November 13, 2017 | Author: Ludo Heidrich | Category: N/A
1 Migration Flucht Asyl Wissenswerte Begriffe für Fachkräfte an Schulen mit temporären Lerngruppen fü...
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Migration
Flucht Asyl
Wissenswerte Begriffe für Fachkräfte an Schulen mit temporären Lerngruppen für Neuzugänge ohne Deutschkenntnisse
A
Abschiebung Vollstreckung der Ausreisepflicht für Ausländer_innen, die den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzen. Es darf jedoch keine Abschiebung in Staaten erfolgen, in denen poli tische Verfolgung, Folter oder Todesstrafe drohen. Asylbewerber_innen Als Asylbewerber_innen werden Personen bezeichnet, die außer halb ihres Herkunftslandes Schutz suchen und einen Asylantrag gestellt haben über den noch nicht entschieden wurde. Asylberechtigte Personen, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als politisch verfolgt anerkannt worden sind und in Deutschland Schutz im Sinne des Art.16a des Grundgesetzes (GG) erhalten. Wie auch GFK-Flüchtlinge (siehe S.12) erhalten Asylberechtigte eine Aufenthaltserlaubnis für vorerst drei Jahre. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird erneut vom BAMF (siehe S.6) geprüft, ob weiterhin eine Gefährdung im Herkunftsland besteht. Trifft dies zu, erhalten Betroffene eine Niederlassungserlaubnis (Siehe S.15) Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Hierin werden die Höhe und Art der Leistungen für Asylsuchen de, Ausreisepflichtige und »geduldete« Personen geregelt. Auch fallen unter die Leistungsberechtigten nach AsylbLG manche Per sonengruppen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis wegen hu manitärer Gründe sind. Ebenso leistungsberechtigt sind Ehe- und Lebenspartner, sowie minderjährige Kinder der Antragsstellenden.
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Herausgeber: gss Schulpartner GmbH, Kopernikusstraße 23, 10245 Berlin, Geschäftsführer: Martina Beneke, Karsten Tamm, Michael Sadowski, Tel: 030. 347 476 180, E-Mail:
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Asylgesetz (AsylG) Das Asylgesetz — früher Asylverfahrensgesetz — ist Bestandteil des Ausländerrechts und konkretisiert das Anerkennungsverfah ren für Asylsuchende in Deutschland. Ebenfalls umfasst es die gesetzliche Regelung der Unterbringung und Versorgung während des laufenden Verfahrens.
Migration, Flucht und Asyl
Migration, Flucht und Asyl
Asylsuchende • siehe Asylbewerber_innen
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Aufenthaltserlaubnis Als befristeter Aufenthaltstitel ist eine Aufenthaltserlaubnis eine Möglichkeit des legalen Aufenthalts in Deutschland. Die Art der Aufenthaltserlaubnis regelt sowohl die Geltungsdauer, als auch die unterschiedlichen Rechte des_der Inhaber_in in Deutschland.
Aufenthaltsgestattung (AG) Hierbei handelt es sich um ein Papier, welches Asylsuchenden nach der Stellung eines Asylantrags ausgestellt wird und be scheinigt, dass sie sich legal im Land aufhalten. Aktuell erhalten einreisende Personen aufgrund der Verzögerungen im Verwal tungsablauf z.T. erst nach ca. sechs Monaten eine AG. Zuvor ist ihr rechtmäßiger Aufenthalt durch die sog. BüMA (siehe S.6) bescheinigt.
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Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Dieses Gesetz regelt die Einreise, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Bundesgebiet. Es beinhaltet unter anderem Regelungen zur Einreise, die Festlegung unterschiedlicher Aufenthaltstitel und Aufenthaltsbeendigung.
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Ausländerbehörde (ABH) Die Ausländerbehörde ist unter anderem für die Ausstellung von Aufenthaltspapieren aller Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit in Berlin zuständig. Im Rahmen des Asylverfahrens ist die ABH für die Verlängerung der Aufenthaltsgestattung (siehe S.5) verantwortlich. Nach abgeschlossenem Verfahren und der damit einhergehenden Entscheidung des BAMF stellt die ABH die Aufenthaltstitel und Duldungen aus und ist für den Vollzug von Aufenthaltsbeendigungen zuständig. Berliner Unterbringungsleitstelle (BUL) Die Aufgaben dieser dem LaGeSo unterstellten Unterbringungsleitstelle liegen im Bereich der Organisation und Verwaltung von Plätzen sowie der Prüfung von Unterkünften für Asylsuchende und andere von Wohnungslosigkeit bedrohte Personengruppen in Berlin. Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) Dieser Begriff bezeichnet ein vorläufiges Aufenthaltspapier mit einer begrenzten Gültigkeitsdauer. Sie ist kein Aufenthaltstitel, sondern lediglich ein Nachweis, dass sich die Schutz suchende Person nicht illegal, sondern zwecks Asylantragstellung in Deutschland aufhält.
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Drittstaatenangehörige_r Dieser europäische Rechtsbegriff bezeichnet Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union besitzen. Dublin-Verfahren Im Dublin-Verfahren wird der für die Prüfung eines Asylantrags zuständige Staat festgelegt. Damit wird sichergestellt, dass jeder Asylantrag nur von einem Mitgliedstaat inhaltlich geprüft wird. Wichtigste Regel für die Zuständigkeit: Der Staat, in den der Asylbewerber nachweislich zuerst eingereist ist, muss das Asylverfahren durchführen. In allen Mitgliedstaaten der EU sowie in Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein ist diese Verordnung unmittelbar geltendes Recht.
Vertiefend zu rechtlichen Hintergründen: Leitfaden zum Flüchtlingsrecht - Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Flüchtlings- oder anderweitigem Schutz, herausgegeben vom Deutschen Roten Kreuz und dem Informationsverbund Asyl und Migration e.V. Download unter: http://www.asyl.net/index.php?id=369
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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Das BAMF, mit Hauptsitz in Nürnberg und regionalen Außen stellen, ist eine deutsche Bundesoberbehörde und gehört zum Bundesministerium des Inneren. Zu den Aufgaben gehören unter anderem die Durchführung der Asylverfahren, die Förderung der Integration und die Migrationsforschung. In Berlin befindet sich die Außenstelle in Spandau.
Clearingstelle Clearingstellen sind für unbegleitete minderjährige Geflüchtete vorgesehen. Hier wird eine Altersfeststellung durchgeführt. Zudem wird auch die familiäre Situation geklärt (Möglichkeit der Familien zusammenführung) sowie die Beantragung einer Vormundschaft. Ebenfalls soll in der Clearingstelle die psychosoziale und gesund heitliche Versorgung gewährleistet werden. Durch die Einrichtung dieser gesonderten Stellen wird jungen Menschen ermöglicht, außerhalb der für Kinder und Jugendliche nicht geeigneten Groß unterkünfte für Asylsuchende unterzukommen. Aufgrund der aktuell hohen Auslastung erhalten jedoch zahlreiche unbegleitete minderjährige Geflüchtete keinen Platz in einer Clearingstelle. Bis sie das Clearingverfahren durchlaufen kommen sie z.T. in Hostels unter. In einigen Fällen werden sie hier nicht hinreichend beraten und begleitet.
Aktuelle Fassungen der Gesetzesbücher unter: gesetze-im-internet.de
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Duldung Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel. Sie ist lediglich ein Nach weis, dass die Person zur Ausreise verpflichtet ist, allerdings eine Abschiebung vorerst nicht vollzogen werden kann. Gründe für eine Duldung können unter anderem Reiseunfähigkeit oder ein fehlender Pass sein. Sie wird immer nur für wenige Monate ver längert. Es gibt Personen, die sich zum Teil mehrere Jahre mit einer Duldung in Deutschland aufhalten.
EASY Diese Abkürzung wird für ein IT-Programm verwendet, welches zur Erstverteilung der Asylbegehrenden auf die Bundesländer ver wendet wird. Die Zuteilung basiert auf der Quote für die Bundes länder, die jedes Jahr neu nach dem Königsteiner Schlüssel (siehe S.14) berechnet werden. Evangelisches Jugend- und Fürsorgewerk (EJF) Das EJF ist u.a. Träger der Beratungsstelle »Wohnungen für Flüchtlinge – Beratung und Vermittlung« und somit wichtiger Ansprechpartner für Geflüchtete, die in einer Unterkunft wohnen und eine eigene Wohnung suchen. Elektronischer Aufenthaltstitel Der elektronische Aufenthaltstitel existiert seit 2011 und ist euro paweit eingeführt worden. Er verfügt über einen integrierten Chip auf dem die biometrischen Merkmale, Auflagen und persönliche Daten gespeichert sind.
Gültigkeit
Name
Seriennummer
Kartenchip Ausstellungsort Aufenthaltstitel
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Zugangsnummer
Lichtbild
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Erkennungsdienstliche Behandlung Nach der Meldung als Asylsuchende_r werden Personendaten erfasst (z.B. Lichtbild und Fingerabdrücke). Diese Daten werden sowohl an das Bundeskriminalamt übermittelt, als auch auf natio naler (AFIS) und europäischer Ebene (EURODAC) abgeglichen. So soll festgestellt werden, ob bereits ein Asylantrag in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat gestellt wurde.
Fiktionsbescheinigung Eine Fiktionsbescheinigung wird ausgestellt, wenn über einen beantragten Aufenthaltstitel noch nicht entschieden werden kann, sie ist kein eigenständiger Aufenthaltstitel. Der vorherige Titel gilt bis zum Abschluss der Entscheidung fort.
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Erstaufnahmeeinrichtung (EA) Hier werden Asylsuchende zu Anfang ihres Verfahrens in Deutsch land untergebracht und versorgt. Sie sind verpflichtet bis zu sechs Monate nach Zuweisung des LaGeSo (siehe S.15) in den Erst aufnahmeeinrichtungen zu leben. Asylsuchende mit geringen Bleibechancen, aus »sicheren Herkunftsstaaten« (siehe S.17), müssen bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens oder ihrer Ab schiebung in den Erstaufnahmeeinrichtungen verbleiben. So soll nicht nur die Antragsprüfung beschleunigt, sondern auch Länder und Kommunen entlastet und Abschiebungen erleichtert werden.
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Gemeinschaftsunterkunft Als Gemeinschaftsunterkunft ist eine Einrichtung zu verstehen, welche für Geflüchtete im laufenden Asylverfahren als Unterkunft dient. Geflüchtete dürfen erst nach längerem Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung (siehe S.10) in eine GU ziehen. Auf grund der derzeitigen Situation leben auch viele Personen mit bereits abgeschlossenen Asylverfahren weiterhin in den Gemein schaftsunterkünften.
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GFK-Flüchtling Ein GFK-Flüchtling, auch Konventionsflüchtling genannt, ist nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (auch Genfer Flüchtlingskonvention genannt) eine Person, die sich außerhalb ihres Heimatstaates aufhält, da ihr dort aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Verfolgung droht. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht gleichzusetzen mit einer Asylberechtigung nach Art. 16a GG.
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Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) Die GÜB wird Personen ausgestellt, die zur Ausreise aus Deutsch land verpflichtet sind und ist an eine Frist gebunden. Wird die GÜB nicht fristgerecht im Ausland abgegeben, so wird vonseiten der zuständigen Ausländerbehörde eine Fahndung eingeleitet.
Illegalisierte Illegalisierte sind Menschen, die sich ohne behördliche Registrie rung in Deutschland aufhalten. Dies sind z.B. sich in Deutschland aufhaltende Personen, die sich nicht als Asylsuchende gemeldet haben oder ohne Duldung oder Aufenthaltstitel im Land bleiben. Es ist aufgrund der Angst vor Entdeckung und folgender Abschie bung für Menschen ohne gültige Papiere nur sehr schwer möglich ihre Rechte einzufordern. Exkurs: Das Recht auf Bildung für Kinder ohne Papiere Auch Kinder, deren Eltern sich nicht legal in Berlin aufhalten, haben das Recht eine Schule zu besuchen. Seit 2011 sind Mitarbeitende in Schulen nicht mehr dazu verpflichtet, der Übermittlungspflicht an die Ausländerbehörde nachzukommen. Sie können die betroffenen Kinder an ihrer Schule aufnehmen. Ob Schulleiter_in, Lehrer_in oder Erzieher_in: Das pädagogische Personal muss die papierlosen Kinder nicht mehr melden. Vertiefend hierzu: »Es darf nicht an Papieren scheitern« — Theorie und Praxis der Einschulung von papierlosen Kindern in Grundschulen, Autor_innen: Barbara J. Funck, Yasemin Karakaşoğlu, Dita Vogel, Hrsg von der Gewerkschaft für Erziehung und Bildung, 2015 http://www.gew.de/aktuelles/detailseite/neuigkeiten/es-darf-nicht-an-papierenscheitern-gew-veroeffentlicht-rechtssoziologische-studie/ Das Recht auf Bildung für Kinder ohne Papiere - Empfehlungen zur Umsetzung, Cremer, Hendrik 2009: Policy Paper No. 14 Download unter: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/show/ policy-paper-no-14-das-recht-auf-bildung-fuer-kinder-ohne-papiere-empfeh lungen-zur-umsetzung/ Illegal in Deutschland - Hilfestellungen und Antworten Download: http://www.igfm.de/menschenrechte/hilfe-fuer-den-notfall/illegal-indeutschland/ Ausführliche Informationen zum Recht auf Bildung für Asylsuchende, Flüchtlinge und Migranten mit Duldung finden Sie in der Broschüre »Recht auf Bildung für Flüchtlinge« - Rahmenbedingungen des Zugangs zu Bildungsangeboten für Asyl suchende, Flüchtlinge und Migranten mit Duldung. Autorin: Barbara Weiser. Hgg. vom Informationsverbund Asyl und Migration, November 2013.
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Flüchtling Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff Flüchtling eine Person, die aus dem Land bzw. der Region, in der sie lebt, flieht (z. B. weil dort Krieg herrscht) und Schutz in einer anderen, für sie sicheren Region sucht. Hiervon zu unterscheiden ist der Begriff Flüchtling im Sinne des Gesetzes. Hier gilt der Begriff nicht für Asylsuchende sondern nur für geflüchtete Personen die nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurden und auf dieser Grundlage als schutzbedürftig gelten. • GFK-Flüchtling, s.u.
Download unter: http://www.asyl.net/index.php?id=368
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Königsteiner Schlüssel Als Königsteiner Schlüssel wird eine quotengerechte Verteilung für die Verteilung der Asylsuchenden in Deutschland bezeichnet. Die Berechnung des Königsteiner Schlüssels wird jährlich von der Geschäftsstelle der Bund-Länder-Kommission durchgeführt. Dem Königsteiner Schlüssel für das jeweilige Haushaltsjahr liegen das Steueraufkommen und die Bevölkerungszahl des Vorvorjahres zugrunde. Verteilung der Asylsuchenden 2015 Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bremen 0,94097%
Berlin 5,04557%
Niedersachsen 9,35696% SachsenAnhalt 2,85771%
NordrheinWestfalen 21,24052%
Thüringen 2,74835%
Hessen 7,31557%
Menschen ohne Papiere • siehe Illegalisierte
MecklenburgVorpommern 2,04165 %
Hamburg 2,52738%
Brandenburg 3,08092%
Sachsen 5,10067%
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Niederlassungserlaubnis Wer diesen Daueraufenthaltstitel besitzt, darf für eine unbefri stete Zeit in Deutschland leben und arbeiten. Es müssen jeweils Bedingungen erfüllt sein, um diese Erlaubnis zu erhalten. Oft ist die Erteilung der Niederlassungserlaubnis an einen jahrelangen rechtmäßigen Aufenthalt, Sozialhilfeunabhängigkeit und gute Deutschkenntnisse gekoppelt. Unter bestimmten Bedingungen kann die Niederlassungserlaubnis wieder entzogen werden. Notunterkunft (NUK) Diese Unterkünfte werden nur eingerichtet, wenn in der Stadt keinerlei andere Unterkünfte wie Gemeinschaftsunterkünfte oder Privatwohnraum zur Verfügung stehen. Häufig sind es Turnhallen oder andere provisorische Lösungen. In der Regel sollen die NUK lediglich als kurzfristige Zwischenlösung dienen, um Obdachlosig keit zu verhindern. Es gelten niedrigere bauliche Anforderungen an die NUK als an die Gemeinschaftsunterkünfte (siehe S. 8)
RheinlandPfalz 4,83472% Bayern 15,33048%
Saarland 1,21566%
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) Das LaGeSo ist unter anderem für die Registrierung und auch Versorgung Geflüchteter im laufenden Asylverfahren in Berlin zu ständig. Ihm untergeordnet sind Abteilungen, wie die Zentrale Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber, die Zentrale Leistungs stelle für Asylbewerber (siehe S.18) und auch die Berliner Unter bringungsleitstelle (Siehe S.6)
BadenWürtenberg 12,97496%
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SchleswigHolstein 3,38791%
Kontingentflüchtlinge Geflüchtete, die im Rahmen humanitärer Hilfsprogramme in fest gelegten Zahlen (Kontingenten) in Deutschland aufgenommen werden und auf die Bundesländer verteilt werden. Diese müssen kein Asylverfahren durchlaufen, sondern erhalten umgehend eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
Verteilungsquote nach dem Königsteiner Schlüssel für die Anwendung im Jahr 2016 bis unter 2,5% von 10,0% bis unter 20,0%
von 2,5% bis unter 5,0% ab 20,0%
von 5,0% bis unter 10,0%
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Sicherer Drittstaat Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie weitere europäische Staaten, in denen die Einhaltung der Gen fer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt sind (Norwegen und die Schweiz) werden als sichere Drittstaaten bezeichnet. Wer über einen dieser Staaten einreist, kann sich in Deutschland nicht mehr auf das Asylrecht nach Art. 16 GG berufen. Ist die Person schon in Deutschland und es wird erkennbar, dass sie über einen der sicheren Drittstaaten eingereist ist, so kann die Person sofort in dieses Land abgeschoben werden (siehe Dublin-Verfahren S.7).
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Sicherer Herkunftsstaat Nicht zu verwechseln mit den sicheren Drittstaaten sind die so genannten sicheren Herkunftsstaaten. Welches Land als »si cher« gilt, entscheiden der Bundestag und der Bundesrat. Dies sind Staaten, bei denen aufgrund der allgemeinen politischen Verhältnisse die Vermutung besteht, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfinden und aus denen besonders viele Asyl anträge als »unbegründet« abgelehnt wurden. Als sicher definiert werden generell alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und auch Ghana, Senegal, Bosnien-Herzegowina, Serbien Mazedonien Albanien, Kosovo und Montenegro.
Subsidiärer Schutz Der subsidiäre Schutz ist eine Möglichkeit der positiven Entschei dung über einen Asylantrag. Er kommt in Fällen in Betracht, bei denen eine Asylberechtigung und eine Anerkennung als Flücht ling ausgeschlossen sind, aber dennoch anzunehmen ist, dass der antragstellenden Person in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden ist z.B. drohende Folter, erniedrigende Behandlung oder die Todesstrafe einzuschätzen. Auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts gilt als Begründung für einen subsidiären Schutz (z.B. der Bürgerkrieg in Syrien). Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UmF) Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind unter 18-jährige, die ohne Personen- und Erziehungsberechtigte in Deutschland Schutz suchen. Sie gelten als besonders schutzbedürftig. Als Minderjährige haben sie in Deutschland, wie auch Kinder mit deutschem Pass, Anspruch auf Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII). Sie müssen somit vom zuständigen Jugendamt in Obhut genommen werden und es müssen eine Vormundschaft eingeleitet und Hilfen zur Erziehung beantragt werden. Wohnsitzauflage Für alle Asylsuchenden und Geduldeten gilt die Wohnsitzauflage während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland und auch über diese Zeit hinaus, solange der Lebensunterhalt nicht selbst bestritten werden kann. Sie können somit nicht selbst bestimmt umziehen bzw. einen anderen Wohnsitz wählen.
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Residenzpflicht Als Residenzpflicht wird die Verpflichtung von Asylsuchenden und Geduldeten bezeichnet, ihren Wohnsitz in der Stadt bzw. dem Landkreis, manchmal dem Bundesland, nicht zu verlassen in dem die für sie zuständige Ausländerbehörde ist. Ein Verlassen dieses Bereichs, zum Beispiel um Verwandte zu besuchen, ist nur mit voriger schriftlicher Erlaubnis möglich. Anfang 2015 wurde die Residenzpflicht gelockert und gilt, mit Ausnahmen, nunmehr für die ersten drei Monate des Aufenthalts im Bundesgebiet.
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Zentrale Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (ZAA) Die ZAA ist eine Unterabteilung des LaGeSo in Berlin (Siehe S.15). Hier werden Geflüchtete, die einen Asylantrag stellen möch ten, registriert und erhalten die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende (BüMA). Zudem wird durch die IT-Anwendung EASY (siehe S.9) festgestellt, ob das Land Berlin für die Bearbei tung des Asylantrags verantwortlich ist oder die antragstellende Person in ein anderes Bundesland umverteilt wird.
Für weitere Informationen wenden Sie sich gerne telefonisch oder per E-Mail an das Projekt: Jugendsozialarbeit an der Schnittstelle zwischen Unterkünften von Geflüchteten und den »Willkommensklassen« der Grund schulen im Bezirk Mitte
Zentrale Leistungsstelle für Asylbewerber (ZLA) Die ZLA gewährt als Unterabteilung des LaGeSo Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts während des laufenden Asyl verfahrens und dem damit einhergehenden Aufenthalt in Berlin. Hierunter fallen die Leistungen für Unterkunft, Ernährung, Klei dung und Hilfen im Krankheitsfalle.
Ansprechpartnerinnen Johanna Neumann Telefon: (030) 9018 33432 Mobil: 0163 505 5854 E-Mail:
[email protected]
Eine Kooperation der gss Schulpartner GmbH mit dem Sprachförderzentrum Berlin Mitte.
Susanne Dyhr Telefon: (030) 9018 33433 Mobil: 0163 505 5819 E-Mail:
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Corinna Speri Telefon: (030) 9018 33434 Mobil: 0163 505 5846 E-Mail:
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