Hinweise zu den Entgeltverhandlungen Schwerpunkte aus Sicht der Krankenkassen

June 17, 2017 | Author: Viktoria Kaiser | Category: N/A
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1 Hinweise zu den Entgeltverhandlungen Schwerpunkte aus Sicht der Krankenkassen Stefan Wöhrmann Abteilungsleiter St...

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Hinweise zu den Entgeltverhandlungen 2015 Schwerpunkte aus Sicht der Krankenkassen Stefan Wöhrmann Abteilungsleiter „Stationäre Versorgung“ Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Berlin

37. Deutscher Krankenhaustag am 14. November 2014

Deutscher Krankenhaustag Das Generalthema des diesjährigen Krankenhaustages lautet: „Beste Qualität braucht bessere Finanzierung“ Motto der Ersatzkassen: „Schlechte Qualität braucht gar keine Finanzierung“

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vdek Abteilung „Stationäre Versorgung“

Politische Themen der Ersatzkassen • Qualitätsoffensive  Vom Messen zum Handeln – IGES-Gutachten • Positionen der Ersatzkassen zur Krankenhausplanung 2014  Krankenhausplanung 2.0 – RWI-Gutachten

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vdek Abteilung „Stationäre Versorgung“

Positionen der Ersatzkassen

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Die Ersatzkassen wollen keine Abschläge für schlechte Qualität.



Dauerhaft schlechte Qualität soll weder erbracht noch finanziert werden.



Die Ersatzkassen setzen sich für Qualitätsvereinbarungen ein.



Die Ersatzkassen wollen das Leistungsspektrum innerhalb des Versorgungsauftrages schiedsstellenfähig vereinbaren können.



Die Ersatzkassen wollen Innovationen nur in ausgewiesenen Innovationszentren mit Evaluationsverpflichtung einführen lassen.

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Themenblöcke 1. Krankenhaus-

2. Rahmen-

reform

bedingungen

8. Innovationen

Budget- und Entgeltverhandlungen 2015 Morbidität

7. Qualität

3. Mehrleistungsabschläge

4. Leistungsplanung

5

6. Zentren und

5. Sicherstel-

Schwerpunkte

lungszuschläge

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1. Krankenhausreform I • Für die geplante Krankenhausreform sind laut Koalitionsvertrag u. a. folgende Themen vorgesehen:  Qualität  Mengenproblematik  Investitionskosten  Personal

• Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Krankenhausreform wird frühestens Ende d. J. Ergebnisse konsentieren. • Es bleibt abzuwarten, ob es eine Reform oder ein „Reförmchen“ wird! • Das letzte Verhandlungsjahr vor der Reform lässt eine gewisse Ruhe erwarten. 6

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2. Rechtliche Rahmenbedingungen (KHEntgG) • Der Versorgungszuschlag nach § 8 Abs. 10 KHEntgG wird verlängert. • Der Orientierungswert liegt mit 1,44 Prozent wieder unter der Grundlohnrate (2,53 Prozent). Damit wurde der Veränderungswert in Höhe von 2,53 Prozent vereinbart. • Der Mehrleistungsabschlag in Höhe von 25 Prozent bleibt nach § 4 Abs. 2a KHEntgG bestehen und soll nunmehr mit dreijähriger Wirkung vereinbart werden.

• Krankenhausindividuell ermittelte Zu- und Abschläge werden nach § 14 genehmigungspflichtig (keine Spaltung des Rechtsschutzes mehr).

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Ausgaben

Preis

Menge

• Landesbasisfallwert

• Mehrleistungsabschlag § 4 Abs. 2 a KHEntgG (3-jährig)

• Hausindividuelle Entgelte (hoher Verhandlungsaufwand und geringes Volumen)

X

• Festpreise regulieren keine Mengen • Fehlbelegung • Ausgleichsregelungen

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Struktur • Leistungsstruktur

X

• Versorgungsauftrag • Berücksichtigung von Mindestmengen und • G-BA-Richtlinien

Entgeltdifferenzierungen

Entgelt-Bereich

DRG nach Anlage 1 a/b/c

Entgelt- VereinAnteil artenbarungen schlüssel

1.148

15.130

1.148

93,78%

Zusatzentgelte nach Anlage 2

95

1.194

95

2,51%

unbewertete DRG nach Anlage 3 a/b

43

233

6.021

1,30%

krankenhausindividuelle Zusatzentgelte nach Anlage 4

64

3.405

46.984

0,79%

Zusatzentgelte für NUB nach § 6 (2) KHEntgG

114

2.478

10.589

0,16%

gesonderte Zusatzentgelte nach § 6 (2a) KHEntgG

100

100

69

0,03%

Sonstige teilstationäre Entgelte (DRG)

426

426

785

0,75%

Besondere Einrichtungen

162

162

176

0,67%

2.152

23.128

65.867

100,00%

Summe

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Entgelte

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3. Mehrleistungsabschläge I • Keine Verhandlungen zur Abschlagshöhe, da ein fester Satz von 25 Prozent vorgesehen ist. • Zunächst gab es eine Begrenzung auf die Jahre 2013 und 2014.  Forschungsauftrag Menge sollte ab 2015 zu einer Neuregelung führen  Der Forschungsauftrag hat bislang keine grundlegende gesetzliche Änderung bewirkt.

• 2014 wurde die Regelung verlängert und die dreijährige Wirkung des Abschlages im KHEntgG aufgenommen. • Bis auf weiteres soll nach den Vorstellungen der BundLänder-AG die Mehrleistungsabschläge immer dreijährig vereinbart werden. 10

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3. Mehrleistungsabschläge II Ausnahmetatbeständen wie bisher: • Sachkostenanteil > 2/3 • Transplantationen • Mehrkapazitäten wegen Krankenhausplanung oder Investitionsprogramm der Länder • Unzumutbare Härten • Besondere Qualitätsvereinbarungen

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3. Mehrleistungsabschläge VI • Dreijährige Wirkung bzw. Vereinbarung der Abschläge:  Aus Kassensicht bezieht sich der Abschlag auf das absolute Finanzvolumen der Jahre (3 x 25 Prozent).

• Die Regelung dürfte höchst unterschiedlich interpretiert werden. • Der Mehrleistungsabschlag hat bisher kaum Wirkung auf die Mengenentwicklung entfaltet. • Das Interesse der Krankenhäuser einen dreijährigen Mehrleistungsabschlag zu vereinbaren, dürfte schwinden.

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vdek Abteilung „Stationäre Versorgung“

4. Leistungsplanung I Casemixentwicklung 2009 - 2014 in den LBFW-Vereinbarungen 20,0% 18,0%

kumulierte Steigerung

16,0%

14,0% 12,0% 10,0% 8,0% 6,0% 4,0% 2,0% 0,0% BAW

BAY

BER

BBG

2009/2010

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vdek Abteilung „Stationäre Versorgung“

BRE

HH

HES

2010/2011

M-V

NDS

2011/2012

NRW

RPF

2012/2013

SAA

SAC

S-AN

2013/2014

SH

THG

4. Leistungsplanung II Ist das Ende der Fahnenstange erreicht?

• Grundsätzlich sind weiterhin steigende Bewertungsrelationen zu erwarten. • Die Anstiege der Bewertungsrelationen, die beim LBFW vereinbart werden, sind deutlich rückläufig:  2009/2010: 3,6 Prozent  2010/2011: 2,9 Prozent  2011/2012: 2,6 Prozent

 2012/2013: 2,0 Prozent  2013/2014: 0,7 Prozent

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4. Leistungsplanung III Jahr

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014, 1.HJ

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Anteil Kurzlieger (VWD

+/- Ausnahmetatbestände

+/- Ausnahmetatbestände

= Budget VBJ

= Budget VBJ

= Budget VBJ

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neue Systematik

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Doppelter Veränderungswert • 2015 und 2016 kommt der doppelte Veränderungswert zur Anwendung. • Der doppelte Veränderungswert kann zur Ausfinanzierung der Psych-PV benutzt werden. • Eine nachhaltige Nachweispflicht zur tatsächlichen Personalbesetzung ist dabei von hoher Bedeutung.

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Leistungsplanung (PEPP-System) Laufende Verhandlungen zu den AEB-Formularen • Der Pauschalierungsgrad aus dem vorgegebenen Entgeltkatalog muss sich in der AEB wiederfinden.  Die neuen Vergütungsklassen müssen transparent sein.  Es muss erkennbar sein, im Rahmen welcher Leistungen die neuen ergänzenden und mit Bewertungsrelationen gewichteten Entgelte (ET) erbracht werden.

• Der Detailierungsgrad wird je nach Verhandlungserfordernis unterschiedlich bestimmt werden.

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Leistungsplanung (PEPP-System) • Die Leistungsplanung wird aufgrund der Systemumstellung in 2015 in der Budgetplanung und damit in den Verhandlungen zum Problem. • Das Behandlungsgeschehen wird zunehmend durch monetäre Anreize bestimmt. • Die Abrechnung von Zusatzentgelten wird ansteigen. • Die Abrechnungsfähigkeit von Aufnahme- und Entlassungstag wird bei Kurzlieger zu Mengenausweitungen führen. • Ausgleichs- und Berichtigungsregelungen gewinnen insgesamt an Bedeutung.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Stefan Wöhrmann Leiter der Abteilung „Stationäre Versorgung“ vdek Askanischer Platz 1 10963 Berlin Tel.: 030/26931-1800

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