Im Rahmen der feierlichen Immatrikulation

March 6, 2016 | Author: Sven Ritter | Category: N/A
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Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern

KAMMER Report Mitteilungsblatt der Ingenieurkammer Mecklenbur g-Vorpommern Körperschaft des öffentlichen Rechts

20. Jahrgang November 2013

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m Rahmen der feierlichen Immatrikulation der Studierenden der Hochschule Neubrandenburg fand am 23. September 2013 in der Konzertkirche Neubrandenburg die Verleihung des Studienpreises der Ingenieurkammer M-V an den „Beststudenten 2013“ Martin Kriegel statt. Er studiert im Studiengang Geoinformatik und hat einen Notendurchschnitt von 1,5 erreicht. Seine Masterthe-

sis zum Thema „Operationelle Prozessierung satellitengestützter GNSS-Messungen zur Ableitung des Gesamtelektronengehaltes“ wurde mit 1,0 bewertet.

engang Elektrotechnik und hat einen Notendurchschnitt von 1,0 erreicht. Die Bachelorthesis wurde ebenfalls mit 1,0 bewertet.

Von der Hochschule Wismar wurde Sandra Baßler aufgrund hervorragender Studienleistungen für diese Auszeichnung vorgeschlagen. Sie studierte an der Hochschule Wismar im Bachelor-Studi-

Am 2. Oktober 2013 fand die Verleihung anlässlich der Immatrikulationsfeier in der Heiligen Geist Kirche Wismar statt. Die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern wünscht Sandra Baßler und Martin Kriegel in ihrer beruflichen Entwicklung viel Erfolg und persönlich alles Gute. N

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INHALT

Sandra Baßler nimmt den Reisegutschein nach Madrid von Vorstandsmitglied Dr.-Ing Günther Patzig entgegen. Foto: Hochschule Wismar

Studienpreise verliehen Gespräch mit BBL-Geschäftsführer Mitglieder-Informationen Landesbaupreis 2014 Neue Mitglieder Recht aktuell Versorgungswerk Ingenieurkammer wird 20 Service / Impressum

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Studienpreise in Neubrandenburg und Wismar verliehen

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Kammerreport Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern

Präsident Otte trifft sich mit BBL-Geschäftsführer

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efehlt hat in der Oktober-Ausgabe des Kammerreport der letzte Absatz des Artikels von Heinz-Gerd Hufen, dem Geschäftsführer des BBL M-V. Nachfolgend der letzte Teil der Ausführungen:

Gute Zusammenarbeit zwischen dem BBL M-V und seinen freiberuflichen Partnern Die Staatliche Hochbauverwaltung hat in der Zeit der Existenz der Ingenieurkammer ihre Struktur durch Übergang in den BBL M-V geändert und wird dies weiterhin tun, um stets den Anforderun-

gen der Landesregierung gerecht werden und ihre Aufgaben optimal und so wirtschaftlich wie möglich erledigen zu können. Gleichzeitig sind ihre grundsätzlichen Aufgaben bei der Durchführung von Baumaßnahmen für Land und Bund bestehen geblieben. Da der BBL M-V zwar alle Bauherrenaufgaben, aber nur einen Teil der baufachlichen Aufgaben wahrnehmen kann und wird, sind – nach wie vor – Architekten und Ingenieure unerlässliche Partner bei der Realisierung staatlicher Baumaßnahmen.

Wie bereits im Gespräch mit dem Präsidenten der Ingenieurkammer, Herrn Otte, und dem Geschäftsführer der Ingenieurkammer, Herrn Zänker, am 04.07.2013 festgestellt, funktioniert die Zusammenarbeit zwischen dem BBL M-V und den von ihm beauftragten Ingenieuren bis auf nie auszuschließende Ausnahmen sehr gut. Abschließend gratuliere ich der Ingenieurkammer zu ihrem 20-jährigen Bestehen und freue mich auf die weitere Zusammenarbeit mit ihr und ihren Mitgliedern.

Heinz-Gerd Hufen Geschäftsführer des BBL M-V www.bbl-mv.de

Mitglieder-Informationen Wichtige Hinweise zur Umstellung auf ein einheitliches europäisches Zahlungssystem SEPA

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ie Vereinheitlichung des europäischen Zahlungsraums im Jahr 2014 bringt wichtige Veränderungen im Zahlungsverkehr. Ab dem 01. Februar 2014 lösen IBAN und BIC die bislang genutzten Kontonummern und Bankleitzahlen ab. Die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern wird die neuen gesetzlichen Regelungen fristgerecht umsetzen. Die Kammermitglieder werden per Beitragsund Gebührenbescheid im Januar 2014 über die Gläubigeridentifikationsnummer der Ingenieurkammer M-V und über die Mandatsreferenznummer als Kammermitglied bzw. als listengeführtes Mitglied informiert. Für das SEPA-Lastschriftmandat gelten die bereits vorliegenden Einzugsermächtigungen für alle Beteiligten fort, sofern der Lastschriftgeber dem nicht ausdrücklich widerspricht. Die Bankdaten werden durch das Mit-

gliederverwaltungsprogramm in das neue IBAN-/BIC-Format konvertiert, so dass die neuen Bankdaten der Mitglieder nicht mitgeteilt werden müssen. In wenigen Fällen, in denen eine elektronische Umstellung nicht möglich ist, schreibt die Ingenieurkammer M-V die Mitglieder persönlich an. Weil sich die neuen Vorschriften für den Zahlungsverkehr ganz erheblich auf die Geschäftstätigkeit auswirken, wird den Ingenieurbü-

ros dringend empfohlen, sich in nächster Zeit intensiv mit der SEPA-Umstellung zu befassen. Die Hausbanken geben dazu Auskunft, was für die Umstellung auf SEPA zu veranlassen ist. Es ist auch daran zu denken, dass die Software mit IBAN- und BIC-Nummern funktionstüchtig sein muss und Geschäftspapiere die IBAN- und BIC-Nummern statt der bisherigen Kontonummern und Bankleitzahlen ausweisen müssen. N

Stellensuche Homepage

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ie bereits berichtet, darf die Ingenieurkammer M-V aus vertraglichen Gründen keine Stellenangebote und Stellengesuche im Kammerreport veröffentlichen. Deshalb hat die Geschäftsstelle auf der Homepage der Ingenieurkammer M-V im Menüpunkt „Service / Stellenmarkt im Ingenieurwesen“

die Seite „Aktuelle Stellen in M-V“ eingerichtet. Die Seite lebt ausschließlich von Ihren Stellenangeboten und- gesuchen. Senden Sie bei Bedarf Ihre aktuellen Stellenangebote per E-Mail an info@ ingenieurkammer-mv.de. Die Veröffentlichung ist kostenfrei. N

Kammerreport Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern

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ie Mitgliederversammlung des AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. hat Dr.-Ing. Erich Rippert am 17. September 2013 einstimmig zum Vorstandsvorsitzenden des AHO gewählt. Dr. Rippert folgt auf den langjährigen Vorsitzenden Ernst Ebert, der nach 12 erfolgreichen Jahren im Amt nicht wieder kandidiert hatte. Neben der Neuwahl von Dr. Rippert als Vorstandsvorsitzender wurde Lutz Heese als stellv. Vorsitzender bestätigt. Neue

Schatzmeisterin ist Sylvia Reyer. Frau Reyer arbeitet außerdem im Vorstand der Bundesingenieurkammer mit. Dem Vorstand des AHO gehören weiterhin Ulf Begher, Rainer Reimers und Eva Schlechtendahl an. Neu in den AHOVorstand gewählt wurden Klaus-Dieter Abraham, Wolfgang Heide und Marco Ilgeroth. Der neue Vorstand wird die Honorarund Wettbewerbsinteressen der im AHO zusammengeschlossenen 42 Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten bis zum Jahr 2017 vertreten. N

Neue Listeneintragung Tragwerksplaner: Dipl.-Ing. (FH) Christian Deichen, Sassnitz

Neue Mitglieder

Landesbaupreis 2014

Beratende Ingenieure: Dipl.-Ing. (FH) Torsten Lembke, Rostock Dipl.-Ing. (FH) Stefan Schwartz, Greifswald

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Bauvorlageberechtigter Ingenieur: Dipl.-Ing. (FH) Marcus Zeckert, Banzkow

eteiligen Sie sich mit Ihren Projekten am Landesbaupreis MecklenburgVorpommern 2014 und nutzen Sie die Gelegenheit, Ihre Leistungen und Werke einer breiten Öffentlichkeit vorzustellen! Noch bis zum 20. Dezember 2013 können Sie Ihre Unterlagen einreichen. Der Landesbaupreis M-V 2014 wird in den Kategorien „Bausumme bis eine

Million €“ und „Bausumme ab einer Million €“ verliehen und ist in den beiden Kategorien jeweils mit 4.000,- € dotiert. Erstmals wählt die Öffentlichkeit online einen Publikumspreis aus der engeren Wahl der Einreichungen. Den ausführlichen Auslobungstext sowie das Bewerbungsformular finden Sie unter www.ingenieurkammer-mv.de oder unter www.landesbaupreis-mv.de. N

Tragwerksplaner: Dipl.-Ing. Thomas Grambow, Neubrandenburg Stefan Trawny M.Eng., Wismar Freiwilliges Mitglied: Dipl.-Ing. Jörg Zimmermann, Schwerin

Recht aktuell Rechtsprechung für Ingenieure Vergaberecht Schadenersatzansprüche der Bieter bei rechtswidriger Aufhebung eines VOF-Verfahrens 1. Einleitung Viele Ingenieurbüros beteiligen sich an VOF-Verfahren, um insbesondere Aufträge öffentlicher Auftraggeber zu erhalten. Dabei geht es meist um wirtschaftlich bedeutsame Aufträge, da ein Verhandlungsverfahren nach der VOF mit europaweiter Ausschreibung regelmäßig nur oberhalb der EU-Schwellenwerte

(gegenwärtig gemäß § 2 VgV 200.000,00 €) stattfindet. Bereits für die Teilnahme am Verhandlungsverfahren treten die Ingenieurbüros als Bieter oft erheblich finanziell in Vorleistung, freilich ohne Gewissheit zu haben, dass sich die Aufwendungen im Ergebnis des Verfahrens durch eine Auftragserteilung amortisieren. Die Beteiligung an einem

VOF-Verfahren erfolgt also auf eigenes Risiko – wenn eine Auftragserteilung an das Ingenieurbüro nicht erfolgt, sind die Aufwendungen nutzlos. Gemäß § 13 Abs. 2 VOF werden Kosten für die Ausarbeitung der Bewerbungs- und Angebotsunterlagen nicht erstattet. Nur ausnahmsweise werden im Vergabeverfahren oder bei Wettbewerben dort bereits

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AHO hat neuen Vorstand gewählt

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Kammerreport Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern

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erbrachte Planungsleistungen vergütet. Für den Bieter, der damit rechnen muss, dass er nur ein Anbieter unter Vielen ist und sein Aufwand ggf. nicht durch einen Auftrag refinanziert wird, wird dieses Risiko jedoch nur dann eingehen, wenn er auf einen rechtmäßigen Umgang mit seiner Bewerbung / seinem Angebot vertrauen und mit der daraus resultierenden Chance auf den Zuschlag rechnen kann. Verletzt die Vergabestelle in diesem Zusammenhang Pflichten, kann dies zu Schadenersatzansprüchen der Bieter führen. Ein solcher Anspruch ist im Allgemeinen auf den Ersatz des sogenannten „negativen Interesses“, d.h. auf den Ersatz der durch die Beteiligung an der Ausschreibung entstandenen Aufwendungen beschränkt. Nur in besonderen und seltenen Fällen kann auch der Ersatz des sogenannten „positiven Interesses“, insbesondere der Ersatz des durch die Nichterteilung des Auftrages entgangenen Gewinns, in Betracht kommen.

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2. Aufhebung einer VOF-Ausschreibung Die VOF kennt den Begriff der „Aufhebung“ nicht. In einem VOF-Verfahren ist die Vergabestelle also nicht an die engen Voraussetzungen einer Aufhebung gemäß § 17 VOB/A oder § 17 VOL/A gebunden. Dennoch sieht auch die VOF eine Möglichkeit vor, ein VOF-Verfahren ohne Auftragserteilung zu beenden. § 11 Abs. 7 VOF bestimmt, dass das Verfahren entweder mit Vertragsschluss oder mit einem Verzicht auf die Auftragserteilung endet. Dies heißt jedoch keineswegs, dass der Auftraggeber einen Verzicht auf die Auftragserteilung völlig losgelöst von rechtlichen Bindungen erklären kann. So wie die Aufhebung gemäß §§ 17 VOB/A und VOL/A kann auch die Verzichtsentscheidung im VOF-Verfahren in einem Vergabenachprüfungsverfahren auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden. Ein öffentlicher Auftraggeber kann eine Verzichtsentscheidung nur dann rechtmäßig tref-

fen, wenn die allgemeinen vergaberechtlichen Prinzipien des Transparenzgebotes, des Vertrauensschutzprinzips sowie des Willkürverbotes und des Gleichbehandlungsgrundsatzes beachtet werden. Die Vergabekammer des Landes Brandenburg führt hierzu aus: „Grundsätzlich kann ein Bieter bzw. Bewerber erwarten, dass ein Vergabeverfahren, an dem er sich wie die Antragstellerin mit einem Angebot beteiligt, den vergabeverfahrensrechtlichen Vorschriften gemäß durchgeführt wird. Gleichwohl steht jedes Vergabeverfahren von vornherein immer unter dem Damoklesschwert des Verzichts auf die Vergabe, sofern der Auftraggeber sich auf sachliche Gründe stützt, also nicht willkürlich handelt.“ (VK Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2003, VK 20/03) Derartig sachlich nachvollziehbare Gründe wurden z.B. darin gesehen, dass ein Auftraggeber durch zwei vorausgegangene Nachprüfungsverfahren in Zeitnot gerät und darum die Durchführung eines Projektes mit eigenen Mitarbeitern erledigt, um bewilligte Fördermittel zeitnah abrufen zu können. Nicht sachgerecht ist hingegen, wenn sich der Verzicht auf die Fortführung des ursprünglichen Verhandlungsverfahrens etwa als Scheinaufhebung erweist, weil die Vergabestelle nach wie vor denselben Auftrag an einen Dritten vergeben will, sich das gewünschte Vergabeergebnis im eingeleiteten Verhandlungsverfahren jedoch nicht einstellt (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 17.05.2006, 1 Verg 3/06). Es lohnt sich also durchaus zu hinterfragen, aus welchen Gründen der Verzicht auf die Auftragserteilung erklärt wurde und ob sich diese Gründe als sachgerecht erweisen. Dies gilt nicht nur bei VOF-Verfahren oberhalb der Schwellenwerte. Zwar besteht für die Vergabestelle unterhalb der EU-Schwellenwerte kei-

ne Verpflichtung, Planungsleistungen nach den Regeln der VOF auszuschreiben. Die Vergabestelle kann sich jedoch freiwillig den Regelungen der VOF auch unterhalb der EU-Schwellenwerte unterwerfen. In diesem Fall tritt eine Selbstbindung der Auftraggeberseite an die VOF ein, dies mit der Folge, dass die Regeln der VOF in diesem Fall auch vollumfänglich anzuwenden sind. Die Vergabestelle muss sich in diesem Fall an die von ihr selbst herangezogenen Vergabebestimmungen halten. Verletzt die Vergabestelle die allgemeinen vergabeverfahrensrechtlichen Prinzipien, kann dies zu einem Schadenersatzanspruch aller Bieter führen, die sich an dem Vergabeverfahren beteiligt haben. 3. Umfang des Schadenersatzanspruches Oberhalb der EU-Schwellenwerte bietet § 126 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eine Anspruchsgrundlage. § 126 GWB lautet: „Hat der Auftraggeber gegen eine den Schutz von Unternehmen bezweckende Vorschrift verstoßen und hätte das Unternehmen ohne diesen Verstoß bei der Wertung der Angebote eine echte Chance gehabt, den Zuschlag zu erhalten, die aber durch den Rechtsverstoß beeinträchtigt wurde, so kann das Unternehmen Schadenersatz für die Kosten der Vorbereitung des Angebotes oder der Teilnahme an einem Vergabeverfahren verlangen. Weiterreichende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben unberührt.“ Voraussetzung für diesen Anspruch ist freilich, dass das Angebot besonders qualifizierte Aussichten auf den Zuschlag aufweisen muss. Der Anspruch besteht verschuldensunabhängig und bietet den Ersatz der Kosten für die Vorbereitung des Angebots und die Teilnahme am Vergabeverfahren. Denkbar sind hier z.B. innerbetriebliche Materialko-

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Darüber hinaus können sich Schadenersatzansprüche nach den Regeln der culpa in contrahendo (c.i.c.) ergeben, wenn der Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens gegen Vergabevorschriften verstößt. Dieser aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 241 Abs. 2 BGB abgeleitete Anspruch beruht auf der Annahme, dass bereits im Rahmen des VOF-Verhandlungsverfahrens eine schuldrechtliche Beziehung zwischen der Vergabestelle und dem Bieter entsteht und Pflichtverletzungen der Vergabestelle zu vertragsähnlichen Ansprüchen führen. Die Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens begründet unabhängig von der Anwendbarkeit der Regelungen im GWB ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Loyalität verpflichtet. Auch dieser Anspruch ist regelmäßig auf den Ersatz des sogenannten „negativen Interesses“, d.h. auf den Ersatz der durch die Beteiligung an der Ausschreibung entstandenen Aufwendungen beschränkt. Nur in ganz seltenen Fällen kann ausnahmsweise auch der Ersatz des sogenannten „positiven Interesses“, also auch der Ersatz des entgangenen Gewinns verlangt werden. Dies wiederum setzt jedoch voraus, dass der Bieter nachweisen kann, dass er einen Anspruch auf Zuschlagserteilung bei rechtmäßiger Durchführung des Verfahrens gehabt hätte. Auch in den übrigen Fällen wird jedoch meist nur dem Bieter ein Schadenersatzanspruch zugesprochen, der ohne vergaberechtlichen Verstoß den Zuschlag erhalten hätte. Es entspricht der Natur des Ausschreibungsverfahrens als Wett-

bewerbsverfahren, dass sich die Kosten für die Erstellung des Angebots nur beim Gewinner amortisieren, während sie bei den übrigen Teilnehmern regelmäßig kompensationslos verloren sind. Trotz Vorliegen einer Pflichtverletzung wird es also an einem kausalen Schaden fehlen, wenn sich ein Vergaberechtsverstoß zum Nachteil eines nachrangigen Bewerbers in der Bieterreihenfolge nicht auswirkt. In bestimmten Fallkonstellationen besteht ein solcher Anspruch auch für den Bieter, der nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat oder bei dem eine echte Chance auf den Zuschlag im Sinne von § 126 Satz 1 GWB gefehlt hat, nämlich dann, wenn das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens zum Schaden geführt hat. Es kann dabei unterstellt werden, dass sich die Bieter nur wegen des Vertrauens auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens an dem Verfahren beteiligt haben. Wenn hingegen feststeht, dass der Bieter sich nicht an dem Verfahren beteiligt hätte, wenn er gewusst hätte, dass Vergabefehler vorkommen, sind Aufwendungen für die Angebotserstellung durchaus erstattungsfähig. In diesen Fällen kommt dann auch eine Ausnahme von dem Grundsatz in Betracht, dass nicht nur der auf das Erfüllungsinteresse, sondern auch der auf das negative Interesse gerichtete Schadenersatzanspruch nur dem Bieter zusteht, der bei regulärem Verlauf des Vergabeverfahrens den Zuschlag hätte erteilt bekommen müssen. In diesem Fall können alle Bieter grundsätzlich den Ersatz ihrer Aufwendungen für das Vergabeverfahren ersetzt verlangen, wie sich aus einer jüngeren Entscheidung des BGH ergibt (vgl. BGH, Urteil v. 09.06.2011, Az. X ZR 143/10). Entgegen der Argumentation verschiedener Vergabestellen ist ein Schadenersatzanspruch nicht davon abhängig, dass der Bieter Primärrechtsschutz ge-

gen das Vergabeverfahren im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens geltend gemacht hat. Der Schadenersatzanspruch setzt insoweit auch keine rechtzeitige Rüge von Vergabefehlern voraus. 4. Zusammenfassung Die Vergabestelle ist grundsätzlich berechtigt, auf die Auftragserteilung nach einem vorangegangenen VOF-Verhandlungsverfahren zu verzichten. Mit diesem Risiko müssen Bieter, die sich am Verfahren beteiligen, leben und das Risiko, dass ihre Aufwendungen nutzlos werden, in Kauf nehmen. Wenn jedoch das VOF-Verfahren aufgehoben wird, weil sich die Vergabestelle zu einem Verzicht auf die Auftragserteilung entscheidet, lohnt es sich, die Gründe für den Verzicht zu erfragen und die mitgeteilten Gründe zu prüfen. Erscheinen diese sachgerecht, muss die Entscheidung hingenommen werden. Handelt es sich jedoch um eine „Scheinaufhebung“ oder verstoßen die tatsächlichen Gründe für den Verzicht gegen vergaberechtliche Grundprinzipien, kommt ein Schadenersatzanspruch in Betracht, der jedenfalls die Kompensation der Aufwendungen im Vergabeverfahren ermöglichen kann. Den Ersatz auch des entgangenen Gewinns für den zu vergebenden Auftrag kann ein Bieter jedoch nur in seltensten Fällen verlangen. Die Rechtsprechung hat damit Sanktionen gegen eine sachfremde und willkürliche Aufhebung von Vergabeverfahren ausgesprochen und wirkt damit letztlich auch „erzieherisch“ auf Vergabestellen ein. Volkswirtschaftlich völlig unnütze Aufwendungen von Ingenieurbüros im Rahmen von Vergabeverfahren, die eine echte Chance zum Erhalt eines Auftrages nicht bieten, sollen vermieden werden. Jörg Borufka Rechtsanwalt

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sten, Personalkosten, Kosten von notwendigen Ortsterminen oder Kosten für die Verhandlung mit Nachunternehmen, soweit sie mit dem Vergabeverfahren in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen.

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Versorgungswerk Bericht über die 29. Zusammenkunft des Vertretergremiums der Ingenieurversorgung M-V

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Das Vertretergremium auf seiner 29. Stitzung.

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m 01.10.2013 fand die 29. VGSitzung der Ingenieurversorgung M-V statt, die vom Vorsitzenden des Vertretergremiums, Herrn Ackermann, geleitet wurde. Neben den Mitgliedern des Vertretergremiums konnten als Gäste u.a. Frau Beier und Frau Gaede (Versicherungsaufsicht) sowie Frau Jahn-Riedel (Fachaufsicht) vom Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V begrüßt werden. Durch Herrn Wagner, Vorsitzender des Verwaltungsausschusses, wurde zu Beginn der Sitzung der Jahresbericht für das Jahr 2012 vorgetragen. Sein Vortrag befasste sich neben der Anlagepolitik des Versorgungswerkes mit den veränderten Bedingungen am Kapitalmarkt gegenüber den früheren Jahren sowie mit der Teilnehmerentwicklung des Ver-

Foto: IV M-V

sorgungswerkes und den Tätigkeitsschwerpunkten des Verwaltungsausschusses sowie der Geschäftsstelle. Bei der Mitgliederentwicklung kann insgesamt ein Zuwachs zum Vorjahr auf nunmehr 1.359 Teilnehmer (Vorjahr: 1.349) verzeichnet werden, davon sind 441 Teilnehmer aus der Freien Hansestadt Bremen und 162 Teilnehmer aus Sachsen-Anhalt festzustellen. Durch die steigende Mitgliederzahl und die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen durch den Gesetzgeber ist auch das Beitragsaufkommen im Berichtszeitraum gegenüber dem Vorjahr wiederum gestiegen (+ 4,8 %). Herr Wagner gab eine Übersicht über die Entwicklung der Versorgungsfälle, insgesamt wurden zum Stichtag 31.12.2012 in 74 Fällen Leistungen für

verschiedene Leistungsarten (Altersruhegeld, BU-Rente, Witwen- und Halbwaisenrente) vom Versorgungswerk gewährt. Wie bereits in den vergangenen Jahren festgestellt, werden die zu erwartenden Leistungen für die nächsten ca. 15 Jahre problemlos aus den laufenden Einnahmen des Versorgungswerkes gedeckt werden können. Die Vermögenssituation des Versorgungswerkes sowie die Geldanlagen des vergangenen Jahres wurde von Herrn Wagner ausführlich dargestellt und erläutert. Die Durchschnittsrendite der Gesamtanlagen des Versorgungswerkes beträgt zum 31.12.2012 = 4,75 %. Auch der Spezialfonds Apo POOL B entwickelte sich im vergangenen Jahr mit + 12% wieder positiv. Das erreichte Jahresergebnis für 2012

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übertraf die Ergebnisse der Vorjahre deutlich, dies liegt u.a. an geringeren versicherungstechnischen Belastungen und an ausgeschütteten Erträgen aus dem Fonds APO Pool B. Herr Wagner stellte eine Analyse zur Entwicklung der durchschnittlichen Verzinsung unserer Geldanlagen vor, in der unterschiedliche Szenarien und deren Auswirkungen auf den Rechnungszins des Versorgungswerkes betrachtet wurden. Als Ausblick für die weitere Arbeit der Verwaltung des Versorgungswerkes sind folgende Schwerpunkte zu nennen: • weitere Anpassung der Anlagepolitik des Versorgungswerkes an die veränderten Rahmenbedingungen (anhaltende Niedrigzinsphase) • Prüfung und Aktualisierung von Berechnungsgrundlagen (Sterbetafeln) des Versorgungswerkes • weitere Befassung mit den Fragen zum Rechnungszins und zum Renteneintrittsalter

• Schaffung der erforderlichen räumlichen Bedingungen für die weitere Arbeit der Geschäftsstelle Im Anschluss an den Jahresbericht erfolgte die Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses 2012, Erläuterungen dazu wurden von Herrn Wehrle vorgetragen. Das Versorgungswerk erzielte ein Jahresergebnis (Überschuss) in Höhe von ca. 1.656 TEUR, davon werden auf Beschluss des Vertretergremiums ca. 52 % der Verlustrücklage und der verbleibende Rest satzungsgemäß der Rückstellung für die Überschussbeteiligung zugeführt. Eine Leistungsverbesserung wird wegen der weiterhin schwierigen Lage auf den Kapitalmärkten nur für die zum 31.12.2013 laufenden Renten in Höhe von 2,5 % (ab 01.01.2014) vorgenommen, diese Verbesserung stellt eine Anpassung an die Inflationsrate dar. Durch Herrn Bödeker von der Fa. PwC (Wirtschaftsprüfer) wurde das Ergebnis

der Feststellung und Prüfung des Rechnungsabschlusses für 2012 erläutert. Durch den Wirtschaftsprüfer konnte festgestellt werden, dass der Rechnungsabschluss allen Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung entspricht. Nach der Entlastung des Verwaltungsausschusses erfolgte dann die Verabschiedung des Haushaltsplanes für das Jahr 2013, welcher von Herrn Turlach vorgestellt wurde. Der Haushaltsplan wurde einstimmig bestätigt. Ebenfalls wurden durch das Vertretergremium Änderungen zur Satzung und zur Kosten- und Entschädigungsordnung der Ingenieurversorgung Mecklenburg-Vorpommern beschlossen. Die Veröffentlichungen erfolgen als Sonderbeilage im Mitteilungsblatt der Ingenieurkammer M-V, sowie in den Mitteilungsblättern der angescholssenen Kammern, jeweils Ausgabe November 2013. N Gerry Wehrle

Information des Versorgungswerks

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um 01.10.20123 wurde die Satzung der Ingenieurversorgung Mecklenburg-Vorpommern geändert. Im Besonderen möchten wir auf die Anpassung zum Lebenspartnerschaftsgesetz sowie auf eine Änderung für die vorgezogene Altersrente aufmerksam machen und im Folgenden näher erläutern. Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld

Der bisherige § 25 Abs. 3 der Satzung sah für alle Teilnehmer ein vorgezogenes Altersruhegeld mit vollendetem 60. Lebensjahr vor. Im neuen § 25 Abs. 3 der Satzung wurde nunmehr zusätzlich aufgenommen, dass die Altersgrenze für den frühestmöglichen Bezug einer Altersrente für alle Teilnehmer, die ihre Pflichtteilnahme

nach dem 31.12.2011 begonnen haben, auf das 62. Lebensjahr angehoben worden wurde.

detem 65. Lebensjahr ausgezahlt werden kann. Lebenspartnerschaften

Mit der Neuregelung wurden die Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen zur Vergleichbarkeit des Leistungsspektrums berufsständischer Versorgungseinrichtungen mit dem der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG umgesetzt. Damit bleiben die Beiträge zur Ingenieurversorgung auch weiterhin sonderausgabenabsetzbar. Eine zwingende Änderung der Regelaltersgrenze für den Bezug einer regulären Altersrente auf das 67. Lebensjahr, vgl. gesetzlichen Rentenversicherung, ist nicht vorzunehmen, so dass eine reguläre Altersrente uneingeschränkt ab vollen-

In die Satzung wurden mit § 34 a die Lebenspartnerschaften aufgenommen. Mit dieser Regelung findet nun die Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in den Bereichen der Hinterbliebenenversorgung und des Versorgungsausgleiches statt. Ein Versicherter, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, begründet neben der eigenen Anwartschaft auch eine Anwartschaft für seinen Lebenspartner, so dass z.B. im Fall seines Ablebens der Lebenspartner eine Hinterbliebenenversorgung von der Ingenieurversorgung Mecklenburg-Vorpommern erlangt.N

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Satzungsänderung zum 01.10.2013

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Kammerreport Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern

Ingenieurkammer wird 20 – Sonderausgabe des KR

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or 20 Jahren, das genaue Datum ist der 23. November 1993, wurde die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern gegründet. Inzwischen haben alle Mitglieder eine Einladung zur Jubiläumsfeier am 21. November 2013 erhalten und die daran interessierten Kammermitglieder eine Bestätigung, dass sie als Teilnehmer registriert sind.

WIR GRATULIEREN

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und wünschen unseren Jubilaren alles Gute!

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November 2013 50. Geburtstag: Dirk Gebert, Güstrow Torsten Krüger, Sievershagen Andreas Czoske, Neuendorf Wilfried Eschen, Eggesin Matthias Elsner, Neuenkirchen 55. Geburtstag: Hartmut Kirsch, Greifswald 60. Geburtstag: Manfred Böse, Neubrandenburg Christian Kujath, Rostock Eckhard Schönfeldt, Neumünster Volker Krüger, Grimmen Rainer Roloff, Stralsund Joachim Giese, Gnoien 65. Geburtstag: Karl Seehase, Timmendorf Karl Luchs, Wittenburg 70. Geburtstag: Klaus Link, Zittow 80. Geburtstag: Adolf Bandow, Lubmin

Wer in dieser Ausgabe unseres Mitteilungsblatts eine Würdigung dieses Jubiläums sucht, wird sie nicht im „Kammerreport“ finden. Extra für den feierlichen Anlass der Kammergründung werden alle Kammermitglieder eine Sonderausgabe des Mitteilungsblattes erhalten. Unter dem Titel „Kammerreport Spezial“ werden Sie auf 40 Seiten einen Rückblick auf 20 Jahre Ingenieurkammer M-V

Statistik Mitgliederbestand Ingenieurkammer M-V Körperschaft des öffentlichen Rechts Stand: 30.09.2013 Pflichtmitglieder: 1321 davon nur Beratende Ingenieure: 384 nur bauvorlageber. Ingenieure: 561 Berat. u. bauvorl. Ingenieure: 360 nur Tragwerksplaner: 16 Tragwerksplaner gesamt: 517 Brandschutzplaner: 150 Freiwillige Mitglieder: 123 Gesamt: 1444

IMPRESSUM Herausgeber: Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern Körperschaft des öffentlichen Rechts, Alexandrinenstraße 32 • 19055 Schwerin • Tel.: 0385 - 558 360 • Fax 0385 - 558 36 30 [email protected] • www.ingenieurkammer-mv.de Redaktion: Diana Reinschmidt Mit Namen gekennzeichnete Beiträge stellen die Meinung des Verfassers dar. Der nächste Kammerreport erscheint am 19.12.2013.

werfen können. Die „Spezial“-Ausgabe des Kammerreport finden Sie, über einen separaten Verteiler verschickt (hoffentlich) ab 22. November 2013 in Ihrem Briefkasten. Der Vorstand und das Redaktionskollegium wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre. N

Service Öffnungszeiten der Geschäftsstelle der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern Mo - Fr 19 - 12 Uhr Di 13 - 15 Uhr Do 13 - 18 Uhr Beratung in Rechtsfragen Kostenlose Erstberatung in Rechtsfragen für Kammermitglieder: Kanzlei WIGU, Ansprechpartner: RA Wienecke, RA Borufka, RA Grüning, Telefon: 0385 - 731230 Forderungsmanagement Forderungsmanagement für Kammermitglieder: Rechtsanwaltskanzlei WIGU, Ansprechpartnerin Frau Lindner, Telefon: 0385 - 5583613 Auftragsberatung der Auftragsberatungsstelle MecklenburgVorpommern e.V. (ABST) Telefon: 0385 - 3993250 / 251 Fax-Abruf: 0385 - 399388 1000 Bitte senden Sie Ihre Beiträge für den Kammerreport rechtzeitig per E-Mail oder Fax an die Geschäftsstelle der Ingenieurkammer M-V.

Diese Beilage erscheint auch in Bremen und Sachsen-Anhalt.

Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern

KAMMER Report Mitteilungsblatt der Ingenieurkammer Mecklenbur g-Vorpommern Körperschaft des öffentlichen Rechts

SONDERBEILAGE

20. Jahrgang November 2013

Das Vertretergremium hat auf seiner Sitzung vom 01.10.2013 die Zweite Änderung der Satzung über die Ingenieurversorgung Mecklenburg-Vorpommern vom 25.06.2019, vorgelegt als Lesefassung, beschlossen. Die Änderungen sind in der nachfolgenden Veröffentlichung farblich Blau gekennzeichnet.

Satzung über die Ingenieurversorgung Mecklenburg-Vorpommern In der Fassung des Beschlusses vom 01.10.2013

I. Aufbau des Versorgungswerkes

gungswerkes ist der Sitz der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern. (3)

Das Vermögen des Versorgungswerkes wird von dem Vermögen der Kammer getrennt verwaltet.

(4)

Das Versorgungswerk gewährt den Teilnehmern und deren Familienangehörigen Versorgung nach Maßgabe dieser Satzung.

(5)

Der Teilnehmerkreis dieses Versorgungswerkes kann um Mitglieder anderer Ingenieurkammern erweitert werden.

§ 1 Errichtung und Zweck des Versorgungswerkes (1)

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(2)

Für die Mitglieder der Ingenieurkammer MecklenburgVorpommern wird ein Versorgungswerk als berufsständische Versorgungseinrichtung errichtet. Das Versorgungswerk ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das Versorgungswerk hat die Bezeichnung „Ingenieurversorgung Mecklenburg-Vorpommern“. Sitz des Versor-

§ 2 Organe des Versorgungswerkes (1)

Organe des Versorgungswerkes sind a) das Vertretergremium b) der Verwaltungsausschuss.

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Aufgrund des § 17 des Architekten- und Ingenieurgesetzes (ArchIngG M-V) vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 537, 542) geändert worden ist, i.V.m. § 5 Absatz 2 Buchstabe i der Satzung über die Ingenieurversorgung hat das Vertretergremium der Ingenieurversorgung Mecklenburg-Vorpommern folgende Satzung beschlossen:

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Kammerreport Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern

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(3)

(4)

(5)

(6)

Das Vertretergremium ist oberstes Beschlussorgan des Versorgungswerkes. Das Vertretergremium tritt in Angelegenheiten des Versorgungswerkes zukünftig an die Stelle der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern. Die Verwaltung des Versorgungswerkes obliegt dem Verwaltungsausschuss des Versorgungswerkes. Der Verwaltungsausschuss kann mit der Durchführung der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer beauftragen. Der Geschäftsführer des Versorgungswerkes führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Versorgungswerkes nach den vom Verwaltungsausschuss bestimmten Grundlinien für die Geschäftspolitik und gegebenenfalls nach Weisung des Verwaltungsausschusses im Einzelfall. Die gesetzliche Vertretung des Versorgungswerkes obliegt dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses. Die in die Organe des Versorgungswerkes berufenen Kammermitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig, sie haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Sie besteht aus Ersatz der Reisekosten, Tagegeld, Übernachtungsgeld und einer Sitzungspauschale. Die Höhe des Kostenausgleiches setzt das Vertretergremium durch Beschluss fest.

§ 5 Vertretergremium (1)

Das oberste Organ des Versorgungswerkes ist das Vertretergremium. Es besteht aus 17 Mitgliedern aus dem Teilnehmerkreis der Ingenieurversorgung. Davon entfallen auf die Ingenieurkammer MecklenburgVorpommern 13, auf die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen 2 und auf die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt 2 Vertreter, die jeweils getrennt für Mecklenburg-Vorpommern, die Freie Hansestadt Bremen und Sachsen-Anhalt auf 5 Jahre gewählt werden.

(1a) Das Verfahren hierfür regelt eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Vertretergremiums müssen Kammermitglieder und Teilnehmer der Ingenieurversorgung sein. Mindestens 12 Mitglieder des Vertretergremiums müssen Kammerpflichtmitglieder sein. (2)

Das Vertretergremium hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses; b) die Feststellung des Rechnungsabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) und die Verabschiedung des Haushaltsplanes; c) die Entgegennahme des Jahresberichtes;

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d) die Entlastung des Verwaltungsausschusses;

2

(7)

Mitglieder der Organe des Versorgungswerkes und der Geschäftsführer haften für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene rechtswidrige Verletzungen der ihnen aus der Satzung obliegenden Pflichten persönlich.

§ 3 Aufsicht

e) die Beschlussfassung über Änderungen der Versorgungsaufgaben, des Bemessungsmultiplikators und der Versorgungsleistungen und des Technischen Geschäftsplanes;

Die Aufsicht über das Versorgungswerk obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde.

f) die Beschlussfassung über die Verwendung der Rückstellung für die satzungsgemäße Überschussbeteiligung, die Grundsätze für Vermögensanlagen sowie die Deckung eines Finanzverlustes;

§ 4 Satzung

g) die Zustimmung zum Abschluss von Überleitungsabkommen;

Das Versorgungswerk regelt seine Angelegenheiten durch Satzung.

h) Festsetzung der Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Vertretergremiums und des Verwaltungsausschusses; i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von vier Fünf-

teln der anwesenden Mitglieder des Vertretergremiums des Versorgungswerkes; j) Beschlussfassung über Empfehlungen an die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer, diese Versorgungseinrichtung aufzulösen und die im Zuge der Liquidation erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu bedarf es einer Mehrheit von vier Fünfteln aller Mitglieder des Vertretergremiums des Versorgungswerkes. Der Kammervorstand ist vor der Beschlussfassung zu hören. (3)

Beschlüsse nach Abs. 2 Buchstabe e, f, g und i sowie der Kammerbeschluss aus der Empfehlung Buchstabe j bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(4)

Das Vertretergremium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(5)

Das Vertretergremium tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Verwaltungsausschuss oder ein Fünftel der Mitglieder des Vertretergremiums können jederzeit die Einberufung des Vertretergremiums verlangen, in diesem Falle ist die Sitzung innerhalb von vier Wochen ab dem Vorliegen dieser Voraussetzung abzuhalten.

(3)

Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Verwaltungsausschusses wählt das Vertretergremium in seiner nächsten Sitzung einen Nachfolger.

(4)

Als berufene Mitglieder gehören dem Verwaltungsausschuss der Präsident der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern sowie die Präsidenten der angeschlossenen Ingenieurkammern der Freien Hansestadt Bremen und Sachsen-Anhalt an. Sie können sich durch ein Mitglied ihres Vorstandes vertreten lassen.

(5)

Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses wählen aus der Mitte der gewählten Mitglieder den Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(6)

Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7)

Der Verwaltungsausschuss tritt zusammen, sobald dies zur Wahrnehmung seiner Aufgabe erforderlich ist. Er ist einzuberufen, wenn dies mindestens drei Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragen.

(6)

Zu den Sitzungen des Vertretergremiums ist die Aufsichtsbehörde einzuladen.

(8)

Zu den Sitzungen des Verwaltungsausschusses können Fachberater zugezogen werden.

(7)

Das Vertretergremium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9)

Aufgaben des Verwaltungsausschusses sind:

§ 6 Verwaltungsausschuss (1)

(2)

Dem Verwaltungsausschuss gehören fünf durch das Vertretergremium gewählte Mitglieder sowie berufene Mitglieder gem. Abs. 4 an. Die gewählten Mitglieder können aus der Mitte des Vertretergremiums gewählt werden. Die Wahl der Mitglieder erfolgt gem. Wahlordnung auf die Dauer von fünf Jahren. In den Verwaltungsausschuss können nur Teilnehmer am Versorgungswerk gewählt werden.

a) Bestellung der Geschäftsführung und Überwachung der Arbeit der Geschäftsführung, b) Beschlussfassung über die Vermögensanlagen des Versorgungswerkes, insbesondere über langfristige Geldanlagen, Schuldaufnahmen sowie den Erwerb und Veräußerung und Bebauung von Grundstücken, c) Erteilung von Widerspruchsbescheiden, d) Vorbereitung des Technischen Geschäftsplanes und Kontrolle über die Einhaltung dieses Planes, e) Vorbereitung von Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch das Vertretergremium vorbehalten sind, f) Festlegung der Grundsätze für Zahlungserleichterungen,

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g) Bestellung von Fachberatern für versicherungstechnische, juristische und ärztliche Begutachtung und deren Vergütung.

(3)

Der Rechnungsabschluss nebst Jahresbericht, das versicherungsmathematische Gutachten sowie die Feststellung des Rechnungsabschlusses zusammen mit der Entlastung des Verwaltungsausschusses durch das Vertretergremium sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen.

(4)

Der Rechnungsabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Jahresberichtes durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Je ein Exemplar des Prüfberichtes ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.

(5)

Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Ergibt sich nach der Gewinn- und Verlustrechnung ein Überschuss, so sind mindestens 2,5 % dieses Überschusses der Verlustrücklage zuzuweisen, bis diese Verlustrücklage 2,5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Der verbleibende Überschuss wird der Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung überwiesen. Der Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligungen dürfen Beträge nur zur Deckung von Fehlbeträgen oder zur Verbesserung der Versorgungsleistungen entnommen werden. Die Verlustrücklage darf nur zur Deckung von Verlusten und nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Rückstellung für die Überschussbeteiligung verbraucht ist.

(6)

Ein vom Verwaltungsausschuss vorbereiteter technischer Geschäftsplan ist spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt seiner Feststellung durch das Vertretergremium der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der vom Vertretergremium beschlossene technische Geschäftsplan ist unverzüglich nach der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(7)

In jedem Geschäftsjahr ist mindestens eine unvermutete Kassenprüfung (Bargeldkasse) von mindestens zwei unabhängigen Kassenprüfern durchzuführen, die vom Vertretergremium bestimmt werden. Über die Durchführung der Kassenprüfungen sind Berichte anzufertigen, die dem Vertretergremium vorzulegen sind.

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§ 7 Aufbringung und Verwendung der Mittel, Vermögensanlage

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(1)

Die Finanzierung des Versorgungswerkes erfolgt nach einem Kapitaldeckungsverfahren.

(2)

Die Mittel des Versorgungswerkes werden durch die Beiträge der Teilnehmer, durch Erträge aus Anlagen und durch sonstige Erlöse aufgebracht.

(3)

Die Mittel dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Deckung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden.

(4)

Das Vermögen des Versorgungswerkes ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, wie die Bestände des Deckungsstocks gem. § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde, anzulegen. Das Versorgungswerk hat über seine gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.

§ 8 Rechnungslegung, Technischer Geschäftsplan (1)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)

Der Verwaltungsausschuss hat nach Ablauf des Geschäftsjahres unverzüglich einen Rechnungsabschluss nebst Jahresbericht nach den vorgeschriebenen Formblättern und Nachweisen sowie den hierzu ergangenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde aufzustellen. Die in den Rechnungsabschluss einzustellende Deckungsrücklage hat der Verwaltungsausschuss jährlich durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen mittels eines Gutachtens errechnen zu lassen.

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II. Teilnehmerschaft

Der Antrag auf Teilnahme ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Satzung am 13.12.1995 schriftlich an die Geschäftsstelle des Versorgungswerkes zu stellen und gilt als unwiderruflich. Der Antrag hat den Grad der Teilnahme nach Satz 2 zu enthalten. Als Tag der Antragstellung gilt das Datum des Eingangs beim Versorgungswerk.

§ 9 Teilnahme kraft Gesetzes Teilnehmer des Versorgungswerkes sind kraft § 15 Absatz 2 Satz 2 bis 4 ArchIngG M-V alle Mitglieder der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern, soweit sie nicht

Soweit der Antragsteller keinen späteren Termin bestimmt, wird die Teilnahme zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung begründet, ansonsten zum beantragten Zeitpunkt, jedoch spätestens zum 1. des siebten Monats nach Inkrafttreten der Satzung am 13.12.1995.

a) nach beamtenrechtlichen Vorschriften aus eigenem Recht Anspruch auf Versorgung haben, b) zu dem Zeitpunkt, an dem ihre Teilnahme am Versorgungswerk beginnen würde, das 45. Lebensjahr vollendet haben oder (2) c) zu diesem Zeitpunkt berufsunfähig sind. (2)

Bei Wegfall der Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 45. Lebensjahres beginnt die Teilnahme zum Zeitpunkt des Wegfalls.

(3)

Von der Teilnahme am Versorgungswerk wird auf Antrag befreit, wer der Pflichtversicherung nach dem Angestelltenversicherungsgesetz unterliegt.

(4)

Die Ausnahme von der Teilnahme bleibt solange in Kraft, wie die Voraussetzungen dafür vorliegen.

(5)

Teilnehmer des Versorgungswerkes sind auch die Mitglieder der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen und die Beratenden Ingenieure der Ingenieurkammer des Landes Sachsen-Anhalt.

§10 Übergangsregelung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Versorgungswerkes (1)

Mitglieder der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern können auf Antrag die Teilnahme begründen, sofern sie bei Inkrafttreten der Satzung am 13.12.1995 - keine Rente aufgrund gesetzlicher Bestimmungen wegen Alters, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beziehen oder beantragt haben; - das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese einkommensunabhängige Teilnahme muss mit mindestens 3/10 und kann mit höchstens 10/10 des Regelbeitrages nach § 16 Abs. 1 begründet werden (Grad der Teilnahme). Zwischenschritte sind zu vollen Zehnteln möglich.

Mitglieder der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern können, sofern sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sich auf Antrag nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ganz oder teilweise von der Teilnahme am Versorgungswerk befreien lassen: (a) Ohne Nachweis eines anderweitigen Befreiungstatbestandes erfolgt eine Befreiung einkommensunabhängig um je 1/10 bis 5/10 des Regelbeitrages gemäß § 16 Abs. 1; (b) Einkommensunabhängig kann eine über den Umfang nach (a) hinausgehende Befreiung bis auf 4/10 bis 1/10 des Regelbeitrages gemäß § 16 Abs. 1 oder eine vollständige Befreiung erfolgen, wenn eine adäquate anderweitige langfristige Versorgung nachgewiesen wird. Der Antrag muss spätestens zum 1. des siebten Monats nach Inkrafttreten der Satzung am 13.12.1995 schriftlich gestellt sein.

§10 a Erweiterter Personenkreis Die Regelungen des § 10 gelten auch für Personen, die vor dem 13.12.1995 einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure oder der bauvorlageberechtigten Ingenieure gestellt haben. Ein Antrag auf Teilnahme (§ 10 Absatz 1) oder ein Antrag auf Befreiung von der Teilnahme (§ 10 Absatz 2) ist in den Fällen, in denen die Eintragung in die entsprechende Liste vor Inkrafttreten dieser Satzung am 13.12.1995 erfolgte, innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung, in allen anderen Fällen innerhalb eines Monats nach Eintragung in die entsprechende Liste zu stellen. Maßgebend ist das Datum des Eingangs des Antrages.

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(1)

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§11 Befreiung von der Teilnahme kraft Gesetzes (1)

Von der Teilnahme wird auf schriftlichen Antrag befreit, wer: a) freiwilliges Mitglied der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern oder der Freien Hansestadt Bremen ist, b) zu dem Zeitpunkt, in dem die Mitgliedschaft bei der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern begründet wird, bereits einer anderen auf Gesetz beruhenden berufsständischen Versorgungseinrichtung angehört und diese Mitgliedschaft fortsetzt, sofern die Satzung dieser Versorgungseinrichtung für die Teilnehmer des Versorgungswerkes eine entsprechende Versorgungsregelung enthält, c) bereits bei einer anderen auf Gesetz beruhenden berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern Befreiung erlangt hat, sofern diese Befreiungsvoraussetzungen fortbestehen.

(2)

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(3)

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Ein Befreiungsantrag kann höchstens sechs Monate zurückwirken. Die Befreiung endet mit dem Wegfall der Voraussetzung. Der Versicherungspflichtige hat den Wegfall der Befreiungsvoraussetzung binnen eines Monats dem Versorgungswerk mitzuteilen. Das Versorgungswerk stellt aufgrund dieser Anzeige den Zeitpunkt der Teilnahme fest. Bei Unterlassung einer Anzeige besteht kein Anspruch auf Versorgung.

§12 Eintritt der Rechtswirkungen der Teilnahme kraft Gesetzes (1)

(2)

Die Rechtswirkungen der Teilnahme am Versorgungswerk beginnen mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Mitgliedschaft bei der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern wirksam wird. Fallen die Voraussetzungen für eine Befreiung weg, so treten die Rechtswirkungen mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen für eine Teilnahme gegeben sind, wieder in Kraft.

(3)

Über den Eintritt der Rechtswirkungen der Teilnahme und den Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen erhält der Teilnehmer einen schriftlichen Bescheid.

§13 Ende der Teilnahme kraft Gesetzes Die Teilnahme endet: a) mit Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft bei der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern oder den angeschlossenen Ingenieurkammern rechtskräftig erloschen ist; b) mit Ablauf des Monats, in dem der Teilnehmer einen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch nach § 9 Abs. 1 Buchstabe a) erlangt.

§14 Freiwillige Fortsetzung der Teilnahme Die nach § 13 beendete Pflichtteilnahme kraft Gesetzes kann mit gleichen Rechten und Pflichten ohne zeitliche Unterbrechung freiwillig fortgesetzt werden. a) Hierzu ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Bescheides über die Beendigung der Teilnahme kraft Gesetzes gestellt werden muss. b) Die freiwillige Teilnahme endet: - mit dem Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen der Teilnahme kraft Gesetzes wieder eingetreten sind, - durch schriftliche Beendigungserklärung des Teilnehmers, frühestens zum Ablauf des Monats, in dem der Antrag dem Versorgungswerk zugeht, - durch schriftliche Kündigung des Versorgungswerkes mit der Zustellung des Kündigungsschreibens.

§15 Kündigung der freiwilligen Teilnahme durch das Versorgungswerk Die Kündigung der Teilnahme gem. § 14 am Versorgungswerk kann erfolgen, wenn der Teilnehmer mit mindestens zwei Monatsbeiträgen im Rückstand ist, deswegen gemahnt worden ist und seiner Zahlungsverpflichtung innerhalb einer Frist von zwei Monaten nicht nachgekommen ist. In der Mahnung muss auf die Rechtsfolgen des Zahlungsverzuges hingewiesen werden.

III. Beitrag

(4)

Teilnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen sind und hiervon nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – befreit wurden, zahlen den Beitrag, der ohne diese Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wäre.

(5)

Die Teilnehmer gem. § 14 zahlen ein Achtel des Regelbeitrages. Auf Antrag kann auch die Zahlung eines geringeren Anteils des Regelbeitrages als Mindestbeitrag eingeräumt werden. Auf Antrag kann der Beitrag bis zum Regelbeitrag erhöht werden.

(6)

Bei Teilnehmern, die staatliche Leistungen beziehen, welche einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, gelten als beitragspflichtiges Einkommen auch die entsprechend dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen, wenn sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – befreit sind.

(7)

Ein Viertel des Regelbeitrages wird von Teilnehmern erhoben, die während der Dauer eines gesetzlichen Beschäftigungsverbotes (Mutterschutz) oder während der Elternzeit bis zu 3 Jahren kein Berufseinkommen erzielen. Auf Antrag kann dieser Beitrag auf die Hälfte ermäßigt oder von einer Beitragserhebung abgesehen werden.

(8)

Teilnehmer, die nach § 11 Abs. 1 befreit werden können, sich aber nicht befreien lassen, zahlen mindestens ein Achtel des Regelbeitrages. Auf Antrag kann der Beitrag kalenderjährig bis zum Regelbeitrag erhöht werden.

(9)

Der Nachweis des beitragspflichtigen Einkommens wird durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides, solange dieser nicht vorliegt, durch eine Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder durch sonstigen, geeigneten Nachweis, bei unselbständig Tätigen durch Vorlage einer vom Arbeitgeber ausgestellten Entgeltbescheinigung erbracht.

§16 Beitragsbemessung (1)

(2)

(3)

Der Regelbeitrag beträgt 18 % der jeweils in § 157 und § 159 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 03. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze. Den Regelbeitrag entrichten die Teilnehmer, deren Jahresberufseinkommen die gem. § 157 und § 159 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Rentenversicherung – jeweils maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Als Jahresberufseinkommen für die Tätigkeit als selbständiger Ingenieur gilt der nach den allgemeinen Gewinnvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, (466), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634, 1141) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung). Bei einer Tätigkeit als angestellter Ingenieur gilt als Jahresberufseinkommen das jährliche Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –. Werden Einkünfte sowohl im Rahmen der selbständigen als auch im Rahmen der nichtselbständigen Ingenieurtätigkeit erzielt, so gelten die Beitragsbemessungsgrundlagen getrennt. Bei Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze ist auf Antrag eine Beitragsermäßigung zu gewähren. Der ermäßigte Beitrag beträgt 18 % des Jahresberufseinkommens, mindestens aber ein Viertel des Regelbeitrages. Für diese Teilnehmer tritt an Stelle des in § 157 und § 159 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – genannten Bruttoarbeitsentgeltes das Jahresberufseinkommen. In den ersten fünf Jahren der Teilnahme ist einem Teilnehmer auf Antrag Beitragsermäßigung bis zur Hälfte des Beitrags gem. Absatz 1 und 2 zu gewähren, jedoch nur bis zur Höhe von einem Viertel des Regelbeitrages.

(10) Anträge auf Änderungen des monatlichen Beitrages durch einen Teilnehmer können nicht rückwirkend gestellt werden, sondern beginnen mit dem Monat, in dem der Antrag bei dem Versorgungswerk eingegangen ist. (11) Die Regelungen des § 10 bleiben unberührt.

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§17 Ruhen der Beitragspflicht

§20 Beitragserhebung

Solange das gesamte Jahresberufseinkommen eines Teilnehmers unter einem Viertel des für den Regelbeitrag maßgebenden Einkommens liegt, wird er auf Antrag für diese Zeit von der Beitragsverpflichtung befreit. Auf Verlangen hat der Teilnehmer den Nachweis zu führen.

(1)

Fälligkeit Die Beiträge werden zum Ende eines Kalendermonats fällig. Beiträge können nur für das laufende Kalenderjahr und die drei vorhergegangenen Kalenderjahre gefordert und entrichtet werden. Ein Beitrag gilt erst dann als entrichtet, wenn er dem Bankkonto des Versorgungswerkes gutgeschrieben ist. Vor Fälligkeit gezahlte Beiträge gelten als erst bei Fälligkeit entrichtet.

(2)

Säumniszuschlag Wird der Beitrag nicht rechtzeitig entrichtet, so kann das Versorgungswerk vom Fälligkeitstag an für jeden angefangenen Kalendermonat einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des nicht entrichteten Beitrages erheben.

(3)

Vollstreckung Rückständige Beitrags- und sonstige Forderungen aus dem Versorgungsverhältnis, Verzugszinsen, Säumniszuschläge sowie Mahn- und Beitreibungskosten werden nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen beigetrieben.

(4)

Stundung Beiträge von selbständigen Teilnehmern können auf Antrag gestundet werden, wenn ihre Entrichtung bei Fälligkeit eine besondere Härte darstellen würde und der Anspruch nicht gefährdet ist. Für die gestundeten Beiträge sind Zinsen in Höhe von 6 % p. a. zu entrichten.

§18 Freiwillige Zahlungen, Einzahlungshöchstgrenze (1)

Zum jeweiligen Beitrag gem. § 10 und § 16 können für das laufende Jahr auf Antrag zusätzliche freiwillige Zahlungen entrichtet werden, sofern keine Pflichtbeiträge rückständig sind. Dies gilt auch, wenn bei einem Teilnehmer keine, eine eingeschränkte oder eine ruhende Beitragspflicht besteht.

(2)

Die freiwilligen Zahlungen müssen mindestens ein Achtel des Regelbeitrages betragen und dürfen zusammen mit den für dasselbe Kalenderjahr zu entrichtenden Beiträgen den 1,5- fachen Betrag des jährlichen Regelbeitrages nicht überschreiten.

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§19 Beginn und Ende der Beitragspflicht

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(1)

Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintritt der Rechtswirkungen der Teilnahme.

(2)

Die Beitragspflicht erlischt: a) mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Teilnahme endet; b) mit dem Ersten des Monats, mit dem die Zahlung des Altersruhegeldes beginnt; c) mit dem Ersten des Monats, ab dem Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt wird. Nach Wegfall der Rente wegen Berufsunfähigkeit lebt die Beitragspflicht mit dem Beginn des darauffolgenden Monats wieder auf.

(3)

Das Recht, freiwillige Zahlungen zu entrichten, besteht nicht für die Zeit, in der Versorgungsleistungen bezogen werden.

§21 Beitragsüberleitung (1)

Das Versorgungswerk kann mit anderen berufsständischen Versorgungseinrichtungen Überleitungsabkommen abschließen.

(2)

Endet die Teilnahme und nimmt der bisherige Teilnehmer seine berufliche Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich eines berufsständischen Versorgungswerkes auf, mit dem das Versorgungswerk der Ingenieurkammer MecklenburgVorpommern ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat, so werden auf Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen des jeweiligen Überleitungsabkommens die an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge an die neu zuständige Versorgungseinrichtung übergeleitet.

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(4)

Endet die Teilnahme ohne Überleitung der Beiträge, so hat der bisherige Teilnehmer eine beitragsfreie Anwartschaft auf Versorgung gem. § 22 Abs. 2.

IV. Versorgung

Hat das Versorgungswerk Nachversicherungsbeiträge nach § 186 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – zugunsten eines Teilnehmers erhalten, so gilt die nachversicherte Zeit als Teilnehmerzeit. Für die Errechnung der Jahresrente aus den Nachversicherungbeiträgen gilt jener Prozentsatz nach § 28 Abs. 4, der für das Kalenderjahr anzuwenden ist, in dem der Antrag auf Nachversicherung gestellt wird.

(1)

Die Teilnehmer und ihre Hinterbliebenen haben gegenüber dem Versorgungswerk Anspruch auf Versorgung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.

(2)

Endet die Teilnahme ohne Eintritt des Versorgungsfalles, so besteht Anspruch auf Altersruhegeld ab Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. gegebenenfalls Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, Witwen- oder Witwerrente und Waisenrente. Die Höhe der Rente richtet sich nach § 28 Abs. 4 und Abs. 6. Diese ehemaligen Teilnehmer gelten im Sinne dieses Abschnittes als Teilnehmer.

(3)

Ruhegeldempfänger, deren Teilnahme nach § 13 endet, behalten ihre Ansprüche gegenüber dem Versorgungswerk.

(4)

Anspruch auf Versorgung besteht nicht:

§22 Anspruch auf Versorgung

§ 21 a Beitragserstattung (1)

Endet die Mitgliedschaft im Versorgungswerk spätestens mit Ablauf von 59 Monaten, in denen Beiträge geleistet wurden, ohne dass das Mitglied das Recht zur freiwilligen Fortsetzung der Teilnahme (§ 14) ausübt, sind dem Mitglied auf schriftlichen Antrag 60 von Hundert seiner bisher geleisteten Beiträge ohne Zinsen zu erstatten. Die steuerliche Relevanz bleibt unberücksichtigt. Bei abhängig Beschäftigten werden nur die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge berücksichtigt.

(2)

Von der Erstattung sind Nachversicherungsbeiträge ausgeschlossen.

(3)

Endet die Mitgliedschaft und entsteht eine neue Mitgliedschaft in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk, mit dem ein Überleitungsabkommen besteht, werden die geleisteten Beiträge entsprechend diesem Abkommen auf das andere Versorgungswerk übergeleitet.

a) solange die Rechtswirkungen der Teilnahme gem. § 12 nicht eingetreten sind, b) solange der Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen nach §§ 10, 11 nicht angezeigt worden ist. (5)

§23 Umfang der Versorgung (1)

(4)

Die Versorgungsleistungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt.

Die Erstattung oder Überleitung der Beiträge muss binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft beantragt werden. Nach Erstattung oder Überleitung ist eine Fortsetzung der Mitgliedschaft nach § 14 ausgeschlossen.

Pflichtleistungen an Teilnehmer sind: a) die Rente wegen Berufsunfähigkeit, b) das Altersruhegeld, c) der Kinderzuschuss.

(5)

(6)

Ist eine Ehesache anhängig, bei der ein Versorgungsausgleich stattfinden kann, ruhen Erstattung oder Überleitung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Endet die Mitgliedschaft durch Tod, ist eine Erstattung ausgeschlossen.

(2)

Pflichtleistungen an Hinterbliebene sind: a) die Witwen- bzw. Witwerrente, b) die Waisenrente, c) die Abfindung als einmalige Leistung (§ 31 Abs. 1).

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(3)

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(3)

ständigen Amtsarztes nachzuweisen. Das Versorgungswerk kann auf seine Kosten ein weiteres ärztliches Gutachten erheben und in angemessenen Zeitabständen Nachuntersuchungen anordnen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, sich den vom Versorgungswerk angeordneten Untersuchungen zu unterziehen. Er entbindet mit seinem Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente alle ihn behandelnden und untersuchenden Ärzte von deren Schweigepflicht gegenüber dem Versorgungswerk.

Einmalige Leistungen: Daneben werden einmalige Leistungen im Sinne des § 31 Abs. 2 gewährt.

§24 Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (1)

Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit haben berufsunfähige Teilnehmer, die nicht bereits Altersrente beziehen. Die Rente ist von Beginn des Antragsmonats an zu gewähren. Personen, deren Teilnahme nach Vollendung des 55. Lebensjahres begründet wurde, haben einen Anspruch auf Rente nur dann, wenn sie dem Versorgungswerk mindestens fünf Jahre angehört haben und die festgesetzten Beiträge geleistet wurden. Teilnehmer gemäß § 9 haben Anspruch, wenn vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens für 24 Monate Beiträge geleistet wurden.

(5)

a) in dem die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind b) in dem eine Nachuntersuchung ergeben hat, dass keine Berufsunfähigkeit mehr besteht oder wenn es der Teilnehmer nach Fristsetzung durch das Versorgungswerk unterlässt, sich einer angeordneten Nachuntersuchung zu unterziehen

Tritt die Berufsunfähigkeit durch einen Unfall ein, entfällt die Wartezeit.

c) in dem die Überleitung in das Altersruhegeld erfolgt, sofern dieses höher ist, als die bisher bezogenen Leistungen

Die Wartezeit entfällt ebenfalls für Personen, die vor dem 01. Januar 1999 Teilnehmer der Ingenieurversorgung geworden sind.

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(2)

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(3)

(4)

Die Berufsunfähigkeitsrente endet mit dem Monat,

d) in dem der Bezugsberechtigte stirbt.

Berufsunfähig ist ein Teilnehmer, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Tätigkeit in den zur Mitgliedschaft in den Ingenieurkammern Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen und Sachsen-Anhalt berechtigten Berufe auf nicht absehbare Zeit, mindestens 90 Tage, auszuüben.

(6)

Der Anspruch setzt die Einstellung der beruflichen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2, bei angestellten Teilnehmern außerdem das Nichtbestehen von Gehaltszahlungsansprüchen bzw. Ansprüchen auf staatliche Leistungen, die einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, voraus. Selbständige Teilnehmer, die ihr Büro wegen Berufsunfähigkeit durch einen Vertreter fortführen lassen, erhalten Leistungen auf die Dauer von höchstens 2 Jahren; in besonderen Ausnahmefällen von 3 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist setzt die Weitergewährung der Leistungen die Übergabe oder die Auflösung der Büros voraus.

§25 Anspruch auf Altersruhegeld

Die Berufsunfähigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens des für den Wohnsitz des Teilnehmers zu-

Die Berufsunfähigkeitsrente kann auf Dauer oder auf Zeit gewährt werden. Wird sie auf Zeit gewährt, so wird sie für einen nach vollen Kalendermonaten festgelegten Zeitraum bewilligt. In den Fällen a) und b) ist das Mitglied verpflichtet, wieder Beiträge zu leisten.

(1)

Die Entstehung des Anspruches auf Altersruhegeld setzt voraus, dass der Teilnehmer vor Beginn des Altersruhegeldes einen schriftlichen Antrag an das Versorgungswerk richtet. Dieser Antrag soll drei Monate vorher gestellt werden. Voraussetzung für die Gewährung von Altersruhegeld ist ferner eine mindestens fünfjährige Teilnahme und die Zahlung der festgesetzten Beiträge für mindestens 60 Monate. Die Wartezeit entfällt für Personen, die vor dem 01.01.1999 Teilnehmer der Ingenieurversorgung geworden sind.

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Der Regelzeitpunkt für den Beginn des Bezuges von Altersruhegeld ist der Folgemonat des Monats, in dem der Teilnehmer das 65. Lebensjahr vollendet. Es ist für den Bezug von Altersruhegeld nicht die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit erforderlich. Der Anspruch auf Altersruhegeld endet mit Ablauf des Folgemonats, in dem der Teilnehmer verstorben ist.

(3)

Der Teilnehmer kann beantragen, den Beginn des Bezuges von Altersruhegeld auf einen früheren Zeitpunkt zu verlegen, jedoch frühestens auf den Ersten des Monats, der auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt. Teilnehmer, deren Pflichtteilnahme nach dem 31.12.2011 begründet wurde, können den Beginn des Altersruhegeldes frühestens auf den Monat, der auf die Vollendung des 62. Lebensjahres folgt, verlegen. Das Altersruhegeld wird für jeden angefangenen Monat, um den der Bezug der Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres beginnt, auf Dauer um 0,5 % gekürzt.

(4)

Der Teilnehmer kann beantragen, den Beginn des Bezuges von Altersruhegeld auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. Die nach § 28 Abs. 4 ermittelte Rente erhöht sich für jeden vollen Monat, um den die Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres beginnt, um 0,6 %.

1, 3 Berufsbildungsgesetz) oder beschränkt auf die Dauer von insgesamt einem Jahr, einer der Berufsausbildung unmittelbar vorausgehenden Maßnahme, die zur Erlangung erstmaliger Kenntnisse oder Fertigkeiten zur angestrebten Berufsausbildung dient (z.B. Praktikum, Volontariat), befindet. Anspruch auf Kinderzuschuss besteht bis zu dem Ende des Monats, in dem die Ausbildung beendet wird. Längstens besteht der Anspruch bis zu dem Ende des Monats, in dem das 27. Lebensjahr vollendet wird. (3)

§27 Anspruch auf Witwen-, Witwer- und Waisenrente (1)

Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente hat der überlebende Ehegatte eines Teilnehmers, wenn dessen Ehe bis zum Tode fortbestanden hat. Anspruch auf Waisenrente haben Kinder eines verstorbenen Teilnehmers unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie für die Gewährung des Kinderzuschusses zu erfüllen sind. Daneben besteht kein Anspruch auf Kinderzuschuss.

(2)

Der Anspruch auf Witwen-, Witwer- und Waisenrente beginnt mit dem auf den Todestag des Teilnehmers folgenden Monat und wird gewährt, wenn der Teilnehmer zum Zeitpunkt des Todes oder der Todeserklärung Anspruch oder Anwartschaft auf Altersrente oder auf Berufsunfähigkeitsrente hatte, für nachgeborene Waisen beginnt er am ersten Tag des auf die Geburt folgenden Monats. Hat der verstorbene Teilnehmer bereits Altersruhegeld i.S.d. § 25 bezogen, entsteht der Rentenanspruch seiner Angehörigen erst, wenn die Altersruhegeldzahlungen eingestellt sind. Für die Hinterbliebenenrenten sind die Wartezeiten nach § 24 Abs. 1 und § 25 Abs.1 nicht zu erfüllen.

(3)

Der Anspruch auf Witwen-, Witwer- und Waisenrente erlischt,

§26 Anspruch auf Kinderzuschuss (1)

(2)

Die Empfänger von Altersruhegeld und Berufsunfähigkeitsrente haben Anspruch auf Kinderzuschuss für jedes eheliche, nicht eheliche und an Kindes Statt angenommene Kind. Anspruchsvoraussetzung ist bei nichtehelichen Kindern männlicher Teilnehmer, dass die Vaterschaft anerkannt oder durch gerichtliche Entscheidung festgestellt wurde, bei an Kindes Statt angenommenen Kindern, dass der Vertrag zur Annahme an Kindes Statt vor Eintritt der dauernden Berufsunfähigkeit und vor Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen wurde. Ein Anspruch auf Kinderzuschuss besteht auch nach dem Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres für Zeiten, in denen sich das Kind in einer Schulbildung, Berufsausbildungsvorbereitung (§ 1 Abs. 1, 2 Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Art. 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 05. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung), Berufsausbildung (§§ 1 Abs.

Wird die Ausbildung durch Erfüllung des Freiwilligen Wehrdienstes oder Bundesfreiwilligendienstes des Kindes unterbrochen oder verzögert, so besteht Anspruch auf Kinderzuschuss auch für einen der Dauer des Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus, längstens jedoch bis zur Beendigung der Ausbildung.

a) für jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Monats, in dem er stirbt,

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(2)

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(4)

b) für Witwer/Witwen mit dem Ablauf des Monats, in dem sie sich wieder verheiraten,

14 % der Beiträge, die vom Alter 36 - 40 bezahlt worden sind,

c) für Waisen mit dem Ablauf des Monats, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird oder wenn sie sich zu diesem Zeitpunkt in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, mit Ablauf des Monats in dem die Schul- oder Berufsausbildung beendet wird, spätestens mit Ende des Monats, in dem das 27. Lebensjahr vollendet wird. § 26 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

12 % der Beiträge, die vom Alter 41 - 45 bezahlt worden sind,

Keinen Anspruch auf Witwen-, Witwer- und Waisenrente haben der verwitwete Ehegatte und die hinterbliebenen Kinder eines Teilnehmers aus einer Ehe, die erst nach Eintritt seiner dauernden Berufsunfähigkeit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen worden ist; ferner die nach diesem Zeitpunkt für ehelich erklärten oder an Kindes Statt angenommenen oder nicht ehelich geborenen Kinder.

8 % der Beiträge, die vom Alter 56 - 65 bezahlt worden sind,

11 % der Beiträge, die vom Alter 46 - 50 bezahlt worden sind, 9 % der Beiträge, die vom Alter 51 - 55 bezahlt worden sind,

7 % der Beiträge, die vom Alter 66 an bezahlt worden sind. (5)

Über Leistungsverbesserungen, soweit sie auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens gewährt werden könnten, hat das Vertretergremium auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses bis spätestens zum 31. Oktober jeden Jahres zu beschließen. Bei der Berechnung der Leistungsverbesserungen der Leistungsanwärter sind die nach Abs. 4 ermittelten Beträge um Faktoren zu erhöhen, die vom Jahr der Beitragszahlung abhängen. Die Berechnung der Leistungsverbesserung für Leistungsempfänger erfolgt durch die Erhöhung des monatlichen Bruttorentenanspruchs des der Erhöhung vorangehenden Monats um den Faktor der Leistungsverbesserung. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Leistungsverbesserungen werden den Teilnehmern mitgeteilt.

(6)

Tritt Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 55. Lebensjahres ein, so setzt sich die Rente zusammen aus:

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Ausnahme: Eine solche Ehe muss mindestens 3 Jahre bestanden haben. Betrug in einer solchen Ehe der Altersunterschied mehr als zehn Jahre, muss die Ehe mindestens vier Jahre, betrug der Altersunterschied mehr als 20 Jahre, muss die Ehe mindestens fünf Jahre bestanden haben, um einen Anspruch auf Rente zu erwerben.

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§28 Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit und des Altersruhegeldes (1)

Die Jahresrente wird in Prozentsätzen der bis zum Eintritt des Versorgungsfalles geleisteten Beiträge gerechnet.

(2)

Die Prozentsätze richten sich nach dem Alter des Teilnehmers und nach dem Kalenderjahr, in dem der Beitrag gezahlt wurde (s. Abs. 4 und Abs. 6).

(3)

Als Alter bei der Einzahlung gilt der Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung und dem Geburtsjahr des Teilnehmers.

(4)

Die Jahresrente beträgt: 19 % der Beiträge, die bis zum Alter 30 bezahlt worden sind, 16 % der Beiträge, die vom Alter 31 - 35 bezahlt worden sind,

a) dem Betrag der Rente aus den Absätzen 4 und 5, b) einem Zuschlag in Höhe des Betrages, der sich errechnen würde, wenn die vom Teilnehmer in den letzten fünf Kalenderjahren vor Eintritt des Versorgungsfalles durchschnittlich entrichteten Beiträge bis zum vollendeten 55. Lebensjahr weiter entrichtet und nach Abs. 4 und Abs. 5 verrentet worden wären. Hat die Teilnahme noch nicht fünf Kalenderjahre bestanden, so wird der Durchschnitt aus allen bis zum Eintritt des Versorgungsfalles entrichteten Beiträgen ermittelt. Beiträge des Teilnehmers nach § 14 stehen den Beiträgen eines Teilnehmers kraft Gesetzes gleich.

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c) Entfällt die Voraussetzung für die Berufsunfähigkeitsrente, so entfällt auch diese Rente. Tritt später wieder die Berufsunfähigkeit ein, gilt als Berechnungsgrundlage die Gesamtzeit der Teilnahme am Versorgungswerk.

§32 a Leistungsausschluss (1)

Wer vorsätzlich die Berufsunfähigkeit oder den Tod eines Teilnehmers herbeiführt, hat keinen Anspruch auf Leistungen.

(2)

Aus erstatteten, an andere Versorgungswerke übergeleiteten oder nicht entrichteten Beiträgen können keine Rechte auf Leistungen hergeleitet werden. Als Erstattung gilt auch die Verrechnung mit vorangegangenen Leistungen.

§29 Höhe des Kinderzuschusses (1)

Der Kinderzuschuss beträgt 660,00 EURO jährlich.

(2)

Personen, die dem Versorgungswerk nicht als Vollteilnehmer angehören, erhalten die Leistungen nur in dem Verhältnis, in dem ihr Rentenbetrag zu dem Rentenbetrag steht, der sich bei durchgehender Zahlung des Regelbeitrages ergeben hätte. Maßgeblich ist der Regelbeitrag, der für das Bundesland des Teilnehmers gilt, in dem seine Ingenieurkammer ihren Sitz hat.

§33 Abtretung und Verpfändung von Versorgungsleistungen, Aufrechnung (1)

Die Ansprüche aus dem Versorgungsverhältnis können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2)

Das Versorgungswerk kann seine Forderungen gegen Versorgungsansprüche aufrechnen.

§30 Höhe der Witwen-, Witwer- und Waisenrente

(1)

Ist ein Teilnehmer in einem Versorgungsausgleichsverfahren ausgleichspflichtig, findet die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. April 2009 (BGBl. I S. 700) in der jeweils geltenden Fassung statt.

(2)

Hat das Familiengericht die Ruhegeldanwartschaft oder den Ruhegeldanspruch rechtskräftig begründet, werden von dem Versorgungswerk nach den zugrunde zu legenden Beiträgen einschließlich der bis zum Ende der Ehezeit beschlossenen Leistungsverbesserungen nach § 28 Abs. 5 die Rentenansprüche ermittelt, dem Teilnehmer (verpflichteter Eheteil) gekürzt und dem berechtigten Eheteil zugeteilt. Dabei werden Teilungskosten im Sinne von § 13 Versorgungsausgleichsgesetz in Höhe von 2 % der ehezeitlichen Beiträge, mindestens 100 EURO, höchstens 500 EURO, berücksichtigt. Die Kürzung bzw. Zuteilung erfolgt zu dem Tag, der dem Tag des Endes der Ehezeit nachfolgt. Die Kürzung kann beim Teilnehmer (verpflichteter Eheteil) bis zum Eintritt des Versorgungsfalls ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages abgewendet werden. Sind beide Ehegatten Teilnehmer des Versorgungswerkes und werden deren beider Anrechte intern geteilt, findet eine Verrechnung statt. Ist nur ein Ehegatte Teilnehmer,

§31 Einmalige Leistungen (1)

Der versorgungsberechtigte Eheteil eines Teilnehmers erhält im Falle seiner Wiederverheiratung auf Antrag eine Abfindung in Höhe des dreifachen Betrags der jährlichen Witwen- oder Witwerrente ausbezahlt.

(2)

Auf Antrag können einmalige oder wiederholte Leistungen als Zuschüsse für Rehabilitierungsmaßnahmen gewährt werden, wenn eine anderweitige Kostendeckung nicht gewährleistet ist. Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsausschuss.

§32 Änderungen der Versorgungsansprüche Satzungsänderungen, welche die Höhe der Versorgungsansprüche betreffen, gelten auch für die bereits im Bezug von Versorgungsleistungen stehenden Berechtigten und für die bis zur Änderung der Satzung erworbenen Anwartschaften, soweit nicht anderes bestimmt wird.

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§34 Versorgungsausgleich bei Ehescheidungen Die Witwen- und Witwerrente beträgt 60 %, die Halbwaisenrente 15 % und die Vollwaisenrente 25 % des Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Altersruhegeld.

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wird der andere Ehegatte allein durch die interne Teilung nicht Teilnehmer. (3)

Bei der internen Teilung ist der Anspruch des ausgleichsberechtigten Eheteils auf ein Altersruhegeld nach § 25 beschränkt; der Anspruch erhöht sich hierfür um folgende Prozentsätze in Abhängigkeit vom Alter des ausgleichsberechtigten Eheteils zum Zeitpunkt des Ende der Ehezeit analog § 28 Abs. 4:

§35 Verjährung Die Ansprüche auf Versorgungsleistungen verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Leistung erstmals verlangt werden kann.

V. Verwaltungsverfahren §36 Bescheide über die Versorgungsleistungen

Alter bis 30 31-35 36-40 41-45 46-50 51-55 56-60 61-65 ab 66

Erhöhungssatz 80:20 9,5 9,5 9,5 9,0 8,0 7,0 5,5 3,5 3,5

Für das durch eine interne Teilung begründete Anrecht gelten § 25 Abs. 2 und 3 sinngemäß; das Gleiche gilt bezüglich § 26 für Kinder aus der Ehe mit dem Teilnehmer.

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(4)

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Erfolgt der Versorgungsausgleich nach dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 105), das zuletzt durch Art. 65 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, gilt § 34 der Satzung über die Ingenieurversorgung MecklenburgVorpommern vom 28. Oktober 1995, die zuletzt am 14. Juni 2007 geändert worden ist.

§ 34 a Lebenspartnerschaften Regelungen über die Versorgung von Hinterbliebenen und über den Versorgungsausgleich sind auf Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696, 1700) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden.

Über einen Antrag auf Versorgung entscheidet das Versorgungswerk und erteilt hierüber einen schriftlichen Bescheid, der Art und Höhe der Versorgungsleistungen, ihren Beginn und die zugrunde liegende Berechnung anzugeben hat. Das Versorgungswerk kann vor und während des Bezugs der Versorgungsleistungen Nachweise verlangen und eigene Erhebungen anstellen.

§37 Widerspruchsverfahren Gegen Bescheide des Versorgungswerks ist der Widerspruch zulässig. Die Vorschriften der §§ 68 - 73 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), das zuletzt durch § 62 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Den Widerspruchsbescheid erlässt der Verwaltungsausschuss.

§38 Auszahlung der Versorgungsleistungen Die Versorgungsleistungen werden monatlich nachschüssig ausbezahlt. Gefahr und Kosten einer Auszahlung ins Ausland trägt der Berechtigte. Der monatliche Bruttorentenbetrag wird auf volle EURO aufgerundet. Bei geringfügigen Beträgen ist bei der Auszahlung der Monatsbeträge eine Bündelung möglich.

§39 Mitwirkungspflicht der Teilnehmer (1)

Die Teilnehmer des Versorgungswerks haben dem Versorgungswerk die zur Erfüllung des Versorgungszwecks notwendigen Angaben zu machen und die verlangten Nachweise, z.B. Lebensbescheinigungen, Einkommensteuerbescheide, innerhalb einer von dem Versorgungswerk zu setzenden Frist zu erbringen. Zur Überprüfung

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der Angaben kann das Versorgungswerk auch eigene Erhebungen anstellen. Die Bestimmungen des gesetzlichen Datenschutzes sind dabei zu beachten. (2)

Die Leistungsempfänger sind verpflichtet, unaufgefordert binnen eines Monats nach Eintritt einer Änderung, welche die Leistungen des Versorgungswerks dem Grunde oder der Höhe nach berührt, diese unverzüglich dem Versorgungswerk schriftlich mitzuteilen.

(3)

Die Auskünfte sind vertraulich zu behandeln.

(4)

Das Versorgungswerk kann die Versorgungsleistungen zurückbehalten, solange der Berechtigte den vorstehenden Verpflichtungen nicht nachkommt.

Bekanntmachungen des Versorgungswerkes erfolgen durch Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern sowie den Mitteilungsblättern der angeschlossenen Kammern. Hierbei ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der veröffentlichten Tatbestände bekanntzugeben.

(§42 Inkrafttreten) Die am 01.10.2013 beschlossene Zweite Änderung der Satzung über die Ingenieurversorgung Mecklenburg-Vorpommern tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Ingenieurversorgung Mecklenburg-Vorpommern gez.

§40 Salvatorische Klausel

Genehmigt am 7. Oktober 2013 durch:

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Satzung zur Folge.

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus MecklenburgVorpommern gez. Ulrike Jahn-Riedel

§41 Bekanntmachungen

Kostenordnung/ Entschädigungsordnung der Ingenieurversorgung Mecklenburg-Vorpommern Aufgrund des § 2 Absatz 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Buchstabe h der Satzung über die Ingenieurversorgung Mecklenburg-Vorpommern vom 28.10.1995 (Kammerreport-Ausgabe Dezember 1995), zuletzt geändert durch Beschluss des Vertretergremiums vom 19.06.2008, hat das Vertretergremium der Ingenieurversorgung Mecklenburg-Vorpommern am 01.10.2013 folgende blau gedruckten Änderungen beschlossen:

Präambel Die Verwendung der Mittel hat unter dem Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung zu erfolgen. § 1 Geltungsbereich (1)

Diese Ordnung gilt für die Mitglieder des Vertretergremiums und des Verwaltungsausschusses.

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Das Vertretergremium hat auf seiner Sitzung vom 01.10.2013 die Änderung der Kosten- und Entschädigungsordnung beschlossen. Die Änderungen sind in der nachfolgenden Veröffentlichung besonders farblich gekennzeichnet.

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(2)

Sie gilt ferner für den Geschäftsführer, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle und für weitere Personen, sofern sie im Auftrag des Verwaltungsausschusses für besondere Aufgaben der Ingenieurversorgung tätig werden.

§ 2 Aufwandsentschädigung

§ 3 Notwendige Nebenkosten Notwendige Nebenkosten wie insbesondere für die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, für Telekommunikationsgebühren, Porto, Garagen- und Parkplatzgebühren werden in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe ersetzt.

Es werden erstattet: § 4 Sitzungsgelder (1)

Fahrtkosten a) Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges wird ein Kilometergeld in Höhe des jeweils gesetzlich steuerlich gültigen Satzes (R 38 Lohnsteuerrichtlinien) gewährt. Für jede weitere, aus dienstlichen Gründen mitgenommene Person wird eine zusätzliche Entschädigung von 10 % des oben angeführten Satzes gezahlt.

Zur Abgeltung für Zeitversäumnisse erhalten ehrenamtlich tätige Mitglieder Sitzungsgeld wie folgt: a) Vorsitzender des Vertretergremiums 100 Euro/Sitzung b) Mitglieder des Vertretergremiums und des Verwaltungsausschusses 50 Euro/Sitzung

b) Bei Benutzung regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel werden die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrkosten, bei Flügen bis zu den Kosten der Touristenklasse ersetzt.

Mit dieser Vergütung ist auch die Vorbereitung und die Nachbereitung der Sitzung abgegolten.

c) Taxikosten werden nur im begründeten Ausnahmefall erstattet. Liegen keine triftigen Gründe vor, so dürfen keine höheren Kosten als bei Benutzung regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel erstattet werden.

§ 5 Entschädigung des Verwaltungsausschusses

§ 2 Absatz 2 findet keine Anwendung.

Für ihre Tätigkeit erhalten die Mitglieder des Verwaltungsausschusses eine monatliche Entschädigung wie folgt: a) Vorsitzender

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(4)

1.250 Euro

Tagegeld b) Stellvertretender Vorsitzender

800 Euro

c) Mitglieder des Verwaltungsausschusses

400 Euro

Die Höhe des Tagegeldes wird nach den Pauschalsätzen gemäß § 4 Absatz 5 EStG gezahlt, soweit höhere Kosten nicht nachgewiesen werden. Höhere Kosten werden nur bis zu einer angemessenen Höhe erstattet.

§ 2 Absatz 2 findet keine Anwendung

Übernachtungsgeld

§ 6 Abrechnung

Das Übernachtungsgeld für eine notwendige Übernachtung wird ohne belegmäßigen Nachweis gemäß Abschnitt 40 LStR gezahlt, sofern nicht höhere Übernachtungskosten als notwendig nachgewiesen werden. Höhere Kosten werden nur bis zu einer angemessenen Höhe erstattet.

Sitzungsgelder sowie Reisekostenabrechnungen müssen innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Dienstreise abgerechnet werden.

Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten Pauschalsätzen wird den vom Verwaltungsausschuss beauftragten Personen eine Aufwandsentschädigung von 50 Euro gewährt.

§ 7 Inkrafttreten Diese Kostenordnung / Entschädigungsordnung tritt mit Wirkung vom 01.10.2013 in Kraft. Schwerin, 01.10.2013 Ingenieurversorgung Mecklenburg-Vorpommern gez.

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