe angebrachten Plakette befahren.

Die Plaketten sind erhältlich bei allen Zulassungsstellen, beim TÜV, bei der DEKRA und bei allen Autowerkstätten, die Abgasuntersuchungen durchführen dürfen. Die Kosten für eine Plakette liegen bei 5 bis 15 Euro. Einen Festpreis gibt es nicht.

Ausnahmen für Oldtimer sind laut der GTÜ (Gesellschaft für Technische Überwachung) bislang nicht vorgesehen. Es ist die freie Entscheidung der Kommunen, wie sie mit den in der Regel wenig umweltfreundlichen Liebhaberstücken verfahren. Ausnahmen für Bewohner und Beschäftigte von Betrieben in Umweltzonen gibt es ebenfalls nicht. Aber es gelten Ausnahmen zum Beispiel für

Die Zuordnung der Fahrzeuge zu den Schadstoffklassen mit den entsprechenden Plaketten (2 = rot, 3 = gelb, 4 = grün) erfolgt auf Grundlage des 35. Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) sowie der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen EmissionsSchlüsselnummer. Bei Fahrzeugpapieren, die vor dem 1.10.2005 ausgestellt wurden, steht diese im Feld „Schlüsselnummer zu 1“ (die letzten beiden

Elektronische Versicherungsbestätigung

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Ziffern). Bei Fahrzeugpapieren späteren Datums steht sie in Feld „14.1“ der Zulassungsbescheinigung (die letzten beiden Ziffern). Eine regelmäßige Erneuerung der Plakette ist nicht erforderlich, da diese mit dem Kennzeichen verbunden ist. Nur wer ein neues Kennzeichen erhält, benötigt auch eine neue Plakette. Zwar gilt die Feinstaubplaketten-Verordnung seit dem 1.03.2007, dennoch ist kein Autofahrer verpflichtet, sich eine Plakette zu beschaffen. Sie dient lediglich als Einfahrtberechtigung für Umweltzonen. Das heißt, nur wer tatsächlich in einen solchen Bereich fahren möchte, muss die Kennzeichnung haben. Experten raten jedoch zum Erwerb. Die ersten Umweltzonen sind nämlich schon eingeführt. Und eine Urlaubs- oder Dienstfahrt könnte unerwartet in einen solchen Bereich führen. Bei Missachtung droht Strafe. Wer ohne Plakette in einer Umweltzone unterwegs ist, kann mit einem Bußgeld bis zu 40 Euro belegt werden und erhält für den Verstoß zusätzlich einen Punkt in Flensburg. (Ausländische Fahrzeuge sind von der Kennzeichnungsverordnung übrigens nicht ausgenommen). •

Weniger Bürokratie? Claus Mönke

Eine grundlegende Veränderung bei der Fahrzeugzulassung ist in diesem Jahr in Kraft getreten: Seit dem 1.3.2008 ist das Verfahren der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Verfahren) eingeführt. Diese Änderung ist Bestandteil der Reformierungsbemühungen der Regierung, den deutschen Staat zu verschlanken und Bürokratie abzubauen. Statt einer Bestätigung in Papierform erhält der Fahrzeughalter bei Antragstellung künftig eine Versicherungsbestätigungsnummer (VB-Nr.). Mit Vergabe dieser Nummer werden die für die Fahrzeugzulassung notwendigen Rumpfdaten – Versicherer, Halter, Versicherter – in digitaler Form gespeichert. Bei Zulassung eines neuen Fahrzeugs muss der Fahrzeughalter nur noch die Versicherungsbestätigungsnummer nennen, um die vorläufige Deckungszusage des gewählten Versicherers nachzuweisen. Die VB-Nr. wird aus einer siebenstelligen Zahlenund Buchstabenkombination bestehen. In den Zulassungsstellen können die Mitarbeiter über die VB-Nr. die Versicherungsdaten direkt einsehen, statt sie wie bisher aufnehmen zu müssen. Die eVB soll helfen, Fehler zu reduzieren und Arbeitsabläufe insgesamt effizienter zu gestalten. Für die Versicherten sollen sich mit der eVB die Warte- und Bearbeitungszeiten in den Kfz-Zulassungsstellen deutlich verkürzen. Es wird vor allem in der Einführungsphase Probleme mit dem neuen Verfahren geben. Anfangs werden noch nicht alle Zulassungsstellen in der Lage sein, die neue eVB zu verarbeiten, da die technischen Anforderungen an das System bei Weitem noch nicht überall umgesetzt sind. Demzufolge wird es eine Übergangsfrist geben, in der einige Zulassungsstellen weiterhin die alte Versicherungsbestätigungskarte in Papierform nutzen werden. Man

geht davon aus, dass die eVB nicht vor 2010 flächendeckend zum Einsatz kommen wird. Immense Probleme wird das Handling der eVB für Unternehmen mit größeren Fuhrparks verursachen. Eine eVB gilt zunächst nur für eine Zulassung und für einen Halter. Im Flottenbereich sind aber folgende Gegebenheiten zu berücksichtigen: > eine große Anzahl von Fahrzeugzulassungen pro Jahr > eine große Anzahl möglicher Halter aufgrund verschiedener Firmenstandorte, Untereinrichtungen, Kostenstellen etc. > eine große Anzahl von betroffenen Zulassungsstellen aufgrund unterschiedlicher Fahrzeugstandorte Bisher konnten die Zulassungsstellen für Flottenkunden einfache Blanko-VBs ausgeben, die diese nach Belieben nutzen konnten. Die eVB muss aber, wie oben beschrieben, Rumpfdaten für die Zulassung enthalten. Für Fahrzeugflottenkunden würde dies aber bedeuten, zunächst für jede Fahrzeugzulassung jeweils gesondert eine eVB anfordern zu müssen.

Eine Möglichkeit für Flottenkunden ist es, mit einer so genannten SammeleVB zu arbeiten. Eine solche SammeleVB wird vom Versicherer einmalig und explizit für Flottenkunden vergeben. Der Kunde kann damit seine Fahrzeuge zulassen – immer mit der gleichen eVB-Nummer, sofern es sich um einen einzigen Halter handelt. Aber auch hier gibt es Nachteile: Da jeweils eine Sammel-eVB pro Halter benötigt wird, müsste der Kunde schlimmstenfalls mit einer nicht überschaubaren Menge an eVB-Nummern hantieren. Das neue Zulassungsverfahren dient, wie gesagt, eigentlich einer administrativen Vereinfachung in den Zulassungsstellen. Wenn jedoch die Versicherer zu viele Sammel-eVB nutzen, bringt das System für die Zulassungsstellen letztlich doch wieder zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Und das ist natürlich nicht im Sinne des Kraftfahrtbundesamtes (KBA). Man muss daher damit rechnen, dass das KBA die Sammel-eVB wieder kippen könnte. Inwiefern ein reibungsloser Ablauf bei Zulassung von Privat- bzw. Flottenfahrzeugen gewährleistet ist, wird die Zeit zeigen. Wir werden weiterhin darüber berichten. •

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Lücken schließen Maschinenversicherung besser als Fahrzeugversicherung Frank Peters

Pkw, Camping-Fahrzeuge, Omnibusse, Lkw und Sattelzugmaschinen werden nach wie vor überwiegend in der Fahrzeugversicherung (AKB) versichert. Auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Bagger und Radlader können nach Maßgabe der AKB versichert werden. Vielfach sind die Anbieter hier aber nur zum Abschluss einer Teildeckung bereit. Auch bestimmte Fahrzeuge mit Spezialaufbauten, wie Tankwagen, Kühlwagen oder Silofahrzeuge, lassen sich im Rahmen der AKB versichern. Allerdings benötigen die Aufbauten zusätzlichen Versicherungsschutz. Es gibt aber auch Fahrzeuge mit Spezialaufbauten, für die anstelle der AKB eine Maschinenversicherung (ABMG 92) verwandt wird, etwa Kranwagen, Betonpumpen, Betonmischer, Teerkocher und Autokräne. Der Fahrzeugversicherer leistet Schadenersatz (§ 12 AKB) nur bei Schäden durch Brand, Explosion oder Entwendung, durch bestimmte Witterungslagen, Zusammenstoß mit Haarwild oder Glasbruch (Teilversicherung) sowie durch Unfall und vorsätzliche Beschädi-

gung seitens betriebsfremder Personen (Vollversicherung). Die Fahrzeugversicherung ist demnach eine Versicherung nur weniger benannter Gefahren. Die Maschinenversicherung (ABMG 92) dagegen ist eine Mehrgefahrenversicherung. Ähnlich wie eine Allgefahrenversicherung enthält sie eine Generalklausel (§ 2 ABMG 92). Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eingetretene Schäden an der versicherten Sache. Im Anschluss an die Generalklausel folgt eine – jedoch nur beispielhafte – Aufzählung der versicherten Schäden. Nicht versichert sind nur die Schäden, welche mittels § 2 Ziffer 5 ABMG 92 ausgeschlossen sind. Die im Ausschlusskatalog nicht aufgeführten Schäden sind im Versicherungsschutz inbegriffen, sodass z.B. die berühmten Brems-, Betriebsund Bruchschäden, anders als in der Fahrzeugversicherung, ohne weiteres als versichert gelten. Die Generalklausel der ABMG 92 schließt nicht nur Brems-, Betriebsund Bruchschäden ein, welche vielfach

auch durch eine Sondervereinbarung in die AKB integriert werden können. Im Versicherungsschutz inbegriffen sind u.a. auch Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder eines Versagens von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen. Zur Vermeidung von Lücken im Versicherungsschutz ist es für jeden Flottenbetreiber überlegenswert, die Fahrzeugversicherung (AKB) durch eine Maschinenversicherung (ABMG 92) zu ergänzen oder in Gänze zu ersetzen. Insbesondere beim Einsatz alternativer Kraftstoffe für die Flotte ist an die ABMG 92 zu denken. Die Verkehrspolitik forciert zunehmend die Verwendung nachwachsender Rohstoffe. Daher kommen auf deutschen Straßen vermehrt Fahrzeuge, die nicht mit mineralischem Diesel, sondern mit alternativen Brennstoffen angetrieben werden, zum Einsatz. In Betracht kommen hier in erster Linie Pflanzenöl und Biodiesel. Beide werden in Deutschland vorwiegend aus Raps hergestellt. Um Pflanzenöl in Motoren zu verbrennen, gibt es zwei Strategien. Zum einen können die Motoren an die Eigenschaften des Pflanzenöls angepasst werden. Zum anderen besteht die Möglichkeit, das Pflanzenöl an die Motoren anzupassen. Die zweite Möglichkeit ist technisch durch den Biodiesel (= Rapsölmethylester RME) verwirklicht worden. Ohne Probleme können nur die älteren Vorkammerdiesel mit Pflanzenöl betrieben werden. Bei Vorkammerdieseln müssen nur die Einspritzpumpen wegen der geringen Viskosität an die höheren Belastungen angepasst werden. Moderne Motoren auf den Betrieb mit Pflanzenöl umzurüsten, ist aufwändiger. Auch der Einsatz von Biodiesel erfordert eine Umrüstung der Dieselmotoren. Anders als Rapsöl wirkt Biodiesel wie ein Lösungsmittel. Betankt man ein

ungeeignetes Fahrzeug mit Biodiesel, zersetzt der Kraftstoff in kurzer Zeit die treibstoffführenden Schläuche und Dichtungen. Hierdurch kommt es zu sehr teuren Schäden am Motor. Diese Schäden werden unterbunden, indem RME-feste Materialien verwendet werden. Viele Lkw-Hersteller verwenden inzwischen RME-feste Materialien, sodass eine Nachrüstung entbehrlich ist. Trotz Nachrüstung und RME-Festigkeit drohen dem Dieselmotor beim Einsatz von Rapsöl oder Biodiesel Schäden, die durch eine Maschinenversicherung (ABMG 92) versichert werden sollten. Wie beim Normaldieselantrieb auch, gelangt unverbrannter Kraftstoff an die Zylinderwand und damit in den Schmierkreislauf. Da Rapsöl und Biodiesel gegenüber herkömmlichem Diesel eine höhere Verdampfungstemperatur haben, dünsten sie im heißen Motoröl nicht aus, was zu einer schleichenden Erhöhung der Kraftstoffkonzentration im Motoröl führt. Bereits eine geringe Menge Rapsöl oder Biodiesel im Motoröl reduziert die Schmiereigenschaften des Motoröls erheblich. Des Weiteren zersetzen sich beide Treibstoffe allmählich, was zu festen oder schleimigen Rückständen im Motoröl führt. Hierdurch kann der Motor einen zu versichernden Schaden nehmen. Wenn mit Biodiesel gefahren wird, ist leider bei vielen aktuellen Kfz-Dieselmotoren ohne Treibstoffsensor, auch bei RME-festen Motoren, die automatische Wartungsintervallanzeige für die Anzeige des Ölwechsels unbrauchbar. Daher bleibt nur die Möglichkeit, die Ölwechselintervalle anhand der Kilometerleistung zu bemessen. Verlässt sich der Flottenbetreiber versehentlich auf die unbrauchbare Wartungsintervallanzeige oder setzt er die Ölwechselintervalle anhand der Kilometerleistung zu selten an, sind die daraus resultierenden Motorschäden nach Maßgabe der Maschinenversicherung (ABMB 92) versichert. Aus den oben genannten Gründen darf bei RME-festen Motoren nicht einfach davon ausgegangen werden, dass Ga-

rantieerklärungen des Herstellers oder sonstige kaufvertragliche Gewährleistungsrechte ohne weiteres auch beim Einsatz von Biodiesel gelten. Sofern der Hersteller trotz RME-Festigkeit des Motors den Einsatz von Normaldiesel empfiehlt, muss geklärt werden, inwieweit der Einsatz von Biodiesel Auswirkungen auf die Übernahme von Wartungen und die Beseitigung von Schäden in der Garantiezeit hat. Oftmals lehnen die Hersteller die Biodiesel-bedingten zusätzlichen Wartungskosten und die Biodiesel-bedingten Schäden in der Garantiezeit ab. Dieser Verlust von Rechten aus dem Kaufvertrag kann durch den Abschluss der ABMG 92 teilweise abgefedert werden. Nach einer Umrüstung des Fahrzeugs erlischt in jedem Fall die Garantie des Fahrzeug- und Motorenherstellers. Selbstverständlich berührt die Umrüstung auch die sonstigen kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte. Es ist daher stets mit dem Umrüster zu klären, ob und in welchem Umfang er anstelle des Herstellers die Funktionsfähigkeit des Motors garantiert und Wartungs- sowie Reparaturkosten in der Garantiezeit übernimmt. Vielfach bezieht sich das Garantieversprechen des Umrüsters nur auf die von ihm eingebauten Motorteile, sodass nach einer Umrüstung eine Garantie für den Motor als Ganzes nicht mehr besteht. Auch an dieser Stelle ist daher der Abschluss einer ABMG 92 sinnvoll. Aufgrund vielfältiger Nachfragen unserer Mandanten haben wir mit unseren Versicherungspartnern gegen die oben angesprochenen Gefahren eine Versicherungslösung erarbeitet. Die Maschinenversicherung (ABMG 92) kann in Ergänzung oder anstelle der Fahrzeugversicherung (AKB) installiert werden. Die Ablösung der AKB durch eine ABMG 92 hat den Vorteil, dass der Flottenbetreiber in den Genuss eines wesentlich besseren Versicherungsschutzes kommt, nicht nur für den Motor, sondern fürs ganze Fahrzeug. Wir empfehlen daher grundsätzlich letzteres. •

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Navigationssysteme

sich mit den „AVB Reisegepäck 1992“. Da es zum Entstehungszeitpunkt dieser Vertragswerke noch keine mobilen Navigationsgeräte gab, konnten diese auch nicht erwähnt werden. Sofern unsere Kunden nicht bereits über eine Hausratversicherung mit entsprechendem Versicherungsschutz verfügen und eine Reisegepäckversicherung benötigen, empfehlen wir daher stets den Abschluss eines Versicherungsvertrags auf Basis der „AVB Reisegepäck 1992“.

Mobile Geräte nur eingeschränkt versichert Frank Peters

Im vergangenen Weihnachtsgeschäft gehörten mobile Navigationsgeräte zu den Verkaufsschlagern. Bei AutoNavigationssystemen dominieren mittlerweile meist mobile Endgeräte oder Softwarelösungen für Handys und PDAs, da sie nicht nur in der Anschaffung günstiger als Festeinbausätze sind, sondern auch flexibler. Festbaueinsätze dagegen punkten mit größerem Display und Multimediafunktionen. Mobile Navigationsgeräte sind praktisch, können aber fest installierten Geräten nicht in jeder Hinsicht das Wasser reichen. Fest in die Autoelektronik integrierte Geräte sind meist besser dran – wissen sie doch beispielsweise auch über das aktuelle Tempo und Lenkbewegungen Bescheid. Diese Daten können sie auch unter schwierigen Bedingungen (Tunnel) in die Navigation mit einbeziehen. Ein fest installiertes Navigationssystem kann also noch einigermaßen sichere Aussagen über die aktuelle Position machen, auch wenn das Satellitensignal gerade nicht erreichbar ist. Navigationsgeräte sind naturgemäß unter Langfingern sehr begehrt. Unsere Kunden fragen uns daher vermehrt nach Versicherungsschutz für Navigationsgeräte. Auch hierbei ist zwischen den mobilen und den fest installierten Navigationsgeräten zu unterscheiden. Versicherungsschutz in der Kasko-Versicherung? Fest mit dem Fahrzeug verbundene Einbaugeräte sind im Regelfall als Fahrzeugzubehör, entsprechend den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), bis zum vertraglich festgelegten Wert beitragsfrei mitversichert. In neueren AKB sind mobile Navigationsgeräte ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Zwischenzeitlich dürfte es aber auch ohne einen entsprechenden Aus-

schluss gefestigte Rechtsprechung sein, dass mobile Navigationsgeräte ohne besondere Vereinbarung keine versicherten Zubehörteile im Sinne des § 12 AKB sind. Sie fallen nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht mehr in die Gruppe „Navigations- und ähnliche Verkehrsleitsysteme“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist immer dann zu verneinen, wenn zur Navigation kein reines Navigationsgerät, sondern ein Mehrzweckgerät verwandt wird. Wenn also das Gerät (zum Beispiel Handy, PDA) auch noch zu anderen Zwecken gebraucht werden kann, scheidet es als Zubehörteil im Sinne des § 12 AKB von vornherein aus. Hierbei kommt es dann auch nicht darauf an, ob vom Geschädigten das Gerät ausschließlich zu Navigationszwecken benutzt worden ist. Des Weiteren fehlt bei mobilen Navigationssystemen – wie der Name schon sagt – das Tatbestandsmerkmal der festen Installation. Durch ihre leichte Beweglichkeit sind mobile Navigationsgeräte auch zur Mitnahme und Verwendung in anderen Kraftfahrzeugen geeignet, zum Beispiel auf dem Rad oder auch auf Wanderungen. Versicherungsschutz in der Hausratversicherung? Das mobile Navigationsgerät gehört nicht zum Fahrzeug, dafür aber in der Regel zum Hausrat des Geschädigten. Als Hausrat gelten alle Sachen, die einem Haushalt zur Einrichtung, zum Gebrauch oder Verbrauch dienen. Dazu zählen u.a. Möbel, Kleidung, Haushaltsgeräte, Unterhaltungselektronik, Schmuck, Hobby- und Sportgeräte, Musikinstrumente usw. Hierunter fällt also auch das mobile Navigationsgerät. Hausratversicherungsschutz besteht grundsätzlich aber nur an einem bestimmten Versicherungsort, in der Regel die im Versicherungsvertrag benannte Wohnung des Versicherungs-

nehmers. Dennoch ist der Hausrat nicht nur in den eigenen vier Wänden und den Nebenräumen der Wohnung wie Keller, Bühne oder Garage versichert. So sind beispielsweise Waschmaschine oder Wäschetrockner auch in Gemeinschaftsräumen versichert, die zusammen mit anderen Hausbewohnern benutzt werden. Nicht inbegriffen sind Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden. Die Hausratgegenstände sind auch auf Reisen versichert oder wenn Sie sich in Reparatur befinden. Das mobile Navigationsgerät ist daher auch im Fahrzeug gegen bestimmte Sachgefahren versichert. Außerhalb der eigenen vier Wände gibt es Versicherungsschutz allerdings nur gegen die unrechtmäßige Wegnahme des mobilen Navigationsgeräts – und zwar nur für den Fall eines Raubes oder eines Einbruchdiebstahls. Beide Voraussetzungen liegen bei einem Diebstahl aus einem Kraftfahrzeug nach Maßgabe der gängigen Hausratversicherungsbedingungen nicht vor. Während der Raub die Wegnahme unter Gewaltanwendung gegenüber einer Person erfordert, verlangt der Einbruchdiebstahl die Wegnahme aus einem Gebäude. Insoweit muss also der Hausratversicherer – sofern mit ihm

nicht auch Versicherungsschutz gegen einfachen Diebstahl aus Kraftfahrzeugen vereinbart worden ist – keinen Schadenersatz leisten. Bis zu bestimmten Grenzen haben wir mit unseren Hausratversicherern deshalb eine entsprechende Kfz-Klausel verhandelt. Sofern Sie den Versicherungsschutz nicht über uns, sondern direkt vom Versicherer nehmen wollen, achten Sie bitte nicht nur auf die Kfz-Klausel, sondern auch auf die Vereinbarung der richtigen Versicherungsbedingungen. Nach den jüngsten Bedingungen VHB 2000 sind Computer und damit auch mobile Navigationsgeräte ausdrücklich ausgeschlossen. Einen solchen Ausschluss kennen die älteren VHB 92 nicht. Aber selbst dann, wenn die Versicherungspolice auch den einfachen Diebstahl umfasst, wird der Versicherer nicht immer zahlen müssen. Schädlich für den Versicherungsschutz ist im Falle eines Diebstahls die sogenannte Schwanenhals-Halterung der mobilen Navigationsgeräte im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrers. Diese ist für die ungehinderte Kontaktaufnahme mit den am Himmel befindlichen Satelliten erforderlich. Leider ist das mobile Navigationsgerät an dieser Stelle nicht

nur für den Satelliten, sondern auch für den potenziellen Dieb besonders einfach zu erkennen und wegen der leichten Entfernbarkeit und Transportierbarkeit auch besonders attraktiv als Diebstahlobjekt. Wird das Gerät an der Halterung im Fahrzeug gelassen, wird eine erhebliche Diebstahlgefahr geschaffen, was jedem einleuchten muss und deswegen grob fahrlässig ist. Sofern also in der Hausratversicherung für diesen Fall die grobe Fahrlässigkeit nicht mitversichert ist, wird die Einstandspflicht des Versicherers spätestens an dieser Stelle eingeschränkt – wenn nicht gar ausgeschlossen – sein. Uneingeschränkter Versicherungsschutz dürfte also nur dann bestehen, wenn das mobile Navigationsgerät sich zum Zeitpunkt des Diebstahls im Handschuhfach oder an einer anderen für den Dieb schwer einsehbaren Stelle befunden hat. Versicherungsschutz in der Reisegepäckversicherung? Die Reisegepäckversicherung ist eine spezielle Form der Transportversicherung. Nach den zurzeit gültigen Bedingungen gilt ein grundsätzlicher Ausschluss für mobile Navigationsgeräte und Mobiltelefone. Anders verhält es

Die Reisegepäckversicherung ist im gewissen Sinne die ungleiche Schwester der Hausratversicherung. Versicherungsschutz besteht, wenn man mit seinen Sachen gerade nicht zu Hause ist. Lässt sich der Versicherer auf die Bereitstellung von Versicherungsschutz für das mobile Navigationsgerät ein, so besteht zu Hause – also wenn das Fahrzeug bei der Wohnung abgestellt worden ist – nur bei Vereinbarung der Domizilklausel Risikoschutz. Die von uns besorgten Reisegepäckversicherungen enthalten daher grundsätzlich diese wichtige Klausel. Lässt der Versicherte sein Navigationsgerät während seiner Abwesenheit in der Schwanenhals-Halterung stecken, hat er allerdings auch bei Abschluss einer Reisegepäckversicherung, wie in der Hausratversicherung, wegen grober Fahrlässigkeit nur eingeschränkten Versicherungsschutz. Hier wie dort kommt dem Geschädigten jedoch – jedenfalls teilweise – das neue VVG zu Gute. Mit dem Wegfall des „Alles-odernichts-Prinzips“ kann der Versicherte bei grob fahrlässigem Verursachen eines Schadens auf eine Quotelung hoffen, sodass er möglicherweise nicht vollkommen leer ausgeht. Fazit: Für mobile Navigationsgeräte besteht alles in allem also nur eingeschränkter Versicherungsschutz. Am besten ist es daher, die Geräte bei Nicht-Verwendung zu sich in die Wohnung zu nehmen und nicht im Fahrzeug zu belassen. In der Schwanenhals-Halterung sollten sich die mobilen Navigationsgeräte nach Gebrauch jedenfalls nicht befinden. •

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Brandgefahr durch Elektrogeräte Prüfung beugt Schäden vor Andreas Iwanowicz

Prüfungen von Elektrogeräten sind seit Oktober 2002 in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zusammengefasst. Grundlage der Prüfungen sind die Unfallverhütungsvorschriften BGV A3; ehemals BGV A2 bzw. VBG 4 (Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit in der Arbeit). Danach müssen die Unternehmen selbst ermitteln

Zu Punkt 1. – Prüfbedürftige Arbeitsmittel nach BGV A3 Grundsätzlich fallen hierunter alle elektrisch betriebenen Geräte, die nicht fest am Netz, sondern mit Stecker an einer Steckdose angeschlossen sind. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eigene Geräte handelt oder welche, die Betriebsangehörigen gehören.

1. welche Arbeitsmittel prüfbedürftig sind 2. welche Fristen für die Prüfung zugrundegelegt werden 3. und welche Anforderungen an die Qualifikation der jeweiligen Prüfer gestellt werden

Im Einzelnen können das zum Beispiel Geräte sein wie: > Computer > elektrische Werkzeuge bis hin zu ortsfesten Maschinen > Kaffeemaschinen > Kühlschränke > Radios > Verlängerungskabel > aber auch überwachungsbedürftige Anlagen, wie zum Beispiel Aufzüge

Dieser Freiraum birgt eine hohe Eigenverantwortlichkeit. Orientierungshilfe kann dabei der „Stand der Technik“ sein, also die allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Zu Punkt 2. – Richtwerte für Prüffristen Hier wird unterschieden zwischen festen und ortsveränderlichen Betriebsmitteln. Dazu gibt es spezielle Prüffristenlisten. Beispielhaft seien hier folgende Fristen genannt: Bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln: > Eingangsprüfung > danach Prüfung in halbjährlichen Abständen > Geräte auf Baustellen in vierteljährlichen Abständen Bei ortsfesten Geräten: > alle vier Jahre > jährlich in Räumen besonderer Art (DIN VDE 0100, Gruppe 700)

Zu Punkt 3. – Qualifikation der Prüfer Prüfer können sein: > Arbeitgeber > befähigte Personen (zum Beispiel Elektrofachkräfte) > von Bundesländern zugelassene Überwachungsstellen bei überwachungsbedürftigen Anlagen Prüfungrichtlinien nach VdS – Verband der Schadenversicherer In Industrie Feuerversicherungsverträgen ist grundsätzlich die jährliche Prüfung der elektrischen Anlagen durch einen VdS-anerkannten (vom „Verband der Schadenversicherer“ anerkannten) Sachverständigen gemäß Klausel 3602 vorgeschrieben. Diese Prüfung geht über die Prüfung nach BetrSichV hinaus. Sie zielt eher auf den Sachwerteschutz ab, während die Prüfung nach BetrSichV mehr den Personenschutz im Auge hat (Unfallverhütungsvorschriften, UVV). Dennoch: Die Prüfung nach Klausel 3602 ersetzt nicht die Prüfung nach BetrSichV, da sie beispielsweise die Begutachtung der ortsveränderlichen Betriebsmittel (nach DIN VDE 0702) nicht einschließt. Werden bei der Besichtigung solche Geräte (auch private Elektrogeräte) identifiziert, muss der Prüfer dieses in seinem Protokoll vermerken. Eine Prüfung findet jedoch nicht statt. Die Prüfungen nach BetrSichV und VdS Klausel 3602 ergänzen sich. Das heißt, liegt über die Prüfung nach BetrSichV ein ordnungsgemäßer Prüfbericht vor, kann sich der vom VdS zugelassene Prüfer hierauf beziehen und sich bei der Prüfung nach Klausel 3602 auf das Delta beschränken. Infos und Empfehlungen Warum werden private Elektrogeräte bezüglich der Prüfpflichten unternehmenseigenen gleichgestellt? Das hat einen einfachen Grund: Sobald ein Unternehmer zulässt, dass Mitarbeiter elektrische Geräte mit ins Unternehmen bringen, haben grundsätzlich alle Beschäftigten Zugriff darauf. Deswegen werden die Geräte unfallverhütungstechnisch Arbeitsmitteln gleichgestellt und sind wie unterneh-

menseigene elektrische Betriebsmittel zu behandeln, also sind sie auch nach BetrSichV zu prüfen. Wir empfehlen Unternehmern, bereits im Arbeitsvertrag festzulegen, dass private Elektrogeräte ein TÜV/GS- oder VDE-Zeichen, eine CE-Kennzeichnung oder ähnliches aufweisen und sich, soweit von außen erkennbar, in einwandfreiem Zustand befinden müssen. Nach einer Prüfung ist es empfehlenswert, die Elektrogeräte mit entsprechenden farbigen Prüfaufklebern zu kennzeichnen. So kann jeder Mitarbeiter bereits aus der Ferne sehen, ob und wann ein Gerät einem Check unterworfen wurde. Ein solches Procedere entbindet jedoch nicht von den vorgenannten Prüfungen. Auch bezüglich des Standorts von Elektrogeräten sollte man einige Sicherheitshinweise beachten: > Die Geräte sollten nur auf nicht brennbaren Unterlagen aufgestellt werden. > Die Geräte sollten nicht neben brennbaren Sachen stehen. Wenn aber brennbare Sachen in der Nähe sind (etwa Gardinen, Tischdecken, Akten etc.), ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. > Nach Betriebsschluss sollte der Netzstecker gezogen werden. Die Thermografie, ein bildgebendes Verfahren, das Temperaturverteilungen sichtbar macht, ist ein nützliches Hilfsmittel zur Vermeidung von Schäden an und mit Elektrogeräten. Im Rahmen der Prüfung gemäß Klausel 3602 ist es daher empfehlenswert, zusätzlich eine Infrarot-Wärmebildkamera einzusetzen. Das Verfahren ermöglicht das frühzeitige Erkennen anormaler Heißstellen – auch bei laufendem Betrieb – bevor ein überhitztes Schaltelement o.ä. zur Brandursache wird. Warum ist die Prüfung so wichtig? Elektrische Defekte stehen bei Brandschäden immer noch im oberen Drittel der Brandursachenstatistiken. Regelmäßige Prüfungen elektrischer Geräte und Anlagen können dazu beitragen, Schäden zu verhindern und die Unter-

nehmen vor der Haftung bei Unfällen zu schützen. Wichtig bei allen Prüfungen ist eine lückenlose Dokumentation. Sie zeigt Fehlerhäufigkeiten usw. auf und gibt dem Unternehmen auf diese Weise Anhaltspunkte, wie man effektiv gegensteuern kann. Darüber hinaus dient die Dokumentation den Verantwortlichen im Schadenfall als Nachweis, dass sie ihren Aufsichts- und Betreiberpflichten umfänglich nachgekommen sind. Grundsätzlich sind im Rahmen der Feuerversicherung Brandschäden, verursacht durch elektrische Anlagen und -geräte (auch private), versichert. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist allerdings, dass gesetzliche Vorschriften und versicherungsvertragliche Bestimmungen eingehalten worden sind. Entsteht ein Brandschaden durch Nichtbeachtung der Vorgaben, ist der Versicherer unter Umständen leistungsfrei. Die endgültige Entscheidung darüber liegt häufig bei den Gerichten. •

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Fahren mit Durchblick Schlechte Sicht schützt nicht vor Haftung Jens-Uwe Hellweg

Nasskaltes Wetter und eingeschränkte Sicht – die Fälle, die in unserer Schadenabteilung während der Winterzeit eingegangen sind und die Auswertung einschlägiger Urteile zeigen wieder einmal deutlich, welche hohen Anforderungen der Gesetzgeber an Fahrzeugführer bei problematischen Witterungsbedingungen stellt. Besonders in der kalten und dunklen Jahreszeit kommt es immer wieder zu Verkehrsunfällen. Häufig sind Fußgänger involviert, die aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse beim Überqueren der Straße übersehen und angefahren werden. Grundsätzlich fordert die Straßenverkehrsordnung (§ 25 StVO), dass Verkehrsteilnehmer beim Überqueren einer Straße zu Fuß den kürzesten

Weg nehmen müssen. Sofern sie diese Verkehrsregel nicht beachten oder nachweislich unachtsam sind und einen Unfall verursachen, müssen Fußgänger für ihr Fehlverhalten auch einstehen. Nach den geltenden Regeln des Straßenverkehrsrechts und der herrschenden Rechtsprechung jedoch nehmen die Gerichte auch die involvierten Autofahrer in die Mithaftung. Als wesentliche Grundlage der Urteilsfindung wird zunächst geprüft, ob der Fahrzeuglenker die geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen eingehalten hat. Nach dem „Fahren-aufSicht“-Prinzip, auch Sichtfahrgebot genannt, muss der Fahrer laut Straßenverkehrsordnung sein Fahrzeug innerhalb der einsehbaren Strecke zum Stehen bringen können (§ 3 StVO).

Demnach ist die Fahrgeschwindigkeit den Sichtverhältnissen anzupassen. Und das gilt insbesondere während der „dunklen Jahreszeit“. Es gibt eine Vielzahl einschlägiger Urteile mit entsprechenden Kommentaren. Sie befassen sich mit dem plötzlichen Auftauchen unbeleuchteter Hindernisse auf der Fahrbahn, formulieren Definitionen, welche Scheinwerferreichweite bei asymmetrischem Abblendlicht Grundlage fürs Fahren auf Sicht ist, oder postulieren, dass Fahrzeugführer, vor allem in Ortschaften, mit Fußgängern auf der Fahrbahn zu rechnen haben. Da bei der Ermittlung eines Unfallhergangs auch die so genannte Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs einfließt, müssen Autofahrer, die in einen Unfall mit Fußgängern verwickelt worden sind, mit einem Haftungsanteil von mindestens 20 Prozent rechnen. Er kann aber auch weit höher liegen: Es gibt Urteile, die eine Mithaftung von bis zu 70 Prozent ausweisen.

und der Arbeitgeber, ein Bauunternehmer, stellt nun Forderungen gegen seinen Mitarbeiter. Dieser darf das Fahrzeug nur für dienstliche Zwecke nutzen, nämlich um zur Baustelle und zurück zu fahren sowie um Arbeitskollegen abzuholen. Ein privater Gebrauch ist ausdrücklich nicht gestattet. Nur unter diesen Voraussetzungen ist der Arbeitnehmer von Kosten für die Nutzung des Pkw gegenüber seinem Arbeitgeber befreit. Die Privathaftpflichtversicherung des Mitarbeiters lehnt jegliche Bearbeitung mit dem Hinweis ab, es handele sich um „Schäden an geliehenen/gemieteten beweglichen Gegenständen“ und „um den Gebrauch eines Kfz“. Das OLG Karlsruhe sieht dies anders. Es stellt fest, dass keine Miete bzw. Leihe vorliege, weil der Autofahrer die Stellung eines so genannten „Besitzdieners“ habe (§ 855 BGB). Laut Defi-

nition des juristischen Begriffs hat ein Besitzdiener zwar die Herrschaft über eine Sache, hier den Dienstwagen, besitzt sie aber nicht. Des Weiteren steht er in Geschäftsbeziehung mit dem eigentlichen Besitzer und handelt die Sache betreffend weisungsgebunden. All das trifft auf den beklagten Autofahrer zu. Das Fahrzeug darf zwar nur zu einem vom Arbeitgeber ausdrücklich benannten Zweck genutzt werden, ein Besitz am Pkw ist dem Mitarbeiter damit jedoch nicht übertragen worden. Weiterhin begründet das Gericht seine Entscheidung damit, dass das Abtauen mittels Heizlüfter kein Gebrauch des Fahrzeugs ist. Im Klartext: Im konkreten Fall hat sich das Risiko des Heizlüfters, nicht aber die spezifische Gefahr eines Kfz realisiert. Somit muss die Privathaftpflichtversicherung des Mitarbeiters prinzipiell Versicherungs-

schutz gewähren. Der Fall zeigt einmal mehr, dass Dienstwagenregelungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter sehr präzise formuliert werden müssen. Vor dem Hintergrund dieser richterlichen Entscheidungen wird klar: Fuhrparkverantwortliche in Unternehmen sollten Dienstwagennutzer auf die hohen Anforderungen hinweisen, vor allem – aber nicht nur – in der Winterzeit. •

Die VVG-Reform Auswirkungen in der Praxis Uwe Fleischer

Nicht selten ist die schlechte Sicht, auf die sich Autofahrer berufen, „hausgemacht“. Das erste Versäumnis vieler Fahrzeugbesitzer findet nämlich bereits frühmorgens statt, wenn es darum geht, die zugefrorene Windschutzscheibe frei zu kratzen. Bei einem besonders interessanten Schadenfall, mit dem sich das Oberlandesgericht Karlsruhe in diesem Zusammenhang befasst hat (19U 33/05; DAR 7/2005 Seite 402), geht es allerdings weniger um ein Versäumnis als vielmehr um die Folgen überambitionierten Erfindungsreichtums. Der Fall: Ein Pkw-Fahrer stellt morgens einen elektrischen Heizlüfter ins Fahrzeug. Dieser soll während der Frühstückszeit die Scheiben abtauen. Nach ca. zehn Minuten fängt, vom Autofahrer unbemerkt, zunächst der Heizlüfter, dann der Pkw Feuer. Die Besonderheit dieses Schadens: Es handelt sich um ein Dienstfahrzeug

Zum 1.1.2008 ist die so genannte „VVG-Reform“ umgesetzt worden: Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), eine der wesentlichen gesetzlichen Grundlagen für das Versicherungswesen, ist nach einhundert Jahren grundlegend neu geordnet worden. In der Praxis bedeutet die VVG-Reform zunächst einmal eine vollständige Überarbeitung der Vertragsbedingungen, da sämtliche Verweise auf gesetzliche Regelungen – selbst wenn sich inhaltlich nichts verändert hat – nicht mehr passen. Kennzeichnend für die VVG-Reform ist die Stärkung und Verbesserung Ihrer Position als Versicherungsnehmer. Deshalb sind die Versicherer noch mehr als bislang in der Pflicht, sich zu vergewissern, dass Versicherungsmakler über eine ausreichende Legitimation verfügen, ihre Kunden zu vertreten.

Auch inhaltliche Änderungen des VVG sind zu berücksichtigen: Neben besonderen Regelungen in einzelnen Versicherungssparten sind zum Beispiel Änderungen hinsichtlich der Bestimmungen zur Kündigung langlaufender Versicherungsverträge (zukünftig nach drei Jahren) erfolgt. Des Weiteren ist das Recht des Versicherers, die vertragliche Leistung bei Verletzung so genannter Obliegenheiten (zum Beispiel Risikoveränderungen) zu verweigern, weiter beschränkt worden. Die Verjährungsfristen bei Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind der allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsfrist (drei Jahre) angepasst worden. Für bestehende Versicherungsverträge, also Verträge, die vor dem 1.1.2008 abgeschlossen worden sind, gibt es aber Übergangsregelungen: Erst ab dem 01.01.2009 findet das neue VVG für alle Versicherungsverhältnisse Anwendung. Den Versicherungsverträgen, die wir für

Sie vermittelt haben, liegen Bedingungen zugrunde, die vielfach deutlich über die üblichen tariflichen Bedingungen der Versicherer hinausgehen. Die für Sie vorteilhaften Regelungen des neuen VVG bieten die Möglichkeit einer weiteren Qualitätsverbesserung. Selbstverständlich werden sie sowohl Eingang in die Bedingungswerke bestehender Versicherungsverträge finden als auch bei Neuabschlüssen mit angeboten werden. Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes können – auch nach ihrer Neufassung – nur die rechtliche Basis für den Versicherungsvertrag liefern. Entscheidend für einen sachgerechten Versicherungsschutz, der seinen Namen verdient, bleibt nach wie vor die umfassende Risikoerhebung und die kompetente Beratung bei der Auswahl des geeigneten Angebots durch Ihren Versicherungsmakler. •

Kein guter Platz

쐽 Impressum

Papiere und Schlüssel nicht im Auto lassen Irmgard Sonntag

Wer Fahrzeugpapiere im (Dienst-)Wagen lässt, riskiert im Falle eines Diebstahls, dass Ansprüche auf Leistungen aus der Fahrzeugversicherung verloren gehen. Ein solches Urteil fällte das Oberlandesgericht Celle (8 U 62/07) in einem Rechtsstreit zwischen Versicherer und Versichertem.

Im aktuellen Fall wurde der Dienstwagen eines Mannes gestohlen. Geparkt war das Fahrzeug auf dem unverschlossenen Hof des eigenen Hauses. Nachdem der Versicherer zunächst die Kosten unter Vorbehalt für den Schaden übernommen hatte, verlangte er die gezahlte Entschädigung zurück mit der Begründung, dass der Versicherte den Fahrzeugschein, die Zulassungsbescheinigung und möglicherweise sogar den Ersatzschlüssel immer im Wagen selbst aufbewahrt habe. Wer einen Dienstwagen fährt, sollte sich angewöhnen, Fahrzeugpapiere und Schlüssel nie im Wagen zu lassen, sondern sie an einem anderen Ort zu verwahren. Darauf sollten Fuhrparkmanager Mitarbeiter mit Dienstwagen unbedingt hinweisen. •

>> Bei Fragen zu einzelnen Themen sprechen Sie bitte Ihren Kundenbetreuer an.

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Versicherungsmakler für beratende Berufe und Management GMBH

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