KAMMERMITTEILUNGEN. StBKNbg AUSGABE 2/ BAYREUTH WÜRZBURG NÜRNBERG ANSBACH REGENSBURG

July 31, 2016 | Author: Oswalda Hertz | Category: N/A
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StBKNbg Steuerberaterkammer Nürnberg Körperschaft des öffentlichen Rechts

AUSGABE 2/2006

B AY R E U T H WÜRZBURG

NÜRNBERG

ANSBACH REGENSBURG

Steuerberaterkammer Nürnberg Dürrenhofstraße 4,90402 Nürnberg Telefon f (09 11) 9 46 26-0 Telefax (09 11) 49 33 98 E-Mail [email protected]

K A M M E RM I T T E I L U N G E N w w w. s t b k - n u e r n b e r g . d e

I N H A LT ■

Bericht des Präsidenten

■ 1.

Berufspolitik und Berufsrecht Bericht über den Kammertag 2006 und die 32. Mitgliederversammlung der Steuerberaterkammer Nürnberg 73. Bundeskammerversammlung in Potsdam Abstimmung des Europäischen Parlaments über die Dienstleistungsrichtlinie Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.02.2006 über Steuererklärungsfristen Ergebnisse der Steuerberaterprüfung 2005 in Bayern Vorsorge für den Fall der Verhinderung – frühzeitige Vertreterbestellung Verantwortliche Führung von Steuerberatungsgesellschaften durch einen Steuerberater Verteilen eines Werbeflyers anlässlich einer Gesellschafterversammlung Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen (§ 13 c UStG) Haftung des Steuerberaters bei unerlaubter Rechtsberatung Steuerberaterhaftung: Verfassungsmäßigkeit der Steuergesetze Anforderungen an das "Aushandeln" einer wirksamen Individualvereinbarung Die Verjährung vertraglicher Ersatzansprüche gegenüber Steuerberatern – Änderung der Rechtslage durch das "Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts"

2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13.

■ 14. 15. 16. 17. 18.

■ 19. 20. 21.

■ 22. 23. 24. 25.

2

Steuerrecht und Steuerpolitik Vorsteuerabzug bei elektronischen Rechnungen Probleme im Zusammenhang mit der Vollverzinsung nach § 233 a AO Beitragsfreiheit für Lohn- und Gehaltszuschläge wird künftig auf einen Stundengrundlohn von höchstens 25,– € beschränkt Steuerliche Information zu Investmentfonds Halbteilungsgrundsatz als Belastungsobergrenze bei der Einkommen- und Gewerbesteuer

Wirtschafts- und Sozialrecht Rentenversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern Beitragspflicht von Steuerberatungsgesellschaften gegenüber Industrie- und Handelskammern Erhöhter Abgabensatz für Minijobs

Allgemeine Information Rundfunkgebühren für internetfähige PCs Nachwuchswissenschaftler gesucht: DWS-Institut schreibt Förderpreis 2006 aus – Bewerbungsschluss: 31.07.2006 DWS – Vordrucke für die Beratungspraxis Verstöße gegen das Steuerberatungsgesetz

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I N H A LT ■ 26. 27. 28. 29.

■ 30. 31. 32. 33. 34.

Gebührenecke Novellierung der Steuerberatergebührenverordnung Abrechnung des durch die Vorverlegung der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge entstehenden Mehraufwands Elektronisch erstellte Gebührenrechnung Verwirkung der Honoraransprüche eines Steuerberaters bei nichtiger Pauschalabrechnung

35.

Veranstaltungen und Termine Informationsveranstaltung für die neu bestellten Kolleginnen und Kollegen am 21.07.2006 Fachtag "Recht und Besteuerung der Familienunternehmen" am 13.10.2006 Sachkundeprüfung "Landwirtschaftliche Buchstelle" Fortbildung Deutsche Steuerberatermeisterschaften im Rahmen des 33. real,- BERLIN MARATHON 2006 am 24.09.2006 Termine des LSWB

■ 36. 37. 38. 39. 40.

Berufsausbildung Prüfungstermine 2006/2007 Statistik Steuerfachwirtprüfung 2005/2006 Abschlussfeier der Steuerfachwirte Ausbildungszeugnis: Worauf bei der Erstellung zu achten ist Vorbereitungskurs für die Abschlussprüfung Winter 2006 für Steuerfachangestellte

■ 41. 42. 43. 44.

Steuerberater-Online Neuerungen auf unserer Homepage Einstellung der ZDA-Tätigkeit der Kammer Haftungsfragen beim ElsterOnline-Portal DWS-Online Newsletter Sonderinfo 06/06



Personalia



Beilagenhinweise

Für den Inhalt verantwortlich: Dipl.-Kfm. Manfred Dehler, Präsident der Steuerberaterkammer Nürnberg

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BERICHT DES PRÄSIDENTEN ■

Bericht des Präsidenten

Leitbilder

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, in meinem Bericht anlässlich der 32. ordentlichen Mitgliederversammlung habe ich u. a. den Punkt „Image und Selbstverständnis des Steuerberaters bzw. der Steuerberaterkammer“ angesprochen. Der Berufsstand der Steuerberater hat eine außerordentlich hohe Akzeptanz, die Leistungen werden von den Mandanten überdurchschnittlich hoch mit gut und sehr gut bewertet, wie die letzten Umfragen des IRES-Institutes sowie auch des Consultant beweisen. Kleine und mittlere Unternehmen wenden sich bei auftretenden Problemen primär an ihren Steuerberater. Im totalen Widerspruch hierzu steht die Einschätzung der Mandanten bzgl. des Preis-LeistungsVerhältnisses ihres Steuerberaters. Dies ist umso verwunderlicher, als ja ca. 80 % aller Mandanten mit ihrem Steuerberater sehr gut oder gut zufrieden sind. Darf in einer von einer „Geiz ist geil“-Mentalität geprägten Gesellschaft hohe qualifizierte Leistung nichts mehr kosten? Wir stehen auch im Wettbewerb. So ist im Bereich der Vorbehaltsaufgaben eine zunehmende Konkurrenzsituation sowohl durch Rechtsanwälte als auch durch vereidigte Buch- und Wirtschaftsprüfer, die sich verstärkt der Tätigkeit als Steuerberater zuwenden, festzustellen. Ein verstärkter Druck ist vor allem im Bereich der Buchführung festzustellen, wo sich Kontierer und Bilanzbuchhalter vermehrt bemühen, ihr Aufgabengebiet zu erweitern. Unschwer ist auch zu erkennen, dass die Anzahl der Mandate in Deutschland eher ab- als zunimmt. Maßgebend sind zum einen die hohe Anzahl an Insolvenzen, zum anderen missglückte Betriebsübernahmen bzw. Betriebseinstellungen, weil einfach kein Nachfolger oder kein Markt mehr vorhanden ist. Es stellt sich die Frage, wie wir mit diesen veränderten Verhältnissen umgehen. Wie können wir uns in einem veränderten Markt positionieren und unser Image und Selbstverständnis darstellen? Wir haben uns darüber Gedanken gemacht und das gemeinsame Grundverständnis über Identität, Werte und Ziele des Berufsstandes prägnant in einem Leitbild des steuerberatenden Berufes zusammengefasst. Parallel zum Leitbild des steuerberatenden Berufes haben wir ein Leitbild der Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer entwickelt. Beide sind von der Bundeskammerversammlung im Juni 2006 beschlossen worden. Die Leitbilder

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bilden die Grundlage für eine konstruktive Auseinandersetzung des Berufsstandes mit den Herausforderungen der Zukunft. Die Leitbilder sollen über die Steuerberaterkammern möglichst breit gegenüber den Mitgliedern des Berufsstandes kommuniziert werden. Ziel der Kampagne wird es sein, die Einzigartigkeit und Leistungsfähigkeit des Berufes bewusst zu machen und den zukunftsbezogenen Dialog der Mitglieder untereinander und mit den Kammern anzuregen. Ein weiteres wichtiges Ziel besteht darin, eine Selbstdarstellung des Berufes und der Kammern nach innen und außen zu erreichen. Mit der Vorstellung der Leitbilder des steuerberatenden Berufes und der Steuerberaterkammer Nürnberg möchte ich diesen Dialog beginnen.

Leitbild des steuerberatenden Berufes „Als Steuerberater und Steuerberaterinnen sind wir Angehörige eines Freien Berufs und Organ der Steuerrechtspflege. Durch die gesetzlich geschützte berufliche Verschwiegenheit und die detaillierte Kenntnis der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse unserer Mandanten tragen wir ein hohes Maß an Verantwortung und haben eine besondere Vertrauensstellung. Wir begleiten unsere Mandanten als unabhängige und kompetente Ratgeber bei allen steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen mit dem Ziel, deren Interessen als Unternehmer, Institutionen oder Privatpersonen optimal zu vertreten sowie deren wirtschaftlichen Erfolg zu fördern und zu sichern. Unser Leistungsangebot umfasst insbesondere die Rechnungslegung nach nationalen und internationalen Vorgaben, die Steuerberatung und den steuerlichen Rechtsschutz. Die Beratung in privaten Vermögensangelegenheiten, die betriebswirtschaftliche Beratung sowie die Durchführung von gesetzlichen und freiwilligen Prüfungen sind weitere wesentliche Tätigkeitsfelder. Wir üben unseren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich und gewissenhaft aus. Durch hohe Qualifikation verbunden mit konsequenter Fortbildung, effiziente Kanzleiführung und Qualitätsmanagement schaffen wir die Grundlage, um auch zukünftigen Anforderungen flexibel begegnen zu können.“

Leitbild der Steuerberaterkammern „Die Steuerberaterkammer Nürnberg ist die berufliche Selbstverwaltung aller in ihrem Kammergebiet niedergelassenen Steuerberater und Steuerberaterinnen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts neh-

men wir die uns durch Gesetz übertragenen Aufgaben wahr und vertreten die beruflichen Interessen unserer Mitglieder. Unser Ziel ist es, den steuerberatenden Beruf als Freien Beruf und als Organ der Steuerrechtspflege zu fördern, weiterzuentwickeln und in der Öffentlichkeit zu positionieren. Dabei sind wir besonders dem Gemeinwohl und den Belangen der Verbraucher verpflichtet. Als Ratgeber und Dienstleister unterstützen wir unsere Mitglieder in Fragen der Berufsausübung. Wir sorgen für ein breites Angebot der beruflichen Aus- und Fortbildung an Berufsangehörige und deren Mitarbeiter. Die Qualität der Berufsausübung sichern wir durch Beratung und Berufsaufsicht. Darüber hinaus begleiten wir die Entwicklung neuer Beratungsfelder, fördern den Dialog in Netzwerken innerhalb der Kollegenschaft und pflegen den Kontakt zu Politik und Verwaltung, Institutionen, Kammern und Verbänden. In der Vertretung der beruflichen Interessen der Steuerberater und Steuerberaterinnen arbeiten wir mit den 20 weiteren Steuerberaterkammern und mit der Bundessteuerberaterkammer eng zusammen. Sie ist die gesetzliche Spitzenorganisation der Steuerberaterkammern und vertritt die Interessen des Berufsstands in seiner Gesamtheit im In- und Ausland. Sie koordiniert die Meinungsbildung zwischen den

Steuerberaterkammern und führt Entscheidungen zu berufsrechtlichen und den Beruf betreffenden Angelegenheiten herbei, die sie an den Gesetzgeber und an andere Institutionen weiterleitet. In ihren Stellungnahmen zu steuerrechtlichen Fragen achtet die Bundessteuerberaterkammer vor allem auf die Ausgewogenheit zwischen beabsichtigter Wirkung und praktischer Umsetzbarkeit. Weitere zentrale Aufgaben sind der Erlass und die Fortentwicklung der Berufsordnung sowie die Förderung der beruflichen Fortbildung und der Qualität der Berufsausübung. Als berufliche Selbstverwaltung schaffen die Kammern die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Berufsausübung der Angehörigen des steuerberatenden Berufs in Deutschland.“

Mit kollegialen Grüßen Ihr

Manfred Dehler

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BERUFSPOLITIK UND BERUFSRECHT 1.

Bericht über den Kammertag 2006 und die 32. Mitgliederversammlung der Steuerberaterkammer Nürnberg am 19.05.2006

Im Anschluss an die Fachveranstaltung fand die 32. Mitgliederversammlung statt. Anwesend waren 104 Kolleginnen und Kollegen.

Erstmalig veranstaltete die Steuerberaterkammer Nürnberg am 19. Mai 2006 im Conference Center des Hilton-Hotels Nürnberg einen Kammertag zum Thema „Unternehmensteuerreform“. Gegenstand des Vortrages von Ministerialdirigent Eckehard Schmidt, Bayer. Staatsministerium der Finanzen, waren die aktuell diskutierten Modelle einer Unternehmensteuerreform aus der Sicht der Finanzverwaltung. An der sich anschließenden Podiumsdiskussion nahmen außer dem Referenten Präsident Dehler, der auch die Podiumsdiskussion leitete, Prof. Dr. Schildbach, Uni Passau und Prof. Dr. Spengel, Justus-Liebig-Universität Gießen, teil. Erörtert wurden die Reformkonzepte der Stiftung Marktwirtschaft wie des Sachverständigenrates. Dabei bestand Einigkeit, dass die komplexe Lebenswirklichkeit in hoch entwickelten Volkswirtschaften ein komplexes Steuerrecht bedingt. Die Erfahrungen von Startup-Volkswirtschaften in den Reformländern Mittel- und Osteuropas könnten nur in beschränktem Umfang auf Deutschland übertragen werden. Der Spielraum für Vereinfachungen im steuerlichen Bereich wäre begrenzt. Primäres Ziel sei die Realisierung einer im EU-Vergleich akzeptablen Steuerlast. Die große Koalition habe sich im Koalitionsvertrag dazu verpflichtet, das Unternehmensteuerrecht grundlegend fortzuentwickeln. Ziel der Reform wäre eine Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Standortes, bei weitgehender Rechtsform- und Finanzierungsneutralität, eine Einschränkung von Gestaltungsmöglichkeiten, die Verbesserung der Planungssicherheit für Unternehmen und öffentliche Haushalte sowie die nachhaltige Sicherung der Steuerbasis. Eingehend dargestellt und im Rahmen der anschließenden Podiumsdiskussion erörtert, wurden die konzeptionellen Ansätze der Reformmodelle wie auch mögliche Auswirkungen einer Umsetzung der Konzepte auf die öffentlichen Haushalte.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung wurden für ihre herausragenden Verdienste um den Berufsstand den Kollegen StB, vBP, RA Veit W. Stefko und StB, WP Harald Woeber die Ehrenmedaille in Gold sowie den Kollegen StB, vBP Frank Jordan, StB Manfred Koller und StB, WP, RA Prof. Dr. Albrecht Woltmann die Ehrenmedaille in Silber verliehen.

Ehrenmedaille in Gold StB, vBP, RA Stefko, StB, WP Woeber, Präsident Dehler (v.li.n.re.)

Ehrenmedaille in Silber StB Koller, StB, vBP Jordan, StB, WP, RA Prof. Dr. Woltmann, Präsident Dehler (v.li.n.re.)

Prof. Dr. Schildbach, Präsident Dehler, MD Eckehard Schmidt, Prof. Dr. Spengel (v.li.n.re.)

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1. Bericht des Präsidiums und Aussprache Im Rahmen seines Berichtes informierte Präsident Dehler über den aktuellen Stand der anstehenden Novellierung des 8. Steuerberatungsgesetzes. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum 8. StBerÄndG fordern die geprüften Bilanzbuchhalter eine Erweiterung ihrer Befugnisse um die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen und die Einrichtung der Buchführung. Präsident Dehler wies deutlich darauf hin, dass die Umsatzsteuervoranmeldung eine Steuererklärung mit allen rechtlichen wie auch steuer-

strafrechtlichen Konsequenzen darstellt (§ 168 AO). Die Sicherung des Umsatzsteueraufkommens erfordere es, den bisherigen Vorbehalt der Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen und die Einrichtung der Buchführung ausschließlich durch Angehörige des steuerberatenden Berufes beizubehalten. Dies hatte bereits das Bundesverfassungsgericht in zwei Entscheidungen 1980 und 1982 so gefordert und auch die Bundesregierung noch in 2002 bekräftigt. Für eine Abweichung hiervon gibt es keine sachlichen Gründe. Weitere wesentliche Vorschläge des Berufsstandes im Zuge des 8. StBerÄndG, die auch der Vorstand der Kammer Nürnberg unterstützt, sind die Zulassung von Kooperationen mit Angehörigen freier Berufe i.S. § 1 Abs. 2 PartGG, die Zulassung der GmbH & Co. KG als Rechtsform von Steuerberatungsgesellschaften, des Syndikus-Steuerberaters wie auch eine partielle Liberalisierung des Verbotes der gewerblichen Tätigkeit. Berichtet wurde zum Stand der Steuerreformdiskussion sowie über die zum Jahreswechsel zur Konsolidierung des Haushaltes beschlossenen Steueränderungen, wie die Dienstwagenbesteuerung, der Wegfall des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten und auch die anstehende Erhöhung des Umsatzsteuersatzes. Erfolgreich waren Initiativen des Berufsstandes zu der Entscheidung des Bundessozialgerichts bezüglich einer Einbeziehung der GmbH-Geschäftsführer in die Rentenversicherungspflicht. Kritik übte Präsident Dehler am Wegfall des Sonderausgabenabzugs von Steuerberatungskosten sowie hinsichtlich der Vorverlegung des Fälligkeitstermins für die Sozialversicherung. Letzteres führe zu erheblich mehr Bürokratieaufwand und werde ausschließlich mit dem Ziel eines kurzfristigen Ausgleichs bestehender Defizite in der Sozialversicherung begründet. Die strukturellen Finanzierungsprobleme würden damit nicht gelöst. Berichtet wird auch vom Ergebnis einer IRES-Untersuchung zum Thema „Reiz und Risiko der Selbstständigkeit aus Sicht jüngerer Steuerberater“, die auch eine Erhebung zum Image der Steuerberaterkammern zum Gegenstand hatte. Der vollständige Bericht wird auf der Homepage im geschützten Mitgliederbereich unter „Kammer intern“ wiedergegeben. 2. Rechnungsprüfungsbericht für das Haushaltsjahr 2005 Als Rechnungsprüfer für das Haushaltsjahr 2005 waren StB Joachim Mattheus und StBin Katja Mühle bestellt. Im Hinblick auf das Ableben von StB Mattheus wirkte der stellvertretende Rechnungsprüfer StB Georg Leichauer an der Rechnungsprüfung mit. Frau StBin Mühle berichtete über die in der Geschäftsstelle am 10.05.2006 durchgeführte Rech-

nungsprüfung und verlas den Bericht über die Rechnungsprüfung für das Kalenderjahr 2005. Nach den Feststellungen der Prüfer waren die Buchführung, das Belegwesen, der aufgestellte Jahresabschluss und Haushaltsplan richtig und vollständig. Er spiegelte die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Haushaltslage wider. Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes wurden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet. Von der Mitarbeiterin der Steuerberaterkammer wurden sämtliche Belege, Buchführungsunterlagen, Vertragsunterlagen etc. bereitwillig zur Verfügung gestellt und sämtliche Fragen erschöpfend beantwortet. Die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2006 ist aus der Buchhaltung 2005 abgeleitet und nachgewiesen. Der Präsident bedankt sich bei den Rechnungsprüfern für ihre geleistete Arbeit. 3. Genehmigung des Jahresabschlusses 2005 und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes Der Jahresabschluss 2005 wird einstimmig genehmigt. Dem Vorstand wird einstimmig bei 20 Stimmenthaltungen Entlastung erteilt. 4. Haushaltsvoranschlag 2007 und Beschlussfassung über den Kammerbeitrag 2007 Vizepräsident Klar erläuterte den Haushaltsvoranschlag 2007, dem ein Kammerbeitrag von unverändert 306,– € zu Grunde liegt. Der Haushaltsvoranschlag 2007 und der Kammerbeitrag für 2007 i.H.v. 306,– € wurden einstimmig beschlossen. 5. Bestellung der Rechnungsprüfer Als ordentliche Rechnungsprüfer für das Haushaltsjahr 2006 wurden StB Georg Leichauer und StB, vBP Helmut Geffers bestellt. Bei 25 Enthaltungen wurden Frau StBin Martina Egelseer als erste stellvertretende Rechnungsprüferin und Frau StBin Ingrid Hehl als zweite stellvertretende Rechnungsprüferin gewählt. 6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung Wegen der Eingliederung der bisherigen Oberfinanzdirektionen in das neu geschaffene Bayerische Landesamt für Steuern war auch eine Satzungsänderung der Steuerberaterkammer Nürnberg erforderlich, die einstimmig wie folgt beschlossen wurde: „§ 1 Abs. 1 Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die im Kammerbereich Nürnberg ihre berufliche Niederlassung haben, bilden nach § 73 StBerG eine Berufskammer (Kammer). Kammerbereich ist der bis zum 31.07.2005 geltende Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Nürnberg. – Die Absätze 2 und 3 bleiben unverändert. § 2 Mitglieder der Kammer sind: a) die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die im Kammerbereich Nürnberg ihre berufliche Nieder-

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lassung haben; bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, die ausschließlich nach § 58 StBerG tätig sind, gilt als berufliche Niederlassung der Ort ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte; b) die Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer oder vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften mit Sitz im Kammerbereich Nürnberg, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sind; c) die Steuerberatungsgesellschaften, die ihren Sitz im Kammerbereich Nürnberg haben.“ Die Änderungen der Satzung werden nach Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und Ausfertigung in den Kammermitteilungen veröffentlicht. 7. Anträge StB Dipl.-Kfm. Ulrich Lahl, Zell a.M. „Trennung von DATEV eG und Steuerberaterkammer Steuerberater, die in der DATEV eG eine Organstellung bekleiden, können in der Steuerberaterkammer nicht Funktionsstellen übernehmen/bekleiden.“ Der Antragsteller war persönlich nicht anwesend, so dass der Antrag und die Begründung von Präsident Dehler verlesen wurden. Nach Diskussion über die Zulässigkeit des Antrages und einer ggf. unzulässigen Einschränkung des passiven Wahlrechts durch eine Satzungsänderung wird der Antrag bei 2 Gegenstimmen und 12 Enthaltungen abgelehnt. StB Dipl.-Kfm. Heinz Beck, Nürnberg „Welche Eingaben und Maßnahmen werden vom Vorstand der Steuerberaterkammer – vor allem bei den Klimagesprächen mit der Finanzverwaltung – bezüglich der Stattgabe von Fristverlängerungsanträgen der Berufsangehörigen vorgenommen bzw. sind geplant; hierbei geht es vor allem um Fristverlängerungsanträge für die Abgabe von Steuererklärungen, die bisher über den 28.02. hinaus gestellt wurden bzw. nach der neuen Fristverlängerungsregelung über den 31.12. hinaus beantragt werden.“ Präsident Dehler nahm ausführlich zum gemeinsamen Bund-/Ländererlass zu den Abgabefristen Stellung. Das Thema Fristen ist ein hochsensibles Thema für den Berufsstand. Der nunmehr vorliegende Bund/Ländererlass steht der von den Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer geforderten 12monatigen Bearbeitungsdauer entgegen. Die neue Lösung führt nur insoweit zu einer Vereinfachung, als es am 30.09. nicht mehr erforderlich sein wird, Fristverlängerungsanträge zu stellen. Andererseits führt die Lösung zu einer erheblichen Verschärfung, als die Frist für die Stellung von Einzelanträgen mit Begründung vom 28.02. auf den 31.12. vorverlegt wurde. Wie in der Vergangenheit werden sich Präsidi-

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um, Vorstand und Finanzamtsbeauftragte engagiert für eine angemessene Handhabung der neuen Fristenregelung durch die Finanzverwaltung einsetzen. Auf eine Abstimmung über seinen Antrag verzichtete StB Beck. Im Anschluss an die Mitgliederversammlung wurden Kolleginnen und Kollegen für Ihre langjährige Berufsausübung mit der Ehrennadel in Gold und Silber ausgezeichnet.

Ehrung für 40- und 50jährige Berufsausübung

Ehrung für 25jährige Berufsausübung

2.

73. Bundeskammerversammlung in Potsdam

Die 73. Bundeskammerversammlung fand vom 12.–13. Juni 2006 in Potsdam statt. Auf der Tagesordnung standen u. a. die Verabschiedung von Leitbildern sowie die Diskussion zu den Vorschlägen für ein 8. StBerÄndG mit den entsprechenden Beschlussfassungen. Das „Leitbild des steuerberatenden Berufs“ wurde mit dem Ziel entwickelt, das gemeinsame Grundverständnis über Identität, Werte und Ziele des Berufsstandes prägnant zum Ausdruck zu bringen. Das „Leitbild der Steuerberaterkammer und der Bundessteuerberaterkammer“ gibt das Selbstverständnis der beruflichen Selbstverwaltung wieder. Die Leitbilder

sollen die Grundlage für eine konstruktive Auseinandersetzung des Berufsstandes mit den Herausforderungen der Zukunft bilden. Die Leitbilder werden wir in Kürze im Rahmen einer Öffentlichkeitskampagne, die die Einzigartigkeit und Leistungsfähigkeit des Berufes bewusst macht und den zukunftsbezogenen Dialog der Mitglieder untereinander und mit den Kammern anregen soll, allen Kammermitgliedern und selbstverständlich auch allen Verbänden, Institutionen und der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Die Bundeskammerversammlung hat des Weiteren die nachfolgenden zwei Resolutionen einstimmig verabschiedet, die zwischenzeitlich im Rahmen der Pressearbeit der Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht wurden: ➢ Gewerbesteuer von ertragsunabhängigen Elementen freihalten Die Bundeskammerversammlung als oberstes Organ der mehr als 79.000 deutschen Steuerberaterinnen und Steuerberater kritisiert, dass in der gegenwärtigen politischen Diskussion eine grundsätzliche Neuordnung der Kommunalfinanzen - insbesondere durch Ersetzen der Gewerbesteuer - als Bestandteil einer Unternehmensteuerreform offenbar nicht mehr vorgesehen ist. Forderungen nach einer Erhöhung der Gewerbesteuer durch die Besteuerung von ertragsunabhängigen Elementen werden entschieden abgelehnt. Wenn der Gesetzgeber in Zukunft Zinsen in voller Höhe sowie alle Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten und Leasingraten in die Gewerbesteuer einbeziehen will, verkennt er, dass vor allem bei kleinen und mittleren Unternehmen die Fremdfinanzierung von Investitionen meist ohne Alternative ist. Durch die geplante Regelung werden • echte Kosten besteuert, • die Unternehmenssubstanz angegriffen, • Investitionen gefährdet • und die Eigenkapitalbasis der betroffenen Unternehmen weiter geschwächt. Eine Umsetzung dieser Pläne wäre ein echter Rückschritt und übersieht die Argumente, die im Jahr 1998 zur Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer geführt haben. ➢ Keine Befugniserweiterung für Geprüfte Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte Für das 8. StBerÄndG ist vorgesehen, die Befugnisse der Geprüften Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte um das Recht zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Einrichtung der Buchführung zu erweitern. Die Bundeskammerversammlung als oberstes Organ der mehr als 79.000 deutschen Steuerbera-

terinnen und Steuerberater lehnt jede Erweiterung der Befugnisse dieses Personenkreises entschieden ab. Die geplante Befugniserweiterung • beendet die im Jahr 1972 aus Gründen der Qualitätssicherung geschaffene Einheitlichkeit des steuerberatenden Berufs und bedeutet die Schaffung eines zweiten steuerberatenden Berufs, • widerspricht Entwicklungen bei den Rechtsanwälten, bei denen das Bundesministerium der Justiz im Rahmen der geplanten Novellierung des Rechtsberatungsrechts die Schaffung eines zweiten rechtsberatenden Berufs abgelehnt hat, • vernichtet Ausbildungs- und Arbeitsplätze, • gefährdet den Verbraucherschutz, weil der wachsenden Komplexität des Steuerrechts nicht Rechnung getragen wird. Die Bundeskammerversammlung diskutierte wiederholt die Vorschläge für ein 8. StBerÄndG, nachdem sich das BMF bereits zu einigen Vorschlägen geäußert hatte. Dabei ging es u. a. um die Übertragung der Steuerberaterprüfung auf die Steuerberaterkammern. Nachdem den obersten Finanzbehörden der Länder bereits ein Formulierungsvorschlag vorlag, der sich mit der möglichen Übertragung der Steuerberaterprüfung auf die Steuerberaterkammern über eine Öffnungsklausel, die es den einzelnen Ländern gestattet, die Steuerberaterprüfung auf die Steuerberaterkammern zu übertragen, befasst, war eine deutliche Positionierung der Bundeskammerversammlung erforderlich. Die Bundeskammerversammlung hat daher folgenden Beschluss gefasst: „Einer Übertragung der Steuerberaterprüfung auf die Steuerberaterkammern wird nur zugestimmt, wenn die Staatlichkeit der Prüfung und die Bundeseinheitlichkeit der schriftlichen Prüfungsklausuren gewährleistet sind. Die Staatlichkeit der Steuerberaterprüfung erfordert, dass • die Besetzung des Prüfungsausschusses entsprechend dem bisherigen § 10 Abs. 1 DVStB erfolgt, • die Mitglieder des Prüfungsausschusses durch die Finanzverwaltung berufen werden, • eine Prüfungsstelle bei der Steuerberaterkammer als selbstständige Verwaltungseinheit eingerichtet wird, die gegenüber dem Kammervorstand unabhängig ist und • durch die Finanzverwaltung die schriftlichen Prüfungsaufgaben erstellt sowie die für die Steuerberaterprüfung zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit der schriftlichen Aufsichtsarbeiten bestimmt werden.“ Nur unter diesen Bedingungen ist gesichert, dass die Steuerberaterprüfung auch zukünftig ihren staatlichen Charakter behält.

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3.

Abstimmung des Europäischen Parlaments über die Dienstleistungsrichtlinie

Am 16.02.2006 stimmte das Europäische Parlament über den Vorschlag zur Dienstleistungsrichtlinie, der im Januar 2004 von der EU-Kommission vorgelegt wurde, ab. Die Fraktionen hatten schon vorher einen weitgehenden Konsens gefunden. Der Richtlinienvorschlag wurde nach zwei Stunden Abstimmung mit 391 zu 213 Stimmen (und 34 Enthaltungen) angenommen. Allgemeines: Der Titel „Herkunftslandprinzip“ für Art. 16 des Vorschlags wurde umbenannt in „Freizügigkeit für Dienstleistungen“. Der Kompromiss der Fraktionen zum Herkunftslandprinzip läuft darauf hinaus, dass die Dienstleistungserbringer den Bestimmungen des Niederlassungsmitgliedstaats unterliegen, aber der Empfangsmitgliedstaat bestimmte Anforderungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder des Gesundheitsschutzes stellen kann. Die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sollen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse nicht. Die Richtlinie findet keine Anwendung auf Berufe, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (z.B. Notare). Abstimmungsergebnisse mit Relevanz für den steuerberatenden Beruf: • Art. 3 Verhältnis zum geltenden Gemeinschaftsrecht Die Regeln der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Tz. 36) haben generell Vorrang vor den Regeln der Dienstleistungsrichtlinie, sollten diese kollidieren. Für alles darüber hinausgehende gelten die Regeln der Dienstleistungsrichtlinie und der Berufsanerkennungsrichtlinie nebeneinander. Für den steuerberatenden Beruf haben folglich die Regeln der Berufsanerkennungsrichtlinie Vorrang vor denen der Dienstleistungsrichtlinie. • Art. 4 Definition des reglementierten Berufs Bei der Definition des Begriffs „reglementierte Berufe“ wird im Hinblick auf eine Begriffseinheitlichkeit ausdrücklich auf die Begriffsdefinition der Berufsanerkennungsrichtlinie verwiesen. • Art. 6 Einheitliche Ansprechpartner Drei Jahre nach In-Kraft-Treten der Richtlinie müssen die One-Stop-Shops eingerichtet sein. Durch den aktuellen Text würde zusätzlich ein einheitlicher Ansprechpartner auf europäischer Ebene geschaffen, wobei fraglich ist, ob die Übersichtlichkeit für den Verbraucher hierdurch nicht eher erschwert werden würde. Im Falle der Einrichtung berufsspezifischer Kontaktstellen, würde sich für den steuerberatenden Beruf auf europäischer Ebene die Confédération Fiscale Européenne anbieten. Auf nationaler Ebene soll die

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Aufgabe von den Berufskammern übernommen werden. • Art. 16 und 17 Freizügigkeit für Dienstleistungen und Ausnahmen Das Herkunftslandprinzip ist anwendbar auf die ausschließlich grenzüberschreitende Tätigkeit ohne Niederlassung. Allerdings haben hier die Vorschriften der Berufsanerkennungsrichtlinie, die auf reglementierte Berufe anwendbar ist, ausdrücklich Vorrang vor denen der Dienstleistungsrichtlinie (Art. 17 Nr. 8). Der steuerberatende Beruf ist folglich vom Herkunftslandprinzip nicht betroffen. Auch auf die Vorbehaltsaufgaben wird in dieser Vorschrift und in den Erwägungsgründen hingewiesen: „Die Vorschriften des Herkunftslandes finden keine Anwendung auf Bestimmungen in den Mitgliedstaaten, in denen die Dienstleistung erbracht wird, die eine Tätigkeit einem bestimmten Beruf vorbehalten, z. B. das Erfordernis, das die Rechtsberatung Rechtsanwälten vorbehält.“ (Erwägungsgrund 40 a). Dies scheint zu bedeuten, dass ausländische Rechtsanwälte bei der Berufsausübung das deutsche Berufsrecht einzuhalten haben, wenn sie in Deutschland rechtsberatend tätig sind. Das gleiche würde dann entsprechend auch für die Vorbehaltsaufgaben der Steuerberater gelten. • Art. 27 Berufshaftpflichtversicherung Die Mitgliedstaaten können eine Berufshaftpflichtversicherung verlangen, falls ein unmittelbares und besonderes Gesundheitsrisiko vorliegt. Dies ist im Falle von Steuerberatern nicht gegeben, aber der grenzüberschreitend tätige Dienstleister muss den Aufnahmestaat über seine versicherungstechnische Abdeckung oder andere Sicherheitsmaßnahmen informieren, wenn der Mitgliedstaat dies verlangt. • Art. 29 Werbung Der Artikel verbietet Totalverbote von Werbung und wurde durch die Abstimmung nicht grundlegend verändert. Ein Totalverbot existiert für den steuerberatenden Beruf in Deutschland, der unter bestimmten Voraussetzungen sehr wohl werben darf, nicht. Um jedoch den besonderen Anforderungen der reglementierten Berufe Rechnung zu tragen, ist es zu begrüßen, dass die Vorschrift der Dienstleistungsrichtlinie in Abs. 2 vorsieht, dass die Werbung durch reglementierte Berufe angemessen sein muss („Wahrung der Unabhängigkeit, Würde und Integrität des Berufsstands“). Dies entspricht den Vorgaben des Steuerberatungsgesetzes, das die Sachlichkeit der Werbung für die Tätigkeit eines Steuerberaters gebietet. • Art. 30 Multidisziplinäre Tätigkeiten Der Artikel hat durch die Abstimmung keine bedeutende Änderung erfahren. Er verbietet weiterhin die Beschränkung multidisziplinärer Partnerschaften. Allerdings können reglementierte Berufe besondere Bedingungen für den Zusammenschluss mit anderen Berufsgruppen beibehalten. Somit wird auch hier die

besondere Stellung der reglementierten Berufe berücksichtigt. Dem steuerberatenden Beruf in Deutschland stehen bereits zahlreiche Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen offen, so dass auch hier die nationalen Vorgaben den derzeitigen Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie entsprechen. • Art. 39 Verhaltenskodizes Die Berufskammern sollen einen aktiven Beitrag zur Ausarbeitung von Verhaltenskodizes leisten. Fazit: Insgesamt sind die Abstimmungsergebnisse für den steuerberatenden Beruf als zufriedenstellend zu bezeichnen. Es ist davon auszugehen, dass die Kommission recht bald einen geänderten Vorschlag unterbreiten wird. Anschließend müssen sich Rat und Parlament über einen Text einigen. Österreich, das derzeit die Ratspräsidentschaft innehat, versucht, die Richtlinie noch in seiner Amtszeit, d.h. bis Ende Juni 2006 zu verabschieden.

4.

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.02.2006 über Steuererklärungsfristen

I. Abgabefrist für Steuererklärungen (1) Für das Kalenderjahr 2005 sind die Erklärungen - zur Einkommensteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags, - zur Körperschaftsteuer - einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer, - zur Gewerbesteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags, - zur Umsatzsteuer sowie - zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) bis zum 31. Mai 2006 bei den Finanzämtern abzugeben. (2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Landund Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2005/2006 folgt.

II. Fristverlängerung (1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen oder Gesellschaften im Sinne des § 3 des StBerG oder durch Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 4 Nr. 3 StBerG oder durch Landwirtschaftliche Buchstellen im Sinne des § 4 Nr. 8 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Landund Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Abs. 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2006 der 31. März 2007. (2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind, wenn hohe Abschlusszahlungen erwartet werden oder wenn die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden. (3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2007 bzw. in den Fällen des Abschnitts I Abs. 2 bis zum 31. Mai 2007 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. (4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2005 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2005 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes). Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

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5.

Ergebnisse der Steuerberaterprüfung 2005 in Bayern Bayern gesamt Zahl der Bewerber

Bayer. Landesamt für Steuern Dienststelle Nürnberg Zahl der Bewerber

Zur Prüfung waren zugelassen

1.050

324

Von der schriftlichen Prüfung sind zurückgetreten

267

86

An der schriftlichen Prüfung haben teilgenommen

783

238

Während der schriftlichen Prüfung zurückgetreten

90

36

Die schriftliche Prüfung haben abgelegt

693 = 100 %

202 = 100 %

Die schriftliche Prüfung haben nicht bestanden

302 = 43,58 %

85 = 42,08 %

An der mündlichen Prüfung haben teilgenommen

391 = 56,42 %

117 = 57,92 %

Davon haben die mündliche Prüfung nicht bestanden

81 = 11,69 %

13 =

Die Prüfung haben bestanden

310 = 44,73 %

104 = 51,48 %

6,44 %

Auf die Vorbildung der Bewerber bezogenes Prüfungsergebnis (Bayern): Bewerber

2 Jahre

3 Jahre

7 Jahre

10 Jahre

Summe

Erstprüfung

160

17

58

11

246

Zweitprüfung

218

10

60

24

312

Drittprüfung

95

2

24

14

135

Summe Bewerber

473

29

142

49

693

Davon Prüfung bestanden in %

204 43,13

17 58,62

71 50,00

18 36,73

310 44,73

Davon Prüfung nicht bestanden In %

269

12

71

31

383

56,87

41,38

50,00

63,27

55,27 %

6.

Vorsorge für den Fall der Verhinderung – frühzeitige Vertreterbestellung

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen einen allgemeinen Vertreter bestellen, wenn sie länger als einen Monat daran gehindert sind, ihren Be-

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ruf auszuüben. Auf Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten bestellt die zuständige Berufskammer den Vertreter. Der Vertreter muss ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein (§ 69 StBerG). Gegenüber Dritten hat der allgemeine Vertreter die Rechtsstellung des Vertretenen. Der allge-

meine Vertreter handelt in eigener Verantwortung, jedoch im Namen des Vertetenen. Der Vertreter hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 69 Abs. 4 Satz 4 StBerG). Fehlt eine entsprechende Vergütungsregelung, kann der Vertreter die Vergütung nach billigem Ermessen selbst bestimmen. Bleibt die Höhe der Vergütung zwischen den Beteiligten strittig, hat die Berufskammer die angemessene Vergütung des von Amts wegen bestellten Vertreters auf Antrag eines der Beteiligten festzusetzen. Gründe für die Vertreterbestellung sind im Allgemeinen krankheitsbedingte Berufsunfähigkeit wie auch sonstige Fälle der Verhinderung. Die Praxis zeigt, dass sich der Mandantenstamm in kurzer Zeit verflüchtigt. Eine längere Unterbrechung des Kanzleibetriebes bzw. ein Ausfall des Kanzleiinhabers gefährden deshalb eine ggf. beabsichtigte Veräußerung der Kanzlei und damit die Realisierung des wirtschaftlichen Wertes des Mandantenstammes. Unabhängig davon verstößt der betreffende Berufskollege auch gegen die Berufspflicht der gewissenhaften Berufsausübung, § 57 Abs. 1 StBerG, wenn er im Falle der Verhinderung nicht für eine eigene berufliche ordnungsgemäße Vertretung durch einen anderen Steuerberater/Steuerbevollmächtigten sorgt. Die Bestellung eines allgemeinen Vertreters ist der Steuerberaterkammer unverzüglich anzuzeigen, § 69 Abs. 1 Satz 1 StBerG. Im eigenen Interesse empfehlen wir deshalb für den Fall der Verhinderung vorzusorgen und einen Kollegen des Vertrauens als Praxisvertreter vorzusehen. Entsprechende Vertragsmuster können von der Geschäftsstelle abgerufen werden.

7.

Verantwortliche Führung von Steuerberatungsgesellschaften durch einen Steuerberater

Die verantwortliche Führung einer Steuerberatungsgesellschaft erfordert die maßgebliche Gestaltung sämtlicher von der Gesellschaft zu erbringender Beratungsleistungen durch den Steuerberater-Geschäftsführer. Die nur gelegentliche Anwesenheit des Steuerberater-Geschäftsführers in den Geschäftsräumen reicht nicht aus. Der Steuerberater-Geschäftsführer muss jederzeit innerhalb einer angemessenen und vernünftigen Zeitspanne für den Mandanten und für die Erledigung von Bürogeschäften erreichbar sein und für das kurzfristig notwendig werdende persönliche Gespräch mit Mandanten in angemessener Zeit zur Beratungsstelle der Gesellschaft gelangen können. Eine Fahrtzeit von einer Stunde bzw. eine räumliche Entfernung von ca. 50 km ist unproblematisch.

Die verantwortliche Führung erfordert es, dass der Steuerberater selbst Beratungsgespräche mit den Mandaten führt und im Rahmen von Betriebsprüfungen und Jahresabschlussgesprächen mitwirkt. Kennt der Steuerberater-Geschäftsführer weder die Höhe des Gehalts der Angestellten noch den Vermieter der Praxisräume bzw. die Höhe der monatlichen Miete und hat er in den Praxisräumen kein eigenes alleiniges Arbeitszimmer, spricht das gegen die verantwortliche Führung. FG Niedersachsen, Urteil vom 20.10.2005 – 6 K 67/05

8.

Verteilen eines Werbeflyers anlässlich einer Gesellschafterversammlung

Über die Möglichkeiten und Grenzen der Werbefreiheit des Steuerberaters wurde in den Kammermitteilungen wiederholt berichtet. Angesprochen wurde u.a. auch die Ansprache von Nichtmandanten. Obwohl es sich hierbei um ein unaufgefordertes und direktes Herantreten an Dritte handelt, ist sie grundsätzlich nicht als Verstoß gegen die Werberegelung zu werten. Etwas anderes gilt im Fall der sogenannten Einzelfallwerbung. Hierauf bezieht sich der zum Anwaltsrecht ergangene Beschluss des OLG München vom 05.12.2005. Sachverhalt: Eine Rechtsanwaltskanzlei – Antragsgegner (Ag.) – hatte eine Dame damit beauftragt, am Rande einer Gesellschafterversammlung im Vorraum eines Hotelkonferenzraums Werbeflyer der Kanzlei an die Gesellschafter zu verteilen. Diese waren zusammengekommen, um Informationen über die Entwertung einer Kapitalanlage in Folge einer Insolvenzantragstellung auszutauschen. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hatte die Ag. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Nachdem der Antragsteller (ASt.) daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt hatte, ging es nur noch um die Kosten. Das LG hatte der Ag. die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt und der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die sofortige Beschwerde der Ag. hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Es entspricht im Streitfall billigem Ermessen, dem Ag. die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, da dem ASt. der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 43 b BRAO zugestanden hätte. Nach § 43 b BRAO, bei dem es sich um eine gesetzliche Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG handelt, ist Rechtsanwälten Werbung erlaubt, soweit diese über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines

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Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist zu berücksichtigen, dass die Werbefreiheit als Teil der Berufsausübungsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet ist, dazu gehört auch die Außendarstellung einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste. Eine für sich genommen an sich zulässige Werbung um mögliche Mandanten kann sich allerdings als eine auf die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall gerichtete, gegen § 43 b BRAO verstoßende Werbung darstellen, wenn der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder Vertretung bedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nimmt. Eine solche Werbung ist als unzulässig anzusehen, weil sie in gleicher Weise wie die offene Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall in einer oft als aufdringlich empfundenen Weise auszunützen versucht, dass sich der Umworbene beispielsweise in einer Lage befindet, in der er auf Hilfe angewiesen ist und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden kann. Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall ein – erheblicher (vgl. § 3 UWG) – Verstoß gegen § 43 b BRAO vor, der nicht durch Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist. Jedenfalls bei einer Mehrzahl der mit den Werbeflyern der Ag. angesprochenen Teilnehmer der betreffenden Gesellschafterversammlung, bestand im Hinblick auf die Entwertung der Kapitalanlage in Folge der Insolvenzantragstellung konkreter Beratungsbedarf. Durch das Verteilen des Werbeflyers an vorbeigehende Teilnehmer der Gesellschafterversammlung wurden diese in einer aufdringlichen Weise mit dem Werbeanliegen der Ag. konfrontiert. Denn das gezielte individuelle Ansprechen von Passanten im öffentlichen Verkehrsraum zu Werbezwecken ist auch unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich unlauter. OLG München, Beschluss vom 05.12.2005 – 29 W 2745/05

9.

Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen (§ 13 c UStG)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Datum vom 30.01.2006 ein neues Schreiben zur Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen (§ 13 c UStG) veröffentlicht, in dem auf die Folgen der Vereinnahmung abgetretener Forderungen durch den Abtretungsempfänger eingegangen wird. In erster Linie sind von diesen Regelungen zwar Kreditinstitute betroffen, die Anwendung des BMFSchreibens ist jedoch nicht auf diese beschränkt. Macht der Abtretungsempfänger von seiner Verfügungsbefugnis Gebrauch, wird in folgenden Fällen eine Vereinnahmung durch diesen fingiert:

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• das beim Abtretungsempfänger geführte Konto des leistenden Unternehmers befindet sich auch nach der Gutschrift des Forderungseingangs im Debet und es besteht keine Kreditvereinbarung, • das beim Abtretungsempfänger geführte Konto des leistenden Unternehmers befindet sich auch nach der Gutschrift des Forderungseingangs im Debet und eine bestehende Kreditvereinbarung ist ausgeschöpft, • das beim Abtretungsempfänger geführte Konto des leistenden Unternehmers befindet sich auch nach der Gutschrift des Forderungseingangs im Debet und ein bestehender Kreditrahmen ist zwar noch nicht ausgeschöpft, wird jedoch im unmittelbarem Zusammenhang mit dem Geldeingang eingeschränkt und das Konto des leistenden Unternehmers ist nach dieser Einschränkung über das vereinbarte Maß in Anspruch genommen, • der Abtretungsempfänger separiert den Geldbetrag nach Eingang auf dem Konto des leistenden Unternehmers auf ein anderes Konto, z.B. ein Sicherheitenerlöskonto. Bei einem Kontokorrentkonto ist nur insoweit von einem Entzug der Verfügungsbefugnis des leistenden Unternehmers über eingehende Beträge durch das kontoführende Unternehmen auszugehen, als das Konto des leistenden Unternehmers den vereinbarten Kreditrahmen auch nach der Gutschrift des Forderungseingangs um 15 % überschreitet. Das BMF-Schreiben enthält Beispiele, an denen die Regelungen deutlich gemacht werden. Es wird im Bundessteuerblatt 1 veröffentlicht und steht für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des BMF unter nachfolgendem Link zum Download bereit: www.bundesfinanzministerium.de/cln_02/nn_92/DE/ Aktuelles/BMF_Schreiben/Veroffentlichungen_zu_Ste uerarten/umsatzsteuer/105.html

10. Haftung des Steuerberaters bei unerlaubter Rechtsberatung • Ein Steuerberater, der einen Mandanten in Fragen gesellschaftsrechtlicher Gestaltung berät (hier: Rat zur Übernahme der Notgeschäftsführung durch einen Angestellten einer GmbH), verstößt gegen Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG. • Für Vermögensschäden, die im Rahmen einer unerlaubten Rechtsberatung auf Grund eines Beratungsfehlers entstehen, haftet der Steuerberater nach § 923 Abs. 2 BGB, Art. 1 § 1 RBerG. • Der Steuerberater, der unerlaubt Rechtsrat erteilt, muss sich mindestens an dem Verschuldensmaßstab messen lassen, der für zugelassene Rechtsanwälte gilt.

Aus den Gründen: Der Beklagte hat als Steuerberater unerlaubt eine fremde Rechtsangelegenheit geschäftsmäßig besorgt, wie die Kammer zu Recht angenommen hat. Über die erforderliche Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG verfügte der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt nicht. Er war zwar als Steuerberater nach § 2 StBerG zu unbeschränkter steuerlicher Hilfeleistung befugt. Dazu gehört nach Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG auch die Beratung in allgemeinen rechtlichen Angelegenheiten, die mit der steuerlichen Hilfeleistung unmittelbar zusammenhängen. Diese Voraussetzung lag hier aber nicht vor. Rechtliche Fragen, die nicht zum beruflichen Wirkungskreis des Steuerberaters gehören – insbesondere auch die Beratung in Fragen gesellschaftsrechtlicher Gestaltung – hatte er zu unterlassen. Daran ändert auch nichts, dass die Abwicklung der Notgeschäftsführung nach seiner Behauptung mit dem Kläger intern durch einen Rechtsanwalt betreut werden sollte. Denn Vertragspartner und Berater des Klägers war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Zeuge P., sondern der Beklagte. OLG Naumburg, Urt. v. 12.07.2005 – 1 U 8/05, rkr

11. Steuerberaterhaftung: Verfassungsmäßigkeit der Steuergesetze Der Steuerberater kann die Verfassungsmäßigkeit der Steuergesetze unterstellen. Daran ändert sich auch nichts, wenn in der Finanzrundschau Bedenken geäußert werden. Diese Fachzeitschrift ist keine Pflichtlektüre des Steuerberaters. LG Frankfurt, Urt. v. 02.02.005, 2-23 O 294/04, in GI 2/2006, S. 62 f.

12. Anforderungen an das „Aushandeln“ einer wirksamen Individualvereinbarung Stellen sich die Bestimmungen einer im Anschluss an einen Formularvertrag unterzeichneten Zusatzvereinbarung als von der Vertragspartei gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung dar (§ 305 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB), so reicht für die Beurteilung, die Zusatzvereinbarung sei „im Einzelnen ausgehandelt“ (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB), nicht die Feststellung, dass der Verwender der anderen Vertragspartei die Unterzeichnung „freigestellt“ habe; Voraussetzung für ein „Aushandeln“ ist – jedenfalls bei einem nicht ganz leicht verständlichen Text –, dass der Verwender die andere Vertragspartei über den Inhalt und die Tragweite der Zusatzvereinbarung belehrt hat oder sonstwie erkennbar geworden ist, dass der andere deren Sinn wirklich erfasst hat. BGH, Urt. v. 19.05.2005, III ZR 437/04, in WPK-Magazin 4/2006, S. 50 f.

13. Die Verjährung vertraglicher Ersatzansprüche gegenüber Steuerberatern – Änderung der Rechtslage durch das „Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts“ Bisher verjährten Schadensersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Steuerberater, die sich aus einem beruflichen Fehlverhalten ergeben, in drei Jahren nach Entstehung des Anspruchs (a.F. § 68 StBerG). Durch das „Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts“ vom 09.12.2004 (BGBI. 1 S. 3214) hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 68 StBerG gestrichen. Durch diese Gesetzesänderung, die am 15.12.2004 in Kraft getreten ist, ist auch für den Bereich der Steuerberaterhaftung eine Anpassung der Verjährungsregeln an die allgemeinen Vorschriften des BGB erfolgt. Nach der bisherigen Regelung verjährten „Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist“. Der Verjährungsbeginn dieser Norm knüpfte damit ausschließlich an der objektiven Voraussetzung der Entstehung des Schadensersatzanspruches an, unabhängig davon, ob ein geschädigter Mandant die Pflichtverletzung des Beraters und seinen daraus resultierenden Schaden kannte. Dies konnte dazu führen, dass der Ersatz eines Spätschadens durch steuerliche Beratung bereits verjährt war, ohne dass der geschädigte Mandant hiervon Kenntnis erlangte und lag darin begründet, den Berater davor zu schützen, „durch berufstypische Risiken in unübersehbarer Weise auf unangemessen lange Zeit wirtschaftlich bedroht zu sein“ (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.1995 – IX ZR 140/94). Die vertraglichen Ersatzansprüche gegenüber Steuerberatern unterliegen nunmehr der regelmäßigen Verjährung nach den §§ 194 ff. BGB. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Insoweit hat sich an der Dauer der Verjährungsfrist nichts geändert. Gem. § 199 Abs. 1 BGB beginnt sie jedoch – gegenüber der bisherigen Regelung – erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Steuerberaters Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Verjährung eines Regressanspruchs auf Grund eines Beratungsfehlers beginnt frühestens mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides zu laufen (vgl. BGH, NJW-RR 1994 S. 1201). Der Auftraggeber wird üblicherweise erst dann von dem Beratungsfehler des Steuerberaters Kenntnis erlangen, weil

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sich erst mit dem Steuerbescheid der Schaden erkennen und beziffern lässt. Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Mandanten verjähren Schadensersatzansprüche gegenüber dem Steuerberater spätestens zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bzw. nach dreißig Jahren von der Pflichtverletzung an (§ 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Maßgeblich ist die früher endende Frist. Hieraus folgt, dass dann, wenn der Mandant keine Kenntnis erlangt oder seine Unkenntnis nicht auf Fahrlässigkeit beruht, etwaige Schadensersatzansprüche erst nach zehn Jahren – und nicht wie bisher nach drei Jahren – nach Entstehung des Anspruchs verjähren. Kenntnisunabhängige Höchstfristen können im Ergebnis sogar zu einer 30jährigen Verjährungsfrist führen. Die bisherige Rechtsprechung zur sog. Sekundärhaftung, die im Rahmen des § 68 StBerG entwickelt worden war, um unbillige Härten auszugleichen und den Mandanten auch nach Ablauf der Jahresfrist ei-

nen Schadensersatz zuzubilligen, wenn der Steuerberater seine vertragliche Nebenpflicht, seinen Mandanten frühzeitig auf einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen sich selbst und dessen kurze Verjährung aufmerksam zu machen, verletzt hat, wird damit vermutlich aufgegeben werden. Ob es hierzu allerdings tatsächlich kommt bleibt abzuwarten. Beratungshinweis: Angesichts der haftungsrechtlichen Konsequenzen ist, unabhängig on den berufsrechtlichen und sonstigen Aufbewahrungsfristen (§ 66 Abs. 1 StBerG) zu empfehlen, die Akten im eigenen Interesse langfristig zu verwahren und zu archivieren. Andernfalls wird es in etwaig zu führenden Schadensersatzprozessen kaum möglich sein, die einzelnen steuerlichen Gestaltungen und Beratungsleistungen nachzuvollziehen und mögliche Beratungsfehler rechtswirksam ausschließen zu können. Eine entsprechende Änderung des § 66 StBerG ist im Rahmen des 8. StBerÄndG bereits geplant.

STEUERRECHT UND STEUERPOLITIK 14. Vorsteuerabzug bei elektronischen Rechnungen Auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen berechtigen nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG). Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist jedoch des Weiteren nur dann gegeben, wenn bei elektronischen Rechnungen mit qualifizierter Signatur Folgendes archiviert wird: • die empfangene elektronische Rechnung in elektronischer Form (in ausgedruckter Form oder in Mikroverfilmung ist dies nicht zulässig!), • der Signaturprüfschlüssel zur empfangenen elektronischen Rechnung. Dieser kann bereits integrierter Bestandteil der Rechnung sein. • Falls nicht die Rechnung, sondern die E-Mail signiert wurde, ist auch die E-Mail zu archivieren. • Die durchgeführte Dokumentation der Signaturprüfung, also das Prüfungsprotokoll zur Signatur zum Zeitpunkt des Rechnungszugangs. • Bei Erhalt einer verschlüsselten Rechnung sind sowohl die verschlüsselte als auch die entschlüsselte Rechnung sowie der Entschlüsselungsschlüssel aufzubewahren.

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• Generell ist auch die zum jeweiligen Zeitpunkt gültige unternehmensinterne Verfahrensbeschreibung für den Weg des Dateneingangs bis zur Datenspeicherung im Weiterverarbeitungsprodukt zu dokumentieren (z.B. wie kommen die Daten an, verschlüsselt, unverschlüsselt; wer hat Zugriff usw.). Diese Dokumentation des Verfahrens gilt für alle empfangenen Rechnungen, bei denen dieses Verfahren angewendet wird. Daher hat der Unternehmer nicht nur die Rechnung, sondern auch die Nachweise über die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten aufzubewahren.

15. Probleme im Zusammenhang mit der Vollverzinsung nach § 233 a AO Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 30.01.2006 (IV A 4 – S 0460a – 21/06) nach Erörterung mit den zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder klargestellt, dass die Korrektur eines für das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres maßgebenden Wertansatzes, der sich auf die Höhe des Gewinns der

Folgejahre auswirkt, keinen abweichenden Zinslauf gemäß § 233 a Abs. 2 a AO auslöst. In den entsprechenden Fällen ist der Zinslauf auch für die Folgejahre nach § 233 a Abs. 2 AO, also nach dem regulären Zinslauf, zu berechnen. Ein BMF-Schreiben zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu §§ 175 und 233 a AO soll in Kürze veröffentlich werden.

16. Beitragsfreiheit für Lohn- und Gehaltszuschläge wird künftig auf einen Stundengrundlohn von höchstens 25,– € beschränkt Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer stehen voraussichtlich zum 01.07.2006 wichtige Änderungen bei der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit an. Bislang sind diese steuer- und beitragsfrei, wenn der Grundlohn, auf den sie berechnet werden, maximal 50,00 € pro Stunde beträgt und der gezahlte Zuschlag 25 % (Nachtarbeit), 50 % (Sonntagsarbeit), 125 % (feiertags) bzw. 150 % (Weihnachten, 1. Mai) des Grundlohns nicht übersteigt. Nach Maßgabe des Haushaltsbegleitgesetzes 2006, das die Bundesregierung in den Bundestag eingebracht hat und das noch vor der Sommerpause verabschiedet werden soll, wird die Beitragsfreiheit für derartige Zuschläge künftig auf einen Stundengrundlohn von maximal 25,00 € beschränkt. Selbst wenn der neue Grenzwert für den Grundlohn nur geringfügig überschritten wird, unterliegen die gezahlten Zuschläge in Gänze (und nicht nur anteilig) der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Das maßgebliche Arbeitsentgelt errechnet sich dann aus dem monatlichen Grundgehalt zuzüglich der Zuschläge für die im jeweiligen Abrechungszeitraum tatsächlich geleistete Nacht-, Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit. Darauf sind Beiträge maximal bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zu entrichten (Kranken- und Pflegeversicherung: bundeseinheitlich 3.562,50 €/Monat; Renten- und Arbeitslosenversicherung: 5.250,00 € in den alten bzw. 4.400,00 € in den neuen Bundesländern; Knappschaft: 6.400,00 €/West bzw. 5.400 €/Ost). Maßgebend für die Beiträge zur Sozialversicherung aus laufendem Arbeitsentgelt sind die Verhältnisse im Monat der Zuordnung. Das bedeutet: Werden zum Beispiel Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die im Juni 2006 geleistet wird, erst nach In-Kraft-Treten der Neuregelung, also im Juli dieses Jahres (bzw. später) ausgezahlt, so sind dafür auch dann keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, wenn der Grundlohn über dem neuen Grenzwert von 25,00 € pro Stunde liegt und die bislang geltenden Vorgaben erfüllt werden.

Aus steuerlicher Sicht sind keine Änderungen vorgesehen; die Steuerfreiheit der gezahlten Zuschläge soll also erhalten bleiben. 17. Steuerliche Information zu Investmentfonds In der Vergangenheit war es Praxis des Bundesamts für Finanzen, die für die steuerliche Erfassung maßgebenden Erträge aus ausländischen Investmentanteilen im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Angesichts der steigenden Anzahl ausländischer Investmentfonds ist diese Praxis eingestellt worden. Informationen über die Klassifizierung von Wertpapieren bzw. Fonds stellt die Finanzverwaltung im Internetangebot des neuen Bundeszentralamtes für Steuern unter www.bzst.bund.de bereit. Unter der Rubrik „Ausländische Investmentfonds“ finden sich Informationen über die verschiedenen Fondsarten sowie Links zu weiterführenden Seiten. Es wird u.a. auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verwiesen, die unter der Internetadresse www.bafin.de/datenbanken/invest.pdf eine Liste der ausländischen EU-Investmentfonds, die ihre Anteile in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich vertreiben dürfen, veröffentlicht. Nach § 5 Investmentsteuergesetz sind Investmentfonds verpflichtet, Angaben für steuerliche Zwecke im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dort befindet sich unter www.ebundesanzeiger.de die Rubrik „Veröffentlichungen betreffend Kapitalanlagen“ mit Informationen über Fondspreise und den Veröffentlichungen der Fonds. Steuerliche Werte sind für bestimmte Standardfonds im Internet außerdem unter www.bvi.de zu finden. Dort gibt es unter der Rubrik „Investmentfonds/Steuern“ unter der Überschrift „Steuern und Fonds – FAQ“ einen weiteren Link zu einer Steuerinformationsbroschüre, welche die steuerlich relevanten Daten ausgewählter Fonds enthält. Steuerdaten sind gegenwärtig für die Jahre 1997 bis 2004 hinterlegt.

18. Halbteilungsgrundsatz als Belastungsobergrenze bei der Einkommen- und Gewerbesteuer Das BVerfG hat in einer Entscheidung vom 18.01.2006 – Az. 2 BvR 2194/99 – entschieden, dass keine verbindliche verfassungsrechtliche Obergrenze für die Gesamtbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer vorgegeben ist. Die frühere Entscheidung des BVerfG vom 22.06.1995 habe ausschließlich die Gesamtbelastung des Vermögens durch eine Vermögensteuer, die neben der Einkommensteuer erhoben wird, zum Gegenstand gehabt, die zusätzlich

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aus der Belastung mit Vermögensteuer resultierende Belastungswirkung wäre dabei nicht ohne weiteres mit der Belastungswirkung vergleichbar, die durch Einkommen- und Gewerbesteuer entsteht. Damit wäre aus dem „Halbteilungsgrundsatz“ (BVerfG-Entscheidungen 1993, S. 121) keine verfassungsrechtliche Obergrenze für die Gesamtbelastung mit der Einkommen- und Gewerbesteuer abzuleiten. Nachfolgend geben wir den Beschluss des BVG vom 18.01.2006 auszugsweise wieder: Aus dem Eigentumsgrundrecht lässt sich keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung (Halbteilungsgrundsatz“) ableiten. Der Wortlaut des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG („Der Gebrauch des Eigentums soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen“) kann nicht als ein striktes, grundsätzlich unabhängig von Zeit und Situation geltendes Gebot hälftiger Teilung zwischen Eigentümer und Staat gedeutet werden. Vielmehr wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auch bei der Schrankenbestimmung durch Auferlegung von Steuerlasten durch die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Dabei ist wesentlich zu berücksichtigen, dass die zu bewertende Intensität der Steuerbelastung insbesondere bei der Einkom-

mensteuer nicht allein durch die Höhe des Steuersatzes bestimmt wird, sondern erst durch die Relation zwischen Steuersatz und Bemessungsgrundlage. Je breiter die Bemessungsgrundlage ausgestaltet ist, etwa durch Abschaffung steuerlicher Verschonungssubventionen oder Kürzung von Abzügen, desto belastender wirkt sich derselbe Steuersatz für die Steuerpflichtigen aus. Ferner ist zu bedenken, dass die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich zur Versteuerung niedrigerer Einkommen angemessen auszugestalten ist. Wählt der Gesetzgeber einen progressiven Tarifverlauf, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, höhere Einkommen auch hoch zu belasten, soweit beim betroffenen Steuerpflichtigen nach Abzug der Steuerbelastung ein hohes, frei verfügbares Einkommen bleibt, das die Privatnützigkeit des Einkommens sichtbar macht. Auch wenn dem Übermaßverbot keine zahlenmäßig zu konkretisierende allgemeine Obergrenze der Besteuerung entnommen werden kann, darf allerdings die steuerliche Belastung auch höherer Einkommen für den Regelfall nicht so weit gehen, dass der wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeinträchtigt wird und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck kommt.

WIRTSCHAFTS- UND SOZIALRECHT 19. Rentenversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 (Az. B12 RA 1/04 R) zur rentenversicherungsrechtlichen Behandlung von sogenannten „beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern“ einer GmbH hatte die Bundessteuerberaterkammer das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie die deutsche Rentenversicherung angeschrieben und gefordert, das Urteil maßvoll und nach dem Willen des Gesetzgebers auszulegen, der keine Rentenversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer vorsieht. Dieser Forderung wurde voll umfänglich entsprochen. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts soll keine Anwendung über den entschiedenen Einzelfall hinaus finden, da sie nicht in Einklang mit § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch VI steht. Zur rechtlichen Absicherung der bisherigen Verwaltungspraxis und zur Vermeidung von Unklarheiten für die Zukunft wird das Bundesmi-

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nisterium für Arbeit und Soziales zudem eine gesetzliche Klarstellung auf den Weg bringen. Nachstehend geben wir die Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 05.04.2006 gegenüber der Bundessteuerberaterkammer auszugsweise wieder: „Das Urteil hat in der Tat in weiten Kreisen des Mittelstandes für erhebliche Unruhe gesorgt. Meines Erachtens zu Recht, da die Entscheidung des Bundessozialgerichts auch nach Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nicht im Einklang mit Sinn und Zweck der hier maßgeblichen Vorschrift des § 2 Satz 1 Nr. 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für Selbstständige mit einem Auftraggeber steht. Die Rentenversicherungsträger haben auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts bereits reagiert und am 04.04.2006 beschlossen, dem Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Flankierend hierzu wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur rechtlichen Absicherung der bisheri-

gen Verwaltungspraxis und zur Vermeidung weiterer Unklarheiten für die Zukunft eine gesetzliche Klarstellung auf den Weg bringen. Klargestellt werden soll, dass die von den Rentenversicherungsträgern geübte Rechtsanwendungspraxis bei der Feststellung der Rentenversicherungspflicht von selbstständig tätigen Gesellschaftern mit maßgeblichem Einfluss auf Personen- und Kapitalgesellschaften auch nach Auffassung des Gesetzgebers schon immer – also seit Einführung der Rentenversicherungspflicht für Selbstständige mit einem Auftraggeber zum 01.01.1999 – der geltenden Rechtslage entsprach. Die in Ihrem Schreiben – stellvertretend für viele mittelständische Unternehmern – geäußerten Befürchtungen sind daher unbegründet.“

20. Beitragspflicht von Steuerberatungsgesellschaften gegenüber Industrie- und Handelskammern In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung war die Frage umstritten, ob der Grundbeitrag, der von Angehörigen Freier Berufe erhoben wird, aus einem festen Betrag bestehen darf oder ob er gestaffelt sein muss. Während sich das Verwaltungsgericht Aachen auf den Standpunkt gestellt hatte, dass seit dem Veranlagungsjahr 1999 die Heranziehung von Kammerzugehörigen zu einem festen Grundbeitrag in Widerspruch zur Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG stehe, hatte das Verwaltungsgericht Freiburg entschieden, dass eine Pflicht der IHK zur Staffelung nicht bestehe, solange sie nicht die in § 3 Abs. 4 Satz 2 IHKG genannten Bemessungsgrundlagen (Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb) zu Grunde lege. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen war seinerzeit Berufung eingelegt worden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 23.02.2006 über die Berufung entschieden und sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts Freiburg angeschlossen. In der Begründung stellt das Gericht klar, dass aus der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 2 IHKG keine Einschränkung des

der IHK zustehenden Ermessens folge, ob und gegebenenfalls wie der Grundbeitrag gestaffelt wird. Auch sei die IHK im Fall einer Grundbeitragsstaffelung nicht gehalten, für Freiberufler als Staffelungskriterium allein den Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb zu verwenden. Eine derartige Beschränkung des Ermessens der IHK sei der Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG nicht zu entnehmen.

21. Erhöhter Abgabensatz für Minijobs Im Rahmen der Verabschiedung des Entwurfs zum Haushaltsbegleitgesetz 2006 hat das Bundeskabinett beschlossen, den pauschalen Abgabensatz für geringfügig entlohnte Beschäftigte zum 1.07.2006 von bisher 25 % auf 30 % zu erhöhen. Dies bedeutet, dass Minijob-Arbeitgeber dann Beiträge von 15 % (bisher 12 %) zur Renten- und 13 % (bisher 11 %) zur Krankenversicherung an die Minijob-Zentrale abzuführen haben. Unverändert bleibt die einheitliche Pauschsteuer von 2 %, sofern nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird. Der Abgabensatz für Beschäftigte in privaten Haushalten soll dagegen auch weiterhin 12 % betragen (5 % Krankenversicherung, 5 % Rentenversicherung, 2 % Pauschsteuer). Die geplante Erhöhung der Pauschalabgaben, deren gesetzliche Grundlage noch vom Bundestag verabschiedet werden muss, soll der Renten- und Krankenversicherung jährlich zu rund 520 Mio. € verhelfen. Dies wiederum soll es ermöglichen, die ebenfalls vorgesehene Kürzung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung und die Reduzierung des Krankenversicherungsbeitrags für Bezieher von Arbeitslosengeld II umzusetzen, ohne dadurch die Beitragssatzstabilität zu gefährden. Analog der Anhebung des pauschalen Abgabensatzes für Minijobs wird auch die Formel zur Berechnung des verminderten beitragspflichtigen Entgelts für Beschäftigungen in der Gleitzone (400,01 € bis 800 €) angepasst. Der Faktor F soll dem Gesetzentwurf zu Folge zum 1. Juli für den Rest des Jahres 2006 auf den Wert 0,7160 festgesetzt werden.

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A L L G E M E I N E I N F O R M AT I O N 22. Rundfunkgebühren für internetfähige PCs Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass zukünftig Rundfunkgebühren für internetfähige PCs zu entrichten sind. In § 5 Abs. 3 RGebStV (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) heißt es: „(3) Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlichen privaten Bereich, ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn • die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und • andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten“. Nach den Übergangsbestimmungen in § 11 des RGebStV sind internetfähige PCs generell bis zum 31.12.06 von der Rundfunkgebührenpflicht ausgenommen. Das bedeutet, dass Steuerberater, die kein Fernsehoder Radiogerät in ihrer Kanzlei haben, für die Gesamtheit ihrer PC-Geräte ab 01.01.07 eine Rundfunkgebühr zahlen müssen. Die monatliche Rundfunkgebührenhöhe für Radio und Fernsehen beträgt 17,03 €. Die Monatsgebühr für ein Radio beträgt 5,52 €. Eine Verfassungsbeschwerde zu dieser Regelung ist anhängig. 23. Nachwuchswissenschaftler gesucht: DWS-Institut schreibt Förderpreis 2006 aus - Bewerbungsschluss: 31. Juli 2006 Der Förderpreis des Deutschen wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater e.V. (DWS-Institut) zeichnet hervorragende Abschlussarbeiten aus den Gebieten Steuerrecht, betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Finanzwissenschaften aus. Bewerben können sich Absolventen juristischer oder wirtschaftswissenschaftlicher Fakultäten. Die wissenschaftlichen und in deutscher Sprache verfassten Arbeiten, vornehmlich Dissertationen, müssen unveröffentlicht und dürfen nicht älter als ein Jahr sein. Bewerbungsschluss für den mit 3.000 € dotierten DWS-Förderpreis ist der 31.07.2006. Die eingereichten Arbeiten werden vom Wissenschaftlichen Arbeitskreis des DWS-Instituts begutachtet. Über die Preisvergabe entscheidet der Vorstand des DWS-Instituts auf Vorschlag des Arbeitskreises.

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Die Preisverleihung findet am 11.12.2006 im Rahmen des Symposiums des DWS-Instituts im Hotel Adlon in Berlin statt. Die prämierte Arbeit wird in der renommierten Schriftenreihe des DWS-Instituts veröffentlicht. Bewerbungsunterlagen und nähere Informationen sind unter www.dws-institut.de abrufbar. Ansprechpartnerin für Bewerber ist Ass. jur. Claudia Ende, Telefon: 030/246250-64; E-Mail: [email protected]. Das Deutsche wissenschaftliche Institut der Steuerberater e. V. (DWS-Institut) ist das Fachinstitut der Bundessteuerberaterkammer. Neben der wissenschaftlichen Publikationstätigkeit führt das Institut Fortbildungsveranstaltungen für Steuerberater durch, informiert durch Auskünfte und Gutachten zu konkreten steuerrechtlichen Fragen und bietet einen Archivdienst an. Ein wissenschaftlicher Arbeitskreis, der Stellungnahmen zu den für die Berufspraxis relevanten Grundsatzfragen des deutschen Steuerrechts erarbeitet, unterstützt das Institut. Der DWS-Förderpreis wird seit 1999 verliehen.

24. DWS – Vordrucke für die Beratungspraxis Die aktuelle Version 8.0 der CD-ROM „Vordrucke für die Beratungspraxis“ stellt Ihnen wie jedes Jahr über 40 häufig gebrauchte Musterverträge, Formulare und Checklisten zur Verfügung, die Sie am PC ausfüllen und beliebig oft verwenden können. Vielfach werden eine Fülle von Formularen mit immer gleichen Daten ausgefüllt und diese vielleicht noch manuell erfassten Daten dann in den PC eingegeben. Erleichtern Sie sich diese Arbeiten und nutzen Sie die in Zusammenarbeit mit der DATEV eG entwickelte und jährlich aktualisierte CD-ROM. Die CD-ROM kann direkt im Bestellshop des DWS unter der Artikelnummer 200 im Internet www.dwsverlag.de zum Preis von 139,20 € bestellt werden (Preis inkl. gesetzl. USt plus Porto und Verpackung). Sie finden das Produkt in der Rubrik „Elektronische Vordrucke“. 25. Verstöße gegen das Steuerberatungsgesetz Im Berichtszeitraum wurden von der Kammer ein Versäumnisurteil, ein Anerkenntnisurteil, ein Vergleich und 5 Unterlassungserklärungen wegen unerlaubter Hilfe in Steuersachen bzw. unlauterem Wettbewerb erwirkt, die wir auszugsweise wiedergeben: Anerkenntnisurteil, LG Ansbach, vom 06.03.2006 Elke Wälzlein, 91632 Wieseth, wurde verurteilt, Wettbewerbshandlungen zu unterlassen a) bei denen sie die „laufende Buchhaltung“ und/oder die „Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen“

anbietet und/oder übernimmt, ausgenommen hiervon sind Tätigkeiten im Sinne des § 6 Nr. 3 und 4 StBerG, insbesondere das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und die Lohnsteueranmeldung und/oder b) bei denen sie die Behauptung wörtlich oder sinngemäß aufstellt, ihr Büroservice sei in der Regel günstiger als die Erledigung der reinen Buchhaltungsarbeiten von einem Steuerberater, wenn dies ohne Hinweis darauf geschieht, um welche Tätigkeiten es sich im Einzelnen dabei handelt, insbesondere wie in der Werbeaussage: „Als unabhängige Partnerin der KAI-Unternehmensgruppe stelle ich Ihnen heute meinen Büro-Service vor, der in der Regel günstiger ist, als wenn Sie reine Buchhaltungsarbeiten von einem Steuerberater erledigen lassen“. Versäumnisurteil, LG Coburg, vom 13.03.2006 BBS Buchhaltungs- und Büroservice Ernst Georg, 96260 Weismain, wurde verurteilt, Wettbewerbshandlungen zu unterlassen, a) bei denen sie die Bezeichnungen „Buchhaltungsservice“ und/oder „Buchhaltungs- und …-Service“ verwendet und/oder b) bei denen sie Tätigkeiten auf dem Gebiet der Steuerrechtshilfe im Sinne von § 1 StBerG uneingeschränkt anbietet und/oder ausübt (ausgenommen hiervon sind Tätigkeiten gem. § 6 Nr. 3 und 4 StBerG, insbesondere das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und die Lohnsteueranmeldung); insbesondere das Angebot folgender Tätigkeiten: Erstellung der Finanzbuchhaltung, Erstellung der Einnahme-Überschussrechnung, Erstellung der Anlage GSE, Erstellung der Einkommensteuererklärung, Aufstellung der Sonderausgaben, Aufstellung der außergewöhnlichen Belastungen, Erstellung der Anlage N, Erstellung der Anlage Kind, Erstellung der Anlage V, Erstellung der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage, Erstellung der Anlage FB, Erstellung der Anlage FE, Erstellung der Aufstellung der Werbungskosten zur Anlage V. Unterlassungserklärung WB/47/2004 Michael Trageser, 63755 Alzenau-Michelbach, hat sich mit gerichtlichem Vergleich vor dem Landgericht Aschaffenburg am 04.04.2006 verpflichtet, es zu unterlassen, Wettbewerbshandlungen vorzunehmen, in denen er im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke der Werbung die Bezeichnungen „Buchführungsservice“ und/oder „Buchführung“ verwendet, insbesondere die Bezeichnung „Buchführung“ in Domains und Mailadressen, wie in der Domain www.buchfuehrung-trageser.de und in der Mail-Adresse [email protected].

Unterlassungserklärung WB/9/2005 vom 10.05.2005 Peter Neumeier, 91356 Kirchehrenbach, hat sich strafbewehrt verpflichtet es zu unterlassen, zum Zwecke des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr wie folgt zu werben: „Sparen Sie in Zukunft bis zu 30% Kosten Ihrer Buchhaltung!“ Unterlassungserklärung WB/4/2006 vom 15.03.2006 ASA Serviceleistungen Angelika Schnerr, 92224 Amberg, hat sich strafbewehrt verpflichtet es zu unterlassen, 1. Tätigkeiten auf dem Gebiet der Steuerrechtshilfe im Sinne des § 1 StBerG uneingeschränkt anzubieten und/oder zu erbringen, insbesondere die „Lohnbuchhaltung“, „Finanzbuchhaltung“ und die „USt-Voranmeldung“; ausgenommen hiervon sind Tätigkeiten im Sinne des § 6 Nr. 3 und 4 StBerG, wie das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und die Lohnsteueranmeldung und 2. im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke der Werbung die Bezeichnung „Buchhaltungsservice“ zu verwenden. Unterlassungserklärung WB/52/2005 vom 22.03.2006 Norbert Nickolai, 63825 Sommerkahl, hat sich strafbewehrt verpflichtet es zu unterlassen, 1. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Tätigkeiten auf dem Gebiet der Buchhaltungshilfe uneingeschränkt anzubieten und/oder zu erledigen, insbesondere die Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung; ausgenommen hiervon sind das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und die Lohnsteueranmeldung gem. § 6 Nr. 4 StBerG sowie 2. im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke der Werbung zur Umschreibung seines Geschäftsbetriebes die Bezeichnung „Buchhaltungs-Service“ zu verwenden, ausgenommen, wenn Dritte diese Begriffe verwenden, auf die er keinen Einfluss hat. Unterlassungserklärung WB/8/2006 vom 10.04.2006 Frau Ingrid Erhard, 93154 Waldetzenberg, hat sich strafbewehrt verpflichtet es zu unterlassen, 1. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs uneingeschränkt Tätigkeiten auf dem Gebiet der Buchhaltungshilfe anzubieten und/oder zu übernehmen, insbesondere die „Finanzbuchhaltung“ bzw. „lfd. Finanzbuchhaltung“; ausgenommen hiervon sind das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und die Lohnsteueranmeldung gem. § 6 Nr. 4 StBerG und 2. zum Zwecke der Werbung im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Buchhaltungs-Service-Büro“ zu führen. Die Kammer bittet um Mitteilung, falls ein Verstoß der Betroffenen gegen deren Unterlassungsverpflichtung festgestellt werden sollte.

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GEBÜHRENECKE 26. Novellierung der Steuerberatergebührenverordnung Die Bundessteuerberaterkammer hat beim Bundesministerium der Finanzen die Novellierung der Steuerberatergebührenverordnung angemahnt. Gefordert wird eine zeitnahe Anpassung der Gebührenordnung an die in der Zwischenzeit eingetretenen Änderungen des materiellen Steuerrechts bzw. des anwaltlichen Gebührenrechts. Seit der letzten Änderung der Steuerberatergebührenverordnung im Jahr 1998 hat sich eine Vielzahl von materiellen Steuerrechtsänderungen ergeben, die in der Gebührenverordnung noch keine Berücksichtigung gefunden haben. Dies gilt z.B. für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren bei der Körperschaftsteuer, die Einführung der Bauabzugssteuer und die Neuerungen in der privaten und betrieblichen Altersversorgung. Für zahlreiche Tätigkeiten, die in der letzten Zeit neu hinzugekommen sind, gibt es noch keinen passenden Gebührentatbestand. Auch die zwischenzeitlichen Änderungen im anwaltlichen Gebührenrecht erfordern die Anpassung der Steuerberatergebührenverordnung. So wurde zum Beispiel im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Geschäfts-, Besprechungs- und Beweisaufnahmegebühr durch eine einheitliche Geschäftsgebühr mit einem weiteren Gebührenrahmen von 0,5–2,5 ersetzt. Auch die Erstberatungsgebühr wurde insofern neu geregelt, als die betragsmäßige Begrenzung auf € 190,– nur dann eintritt, wenn sich die Tätigkeit auf ein erstes Beratungsgespräch beschränkt und der Auftraggeber Verbraucher ist. 27. Abrechnung des durch die Vorverlegung der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge entstehenden Mehraufwands Durch das „Gesetz zur Änderung des vierten und sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ wurde zum 01.01.2006 die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen. Bei Arbeitnehmern mit variablen Entgelten (wie Stundenlöhne, Akkord etc.) hat dies zur Folge, dass zur Berechnung der vor Ende des Monats zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge eine Schätzung bzw. Hochrechnung des voraussichtlichen Arbeitsentgelts erforderlich ist. In diesen Fällen können anders als bei gleich bleibenden Arbeitsentgelten die Zahlen aus dem Vormonat nicht einfach übernommen werden. Erst bei Feststehen der tatsächlichen Entgelte kann die eigentliche Lohnabrechnung erfolgen. Es stellt sich die Frage, inwieweit der durch die Schätzung bzw. Hochrechnung beding-

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te Mehraufwand dem Mandanten in Rechnung gestellt werden kann. Nach Auffassung des Ausschusses „Gebührenrecht“ der Bundessteuerberaterkammer kann diese zusätzliche Tätigkeit nach § 34 Abs. 5 StBGebV mit der Zeitgebühr gem. § 13 StBGebV abgerechnet werden. Es handele sich bei der Schätzung bzw. Hochrechnung der voraussichtlichen Arbeitsentgelte um eine Hilfeleistung im Zusammenhang mit der Lohnbuchführung i.S. des § 34 Abs. 5 StBGebV. Die Tätigkeit sei nicht bereits durch die Gebühr nach § 34 Abs. 2 StBGebV abgegolten. Denn hiervon werde nur die Anwendung der lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften auf die vom Auftraggeber ermittelten Arbeitslöhne erfasst. Bisher handelt es sich aber nur um eine Schätzung so dass anders als bei der Lohnabrechnung selbst keine Gesetzesanwendung auf den ermittelten Arbeitslohn vorliege. Im Gegensatz zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge stelle die Schätzung bzw. Hochrechnung eine Tätigkeit dar, die auf Grund einer Gesetzesänderung zu der eigentlichen Lohabrechnung hinzutrete. Nach Ansicht des Ausschusses ist daher diese Tätigkeit nicht bereits durch § 34 Abs. 2 StBGebV erfasst, sondern fällt unter den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 5 StBGebV. Anmerkung: Mit der Zeitgebühr nach § 34 Abs. 5 StBGebV werden Tätigkeiten abgegolten, die nicht üblicherweise mit der Führung von Lohnkonten und der Lohnabrechnung verbunden sind und über das normale Ausmaß dieser Tätigkeit bei der Lohnbuchführung hinausgehen. Bei Arbeitnehmern mit variablen Entgelten fällt der o.g. Mehraufwand jedoch üblicherweise an und entspricht dem normalen Ausmaß dieser Lohnbuchführung. Deshalb ist die separate Abrechnung einer Zeitgebühr risikobehaftet und nicht zu empfehlen. Der sichere Weg ist die Vereinbarung einer höheren Vergütung nach § 4 Abs. 1 StBGebV.

28. Elektronisch erstellte Gebührenrechnung Gem. § 9 Abs. 1 StBGebV kann der Steuerberater die Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die schriftliche Form kann gem. §§ 126 Abs. 3, 126 a Abs. 1 BGB durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wird. Der Ausschuss 20 „Steuerberatergebührenrecht“ der Bundessteuerberaterkammer hält es nicht für sinnvoll, von der Regelung im BGB abzuweichen und für die elektronische Erstellung der Gebührenrech-

nung eine qualifizierte elektronische Signatur mit Berufsattribut zu verlangen. Es besteht aus Sicht des Ausschusses keine Veranlassung, an die elektronische Rechnungserstellung höhere Anforderung zu stellen als an eine Gebührenrechnung in Papierform. Würde man nur eine qualifizierte elektronische Signatur mit Berufsattribut akzeptieren, würde dies übertragen auf die Gebührenrechnung in Papierform nämlich bedeuten, dass dieser immer ein Nachweis über die bestehende Bestellung als Steuerberater beizufügen wäre. Im Übrigen bietet auch die Gebührenrechnung in Papierform keine Gewähr, dass der Unterzeichner tatsächlich (noch) Steuerberater ist. Es besteht daher auch kein Grund, bei der elektronischen Rechnung einen entsprechenden Nachweis in der Form des Berufsattributs zu verlangen.

29. Verwirkung der Honoraransprüche eines Steuerberaters bei nichtiger Pauschalabrechnung • Die Schriftform des § 14 Abs. 1 StBGebV wird nicht dadurch entbehrlich, dass jahrelang ohne schriftliche Vereinbarung per Lastschrift Pauschalbeträge als Entgelt für steuerliche und buchhalterische Dienstleistungen eingezogen werden. • Der Steuerberater verwirkt seine Honoraransprüche, wenn er über Jahre hinweg keine Abrechnungen erstellt und der Mandant darauf vertrauen kann, dass die Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. LG Essen, Urt. v. 30.11.2000, 6 O 399/00, rkr., in DStRE 11/01, S. 615 ff.

V E R A N S TA LT U N G E N U N D T E R M I N E 30. Informationsveranstaltung für die neu bestellten Kolleginnen und Kollegen am 21.07.2006 Die Steuerberaterkammer Nürnberg und der LSWB führen für die im Jahr 2006 neu bestellten Kolleginnen und Kollegen am Freitag, dem 21. Juli 2006, um 15.00 Uhr im Hilton-Hotel 90480 Nürnberg, Valznerweiherstraße 200 die jährliche Informationsveranstaltung mit Präsidium und Vorstand der Steuerberaterkammer, Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die Steuerberaterprüfung sowie Ehrengästen und Vertretern des Landesverbandes durch. Einladungen erfolgen mit einem gesonderten Schreiben. 31. Fachtag „Recht und Besteuerung der Familienunternehmen“ am 13.10.2006 Am 13.10.2006 findet in der Meistersingerhalle Nürnberg die 39. Jahres-Arbeitstagung „Recht und Besteuerung der Familienunternehmen 2006“ statt. Nachstehende Themen sind vorgesehen: Dr. Joachim Schmitt, WP/RA/FA f. StR, Bonn „Optimale Gesellschafterverträge KG, GmbH & Co. KG, mit Abstimmungsvorschlägen zum Erbrecht und Gesellschaftsrecht einschließlich Nachfolgeregelung in der eigenen Praxis“ Dr. Daniel J. Fischer, StB, RA, Bonn „Stiftungen als Gestaltungsinstrument im Rahmen der Nachfolgegestaltung“

Prof. Dr. Harald J. Schäfer, StB/WP, Mannheim „GmbH-Geschäftsführer intensiv – steuerrechtliche, gesellschaftsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und allgemein zivilrechtliche Fragen“ Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Beileger. 32. Sachkundeprüfung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ Nach § 44 Abs. 1 StBerG kann Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten und niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten, die eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe i.S. des Bewertungsgesetzes nachweisen, auf Antrag die Berechtigung verliehen werden, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die besondere Sachkunde ist durch eine vor einem Sachkundeausschuss abzulegende mündliche Prüfung nachzuweisen. Insoweit wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die erfolgreiche Ablegung der Prüfung mehrjährige Berufserfahrung auf diesem Gebiet erfordert, da neben theoretischen Kenntnissen insbesondere auch praktische Kenntnisse der Bewerber verlangt und geprüft werden. Die diesjährige Sachkundeprüfung findet am Donnerstag, dem 9. November 2006 und je nach Teilnehmerzahl ggf. am Freitag, dem 10. November 2006 in der Kammergeschäftsstelle der Steuerberaterkammer München, Nederlinger Str. 9, 80638 München statt.

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Personen, die ihre Sachkunde durch eine einschlägige Ausbildung nachweisen und mindestens 3 Jahre buchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe steuerlich beraten haben, können auf Antrag von der mündlichen Prüfung befreit werden. Die Anträge auf Prüfungszulassung bzw. Befreiung sind an die Steuerberaterkammer Nürnberg zu richten. Die Anträge sind von der Geschäftsstelle abrufbar bzw. können unter www.stbk-nuernberg.de, „Für Mitglieder“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ heruntergeladen werden. Anmeldeschluss ist der 09.10.2006. Auf das vom 11.-13. September 2006 in Kassel stattfindende Kompaktseminar der HLBS-Informationsdienste GmbH „Landwirtschaftliche Buchstelle“ wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Interessenten können ausführliche Seminarinformationen und die Teilnahmebedingungen bei der HLBSInformationsdienste GmbH, Seminarabteilung, Kölnstraße 202, 53757 Sankt Augustin, Tel. 02241/928081 oder unter www.hlbs.de abrufen. Termin: 11.-13. September 2006 Ort: Kassel Kosten: € 735,00 zzgl. MwSt 33. Fortbildung Die nächsten Seminare der Steuerberaterkammer finden wie folgt statt: 26.07.2006 „Kapitaldienstfähigkeit und Finanzplanung“ Prof. Dr. Peter Knief, StB/WP, Köln Hilton Hotel Nürnberg, 9.00 – 17.00 Uhr 28.09.2006 „Beauftragte in der Steuerberaterpraxis“ Susanne Wanagas, RAin, Bundessteuerberaterkammer Hilton Hotel Nürnberg, 9.00 – 13.00 Uhr 13.10.2006 39. Fachtag Recht und Besteuerung der Familienunternehmen Meistersingerhalle Nürnberg, 9.00 - 17.00 Uhr 26./27.10.06 „Rechnungslegung nach IAS/IFRS Anwendung bei mittelständischen Unternehmen“ Dipl.-Kfm. Dr. Reinhard Schubert, StB/WP, Berlin Dipl.-Kffr. Dr. Julia zu Putlitz, Berlin In Planung befinden sich Seminare zu folgenden Themen:

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• „Begründung von Unternehmensaktivitäten im Ausland bzw. Verlagerung von Unternehmensaktivitäten ins Ausland“ • „Stiftungen“ • „Praxisrelevante Steuergestaltungen für Einzelunternehmen und Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften“ 34. Deutsche Steuerberatermeisterschaften im Rahmen des 33. real,- BERLIN MARATHON 2006 am 24.09.2006 Beim 33. real,- BERLIN-MARATHON werden sich am 24.09.2006 40.000 Athleten aus über 100 Nationen auf das Abenteuer Marathon einlassen. Erstmalig wird die Steuerberaterkammer Berlin - mit freundlicher Unterstützung der DATEV- dieses Jahr die 1. Deutschen Steuerberater Meisterschaften im Rahmen des real,- BERLIN-MARATHON durchführen. Meldeberechtigt sind alle Kolleginnen und Kollegen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DATEV. Sie brauchen auch keine Bestzeit unter 2:13 bei den Männern bzw. 2:32 bei den Frauen nachzuweisen, um ganz sicher starten zu dürfen. Das attraktive Start-Ziel-Gebiet zwischen Brandenburger Tor, Reichstag und Siegessäule liegt mitten im Herzen der Hauptstadt und bietet einen hervorragenden Service. Gänsehaut bekommen die Läufer nicht nur beim Durchlaufen des Brandenburger Tores kurz vor dem Ziel. Auf der Strecke werden sie von einer Million Zuschauer gefeiert, an den zahlreichen Sehenswürdigkeiten spielen insgesamt über 60 LiveBands, die die Teilnehmer mit ihren rhythmischen Klängen anfeuern. Dass die sehr flache Strecke ganz besonders schnell ist, beweisen die vielen persönlichen Bestzeiten sowie inzwischen fünf Weltrekorde. SCC RUNNING als Veranstalter hat der Steuerberaterkammer Berlin 80 Startplätze zugesichert. Wer sich schon selbst angemeldet hat, kann eine Kopie der Anmeldung an die Berliner Kammer senden, damit die bereits gemeldeten Starter nachträglich unter dem Teamnamen „Steuerberater“ erfasst werden. Nur so ist sichergestellt, dass sich alle Teilnehmer in der Team-Ergebnisliste wieder finden. Wer sich bisher noch nicht angemeldet hat, findet auf der Homepage der Steuerberaterkammer Berlin (http://www.stbkammer-berlin.de/) unter Veranstaltungen entsprechende Hinweise und das Anmeldeformular als pdf-Datei. Bitte melden Sie sich nicht online an, sondern verwenden Sie ausschließlich das Anmeldeformular, um die Erfassung in der Teamliste sicherzustellen. Über weitere Aktivitäten (z.B. ein gemeinsames Pastaessen am Vorabend) werden alle Teilnehmer aktuell informieren. Wir wünschen allen Beteiligten schon jetzt viel Spaß bei der Vorbereitung. Nähere Infos zum Berlin-Marathon unter: http://www.sccevents.com/events/berlin_marathon/2006/

35. Termine des LSWB 03.07.2006 Mitgliederversammlung des LSWB Nürnberg, Best Western ARVENA-Park Hotel, Görlitzer Str. 51 16.00 Uhr Sem. Nr. 559/06 Akt. BFH-Rechtsprechung – Urteilsdiskussion mit Bundesrichtern jeweils dienstags: 04.07.2006 – 17.10.2006 – 21.11.2006 – 05.12.2006 Nürnberg, Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule, Hörsaal D 001, Wassertorstr. 10 (ab Herbst 2006: Karl-Bröger-Zentrum, Karl-Bröger-Str. 9) 17.00 – 19.00 Uhr jeweils mittwochs: 05.07.2006 – 18.10.2006 – 22.11.2006 – 05.12.2006 Akt. BFH-Rechtsprechung – Urteilsdiskussion mit Bundesrichtern Würzburg, Saalbau Luisengarten, Martin-Luther-Str. 1 17.00 – 19.00 Uhr 06.07.2006 – 14.09.2006 - 30.11.2006 Aktuelles Steuerrecht 2006 Prof. Dr. H.-Michael Korth, Hannover, Joachim Moritz, RiBFH, München Würzburg, Saalbau Luisengarten, Martin-Luther-Str. 4 09.00 - 12.30 Uhr Sem. Nr. 720-06 06.07.2006 – 13.09.2006 - 30.11.2006 Aktuelles Steuerrecht 2006 Prof. Dr. H.-Michael Korth, Hannover, Joachim Moritz, RiBFH, München Nürnberg, Hotel Maritim, Frauentorgraben 14 15.00 - 18.30 Uhr Sem. Nr. 710-06 07.07.2006 Das betriebliche Kfz - Gesamtbetrachtung Dipl. Bw.(FH) Torsten Querbach Nürnberg, Loew’s Hotel Merkur, Pillenreuther Str. 1 09.00 - 13.00 Uhr Sem. Nr. 758-06

10.07.2006 Vereinsbesteuerung Matthias Alber, OAR, OFD Stuttgart Nürnberg, Grand Hotel „Le Meridien“, Bahnhofstr. 1-3 09.00 - 16.00 Uhr Sem. Nr. 765-06 13.07.2006 Umwandlungssteuerrecht unter Berücksichtigung der neuesten gesetzlichen Änderungen Dr. Helmut Volb, Zingst Nürnberg 09.00 - 16.30 Uhr Sem. Nr. 742-06 14.07.2006 Praxisseminar II zur korrekten Erstellung der Anlagen KAP und SO Dipl. Kffr. Birgit Hosemann, StBin, München, Werner Mann, Sparkassenbetriebswirt, Uffenheim Nürnberg 13.00 - 17.30 Uhr Sem. Nr. 752-06 20.07.2006 Das betriebliche Kfz - Gesamtbetrachtung Dipl. Bw.(FH) Torsten Querbach Würzburg, Saalbau Luisengarten, Martin-Luther-Str. 2 14.00 - 18.00 Uhr Sem. Nr. 762-06 25.07.2006 Ausgewählte Betriebswirtschaftliche Planrechnungen und Auswertungen - Theorie und Umsetzung in MS-Excel - Teil 1: „Ertragsvorschau“ Prof. Dr. Rüdiger Mottl, Dipl Kffr. Brigitte Mottl Nürnberg, Holiday Inn Nürnberg City Center, Engelhardsgasse 12 09.00 - 17.00 Uhr Sem. Nr. 766-06 15.12.2006 Aktuelles zur Besteuerung von Kapitalerträgen und Spekulationsgeschäften Dipl. Kffr. Birgit Hosemann, StBin, München Nürnberg, Karl-Bröger-Zentrum, Karl-Bröger-Str. 9 13.00 - 17.30 Uhr Sem. Nr. 753-06

07.07.2006 Der betriebliche Schuldzinsenabzug Dipl. Bw.(FH) Torsten Querbach Nürnberg, Loew’s Hotel Merkur, Pillenreuther Str. 1 14.00 - 18.00 Uhr Sem. Nr. 759-06

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BERUFSAUSBILDUNG 36. Prüfungstermine 2006/2007 Die Steuerberaterkammer gibt die Prüfungstermine in dem Ausbildungsberuf „Steuerfachangestellte/r“ wie folgt bekannt: Abschlussprüfung (schriftlicher Teil) Winter 2006/2007 11./12.12.2006 Sommer 2007 14./15.05.2007 Zwischenprüfung 2007 02.07.2007 Die Freisprechungsfeier für die erfolgreichen Absolventen der Steuerfachangestelltenprüfung Sommer 2006 findet am 21.07.2006 in der Stadthalle Fürth statt. Die Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/in findet statt am: Schriftliche Prüfung:

Mündliche Prüfung:

07./08./09.12.2006 im CCN CongressCenter Nürnberg Mitte, Saal Brüssel, Messezentrum, 90471 Nürnberg 19./20.03.2007 im Hotel Mercure, Dürrenhofstraße 8, 90402 Nürnberg

Anmeldeschluss für die Fortbildungsprüfung ist der 31. August 2006.

An der Prüfung zum/zur Steuerfachwirt/in im Verbund beteiligen sich insgesamt 18 Kammern. Folgende Ergebnisse wurden erzielt: Prüfungsteilnehmer 225 175 165 150 146 129

Kammer

Durchfallquote

München W-Lippe Niedersachsen Hessen Düsseldorf Nürnberg

54,2 % 48,0 % 59,4 % 47,3 % 55,5 % 27,1 %

Bezogen auf die Anzahl der Prüfungsteilnehmer belegt die Steuerberaterkammer Nürnberg von insgesamt 18 Kammern bundesweit den 6. Platz. Bezogen auf die Quote erfolgreicher Absolventen waren die Prüfungsteilnehmer der Steuerberaterkammer Nürnberg bundesweit am erfolgreichsten.

Steuerfachwirt-Statistik seit 1996/97

160 140 120 100 80

37. Statistik Steuerfachwirtprüfung 2005/2006 Ergebnis der Fortbildungsprüfung zum Steuerfachwirt/zur Steuerfachwirtin 1. Anmeldungen 153 zurückgetreten/nicht erschienen 24 2. Teilnehmer an der schriftlichen Prüfung 129 (= 100 %) nicht bestanden 34 3. Teilnehmer an der mündlichen Prüfung 95 nicht bestanden 1 4. insgesamt bestanden 94 5. insgesamt nicht bestanden 35 (= 27,1 %)

Aufteilung nach Noten aus (4) sehr gut gut befriedigend ausreichend

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0 ( 0,0%) 6 ( 6,4%) 38 (40,4%) 50 (53,2%)

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Teilnehmer bestanden

60 40 20 0

7 /9 96 19

9 8 /9 /9 98 97 19 19

1 0 /0 /0 00 99 20 19

2 /0 01 20

4 3 /0 /0 03 02 20 20

6 5 /0 /0 05 04 20 20

Im Zeitraum 1996/97 bis 2005/06 nahmen insgesamt 962 Bewerber an der Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/in teil. Wie aus der oben dargestellten Tabelle zu entnehmen ist, haben die Prüfung in diesem Zeitraum insgesamt 702 Bewerber bestanden.

Steuerfachwirt-Statistik der bestandenen Teilnehmer seit 1996/97

90 80 70 60 50 40

männlich weiblich

30 20

20 05 /0 6

20 04 /0 5

20 03 /0 4

20 02 /0 3

20 01 /0 2

20 00 /0 1

19 99 /0 0

19 98 /9 9

Vizepräsident Manfred Klar (re.) und Vorstandsmitglied Werner Häßler (li.) ehren die besten Absolventen 19 97 /9 8

19 96 /9 7

10 0

Von den insgesamt 702 Teilnehmern, die die Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/in in den Jahren 1996/97 bis 2005/06 bestanden haben, waren 547 weiblich und 155 männlich. 38. Abschlussfeier der Steuerfachwirte Für die erfolgreichen Prüfungsteilnehmer an der Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/in fand am 28.04.2006 im Maritim Hotel in Nürnberg die 5. Abschlussfeier statt, an der 130 Personen teilgenommen haben. Eingeladen waren die frisch gebackenen Steuerfachwirte/innen mit Begleitpersonen. Als Ehrengast konnte Frau Finanzpräsidentin Jutta Ertl (Bayer. Landesamt für Steuern) aus München begrüßt werden. Nach Begrüßung der Gäste durch Vizepräsidenten Manfred Klar übermittelte Finanzpräsident Herbert Scheidel das Grußwort der Niederlassung Nürnberg des Bayerischen Landesamtes für Steuern aus Nürnberg. Künstlerisch gestaltet wurde der Abend von Mea von Fauch und Budde Thiem. Die besten Ergebnisse in der Fortbildungsprüfung 2005/2006 erzielten: Frau Anke Pangratz 2,3 aus der Kanzlei Herzog & Bischof GmbH, Aschaffenburg Frau Gabriele Bußmann 2,5 ohne Angabe Herr Thomas Gärtner 2,5 ohne Angabe Frau Katja Holzapfel 2,5 StB Annette Kunz, Würzburg Frau Maria Reichenberger 2,5 StB Josef Zinkl, Weiden Frau Barbara Walter 2,5 ohne Angabe

39. Ausbildungszeugnis: Worauf bei der Erstellung zu achten ist In wenigen Monaten werden knapp 7.000 Jugendliche ihre Ausbildung zum/zur Steuerfachangestellten beenden. Ebenso viele Steuerberater stehen dann in der Pflicht, ein Abschlusszeugnis zu erstellen, das den gesetzlichen Anforderungen entsprechen muss – also wahr und zugleich wohlwollend ist. Dies ist sicher nicht immer leicht. Eine Hilfe dabei könnte der Aufsatz von Prof. Dr. Klaus W. Slapnicar (aus der Zeitschrift Wirtschaft und Berufserziehung 03/06) sein, der hierzu auf fünf Seiten wichtige Tipps und Hinweise gibt. Erläutert wird u.a. was bei der äußeren Form (ein Zeugnis darf nie gefaltet werden, weil dies auf ein Hausverbot hinweisen würde) zu beachten ist, was inhaltlich nicht fehlen darf, dass es verschiedene Arten von Ausbildungszeugnissen gibt, wie Leistung und Führung beurteilt werden können usw. Besonders wichtig erscheint der Hinweis, dass die für Zeugnisse entwickelte „Kunstsprache“ von allen Ausbildern verwendet werden sollte und man dem Auszubildenden u.U. keinen Gefallen tut, eigene Formulierungen zu verwenden, wenn es darum geht, seine Leistung und sein Verhalten zu beurteilen. Im Aufsatz finden sich dementsprechend die zu verwendenden Floskeln sowie die entsprechende „Übersetzung“. Den Aufsatz von Prof. Dr. Slapnicar „Das Ausbildungszeugnis zwischen Dichtung und Wahrheit“ werden Sie nach freundlicher urheberrechtlicher Genehmigung auch auf der Homepage der Steuerberaterkammer Nürnberg www.stbk-nuernberg.de im Bereich „Für Mitglieder“ unter der Rubrik „Infos zum Berufsrecht“ finden.

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40. Vorbereitungskurs für die Abschlussprüfung Winter 2006 für Steuerfachangestellte Der Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe bietet in Zusammenarbeit mit einer Gruppe von erfahrenen Lehrern an beruflichen Schulen in der zweiten Hälfte des Jahres 2006 wieder einen intensiven Vorbereitungskurs auf die Fachangestelltenprüfung der Kammer an. (Prüfung am 11. und 12. Dezember 2006) Der Kurs beginnt am 22.09.2006 und endet am 01.12.2006

Unterrichtszeit: freitags von 16.00 Uhr bis 19.15 Uhr Anfragen und Anmeldungen für diesen Kurs richten Sie bitte an den LSWB, Postfach 810268, 90247 Nürnberg Tel. 0911/236057–0; Fax: 0911/236057-28 Email: [email protected] Die Teilnehmerzahl ist begrenzt! Anmeldeschluss 15. September 2006! Ein Anmeldeformular liegt den Kammermitteilungen bei.

S T E U E R B E R AT E R - O N L I N E 41. Neuerungen auf unserer Homepage Neue Rubrik „Aktuelles“ Im Bereich „News/Service“ auf unserer Internetpräsenz www.stbk-nuernberg.de wurde die neue Rubrik „Aktuelles“ freigeschaltet. Hier finden sich künftig Mitteilungen der Steuerberaterkammer Nürnberg zu aktuellen Themen, wie z.B. Entwicklungen in der Steuergesetzgebung oder Kurzdarstellungen zu steuerrelevanten Sachverhalten. Zur Erinnerung! Wie immer an dieser Stelle der Hinweis auf den Zugang zum Bereich „Für Mitglieder“. Diesen erhalten Mitglieder der Steuerberaterkammer Nürnberg an der Eingabeaufforderung durch: Benutzername: stbk-nuernberg Kennwort: kamm-info

42. Einstellung der ZDA-Tätigkeit der Kammer Die aktuellen Entwicklungen bei der qualifizierten elektronischen Signatur mit Berufsattribut, insbesondere die begrenzten Anwendungsmöglichkeiten (z.B. Steuerkontenabfrage, Online-Mahnverfahren) werden von unserem technischen Dienstleister, der DATEV, mit zunehmender Skepsis gesehen. Durch den Verzicht der Finanzverwaltung auf elektronische Signaturen in Verbindung mit der Steuererklärung wurde zudem ein weiteres mögliches Anwendungsszenario für die qualifizierte elektronische Signatur aufgegeben. Den mangelnden Einsatzgebieten der qualifizierten elektronischen Signatur stehen hohe Anforderungen und enorme Auflagen der Genehmigungsbehörden und damit verbundene Kosten für ei-

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nen Zertifizierungsdiensteanbieter gegenüber. In diesem Zusammenhang wird die DATEV den technischen Betrieb ihrer TrustCenter-Dienstleistungen (Ausgabe/Wartung zertifizierter Signaturkarten, Verzeichnis-, Sperr- und Zeitstempeldienst) für die Steuerberaterkammer Nürnberg einstellen. Der Vorstand der Steuerberaterkammer Nürnberg war zwischenzeitlich mit den geänderten Rahmenbedingungen befasst und hat beschlossen, unter diesen Gegebenheiten die eigenständige ZDA-Tätigkeit der Steuerberaterkammer Nürnberg nach dem deutschen Signaturgesetz einzustellen (siehe § 13 SigG i.V.m. § 10 SigV). Die Einstellung der ZDA-Tätigkeit ist zum 31.03.2007 vorgesehen. Spätestens mit Einstellung der ZDA-Tätigkeit müssen zudem alle noch aktiven Zertifikate im Verzeichnisdienst gesperrt werden. Den Berufsangehörigen wird allerdings auch weiterhin der Zugang zum sicheren elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehrs durch andere Zertifizierungsdiensteanbieter möglich sein. So wird z.B. die DATEV ein „ZDA-Service-Modell“ mit der Deutschen Post Com GmbH, 53113 Bonn, bis Anfang 2007 realisieren. Es besteht dadurch die Möglichkeit - auch ohne DATEVMitgliedschaft - ab 2007 eine neue Signaturkarte mit Berufsattribut nach den gültigen Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (2048 Bit Schlüssellänge) über die ZDA-DATEV zu erwerben. Die zuständige Berufskammer wird künftig lediglich das Berufsattribut zur Person bestätigen. 43. Haftungsfragen beim ElsterOnline-Portal Seit dem 1. Januar 2006 können Einkommensteuererklärungen über das ElsterOnline-Portal an das Finanzamt elektronisch übermittelt werden. Auch die für Steuerberaterinnen und Steuerberater angebotenen

Steuererklärungsprogramme nutzen die dahinter liegenden Mechanismen des ElsterOnline-Portals, so dass die Ausführungen auch beim Einsatz dieser Softwareprodukte gelten. Bei der elektronischen Übermittlung verzichtet die Finanzverwaltung auf die Unterschrift des Steuerpflichtigen, wenn die Einkommensteuererklärung elektronisch übermittelt wird. An sich kann die eigenhändige Unterschrift auf einem elektronisch übermittelten Dokument nur durch die qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz ersetzt werden (vgl. § 126 a Abs. 1 BGB). Tatsächlich begnügt sich die Finanzverwaltung jedoch mit einem einfachen elektronisch erzeugten Zertifikat, ohne die qualifizierte elektronische Signatur zu verlangen. Das einfache elektronische Zertifikat hat aber nur Authentifizierungsfunktion; es gibt dem Empfänger, aufgrund der vorhergehenden Registrierung des Senders, nur Auskunft, wer die Daten eingereicht hat. Dagegen ersetzt das einfache elektronische Zertifikat nicht die persönliche Unterschrift im Sinne der Schaffung einer Willenserklärung. Der Verzicht auf das Unterschriftserfordernis bei elektronischer Einreichung der Steuererklärung wirft zivilwie abgabenrechtliche Fragestellungen auf. Bisher musste der Mandant die vom Steuerberater gefertigte Einkommensteuererklärung eigenhändig unterschreiben (vgl. §§ 150 Abs. 3 AO i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 4 EStG). Damit machte der Auftraggeber die Erklärung nicht nur zu seiner eigenen, sondern brachte nach der Rechtsprechung auch zum Ausdruck, dass er sie geprüft hatte (vgl. BFH-Urteil vom 14.01.1998, BStBl II 1999, S. 203; BFH-Beschluss vom 25.06.1997, BFH/NV 1998, S. 8). Dem Mandanten war damit der Einwand, der Steuerberater habe etwas anderes erklärt als gewollt oder veranlasst, abgeschnitten.

Abgabenrechtlich ändert sich an der Stellung des Steuerberaters, der eine Einkommensteuererklärung für seinen Mandanten an das Finanzamt elektronisch übermittelt, nichts. Er wird ausschließlich als Datenübermittler tätig und ist „nur“ dafür verantwortlich, dass die Daten technisch korrekt an das Finanzamt übermittelt werden. Zivilrechtlich muss sich der Steuerberater im Innenverhältnis aber gegenüber dem möglichen Einwand des Mandanten absichern, er – der Steuerberater – habe etwas anderes erklärt als gewollt oder veranlasst. Insoweit wird empfohlen, dass sich der Steuerberater vor der Übermittlung der Daten an das Finanzamt eine schriftliche Freigabe durch den Mandanten geben lässt. Mit dieser Freigabe wird dokumentiert, dass der Mandant von der Steuererklärung vor ihrer Absendung Kenntnis genommen hat und mit ihr einverstanden ist. Ohne eine solche Freigabe drohen, falls der Mandant – wie oben ausgeführt – die Verantwortung für die Daten bestreitet, zivilrechtliche Rückgriffsansprüche des Mandanten, wenn etwa durch die Erklärung falscher Zahlen vom Finanzamt eine zu hohe Steuerschuld festgestellt wird. Sollte die Steuerschuld zu niedrig festgesetzt werden, ist in einem solchen Bestreitensfall auch eine strafrechtliche Würdigung nicht auszuschließen. 44. DWS-Online Newsletter Sonderinfo 06/06 Ab sofort können Sie das neue zweistündige Seminar 86 „Aktuelle Steuergesetzänderungen 2006“ im Internet unter www.dws-steuerberater-online.de abrufen. Die Gesetzeshektik nimmt kein Ende. Deshalb wird – außerhalb des normalen Seminarprogramms – ein zusätzliches Seminar angeboten. In diesem Seminar werden die neuen Steueränderungen mit Wirkung zum 01.01.2006 vorgestellt

PERSONALIA ■

PERSONALIA

Wir begrüßen die nachfolgenden neuen Kolleginnen und Kollegen:

Neu bestellte Kolleginnen und Kollegen Susanne Alexi, Schwabach Dipl.-Kfm. Rüdiger Andresen, Nürnberg Dipl.-BWin (FH) Kerstin Ball, Klingenberg Dipl.-Kfm. (Univ.) Matthias Bernritter, Nürnberg Dipl.-Kfm. Christian Beslmeisl, Nittendorf

Josef Besold, Cham Dipl.-Wirt.Inf. Thorsten Bloß, Ansbach Dipl.-Kffr. (Univ.) Christina Bock, Nürnberg Dipl.-BW (FH) Manfred Böhm, Weigenheim Dipl.-Kauffrau (Univ.) Anja Bohn, Nürnberg Dieter Chomek, Rückersdorf Dipl.-Kffr. (Univ.) Cornelia Dittmaier, Würzburg Barbara Eichenseher, Regensburg Dipl.-BWin (FH) Stefanie Fick, Nürnberg Dipl.-BW (FH) Alexander Fischer, Nürnberg RA Stefan Frank, Nürnberg Mathias Fürst, Marktredwitz Michaela Fuß, Bad Brückenau

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Jutta Gärtner, Rothenburg o.d.T. Dipl.-Kfm. (Univ.) Florian Geffers, Nürnberg Dipl.-BW (FH) Joachim Geiger, Wendelstein RAin Cornelia Grabowski, Nürnberg Dipl.-BW (FH) Claudius Groch, Nürnberg Annett Hartleb, Bad Steben Brigitte Hemm, Kitzingen RA Dr. Robert Hierl, Buchberg RA Ralf Hofmann, Nürnberg Dipl.-Kaufmann (Univ.) Franz-Peter Hottner, Schwandorf Dipl.-BWin (FH) Frieda Hübner, Bad Berneck Dipl.-BW (FH) Sebastian Hübner, Würzburg Dipl.-Kfm. Friedel Hufgard, Hösbach RAin Constanze Irrgang, Marktredwitz Markus Jakob, Kleinwallstadt Mario Jurisch, Bayreuth Dipl.-BWin (FH) Melanie Kießling, Schwaig Monika Kirmeier, Bad Kissingen Sandra Kirschner, Schierling Manfred Klassen, Weiherhammer Bianka Köth, Bad Kissingen RAin Valeska Lach, Regensburg RAin Dipl.-BWin (FH) Rosemarie Lankes, Weiding Dipl.-BWin (FH) Svenja Leeb, Weißenburg Angela Lenz, Langenzenn Dipl.-Kffr., Isabel Lucks, Aschaffenburg Patrick Moll, Alzenau Sigrid Mühlbauer, Nürnberg Dipl.-Kfm. (Univ.) Jochen Müller, Nürnberg Dipl.-Kfm. Johann Müller, Zirndorf Markus Nebel, Leidersbach Fedor Nikolai, Würzburg Dipl.-Kfm. Christian Nowak, Nürnberg Dipl.-BW (BA) Frank Obarowski, Nürnberg Dipl.-BW (FH) Frank Räbiger, Nürnberg Barbara Reinl, Regensburg Dipl.-BW (FH) Mathias Reznik, Nürnberg Nicole Roth, Bad Kissingen RA Dipl.-FW (FH) Gerd Ruckdeschel, Nürnberg Dipl.-Kfm. (Univ.) Thomas Scherenhorst , Nürnberg Dipl.-Kauffrau Univ. Kerstin Schleicher, Ansbach Michaela Scholz, Bad Windsheim Dipl.-BW (FH) Joachim Schuhmacher, Nürnberg Dipl.-BWin (BA) Isabelle Schuster, Coburg Dipl.-BW (FH) Nicolai Schwarz, Nürnberg Verena Schwind, Aschaffenburg Dipl.-BW (FH) Michael Siebenhaar, Schweinfurt Dipl.-BW (FH) Rainer Sommer , Kronach Dipl.-Vw. Thomas Stauber, Gebenbach Manuel P. Stöhr, Seukendorf Dipl.-BW (FH) Gerd Strobel, Nürnberg Dipl.-Kfm. (Univ.) Markus Thomann, Nürnberg ipl.-Kauffrau Heike Tischner, Bamberg Dipl.-BW (FH) Stefan Übler, Hahnbach Christian Weber, Nürnberg Dipl.-Kfm. Andre Weigel, Erlangen Dipl.-Kfm. Michael Willmar, Schwarzenbruck

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Dipl.-BW (BA) Björn Ziegler, Volkach Christiane Zilch, Goldbach Zugezogene Kolleginnen und Kollegen Dipl.-BW (FH) Florian Bauer, Hösbach Dipl.-Kfm. (Univ.) Martin Bauer, Schwarzenfeld Dipl.-Kfm. Walter Bock, Weiden Dipl.-Kfm. Jens Brett, Naila Dipl.-Kfm. Norbert Ecker, Regensburg Dipl.-Kffr. Fraucke Fröhlich, Ansbach Christiane Ihlenfeldt, Erlangen Dipl.-FW (FH) Christina Lauterbach, Mainaschaff Dipl.-FW (FH) Thomas Schneider, Großheubach Dipl.-Kauffrau (Univ.) Maren Schwarz, Nürnberg Dipl.-Kfm. (Univ.) Oliver Schwebe, Bamberg Dipl.-BWin (FH) Nicole Siebachmeyer, Wittelshofen Dipl.-Kffr. Ines Sujata, Volkach Dipl.-BWin (FH) Britta Trostel, Lohr am Main Dipl.-Kfm. Alexander Wachsmann, Bad Kissingen RA Klaus Weidner, Bamberg Die nachstehend aufgeführten Kollegen konnten im Berichtszeitraum ihr 40-jähriges Berufsjubiläum begehen: StB Leander Amberg, Alzenau StB Horst Grimm, Feuchtwangen StB RB LDW-Buchst. Dipl.-FW (FH) Heinz-Jürgen Urspringer, Kleinwallstadt Die nachstehend aufgeführten Kollegen konnten im Berichtszeitraum ihr 25-jähriges Berufsjubiläum begehen: StB Wolfgang Aßmann, Nürnberg StB Walter Bötsch, Würzburg StB vBP Matthias Breest, Stein StB RB LDW-Buchst. Dipl.-FW (FH) Ludwig Gallmeier, Schierling StB Hermann Karl Reichert, Wittelshofen StB Dipl.-FW (FH) Bernd Seibüchler, Remlingen StB Rudolf Seidl, Lam StBin Elfriede Stenglein, Waldmünchen StB Dipl.BW (FH) Reinhard Volk, Dettelbach StBin WP Ingrid Westphal-Westenacher, Schwaig Geburtstage Nachstehende Kolleginnen und Kollegen begehen im Berichtszeitraum einen „runden Geburtstag“ Wir gratulieren herzlich 85 Jahre StB Dipl.-FW (FH) Rudolf Schmidt, Fürth StBv Charlotte Pilatzek, Würzburg

80 Jahre StB Dipl.-Kfm. Egon Hümpfner, Aschaffenburg StB RA FA f.StR Georg Althammer, Cham StB WP RB Dipl.-Vw. Dr. Hans-Joachim Schneider, Bamberg StB Dipl.-FW (FH) Theodor Daxl, Cham StB Hubert Meyer, Nürnberg StB Sebastian Rieger, Nürnberg StB Alois Winkler, Regensburg StB Dipl.-FW (FH) Willy Gehrig, Würzburg-Heuchelhof 75 Jahre StB Alfred Fenn, Bamberg StB Dipl.-Vw. Kurt Georg Ackermann, Veitsbronn

Wir betrauern den Verlust unserer Kolleginnen und Kollegen StB Wilhelm Boos, Hersbruck StB Adolf Englert, Winterhausen StB Heinz Kock, Roth StB Horst Maier, Schweinfurt StB Helmut Naucke, Nürnberg StBin Marie-Luise Brandl, Nürnberg StB Dipl.-Kfm. Helmut Carl, Ansbach StB Dipl.-Kfm. Hans Ingo Schnell, Bamberg Wir werden den Verstorbenen ein ehrendes Andenken bewahren.

70 Jahre StB Dipl.-FW (FH) Adalbert Stamminger, Würzburg StB Dipl.-Kfm. Werner Lehmann, Greding StBin Ingeburg Baierle-Gebhardt, Hof StB Dipl.-FW (FH) Johann Danzer, Kötzting StB Dipl.-FW (FH) Albert Bollmann, Windischeschenbach StB RA Gerhardt Höhn, Waldsassen StB Bernhard Miller, Alfeld StB Heinz Reichert, Aschaffenburg StB LDW-Buchst. Peter Magiera, Bayreuth 65 Jahre StB WP RB Dipl.-Kfm. Ludwig Lehner, Amberg StB vBP Dipl.-Kfm. Harald Dornberger, Eibelstadt StBin LDW-Buchst. Waltraud Hufnagel, Kitzingen StB Heinz Eckardt, Schauenstein StB WP RB LDW-Buchst. Dipl.-Kfm. Uwe Lehmann, Bad Windsheim StB Hubert Sprung, Wunsiedel StB Dipl.BW (FH) Herbert Hurler, Fürth StB vBP Klaus Dieter Berneth, Bayreuth StB Jörg Heyn, Sengenthal StB LDW- Buchst. Klaus Noll, Bayreuth StB Peter Horbaschek, Nürnberg-Kornburg StB Dieter Hofmann, Aschaffenburg StB LDW-Buchst. Karl A. Lenk, Neumarkt StB Siegbert Pickel, Schweinfurt StBin Dipl.-Kfm. Rosemarie Vogt-Noll, Weiden StB LDW-Buchst. Bernhard Stübinger, Nürnberg StB vBP Dipl.-FW (FH) Ulrich Berger, Höchstadt/Aisch StB WP Dipl.-Kfm. Peter Uwe Kalb, Nürnberg StB WP RB LDW-Buchst. Dipl.-Vw. Heinz-Jürgen Wagner, Neumarkt/Opf. StB Rolf Suttner, Regensburg StB WP RB LDW-Buchst. Prof. Dipl.-Kfm. Dr. Dipl.Finw. Walter Fürst, Altdorf



Beilagenhinweise

Jahresabschluss Haushaltsjahr 2005 mit Erläuterungen Eröffnungsbilanz zum 01.01.2006 Haushaltsplan 2006 (Innenheftung) 1. Anzeigenblatt April bis Juni 2006 2. 31. Ergänzungslieferung des Berufsrechtlichen Handbuchs (CD) 3. Workshopreihe „Fit für die Zukunft – die Qualität sichern“ 4. Internationales Steuerberaterseminar „EU intensiv: Recht und Steuern“ 5. Fortbildungsseminare Betriebswirtschaft 49. „Unternehmenssteuerung im Mittelstand“ 1. Seminar „Bilanzanalyse und Bilanzpolitik“ 6. Vorinformation zum 39. Fachtag „Recht und Besteuerung der Familienunternehmen“ 7. DWS-Verlag – Neue Merkblätter 8. LSWB – Vorbereitungskurs zur Abschlussprüfung Winter 2006 9. Deutsche Steuerberater Versicherung „Die betriebliche Altersvorsorge“

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StBKNbg Steuerberaterkammer Nürnberg Körperschaft des öffentlichen Rechts

JAHRESABSCHLUSS zum 31. Dezember 2005 mit Haushaltsplan 2007 beschlossen in der 32. ordentlichen Mitgliederversammlung am 19. Mai 2006

der STEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG Körperschaft des öffentlichen Rechts Dürrenhofstr. 4 90402 Nürnberg

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–3–

C. Rechnungsabgrenzungsposten

II. Kassenbestände und Guthaben bei Kreditinstituten

1. Forderungen an Mitglieder 2. sonstige Vermögensgegenstände

I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

B. Umlaufvermögen

1. Technische Anlagen, Betriebsund Geschäftsausstattung

II. Sachanlagen

1. EDV-Software

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

A. Anlagevermögen

AKTIVA

17.951,29 475,50

Euro

1,00

1.428.678,33

5.359,41

1.355.348,13

18.426,79

49.543,00

Euro

D. Rechnungsabgrenzungsposten

1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen - davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr Euro 26.054,41 2. sonstige Verbindlichkeiten - davon aus Steuern Euro 9.241,07 - davon im Rahmen der sozialen Sicherheit Euro 10.197,42 - davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr Euro 59.401,79

C. Verbindlichkeiten

B. Rückstellungen

A. Eigenkapital

01. Januar 2005

zum

STEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG

ERÖFFNUNGSBILANZ

59.401,79

26.054,41

Euro

1.428.678,33

717,03

85.456,20

387.500,00

955.005,10

Euro

PASSIVA

–4–

C. Rechnungsabgrenzungsposten

II. Kassenbestände und Guthaben bei Kreditinstituten

1. Forderungen an Mitglieder 2. sonstige Forderungen 3. sonstige Vermögensgegenstände

I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

B. Umlaufvermögen

1. Technische Anlagen, Betriebsund Geschäftsausstattung

II. Sachanlagen

1. EDV-Software

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

A. Anlagevermögen

AKTIVA

20.797,34 1.205,90 20,00

Euro

1,00

1.387.955,66

6.118,80

1.299.627,62

22.023,24

60.185,00

Euro

Manfred Klar Vizepräsident Schatzmeister

Nürnberg, den 10. Mai 2006

1.387.955,66

1.859,00

33.208,44

D. Rechnungsabgrenzungsposten

61.305,11

327.000,00

997.291,55

Euro

500,00

28.096,67

42.286,45

955.005,10

Euro

PASSIVA

1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen - davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr Euro 28.096,67 2. sonstige Verbindlichkeiten - davon aus Steuern Euro 9.212,50 - davon im Rahmen der sozialen Sicherheit Euro 10.427,05 - davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr Euro 33.208,44 3. Anzahlungen auf Bestellungen

C. Verbindlichkeiten

B. Rückstellungen

II. Jahresüberschuss

I. Kapitalvortrag

A. Eigenkapital

STEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG, Nürnberg zum 31. Dezember 2005

BILANZ

STEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG

Rückstellungsspiegel zum 31.12.2005

Rückstellungsgrund

SteuerfachA SteuerFW Praxisabwicklung Personal Prozesskosten StB-Prüfung Instandhalt.Mietr. Aktenaufbewahrung Rechnungsprüfer Mietnebenkosten Summe

Anfangsbestand 01.01.2005

Verbrauch

Auflösung

Zuführung

2005

31.12.2005

31.12.2005

Endbestand 31.12.2005

237.000,00 30.000,00 30.000,00 13.500,00 20.000,00 16.000,00 20.000,00 20.000,00 1.000,00

124.000,00 15.000,00 15.000,00 13.500,00 10.000,00 16.000,00 10.000,00 2.000,00 1.000,00

0,00 15.000,00 15.000,00 0,00 0,00 0,00 10.000,00 0,00 0,00

387.500,00

206.500,00

40.000,00

91.000,00 16.000,00 20.000,00 13.500,00 25.500,00 15.000,00 0,00 2.000,00 1.000,00 2.000,00 186.000,00

204.000,00 16.000,00 20.000,00 13.500,00 35.500,00 15.000,00 0,00 20.000,00 1.000,00 2.000,00 327.000,00

–5–

GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 STEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG, Nürnberg

Euro

Euro

Erlöse 1. Einnahmen aus Beiträgen 2. Einnahmen Fortbildung Mitglieder 3. Einnahmen Berufsausbildung 4. Einnahmen Steuerfachwirt 5. Einnahmen aus Gebühren 6. Einnahmen UWG 7. Sonstige Einnahmen 8. Begabtenförderung

1.189.429,94 312.784,30 101.770,00 53.810,00 52.917,11 19.015,18 1.924,93 23.656,61

9. Sonstige Erträge a) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen b) sonstige Erträge im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

40.000,00

2.000,00

Gesamtleistung

42.000,00 1.797.308,07

10. Personalkosten a) Löhne und Gehälter b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung 11. Abschreibungen a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen

489.715,41-

95.932,09-

585.647,50-

27.700,66-

Sonstige Aufwendungen 12. Kfz-Kosten 13. Raumkosten 14. Versicherungen, Beiträge und Abgaben 15. Aufwand Kammerorgane 16. Kammerversammlung 17. Öffentlichkeitsarbeit 18. Berufsrechtliche Informationen 19. Repräsentation, Bewirtung 20. Kosten Fortbildung Mitglieder 21. Kosten Berufsausbildung 22. Kosten Fortbildung StFW 23. Kosten Prüfung und Bestellung neue StB 24. Kosten für Kammeraufgaben 25. Verschiedene Kosten

15.779,01107.131,99226.220,59161.711,547.242,4926.314,0776.748,7912.680,53240.238,8390.536,3746.297,4216.843,5660.084,4056.481,95-

Übertrag

1.144.311,54-

–6–

1.183.959,91

GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 STEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG, Nürnberg

Euro Übertrag

Euro

1.144.311,54-

26. Begabtenförderung

1.183.959,91

23.656,61-

27. Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens

13,00-

28. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge

1.167.981,15-

26.307,69

Jahresüberschuss

42.286,45

Nürnberg, den 10. Mai 2006

Manfred Klar Vizepräsident Schatzmeister

–7–

–8–

Haushaltsplan 2007 Einnahmen

01. Einnahmen aus Beiträgen a) Mitgliedsbeiträge b) Beitragsnachlässe (wirtschaftliche Gründe) c) Beitragsnachlässe (altershalber) d) uneinbringliche Beiträge 02. Einnahmen Fortbildung Mitglieder a) Fachtag b) Seminare 03. Einnahmen Berufsausbildung a) Eintragungs- und Änderungsgebühren b) Zwischenprüfung c) Abschlussprüfung Sommer d) Abschlussprüfung Winter e) Umschulungen 04. Einnahmen Steuerfachwirt a) Zulassungsgebühren StFw b) Prüfungsgebühren StFw 05. Einnahmen aus Gebühren a) Gutachten b) Erstattung Anwalts-u. Gerichtskosten c) Anerkennungsgebühren StBerG d) Bestellungs-/Wiederbestellungsgeb.StB e) Genehmigung wBs f) Genehmigung nach § 50(3) StBerG g) Genehmigung nach § 47(2) StBerG h) landwirtschaftliche Buchstellen i) Allgemeine Gebühren j) Zertifizierung 06. Einnahmen UWG a) Vertragsstrafen UWG b) Abmahnungen UWG 07. Sonstige Einnahmen a) Leasing Kfz b) Mahnkosten 08. Begabtenförderung 09. Zinsen a) Zinsen Girokonto b) Zinsen Termingeld c) Zinsen Sparbücher Summe - Einnahmen Zuführung aus Rücklagen

Wert zum 31.12.2005 Euro

Plan 2005 Euro

Plan 2006 Euro

Plan 2007 Euro

1.189.735,94 1.242.972,00 -17.248,60 -32.793,50 -3.193,96 312.784,30 52.726,00 260.058,30 101.770,00 8.480,00 16.440,00 46.890,00 9.000,00 20.960,00 53.810,00 22.090,00 31.720,00 52.917,11 922,00 6.618,45 7.155,00 25.875,00 1.200,00 0,00 350,00 600,00 8.196,40 2.000,26 19.015,18 14.285,18 4.730,00 1.924,93 1.128,00 796,93 23.656,61 26.307,69 1.649,17 1.953,53 22.704,99 1.781.921,76

1.171.000,00 1.230.000,00 -22.000,00 -35.000,00 -2.000,00 244.500,00 60.000,00 184.500,00 130.000,00 12.000,00 23.000,00 47.000,00 27.000,00 21.000,00 46.800,00 20.800,00 26.000,00 35.276,00 0,00 0,00 7.950,00 19.500,00 0,00 0,00 250,00 600,00 1.976,00 5.000,00 1.320,00 0,00 1.320,00 1.704,00 1.104,00 600,00 27.000,00 25.000,00 720,00 2.720,00 21.560,00 1.682.600,00

1.189.480,00 1.248.480,00 -22.000,00 -35.000,00 -2.000,00 327.220,00 40.000,00 287.220,00 120.000,00 10.000,00 20.000,00 45.000,00 25.000,00 20.000,00 54.000,00 24.000,00 30.000,00 40.000,00 0,00 0,00 7.950,00 19.500,00 0,00 0,00 250,00 600,00 3.680,00 5.000,00

1.217.000,00 1.276.000,00 -22.000,00 -35.000,00 -2.000,00 250.000,00 50.000,00 200.000,00 76.000,00 7.000,00 14.000,00 40.000,00 6.000,00 9.000,00 54.000,00 24.000,00 30.000,00 92.600,00 50.000,00 5.000,00 7.950,00 22.500,00 1.200,00 0,00 350,00 600,00 5.000,00 0,00 13.300,00 10.000,00 3.300,00 2.000,00 1.200,00 800,00 25.000,00 21.700,00 1.700,00

19.894,55

35.000,00

–9–

0 1.320,00 1.100,00 600,00 27.000,00 28.000,00 1.000,00 3.000,00 24.000,00 1.785.700,00

20.000,00 1.751.600,00 79.000,00

Haushaltsplan 2007 Ausgaben

Wert zum 31.12.2005 Euro

01. Personalkosten a) Gehälter b) Sozialaufwendungen c) RK Geschäftsführung d) Aushilfslöhne 02. Kfz-Kosten a) Kfz-Steuer/Versicherung b) laufende Kfz-Betriebskosten c) Kfz-Reparaturen d) Leasing Kfz e) Sonstige Kfz-Kosten 03. Raumkosten a) Miete b) Strom c) Reinigung d) Instandhaltung betrieblicher Räume e) Mietnebenkosten 04. Versicherungen, Beiträge und Abgaben a) Versicherungen b) Beitrag Bundessteuerberaterkammer c) Beitrag Dt. wisschensch. Steuerinstitut d) Beitrag Verband freier Berufe e) Beitrag Institut freier Berufe f) Beitrag Verein NSG g) Beitrag Förderverein d.I.f.Berufsr.d.StB 05. Aufwand Kammerorgane a) Aufwandsentschädigung Präsidium b) Vorstandssitzungen c) RK Präsidium d) RK Vorstand e) RK Ausschuss Berufsrecht f) RK Ausschuss Steuerrecht g) RK Ausschuss Strategie h) RK Ausschuss Fortbildung i) RK Ausschuss Öffentlichkeit j) RK Ausschuss Gebührenrecht k) RK Ausschuss Schlichtung Berufsrecht l) RK Ausschuss Berufsausbildung m) RK Ausschuss Schlichtung BA n) Sonstige Reisekosten 06. Kammerversammlung a) Kammerversammlung b) Rechnungsprüfer 07. Öffentlichkeitsarbeit a) Ausbildungsmessen b) Internet c) Pressearbeit d) Klimagespräche/Gespräche am runden T. e) Kontakte zu Berufskammern/Verbände f) Werbeartikel

585.647,50 470.521,72 111.575,16 3.460,62 90,00 15.779,01 606,73 2.592,28 2.819,62 9.054,08 706,30 115.131,99 72.363,42 2.813,49 10.181,47 10.504,88 19.268,73 226.220,59 6.999,71 198.650,00 7.946,00 6.302,30 1.022,58 5.200,00 100,00 161.711,54 74.400,00 15.828,84 44.746,40 8.756,04 4.547,25 0,00 0,00 2.947,74 3.704,71 5.050,04 1.086,70 643,82 0,00 0,00 7.242,49 6.358,64 883,85 26.314,07 2.220,19 4.271,11 4.988,30 5.274,38 4.773,55 4.786,54

– 10 –

Plan 2005 Euro

Plan 2006 Euro

Plan 2007 Euro

560.410,00 456.500,00 101.510,00 2.400,00 0,00 12.590,00 310,00 2.400,00 1.000,00 8.040,00 840,00 93.300,00 77.700,00 2.000,00 10.200,00 3.400,00 0,00 228.400,00 7.000,00 200.714,00 8.028,00 6.422,00 1.023,00 5.113,00 100,00 156.900,00 74.400,00 22.000,00 34.000,00 8.000,00 4.400,00 0,00 0,00 5.500,00 4.000,00 2.200,00 300,00 1.500,00 600,00 0,00 8.200,00 7.000,00 1.200,00 26.000,00 5.000,00 6.000,00 0,00 5.000,00 10.000,00 0,00

621.500,00

647.730,00

109.000,00 73.584,00 3.500,00 11.000,00 1.000,00 19.916,00 232.000,00 7.000,00 204.000,00 8.160,00 6.480,00 1.060,00 5.200,00 100,00 157.400,00 74.400,00 22.000,00 37.000,00 8.000,00 4.400,00 0,00 0,00 3.000,00 4.000,00 2.200,00 300,00 1.500,00 600,00 0,00 7.000,00 6.000,00 1.000,00 30.500,00

115.200,00 75.800,00 3.000,00 11.000,00 5.000,00 20.400,00 236.270,00 6.500,00 208.500,00 8.340,00 6.570,00 1.060,00 5.200,00 100,00 174.500,00 74.400,00 22.000,00 45.000,00 9.000,00 4.500,00 2.500,00 2.500,00 3.000,00 4.000,00 4.500,00 1.000,00 1.500,00 600,00 0,00 11.000,00 10.000,00 1.000,00 30.000,00 5.000,00 5.000,00 5.000,00 6.000,00 5.000,00 4.000,00

5.000,00 5.000,00 500,00 15.000,00 5.000,00

Haushaltsplan 2007 Wert zum 31.12.2005 Euro

Plan 2005 Euro

Plan 2006 Euro

Plan 2007 Euro

08. Berufsrechtliche Informationen 76.748,79 a) Kammermitteilungen 48.687,56 b) Porto Kammermitteilungen 17.923,92 c) Berufsrechtliches Handbuch 10.137,31 09. Repräsentation, Bewirtung 12.680,53 a) Präsente an Mitglieder 71,00 b) Veranstaltungsaufwendungen 6.079,99 c) Repräsentation/Bewirtung allgemein 6.529,54 d) Ausrichtung Bundeskammerversammlung 0,00 10. Kosten Fortbildung Mitglieder 240.238,83 a) Fachtag 64.847,12 b) Sachkosten 114.978,45 c) Honorare Referenten Seminare 48.450,80 d) Portokosten für Seminare 11.962,46 11. Kosten Berufsausbildung 123.536,37 a) Zwischenprüfung 14.261,08 b) AP Sommer 43.206,18 c) AP Winter 12.284,03 d) Freisprechungsfeier Sommer 18.657,42 e) Freisprechungsfeier Winter 7.431,56 f) Allgemeine Kosten 20.276,26 g) BBi-Ausschuss 1.885,34 h) RK Berufsausbildung 3.966,30 i) Fachlehrertagung 1.568,20 12. Kosten Fortbildung Steuerfachwirt 45.297,42 a) Prüfungsaufgaben StFw 1.621,80 b) Prüfung StFw 27.812,30 c) Ausschüsse StFw 1.376,87 d) Druckkosten und Porti StFw 1.676,30 e) Abschlussfeier StFw 11.160,08 f) RK StFw 1.650,07 13. Kosten Prüfung und Bestellung neue StB 17.843,56 a) Prüfungsaufw. und RK StB-Prüfer 13.967,20 b) Veranstaltung neue StB 3.876,36 14. Weitere Kammeraufgaben 39.584,40 a) Gutachten 784,20 b) Anwalts- und Gerichtskosten 21.803,96 c) Praxisabwicklung/-vertretungen 15.133,77 d) Zertifizierungsstelle 1.862,47 15. Verschiedene Kosten 84.182,61 a) Porto 10.792,61 b) Telefon/Telefax 5.611,94 c) Bürobedarf 8.544,42 d) Zeitschriften/Bücher 1.603,13 e) Fortbildungskosten 1.972,00 f) EDV-Kosten 12.050,00 g) Drucksachen und Fotokopien 3.315,43 h) Miete Leasinggeräte 4.116,15 i) Instandhaltung Inventar 191,23 j) Wartungskosten f. Hard- und Software 949,69 k) Abschreibung bzw. Investitionen 27.700,66 l) Nebenkosten des Geldverkehrs 454,63 m) Sozialfonds 0,00 n) Sonstige Kosten 6.880,72 o) Studie OIS III 16. Begabtenförderung 23.656,61 Summe - Ausgaben 1.801.816,31

72.160,00 47.160,00 17.000,00 8.000,00 25.000,00 5.000,00 0,00 20.000,00 0,00 140.000,00 60.000,00 48.000,00 27.000,00 5.000,00 140.000,00 18.000,00 41.000,00 19.000,00 19.300,00 10.000,00 25.000,00 2.000,00 4.200,00 1.500,00 38.000,00 700,00 22.100,00 1.400,00 2.000,00 11.200,00 600,00 28.000,00 25.000,00 3.000,00 40.000,00 0,00 25.000,00 10.000,00 5.000,00 121.640,00 32.000,00 6.000,00 8.000,00 7.000,00 0,00 20.000,00 2.000,00 3.840,00 2.000,00 0,00 30.000,00 500,00 2.600,00 7.700,00

70.500,00 46.000,00 17.000,00 7.500,00 20.000,00 5.000,00 0,00 15.000,00 0,00 186.000,00 60.000,00 81.900,00 35.280,00 8.820,00 134.000,00 18.000,00 43.000,00 19.000,00 19.300,00 10.000,00 18.000,00 1.000,00 4.200,00 1.500,00 38.000,00 700,00 22.100,00 1.400,00 2.000,00 11.200,00 600,00 15.000,00 12.000,00 3.000,00 43.000,00

73.300,00 50.000,00 18.000,00 5.300,00 8.000,00 1.000,00 0,00 7.000,00 0,00 165.300,00 69.300,00 62.000,00 27.000,00 7.000,00 100.500,00 11.000,00 40.000,00 8.000,00 18.000,00 0,00 17.000,00 1.000,00 4.000,00 1.500,00 45.900,00 1.600,00 28.000,00 1.400,00 2.000,00 11.200,00 1.700,00 13.500,00 10.000,00 3.500,00 90.000,00 50.000,00 20.000,00 20.000,00 0,00 94.400,00 15.000,00 6.000,00 8.000,00 2.700,00 500,00 20.000,00 5.000,00 4.100,00 2.000,00 1.000,00 20.000,00 500,00 2.600,00 7.000,00 0,00 25.000,00 1.830.600,00

Ausgaben

– 11 –

27.000,00 1.717.600,00

20.000,00 20.000,00 3.000,00 94.800,00 15.000,00 6.000,00 6.000,00 5.000,00 20.000,00 2.000,00 2.000,00 20.000,00 500,00 2.600,00 5.700,00 10.000,00 27.000,00 1.785.700,00

STEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG

Überleitungsrechnung zum 31.12.2005:

Einnahmen lt. Haushaltsplan Ausgaben lt. Haushaltsplan

*) *)

1.781.921,76 1.801.816,31

Mehrausgaben

-

19.894,55

Verbrauch lt. Rückstellungsspiegel

+ 206.500,00

Auflösung lt. Rückstellungsspiegel

+ 40.000,00

Zuführung lt. Rückstellungsspiegel

- 186.000,00

Auflösung Wertberichtigung

+

2.000,00

Zuführung Wertberichtigung

-

306,00

+ 42.299,45 Abgänge aus Sachanlagen

-

Jahresüberschuss

+ 42.286,45

*) Forderungen und Verbindlichkeiten zum 31.12.2005 sind erfasst.

– 12 –

13,00

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