IHRE FORTBILDUNGEN IN KÖLN NEUES UND ERLEBTES GALA KÖLNER JURISTEN

January 13, 2017 | Author: Birgit Lange | Category: N/A
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A u s g a b e 0 2 / 2 013

IHRE FORTBILDUNGEN IN KÖLN

NEUES UND ERLEBTES

GALA KÖLNER JURISTEN

EINE VORSCHAU AUF DIE NEUEN KAV SEMINARE

BERICHTE AUS DEN AUSSCHÜSSEN UND ARBEITSKREISEN

AM 22. NOVEMBER 2013 IN DER WOLKENBURG

Impressum: Herausgeber: Kölner Anwaltverein e.V. und Kölner Anwaltverein Service GmbH verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes: Rechtsanwältin Pia Eckertz-Tybussek, Vorsitzende Adresse und Geschäftsstelle: Justizgebäude, Zimmer 101-109, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln Geschäftszeiten: Montag - Freitag, 9.oo - 15.oo Uhr Telefon: 0221/28 56 02-0, Telefax: 0221/44 14 57 E-mail: [email protected], Internet: www.koelner.anwaltverein.de Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit. © 2013 KAV Layout & Design, Fotografie: GED Artworks GmbH, Köln Druck: Hans Soldan GmbH

Editorial

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, tertür“ das Gegengewicht zum staatlichen Justizmonopol an Kraft und Bedeutung verliert.

nun ist es endlich soweit – nach zähem Ringen und durch den nachhaltigen Einsatz von DAV und BRAK steht die lineare Anhebung unserer Gebühren unmittelbar bevor. Am 31. Januar 2013 wurde im Bundestag das zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in erster Lesung beraten und in den Rechtsausschuss überwiesen. Sollte das Gesetz zum 01. Juli 2013 in Kraft treten, würden erstmals seit 1994 ab diesem Zeitpunkt unsere Gebühren um 10 % angehoben sein. Diese lineare Anhebung ist dringend notwendig um die Kolleginnen und Kollegen an der wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland teilhaben zu lassen. Zudem bedeutet die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz unserer Kanzleien die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Anwaltschaft. Die Anwaltschaft ist eine essentielle Säule des Rechtsstaates, weil sie als einzige vom Staat zugelassene Institution dem Bürger den Zugang zum Recht gewährleisten darf und gewährleistet. Dieser Aufgabe kann die Anwaltschaft nur verantwortungsvoll nachkommen, wenn sie ein auskömmliches Einkommen hat und sich nicht in Abhängigkeiten begeben muss, die ihre Alleinstellungsmerkmale Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Parteilichkeit gefährden. Schlichtere Gemüter mögen in der Beibehaltung unserer seit Jahren weit unter dem Wirtschaftlichkeitsniveau liegenden Gebühren lediglich die Gefährdung der finanziellen Existenz der Anwaltschaft sehen! Letztendlich bedeutet sie aber die Gefährdung unseres Rechtsstaates, weil der unabhängige Interessenvertreter des Bürgers vor Gericht fehlt. Wenn also der Gesetzgeber einerseits das Recht hat zu bestimmen, dass der Berufsstand der Rechtsanwälte existiert, derselbe Gesetzgeber andererseits aber durch die Festsetzung unserer Gebühren Einfluss nimmt auf unsere wirtschaftliche Existenz bedeutet das für uns, besonders wachsam zu sein, damit nicht durch die Schwächung unserer Einkommen ganz ohne gesetzgeberische Maßnahmen, sozusagen „durch die Hin-

Kritische Stimmen mahnen an, die Anhebung unserer Gebühren sei zu niedrig erfolgt, weil die geplante Anhebung um 2 % hinter dem Geforderten zurückbleibt. Diesem Einwand ist im Prinzip zuzustimmen, zumal wenn man befürchten muss, dass die nächste Gebührenanhebung wieder lange auf sich warten lassen könnte und unsere Einkommen der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland über Jahre hinterherhinken. Dennoch – seien wir zufrieden mit dem Erreichten! Die Gebührenerhöhung noch in dieser Legislaturperiode mit 10 % durchzusetzen war kaum zu erwarten, denn Frau Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger, die, wie Herr Landesjustizminister Kutschaty im Übrigen auch, die Gebührenanhebung von je her befürwortete, stand vor einem Junktim. Das zustimmungsbedürftige Gesetz sollte in der Länderkammer deshalb scheitern, weil die Forderung der Länder, parallel auch die Gerichtskosten anzuheben, nicht erfüllt werden sollte. Gegen die Anhebung der Gerichtskosten sträubte sich u.a. die Anwaltschaft, weil sie befürchtete, dass ein Normalverdiener einen Gerichtsprozess, so er durch eine Rechtsschutzversicherung keine Deckung für sein Verfahren hat, diesen nicht mehr würde finanzieren können. Unsere Interessen wären also konterkariert, denn eine wegbrechende Mandantschaft führt letzten Endes auch zur wirtschaftlichen Gefährdung unserer Kanzleien. Somit galt es, dass die Vertreter von DAV und BRAK immer wieder darauf verwiesen, dass nicht die Anwaltschaft dieses sozialpolitische Problem würde lösen können, indem sie weiterhin nicht auskömmlich arbeiten müsste. Vielmehr sollten die Länder ihre Haushaltspolitik einmal kritisch hinterfragen und prüfen, ob sie bestehende Resourcen überhaupt ausschöpften bzw. deren Optimierung nicht zu einer Haushaltssanierung führen würde. Haben Sie nicht auch den Eindruck, dass die regelmäßige Überprüfung der weiterhin bestehenden Berechtigung bewilligter Prozesskostenhilfe effektiv erfolgt? Ist es nicht eher so, dass einmal bewilligte Prozesskostenhilfe auf Dauer beim „ehemals Berechtigen“ verbleibt? Aus Kreisen der Insolvenzverwalter ist mir versichert worden, dass bei effektiver Kontrolle der ehemaligen Gemeinschuldner Millionenbeträge erlöst werden könnten. Insolvenzverwalter erhalten nämlich zur Durchsetzung von Forderungen zu Gunsten der Masse Prozesskostenhilfe. Am Ende eines Insolvenzverfahrens stellt sich häufig eine wirtschaftliche Genesung des Gemeinschuldners heraus, so dass der Staat die bewilligte Prozesskostenhilfe zurückfordern könnte, erst recht im Falle des Obsiegens in einem Verfahren. Die-

ses Rückforderungsverlangen seitens der Justiz unterbleibt regelmäßig. Dem Insolvenzverwalter, der durchaus willig wäre, die Gerichtskasse auf das bestehende Guthaben hinzuweisen, ist diese Unterrichtung nicht gestattet, da er keinen Insolvenzgläubiger bevorzugen darf. Bedenkt man zudem, dass der rechtsuchende Bürger vor Beginn seines Gerichtsprozesses 100 % der Gerichtskosten einzahlen muss, üblicherweise erst Monate nach Beendigung des Gerichtsprozesses zwei von drei Gerichtskosten zurückerhält und so dem Staat Millionenbeträge als zinsloses Darlehen für Anlagevermögen überlässt, dürfte die Notwendigkeit der Anhebung der Gerichtskosten unter keinem Gesichtspunkt bestehen. Am Ende dieses nicht ganz einfachen Weges sollten wir aber nicht nur zufrieden sein mit dem Erreichten, sondern auch zufrieden sein, dass die Anwaltschaft durch das gemeinsame Streiten von DAV und BRAK als geschlossener Berufsstand aufgetreten ist. Das, liebe Kolleginnen und Kollegen, war nicht immer so! In der Hoffnung, dass wir alle ab dem 01. Juli 2013 auf der Basis einer auskömmlichen Gebührenordnung abrechnen können verbleibe ich Mit freundlichen und kollegialen Grüßen

RAin Pia Eckertz-Tybussek Vorsitzende

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Inhalt GALA KÖLNER JURISTEN S. 20

GALA KÖLNER JURISTEN AM 22. NOVEMBER 2013 IN DER WOLKENBURG

KAV-SEMINARE S. 6

ÜBERSICHT

S. 7

NEUE SEMINARE

S. 16

VORSCHAU AUF DIE JAHRESENDVERANSTALTUNGEN 2013

S. 16

AUFBAUMODUL ZUM/R ZERTIFIZIERTEN ANWALTMEDIATOR/IN I.S.D. MEDIATIONSGESETZES

S. 17

BERUFSBEGLEITENDE ZUSATZAUSBILDUNG ZUM/R ANWALTMEDIATOR/IN 2013-2014

DIE AUSSCHÜSSE UND ARBEITSKREISE INFORMIEREN S. 18

ERBRECHT

S. 19

FAMILIENRECHT

S. 19

INSOLVENZRECHT

S. 19

INTERNATIONALES RECHT

S. 22

JUNGE ANWÄLTE

S. 22

MEDIATION UND KONFLIKTMANAGEMENT

S. 23

RVG

S. 23

VERKEHRSRECHT

PERSONEN S. 24

RECHTSANWALT PETER BLUMENTHAL IST NEUER PRÄSIDENT DER RECHTSANWALTSKAMMER KÖLN

S. 24

NEUES PRÄSIDIUM DER RECHTSANWALTSKAMMER KÖLN

VERANSTALTUNGEN UND TERMINE

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S. 26

FÜHRUNG „JUSTIZ, RECHT UND NATIONALSOZIALISMUS“ AM 08. MAI 2013

S. 26

SAVE THE DATE: SOMMEREMPFANG DES KAV IM ARBEITSGERICHT KÖLN AM 03. JULI 2013

S. 26

ADVO-GOLFTURNIER AM 05. JULI 2013

S. 26

WICHTIGE TERMINE 2013

w w w.ko e l n e r. a n w a l t v e r e i n.d e

KAV INTERN S. 27

HERZLICH WILLKOMMEN IM KAV

S. 27

RECHTZEITIG INFORMIERT - DER SEMINAR NEWSLETTER DES KAV

WISSENSWERTES S. 28

SCHREIBEN DES AACHENER ANWALTVEREINS ZU UNSEREM ARTIKEL „VORSICHT FALLE – PARKVERBOT IM AACHENER JUSTIZPARKHAUS“

S. 28

FORMULARE DER GWE-WIRTSCHAFTSINFORMATIONS GMBH /GEWERBEAUSKUNFTZENTRALE) FÜR EINTRÄGE IN EINE ONLINEDATENBANK WETTBEWERBSWIDRIG

S. 28

ÄNDERUNG DER RENO-AUSBILDUNG NOCH IN DIESEM JAHR?

S. 29

DIE TRÄGHEIT DER TELEKOMMUNIKATIONSUNTERNEHMEN – DER AUSFALL VON TELEFON UND INTERNET

S. 29

VERSÄUMUNG DER BERUFUNGSFRIST – FALSCHER TELEFONVERMERK DER KANZLEIMITARBEITERIN

S. 29

JUSTIZ IM WANDEL – DER ELEKTRONISCHE RECHTSVERKEHR

NEUES VOM DAV S. 30

DEUTSCHER ANWALTSTAG 06. bis 08. JUNI 2013

S. 30

NEUES VOM LANDESVERBAND NRW E.V. IM DAV

EDITORIAL IMPRESSUM ANNONCEN & ANZEIGEN REVERS SEMINARE REVERS AUFBAUMODUL MEDIATOR REVERS BERUFSBEGLEITENDE ZUSATZAUSBILDUNG ZUM ANWALTMEDIATOR REVERS GALA KÖLNER JURISTEN

SEITE 2 SEITE 5 SEITE 30 SEITE 31 SEITE 33 SEITE 35 SEITE 35

K AV M I T T E I LU N G E N | AU S G A B E 2 | A P R I L 2013

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Seminare

KAV-Seminare - Übersicht Der KAV, die KAV-Ausschüsse und die KAV-Arbeitskreise bieten auch 2013 eine Vielzahl von interessanten Seminaren an. 10-Stunden Seminar

„Basic-Reihe“ des Ausschusses Junge Anwälte

ARBEITSRECHT 15.05.2013

Das Befristungsrecht nach dem TzBfG - Systematischer Überblick und aktuelle Rechtsprechung Referent: Vors. Richter am LAG Köln Dr. Ludger Backhaus

S. 8

16.09.2013

Grundlagen des europäischen Arbeitsrechts Referent: Dr. Adam Sagan, MJur (Oxon), Universität zu Köln

S. 15

FAMILIENRECHT 11.06.2013

ROM III - Neues Scheidungskollisionsrecht Referent: Richter am AG Klaus Rohde, Köln

S. 10

19.06.2013 + 03.07.2013

Französisches Familienrecht Referentin: RAin Bénédicte Defever, Lille / Düsseldorf

S. 13

GESELLSCHAFTSRECHT 10.07.2013

Aktuelle Probleme und Streitfragen des Vertriebskartellrechts Referent: RA Dr. Christoph Naendrup, LL.M., Köln

S. 13

12.09.2013

Die Genossenschaft (e.G.) / Die Europäische Genossenschaft SCE Gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Strukturen Referentin: RAin Petra Korts, MBA, Köln

S. 14

GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ 07.05.2013

Basic-Seminar: Einführung in das Wettbewerbsrecht Referentin: RAin Dr. Nathalie Mahmoudi, Köln

S. 8

INSOLVENZRECHT 22.05.2013

Aktuelles zum Insolvenzanfechtungsrecht Referent: RA Kai-Jens Egerlandt, LL.M., Köln

S. 9

INTERNATIONALES RECHT 16.09.2013

Grundlagen des europäischen Arbeitsrechts Referent: Dr. Adam Sagan, MJur (Oxon), Universität zu Köln

S. 15

JUNGE ANWÄLTE 07.05.2013

Basic-Seminar: Einführung in das Wettbewerbsrecht Referentin: RAin Dr. Nathalie Mahmoudi, Köln

S. 8

KANZLEIMANAGEMENT 19.06.2013

Adobe Acrobat im Kanzleieinsatz Referentin: Natasha Dorn, Bornheim

S. 12

06.09.2013

Mitarbeiterseminar: Stil und Etikette im Umgang mit Mandanten und Kollegen - Authentisch auftreten - sicher verhalten Referentin: Ulrike Seeler, Kommunikationstrainerin, Köln

S. 14

MEDIATIONS- UND KONFLIKTMANAGEMENT 07.+08.06.2013

Die Metapherbrücke - Was tun bei hoch eskalierten, verbockten, festgefahrenen Konflikten / Situationen? Referent: Dr. phil. Ed Watzke, Wien

S. 10

12.09.2013

Umgang mit Emotionen in der Mediation Referent: Heiner Krabbe, Mediator, Münster

S. 15

MEDIZINRECHT 17.07.2013

Das Patientenrechtegesetz Referent: Vors. Richter am OLG Köln a.D. Lothar Jaeger

S. 14

MIET- UND WEG-RECHT 18.06.2013

6

Die neue Mietrechtsreform Referent: RA Dr. Klaus Lützenkirchen, Köln

ANMELDUNG ONLINE UNTER: W W W.K AV- SEMINARE .DE ODER ÜBER DIE K AV- GESCHÄF TSSTELLE

S. 12

MITARBEITERSEMINARE 06.09.2013

Stil und Etikette im Umgang mit Mandanten und Kollegen - Authentisch auftreten - sicher verhalten Referentin: Ulrike Seeler, Kommunikationstrainerin, Köln

S. 14

SOZIALRECHT 14.05.2013

Praxisrelevante Problembereiche der Sozialversicherung Referent: Vors. Richter am LSG NRW Dr. Peter Lange, Essen

S. 8

17.07.2013

Das Patientenrechtegesetz Referent: Vors. Richter am OLG a.D. Köln Lothar Jaeger

S. 14

18.09.2013

Neue Rechtsprechung und Gesetzgebung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Referent: Vors. Richter am SozG Gelsenkirchen Claus Peter Heiland

S. 15

STEUERRECHT 12.06.2013

Aktuelles zum internationalen Auskunftsverkehr im Steuerrecht Referent: Richter am FG Köln Dr. Jürgen Hoffmann

S. 12

12.09.2013

Die Genossenschaft (e.G.) / Die Europäische Genossenschaft SCE Gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Strukturen Referentin: RAin Petra Korts, MBA, Köln

S. 14

STRAFRECHT 29.04.2013 Referenten:

Die Unterbringung gemäß § 64 StGB - Fluch oder Segen für den Mandanten? Dr. Friedrich Krull, Facharzt für Psychiatrie, Köln Dr. Bernhard Wittmann, Leiter der Forensischen Klinik NTZ, Duisburg

S. 7

22.05.2013

Aktuelle Tendenzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Beweisantragsrecht Referent: Richter am BGH Karlsruhe Dr. Ralf Eschelbach

S. 9

03.06.2013

Polizeirecht versus Strafprozessrecht? Referenten: Prof. Dr. Andreas Mertens, FH für öffentliche Verwaltung NRW, Duisburg Uwe Springer, Polizeidirektor, Dozent der FH für öffentliche Verwaltung NRW, Duisburg

S. 9

19.06.2013

Adobe Acrobat im Kanzleieinsatz Referentin: Natascha Dorn, EDV-Trainerin, Bornheim

S. 12

08.07.2013

Ausländerrechtliche Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung Referenten: Stefan Oster, stellv. Leiter der Ausländerbehörde, Leverkusen RA Burkhard Zimmer, Köln

S. 13

SYNDIKUSANWÄLTE 10.07.2013

Aktuelle Probleme und Streitfragen des Vertriebskartellrechts Referent: RA Dr. Christoph Naendrup, LL.M., Köln

S. 13

STRAFRECHT

Die Unterbringung gemäß § 64 StGB - Fluch oder Segen für den Mandanten? Es lädt ein: Strafrechtsausschuss

Datum: Montag, 29. April 2013 18.00 - 20.00 Uhr

Ort: Hopper Tagungszentrum Brüsseler Straße 26 50674 Köln

Referenten: Dr. Friedrich Krull, Facharzt für Psychiatrie, Köln Dr. Bernhard Wittmann, Leiter der Forensischen Klinik NTZ, Duisburg

Sobald ein Hang zum Alkohol- oder Drogenkonsum besteht und damit eine Strafbarkeit einhergeht, hat das Gericht eine Unterbringung gemäß § 64 StGB zu prüfen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist das Gericht (fast) gezwungen, die Unterbringung anzuordnen. Das stößt bei Mandanten regelmäßig auf Ablehnung. Die Unterbringung ist - auch bei Verteidigern - unbeliebt. Zu Recht? Wir begrüßen Herrn Dr. Friedrich Krull sowie Herrn Dr. Bernhard Wittmann als gemeinsame Referenten dieses Vortrages. Herr Dr. Friedrich Krull ist Facharzt für Psychiatrie in Köln und ein regelmäßig vom Gericht bestellter Sachverständiger, wenn es um die Frage der Unterbringung geht. In den geeigneten Fällen sieht er darin für den Beschuldigten die größten Chancen, schnell (und eventuell geheilt) wieder in die Freiheit entlassen zu werden. Herr Dr. Bernhard Wittmann ist Psychiater und Psychoanalytiker sowie seit 2009 der ärztliche Leiter der Forensischen Klinik NTZ in Duisburg. In seiner täglichen Arbeit beschäftigt er sich mit der Therapie der über 100 bei ihm Untergebrachten. Er kann so einen wertvollen Einblick in den Behandlungsverlauf bieten und damit die Antwort auf die häufig von der Verteidigung gestellte Frage erleichtern, ob der eigene Mandant therapiegeeignet ist oder nicht. Kostenbeitrag: € 40,00 zzgl. 19% MwSt. (€ 47,60). Eine Teilnahmebescheinigung im Sinne von § 15 FAO wird für 2 Std. erteilt.

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Seminare GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ, JUNGE ANWÄLTE

Basic-Seminar: Einführung in das Wettbewerbsrecht Es laden ein: Ausschuss Gewerblicher Rechtsschutz, Ausschuss Junge Anwälte

Datum: Dienstag, 07. Mai 2013 18.00 - 20.00 Uhr

Ort: Joseph-DuMont-Berufskolleg Escher Str. 217 50739 Köln

Referentin: RAin Dr. Nathalie Mahmoudi, Köln

Bei diesem Vortrag handelt es sich um ein Grundlagenseminar. Es werden sämtliche relevanten Abläufe im Wettbewerbsrecht dargestellt, beginnend mit dem Abmahnverfahren über das einstweilige Verfügungsverfahren und das sich anschließende Abschlussverfahren. Es werden effektive anwaltliche Strategien im Wettbewerbsrecht erläutert, insbesondere welche Handlungsoptionen bei der Abwehr von Abmahnungen bestehen. Sodann werden prozessuale Besonderheiten dargestellt. Der fliegende Gerichtsstand, Forum Shopping sowie die Zustellung im einstweiligen Verfügungsverfahren werden ausführlich besprochen. Es freut uns sehr, unsere Kölner Kollegin Dr. Nathalie Mahmoudi als Referentin dieses Vortrags ankündigen zu können. Sie ist Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und Partnerin einer vor sieben Jahren in Köln gegründeten Kanzlei, die sich auf die Beratung kleiner und mittelständischer Unternehmen im gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes sowie im Urheber- und Medienrecht spezialisiert hat.

RAin Dr. Nathalie Mahmoudi

Kostenbeitrag: € 30,00 zzgl. 19 % MwSt. (€ 35,70). Eine Teilnahmebestätigung wird erteilt.

SOZIALRECHT

Praxisrelevante Problembereiche der Sozialversicherung Es lädt ein: Ausschuss Sozialrecht

Datum: Dienstag, 14. Mai 2013 17.00 - 20.15 Uhr

Ort: Joseph-DuMont-Berufskolleg Escher Str. 217 50739 Köln

Referent: Vors. Richter am LSG NRW Dr. Peter Lange, Essen

Dieser Vortrag widmet sich der Rückforderung zu Unrecht bestandskräftig gewährter Sozialleistungen nach den §§ 45, 48, 50 SGB X sowie dem Anspruch auf rückwirkende Zahlung zu Unrecht bestandskräftig abgelehnter Sozialleistungen nach § 44 SGB X bzw. nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Der Referent, Herr Vorsitzender Richter am LSG NRW Dr. Peter Lange, war bis Ende 2005 Präsident des SG Gelsenkirchen und ist seitdem Vorsitzender Richter am Landessozialgericht NRW. Wir freuen uns sehr, ihn zum wiederholten Male bei uns begrüßen zu dürfen.

Vors. Richter am LSG NRW Dr. Peter Lange

Kostenbeitrag: € 60,00 zzgl. 19% MwSt. (€ 71,40). Eine Teilnahmebescheinigung im Sinne von § 15 FAO wird für 3 Std. erteilt.

ARBEITSRECHT

Das Befristungsrecht nach dem TzBfG Systematischer Überblick und aktuelle Rechtsprechung Es lädt ein: Ausschuss Arbeitsrecht

Datum: Mittwoch, 15. Mai 2013 17.00 - 20.15 Uhr

Ort: Referent: Joseph-DuMont-Berufskolleg Vors. Richter am LAG Köln Escher Straße 217 Dr. Ludger Backhaus 50739 Köln

Etwa 10 % aller Arbeitnehmer in Deutschland sind mit befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Bei Neueinstellungen beträgt der Anteil ca. 45 %. Das Recht der befristeten Arbeitsverträge, das nach jahrzehntelanger richterrechtlicher Prägung erst seit 2001 im TzBfG kodifiziert ist, und heute zunehmend von europäischem Gemeinschaftsrecht beeinflusst wird, ist hochkomplex und oft selbst erfahrenen Arbeitsrechtlern nur in Ansätzen geläufig. In der dreistündigen Fortbildungsveranstaltung wird dem systematischen Aufbau des TzBfG folgend die neue Rechtsprechung des BAG vorgestellt. Ausgelöst durch einen Wechsel in der Besetzung des zuständigen Siebten Senats einerseits und der neuen Rechtsprechung des EuGH andererseits enthalten die jüngsten Entscheidungen des BAG wesentliche Neuerungen - bis hin zu einem veränderten Prüfungssystem bei Kettenverträgen (Fall „Kücük“). Die Teilnehmer erhalten ein ausführliches, systematisch gegliedertes Script, das über den in drei Stunden vorzutragenden Stoff hinausgeht und als Nachschlage-Unterlage für die praktische anwaltliche Arbeit hilfreich sein kann. Es freut uns sehr, Herrn Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Köln Dr. Ludger Backhaus als Referenten dieses Vortrags begrüßen zu dürfen. Er ist zudem Autor der Kommentierung des befristeten Arbeitsrechts im Beck’schen Großkommentar zum gesamten Recht der Beendigung von Arbeitsverhältnissen (Ascheid/Preis/Schmidt Kündigungsrecht). Kostenbeitrag: € 60,00 zzgl. 19% MwSt. (€ 71,40). Eine Teilnahmebescheinigung im Sinne von § 15 FAO wird für 3 Std. erteilt.

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ANMELDUNG ONLINE UNTER: W W W.K AV- SEMINARE .DE ODER ÜBER DIE K AV- GESCHÄF TSSTELLE

INSOLVENZRECHT

Aktuelles zum Insolvenzanfechtungsrecht Es lädt ein: Ausschuss Insolvenzrecht

Datum: Mittwoch, 22. Mai 2013 18.00 - 20.00 Uhr

Ort: Joseph-DuMont-Berufskolleg Escher Str. 217 50739 Köln

Referent: RA Kai-Jens Egerlandt, LL.M., Köln

Das Insolvenzanfechtungsrecht ist für Kolleginnen und Kollegen, die sich nicht regelmäßig mit der Materie beschäftigen, ein Minenfeld. Wenig aussagekräftiger Gesetzestext und ausufernde Fallrechtsprechung setzen die Zugangshürden hoch. Das Seminar beschäftigt sich zunächst mit den Grundzügen der Insolvenzanfechtung. Der Referent wird sodann anhand aktueller Rechtsprechung die jüngsten wichtigen Entwicklungen im Anfechtungsrecht skizzieren. Wir freuen uns, Herrn Kollegen Kai-Jens Egerlandt, LL.M., als Referenten dieses Vortrages begrüßen zu dürfen. Herr Kollege Egerlandt ist seit 2005 Mitarbeiter einer Kölner Sozietät, die sich schwerpunktmäßig mit dem Insolvenz- und Sanierungsrecht befasst. Dort vertritt er ständig Gläubiger und Insolvenzverwalter in Anfechtungsprozessen und führt regelmäßig Veranstaltungen zu diesen Themen durch. 2007 absolvierte er den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht. RA Kai-Jens Egerlandt, LL.M.

Kostenbeitrag: € 40,00 zzgl. 19% MwSt. (€ 47,60). Eine Teilnahmebescheinigung im Sinne von § 15 FAO wird für 2 Std. erteilt. STRAFRECHT

Aktuelle Tendenzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Beweisantragsrecht Es lädt ein: Strafrechtsausschuss

Datum: Mittwoch, 22. Mai 2013 18.00 - 20.00 Uhr

Ort: Hopper Tagungszentrum Brüsseler Straße 26 50674 Köln

Referent: Richter am BGH Karlsruhe Dr. Ralf Eschelbach

Ob „Fristenlösung“, Konnexitätserfordernis, Beweisanträge „ins Blaue hinein“ sowie die wieder aufflammende Diskussion um einen vermeintlichen Rechtsmissbrauch durch („Schein“-) Beweisanträge – das Beweisantragsrecht ist in Bewegung, nicht zuletzt durch einige jüngere Judikate der Strafsenate des BGH. Da das Beweisantragsrecht nicht zu Unrecht als das „schärfste Schwert der Verteidigung“ in der Hauptverhandlung bezeichnet wird, ist die Kenntnis dieser Entwicklungen für Verteidigerinnen und Verteidiger unverzichtbar. Diese Notwendigkeit wird nicht zuletzt durch das von Bundesanwalt Schneider thematisierte mögliche Strafbarkeitsrisiko der Verteidigung beim Umgang mit Beweisanträgen unterstrichen. Der Strafrechtsausschuss des K AV freut sich, dass er mit Herrn Richter am BGH Dr. Ralf Eschelbach ein Mitglied des für den Raum Köln zuständigen 2. Strafsenats des BGH als Referenten gewinnen konnte, der über diese Entwicklung als unmittelbar Beteiligter berichten kann. Herr Dr. Eschelbach genießt überdies nicht zuletzt aufgrund seiner Kommentierungen in den Kommentaren von Graf zur StPO und von Heintschel-Heinegg zum StGB sowie zahlreicher weiterer Publikationen außerordentliches Renommee und ist als Referent zahlreicher Fortbildungsveranstaltungen bekannt.

Kostenbeitrag: € 40,00 zzgl. 19% MwSt. (€ 47,60). Eine Teilnahmebescheinigung im Sinne von § 15 FAO wird für 2 Std. erteilt. STRAFRECHT

Polizeirecht versus Strafprozessrecht? Es lädt ein: Strafrechtsausschuss

Datum: Montag, 03. Juni 2013 18.00 - 20.00 Uhr

Ort: Hopper Tagungszentrum Brüsseler Straße 26 50674 Köln

Referenten: Prof. Dr. Andreas Mertens, FH für öffentliche Verwaltung NRW, Duisburg Uwe Springer, Polizeidirektor, Dozent der FH für öffentliche Verwaltung NRW, Duisburg

Präventives Polizeirecht und repressives Strafprozessrecht sind zwei ganz unterschiedliche Rechtsgebiete, die jedoch zahlreiche Verbindungspunkte aufweisen, die auch für den Strafverteidiger von hoher Relevanz sind. Welche Möglichkeiten hat beispielsweise die Polizei, verdeckte Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durchzuführen und unter welchen Voraussetzungen können die dort entstandenen Erkenntnisse im Strafverfahren genutzt werden? Was geschieht, wenn dabei der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betroffen ist? In wieweit kann die Polizei durch eine Sperrerklärung nach § 96 StPO die Herausgabe von Akten im Strafprozess verweigern? Oder umgekehrt: Wie kann sich der (ehemalige) Beschuldigte dagegen zur Wehr setzen, dass seine Fingerabdrücke oder seine DNA über das Strafverfahren hinaus gespeichert werden? Diesen und weiteren Fragestellungen nähern sich die Referenten aus polizeipraktischer, wissenschaftlicher und verteidigungstaktischer Sicht. Im Rahmen dieses Vortrages begrüßen wir Herrn Prof. Dr. Andreas Mertens und Herrn Uwe Springer als gemeinsame Referenten. Herr Prof. Dr. Andreas Mertens ist Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht und polizeiliches Eingriffsrecht an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW, Abteilung Duisburg. Er war zuletzt als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Köln tätig. Herr Uwe Springer ist Polizeidirektor und hauptamtlicher Dozent für Eingriffsrecht und Einsatzlehre an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW, Abteilung Duisburg. Zuletzt war er als Leiter einer Polizeiinspektion beim PP Duisburg tätig. Kostenbeitrag: € 40,00 zzgl. 19% MwSt. (€ 47,60). Eine Teilnahmebescheinigung im Sinne von § 15 FAO wird für 2 Std. erteilt.

K AV M I T T E I LU N G E N | AU S G A B E 2 | A P R I L 2013

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Seminare MEDIATION- UND KONFLIKTMANAGEMENT

Die Metapherbrücke - Was tun bei hoch eskalierten, verbockten, festgefahrenen Konflikten / Situationen? Es lädt ein: Ausschuss Mediation- und Konfliktmanagement

Datum: Freitag, 07. Juni 2013, 15.00 - 20.15 Uhr Samstag, 08. Juni 2013, 10.00 - 16.00 Uhr

Ort: Referent: Joseph-DuMont-Berufskolleg Dr. phil. Ed Watzke, Wien Escher Straße 217 50739 Köln

Die Methapherbrücke ist ein Verfahren, eine Kur, ein Pfad in Richtung Frieden; sie ist aus langjähriger Auseinandersetzung mit hoch eskalierten Konflikten entstanden. In solchen erweist sich die Anwendung der üblichen Phasenabfolge beginnend mit Themensammlung etc. zumeist als kontraproduktiv. Es wirkt wie starkes Bremsen bei Glatteis und schleudert die Medianten in die Kriegsdynamik hinein und nicht heraus. Die Methapherbrücke ist eine Methode in zwei Phasen, welche dort endet, wo klassische Mediation beginnt. Die Phase Eins, auch Peace Now genannt bezeichnet der Referent als verdeckte Mediation, weil die meist lange Liste der Konfliktinhalte, die er wiederum die Kriegsberichterstattung nennt, vorerst nicht als Thema zugelassen wird. Dabei arbeiten die Mediatoren mit Metaphern, Geschichten, Verallgemeinerungen und Erkenntnissen über Krieg und Frieden. Erst in der Phase Zwei (Frieden sichern) werden Sachebene und Konfliktgeschichte allerdings in spezieller Art und Weise als Thema zugelassen. Bei diesem Prozess und daher auch in diesem Workshop liegt der Schwerpunkt auf dem „wie“ der Kommunikation (Körpersprache, Paralinguistik, performative Inszenierungen, Auslösen von Irritation, multisensorische Sprache, Mehr-Ebenen-Kommunikation u.a.m.) weniger auf der inhaltlichen/semantischen Ebene der Worte.

Dr. phil. Ed Watzke

Es ist uns eine besondere Freude, dass wir Herrn Dr. phil. Ed Watzke als Referenten gewinnen konnten. Er ist Mediator, Sozialarbeiter und Psychotherapeut und hat seit 1991 etwa 2.000 Fälle vornehmlich im außergerichtlichen Tatausgleich in Wien, aber auch in eigener Praxis mediiert. Herr Dr. Ed Watzke ist seit vielen Jahren Trainer, Supervisor und Lehrbeauftragter und beschäftigt sich mit Studien zur Verbindung von Kunst/Poesie und Wissenschaft sowie mit der Entwicklung von innovativen Ansätzen und Methoden für die Mediation. Kostenbeitrag: € 215,00 zzgl. 19% MwSt. (€ 255,85). Eine Teilnahmebestätigung wird für 10 Std. erteilt.

FAMILIENRECHT

ROM III - Neues Scheidungskollisionsrecht Es lädt ein: Ausschuss Familienrecht

Datum: Dienstag, 11. Juni 2013 18.00 - 20.00 Uhr

Ort: Joseph-DuMont-Berufskolleg Escher Str. 217 50739 Köln

Referent: Richter am AG Köln Klaus Rohde

Seit dem 21. Juni 2012 ist die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Oktober 2010 in Kraft („Rom III Verordnung“), die in Deutschland unmittelbar geltendes Recht ist. Sie regelt für Ehescheidungen das internationale Privatrecht, also das auf Scheidungsverfahren anzuwendende materielle Sachrecht, grundlegend neu. Am 24. Januar 2013 ist zudem das deutsche Ausführungsgesetz hierzu in Kraft getreten. Die Veranstaltung soll einen Überblick über die neuen Regelungen bieten und die Änderungen, die sich zum bisherigen Recht ergeben, darstellen. Dabei werden neben der Frage, welches nationale Recht auf die Scheidung anzuwenden ist, auch die Möglichkeiten von Rechtswahlvereinbarungen (Form, Inhalt, Zeitpunkt, Nutzen) erörtert und die Auswirkungen der neuen Regelungen auf eventuelle Scheidungsfolgesachen, insbesondere den Versorgungsausgleich, besprochen. Anhand von Beispielsfällen aus der Praxis soll die praktische Relevanz der neuen Regelungen aufgezeigt werden. Der Referent, Herr Richter am Amtsgericht Klaus Rohde, ist mit einer kurzen Unterbrechung seit 2004 beim Amtsgericht Köln als Familienrichter tätig und bearbeitet dort im Rahmen einer Sonderzuständigkeit insbesondere auch Fälle mit internationalem und grenzüberschreitendem Bezug, in denen das Amtsgericht Köln für den gesamten Bezirk des OLG Köln zuständig ist. Wir freuen uns sehr, ihn im Rahmen dieses Vortrages begrüßen zu dürfen. Kostenbeitrag: € 40,00 zzgl. 19% MwSt. (€ 47,60). Eine Teilnahmebescheinigung im Sinne von § 15 FAO wird für 2 Std. erteilt.

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Seminare STEUERRECHT

Aktuelles zum internationalen Auskunftsverkehr im Steuerrecht Es lädt ein: Ausschuss Steuerrecht

Datum: Mittwoch, 12. Juni 2013 18.00 - 20.00 Uhr

Ort: Joseph-DuMont-Berufskolleg Escher Str. 217 50739 Köln

Referent: Richter am FG Köln Dr. Jürgen Hoffmann

Die praktische Bedeutung des internationalen Auskunftsverkehrs in Steuersachen ist in den letzten Jahren, nicht zuletzt aufgrund der Finanz- und Staatsschuldenkrise, weiter stark gewachsen. Der internationale Druck auf die sog. „Steueroasen“, sich beim Auskunftsverkehr zumindest dem sog. OECD-Standard zu unterwerfen, hat weiter zugenommen. Innerhalb der Europäischen Union zielt die neue Amtshilferichtline 2011/16/EU vom 15. Februar 2011 auf eine Stärkung der zwischenstaatlichen Amtshilfe in Steuersachen ab. Der Vortrag knüpft an eine entsprechende Veranstaltung zu diesem Thema aus dem Jahr 2010 an. Im Vordergrund des diesjährigen Vortrags werden die aktuellen Rechtsentwicklungen stehen. Behandelt werden u.a. die bereits absehbaren Auswirkungen der genannten EU-Amtshilferichtlinie auf das nationale Recht (z.B. Entwurf eines neuen EU-Amtshilfegesetzes; Ausweitung des automatischen Auskunftsverkehrs; geplante Änderung des § 117 Abs. 4 AO im Hinblick auf die Anhörung von inländischen Beteiligten vor der Erteilung von Auskünften). Daneben werden aber auch die praxisrelevanten Regelungen in den Auskunftsklauseln neu abgeschlossener Doppelbesteuerungsabkommen sowie aktuelle Entscheidungen der Rechtsprechung zu dem gesamten Themengebiet dargestellt.

Richter am FG Dr. Jürgen Hoffmann

Der Referent, Herr Dr. Jürgen Hoffmann, ist seit 14 Jahren als Richter am Finanzgericht Köln tätig. Er ist Mitglied des 2. Senats, der bundesweit für alle Verfahren gegen das Bundeszentralamt für Steuern zuständig ist, in dessen Kompetenz wiederum der gesamte internationale Auskunftsverkehr in Steuersachen fällt. Kostenbeitrag: € 40,00 zzgl. 19% MwSt. (€ 47,60). Eine Teilnahmebescheinigung im Sinne von § 15 FAO wird für 2 Std. erteilt. MIET- UND WEG-RECHT

Die neue Mietrechtsreform Es lädt ein: Ausschuss Miet- und WEG-Recht

Datum: Dienstag, 18. Juni 2013 16.00 - 20.15 Uhr

Ort: Joseph-DuMont-Berufskolleg Escher Str. 217 50739 Köln

Referent: RA Dr. Klaus Lützenkirchen, Köln

Der Bundesrat hat das MietRÄndG 2013 am 01. Februar 2013 passieren lassen. Damit ist mit einem in Kraft treten zum 01. Mai 2013 zu rechnen. Das Gesetz enthält eine Neuregelung der Modernisierungsvorschriften mit erheblichen Einschränkungen der Rechte des Mieters (Minderungsausschluss, Härteausschluss). Daraus folgen auch Änderungen bei der Mieterhöhung wegen Modernisierung (§ 559 BGB). Den weiteren Schwerpunkt bilden neue Vorschriften zum prozessualen und vollstreckungsrechtlichen Verfahren, mit denen der Kampf gegen Mietnomaden erleichtert werden soll. In diesem Seminar werden die Vorschriften vorgestellt und erläutert. Die Zusammenhänge zum bestehenden Recht werden aufgezeigt. Der Referent, Herr Kollege Dr. Lützenkirchen, ist seit 1986 Anwalt in Köln und seitdem überwiegend mit der Bearbeitung mietrechtlicher Mandate befasst. Daneben ist er durch zahlreiche Veröffentlichungen in Erscheinung getreten. RA Dr. Klaus Lützenkirchen

Kostenbeitrag: € 80,00 zzgl. 19% MwSt. (€ 95,20). Eine Teilnahmebescheinigung im Sinne von § 15 FAO wird für 4 Std. erteilt.

STRAFRECHT, KANZLEIMANAGEMENT

Adobe Acrobat im Kanzleieinsatz Es laden ein: Strafrechtsausschuss, Ausschuss Kanzleimanagement, KAV

Datum: Mittwoch, 19. Juni 2013 17.30 - 21.00 Uhr

Ort: Com Training and services Höninger Weg 115 50969 Köln

Referentin: Frau Natascha Dorn, EDV-Trainerin, Bornheim

In dieser Schulung erhalten die TeilnehmerInnen einen Überblick über den Umgang mit PDF-Dokumenten im Programm Adobe Acrobat und lernen dabei den Unterschied zum verwandten Programm Adobe Reader kennen. Um Dokumente zu strukturieren werden die umfangreichen Suchfunktionen eingesetzt, Lesezeichen gesetzt und Dokumente mit Kommentaren versehen. Die TeilnehmerInnen fassen Excel-Dateien, Word-Dateien, Bilder, sowie andere PDF‘s zu sogenannten PDF-Portfolios zusammen. Im Rahmen dieses Seminars erfahren sie an eigenen PC-Arbeitsplätzen, welche Möglichkeiten Acrobat im Kanzleialltag bietet um Inhalte zu schützen. Es ist uns eine große Freude, Frau Natascha Dorn als Referentin dieses Seminars begrüßen zu dürfen. Sie ist selbstständige EDV-Trainerin und eine absolute Expertin auf dem Gebiet der vielfältigen Softwarelösungen. Natascha Dorn

Kostenbeitrag: € 60,00 zzgl. 19% MwSt. (€ 71,40). Eine Teilnahmebestätigung wird für 3 Std. erteilt.

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FAMILIENRECHT

Französisches Familienrecht Es lädt ein: Ausschuss Familienrecht

Datum: Mittwoch, 19. Juni 2013 und Mittwoch, 03. Juli 2013 jeweils 17.00 - 20.15 Uhr

Ort: Joseph-DuMont-Berufskolleg Escher Straße 217 50739 Köln

Referentin: RAin Bénédicte Defever, Lille / Düsseldorf

Frankreich und Deutschland sind zwei europäische Länder mit - theoretisch - denselben Kulturen und Mentalitäten. Jedoch kann man in der Praxis immer wieder feststellen, dass die Juristen und insbesondere die Gerichte oft anders entscheiden, wenn es sich um eine deutsch-französische Familie handelt. Das Seminar in zwei Teilen erklärt die wichtigsten rechtlichen Grundlagen sowohl für ein Paar (Ehe / Ehescheidung) als auch für die Kinder (Abstammung / Kinderrechte) mit praxisbezogenen Beispielen. Dadurch ergibt sich ein Gesamtbild des französischen Familienrechts mit Rücksicht auf das deutsche Recht. Dieses Seminar ist nicht als Sprachkurs zu verstehen. Es ist uns eine Ehre, Frau Kollegin Bénédicte Defever als Referentin gewinnen zu können. Sie ist Fachtrainerin für Rechtsfranzösisch sowie Rechtsanwältin in Lille und Düsseldorf. Nach Abschluss der Anwaltsschule Lille-Rouen hat sie sich auf Europarecht und europäisches Menschenrecht sowie auf Wirtschaftsrecht an den Universitäten Montpellier, Saarbrücken und Düsseldorf spezialisiert. Zu ihren Fachbereichen gehören: Familienrecht und Erbrecht, Wirtschaftsrecht und Strafrecht. Gleichzeitig ist sie Lehrbeauftragte für das französische Zivil-, Handels- und Gesellschaftsrecht an den Universitäten Düsseldorf, Osnabrück und Potsdam.

RAin Bénédicte Defever

Kostenbeitrag: € 135,00 zzgl. 19% MwSt. (€ 160,65). Eine Teilnahmebescheinigung im Sinne von § 15 FAO wird für 6 Std. erteilt..

STRAFRECHT

Ausländerrechtliche Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung Es lädt ein: Strafrechtsausschuss

Datum: Montag, 08. Juli 2013 18.00 - 20.00 Uhr

Ort: Köln Marriott Hotel Johannisstraße 76-80 50668 Köln

Referenten: Stefan Oster, stellv. Leiter der Ausländerbehörde, Leverkusen RA Burkard Zimmer, Köln

Die Verteidigung von Ausländern weist immer wieder Probleme im Hinblick auf die ausländerrechtliche Situation des Mandanten auf. Die Konsequenzen eines möglicherweise aufgrund einer Absprache ergangenen Strafurteils können für den Verurteilten erheblich sein. Es sollen deshalb die Ausweisungstatbestände des Aufenthaltsgesetzes, die Handhabung von Ermessenstatbeständen und die neuere Rechtsprechung dargestellt werden. Wir freuen uns, als Referenten Herrn Stefan Oster sowie Herrn Kollegen Burkard Zimmer gewonnen zu haben. Herr Oster ist stellvertretender Leiter der Ausländerbehörde der Stadt Leverkusen und seit über 20 Jahren in der Behörde tätig. Herr Kollege Zimmer ist Fachanwalt für Strafrecht und auch vertieft im Ausländerrecht tätig.

Kostenbeitrag: € 40,00 zzgl. 19% MwSt. (€ 47,60). Eine Teilnahmebescheinigung im Sinne von § 15 FAO wird für 2 Std. erteilt.

GESELLSCHAFTSRECHT, SYNDIKUSANWÄLTE

Aktuelle Probleme und Streitfragen des Vertriebskartellrechts Es laden ein: Arbeitskreis Gesellschaftsrecht, Ausschuss Syndikusanwälte

Datum: Mittwoch, 10. Juli 2013 18.00 - 20.00 Uhr

Ort: Joseph-DuMont-Berufskolleg Escher Str. 217 50739 Köln

Referent: RA Dr. Christoph Naendrup, LL.M., Köln

Nach einer kurzen Einführung in die kartellrechtlichen Grundlagen wird im Rahmen dieses Vortrags ein Überblick über aktuelle Entwicklungen und Problemstellungen aus dem Vertriebskartellrecht (Stichworte: Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen, Kernbeschränkungen, Vertikalleitlinien der Europäischen Kommission, Kartellrecht und E-Commerce) gegeben. Wir freuen uns, Herrn Kollegen Dr. Christoph Naendrup, LL.M., als Referenten dieses Vortrages ankündigen zu können. Nach seinem rechtswissenschaftlichen Studium an den Universitäten Bonn und Straßburg absolvierte er ein Masterprogramm der Sydney Law School an der Sydney University. Seine Dissertation schrieb er am Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht der Universität Bonn. Er ist heute als Anwalt in einer bekannten Kölner Kanzlei tätig. Seine anwaltlichen Schwerpunkte liegen im Gesellschaftsrecht (inkl. M&A) sowie im nationalen und europäischen Kartellrecht und Handelsrecht.

RA Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

Kostenbeitrag: € 40,00 zzgl. 19% MwSt. (€ 47,60). Eine Teilnahmebescheinigung im Sinne von § 15 FAO wird für 2 Std. erteilt.

K AV M I T T E I LU N G E N | AU S G A B E 2 | A P R I L 2013

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Seminare MEDIZINRECHT, SOZIALRECHT

Das Patientenrechtegesetz Es laden ein: Ausschuss Medizinrecht, Ausschuss Sozialrecht

Datum: Mittwoch, 17. Juli 2013 18.00 - 20.00 Uhr

Ort: Joseph-DuMont-Berufskolleg Escher Str. 217 50739 Köln

Referent: Vors. Richter am OLG Köln a.D. Lothar Jaeger

Das Patientenrechtegesetz regelt die vertraglichen Rechte der Patientinnen und Patienten und die Pflichten der Ärzte in acht neuen Bestimmungen zum Dienstvertragsrecht. Dieses Seminar setzt sich zum Ziel, den Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen zutreffend zu erfassen und die darin geregelten Rechte und Pflichten aus der Sicht des jeweils Beteiligten abzuleiten. Wir begrüßen Herrn Vors. Richter am OLG Köln a.D. Lothar Jaeger als Referenten dieses Vortrages. Er ist stellvertretender Vorsitzender der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer in Düsseldorf. Seit 25 Jahren ist er zudem Mitglied der Schriftleitung VersR mit Zuständigkeit u.a. in der Arzthaftung. Vors. Richter am OLG Köln a.D. Lothar Jaeger

Kostenbeitrag: € 40,00 zzgl. 19% MwSt. (€ 47,60). Eine Teilnahmebescheinigung im Sinne von § 15 FAO wird für 2 Std. erteilt. MITARBEITERSEMINARE

Stil und Etikette im Umgang mit Mandanten und Kollegen - Authentisch auftreten Sicher verhalten Es laden ein: KAV, Ausschuss Kanzleimanagement

Datum: Freitag, 06. September 2013 09.00 - 17.30 Uhr

Ort: Joseph-DuMont-Berufskolleg Escher Str. 217 50739 Köln

Referentin: Ulrike Seeler, Kommunikationstrainerin, Köln

Gerade für Berufsanfänger ist der Übergang von der Schule ins Arbeitsleben mit besonderen Veränderungen verbunden. Die alt gewohnte Clique, die Verhalten und Aussehen mitbestimmt hat, ist aus dem täglichen Leben verschwunden. Es gilt nun, sich mit den neuen Bedingungen und Anforderungen in der Arbeitswelt einer Kanzlei auseinanderzusetzen. Was erwarten Arbeitgeber und Kollegen, was die Mandanten, wenn man mit Ihnen Kontakt hat? In zunehmendem Maße zählen nicht nur die Leistung oder die Bereitschaft dazu, vielmehr sind Begriffe wie Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Höflichkeit sowie ein angemessener Auftritt im Umgang mit Vorgesetzten, Kollegen und Mandanten von immer größerer Bedeutung. Es hat derjenige die größten Erfolgschancen, der neben der fachlichen auch seine Sozialkompetenzen entwickelt und ausbaut. Und nicht zuletzt trägt die angenehme Atmosphäre in einer Kanzlei zur Mandantenbindung bei. Als Schwerpunkt des Seminartages wird der Umgang mit Mandanten im direkten und im Telefonkontakt besprochen und in Rollentrainings geübt. Ulrike Seeler

Wir freuen uns, Frau Ulrike Seeler als Referentin dieses Mitarbeiterseminars ankündigen zu können. Frau Seeler ist seit 1997 Trainerin und Beraterin in den Bereichen Führung und Kommunikation, Rhetorik, persönliche Präsentation, Auftritt, moderne Umgangsformen und Außenwirkung. Seit 2006 ist sie Inhaberin des Seeler Consulting Team und als Trainerin und Beraterin für Organisationen und Unternehmen in Fragen der Organisations- und Personalentwicklung tätig. Kostenbeitrag: € 155,00 zzgl. 19% MwSt. (€ 184,45). Eine Teilnahmebestätigung wird für 7 Std. erteilt.

GESELLSCHAFTSRECHT, STEUERRECHT

Die Genossenschaft (e.G.) / Die Europäische Genossenschaft SCE Gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Strukturen Es laden ein: Arbeitskreis Gesellschaftsrecht, Ausschuss Steuerrecht

Datum: Donnerstag, 12. September 2013 18.00 - 20.00 Uhr

Ort: Joseph-DuMont-Berufskolleg Escher Str. 217 50739 Köln

Referentin: RAin Petra Korts, MBA, Köln

In diesem Vortrag wird die Referentin auf die aktuelle Lage der eingetragenen Genossenschaft eingehen. Die Novellierung des Genossenschaftsgesetzes vom 18. August 2006 hatte als Zielrichtung den Schutz kleiner Genossenschaften. Die Einsatzmöglichkeiten und die Ausgestaltung dieser Rechtsform werden nach den Erfahrungen mit der gesetzlichen Lage erläutert. Daneben wird die Societas Coopperativa Europaea (SCE) und deren Ausgestaltung und Einsatzmöglichkeiten vorgestellt. Ebenfalls finden sich Hinweise zum Wechsel in diese Rechtsform in dem Vortrag. Ausführungen zum Steuerrecht (z.B gemeinnützige Genossenschaft) auch in der grenzüberschreitenden Besteuerung der Genossenschaftsmitglieder runden den Vortrag ab. Wir freuen uns, Frau Kollegin Petra Korts als Referentin dieses Vortrages ankündigen zu können. Sie ist Fachanwältin für Steuerrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht.

RAin Petra Korts, MBA

Kostenbeitrag: € 40,00 zzgl. 19% MwSt. (€ 47,60). Eine Teilnahmebescheinigung im Sinne von § 15 FAO wird für 2 Std. erteilt.

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MEDIATION- UND KONFLIKTMANAGEMENT

Umgang mit Emotionen in der Mediation Es lädt ein: Ausschuss Mediation- und Konfliktmanagement

Datum: Donnerstag, 12. September 2013 08.00 - 18.00 Uhr

Ort: Landgericht Köln Luxemburger Straße 101 50939 Köln

Referent: Heiner Krabbe, Mediator, Münster

In der Mediation als einem interessenbasiertem Verfahren unter Anwesenheit der Konfliktparteien ist es von besonderer Bedeutung, wie der Mediator mit aufkommenden Emotionen in der Sitzung umgeht. Gegenstand des Seminars sind grundlegende Informationen zu Emotionen und Grundbedürfnisse des Menschen, schwierige Emotionen in der Mediation, indirekte Arbeit mit Emotionen (Methoden, Techniken), direkte Arbeit mit Emotionen in der Mediation auch anhand von Beispielen aus der Mediationspraxis der Teilnehmer. Die weitere Erarbeitung des Themas erfolgt in Rollenspielen, Groß- und Kleingruppenarbeit. Bitte beachten Sie, dass die Teilnehmerzahl limitiert ist. Herr Heiner Krabbe arbeitet seit über zehn Jahren als Dozent und Trainer in der Aus- und Fortbildung von Richtern und Rechtsanwälten zu sämtlichen Aspekten der Kommunikation. Er hat umfangreiche Erfahrung im Umgang mit Konfliktparteien in hoch eskalierten Konflikten.

Heiner Krabbe, Mediator

Kostenbeitrag: € 175,00 zzgl. 19% MwSt. (€ 208,25). Eine Teilnahmebestätigung wird für 8 Std. erteilt. INTERNATIONALES RECHT, ARBEITSRECHT

Grundlagen des europäischen Arbeitsrechts Es laden ein: Ausschuss Internationales Recht, Ausschuss Arbeitsrecht

Datum: Montag, 16. September 2013 17.00 - 20.15 Uhr

Ort: Hopper Tagungszentrum Brüsseler Straße 26 50674 Köln

Referent: Dr. Adam Sagan, MJur (Oxon), Universität zu Köln

Das Recht der Europäischen Union ist für das Arbeitsrecht von großer und zunehmender Bedeutung. Sowohl das Bundesarbeitsgericht (BAG) als auch der deutsche Gesetzgeber sind an die Vorgaben des Unionsrechts gebunden, das gegenüber dem deutschen Recht Vorrang genießt. Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts kommt dabei dem Instrument der Richtlinie besondere Bedeutung zu. Die komplexe Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu ihrer Wirkungsweise, insbesondere zur sog. richtlinienkonformen Auslegung, bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten. Das Seminar behandelt die Grundlagen des europäischen Arbeitsrechts sowie insbesondere - anhand aktueller Rechtsprechung des EuGH und BAG - die Auswirkungen europäischer Richtlinien auf das deutsche Arbeitsrecht. Das umfasst unter anderem die allgemeine Frage des Vertrauensschutzes bei einer richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts mit Wirkung für die Vergangenheit, wie sie etwa im Bereich des Massenentlassungsrechts im Nachgang zum Junk-Urteil des EuGH aktuell geworden ist sowie die Wechselwirkung von Richtlinien und europäischen Grundrechten, wie sie vom EuGH in den Rechtssachen Mangold und Kücükdeveci entwickelt wurde. In diesem Zusammenhang werden auch praktische Hinweise zu aktuellen Fragen des Vorabentscheidungsverfahrens (Art. 267 AEUV) gegeben.

Dr. Adam Sagan, MJur (Oxon)

Dr. Adam Sagan, MJur (Oxon), war nach dem Abschluss seiner Promotion auf dem Gebiet des europäischen Arbeitsrechts und eines Masterstudiums an der Universität Oxford zunächst als Anwalt in einer internationalen Kanzlei in Düsseldorf und Wien tätig. Seit 2010 ist er wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. akademischer Rat am Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht an der Universität zu Köln (Lehrstuhl Prof. Dr. Ulrich Preis). Das europäische Arbeitsrecht ist ein Schwerpunkt seiner Publikationen und Vorträge. Kostenbeitrag: € 60,00 zzgl. 19% MwSt. (€ 71,40). Eine Teilnahmebescheinigung im Sinne des § 15 FAO wird für 3 Stunden erteilt. SOZIALRECHT

Neue Rechtsprechung und Gesetzgebung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Es lädt ein: Ausschuss Sozialrecht

Datum: Mittwoch, 18. September 2012 14.30 - 19.00 Uhr

Ort: Hopper Tagungszentrum Brüsseler Straße 26 50674 Köln

Referent: Vors. Richter am SozG Gelsenkirchen Claus Peter Heiland

Der Vortrag soll die Teilnehmer mit der neuen Rechtsprechung und Gesetzgebung der vergangenen 12 Monate vertraut machen, sie im Kranken- und Pflegeversicherungsrecht auf den neuesten Stand bringen sowie die Kenntnisse auf diesen Rechtsgebieten auffrischen und vertiefen. Es freut uns sehr, Herrn Claus-Peter Heiland, Vorsitzender Richter am Sozialgericht Gelsenkirchen, als Referenten dieses Seminars in Köln begrüßen zu dürfen. Seit 1977 ist er als Richter am Sozialgericht Gelsenkirchen tätig, übernahm im Jahre 1982 eine Kammer für Angelegenheiten der Krankenversicherung, die sich seit 1995 in Kombination mit Angelegenheiten der Pflegeversicherung beschäftigt. Beim Deutschen Anwaltsinstitut im Bereich Kranken- und Pflegeversicherung ist er seit 1992 für die Aus- und Fortbildung der Fachanwälte tätig und leitet darüber hinaus bundesweite Fortbildungsveranstaltungen und Vorträge bei weiteren Vereinen, Kammern und Verbänden. Vors. Richter Claus Peter Heiland

Kostenbeitrag: € 80,00 zzgl. 19% MwSt. (€ 95,20). Eine Teilnahmebestätigung im Sinne von § 15 FAO wird für 4 Std. erteilt. K AV M I T T E I LU N G E N | AU S G A B E 2 | A P R I L 2013

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Seminare

Auch in diesem Jahr bietet der Kölner Anwaltverein folgende Jahresendveranstaltungen mit jeweils 10-Fortbildungsstunden im Sinne des § 15 FAO an: 20.-21. September 2013

Jahresendveranstaltung im Familienrecht MGallery Hotel Mondial am Dom Cologne

11.-12. Oktober 2013

Herbstseminar Gewerblicher Rechtsschutz MGallery Hotel Mondial am Dom Cologne

08. November 2013

4. Kölner Versicherungsrechtstag des KAV Pullman Cologne Hotel

08.-09. November 2013

Jahresendveranstaltung im Arbeitsrecht Joseph-DuMont-Berufskolleg

15.-16. November 2013

Jahresendveranstaltung im Bau- und Architektenrecht MGallery Hotel Mondial am Dom Cologne

29.-30. November 2013

Kölner Mietrechtstage Joseph-DuMont-Berufskolleg

Die Umfangreiche Bewerbung und die damit verbundene Buchbarkeit dieser Seminare erfolgt in den nächsten Woche unter www.kav-seminare.de sowie in den nachfolgenden Ausgaben der K AV Mitteilungen.

Berufsbegleitende Zusatzausbildung zum/r Anwaltmediator/in Nach dem großen Erfolg der im September 2012 erstmals gestarteten berufsbegleitenden Zusatzausbildung zum/r Anwaltmediator/in, bietet der KAV, mit Start am 13. September 2013 den nun zweiten Kurs dieser Art an. Ziel der Zusatzausbildung ist es, die Teilnehmenden zu qualifizieren, selbstverantwortete Mediationsprozesse zu leiten und lösungsorientierte Kommunikation im eigenen Arbeitsfeld einzusetzen. Anwaltmediatoren/innen unterstützen dabei die betroffenen Parteien, ihre eigentlichen Interessen herauszufinden. Sie fördern die unterbrochene Kommunikation der Streitenden und helfen ihnen - anhand erlernter Fragetechniken - die Motive des Konfliktes herauszuarbeiten. Inhalt und Umfang der Mediationsausbildung beim KAV entsprechen den Anforderungen des Mediationsgesetzes. Der Gesetzgeber möchte u.a. die Konfliktlösung in die Selbstverantwortung der Parteien legen und gleichzeitig die Gerichte entlasten. Die Zusatzausbildung wird berufsbegleitend in acht Blöcken, jeweils freitags/samstags durchgeführt. Sie umfasst insgesamt 120 Zeitstunden zuzüglich 40 Stunden Intervision in Kleingruppen zwischen den Präsenzseminaren. Die Seminare haben Workshopcharakter: Wissen und Erfahrungen werden gemeinsam zusammengetragen, diskutiert und ausgewertet. Das Arbeiten an Fallbeispielen sowie Rollenspiele sind u.a. integrale Bestandteile, um verschiedene Kommunikations- und Verhandlungstechniken zu erlernen. Es werden umfangreiche Seminarunterlagen bzw. Skripte ausgehändigt. Die letzte Blockveranstaltung endet mit einem Prüfungsgespräch und einem praktischen Prüfungsteil, in dem die erlernten Kompetenzen überprüft werden. Nach erfolgreichem Abschluss erhalten die Teilnehmer ein Zertifikat des KAV. Ausbildungsinhalte sind u.a.: Grundlagen und Prinzipien der Mediation Konflikttheoretische Grundlagen Grundlagen und Kommunikation

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Ablauf und Rahmenbedingungen der Mediation Verhandlungen nach dem Harvard-Konzept Weitere Verhandlungs- und Kreativitätstechniken Recht der Mediation Recht in der Mediation Rolle und Selbstverständnis des/der Anwaltmediators/in Leitung der Ausbildung: RAin Andrea Wegner-Katzenstein, Master of Mediation, Zertifizierte Mediatorin DGM und DACH International zertifizierte Mediationstrainerin (DACH) Schlichterin Mitglied im Ausschuss Mediation und Konfliktmanagement des KAV

RA Christoph Bubert International zertifizierter Mediations-Supervisor DACH Zertifizierter Mediator DGM und DACH International zertifizierter Mediationstrainer DACH Zertifizierter Mediator nach den MQ- Standards Schiedsrichter und Schlichter Mitglied im Ausschuss Mediation und Konfliktmanagement des KAV sowie weitere Gastdozenten

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Preise und Konditionen Der Kostenbeitrag für den Lehrgang beträgt € 3.350,00 zzgl. 19% MwSt. (€ 636,50) € 3.986,50. Eine Ratenzahlung ist möglich. Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch unter 0221-285602-18 für Ihre individuelle Ratengestaltung. Dieser Preis beinhaltet die folgenden Leistungen: - Teilnahme an 120 Zeitstunden und 40 Stunden Intervision - Arbeitsunterlagen und Skriptmaterialien - Mineralwasser im Tagungsraum - Kaffeepausen mit Kaffee, Tee und Feingebäck - Sonderkonditionen in Hotels der 2-5 Sterne Kategorie in Köln (während des Kurses)

Veranstaltungsort Der im September 2013 beginnende Lehrgang wird im Pullman Cologne Hotel stattfinden. Ausgezeichnet vom Verband Deutsches Reisemanagement e.V. als Certified Conference Hotel bietet Ihnen das Haus den idealen Rahmen für einen erfolgreichen Lehrgang in besonders ansprechender Atmosphäre. Während der Vorträge steht Ihnen kostenfreies Mineralwasser im Tagungsraum zur Verfügung. Darüber hinaus laden wir Sie zu jeder Kaffeepause zu wohltuendem Kaffee oder Tee sowie einer erlesenen Auswahl an Feingebäck im Foyerbereich ein. Zur Mittagszeit (Selbstzahler) bietet Ihnen die umliegende Nachbarschaft ein vielfältiges Angebot an gastronomischen Einrichtungen. Alternativ bietet Ihnen auch das Pullman Cologne Hotel eine Lunchkarte zu kostengünstigen Preisen.

Termine 13.09. - 14.09.2013 - 09.00 - 18.00 Uhr 18.10. - 19.10.2013 - 09.00 - 18.00 Uhr 08.11. - 09.11.2013 - 09.00 - 18.00 Uhr 13.12. - 14.12.2013 - 09.00 - 18.00 Uhr 10.01. - 11.01.2014 - 09.00 - 18.00 Uhr 14.02. - 15.02.2014 - 09.00 - 18.00 Uhr 07.03. - 08.03.2014 - 09.00 - 18.00 Uhr 04.05. - 05.05.2014 - 09.00 - 18.00 Uhr

AUFBAUMODUL zum „zertifizierten Mediator“ i. S. d. MediationsG Das Seminar richtet sich an Anwaltmediatoren/innen, die über eine 90-stündige Grundausbildung verfügen und sich zum zertifizierten Mediator nach dem MediationsG ausbilden lassen wollen. Schwerpunkt des 40 Stunden umfassenden Aufbaumoduls (30 Zeitstunden an 2 Wochenenden zzgl. 10 Stunden Intervision in Kleingruppen) sind die Vertiefung und Erweiterung der erlernten Mediationstechniken, Selbst- und Rollenklärung des Mediators anhand verschiedener ausgesuchter Modelle sowie Supervision für praktische Fälle und Belastungssituationen. Das Seminar hat Workshopcharakter. Es werden umfangreiche Arbeitsunterlagen zur Verfügung gestellt. Seminarinhalte sind u. a.: Auftragsklärung und Qualitätsmatrix Shuttlemediation Mediation bei komplexen Strukturen Einbeziehung von begleitenden Rechtsanwälten und „Dritten“ Kurzzeitmediation Selbstklärung des Anwaltmediators anhand verschiedener Modelle Supervision Seminarleitung: RAin Andrea Wegner-Katzenstein, Köln Master of Mediation Zertifizierte Mediatorin DGM und DACH International zertifizierte Mediationstrainerin (DACH) Schlichterin Mitglied im Ausschuss Mediation und Konfliktmanagement des KAV RA Christoph Bubert, Köln Zertifizierter Mediator DGM und Dach International zertifizierter Mediationstrainer DACH International zertifizierter Mediations-Supervisor DACH Zertifizierter Mediator nach den MQ-Standards Schiedsrichter und Schlichter Mitglied im Ausschuss Mediation und Konfliktmanagement des KAV

Dieser Preis beinhaltet die folgenden Leistungen: - Teilnahme an 30 Zeitstunden und 10 Stunden Intervision - Arbeitsunterlagen und Skriptmaterialien - Mineralwasser im Tagungsraum - Kaffeepausen mit Kaffee, Tee und Feingebäck - Sonderkonditionen in Hotels der 2-5 Sterne Kategorie in Köln (während des Kurses) Termine 05.07. - 06.07.2013 - 09.00 - 18.00 Uhr 12.07. - 13.07.2013 - 09.00 - 18.00 Uhr Veranstaltungsort Der im September 2013 beginnende Lehrgang wird im Pullman Cologne Hotel stattfinden. Ausgezeichnet vom Verband Deutsches Reisemanagement e.V. als Certified Conference Hotel bietet Ihnen das Haus den idealen Rahmen für einen erfolgreichen Lehrgang in besonders ansprechender Atmosphäre. Während der Vorträge steht Ihnen kostenfreies Mineralwasser im Tagungsraum zur Verfügung. Darüber hinaus laden wir Sie zu jeder Kaffeepause zu wohltuendem Kaffee oder Tee sowie einer erlesenen Auswahl an Feingebäck im Foyerbereich ein. Zur Mittagszeit (Selbstzahler) bietet Ihnen die umliegende Nachbarschaft ein vielfältiges Angebot an gastronomischen Einrichtungen. Alternativ bietet Ihnen auch das Pullman Cologne Hotel eine Lunchkarte zu kostengünstigen Preisen. Anmeldung Eine verbindliche Anmeldung zur Teilnahme an diesem Lehrgang können Sie über das im hinteren Teil dieser Ausgabe befindliche Anmelderevers sowie online unter www.kav-seminare.de tätigen. Bitte beachten Sie, dass die Anzahl der Teilnahmeplätze limitiert ist. Für Fragen und Anregungen steht Ihnen Herr Martin V. Sampedrano Gonzalez, telefonisch unter 0221/28 56 02-18 sowie per Email unter: [email protected], sehr gerne zur Verfügung.

Preise und Konditionen Der Kostenbeitrag für den Lehrgang beträgt € 1.512,44 zzgl. 19% MwSt. (€ 287,36) € 1.799,80. Eine Ratenzahlung in zwei Teilen ist möglich. Bitte kontaktieren Sie uns diesbezüglich.

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Die Ausschüsse und Arbeitskreise informieren Der Ausschuss Erbrecht informiert Bundesfinanzhof lässt die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches zur Milderung der steuerlichen Nachteile eines Berliner Testamentes bei der Erbschaftsteuer zu Bei einem sog. Berliner Testament setzen sich Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig zu Erben ein; nach dem Tod des zuletzt Versterbenden soll dann eine bestimmte Person, meist das Kind oder die Kinder, alles erben. Beispiel1: Die Eheleute Heike und Thomas Meier, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, setzen sich in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des zuletzt Versterbenden ihre gemeinsame Tochter, Lea Meier, Erbin des zuletzt versterbenden Elternteils werden soll. Weitere Kinder sind nicht vorhanden. Beide Ehegatten verfügen jeweils über ein Vermögen im Wert von 350.000 EUR. 2012 verstirbt Thomas Meier und wird von seiner Frau Heike Meier beerbt. Aufgrund des ihr zustehenden persönlichen Freibetrages als Ehefrau in Höhe von 500.000 EUR ist auf ihren Erwerb von Todes wegen keine Erbschaftsteuer zu zahlen. Aufgrund des Erwerbs von Todes wegen steigt das Vermögen von der Mutter auf 700.000 EUR. Im Januar 2013 verstirbt auch die Mutter und wird von ihrer Tochter Lea Meier beerbt, die 700.000 EUR durch Erwerb von Todes wegen erhält. Diese zivilrechtlich beliebte Gestaltung ist steuerlich oftmals – wie der Beispielsfall zeigt – nachteilig. Denn Lea Meier muss bei dieser Gestaltung nach Abzug des ihr zustehenden persönlichen Freibetrages als Tochter gegenüber der Mutter in Höhe von 400.000 EUR für 300.000 EUR Erbschaftsteuer in Höhe von 33.000 EUR (11 % bei Steuerklasse I, vgl. §§ 15, 16, 19 ErbStG) zahlen. Durch das Berliner Testament treten zwei erbschaftsteuerlich ungünstige Folgen ein: 1. Der Schlusserbe, hier die Tochter, verliert den ihm auch gegenüber dem zuerst versterbenden Elternteil zustehenden persönlichen Freibetrag, (hier: 400.000 EUR) 2. In der Person des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners vereinigt sich das eigene Vermögen mit dem Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners, so dass die erbschaftsteuerliche Belastung steigt, da der Steuertarif progressiv ausgestaltet ist. Diese Nachteile lassen sich verhindern, wenn die Erbfolge so gestaltet wird, dass bereits im ersten Todesfall (im Beispiel: Tod des Vaters) dem Schlusserben (hier: der Tochter) Vermögen des Vaters zugewendet wird. Dadurch kann der Schlusserbe seinen gegenüber dem zuerst versterbenden Elternteil zustehenden persönlichen Freibetrag geltend machen und bei dem überlebende Ehegatten (hier: der Mutter) kommt es nicht zu einer Vereinigung des Vermögens von beiden Elternteilen. Solche Regelungen lassen sich durch letztwillige Verfügung gut regeln, solange beide Elternteile noch leben, etwa, indem zugunsten des Kindes bzw. der Kinder Vermächtnisse eingeräumt werden. Diese Lösungen fallen weg, wenn es bereits zum Todesfall gekommen ist, also bereits ein Elternteil verstorben ist. Denn grundsätzlich ist nach Eintritt des Todesfalls die Regelung eines Berliner Testamentes nicht mehr änderbar. Der überlebende Ehegatte hat die Möglichkeit, die Erbschaft grundsätzlich innerhalb einer Frist von sechs Wochen - auszuschlagen. Aber dies ist in der Praxis oftmals nicht erwünscht und wenn doch, ist es oft zu spät. Alternativ dazu ist es möglich, dass der Schlusserbe, hier die Tochter, den Pflichtteilsanspruch gegenüber dem zuerst Verstorbenen (Vater) geltend macht. Nach dem deutschen Erbrecht steht engen Verwandten, dazu zählen vor allem Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, manchmal auch Eltern, ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu, wenn diese Personen enterbt wurden. Durch die Regelungen eines sog. Berliner Testamentes werden Kinder, die gesetzliche Erben der Eltern sind, beim Tod des zuerst

versterbenden Elternteils enterbt. Im Beispiel erbte die Tochter beim Tod des Vaters nichts, sie war damit für diesen Erbfall enterbt. Grundsätzlich kann jeder Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil geltend machen; der Anspruch verjährt in drei Jahren. Geltend gemachter Pflichtteil mindert Erbschaftsteuer Genau um diesen Pflichtteilsanspruch ging es in dem Verfahren beim BFH (Urt. Vom 19.02.2013 – II R 47/11). Um den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb nach der Mutter zu mindern, machte die Tochter ihren Pflichtteilsanspruch gegenüber ihrem Vater geltend. Das Problem bestand darin, dass mit dem nachfolgenden Tod der Mutter die Tochter Anspruchsinhaberin und als Erbin der Mutter auch Schuldnerin des Pflichtteilsanspruchs in einer Person wurde. Zivilrechtlich erlischt ein solcher Anspruch durch Konfusion (Vereinigung von Forderung und Verbindlichkeit). Aus diesem Grunde wollte das Finanzamt den Abzug des Pflichtteils bei der Wertberechnung des erbschaftsteuerpflichtigen Nachlasses der Mutter nicht als Nachlassverbindlichkeit anerkennen. Zu Unrecht, wie der BFH entschied. Auch wenn der Anspruch zivilrechtlich erloschen ist, ist er steuerrechtlich zu berücksichtigen. Voraussetzung für die erbschaftsteuerliche Anerkennung eines Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit ist, dass der Pflichtteil vom Berechtigten geltend gemacht wird. Hinweis: Im Entscheidungsfall war der Pflichtteil im Zeitpunkt der Geltendmachung noch nicht verjährt. Der BFH ließ die Frage ausdrücklich offen, ob diese Entscheidung so auch zu treffen ist, wenn der Pflichtteil auch nach Ablauf der Verjährungsfrist von drei Jahren geltend gemacht wird, da es im Entscheidungsfall auf diese Frage nicht ankam. Zurück zum Beispiel: Der Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Vater beträgt für Lea Meier 87.500 EUR (gesetzlich stünde der Tochter die Hälfte von 350.000 EUR zu, der Pflichtteil beträgt davon die Hälfte, also ein Viertel von 350.000 EUR). Macht sie diesen geltend, wird der Nachlass der Mutter in Höhe von 700.000 EUR mit einer Nachlassverbindlichkeit von 87.500 EUR belastet, so dass der Erwerb von Todes wegen lediglich 612.500 EUR beträgt; nach Abzug des persönlichen Freibetrages von 400.000 EUR wären von 212.500 EUR 11 % Erbschaftsteuern, also 23.375 EUR statt 33.000 EUR, also knapp 10.000 EUR weniger Erbschaftsteuern zu zahlen. Beratungshinweise: Die Entscheidung zeigt, dass auch in Fällen, in denen der Erbfall bereits eingetreten ist und die Regelungen eines sog. Berliner Testamentes nicht mehr geändert werden können, die steuerlich nachteiligen Wirkungen mit Hilfe des Pflichtteilsrechts abgemildert werden können. Allerdings sollte der Pflichtteil nicht voreilig geltend gemacht werden; denn eine Geltendmachung lässt sich grundsätzlich nicht mehr rückgängig machen. Sie kann beim Pflichtteilsberechtigten Erbschaftsteuer auslösen, etwa, wenn der Wert des Pflichtteilsanspruchs den persönlichen Freibetrag übersteigt und/oder wenn erhebliche Vorerwerbe der letzten zehn Jahre vor dem Todesfall nach § 14 ErbStG dem Erwerb von Todes wegen hinzuzurechnen sind. In der Beratung sollten daher Vor- und Nachteile der Geltendmachung des Pflichtteils genau berechnet werden. Zu beachten ist auch, dass die Abwicklung eines Nachlasses nicht immer konfliktfrei erfolgt; die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs – wenn auch gut gemeint und nur der Steuerersparnis wegen – kann Konflikte verstärken, mitunter auch auslösen. Darauf sollte in der Beratung geachtet werden und behutsam vorgegangen werden. Darüber hinaus sind die oftmals in den Testamenten enthaltenen Strafklauseln für den Fall der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zu beachten. RAin Susanne Christ Sprecherin des Ausschusses Erbrecht

1 Aus Gründen der Übersichtlichkeit erfolgt eine vereinfachte Berechnung, insbesondere ohne Berücksichtigung weiterer Freibeträge. Vorerwerbe hatten innerhalb der letzten zehn Jahre keine stattgefunden.

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Der Ausschuss Familienrecht informiert Scheidungstermin und die 2 Wochenfrist für die Geltendmachung von Folgesachen

BGH Beschl. 21.03.2012 – XII ZB 44//10

Wird ein beteiligter Ehegatte 14 Tage vor dem Scheidungstermin geladen, hat er keine Möglichkeit mehr, vermögensrechtliche Ansprüche im Verbund geltend zu machen. Der Senat des BGH vertritt die Auffassung, dass dem Ehegatten auch nach Zugang der Ladung zum Termin die Möglichkeit gegeben sein muss, seine Ansprüche als Folgesache anhängig zu machen. Hierzu reicht allein die Zwei-Wochenfrist als Zeitabstand zwischen Ladung und Termin nicht aus. Von den Ehegatten kann nicht verlangt werden, dass sie noch am Tag des Zugangs der Ladung einen formgerechten Antrag in vermögensrechtlichen Folgesachen anfertigen oder anfertigen lassen und beim Familiengericht einreichen. Vielmehr muss den Ehegatten eine angemessene Vorbereitungszeit von einer weiteren Woche zugestanden werden. Wird dieser Zeitraum unterschritten, haben die Beteiligten einen Anspruch auf Verlegung des Termins.

Nach § 137 Abs. 1 FamFG ist über die Scheidung und Folgesachen zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). Gemäß § 137 Abs. 2 FamFG sind Folgesachen unter anderem Unterhaltssachen, sofern sie die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen und Güterrechtssachen. Um als Folgesachen zu gelten, muss die Familiensache von einem Ehegatten spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache anhängig gemacht werden.

Der Senat geht mit der überwiegenden Ansicht davon aus, dass vermögensrechtliche Folgesachen auch in einem Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung noch in den Scheidungsverbund eingeführt werden können. Wäre mit der mündlichen Verhandlung der erste Verhandlungstermin gemeint, so wäre der Zusatz „vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug“ gem. § 137 Abs. 2 FamFG überflüssig. Das würde dem Grundsatz der Einheit der mündlichen Verhandlung widersprechen.

Die Zwei-Wochenfrist kann dazu führen, dass ein Beteiligter nach Zugang der Ladung – die nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 217 ZPO eine Woche betragen kann – eine Folgesache nicht mehr rechtzeitig anhängig machen kann.

RA Dr. Ulrich Prutsch, Köln Mitglied des KAV-Vorstandes

Das Familiengericht hat den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass die Beteiligten nach Zugang der Ladung unter Einhaltung der Zwei-Wochenfrist nach § 137 Abs. 2 FamFG eine Folgesache anhängig machen können. Zur Vorbereitung des Antrages muss den Beteiligten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen. Bei einer Frist unter drei Wochen haben die Beteiligten einen Anspruch auf Terminsverlegung. Zur rechtzeitigen Geltendmachung einer Folgesache gilt auch die Einhaltung einer Frist für einen Folgetermin.

Der Ausschuss Insolvenzrecht informiert Das Amtsgericht sowie das Landgericht Bonn hatten sich mit einem interessanten Sachverhalt im Zusammenhang mit der Versagung der Restschuldbefreiung zu beschäftigen. Ein Gläubiger hatte beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen Verletzung einer Obliegenheit zu versagen (§§ 295 Abs. 1 Ziff. 3, 296 InsO). Nach dieser Vorschrift obliegt es dem Schuldner, während der Laufzeit der Abtretungserklärung u. a. vollständig Auskunft über sein Vermögen zu erteilen. Es ist unstreitig, dass der Schuldner dies im vorliegenden Fall unterlassen hatte. Es ging in der Sache darum, dass der Schuldner nicht mitgeteilt hatte, dass er klageweise einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von € 40.000,00 wegen eines Verkehrsunfalls geltend gemacht hatte. Aufgrund der fehlenden Mitteilung des Schuldners konnte dieser Betrag, der an den Schuldner ausgezahlt und von diesem verbraucht worden war, nicht zur Masse gezogen werden. Das Amtsgericht Bonn hatte den Versagungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Antragsteller habe nicht nachweisen können, dass die Pflichtverletzung des Schuldners zu einer Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen gem. § 296 Abs. 1 InsO geführt habe. Die Pflichtverletzung des Schuldners vor Eintritt in die Wohlverhaltensphase, in der er den Treuhänder über den Unfall und die Entstehung der Schmerzensgeldansprüche hätte informieren müssen, könne im Rahmen des § 296 InsO nicht mehr geltend gemacht werden, da dort nur Pflichtverletzungen nach Eintritt in die Wohlverhaltensphase erfasst seien.

Das Landgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Zur Begründung hatte das Gericht ausgeführt, es sei allein entscheidend, dass der Schuldner schuldhaft keine ordnungsgemäße Auskunft über sein Vermögen erteilt, sondern vielmehr die Forderung aus dem Verkehrsunfall verschwiegen habe, obwohl ihm diese bekannt gewesen sei. Der Zufluss des entsprechenden Betrages hätte ausgereicht, um die Verfahrenskosten sowie sämtliche festgestellten Forderungen zu bedienen. Es sei anzunehmen, dass im Fall der ordnungsgemäßen Mitteilung des Schuldners an den Treuhänder, der Betrag von € 40.000,00 der Masse zugeflossen wäre, was durch das Verhalten des Schuldners vereitelt wurde. Der Schuldner sei unabhängig von dem Zeitpunkt des Erhalts des Betrages verpflichtet gewesen, die € 40.000,00 dem Treuhänder zur Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung zu stellen, da die Schadensersatzforderung aus dem Verkehrsunfall gem. § 35 Abs. 1 InsO zur Masse gehörte und damit die hierauf erhaltene Zahlung der Nachtragsverteilung unterlag (vgl. BGH ZIP 2012, 437). Er hätte diese Verpflichtung auch erkennen müssen, wobei nach Darstellung des Landgerichts ausreicht, dass ihm klar sein musste, dass ihm dieses Geld nicht zur freien Verfügung stand. Eine möglicherweise hiervon abweichende Rechtsauffassung des Schuldners hindere sein Verschulden nicht, ggfls. hätte er sich rechtlich beraten lassen müssen (Az. 6 T 178/12). RA Karl-Dieter Sommerfeld, Engelskirchen

Der Ausschuss Internationales Recht informiert Am 02.05.2013 fährt eine Abordnung des Ausschusses zum DAV-Büro in Brüssel, um auf diesem Wege die Vernetzung auszubauen, indem sich der Ausschuss dort vorstellt und weitere Kontakte knüpft.

lagen des europäischen Arbeitsrechts halten. Da die Arbeitsleistungen immer internationaler erbracht werden, wollen wir Ihnen eine bescheinigte Einführung diesbezüglich anbieten.

Da sich eine weitere derartige Gelegenheit am 30.05.2013 bis zum 01.06.2013 durch eine Veranstaltung der „Federation de Barreux“ in Frankfurt anbietet, werden auch dort Mitglieder unseres Ausschusses teilnehmen, denn bei der Veranstaltung sollten zahlreiche europäische Anwaltskammern vertreten sein.

Das 6. Europäische Anwaltsforum wird am 21. und 22.11.2013 stattfinden. Es wird sich lohnen, diesen Termin vorzumerken und dort teilzunehmen, denn dabei gibt es nicht nur neue Erkenntnisse, sondern auch Fortbildungsbescheinigungen.

Herr Dr. Sagan wird am 16.09.2013, 17.00-20.15 Uhr, im Hopper Tagungszentrum, Brüsseler Straße 26, 50674 Köln, einen Vortrag zu den Grund-

RA Marc Meyer, Leverkusen Mitglied des Ausschusses Internationales Recht

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GALA KÖLNER JURISTEN am 22. November 2013 in der Wolkenburg

Am 22. November 2013 findet zum dritten Mal die GALA KÖLNER JURISTEN in der Wolkenburg statt. Die GALA reiht sich damit ein in eine lange Tradition von Juristenfesten, die vom Kölner Anwaltverein organisiert werden. Bis zu den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts veranstaltete der Kölner Anwaltverein nur für seine Mitglieder diese gesellschaftlichen Abende. Mehr und mehr wollten die Partnerinnen und Partner der Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft, Justiz und Verwaltung, Universität und der privaten Wirtschaft teilnehmen. Daraus entwickelte sich der Ball Kölner Juristen. Dieser Ball erlebte in den 1980er Jahren mit teilweise über 1.200 Gästen eine beispielslose Erfolgsgeschichte. Eine ganz besondere Atmosphäre bot das Ballereignis stets dann, wenn es im historischen Treppenhaus des Oberlandesgerichts zu Köln am Reichenspergerplatz stattfand. Neben den Gästen aus der Kölner Region folgten viele ausländische Kolleginnen und Kollegen der befreundeten Anwaltsorganisationen und Anwaltskammern den Einladungen. Sie kamen und kommen aus Orten der Benelux-Länder, Frankreich, Großbritannien und Irland, später aber auch aus Ländern wie Italien, Kroatien, Norwegen, Polen, Spanien und Tschechien, die vor dem Ball traditionell zu einem festlichen Abendessen eingeladen wurden. Im Wandel der Zeit änderte sich die Form der Veranstaltung zu einer ADVOnight. Das festliche Abendessen wurde zum ADVOdinner und der Ball zur ADVOparty speziell für die jungen Kolleginnen und Kollegen in der besonderen Atmosphäre des Theaters am Tanzbrunnen. In diesem Jahr haben wir nach den großen Erfolgen der beiden letzten Jahre erneut die Wolkenburg für die GALA KÖLNER JURISTEN gewählt. Das traditionelle Ballhaus ist der räumliche Mittelpunkt vieler festlicher Veranstaltungen in Köln. Die vorweihnachtliche Dekoration von außen und innen erweckt bereits bei dem Betreten der alten Klosteranlage das Verlangen auf einen exklusiven Abend.

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Die GALA KÖLNER JURISTEN beginnt um 17.30 Uhr mit einem Empfang. Um 18.30 Uhr wird das Dinner serviert. Während der kulinarischen Reise unter der Regie der beiden Chefköche Michael Schwiperich und Peter Golla werden die Gäste von Martin Sasse auf dem Piano unterhalten. Im Anschluss an das Dinner wird um 20.30 Uhr die Band „Heavens Club“ mit klassischer Tanzmusik aufspielen. Als weiteres Highlight steht der stimmungsvolle Auftritt der Tanzgruppe „Samba do Brasil by Carlinhos Bata“ auf dem Programm, die mit ihren beeindruckenden Kostümen zu lateinamerikanischen Rhythmen für Begeisterung sorgen werden.

Der Galapreis von € 119,00 pro Person beinhaltet den Empfang, die Programmpunkte, das Dinner und alle ausgewählten Getränke bis 02.30 Uhr inklusive eines Mitternachtsimbisses. Die Gäste ohne Teilnahme am Dinner zahlen den Ballpreis von € 59,00 pro Person einschließlich aller Programmpunkte, Getränke bis 02.30 Uhr und dem Mitternachtsimbiss.

Die pauschale Preisgestaltung lässt den festlichen Abend mit Begleitung oder mit mehreren eigenen Gästen leicht kalkulieren. Höhere Kosten entstehen nicht.

Das Interesse ist groß. Reservieren Sie frühzeitig. Buchungen sind bis zum 30. Oktober 2013 per Anmeldeformular (siehe Seite 38), per Email, Fax,

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Brief oder persönlich in der Geschäftsstelle des KAV möglich. Die Anzahl der Plätze für Dinner & Ball ist beschränkt. Kommen Sie gemeinsam mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner, Geschäftsfreunden und Mandanten im Kreise Ihrer Kolleginnen und Kollegen auf die festliche GALA KÖLNER JURISTEN - WIR SEHEN UNS am 22. November 2013 in der Wolkenburg.

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22. November 2013 in der Wolkenburg

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Der Ausschuss Junge Anwälte informiert 1. Gelungener Abend mit den Jungen Anwälten aus Düsseldorf Im Rahmen des vom Ausschuss Junge Anwälte des KAV organisierten monatlichen Treffens der Jungen Juristen im Hellers Brauhaus (jeden ersten Mittwoch im Monat, 19.00 Uhr) waren am 04. April 2013 die Jungen Anwälte aus der Nachbarstadt Düsseldorf zu Gast. Die Treffen haben in erster Linie das Ziel, den Kontakt unter jungen Juristen zu stärken und Networking zu ermöglichen; öfter stehen die Treffen auch unter einem bestimmten Motto. Es war deshalb eine ganz besondere Freude, dass dieses Mal junge Kollegen aus Düsseldorf den Weg nach Köln gefunden haben, um auch hier die Kontakte über die Stadtgrenzen hinweg zu festigen bzw. zu etablieren. Mitorganisiert wurde das Treffen von Frau Kollegin Caroline Wegener, Regionalbeauftragte des Forums Junge Anwälte des DAV für Düsseldorf. Wir bedanken uns hierfür ganz herzlich bei ihr. Der Abend war ein großer Erfolg. 10 Düsseldorfer Kolleginnen und Kollegen waren zugegen, insgesamt nahmen ca. 28 Personen an dem Event teil. „Die Stimmung war großartig und viele Kontakte wurden geknüpft. Es war ein sehr schöner Abend“, so der Sprecher des Ausschusses Junge Anwälte des KAV, Herr Kollege Marcus Hegelein. Ein Revival in Düsseldorf ist fest geplant und wird in den nächsten Monaten stattfinden. 2. Junge Juristen treffen sich

in ungezwungener Atmosphäre gemeinsam mit weiteren jungen Juristen über deren Fragen, Bedürfnisse und aktuelle Themen sprechen zu können. Informationen zu den nachfolgenden Treffen und deren Themeninhalte erhalten Sie auf der Webseite des KAV unter der Rubrik Ausschüsse und Arbeitskreise - Junge Anwälte - Ausschussinformationen. 3. Hotline für junge Kolleginnen und Kollegen Der Ausschuss Junge Anwälte hat eine Hotline eingerichtet, damit sich junge Kolleginnen und Kollegen mit Fragen, die den Einstieg in den Anwaltsberuf und die Probleme in den ersten Berufsjahren betreffen, unmittelbar an die Mitglieder des Ausschusses wenden können. Die Hotline wird ab dem Erscheinen dieser Mitteilungen bedient im April 2013 von Frau Kollegin Dr. Maren Schlimm, 0221 / 13 30 13, im Mai 2013 von Herrn Kollegen Martin Schreiner, 0221 / 973 00 10, im Juni 2013 von Herrn Kollegen Karsten Stickeler, 0221 / 99 22 460, im Juli 2013 von Herrn Kollegen Kourosh Aminyan, 0221 / 22 25 240, im August 2013 von Herrn Kollegen Raphael Brugger, 0221 / 42 07 45 95 und im September 2013 von Frau Kollegin Vera Cyrus, 0221 / 948 65 30.

„Junge Juristen treffen sich“ - So lautet der Name des einmal im Monat stattfindenden Treffens des Ausschusses Junge Anwälte, jeweils um 19.00 Uhr im Hellers Brauhaus auf der Roonstraße 33, 50674 Köln. Die nächsten Treffen erfolgen am 13. Juni 2013 und am 04. Juli 2013. Im Monat Mai fällt das Treffen aus. Die Mitglieder des Ausschusses freuen sich darauf,

Der Ausschuss Mediation und Konfliktmanagement informiert Telefonhotline zu Mediationsverfahren Bereits seit Anfang 2007 haben Parteien im gesamten Landgerichtsbezirk Köln die Möglichkeit, in anhängigen Gerichtsverfahren ein Mediationsverfahren durchzuführen. Hierüber werden die Parteien automatisch mit der Zustellung der Klageschrift durch einen entsprechenden Schriftsatz des Gerichtes informiert. Insbesondere für die Prozessbevollmächtigten treten dadurch wiederholt Fragen bezüglich eines solchen Mediationsverfahrens auf. Der Ausschuss Mediation und Konfliktmanagement hat sich deshalb dazu entschlossen, für Parteienvertreter eine „Telefonhotline“ anzubieten, über die Fragen und Unklarheiten hinsichtlich des Mediationsverfahrens geklärt werden können. Die Hotline ist wie folgt zu erreichen:

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im April 2013 über Herrn Kollege Friedhelm Thomé, 0221 / 93 18 960, im Mai 2013 über Herrn Kollege Matthias Remky, 0221 / 120 60 50 9, im Juni 2013 über Frau Kollegin Andrea Wegner-Katzenstein, 0221 / 93 78 416, im Juli 2013 über Frau Kollegin Uta Schlesinger, 0221 / 270 95 660, im August 2013 über Frau Kollegin Inga Kraus, 02295 / 90 81 666, im September 2013 über Frau Kollegin Kirsten Marx, 0221 / 20 54 145.

Der Ausschuss RVG informiert Entgeltklausel für Pfändungsschutzkonto in Banken-AGB unwirksam

Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts

Eine AGB Klausel der Banken über ein höheres Entgelt bei Pfändungsschutzkonten als bei allgemeinen Girokonten ist unwirksam. Ein zusätzliches Entgelt für die Führung eines Pfändungsschutzkontos stellt eine unangemessene Benachteiligung des privaten Kunden gem. § 307 Abs. 1 BGB dar. OLG Frankfurt, Urteil vom 28.03.2012 – 19 U 238/11 In dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank war für die Kontoführung und die Erbringung von Zahlungsdiensten für ein Girokonto Standard ein Grundpreis von € 1,55 monatlich ausgewiesen. Für ein Pfändungsschutzkonto wurde ein Grundpreis von € 11,55 berechnet.

Die Reisekosten eines im zuständigen Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts sind grundsätzlich erstattungsfähig, solange seine Kanzlei sich innerhalb des Gerichtsbezirks befindet. Die Kanzlei muss weder am Wohnsitz der Partei noch im Gerichtsort liegen. AG Siegburg Beschluss vom 13.11.2012 – 103 C 64/12 Der Kläger beauftragte zur Vertretung im gerichtlichen Verfahren eine Anwaltskanzlei, die sich zwar im Bezirk des Prozessgerichts befand, aber nicht am Wohnsitz der Partei und nicht am Gerichtort. Der Kanzleiort war weiter entfernt als der Wohnsitz der Partei. Die Festsetzung der Reisekosten lehnte der Rechtspfleger ab. Er setzte die fiktiven Reiskosten für die kürzere Entfernung vom Wohnsitz der Partei zum Gerichtort fest. Der Beschluss wurde aufgehoben.

Der Kunde eines Kreditinstituts kann nach § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO die Führung seines Girokontos als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verlangen. Im Falle eines noch nicht bestehenden Girokontovertrages kann die Führung des einzurichtenden Girokontos als P-Konto § 850k Abs. 7 ZPO vereinbart werden. Das Kreditinstitut muss auf Verlangen des Kunden das vorhandene Girokonto als P-Konto führen. Der Anspruch ist nicht davon abhängig, dass eine Pfändungsmaßnahme vorliegt. Für die Umwandlung und Führung darf kein Entgelt verlangt werden. Durch die Führung eines Girokontos als P-Konto verpflichtet sich die Bank zu einer Zusatzleistung, die keine Hauptleistung eines Zahlungsdienstvertrages darstellt. Die zusätzlichen Leistungen des Pfändungsschutzes erfolgen in Umsetzung der Neuregelung des § 850k ZPO. Die Leistungen der Bank aus dem Zahlungsdienstvertrag werden lediglich erweitert. Ein eigenständiges Kontomodell entsteht durch die Umwandlung nicht. Die Leistungserweiterung ist den Kreditinstituten als gesetzliche Pflicht auferlegt und nicht individuell von dem Kunden veranlasst. Eine Entgeltregelung für Aufwendungen, die nicht auf einer rechtsgeschäftlichen Grundlage beruhen, sondern in Ausführung einer gesetzlichen Verpflichtung verlangt werden, stellt eine Abweichung von der Vorstellung des Gesetzgebers zur Unentgeltlichkeit dar und indiziert die unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Diese Rechtslage ist vergleichbar mit der Verpflichtung der Banken als Drittschuldner für die Erteilung der Auskunft nach § 840 ZPO und der Überweisung pfändbarer Beträge. Ein Entgelt kann dafür nicht verlangt werden. Der Aufwand für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungen gehört zu den allgemein von Drittschuldnern zu tragenden Lasten. In dem Bereich der Daseinsvorsorge gibt es keine Kostenerstattung für gesetzlich auferlegte Leistungen. RA Dr. Ulrich Prutsch, Köln Mitglied des Ausschusses RVG, Mitglied des KAV-Vorstandes

Die Prüfung der Notwendigkeit der zu erstattenden Kosten erstreckt sich nicht auf die Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts. Die Partei kann grundsätzlich einen Anwalt aus dem gesamten Bezirk des Prozessgerichts beauftragen ohne dadurch Kostennachteile zu befürchten. RA Dr. Ulrich Prutsch, Köln Mitglied des Ausschusses RVG, Mitglied des KAV-Vorstandes

Bußgeldsachen – nur eine Auslagenpauschale In Bußgeldsachen bilden die Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das sich anschließende gerichtliche Verfahren nur ein und dieselbe Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 S. 1 RVG. Die Auslagenpauschale fällt deshalb nur einmal an. Nach Abschluss eines Bußgeldverfahrens rechnete der Verteidiger des Klägers mit dessen Rechtsschutzversicherung jeweils eine gesonderte Auslagenpauschale für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende erstinstanzliche gerichtliche Verfahren ab. Die Rechtsschutzversicherung lehnte die Erstattung von zwei Auslagenpauschalen ab. Der BGH bestätigt diese Ansicht (BGH Urteil vom 19.12.2012 – IV ZR 186/11). Die für den Anwalt nachteilige Entscheidung wird voraussichtlich durch das 2. KostenrechtsmodernisierungsGesetz zum 01.07.2013 revidiert. In dem neuen § 17 Nr. 11 RVG - E wird klargestellt, dass sich bei dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem sich anschließenden erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt. Gleiches wird in Strafsachen gelten § 17 Nr. 10 RVG – E.

Der Ausschuss Verkehrsrecht informiert Honorarkürzung für Kfz-Sachverständige Kfz-Haftpflichtversicherungen sind seit rund 1 ½ Jahren dazu übergegangen, Gebührenrechnungen von Kfz-Sachverständigen zu kürzen. So werden Honorarkosten der von Geschädigten beauftragten Sachverständigen regelmäßig um Beträge zwischen € 40,00 und € 120,00 gekürzt mit der Begründung, die in Ansatz gebrachten Kosten seien nicht „erforderlich“ im Sinne von § 249 BGB. Vor allem die Zürich Versicherung und das Tochterunternehmen DA Deutsche Allgemeine Versicherungs AG, aber ihnen folgend auch andere Versicherer haben diese Kürzungen vorgenommen. Dies mit der Begründung, dass die BVSK-Honorarbefragung - an der sich die Sachverständigen bei ihrer Vergütung regelmäßig orientieren - keine sachgerechte Bemessungsgrundlage sei. Da die Kürzungsbeträge schnell 10 bis 15 % des Honorarvolumens ausmachen, werden die Amtsgerichte aktuell mit entsprechenden Gebührenklagen der Sachverständigen überschwemmt. Aufgrund des Streitwertes entsprechender Klagen ist regelmäßig eine Berufung nicht möglich. Das Amtsgericht Gummersbach hatte mit Urteil vom 06.09.2012 zum Aktenzeichen - 19 C 54 /12 - die DA Deutsche Allgemeine Versicherungs AG verurteilt, den einbehaltenen Betrag von € 101,90 an den Sachverständigen zu zahlen. Um hier eine Rechtsklarheit herbeizuführen, hatte das Amtsgericht die Berufung zugelassen. Die 9. Berufungskammer des Landgerichts Köln hat zum Aktenzeichen - 9 S 255/12 - einen vierseitigen Hinweisbeschluss erlassen, mit dem Hinweis, dass es die zugelassene und von der DA Deutsche Allgemeine Versicherungs AG eingelegte Berufung für aussichtlos erachtet. Da seitens der Versicherung innerhalb der Stellungnahmefrist kein weitergehender Sachvortrag erfolgt

ist, hat das Landgericht Köln als Berufungsgericht mit Beschluss vom 27.02.2013 die zugelassene Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass es keinerlei Bedenken sieht, gegen die Heranziehung der BVSK-Honorarbefragung. Unter Hinweis auf die äußerst umfangreiche Rechtsprechung zur gerichtlichen Anerkennung dieser BVSK-Honorarbefragung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden sind, die Zweifel an der Richtigkeit der BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage begründen. Das Landgericht hat sich dann mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander gesetzt und ausgeführt, dass grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB anzuerkennen ist. Das Amtsgericht sei berechtigt, eine Schätzung auf der Grundlage von § 287 ZPO herbeizuführen. Insoweit sei nicht zu beanstanden, wenn sich das Amtsgericht dann an der BVSK-Honorarbefragung orientiert und jedenfalls solche Honorarrechnungen als erforderlich ansieht, die den Rahmen der BVSK-Honorarbefragung nicht überschreiten. Nachdem schon zuvor Landgerichte in Saarbrücken, Dortmund, München, Mannheim und anderen Orts entsprechend judiziert haben, kann nur gehofft werden, dass im Hinblick auf die deutliche Entscheidung des Landgerichts Köln hier eine Befriedung eintritt und diese für alle Seiten unbefriedigenden „Kleinstprozesse“ zukünftig entbehrlich werden. RA Rolf-Helmut Becker, Bergneustadt Fachanwalt für Versicherungsrecht und Verkehrsrecht

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Personen Rechtsanwalt Peter Blumenthal ist neuer Präsident der Rechtsanwaltskammer Köln Herr Kollege Peter Blumenthal aus Bonn ist vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln am Abend des 20. März 2013 zum neuen Präsidenten gewählt worden. Er tritt die Nachfolge von Herrn Kollegen Dr. Hubert W. van Bühren (Präsident von 2005 - 2013) an, der im November 2012 nicht mehr für den Kammervorstand kandidiert hatte. Herr Kollege Blumenthal leitet damit für zwei Jahre die zurzeit fünftgrößte deutsche Anwaltskammer mit rund 12.500 Mitgliedern.

sich 1978 als Rechtsanwalt in Bonn zu und ist seitdem Partner einer mittelständischen und überregionalen Bonner Sozietät. Herr Kollege Blumenthal ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und befasst sich umfassend mit dem Schadensrecht mit allen Bezügen zu anderen Rechtsgebieten einschließlich des Arzthaftungsrechts. Er gehört dem Vorstand der RAK Köln seit 2001 an, von 2009 - 2013 war er als Schriftführer und Vizepräsident der Kammer und bis zu seiner Wahl als Präsident auch Vorsitzender des Vorprüfungsausschusses der Kammer Köln für die Verleihung der Bezeichnung als Fachanwalt für Verkehrsrecht. Zudem war er von 1995 bis 2006 Vorstandsmitglied des Bonner Anwaltvereins und von 2001 bis 2006 dessen Vorsitzender. Herr Kollege Blumenthal, der in Königswinter lebt, ist verheiratet und Vater von vier Kindern.

Er wurde 1949 in Bonn-Bad Godesberg geboren, studierte Rechtswissenschaften in Freiburg und Bonn. Seine Referendarzeit absolvierte er im Bezirk des Landgerichts Bonn. Nach dem zweiten Staatsexamen ließ er

Der KAV wünscht Herrn Kollegen Blumenthal eine erfolgreiche Amtszeit und freut sich auf eine fruchtbare Zusammenarbeit.

Neues Präsidium der Rechtsanwaltskammer Köln Durch den RAK Vorstand wurde das Präsidium der Kammer Köln neu bestimmt. Wieder gewählt wurden als Vizepräsidenten der Kölner Kollege Alfred Börsch (Schatzmeister) und die Kölner Kollegin Alexandra Mack. Neu in das Präsidium gewählt wurden der Bonner Kollege Bernd Klassen

(Schriftführer), Herr Kollege Dr. Thomas Gutknecht aus Leverkusen und der Aachener Kollege Guido Imfeld. Dem neuen Präsidium der RAK Köln wünscht der KAV alles Gute und eine erfolgreiche Zusammenarbeit.

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Veranstaltungen und Termine Justiz, Recht und Nationalsozialismus Die Führung durch das NS-Dokumentationszentrum in Köln zeigt zunächst die heutigen Berührungspunkte von Justiz und Nationalsozialismus auf und führt dann in die Zeit zwischen 1933 und 1945. Themen sind unter anderem der damalige Landgerichtspräsident Müller, die Ereignisse vom 31. März 1933 am Reichenspergerplatz, die Verwicklung der Kölner Justiz in die NS-Rassenpolitik, NS-Rechtsanwälte und Jura-Professoren, die Tätigkeiten von Herrn Palandt und Herrn Schönfelder und nicht zuletzt das bis heute fortgeltende NS-Recht. Die Führung erfolgt durch Herrn Kollegen Oliver Meißner, der dem NS-Dokumentationszentrum langjährig verbunden ist.

Eine vorherige Anmeldung ist erforderlich. Diese nimmt die KAV-Geschäftsstelle gerne per Email: [email protected], Betreff: Justiz, Recht und Nationalsozialismus oder per Fax an 0221 - 28 56 02-21 entgegen. Bitte beachten Sie, dass die Teilnehmerzahl auf 35 Personen beschränkt ist.

Datum: Mittwoch, 08. Mai 2013 Uhrzeit: 16.20 Uhr Kosten: € 10,00 inkl. € 4,50 Eintritt Dauer: ca. 90 Minuten

Save the Date: Sommerempfang des KAV im Arbeitsgericht Köln am 03. Juli 2013 In diesem Jahr bittet der Arbeitsrechtsausschuss im KAV alle arbeitsrechtlich interessierten Kolleginnen und Kollegen anstelle des traditionsreichen Frühjahrstreffens zu einem Sommerempfang im Arbeitsgericht Köln, der am

Die von dem Arbeitsrechtsausschuss des KAV gemeinsam mit dem Arbeitsgericht Köln organisierte Veranstaltung bietet die Gelegenheit zum fachlichen und persönlichen Austausch in lockerer Atmosphäre, an der auch die Richterschaft des Kölner Arbeitsgerichts und Landesarbeitsgerichts sowie Vertreter aus der Wissenschaft und der Verbände teilnehmen werden.

Mittwoch, dem 03. Juli 2013 Beginn: 14.00 Uhr Innenhof des Kölner Arbeitsgerichts Pohligstr. 9, 50939 Köln stattfinden wird.

ADVO-Golfturnier 2013 Das diesjährige ADVO-Golfturnier der Anwaltvereine Köln, Bonn und Aachen für Anwälte, Notare, Richter und Staatsanwälte der drei Gerichtsbezirke findet in diesem Jahr am 05. Juli 2013 auf der Anlage des Golfclub Düren e.V., Am Golfplatz 2, 52355 Düren (Stadtteil Gürzenich) statt. Ausrichter ist in diesem Jahr der Aachener Anwaltverein. Nähere Einzelheiten und ein Anmelderevers finden Sie in den nächsten Wochen auf unserer Website www.koelner.anwaltverein.de unter Aktuelles.

Wichtige Termine 2013 26. April 2013 27. April 2013

Landesverbandstag des DAV-Landesverbandes NRW

05. Juni 2013 08. Juni 2013

64. Deutscher Anwaltstag in Düsseldorf

28. Juni 2013

Ausbildungsgala Sommerabschlussprüfung

03. Juli 2013

Sommerempfang Arbeitsgericht

05. Juli 2013

ADVO-Golfturnier 2013

21. November 2013 - 6. Europäisches Anwaltsforum 22. November 2013 22. November 2013

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Gala Kölner Juristen

KAV intern HERZLICH WILLKOMMEN IM KAV Wir freuen uns, seit dem 25. Januar 2013 folgende Kolleginnen und Kollegen als neue Mitglieder des KAV begrüßen zu können. Wir wünschen allen Neumitgliedern einen erfolgreichen und zufriedenen Start! RAin Julia Achtmann, Köln RAin Nadja Goralik, Köln RAin Madita Gosch, Düsseldorf RAin Sina Marschewski, Brühl RAin Gabi Müllejans, Köln RAin Daniela Sämann, Köln RAin Stephanie Schäfers, Köln RAin Anne Schnatenberg, Köln RAin Özlem Simsek, Leverkusen RAin Kerstin Stirner, Köln RA Daniel Breuer, Köln RA Tom Dalhoff, Köln RA Alex Stefan Demirci, Köln

RA Philipp Drögemeier, Köln RA Alejandro Walter Fernández Arnelli, Köln RA Béla Gehrken, Köln RA Eric Hiedemann, Köln RA Christoph Krosch, Köln RA Christian Lange, Köln RA Rainer Marx, Kerpen RA Tobias Morkötter, Köln RA Panagiotis Paschalis, Köln RA Michael Pehlke, Wipperfürth RA Matthias Prull, Köln RA Michael Rieck, Köln

Als Mitglied des KAV genießen Sie unter anderem folgende Vorteile: » Vielfältige Fortbildungsveranstaltungen und Seminare

» Parkplätze für Anwälte hinter dem Justizparkhaus

» 22 Fachausschüsse und 3 Arbeitskreise

» Betreuung der Mitarbeiter

» Regelmäßige Mitteilungshefte mit aktuellen Informationen

» Nutzung des Kurierdienstes des KAV

» Emailnewsletter RECHTZEITIG INFORMIERT

» Rechtsberatung, telefonischer Notdienst in Strafsachen

» Ein großes Online Angebot: Buchung von Seminaren unter www.kav-seminare.de

» Vielfältige Rahmenabkommen mit namhaften Anbietern

Online Stellenbörse für Anwälte unter www.kav-karriere.de » Unterstützung und Informationen zu günstigen Gruppenversicherungsverträgen, dem Versorgungswerk und zur obligatorischen Berufshaftpflichtversicherung

» Option zur Nutzung des Job-Tickets » Zahlreiche Veranstaltungen zur Pflege und zum Knüpfen von Kontakten » Durch die Mitgliedschaft des KAV im DAV: Nutzung sämtlicher Angebote des DAV

» Korrespondenz und Dialog mit Kölner Gerichten

RECHTZEITIG INFORMIERT Seit bereits zwei Jahren informiert der KAV seine Mitglieder mit seinem Newsletter namens RECHTZEITIG INFORMIERT. Dieser monatlich erscheinende Emaildienst hält sie stets über die im Folgemonat stattfindenden Seminare und Veranstaltungen auf dem neuesten Stand. Hinterlegte Direktlinks ermöglichen den Zugriff auf weitere Informationen zu den jeweils gewünschten Vorträgen und bieten zudem die Möglichkeit einer papierlosen Direktbuchung. Darüber hinaus bewirbt der Newsletter auch Fachanwaltskurse, lädt zu Treffen, Empfängen und Bällen ein und hält nützliche Informationen für die Empfänger bereit.

Interessierte Mitglieder können sich bequem unter folgender Emailadresse registrieren: [email protected]

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Wissenswertes Schreiben des Aachener Anwaltvereins zu unserem Artikel „Vorsicht Falle - Parkverbot im Aachener Justizparkhaus“ Der Aachener Anwaltverein (AAV) hat uns gebeten, zu unserem Bericht „Vorsicht Falle - Parkverbot im Aachener Justizparkhaus“, erschienen in der Ausgabe 1/2013 der KAV Mitteilungen, folgenden Artikel zu veröffentlichten: Der AAV hat 852 Mitglieder. Für die Wahrnehmung der Termine im Justizzentrum – Amtsgericht – Landgericht – Verwaltungsgericht – Sozialgericht – Arbeitsgericht – Staatsanwaltschaft – stehen den Kollegen sage und schreibe sechs Parkplätze zur Verfügung. Es ist nicht verwunderlich, dass die Plätze heiß umkämpft sind. Die Aachener Kollegen sind leider nicht – wie die Kölner Kollegen – in der komfortablen Lage, ein großes, kostenloses Parkhaus zur Verfügung zu haben und dringen darauf, dass wenigstens diese sechs Plätze auch wirklich für die Aachener Kollegen zur Verfügung stehen.

Zwischenzeitlich hat sich die Parksituation aufgrund der strengen Vorgehensweise auch wesentlich verbessert. Wir verstehen den Ärger der Kölner und anderen auswärtigen Kollegen. Wir bitten andererseits aber auch um Verständnis, dass wir keine Ausnahme machen können. Der AAV möchte gleichwohl darauf aufmerksam machen, dass die übrigen nicht gesondert ausgewiesenen Parkplätze im Erdgeschoss des Parkhauses des Justizzentrums selbstverständlich auch allen auswärtigen Kolleginnen und Kollegen zur Verfügung stehen. Hier gilt allerdings: Der frühe Vogel fängt den Wurm! RA Thomas Polhammer Vorsitzender des Aachener Anwaltvereins

Formulare der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH (Gewerbeauskunft-Zentrale) für Einträge in eine Onlinedatenbank wettbewerbswidrig Seit ca. 2 ½ Jahren versendet die Firma GWE-Wirtschaftsinformations GmbH aus Düsseldorf auch bekannt als Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE) Formulare für Einträge in eine Onlinedatenbank an Unternehmen, Vereine und auch an hoheitlich handelnde Körperschaften. Die Gestaltung des Vordrucks, ähnlich einem amtlichen Formular, erweckt bei dem Adressaten den Eindruck eines behördlichen Schreibens bzw. der Bestätigung eines bereits bestehenden Eintrags. Dies beides ist aber nicht gegeben. Während die Staatsanwaltschaft Düsseldorf diese „Masche“ bisher nicht als Betrug im Sinne des § 263 StGB gewertet hat, wurde das benutzte Formular von der Wettbewerbskammer des Landgerichts Düsseldorf durch Urteil vom 15.04.2011, Az. 38 O 148/10 als irreführend und wettbewerbswidrig qualifiziert. Diese Rechtsauffassung wurde durch das OLG Düsseldorf durch Urteil vom 14.02.2012, Az. I 20 U 100/11 bestätigt. Bedauerlicherweise hatten in der Vergangenheit einige Zivilgerichte keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses, so AG Köln Urteil vom 06.06.2011, 114 C 128/11 und AG Düsseldorf Urteil vom 13.10.2011, 40 C 8543/11. Rechtsanwalt Kurtenbach III hat die GWE nunmehr auf Rückzahlung bereits geleisteter Entgelte vor dem AG Düsseldorf unter dem Gesichtspunkt

der ungerechtfertigten Bereicherung verklagt. Nach noch umfangreichem Sachvortrag ist die GWE dann in der mündlichen Verhandlung am 04.12.2012 nicht erschienen, so dass ein Versäumnisurteil ergangen ist, das mittlerweile rechtskräftig ist. Die GWE hat die Klagesumme und die Verfahrenskosten erstattet. Offensichtlich hatte die GWE Sorge, dass das Gericht der mittlerweile verbraucherfreundlicheren Tendenz in der Rechtsprechung Rechnung trägt und die Sittenwidrigkeit des vermeintlichen Vertragsabschlusses feststellt. Die GWE ist nach wie vor am Markt tätig und versucht ihre vermeintlichen Ansprüche durch Rechtsanwälte und Inkassounternehmen aufwendig und hartnäckig einzutreiben, wobei allerdings nur die klagestattgebenden Urteile Erwähnung finden. Rechtsanwalt Wolfgang Kurtenbach III rät allen Kolleginnen und Kollegen, die mit solchen Fällen befasst sind, der Forderung nicht nachzukommen und gegebenenfalls sogar zurückzufordern. RA Wolfgang Kurtenbach III Mitglied des KAV

Änderung der ReNo-Ausbildung noch in diesem Jahr? Im Gegensatz zu den immer noch ansteigenden Zulassungszahlen bei der Anwaltschaft sinkt die Zahl der Ausbildungsverhältnisse für den Beruf der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten dramatisch. Die aktuelle Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge weist für den Zeitraum 01.10.2011 bis 30.09.2012 mit 5.656 gemeldeten Verträgen einen neuen Tiefstand auf. Die regionale Entwicklung ist unterschiedlich. Insbesondere in den neuen Bundesländern einschließlich Berlin ist ein Rückgang bis zu 30% zu verzeichnen. Der Grund dafür liegt nicht in einer abnehmenden Ausbildungsbereitschaft der Kanzleien. Die Ursache ist eher in dem mangelnden Interesse der Auszubildenden am ReNo-Beruf zu suchen. Die geringe Attraktivität hängt mit der Ausbildungsvergütung und fehlenden Aufstiegsperspektiven zusammen. Die aktuelle Statistik der freien Berufe verzeichnet einen Anstieg der Ausbildungsverhältnisse von 7,8%. Sogar die Steuerberaterkanzleien haben in dem obengenannten Zeitraum 6.703 Ausbildungsverträge neu abgeschlossen. Das bedeutet einen Anstieg im Vergleich zum Vorjahr von 3,7%. Diese Entwicklung zwingt zum Handeln. Der weitere Rückgang der Ausbildungsverhältnisse wird in absehbarer Zeit zu einem personellen Notstand führen, weil zuverlässige und fachlich qualifizierte MitarbeiterInnen den Kanzleien fehlen. Die Feststellung „Gute Kräfte gegen gute Bezahlung“ muss auch im Ausbildungsbereich gelten. Die Vergütungsempfehlungen der Rechtsanwaltskammern sind eindeutig zu niedrig. Der Durchschnittswert beträgt € 430,00. Das Doppelte müsste mindestens im dritten Lehrjahr gezahlt werden.

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Unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung bedarf die ReNoPat Ausbildungsverordnung von 1987 zuletzt geändert 1995 einer grundlegenden Reform. Die Änderung im Jahre 1995 beinhaltete die Abschaffung des Faches Stenographie. Der rasanten Entwicklung der Kommunikations- und Informationssysteme wird in keiner Weise Rechnung getragen. Fremdsprachen, das Wirtschafts- und Europarecht, die europäische Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen und die Handhabung des elektronischen Rechtsverkehrs haben bisher im Unterrichtsangebot und Prüfung keinen Niederschlag gefunden. Das Joseph-DuMont-Berufskolleg in Köln hat sich durch Verwendung modernster Technik und zusätzlichen Unterrichtsangeboten auf den Weg gemacht, die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Das Berufskolleg stößt dabei ständig an die Grenzen der nicht mehr brauchbaren Ausbildungsverordnung. Auf Initiative der Bundesrechtsanwaltskammer wird nunmehr und viel zu spät die Ausbildungsverordnung überarbeitet und teilweise neu definiert. Im Herbst 2012 wurde die Überarbeitung durch den Bund-Länder-Koordinierungsausschuss beschlossen. Nach dem gegenwärtigen Zeitplan ist mit einer Veröffentlichung der neuen Ausbildungsverordnung im Bundesanzeiger im Verlauf der 2. Jahreshälfte 2013 zu rechnen. RA Dr. Ulrich Prutsch, Köln Mitglied des KAV-Vorstandes

Die Trägheit der Telekommunikationsunternehmen – Der Ausfall von Telefon und Internet Die Unzufriedenheit des Kunden mit dem Ausfall von Dienstleistungen der Telekommunikationsunternehmen ist nicht nur häufiges Thema in Privatund Geschäftsbereichen. Die Ansprüche wegen des Ausfalls von Telefon und Internet sind mittlerweile gerichtsfest. So erwirkte eine Rechtsanwältin bei dem AG Lüneburg eine einstweilige Verfügung, weil die Telefonnummer an der neuen Kanzleianschrift erst Wochen nach dem Umzug freigeschaltet werden sollte. Das Amtsgericht gab der Telefongesellschaft unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von € 250.000 auf, die Telefonnummer binnen 24 Stunden nach Erhalt der einstweiligen Verfügung freizuschalten. Nach § 46 TKG darf bei einem Anbieterwechsel die Telefonleitung des Teilnehmers nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen werden, AG Lüneburg Beschl. 20.02.2013 – 53 C 22/13. In einem anderen Fall hat der BGH Urt. 24.01.2013 – III ZR 98/12 einem Privatkunden den geltend gemachten Schadensersatzanspruch für den mehrwöchigen Ausfall seines DSL-Anschlusses zuerkannt. Nach einer Tarifumstellung konnte der Kunde seinen DSL-Anschluss zwei Monate lang nicht nutzen. Über diesen Anschluss wickelte er auch seinen Telefon- und Telefaxverkehr ab (Voice und Fax over IP, VoIP). Neben Mehrkosten eines Anbieterwechsels und für die Nutzung eines Mobiltelefons verlangt der Kläger Schadensersatz in Höhe von € 50 täglich für den Fortfall der Möglichkeit, seinen DSL-Anschluss während des genannten Zeitraums für die Festnetztelefonie sowie für den Telefax- und Internetverkehr zu nutzen. Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstörung typischerweise auf die der Lebenshaltung signifikant auswirkt. In Anwendung dieses Maßstabs wird ein Schadensersatzanspruch wegen des Ausfalls des Telefaxes verneint. Das Fax vermittelt lediglich die Möglichkeit, Texte oder Abbildungen bequemer und schneller als auf dem herkömmlichen Postweg zu versenden.

Der Fortfall des Telefaxes wirkt sich zumindest im privaten Bereich nicht signifikant aus. Der Schadensersatzanspruch auch für den Ausfall des Festnetztelefons wird abgelehnt, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitraum ein Mobiltelefon nutzte und er die dafür angefallenen zusätzlichen Kosten ersetzt verlangen konnte. Der Schadensersatz für den Fortfall des Internetzugangs wird dem Grunde nach zuerkannt, weil der Internetzugang als Wirtschaftsgut signifikant für die Lebensgestaltung ist. Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die wirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Das Internet stellt weltweit umfassende Informationen in Form von Text-, Bild-, Video- und Audiodateien zur Verfügung. So sind etwa Dateien mit leichter Unterhaltung ebenso abrufbar wie Informationen zu Alltagsfragen bis hin zu hochwissenschaftlichen Themen. Dabei ersetzt das Internet wegen der leichten Verfügbarkeit der Informationen andere Medien wie zum Beispiel Lexika, Zeitschriften oder Fernsehen. Das Internet ermöglicht den weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern, etwa über E-Mails, Foren, Blogs und sozialen Netzwerken. Es dient der Anbahnung und dem Abschluss von Verträgen, der Abwicklung von Rechtsgeschäften und zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten. Der überwiegende Teil der Einwohner Deutschlands bedient sich täglich des Internets. Damit hat sich der Internetzugang zu einem die Lebensgestaltung prägendes Medium entwickelt. Der Ausfall macht sich signifikant im Alltag bemerkbar. Zur Höhe des Schadensersatzes wurde die Klage zur näheren Sachaufklärung über die marktüblichen und durchschnittlichen Kosten für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses zurückverwiesen. RA Dr. Ulrich Prutsch, Köln Mitglied des KAV-Vorstandes

Versäumung der Berufungsfrist – falscher Telefonvermerk der Kanzleimitarbeiterin Bei dem Auftrag zur Einlegung der Berufung darf der Anwalt nicht auf die Richtigkeit des Inhalts eines Vermerks über ein Telefonat des Mandanten mit einer Mitarbeiterin seiner Kanzlei vertrauen. Nach Zustellung eines Urteils der 1. Instanz legte der Anwalt erst nach Ablauf der Frist Berufung ein. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er berief sich auf ein Büroversehen ohne sein Organisationsverschulden. Er selbst habe die Berufungsfrist notiert und dem Mandanten zur Einlegung der Berufung geraten. Danach habe eine Mitarbeiterin der Haftpflichtversicherung seines Mandanten in der Kanzlei angerufen und den Auftrag zur Berufungseinlegung erteilt. Irrtümlich habe die Kanzleimitarbeiterin wegen eines Missverständnisses in dem Telefonvermerk den Hinweis zur Nichteinlegung der Berufung notiert. Daraufhin habe er die Berufungsfrist gestrichen.

Der BGH hat diese Begründung für die Wiedereinsetzung nicht akzeptiert. Die Klärung der Frage, ob eine Berufung eingelegt werden soll oder nicht, betrifft unmittelbar das Mandat und fällt in den originären anwaltlichen Verantwortungsbereich. Die Klärung dieser Frage darf der Anwalt nicht einer Kanzleikraft überlassen. Der Anwalt darf sich insoweit nur auf eine schriftliche oder ihm selbst erteilte mündliche Weisung des Mandanten verlassen. Vorgelegte nicht von der Partei autorisierte Telefonvermerke darf der Anwalt nicht ungeprüft übernehmen. BGH Beschluss vom 02.10.2012 – VI ZB 71/11

Justiz im Wandel - Der elektronische Rechtsverkehr Der elektronische Rechtsverkehr innerhalb der Justiz nimmt konkrete Formen an. Mehrere konkurrierende Gesetzentwürfe der Länder und des Bundes befinden sich in der parlamentarischen Beratung. Mit einer Verabschiedung in der laufenden Legislaturperiode ist jedoch nicht zu rechnen. Voraussichtlich sollen ab 2016 alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über sichere elektronische Postfächer verfügen und darüber erreichbar sein. Ab 2018 sollen alle Gerichte am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen. Ab 2022 soll die elektronische Kommunikation zwischen Anwaltschaft und Justiz verpflichtend sein. Die BRAK soll diese Postfächer einrichten. Nicht alle Kolleginnen und Kollegen sind mit dieser Entwicklung einverstanden. Sie meinen, die Kommunikation mit den Gerichten über Post und Fax solle so bleiben wie es ist. Diese Haltung wird insbesondere darauf gestützt, dass auch die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis durch eine automatische elektronische Zustellungsnachricht ersetzt werden soll. Die Zustellung der Klageschriften, Ladungen, Beschlüsse und Urteile von Amts wegen löst Fristen aus und ist deshalb von besonderer Bedeutung. Dahinter verbergen sich erhebliche haftungsrechtliche Risiken. Die Verantwortung und Gestaltungsfreiheit der persönlichen Entgegennahme eines Schriftstückes unabhängig vom Eingang in der Kanzlei würde vollständig ausgehöhlt. Außerdem könne in Anwaltsprozessen nicht sichergestellt

werden, dass die Schriftsätze von zugelassenen Anwälten stammen. Die qualifizierte Signatur biete für dieses wichtige Kriterium „Wo Anwalt drauf steht, da ist auch Anwalt drin“ keine Garantie. Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs darf dem Rechtssuchenden und seinem berufenen Interessenvertreter den Zugang zum Recht nicht verschließen oder erschweren. Eine verpflichtende Kommunikation zwischen der Anwaltschaft und der Justiz ab 2022 muss trotz der langen Vorbereitungsfrist Lösungen enthalten, die den verfassungsrechtlich garantierten Zugang zum Recht in jedem Fall offenhalten ohne die elektronischen Entwicklungen aufzuhalten. Die verpflichtende elektronische Kommunikation wird somit auch nach dem Jahr 2022 den Postweg und das Fax nicht ausschließen können.

RA Dr. Ulrich Prutsch, Köln Mitglied des KAV-Vorstandes

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Neues vom DAV Deutscher Anwaltstag 2013 „Anwaltsmarkt 2030 – Zukunft jetzt gestalten“ Vom 06. bis zum 08. Juni 2013 findet in Düsseldorf der 64. Deutsche Anwaltstag statt. Das Motto lautet „Anwaltsmarkt 2030 – Zukunft jetzt gestalten“. Bereits am 05. Juni 2013 finden der DAV-Redewettstreit und die Mitgliederversammlung des DAV statt. Der DAT für Einsteiger präsentiert sich ebenfalls bereits am Vortag des 64. Deutschen Anwaltstages. Der Anwaltstag bietet ein umfangreiches Fortbildungsprogramm und interessante

rechtspolitische Veranstaltungen. Das Programmheft des Deutschen Anwaltstages 2013 erhielten Sie als Beilage zur Märzausgabe des Anwaltsblattes. Programm und Anmeldemöglichkeiten finden Sie ab sofort auch online unter www.anwaltstag.de.

Neues vom Landesverband NRW e.V. im DAV Der Landesverband wird uns in Zukunft in loser Reihenfolge über seine Tätigkeiten informieren. Informationen 2013/1 1. Am 27. Februar 2013 traf sich der Vorstand des Landesverbandes mit den Präsidenten bzw. deren Vertreter und den Geschäftsführern der Rechtsanwaltskammern sowie der Westfälischen Notarkammer. Auszüge aus dem Gesprächsprotokoll:

werden von Hinweisen verpflichtet sind, entsprechende Verfahren gegen betroffene Kollegen einzuleiten. Der Vorstand des Landesverbandes wird prüfen, ob von hier aus entsprechende Hilfeleistungen angeboten werden können. Bekannt ist, dass es einzelne Anwaltvereine gibt, die solche Hilfseinrichtungen unterhalten. Hier besteht allerdings häufig das Phänomen, dass sich die Kollegen dem eigenen Anwaltverein insoweit auch nicht anvertrauen möchten. Der Vorstand wird die Möglichkeiten auf Landesebene diskutieren. 2. Landesverbandstag

a. Fortbildungspflicht für alle Rechtsanwälte Die Fortbildungspflicht für alle Rechtsanwälte ist bereits gesetzlich verankert (§ 43a Abs. 6 BRAO). Ein Verstoß gegen diese Fortbildungspflicht wird, anders als bei den Fachanwälten, nicht sanktioniert. Es besteht Einigkeit, dass diese Berufspflicht von herausragender Bedeutung ist, um die hochwertige Qualität der anwaltlichen Beratung zu gewährleisten. Die Gesprächsteilnehmer waren sich darüber einig, dass eine sanktionierte Fortbildungspflicht nicht praktikabel ist.

Der nächste Landesverbandstag findet am 26./27. April 2013 statt. Durchgeführt wird der Landesverbandstag im BEW Bildungszentrum der Energieund Wasserwirtschaft in Duisburg-Rheinhausen. Die Vereinsvorsitzenden und an der Verbandsarbeit interessierte Kolleginnen und Kollegen sind herzlich eingeladen. Das Anmeldeformular befindet sich auf der Homepage des Landesverbandes: nrw.lv.dav.de (bitte ohne www. benutzen)

b. Ergänzung der Fachanwaltsordnung Die Arbeitsgemeinschaft Kanzleimanagement im DAV hat vorgeschlagen, die Fortbildungspflicht im Rahmen des § 15 FAO dahingehend zu ergänzen, dass im Bereich der Fachanwaltschaften von den zehn Pflichtstunden zwei Zeitstunden durch eine Fortbildung in Kanzlei-Organisationsfragen ersetzt werden können. Ausgangspunkt dieser Überlegung ist der Umstand, dass die meisten Fehler im Bereich von Kanzlei-Organisation erfolgen.

Das Thema des diesjährigen Landesverbandstages lautet: „Elektronischer Rechtsverkehr in Nordrhein-Westfalen – Fiktion oder Realität?“ Als Referenten sind u. a. vorgesehen Herr Kollege Ulrich Volk (Wiesbaden), der von seinen Erfahrungen mit dem elektronischen Rechtsverkehr in Hessen berichtet, Frau Sabine Ecker von der DATEV eG, Frau Edith Kindermann (Bremen) und Herr Justizminister Thomas Kutschaty.

c. Anlaufstelle für Rechtsanwälte mit finanziellen Schwierigkeiten Aus dem Bereich der Kammern wird festgestellt, dass Fälle von Vermögensverfall zunehmend beobachtet werden. Eine Erstberatung oder Hilfeleistung durch die Kammern ist insoweit schwierig, da diese bei Bekannt-

Annoncen & Anzeigen Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen (Künftiger) Fachanwalt (m/w) für ArbeitsR gesucht von alteingesessener auf ArbeitsR spezialisierter Partnerschaft, gerne zunächst in Teilzeit, mit klarer Perspektive zur Aufnahme als Partner. Anfragen an: www.drkup.de ========== RA-Kanzlei in Bürogemeinschaft mit StB-Kanzlei in repräsentativer Lage im Kölner Westen sucht RECHTSANWÄLTE/RECHTSANWÄLTIN oder StB/in mit eigenem Mandantenstamm. Geboten wird ein möbliertes Büro (ca. 10 m²), ein weiterer separater Arbeitsplatz nach Vereinbarung, die Mitbenutzung der repräsentativen Besprechungsräume, Bibliothek, TG-Stellplatz, moderne Infrastruktur, Telefonanlage, wöchentliche Reinigung. Bürogemeinschaft oder Untervermietung. Langfristige Zusammenarbeit wünschenswert. Anfragen an: RA Hans Hehemann, Tel.: 719920 o. 0172/9332123 ========== Für unsere auf die Bereiche SchulR und HochschulR spezialisierte Kanzlei suchen wir einen/eine RECHTSANWALT/RECHTSANWÄLTIN in Teil- oder Vollzeit. Ordentliche Examina und Promotion/Promotionsvorhaben sind von Vorteil. Wir erwarten Interesse am VerwaltungsR und freuen uns, wenn Sie ein ausgewiesenes Interesse mitbringen für unsere Bereiche, in denen wir zu den deutschlandweit führenden Büros gehören. Anfragen an: Rechtsanwälte Birnbaum & Partner, Hohenstaufenring 29-37, 50674 Köln, z.Hd. Fr. Dr. Mascha Franzen, Tel.: 2772710, E-Mail: [email protected] ========== Zivilrechtlich ausgerichtete RA-Kanzlei in Köln sucht RECHTSANWALT (m/w) zur Mitarbeit auf Basis von 20–25 Wochenstunden. Berufserfahrung wäre wünschenswert. Eine gute jur. Qualifikation sollte durch mind. ein befriedigendes Examen nachgewiesen werden. Anfragen an: nur schriftlich an KAV2-2013-1 ========== Wirtschaftlich ausgerichtete RA-Kanzlei, Nähe Ebertplatz, sucht zum 01.06.2013 einen RECHTSANWALT (m/w), gerne Berufsanfänger, in Vollzeit. Erforderlich sind neben guten Kenntnissen im Zivil- und WirtschaftsR insbesondere ein sicheres Auftreten, unternehmerisches Gespür und ein Blick für das

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Anmeldungen für Seminare des KAV Kölner Anwaltverein Service GmbH, Luxemburger Str. 101, Zi.: 101, 50939 Köln

>> Fax-Nr.: 0221 / 28 56 02 – 21

Wichtige Info zu den Seminaren: Seinen Mitgliedern gewährt der KAV einen Bonus, indem er die Kosten für die 5., 6., 11. und 12. Seminarstunde pro Kalenderjahr und Mitglied übernimmt. Die Mitglieder des KAV erhalten bei Anwendung des Bonus eine entsprechend reduzierte Rechnung von der KAV Service GmbH, die die Seminare im Auftrag des KAV durchführt. Bitte zahlen Sie daher die Teilnahmegebühren für die Seminare erst nach Erhalt der Rechnung.

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Basic-Seminar: Einführung in das Wettbewerbsrecht

€ 30,00 (zzgl. MwSt. € 5,70 = € 35,70)

14.05.2013

SozR1-05-13

Praxisrelevante Problembereiche der Sozialversicherung

€ 60,00 (zzgl. MwSt. € 11,40 = € 71,40)

15.05.2013

ArbR1-05-13

Das Befristungsrecht nach dem TzBfG - Systematischer Überblick und aktuelle Rechtsprechung

€ 60,00 (zzgl. MwSt. € 11,40 = € 71,40)

22.05.2013

InsoR1-05-13

Aktuelles zum Insolvenzanfechtungsrecht

€ 40,00 (zzgl. MwSt. € 7,60 = € 47,60)

22.05.2013

StrafR1-05-13

Aktuelle Tendenzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Beweisantragsrecht

€ 40,00 (zzgl. MwSt. € 7,60 = € 47,60)

03.06.2013

StrafR1-06-13

Polizeirecht versus Strafprozessrecht?

€ 40,00 (zzgl. MwSt. € 7,60 = € 47,60)

07.06. + 08.06.2013 MediR1-06-13

Die Metapherbrücke - Was tun bei hoch eskalierten, verbockten, festgefahrenen Konflikten / Situationen?

€ 215,00 (zzgl. MwSt. € 40,85 = € 255,85)

11.06.2013

FamR2-06-13

ROM III - Neues Scheidungskollisionsrecht

€ 40,00 (zzgl. MwSt. € 7,60 = € 47,60)

12.06.2013

SteuR1-06-13

Aktuelles zum internationalen Auskunftsverkehr im Steuerrecht

€ 40,00 (zzgl. MwSt. € 7,60 = € 47,60)

18.06.2013

MietR1-06-13

Die neue Mietrechtsreform

€ 80,00 (zzgl. MwSt. € 15,20 = € 95,20)

19.06.2013

StrafR2-06-13

Adobe Acrobat im Kanzleieinsatz

€ 60,00 (zzgl. MwSt. € 11,40 = € 71,40)

19.06. + 03.07.2013 FamR1-06-13

Französisches Familienrecht

€ 135,00 (zzgl. MwSt. € 25,65 = € 160,65)

08.07.2013

StrafR1-07-13

Ausländerrechtliche Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung

€ 40,00 (zzgl. MwSt. € 7,60 = € 47,60)

10.07.2013

GesR1-07-13

Aktuelle Probleme und Streitfragen des Vertriebskartellrechts

€ 40,00 (zzgl. MwSt. € 7,60 = € 47,60)

17.07.2013

MedR1-07-13

Das Patientenrechtegesetz

€ 40,00 (zzgl. MwSt. € 7,60 = € 47,60)

06.09.2013

KAV1-09-13

Stil und Etikette im Umgang mit Mandanten und Kollegen - Authentisch auftreten - sicher verhalten

€ 155,00 (zzgl. MwSt. € 29,45 = € 184,45)

12.09.2013

GesR1-03-13

Die Genossenschaft (e.G.) / Die Europäische Genossenschaft SCE - Gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Strukturen

€ 40,00 (zzgl. MwSt. € 7,60 = € 47,60)

12.09.2013

MediR1-09-13

Umgang mit Emotionen in der Mediation

€ 175,00 (zzgl. MwSt. € 33,25 = € 208,25)

16.09.2013

IntR1-09-13

Grundlagen des europäischen Arbeitsrechts

€ 60,00 (zzgl. MwSt. € 11,40 = € 71,40)

18.09.2013

SozR1-09-13

Neue Rechtsprechung und Gesetzgebung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

€ 80,00 (zzgl. MwSt. € 15,20 = € 95,20)

Bitte zahlen Sie erst nach Erhalt der Rechnung. Vielen Dank! Name: Anschrift:

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Bitte in Druckbuchstaben ausfüllen. Sollten Sie keine anderslautenden Informationen durch den KAV erhalten, haben wir Sie als Teilnehmer/Teilnehmerin zu den von Ihnen gewünschten Seminaren aufgenommen. Eine Online-Anmeldung ist möglich unter: www.kav-seminare.de.

K AV M I T T E I LU N G E N | AU S G A B E 2 | A P R I L 2013

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Wesentliche. Email-Bewerbung willkommen. Anfragen an: AHS Rechtsanwälte, Dr. Patrizia Antoni, Tel.: 97 30 96 0, E-Mail: [email protected] ========== Wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Kanzlei, insbesondere mit den Beratungsschwerpunkten IT-Recht, Privates BauR, KommunikationsR und VertriebsR sucht Kollegin oder Kollegen mit Berufserfahrung und eigenem Mandantenstamm zur Ergänzung des Leistungsspektrums, nach Möglichkeit - aber nicht zwingend - mit den Schwerpunkten VerwaltungsR/VergabeR VOL und VOB, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- u. MedienR, InsolvenzR, VersicherungsR oder Transport- und SpeditionsR. Erwünscht ist eine Aussensozietät mit gemeinsamem Auftritt. Die Kanzleiräume liegen seit 16 J. in bester Lage im Bankenviertel, geplant ist aber ein baldiger Umzug in den Rheinauhafen. Anfragen an: nur schriftlich an KAV2-2013-3 ==========

Bürogemeinschaft StBin Dipl. Kff. sucht RECHTSANWÄLTE zur Gründung einer Bürogemeinschaft. Büroräume müssten gesucht oder übernommen werden. Anfragen an: StBin Ute Krowinn, Tel.: 7008112 o. E-Mail: [email protected] ========== Wir, eine mittelständische Fachanwaltskanzlei mit 4 Berufsträgern, bieten in erstklassiger Kölner Innenstadtlage (gerichtsnah – Barbarossaplatz) einen attraktiven Büroraum zur Einrichtung einer BÜROGEMEINSCHAFT - ab sofort - an. Neben dem Raum mit einer Größe von ca. 17 m² sind die Nutzung von Sekretariat, Besprechungsraum, technischen Einrichtungen etc. inklusive. Eine berufliche Kooperation ist wünschenswert. Anfragen an: Tel.: 22 25 24 0, Ansprechpartner RA Marcus Hegelein, www.abhr.de ========== RA/RAin für BÜROGEMEINSCHAFT in Lindenthal gesucht. RA-Kanzlei bietet in ihren Kanzleiräumen in Köln-Lindenthal in absolut ruhiger Lage mit herrlichem Blick ins Grüne einem/einer RA/RAin ab sofort die Nutzung eines Büros mit ca. 25 m², gerne auch im Rahmen einer Bürogemeinschaft an. Die Mitbenutzung der Büroeinrichtung ist selbstverständlich möglich. Die Miete beträgt € 425,00 zzgl. NK und MwSt. Anfragen an: Tel.: 0170/2480000 o. E-Mail: [email protected] ========== Wir bieten in BÜROGEMEINSCHAFT nach dem Ausscheiden eines Kollegen zum nächstmöglichsten Zeitpunkt 2 zusammenhängende Büroräume (33 m² und 24 m²) mit Rheinblick zur Untervermietung an. Ein großzügiger Empfang und ein repräsentatives Konferenzzimmer gehören zur Mitnutzung. Als im WirtschaftsR ausgerichtete Kanzlei freuen wir uns insbesondere über Synergien. Unsere Kanzleiräume befinden sich in repräsentativer Lage in einem renovierten herrschaftlichen Altbau der vorletzten Jahrhundertwende. Anfragen an: RA Gérard Schwend, Tel.: 9370710 ========== BÜROGEMEINSCHAFT in Köln. Repräsentatives Büro in Wirtschaftskanzlei für qualifizierte(n) RA (in), Rheinlage, Mitbenutzung der kompletten Infrastruktur n. Wunsch, Außensozietät möglich (RAe/StB), auch Mandatsübernahmen. Berufserfahrung vorteilhaft. Anfragen an: E-Mail: [email protected] ========== Ein BÜRORAUM in seit 1999 bestehender, kleiner Kanzlei in unmittelbarer Nähe des LG Köln zu vermieten. € 250,00 Miete zzgl. € 125,00 NK-Pauschale. Ergänzende Ausrichtung auf Familien-, Erb- und SozialR sinnvoll, aber keine Voraussetzung. Mitbenutzung vorhandener Bürotechnik gegen Beteiligung an Verbrauchsmaterial möglich. Vorhandene Büromöblierung kann auf Wunsch übernommen werden. Anfragen an: RA Ercüment Özveri, Tel.: 9411360 o. 0172/2419831 ========== In BÜROGEMEINSCHAFT in bester Innenstadtlage ist ansprechender heller Büroraum zu vergeben. Es handelt sich um 1 ½ Zimmer, Balkon, davon ein großer Raum zur Alleinbenutzung. Warteraum, Küche und WC stehen zur Mitbenutzung zur Verfügung. Sie können in angenehmer Atmosphäre arbeiten. Die Kanzlei liegt zentral und gerichtsnah mit guter Verkehrsanbindung. Parkhaus ist nebenan. Die Kostenstruktur ist günstig. Anfragen an: Tel.: 231037 ========== RA mit eigenem Mandantenstamm sucht zum 01.08.2013 eine BÜROGEMEINSCHAFT, ggf. kann auch eine neue Bürogemeinschaft gegründet werden, in Ringlage. Meine Tätigkeitsfelder liegen im allg. ZivilR, im ArbR und im Forderungseinzug. Anfragen an: 0177/2163831. ========== Kollege mit eigenem Klientel zwecks Kanzleierweiterung zu attraktiven Konditionen gesucht. Anfragen an: Eggesiecker u. Partner, RA Christoph Gahle, Tel.: 94059420, www.eggesiecker.de ========== Seit knapp 10 J. in dieser Konstellation bestehende Bürogemeinschaft (RA/RAin bzw. FAin für StrafR) in zentraler, gerichtsnaher Lage (Barbarossaplatz) sucht ab 01.04.2013 o. später Kollegen/Kollegin für hellen, mit Laminat und hohen Decken ausgestatteten Büroraum mit 14 m² o. 18 m² sowie Mitbenutzung von Warteraum, Küche und Sekretariat. Separater ISDN-/DSL-Anschluss vorhanden. Büroraumnettomiete inkl. NK-Vorauszahlung ca. € 350,00 bzw. € 400,00. Sehr gute Verkehrsanbindung; das Gericht ist fußläufi g erreichbar. Die Nutzung der vorhandenen Infrastruktur der Bürogemeinschaft (Telefonanlage, Kopier- und Faxgerät) sowie des Büropersonals gegen weitere Kostenbeteiligung ist möglich. Anfragen an: Tel.: 2836388 o. 4207970 ==========

Referendare und Mitarbeiter RA-fachangestellte(r) für unsere wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Kanzlei in der Kölner Südstadt kurzfristig gesucht. Sie sollten engagiert und teamorientiert die üblichen Sekretariatsaufgaben übernehmen. Neben guten schreibtechnischen Fähigkeiten und besten Rechtschreibkenntnissen sind Sie sicher in der ZV und dem RVG. Kenntnisse in RA-Micro wären von Vorteil. Wir bieten Ihnen eine angenehme Arbeitsatmosphäre in einem modernen Büro. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbungsunterlagen – gerne auch per Mail. Anfragen an: Friedrich Rechtsanwälte, Vor den Siebenburgen 2, 50676 Köln, E-Mail: [email protected] ==========

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Kölner Anwaltverein Service GmbH Luxemburger Str. 101 50939 Köln

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ANMELDEREVERS AUFBAUMODUL ZUR/M „ZERTIFIZIERTEN MEDIATOR/IN“ I.S.D. MEDIATIONSGESETZES

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Gerichtsfach- Nr.: ..........................................................Tel.: ............................................................................... Hiermit melde ich mich verbindlich zur Teilnahme am Aufbaumodul zur/m „zertifizierten Mediator/in“ i. S. d. MediationsG an: 05.07. - 06.07.2013 - 09.00 - 18.00 Uhr 12.07. - 13.07.2013 - 09.00 - 18.00 Uhr



Der Kostenbeitrag für dieses Aufbaumodul beträgt € 1.512,44 zzgl. € 287,36 MwSt. (€ 1.799,80). Mit der verbindlichen Bestätigung Ihrer Anmeldung erhalten Sie eine Rechnung Teilnahmebedingungen, die Sie auch unter www.kav-seminare.de (Downloadbereich) finden.

Köln, den ......................................

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Zuverlässige u. erfahrene RA-Fachangestellte sucht aus ungekündigtem Arbeitsverhältnis heraus einen neuen Wirkungskreis für 24 Std./Woche (vorm.) im Erftkreis oder Raum Köln. Seit über 15 J. bin ich die alleinige Mitarbeiterin meines derzeitigen Arbeitgebers. Meine derzeitige Tätigkeit umfasst die Aktenführung, die Bearbeitung des Postein- und ausgangs, die Fristen- und Terminkontrolle, das Schreiben nach Diktat/Stichpunkten/selbständig, die Abrechnung nach Zeit/BRAGO/RVG, die vorbereitende Buchhaltung. Schnelle Auffassungsgabe, Engagement, Sorgfältigkeit und Verantwortungsbewusstsein zeichnen mich aus. Teamgeist ist für mich selbstverständlich. Sollte ich Ihr Interesse geweckt haben, übersende ich Ihnen gern meine vollständigen Bewerbungsunterlagen. Anfragen an: nur schriftlich an KAV2-2013-2 ========== RAe in Köln-Rodenkirchen suchen ab sofort auf Basis geringfügiger Beschäftigung eine(n) engagierte(n) Rechtsreferendar(in) für Mietrechtsmandate in den Nachmittagsstunden. Anfragen an: E-Mail: [email protected] ==========

An-/verkauf Zu verkaufen gegen akzeptables Angebot: NJW 1981-2003, Registerbände 1991-2000 sowie MDR 1991-2003. Anfragen an: Tel.: 441256, www.ra-gutsche.de ========== Wir verkaufen gegen Angebot/Selbstabholer: BGHZ Entscheidungen in Zivilsachen Band 1 - 166 zzgl. 16 Bände Generalregister NJW 1963 - 2006 (gebunden) Anfragen an: RAe Kahle u. Poetes, Tel.: 02232/13536, E-Mail: [email protected] ========== 3 Hängeregistratur-Schränke der Marke Bisley an Selbstabholer zu verkaufen. 2 Stück, B: 77 cm, H: 133 cm, T: 62 cm und 1 Stück, B: 40 cm, H: 133 cm, T: 62 cm. Die Farbe ist hellgrau. Es gibt jeweils 4 Auszüge. Anfragen an: Tel.: 0171/6445110 ==========

Vermietungen Wir vermieten ab dem 01. Mai 2013 einen separaten, 20 m² großen Licht durchfluteten Büroraum, mit Zugang zur Gemeinschaftsterrasse unserer RA-Kanzlei, in einem ruhig gelegenen Industrieloft. Der Mietpreis beträgt € 600,00 warm zzgl. MwSt. Im Mietpreis enthalten ist selbstverständlich die Nutzung des Konferenzraumes, der Küche inkl. sämtlicher Geräte, die Büroreinigung sowie die Einbruchsicherung. Das Sekretariat kann nach Absprache gerne mitbenutzt werden. Anfragen an: RAin Julia Wasert, Tel.: 2858060 o. E-Mail: [email protected] ========== Provisionsfrei: Nachmieter für Büroräume in Bremsstr. 10, 50969 Köln gesucht. Nutzfläche 105,14 m². Anfragen an: Tel.: 0163/2602568, E-Mail: [email protected] ========== Langjährig als Kanzleihaus von einer Anwaltssozietät genutztes Haus in bester Lage von Bergheim-Quadrat-Ichendorf ab sofort vom Eigentümer zu vermieten. Eine Maklercourtage fällt nicht an. Das Mietobjekt verfügt über 3 Etagen mit einer Nutzfläche von 228 m² (ca.) Ausreichender Parkraum ist vorhanden. Anfragen an: Kanzlei Karl-Heinz Schnitzler, Weierstr. 53, 52349 Düren ==========

Sonstiges Diverse jur. Literatur (Vorauflagen) zu verschenken. Vorhanden sind ca. 10-15 m Literatur. Fachgebiete: BGB-Querbeet. Anfragen an: Tel.: 441256, www.ra-gutsche.de ========== Wir verschenken an Selbstabholer: Anwaltsblatt 1981 bis 2007, Palandt 2009, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 10. Auflage 2010, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz 3. Auflage 1989. Anfragen an: RAe Kahle u. Poetes, Tel.: 02232/13536, E-Mail: [email protected] ==========

Schaltung von Annoncen in den KAV-Mitteilungen Für Kölner Kolleginnen und Kollegen sowie für deren Mitarbeiter ist die Schaltung von Annoncen in den KAV-Mitteilungen kostenlos. Für auswärtige Kolleginnen und Kollegen sowie deren Mitarbeiter berechnen wir € 26,00. Für gewerbliche Anzeigen berechnen wir € 52,00.

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Kölner Anwaltverein Service GmbH Luxemburger Str. 101 50939 Köln

Fax- Nr. 0221 / 28 56 02 - 21

ANMELDEREVERS BERUFSBEGLEITENDE ZUSATZAUSBILDUNG ZUM/R ANWALTMEDIATOR/IN

Name: ...................................................................................................................................................................

Anschrift:...............................................................................................................................................................

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Gerichtsfach- Nr.: ..........................................................Tel.: ............................................................................... Hiermit melde ich mich verbindlich zur Berufsbegleitende Zusatzausbildung zum/r Anwaltmediator/in an: Start am 13. September 2013



Der Kostenbeitrag für diese Ausbildung beträgt € 3.350,00 zzgl. € 636,50 MwSt. (€ 3.986,50). Mit der verbindlichen Bestätigung Ihrer Anmeldung erhalten Sie eine Rechnung Teilnahmebedingungen, die Sie auch unter www.kav-seminare.de (Downloadbereich) finden.

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WIR SEHEN UNS...

22. November 2013 Wolkenburg Köln eUr 119,-

DINNER & BALL 17.30 Uhr Empfang 18.30 Uhr Dinner – exklusives 3-Gänge Menü SPECIAL GUEST MartiN SaSSe – PiaNo

BALL (Flanierkarte)

eUr 59,-

ab 20.30 Uhr SPECIAL GUESTS HeaveNS ClUb /

SaMba Do braSil by CarliNHoS bata INKLUSIVE GETRÄNKE* UND MITTERNACHTSSNACK * Kölsch, Weißwein, Rotwein, Wasser, Softdrinks, Heißgetränke

JETZT KARTEN SICHERN! LIMITIERTES KONTINGENT! KAV-Bestellhotline: 0221 - 28 56 02 13

Mit freundlicher Unterstützung von:

Veranstalter: Kölner Anwaltverein Service GmbH im Auftrag des Kölner Anwaltverein e.V.

VERBINDLICHE RESERVIERUNG GALA KÖLNER JURISTEN, 22. NOVEMBER 2013, WOLKENBURG AbsENdER UNd REchNUNgsEmpfäNgER Name: Vorname: Straße:

Kölner Anwaltverein Service GmbH Justizgebäude, Zi. 101-109 Luxemburger Str. 101 50939 Köln

Ort: Beruf: Tel.Dienst: Tel.Privat:

GALA (INKL. DINNER & GETRÄNKE*) Zur GALA am 22. November 2013, ab 17.30 Uhr, in der Wolkenburg, bestelle ich zum Preis von jeweils EUR 119,- inkl. 19% MwSt. (EUR 19,00) Karten für folgende Personen: Name: Personen

vegetarisches Dinner erwünscht

Personen

Gäste:

Personen Personen Personen Personen ( Bitte Namen einsetzen und Doppelanmeldung vermeiden ) ( Bitte in Druckbuchstaben ausfüllen)

insgesamt

Personen

BALL (oHNE DINNER, INKL. GETRÄNKE*) Zum Ball am 22. November 2013, ab 20.30 Uhr, in der Wolkenburg, reserviere ich zum Preis von jeweils EUR 59,- inkl. 19% MwSt. (EUR 9,42) Flanierkarten für folgende Personen: Name:

Personen

Gäste:

Personen Personen Personen Personen Personen

( Bitte Namen einsetzen und Doppelanmeldung vermeiden ) ( Bitte in Druckbuchstaben ausfüllen)

insgesamt

Personen

Reservierungen sind bis zum 30.10.2013 per post, per Telefax: 0221 / 28 56 02 – 21 oder in der Geschäftsstelle des KAV möglich. Weitere Informationen finden Sie unter: www.koelner.anwaltverein.de Datum:

Unterschrift:

* Kölsch, Weißwein, Rotwein, Wasser, Softdrinks, Heißgetränke

Bitte richten Sie dieses Formular ausgefüllt per fax an 0221 / 28 56 02 - 21 oder per Post an die Kölner Anwaltverein service gmbh (s.o.) Bei Rückfragen kontaktieren Sie uns bitte unter: 0221 / 28 56 02 - 13 oder [email protected]

Die ReseRvieRung DeR KaRten ist veRbinDlich Aufgrund des limitierten Kartenkontingentes bitten wir um Ihr Verständnis, dass Anmeldungen in Reihenfolge ihres Eingangsstempels berücksichtigt werden. Wir freuen uns daher auf Ihre frühzeitige Anmeldung. Die Karten können ab dem 11.11.2013 in der Geschäftsstelle des KAV abgeholt werden.

TERMINE 2013 26. APRIL 2013 -

LANDESVERBANDSTAG DES DAV-LANDESVERBANDES NRW

27. APRIL 2013 05. JUNI 2013 -

64. DEUTSCHER ANWALTSTAG IN DÜSSELDORF

08. JUNI 2013 28. JUNI 2013

AUSBILDUNGSGALA SOMMERABSCHLUSSPRÜFUNG

03. JULI 2013

SOMMEREMPFANG ARBEITSGERICHT

05. JULI 2013

ADVO-GOLFTURNIER 2013

21. NOVEMBER 2013 -

6. EUROPÄISCHES ANWALTSFORUM

22. NOVEMBER 2013 22. NOVEMBER 2013

www.koelner.anwaltverein.de

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