Hiermit ergänze ich meine Klage vor dem Arbeitsgericht Köln vom um die nachfolgende Klageschrifterwiderung.

November 22, 2016 | Author: Frida Junge | Category: N/A
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Köln, 13. August 2012

Nicole Larisch Aachener Straße 972 50933 Köln Mobil: +49(0)160-98436850 Fax: +49(0)221-97794008 E-Mail: [email protected]

An das Arbeitsgericht Köln Pohligstraße 9 50696 Köln

Klageschrifterwiderung Larisch ./. music support group e.K. (GmbH i.G.) Aktenzeichen: 6CA1339/12 Hiermit ergänze ich meine Klage vor dem Arbeitsgericht Köln vom 09.02.2012 um die nachfolgende Klageschrifterwiderung. Ich erhebe Klage vor dem Arbeitsgericht Köln

Frau Nicole Larisch, Aachener Straße 972, 50933 Köln - Klägerin -

gegen

die music support group e.K. (GmbH i.G.), diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Rüdiger J. Veith und Herrn Dr. Dirk Johannsen, ansässig in Brucker Straße 10, 82223 Eichenau Kölner Standort: music support group / Deutsche POP Medienzentrum Ost- Carlswerkstraße 11 E 51063 Köln-Mühlheim - Beklagte -

wegen:

Kündigung

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und beantrage wie folgt zu erkennen: festzustellen ist, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 16. Januar 2011 (postalisch zugegangen am 19. Januar 2012) aufgelöst wurde. - Antrag auf Kündigungsschutzklage - Antrag auf Weiterbeschäftigungsklage - Antrag auf Lohnfortzahlungsklage sowie Zahlungsklage im Krankheitsfall und bei Annahmeverzug des Dienstberechtigten (monatlich 3.600,00 EUR Bruttoarbeitslohn vom 31.01.2012 bis zum 31.05.2012 sowie monatlich 3.900,00 EUR Nettoarbeitslohn vom 01.06.2012 bis zur richterlichen Entscheidung.) - Antrag auf Schadensersatzklage i.H.v. 7.000 EUR - Allgemeiner Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO zu der Kündigungsschutzklage Begründung: beim -

Antrag auf Kündigungsschutzklage Antrag auf Weiterbeschäftigungsklage Allgemeiner Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO zu der Kündigungsschutzklage Antrag auf Schadensersatzklage i.H.v. 7.000 EUR

sind entsprechend der Klageschriftergänzung vom 03. März 2012. -

Antrag auf Lohnfortzahlungsklage bzw. Antrag auf Zahlungsklage u.a. auf Lohn-

fortzahlung im Krankheitsfall sowie auf Lohnfortzahlung bei unwirksamer Kündigung und im Falle des Annahmeverzuges gemäß §§ 615, 616 BGB Klageerwiderung zum Schriftsatz der Beklagten vom 26.06.2012 für den Kammertermin am 22.11.2012 vor dem Arbeitsgericht Köln. Das Schreiben der Beklagten vom 26.06.2012 wird wie folgt erwidert: Trotz mehrmaligen Behauptungen der Beklagten ist die Kündigung nachweislich unwirksam.

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Zu a) Eine Kündigung wurde nicht persönlich übergeben, sondern die schriftliche, wegen Formmängeln unwirksame Kündigung ist der Klägerin am 19.01.2012 auf postalischem Wege zugegangen. Zu b) Es wurde sehr wohl in Betracht gezogen der Klägerin innerhalb kürzester Zeit die Verantwortung für den Standort Hannover mit zu übertragen. Dies hatte Herr Salvatore Chianta zuvor mit dem Geschäftsführer Rüdiger Veith gemeinsam besprochen und der Klägerin einige Wochen vor Ausspruch der Kündigung unterbreitet. Beide sind als Zeugen zu laden. Zeugen Z 1 und Z 2 Zeugen: (1) Salvatore Chianta, Gesamtleiter aller Standorte, Z 1 (2) Rüdiger Veith, Geschäftsführer, Z 2 Zu c) Die Klägerin wurde sehr wohl während Ihrer Krankschreibung gekündigt. Die Klägerin war wegen einer Lebensmittelvergiftung, die am ersten Arbeitstag im neuen Jahr in den Räumlichkeiten der Beklagten im Januar 2012 sich bei der Klägerin zugetragen hat, vom 18. 01.2012 gemäß Anlage K 4 krankgeschrieben wegen einer Magenschleimhautentzündung vom 18.01.2012 bis einschließlich zum 15.03.2012 entsprechend Anlage K 16. Zu d und e) Der Vorwurf des Verstoßes gegen Treu und Glauben gemäß den § 138 BGB und § 242 BGB bei der Vertragsanbahnung trifft nach wie vor zu und kann durch die bisherigen Umstände nur noch untermauert werden, da sich die Vermutungen der Klägerin bis dato mehr als bewahrheitet haben. Die Beklagte hatte wie vor dem Anstellungszeitpunkt von der Klägerin, also vor dem 15. Dezember 2012 Frau Katharina Rosa-Drabinski vertretungsweise bereits als Standortleiterin eingesetzt hat und diese wurde nicht ersetzt durch eine kompetente Führungskraft, sondern beibehalten. Frau Rosa-Drabinski war zuvor auch nur behilfsweise als Standortleiterin eingesetzt worden und den Anforderungen eines Standortleiters als angestellte Kundenbetreuerin nicht gewachsen. Weitere Ausführungen sind der folgenden Klage-

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schrift zu entnehmen. Frau Rosa-Drabinski hatte den davorigen Standortleiter Guido Wabersky ebenfalls aus dem Unternehmen gemoppt und Guido Wabersky sollte wie Frau Larisch nach seiner Kündigung als freiberuflicher Dozent eingesetzt werden. Diese Taktik wurde wohl angewandt, um hochqualifiziertes Personal als Dozenten rekrutieren zu können. Die rekrutierten Standortleiter Frau Larisch und Herr Wabersky hätten ansonsten nie eine Stelle ausschließlich als Dozent bei so niedrigem Gehalt angenommen. Ein solches Vorgehen verstößt gegen „Treu und Glauben“ gemäß § 242 BGB, da die Beklagte die Klägerin unter einem anderen Vorwandt nach Köln gelockt hat, als die ausdrücklich formulierte Beabsichtigung ein langfristiges und unbefristetes gemeinsames Arbeitsverhältnis für Frau Larisch in Köln als Standortleiterin mit Aufstiegschancen zu bieten. Gemäß dem § 242 BGB Treu und Glauben ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Gemäß Paragraph § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Darüber hinaus ist gemäß § 133 BGB bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Die Beklagte hat im Arbeitsvertrag den buchstäblichen Willen geäußert ein langfristiges Vertragsverhältnis mit der Beklagten einzugehen, der tatsächliche Wille der Beklagten lag jedoch in einem kurzfristigen Anstellungsverhältnis mit einem anschließenden Freiberuflichen Auftragsverhältnis mit der Klägerin. Gemäß Paragraph § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige, wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch Arglistige Täuschung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. Verträge, die von einem der beiden Vertragspartner mit einer solchen Intention geschlossen werden sind sittenwidrig gemäß § 138 BGB. Sittenwidrige Rechtsgeschäfte sind laut § 138 Abs. 1 BGB nichtig und erst recht dann, wenn sie gegen Treu und Glauben verstoßen. Gemäß § 138 Abs. 2 BGB sind insbesondere solche Rechtsgeschäfte nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage und der Unerfahrenheit eines anderen sich oder einen Dritten für seine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen. Die Klägerin hat sich in einer solchen Zwangslage befunden, da sie arbeitslos war und das Jobangebot in Köln nur angenommen hat, weil ihr zu dem Zeitpunkt kein besseres Angebot für Berlin gemacht wurde. Die Klägerin hätte sich niemals auf ein solches Vertragsver-

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hältnis eingelassen, wenn sie vorher gewusst hätte, dass sie nach bereits 4 Wochen gekündigt wird. Es mag der Unbedarftheit und der mangelnden Erfahrung der Klägerin zu zuschreiben sein, dass sie der Beklagten vertraut hat, dass diese tatsächlich wie angekündigt ein jahreslanges Arbeitsverhältnis mit der Beklagten anstreben wollte. Es ist nicht nur unüblich, sondern auch sittenwidrig einen Angestellten, der ca. 7.000 EUR für seinen Umzug investieren musste, um den neuen Job antreten zu können, wieder nach 4 Wochen ohne eine zu vorige Abmahnung zu kündigen. Ein nichtiges Vertragsgeschäft ist ein Vertragsgeschäft welches unter normalen Umständen nicht zustande kommt. Da die Klägerin jedoch für den Zeitraum 15.12.2011 bis 30.01.2012 nachweislich gearbeitet hat, ist dennoch gemäß der deutschen Rechtsprechung ein Vertragsverhältnis zustande gekommen, jedoch nur nach der Maßgabe, die das Bürgerliche Gesetztbuch vorschreibt. Da die Klägerin Ihre Arbeit als Standortleiterin tatsächlich aufgenommen hat und auch dafür vergütet wurde, ist mit der Beklagten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden, welches nur unter bestimmten Bedingungen des § 622 BGB gekündigt werden kann. Diese Bedingungen sind hier nicht gegeben. Denn darüber hinaus ist die Klägerin schwanger, was sie zu dem Kündigungszeitpunkt noch nicht wusste und kann somit aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis nicht mehr gekündigt werden. Die Mobbingaktionen sind in der Tat von der Beklagten zum Leidwesen der Klägerin durchgeführt worden, hierzu sind als weitere Zeugen neben dem Zeugen Z 1 noch folgende Personen zu laden: Zeugen 3, 4, 5, 6, 7, 8 Zeugen: (3) (4) (5) (6)

Katharina Rosa-Drabinski, Z 3 Lars Brunstein, Z 4 Christian Müller, Z 5 Till Brodesser, Z 6

(7) Boris Henning, Z 7 (8) George Bremges, Z 8

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Zu den Mobbingaktionen zählten unter anderem der Diebstahl von privaten Eigentum der Beklagten aus verschlossenen Räumen und Schränken, zu denen nur die Kollegen zutritt hatten. Des Weitern wurde die Klägerin übelst beschimpft von Frau RosaDrabinski unter anderem mit dem Wortlaut „Fotze“. Weitere Erläuterungen zu den durchgeführten Mobbingaktionen von Frau Rosa-Drabinski und Herrn Salvatore Chianta sind im Folgenden ausführlich dargestellt. Die Dialoge zwischen Frau Rosa-Drabinski und der Klägerin haben selbstverständlich und wohl gemerkt in demselbigen Tonfall stattgefunden. Mit belaub wäre es ein wenig schwierig sich so viele Dialoge auszudenken. Allein aufgrund dieser Behauptung lässt die Klägerin zusätzlich die Reinigungskraft der Beklagten als Zeugin Z 9 Zeugen: (9) Reinigungskraft Frau Bröhl, Z 9

aufrufen, da diese ebenfalls die Falschaussagen von Frau Rosa-Drabinski bezeugen kann - da Frau Rosa-Drabinski vor hatte die Reinigungskraft Frau Bröhl ohne Einverständnis und ohne vorherige Absprache mit Frau Larisch zu kündigen. Sehr wohl hat die Klägerin die Zeugen Z 1 Salvatore Chianta und Zeuge Z 4 Herrn Lars Brunstein darauf hingwiesen, dass sie von Katharina Rosa-Drabinski gemoppt wird. Herrn Chianta teile dies die Klägerin bereits im Dezember 2011 während der Arbeitszeit am Kölner Standort mit und Herrn Brunstein traf die Klägerin in Ihrer Freizeit in ihrem Weihnachtsurlaub vor Silvester 2011 im Café Starbucks und teilte Herrn Brunstein alle ihre Schwierigkeiten und Mobbingaktionen, durchgeführt von Salvatore Chianta und Katharina Rosa-Drabinski mit. Darüber hinaus lädt die Klägerin als Zeugen Z 10 Zeugen: (10) Herrn Olé Siebenhaar, Z 10 der wie Herr Salvatore Chianta bestätigen kann, dass die Klägerin Frau Larisch bereits in Berlin vor Vertragsunterschrift vor der Kundenbetreuerin Katharina Rosa-Drabinski gewarnt

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wurde, da diese zuvor schon einige Mitarbeiter aus dem Unternehmen weggebissen hätte. Zu diesem Zeitpunkt kannte die Klägerin, Frau Larisch Ihre zukünftige Mitarbeiterin RosaDrabinski noch gar nicht. Dies ist wohl mehr als augenscheinlich, das in der Unternehmensführung ein Fehler vorhanden sein muss, wenn ein Mitarbeiter Reihenweise neue Kollegen rausmoppt. Im November 2011 ludt die Klägerin den Standortleiter Olé Siebenhaar zum Essen ein, nachdem der Vertrag unterzeichnet war, um noch letzte Instruktionen für Ihren Job in Köln entgegen nehmen zu können. Merkwürdiger Weise war an diesem Tag Herr Salvatore Chianta ebenfalls in Berlin und obwohl Frau Larisch Herrn Chianta ebenfalls zum Essen einludt, lehnte dieser dankend ab. Allein dieses Verhalten lässt darauf schließen, dass Herr Chianta aus schlechtem Gewissen sich nicht zum Essen einladen lassen wollte, da er ja bereits zu diesem Zietpunkt wusste, dass er Frau Larisch sehr bald wieder kündigen werde, um sie als freiberufliche Dozentin einzusetzen. Den Infotag im Januar 2012 nutzte Herr Salvatore Chianta als Inszenierungszeitpunkt, um Frau Larisch durch Mobbingaktionen auflaufen zulassen und um einen Grund zu finden, sie kündigen zu können. Herr Salvatore Chianta bot Frau Larisch an dem selbigen Tag an, die Präsentation für sie vor der versammelten Kundschaft zu halten, ca. 250 Personen. Die Klägerin Frau Larisch lehnte dieses Angebot jedoch dankend ab und bat Herrn Chianta lediglich, sich an die Seite des Vortrages zu Stellen, so dass er ihr in einer eventuellen Notsituation, falls die Klägerin ggf. eine Publikumsfrage hatte nicht beantworten könne zur Seite gestanden hätte Herrn Salvatore Chinata Herrn Salvatore Chinata. Die Klägerin meisterte die gesamte Präsentation äußerst professionell und ohne Wissenshänger. Bemerkenswert war jedoch, dass Herr Chianta sich nicht an die Seite gestellt hatte während der Präsentation, um Frau Larisch zu unterstützen, sondern in seinem Büro währen der gesamten Präsentation mit verschlossener Tür verblieben ist und telefoniert hat. Erst nachdem die Präsentation beendet war, kam Herr Chianta auf die Bühne. ALLEIN dieses Verhalten von Herrn Chianta zeigt, dass seine angebliche Unterstützung nur eine falsches Angebot war und er unter keinen Umständen der Klägerin Frau Larisch behilflich sein wollte einen hervorragenden Job zu machen. Die Klägerin mutmaßt viel mehr, dass Herr Chianta Angst hatte um seinen eigenen Job, da die Klägerin innerhalb von kürzester Zeit, sprich in vier Wochen Misstände behoben hat, wie abgelaufene Feuerlöscher, eine nichtfunktionierende Alarmanlage und ein unzulängliches Marketing. Der Infotag verlief über dessen mehr als erfolgreich durch die Aufmerksamkeit von Frau Larisch, da sie die Verkaufszahlen um das 3 fache erhöhen konnte im Vergleich zu den üblichen Infotagen. Allein dieser Erfolg spricht mehr als dafür, dass Frau Larisch einen

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äußerst guten Job gemacht hat und ihr in der Tat der Standort Hannover ebenfalls zugeteilt werden sollte. Darüber hinaus sind die Missstände die die Klägerin aufgedeckt hat alles andere als Banalitäten, da an dem Standort in Hannover durch eine unzureichende Vorsorge und unzulängliche Absicherung bereits 3 mal innerhalb von kürzester Zeit eingebrochen wurde. Am Kölner Standort wurde ebenfalls schon einmal im Vorfeld eingebrochen (vor der Zeit von Frau Larisch) und die Klägerin konnte einen zweiten Einbruch durch ihr schnelles und umsichtiges Vorgehen vermeiden, wozu Herr Chianta in Hannover nicht in der Lage war. Dem Wort Banalitäten bezüglich der Sicherheitsvorkehrungen entsprechend der Rauchmelderanlage, der Feuerlöscher und der Alarmanlage sie die Pflichten zu Schutzmaßnahmen gegenüber gestellt. Denn gemäß § 618 BGB hat der Dienstberechtigte, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leistung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. Die Klägerin musste allein aus ihrer vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtung als Standortleiterin heraus sich um die Rauchmelder, den Brandschutz und die Alarmanlage kümmern, um die sich in dem Gebäude täglich befindlichen Leute und Kunden zu schützen. Die Klägerin ist ausweislich der als Anlage K, 14, 15 und K 16 hinterlegten Krankschreibungen in dem Zeitraum Ihrer Krankschreibung gekündigt worden. ************************************************************************** Die Klägerin ist ausweislich des als Anlage K 1 beigefügten Arbeitsvertrages seit dem 15. Dezember 2012 als Standortleiterin der Deutschen POP Akademie in Köln für die Beklagte tätig. Sie erzielt dabei ein monatliches Arbeitsentgelt von 3.600,00 EUR brutto innerhalb der ersten sechs Monate. Die Beklagte, die sich mit einem breitgefächerten Ausbildungs- und Fortbildungsangebot aus der Medien- und Kreativbranche betätigt, beschäftigt mehr als zehn vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer im Sinne des § 23 KSchG.

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Mit Schreiben vom 16. Januar 2011, postalisch zugestellt am 19.01.2012, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. Januar 2012. Beweis: (11) Kündigungsschreiben, Anlage K 2 (12) Zugangsnachweis der Kündigung, Anlage K 3

Die soziale Rechtfertigung der Kündigung wird bestritten. Es gibt weder betriebs-, personennoch verhaltensbedingte Gründe für die Kündigung der Klägerin. Vorsorglich rügen wir eine fehlerhafte Sozialauswahl. Des Weiteren ist das Kündigungsschreiben gemäß § 125 BGB rechtlich nicht wirksam und somit nichtig, da zum einem das Kündigungsschreiben falsch datiert wurde – zum 16. Januar 2011. Die Kündigung wurde somit zu einem Zeitpunkt datiert, zu dem die Klägerin noch gar nicht bei der Beklagten angestellt war. Das Arbeitsverhältnis hatte erst am 15. Dezember 2011 begonnen. Gemäß § 125 BGB ist ein Rechtsgeschäft NICHTIG, welches der durch Gesetzt vorgeschriebenen Form ermangelt. Der Mangel, der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat gleichfalls Nichtigkeit zur Folge. Zum anderen genügt die Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben nicht dem rechtlichen Schriftformerfordernis gemäß § 126 BGB, bei dem mindestens 2 bis 3 Buchstaben von der Unterschrift erkennbar sein müssen, um den Namen des Unterschreibenden zumindest erahnen zu können. Die Unterschrift des Geschäftsführers Herrn Rüdiger J. Veith weist lediglich einen Strich auf, eine Namensunterschrift ist somit nicht nachvollziehbar. Paragraph § 126 Abs. 1 BGB bezüglich der gesetzlichen Schriftform lautet wie folgt: Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notarieller beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Eine Kündigung bedarf nach dem deutschen Gesetzt der Schriftform und diese ist entsprechend § 126 Abs. 1 BGB nicht eingehalten worden, darüber hinaus muss der Kündigungsgrund auf Verlangen gemäß § 626 Abs. 2 BGB schriftlich mitgeteilt werden.

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Die Klägerin fordert somit die schriftliche Erklärung der Beklagten über den ursprünglichen Wunsch zu kündigen, dessen Willenserklärung aufgrund von Formmängeln nicht ist. Aus den oben angegebenen Gründen und mit dem Hintergrund, dass keine tatsächlichen Kündigungsgründe genannt worden sind sowie keine Abmahnung erfolgt ist, klagt die Klägerin auf Weiterbeschäftigung. Darüber hinaus wurde der Klägerin vor der besagten Kündigung am 19.01.2012 die Option in Aussicht gestellt den Standort in Hannover ebenfalls zu leiten. In diesem Falle hätte die Klägerin die Verantwortung für zwei Standorte bekommen, diese Option wurde nur 1 Woche vor Kündigungszustellung zum zweiten Male an die Klägerin herangetragen. Insbesondere diese Tatsache spricht doch nur für das vorbildliche Verhalten der Klägerin, ansonsten hätte man ihr eine solche Option nie offeriert. Hinzu kommt, dass der Umsatz, den die Klägerin innerhalb der ersten 4 Wochen am Kölner Standort generieren konnte 3,2 mal so hoch war wie in den Vormonaten. Außerdem hat die Klägerin erhebliche Versäumnisse aufgedeckt, die an dem Standort schnellst möglichst beseitigt werden mussten. Zu den Versäumnissen zählen eine mangelhafte Einweisung der Mitarbeiter in das neue Alarmanlagensystem, dass heißt, die meisten Angestellten wussten noch gar nicht wie die Alarmanlage funktioniert und diese wurde auch noch nicht aktiviert, bis die Klägerin darauf hinwies, obwohl die Alarmanlage bereits Anfang Dezember installiert worden ist. Weitere Versäumnisse waren die Wartung der Rauchmelder, der Feuerlöscher und des Rauchabzuges. Hier waren alle Wartungstermine bereits im November 2011 abgelaufen.

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Antrag auf Lohnfortzahlungsklage, Zahlungsklage (u.a. im Krankheitsfall) sowie Lohnfortzahlung bei Annahmeverzug

Beweise:

Krankschreibungen, Anlagen K 4 und K 5

Da die Klägerin während Ihrer Krankschreibung gekündigt wurde, gemäß Zeugnis der Anlagen K2, K3 und die Kündigung unwirksam ist, klagte diese ebenso auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf Lohnfortzahlung bei Weiterbeschäftigung und Lohnfortzahlung bei vorübergehender Dienstverhinderung gemäß gemäß § 616 BGB.

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Gemäß § 616 BGB wird der zur Dienstleistung Verpflichtete des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustigt, dass er für eine Verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund, ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt. Zudem ist die Beklagte in Annahme Verzug geraten gemäß § 615 BGB. Laut § 615 BGB kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete, hier die Klägerin, für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Die Klägerin hat unverzüglich und nachweislich am ersten Tag nach Ihrer Genesung von der Magenschleimhautentzündung Ihre Arbeitskraft angeboten. Auf der Arbeit wurde Ihr jedoch unter Anteilnahme von Zeugen von dem Geschäftsführer Dr. Dirk Johannsen Hausverbot erteilt, obwohl Frau Larisch lediglich Ihre Arbeitskraft angeboten hat und nach Ablehnung dieser um eine schriftliche Bestätigung bat, dass sie freigestellt wird von Ihrer Pflicht zu arbeiten. Der Antrag auf Lohnfortzahlung beziffert sich auf ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 3.600,00 EUR für den Zeitraum 31.01.2012 bis 31.05.2012 und für den Zeitraum 01.06.2012 bis zur richterlichen Entscheidung, jedoch mindestens bis zum nächsten Kammertermin, den 22.11.2012 ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 3.900,00 Brutto auszuzahlen. Darüber hinaus fordert die Klägerin die Lohnfortzahlung in Höhe von 3.900,00 EUR monatlich, da sie inzwischen schwanger geworden ist, die Probezeit von 6 Monaten seit dem 15. Dezember 2012 vorbei ist und der Arbeitsvertrag unbefristet geschlossen wurde. Bis zu dem Zeitpunkt des Mutterschutzes ist die Klägerin selbstverständlich bereit ihre Arbeitskraft pflichtgemäß und der Gesetzeslage entsprechend anzubieten. Bis zum 31. Oktober ist somit ein Gesamtbruttogehaltsbetrag in Höhe von 33.900,00 EUR am die Klägerin zuzüglich Verzugszinsen gemäß § 288 BGB in Höhe von 5 von Hundert (für das Jahr zu verzinsen) auszuzahlen. Gemäß § 288 Abs. 2 BGB ist die Geltungmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen. Die Vergütung der Lohnfortzahlung ist gemäß § 614 BGB wie folgt fällig: Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

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Diese Zeitabschnitte sind bereits seit dem 29. Februar 2012 abgelaufen und somit unterliegt die monatliche Lohnfortzahlung gegenüber der Klägerin bereits einer Fälligkeit.

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Antrag auf Schadensersatzklage i.H.v. 7.000 EUR a. Bezgl. des Verstoßes gegen Treu u. Glauben / Sittenwidriges Vertragsgeschäft und arglistige Täuschung b. Bezgl. der Missachtung der Schutzes von Angestellten, durch gezielte Mobbingaktionen

Zu a) Des Weiteren klagt die Klägerin auf Schadensersatz gegen die Beklagte, da die Beklagte gemäß §242 BGB und §138 BGB bei Vertragsabschluss des Arbeitsvertrages vom 28.11.2011 gegen Treu und Glauben verstoßen hat. Darüber hinaus wurde die Klägerin gemäß § 123 BGB von der Beklagten bei Vertragsanbahnung in 2011 arglistig getäuscht. Beweise: Jobangebot als Dozentin vor Vertragsabschluss in Berlin und Jobangebot als Dozentin nach der Kündigung für Köln bei der music support group durch Herrn Salvatore Chianta Zeugen: Standortleiter Berlin Olé Siebenhaar sowie der vorherige Standortleiter Köln, Guido Wabersky und der Expansionsmanager Lars Brunstein Der Klägerin wurde beim Einstellungsgespräch in Berlin, welches zunächst mit dem Standortleiter Berlin Herrn Ole Siebenhaar stattgefunden hat, ein Job als Dozentin in Berlin angeboten. Für die Klägerin kam dieses Jobangebot jedoch nicht in Frage, da die Auslastung zu gering gewesen wäre und das Gehalt zu niedrig. Darüber hinaus war ihr eine Festanstellung wesentlich wichtiger als ein Jobangebot als freie Mitarbeiterin. Im Anschluss an das Vorstellungsgespräch mit dem Standortleiter Berlin fand das Vorstellungsgespräch mit dem Gesamtleiter aller Standorte Herrn Salvatore Chianta statt. Im Rahmen dieses Vorstellungsgespräches wurde Ihr die Position als Standortleiterin in Köln angeboten. Eine Woche später hat Frau Larisch das Gehalt von 3.600 Euro brutto monatlich auf 3.900 Euro brutto (nach den ersten sechs Monaten) hochgehandelt und den Arbeitsvertrag erhalten. Die Klägerin hat dem Arbeitsvertrag ausschließlich unter der Maßgabe zugestimmt, dass sie ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 3.900 Euro erhält, da ein Umzug nach Köln erhebliche Kosten mit sich bringt und sie ihr vertrautes Umfeld verlassen musste.

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Nach Treu und Glauben hat die Beklagte verstoßen, da sie Frau Larisch ausschließlich nach Köln gelockt hat, um ihr nach Kündigung durch den verantwortlichen Gesamtleiter aller Standorte Herrn Salvatore Chianta ein Jobangebot in Köln als Dozentin (sprich freie Mitarbeiterin) zu unterbreiten. Genau dasselbe Angebot wurde dem vorherigen Standortleiter, Guido Wabersky, angeboten. Nach seiner Kündigung als Standortleiter Köln erhielt Herr Guido Wabersky ebenfalls ein Angebot als Dozent für den Standort Köln. Ein weiterer Beweis für die mutwillige und arglistige Täuschung der Beklagten sind die Tatsachen, dass der Standort Köln die meiste Zeit ohne zuständigen Standortleiter die höchsten Umsätze im Vergleich zu allen Standorten abgeworfen hat und der Verantwortliche für alle Standorte Herr Salvatore Chianta als auch der Expansionsmanager Herr Lars Brunstein, beide mindestens zwei bis drei Tage die Woche jeweils am Kölner Standort sind und den Geschäftsbetrieb regelmäßig überwachen. Ein zusätzlicher Standortleiter, neben Herrn Salvatore Chianta, somit gar nicht notwendig war aus Sicht der Beklagten. Zu erwähnen sei noch, dass Herr Salvatore Chianta den Standort Köln hochgezogen hat als erster Standortleiter und Herr Lars Brunstein nach Herrn Salvatore Chianta am Standort Köln ebenfalls als Standortleiter eingesetzt worden ist. Somit wurde der Standort Köln bereits von zwei eingearbeiteten Standortleitern betreut. Frau Rosa-Drabinski wurde lediglich obligatorisch die Standortleitung als Scheinmaßnahme angeboten. Darüber hinaus, wurde seit der Kündigung von Frau Nicole Larisch kein neuer Standortleiter für Köln gesucht und auch bis dato nicht eingestellt, da dieser gemäß der o.a. Tatsachen wohl für das Unternehmen überflüssig zu sein scheint, da der Standort auch ohne Standortleiter nach München die höchsten Umsätze in der Vergangenheit abgeworfen hat und kein Nachfolger von Herrn Salvatore Chianta es ihm bis dato als Standortleiter in Köln Recht machen konnte. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass kein Standortleiter gesucht wird und die Klägerin unter sittenwidrigen und arglistigen Vorsätzen nach Köln gelockt wurde, die gegen Treu und Glauben eines langfristig geplanten Arbeitsverhältnisses sprechen. Beweise: (1) Umsatzliste aller Standorte, Anlage K 6 (2) aktuelle Stellenangebote der music support group, Anlage K 7 Alle Umstände sprechen mithin dafür, dass für den Standort Köln überhaupt kein Standortleiter gesucht wurde, sondern qualifizierte Dozenten, die sich ansonsten für die Position in Köln nicht beworben hätten. Das Abschließen eines Arbeitsvertrages mit der Intention, den Arbeit-

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nehmer nach 4 Wochen wieder zu kündigen ist gemäß § 138 BGB sittenwidrig und verstößt gemäß § 242 BGB gegen Treu und Glauben. Für die schnelle Realisierung der Kündigung der Klägerin, mit der Intention, dass die Klägerin von alleine kündigt, wurde diese vehement vom Gesamtleiter aller Standorte Herrn Salvatore Chianta und von Frau Katharina Rosa-Drabinski gemoppt. Frau Katharina Rosa-Drabinski ist Kundenbetreuerin und wurde vor der Klägerin hilfsweise als Standortleiterin in Köln eingesetzt. Frau Rosa-Drabinski hatte darauf gehofft, offiziell als Standortleiterin den Kölner Standort übernehmen zu können, was ihr jedoch verwehrt wurde. Die Klägerin Frau Larisch, wurde diverse Male von dem Standortleiter Berlin, Herrn Ole Siebenhaar als auch von Herrn Salvatore Chianta vor den voraussichtlichen Mobbingaktionen und Intrigen von Frau Rosa-Drabinski gewarnt, bereits bevor sie den Arbeitsvertrag unterzeichnet hatte. Wohl gemerkt hatte Herr Salvatore Chianta auch zwei Tage vor der mündlichen Kündigung Frau Larisch in einer Feedbackrunde am 14. Januar 2012 mobbing-technisch auflaufen lassen und im Anschluss der Klägerin mitgeteilt, dass er sich gewundert hat, warum die Klägerin nicht von selbst gekündigt hat, nachdem sie verbal so zerrissen und in ihrer menschlichen Würde verletzt wurde. Herr Salvatore Chianta meinte mithin, dass er in einer solchen Situation von selbst gekündigt hätte. Mit dieser Äußerung hatte Herr Chianta im Übrigen zu gegeben, die Klägerin gezielt gemoppt zu haben. Hinzu kommt, dass bei dem Einstellungsgespräch Herr Salvatore Chianta noch Expansionsleiter war und nach der Einstellung von Frau Larisch Verantwortlicher für alle Standorte. Er wurde also kurzfristig befördert, da die Klägerin ein höheres Gehalt ausgehandelt hatte, als der Vorgesetzte von Frau Larisch, Herr Salvatore Chianta zuvor selbst bekommen hat. Herr Salvatore Chianta und der Personalchef, Herr Christian Einsiedel haben beide erwähnt, dass ein solches Gehalt, welches Frau Larisch bekommt in keinster Weise üblich ist für die music support group bei Mitarbeitern in einer Führungsposition (3.900 Euro monatliches Bruttoeinkommen). Die gängigen Gehälter liegen weit darunter. Des Weiteren erwähnte Herr Salvatore Chianta gegenüber Frau Larisch im Anfang Januar 2012, dass alteingesessene Kollegen, die sich schon wesentlich länger im Unternehmen befinden immer in der Lage sein durch taktisches und intrigantes Verhalten einen neuen Standortleiter auflaufen zu lassen.

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Alleine diese Bemerkung lässt darauf schließen, dass es die gezielte Absicht von Herrn Salvatore Chianta gewesen ist, Frau Larisch mit Hilfe der Köllner Angestellten aus dem Unternehmen zu mobben. Die Klägerin mutmaßt, dass der Verantwortliche für alle Standorte, Herr Salvatore Chianta den Verdienst von Frau Nicole Larisch als ungerecht empfunden hat und noch empfindet. Diese Schlussfolgerung zieht Frau Larisch daraus, dass Herr Salvatore Chianta eine Einzimmerwohnung bewohnt und Frau Nicole Larisch eine 80 qm ZweizimmerMaisonetten-Wohnung mit Dachgeschoss. Darüber hinaus signalisierte der Geschäftsführer Herr Rüdiger J. Veith am 25.01.2012 am Telefon mit Frau Larisch nach der Kündigung durchaus Gesprächsbereitschaft für die Fortsetzung der Beschäftigung durch die Beklagte, er verlangte lediglich, dass Herr Salvatore Chianta diese Entscheidung treffen müsse, doch Herr Salvatore Chianta war leider nicht mehr dazu bereit, ein Einigungsgespräch mit Frau Larisch nach der Kündigung zu führen. Aus diesen Gründen klagt die Klägerin auf Schadensersatz in Höhe von 7.000 EUR gegen die Beklagte, um die Umzugskosten, die seelische Verletzung beim Mobbing und den Verlust der vertrauten Umgebung zu verschmerzen. Nicht umsonst, lässt der lange Krankheitsverlauf der Klägerin darauf schließen, dass sowohl die Mobbingaktionen als auch die vermeintliche Kündigung ihr erheblich zu schaffen gemacht haben. Zu b) Des Weiteren klagt die Klägerin auf Schadensersatz gegen die Beklagte, da die Beklagte gemäß Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz GG sich nicht für den Schutz Ihrer Angestellten eingesetzt hat, als diese in menschenverachtender und in einer Art, die gegen die Würde eines jeden Menschen spricht, in übelster Weise von Ihren Angestellten gemoppt wurde. Anstatt eine Regelung zu schaffen bei der die Verursacherin der Mobbingaktionen Frau Rosa-Drabinsky wie es üblich und dem Gebrauch von Unternehmen entspricht, auseinander zu setzen, die Klägerin durch räumliche Trennung zu schützen, wurde die Angestellt der Deutschen POP Akademie Katharina Rosa-Drabinski viel mehr bei Ihren

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Mobbingaktionen durch den direkten Vorgesetzten von Frau Larisch, Herrn Salvatore Chianta, unterstützt. Beide wurden gezwungen in einem Raum zu sitzen, was der üblichen Sitte und Sorgfaltspflicht eines Arbeitsgebers widerspricht.

I)

Mobbingaktionen Katharina Rosa-Drabinski

Allgemeines: Die Angestellte der Deutschen POP Frau Rosa-Drabinski ist im Bereich der Kundenbetreuung tätig, sie sitzt mit Frau Larisch in einem Büro und ist an diese Weisungsgebunden. Die Kundenbetreuerin Frau Rosa-Drabinski legte vom ersten Tag an, seit dem Frau Larisch in dem Unternehmen angefangen hat ein grundsätzliches schnippiges Verhalten an den Tag und gab zu meist arrogante, kurze, unfreundliche und sehr häufig Antworten mit falschen Inhalten. Frau Rosa-Drabinski verschwieg Ihrer direkten Vorgesetzten wichtige Informationen, manipulierte Präsentationsunterlagen, hetzte die anderen Mitarbeiter gegen Frau Larisch auf und versuchte in jeglicher Art und Weise Frau Larisch das Arbeiten an Ihrem neuen Arbeitsplatz und als Vorgesetzte von Frau Rosa-Drabinski so schwer wie möglich zu gestalten. In diesem Zusammenhang sollte darauf hingewiesen werden, dass Frau Nicole Larisch bereits in Berlin von dem Berliner Standortleiter Olé Siebenhaar und in Köln von dem Gesamtleiter aller Standorte Herrn Salvatore Chianta darauf hingewiesen wurde, dass Frau Larisch sehr wahrscheinlich mit Frau Rosa-Drabinski Probleme bekommen würde, da sie nach dem letzten Standortleiter Herrn Wabersky, der ebenfalls vorzeitig entlassen wurde, als Notlösung übergangsweise als Standortleiterin eingesetzt wurde. Diese Position als Standortleiterin inklusive aller Verantwortlichkeiten, schien Frau Rosa-Drabinski trotz ihrer neuen Vorgesetzten Frau Nicole Larisch vehement verteidigen zu wollen. Somit lässt sich auch erklären, warum Frau Rosa-Drabinski ein nicht nur respektloses sondern zielgerichtet intrigantes Verhalten seit dem ersten Arbeitstag von Frau Nicole Larisch ihr gegenüber an den Tag legte. Frau Larisch wies bereits im Dezember Herrn Salvatore Chianta als auch den damaligen Expansionsmanager Herrn Lars Brunstein darauf hin, dass Frau Drabinski ihr das Leben auf Arbeit schwer mache. Zu dem hiesigen Zeitpunkt sagte Herrn Brunstein, dass

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er dies vollkommen nachvollziehen könne und die Klägerin sich nicht runterkriegen lassen soll. Herr Salvatore Chianta sagte, dass die Klägerin seine volle Unterstützung hätte und Frau Rosa-Drabinski nichts ausrichten könne, da die Deutsche POP nicht vor hat nach Herrn Waberski schon wieder einen Standortleiter durch Frau Rosa-Drabinski zu verlieren. Die im Dezember 2011 angebotene und versprochene Unterstützung von Herrn Salvatore Chianta kam jedoch leider nicht, des Weiteren folgen Nachweise für die gezielten Mobbingaktionen von Frau Rosa-Drabinki, die nicht dem üblichen Verhalten eines Angestellten gegenüber seinem Vorgesetzten in einem kultivierten Ambiente entsprechen. 1) Beweis: Dialog zwischen Frau Rosa-Drabinski und Frau Larisch am 02.01.2012: Anweisung v. Frau Larisch: „Ich möchte, dass wir bei der Firma die unsere Alarmanlage überwacht aus Sicherheitsgründen ein Passwort hinterlegen. Damit wir eine erhöhte Sicherheit haben, wenn die Sicherheitsfirma uns bei einem Fehlalarm anruft, dass der Mitarbeiter sowohl seinen Name als auch unser Passwort an das Sicherheitsunternehmen telefonisch übergeben kann. Sollte derjenige am Telefon nicht in der Lage sein das gültige Passwort zu übergeben, wäre die Sicherheitsfirma gezwungen entweder einen Wachmann oder sofort eine Polizeistreife vorbei zu schicken.“ Frau Larisch kannte diese Sicherheitsvorkehrung aus einem vorherigen Unternehmen und fand es mehr als notwendig und wollte Ihrer Verpflichtung als verantwortungsbewusste Standortleiterin nachkommen, indem sie diese Maßnahme auch bei der Deutschen POP Akademie in Köln einführen wollte. Antwort Frau Rosa-Drabinski: „Die Firma hat das aber anders angewiesen, die Alarmanlageneinweisung hat bereits statt gefunden und wir machen das so wie die Firma das vorschreibt.“ Dies war lediglich eine flappsige Antwort von Frau Drabinski, um sich der Verantwortung für die erforderliche Maßnahme zu entziehen. Frau Larisch erkundigte sich bei der Firma und es war durchaus üblich auch ein firmeninternes Passwort zu hinterlegen. Genau das ist auch passiert, nachdem Frau Larisch sich selbständig um die Angelegenheit gekümmert hat. Die Antwort der Klägerin lautete somit: „Tut mir Leid, aber ich weiß, dass man das auch anders regeln kann, bitte lasse bei der Firma ein Passwort hinterlegen und schreibe deren Te-

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lefonnummer auf unser „Not-Handy“ (welches sich im Dozentenschrank verschlossen befindet) sowie auf den Dozentenschrank). Lieben Dank.“ 2) Dialog zwischen Frau Rosa-Drabinski und Frau Larisch am 02.01.2012: Wunschäußerung der Klägerin: „Ich hätte gerne, dass Du Dich um unsere Kunden mit erste Priorität kümmerst und bitte nicht andere Dinge vorschiebst. Dein Kunde wartet auf sein Informations-/Verkaufsgespräch bereits seit einer Viertel Stunde, obwohl er einen Termin bei Dir hat.“ Hier sei darauf hingewiesen, dass Frau Drabinski an dem wartenden Kunden immer wieder vorbei lief, um die Einkaufsware von dem Auto in die Küche zu tragen. Das waren Aufgaben, die hinten angestellt werden konnten oder von den männlichen Kollegen hätten übernommen werden können. Antwort Rosa-Drabinski: „Ohh, das macht nichts. Ich habe dem Kunden ja gesagt, dass ich später komme, weil sich der Termin bei IKEA verzögert hatte. Hier sei darauf hingewiesen, dass diese Aussage gelogen war, der Kunde kam zu mir ins Büro 10 Minuten vor dem Termin und fragte, zu wem er gehen müsse bzw. wo er warten solle und er wurde zuvor nicht von der Kundenbetreuerin Rosa-Drabinski kontaktiert. Antwort der Klägerin, trotz des Wissens der mitgeteilten Lüge: „In Ordnung, dennoch kümmere Dich bitte zuerst immer um unsere Kunden und dann erst um andere Aufgaben.“ 3) Dialog zwischen Frau Rosa-Drabinski und Frau Larisch am 03.01.2012: Frage der Klägerin: “Wie sind noch mal die Login-Daten für die Plattform OrgaKöln?“ Antwort Rosa-Drabinski: „Das habe ich Dir letzte Woche bereits erzählt.“ Hier sei darauf hingewiesen, dass Frau Drabinski lediglich den Login vor den Augen der Klägerin eingerichtet hatte und ihr die korrekten Logindaten weder aufgeschrieben noch mitgeteilt hatte. Bei der schnellen Eingabe hatte Frau Larisch nicht die Möglichkeit das Passwort bei der Eingabe in die Tastatur mitzulesen und sie nahm an, das der einmal eingerichtete Zugang zu dem OrgaKöln Server von Frau Drabinski abgespeichert worden bist und somit immer zugänglich sei. 4) Dialog zwischen Frau Rosa-Drabinski und Frau Larisch am 09.01.2012: Die Klägerin fragte Frau Rosa-Drabinski morgens: “Woher weiß ich, dass die Putzfrau sich im Gebäude befindet?“, da die Alarmanlage bis dato noch so eingestellt war, dass man nicht sehen konnte, ob sie scharf geschaltet ist oder nicht. Wenn man morgens kam und die Tür war abgeschlossen und die Jalousien unten, konnte man somit nicht wissen, ob die Putzfrau bereits bei der Arbeit ist

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und nur vorsorglich wie gewohnt die Tür hinten sich abgeschlossen hat. Diese Situation führte diverse Male dazu, dass von mehreren Mitarbeitern ein Fehlalarm verursacht wurde, da diese morgens die Alarmanlage ausschalten wollte, jedoch versehentlich scharf geschaltet hatten, da sie nicht ersichtlich war, dass die Putzfrau sich bereits im Gebäude befand. Die Antwort von Frau Drabinski lautete wie folgt: „Das weiß man.“ Frau Larisch hätte sich gewünscht, wenn Frau Drabinski eine konstruktive Antwort geliefert hätte wie: „Dort steht das Auto von unserer Putzfrau Frau Brühl und somit weiß ich, dass sie bereits sich im Gebäude befinden müsste.“ 5) Dialog zwischen Frau Rosa-Drabinski und der Klägerin am 10.01.2012: Frage von Frau Drabinski: „Nimmst du Dir etwa einfach Süßigkeiten aus unserer Personalküche? Kurze Erläuterung, für Kundengespräche und Infoveranstaltungen werden Süßigkeiten vorrätig eingekauft und in der Personalküche gelagert. Bis dato hatte Frau Rosa-Drabinski die Kasse verwaltet, so auch wenn Süßigkeiten an Kursteilnehmer verkauft worden sind. Jedoch wurde nirgends aufgelistet wie der Kassenstand ist bzw. welche Zahlungseingänge und – ausgänge erfolgen. Die Klägerin hatte sich Süßigkeiten genommen und hat den Vorrat jedes Mal wieder aufgefüllt, so dass sich jeweils im Bestand mehr Süßigkeiten als zuvor befunden haben. Dies hatte die Klägerin bereits den Kollegen und Schulungsbetreuern Till Brodesser und Christian Müller mitgeteilt. Die Antwort der Klägerin lautete: „Nein, ich habe bereits den Jungs erzählt, dass ich den Süßigkeitsbestand jeweils wieder aufgefüllt habe, sobald ich etwas genommen habe. Die Antwort von Frau Drabinski lautete oberwitziger Weise: „Du musst jedoch einen Euro für die Süßigkeiten zahlen.“ Keiner der Kollegen hat bis dato Geld dafür bezahlt, wen er sich Süßigkeiten genommen hatte und Frau Drabinski hatte wie gesagt auch kein Kassenbuch über den Kassenbestand geführt, da sie auch für den Einkauf von sonstigem Bedarf verantwortlich war. Die Antwort der Klägerin lautete somit: „Das werde ich nicht tun, ich fülle den Bestand wieder auf. Jedoch werde ich ab sofort ein Kassenbuch einführen, um zu dokumentieren, wann und wie viel Süßigkeiten an Kursteilnehmer verkauft werden. Ich bitte Dich auch ein Kassenbuch zu führen, damit für mich nachvollziehbar ist, wann Du wie viel Geld aus der Bürokasse nimmst und wofür. Eine Verkaufsliste, die den Verkauf dokumentieren sollte, hatte Frau Larisch noch an demselben Tag erstellt. Dies wurde von den vorherigen Standortleitern versäumt.

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Die angestellten Schulungsbetreuer der Klägerin Till Brodesser und Christian Müller hatten auch eine Kasse geführt, von der ebenfalls bis dato ebenfalls kleinere Ausgaben getätigt wurden, respektive das Geld eingenommen wurde für Skripte, CD’s und Lehrunterlagen – ohne Dokumentation - sprich Kassenbuchführung. Alleine durch diesen Umstand konnte sich der ehemalige Standortleiter Salvatore Chianta auf die Füße getreten fühlen, da er sich darum in den letzten fünf Jahren nicht gekümmert hatte. 6) Verhalten Frau Rosa-Drabinski am Infotag den 14.01.2012: Der Infotag am 14.01.2012 lief von den Verkaufszahlen her bestens, organisatorisch sind jedoch leider ein paar Dinge schief gelaufen, die die Klägerin durch mehrere Briefings Ihres Teams vermeiden wollte. Denn Fakt ist, dass genau dieselben Dinge am Infotag im November (am 12.11.2012) schief liefen, als die Klägerin noch als externer Gast und Besucher sich den Infotag im November angeschaut hat. Ihrem Team hatte sich die Klägerin damals als Kursinteressent vorgestellt, da der Arbeitsvertrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht unterzeichnet war. Der Infotag im November war an sich sehr gut organisiert, nur dass leider Gottes sehr viele Teilnehmer u.a. auch die Klägerin selbst, nicht die Workshopräume gefunden haben, in denen die ausgeschilderten Workshops laufen sollten. Der Grund war, dass die Raumbeschriftungen nicht übereinstimmten mit den Bezeichnungen auf den Plänen und Teilnehmer ihre Workshops nicht fanden, die sie besuchen wollten. Genau aus diesem Grunde batdie Klägerin Frau Rosa-Drabinski diverse Änderungen bezüglich Raumbeschriftung mit Etagenangaben, etc. vorzunehmen. Diese Themen hatte sie bereits 2 Wochen vor dem Infotag mit ihrem Team besprochen. Die Klägerin hatte den Plan handschriftlich so vorbereitet, dass Frau Drabinski lediglich die Änderungen hätte übernehmen müssen sowie eine Raumbeschriftung (Managementraum 1 und Managementraum 2, anstatt jeweils nur Managementraum). Leider ist dies alles nicht bis zum 14.01.2012 in die Infotag-Präsentation von Frau Drabinski übernommen worden, obwohl es explizit vereinbart gewesen ist. Frau Drabinski hatte auch nicht wie zuvor versprochen die Infotagpräsentation am 13.01.2012 fertig gestellt, sondern am Tage des Infotages (den 14.01.2012) der KLägerin mit Absicht eine fehlerhafte Präsentation übergeben, in der wichtige Folien gefehlt haben und eklatante Fehlangabe zu dem Workshopterminen und Kurszeiten drin standen.

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Die Klägerin hatte vorsorglich die Präsentation korrigiert, bevor sie diese vor den Teilnehmer hielt, jedoch hatte Frau Drabinski Raumbeschriftungen abgeändert, so dass Teilnehmer absichtlich fehlgeleitet worden sind und ihren Workshop nicht finden konnten. Dieses und noch weitere Vorgehen wurden während des Infotages inszeniert, um einen Erfolg des Tages zu verhindern. Die Klägerin konnte jedoch durch Ihr professionelles Auftreten schlimmeres vermeiden, so das Workshops kurzfristig umgelegt wurden, alle Teilnehmer letztendlich zufrieden waren und die Verkaufszahlen von dem Infotag doppelt so hoch waren wie von den letzten 12 Infotagen am Kölner Standort. Bei der Präsentation bat die Klägerin auch Frau Drabinski, die den zweiten Teil der Präsentation hielt, eine Folie gemäß ihrem erstellten Verkaufsleitfadens dem Publikum zu erläutern. Obwohl die Absprache am Abend zuvor erfolgt ist und geübt wurde, präsentierte Frau Drabinski die Verkaufsfolie wie die gehabt, so dass Frau Larisch am Anschluss an Frau Drabinski’s Präsentation die Informationen an die Teilnehmer zusammenfasste und somit eine höhere Verkaufszahl generieren konnte (siehe den Beweis - Leitfaden für die Infotagpräsentation). Des Weiteren hatte die Klägerin am Infotag Ihre Handtasche in dem Schrank eingeschlossen, da Beratungstermine von Frau Drabinski in dem gemeinsamen Büro stattgefunden hatten. Zum Ende der Veranstaltung fand die Klägerin Ihre Tasche in dem unabgeschlossenen Büro auf dem Schreibtisch von Frau Rosa-Drabinski vor, wo die Handtasche der Klägerin sich unberechtigter Weise befand. Die Klägerin erwähnten diesen Vorfall jedoch nicht gesondert, sie war nur sehr erbost über das unverantwortliche Verhalten von Frau Drabinski da, der Klägerin eine Woche zuvor 20 Euro aus ihrem Portemonnaie im gemeinsamen Büro mit Frau Drabinski gestohlen worden sind.

Diesen Vorfall hatte Frau Larisch sowohl ihrem Team als auch dem Personalchef, Herrn Christian Einsiedel gemeldet und bat darum, dass ihr Büro ab sofort immer abgeschlossen wird und bleibt, insofern sich Frau Drabinski nicht mehr im Raum befindet !!! Beweise: (1) Leitfaden Infotagpräsentation, Anlage K 8 7) Kundentermine wurden weiterhin des Öfteren verspätet war genommen, so auch am 12.02.2012 und die Kunden respektive die Kursteilnehmer hatten mitbekommen, dass sie nicht die Nummer Eins sind, da Ablage und Wegräumarbeiten von Frau Drabinski wahrgenommen wurden,

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die lediglich nur tertiär eine Rolle spielen (die Büros sind verglast, so dass jeder Einblick hat, was der Kundenbetreuer macht), obwohl die Klägerin diverse Male Frau Drabinski bat sich immer zuerst um den Kunden zu kümmern.

8) Die Putzfee der Deutschen POP, Frau Bröhl, hatte angeblich ein Gespräch mit Frau Drabinski geführt, dass sie bei der Deutschen POP aufhören wolle. Die Klägerin fragte somit Frau Drabinski: „Ich habe gehört unsere Putzfee hört bald auf, was weißt Du genaueres darüber und aus welchem Grund möchte sie aufhören?“ Antwort von Frau Rosa-Drabinski lautete: „Davon weiß ich nichts, sie hat lediglich ein Zwischenzeugnis angefordert.“ Die Klägerin antwortete daraufhin: „Gut, dann kümmere dich bitte sobald wie möglich um eine neue Putzfee, Vielen Dank.“ Im Anschluss stellte sich heraus, dass die Situation von Frau Drabinski lediglich nur fingiert war und die Putzfrau zu keinem Zeitpunkt vor hatte zu kündigen. Es mag nun Zufall sein oder nicht, aber die Rechtsanwältin, die eigentlich von Frau Larisch ihrer Rechtsschutzversicherung bezahlt worden ist, die Klägerin gegen die music support group vor dem Kölner Arbeitsgericht am 15.05.2012 zu vertreten heißt zufällig auch Annette Bröhl. Sie hat also den gleichen Nachnamen wie die Putzfrau von der Deutschen Pop Akademie. Tatsache ist auch, dass die Rechtsanwältin Frau Bröhl kurz vor Abgabefrist der Kündigungsschutzklage das Mandat niedergelegt hat und Frau Larisch somit keine anwaltliche Vertretung bei dem Gerichtsprozess zur Verfügung steht, obwohl die Anwältin Frau Bröhl bereits von der Versicherung für die erste Instanz vergütet worden ist.

9) Dialog zwischen Frau Rosa-Drabinski und der Klägerin bezügl. dem Thema „Messe im Februar 2012“ Die Klägerin erwähnte gegenüber Frau Drabinski, dass sich im Kalender ein Messetermin befindet, zu dem die Klägerin noch nichts wusste und sie fragte warum sie noch nicht Bescheid wisse.

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Die Klägerin hatte zuvor in einem Mailing an das gesamte Team sowie in den wöchentlichen Jour Fix jedes mal erwähnt, dass bitte alle wichtigen anstehenden Termine mit ihr abgesprochen werden, respektive sie zu mindest in solchen Mails cc gesetzt wird, um zu wissen, wann welches Teammitglied sich bei welcher Veranstaltung befindet. Die Antwort von Rosa-Drabinski lautete: „Der Termin ist mit Frauke und ich werde zu der Messe mit Frauke aus Berlin dort hingehen.“ Antwort von Frau Larisch: „Aha, dann sei doch so lieb und schicke mir diesen Termin als Outlook Datei.“ Defakto hatte Frau Rosa-Drabinski den Messetermin ohne das Wissen von Frau Larisch organisiert und koordiniert und um zu vermeiden, das Frau Larisch an dem Termin teilnimmt, hat Frau Drabinski die Klägerin einfach nicht informiert, dass dort ein Messetermin stattfindet. Respektive Frau Drabinski wusste bereits nach Absprache mit Herrn Chianta, das die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits gekündigt sein wird, da diese ja im Vorfeld geplant war. 9) Die Alarmanlageneinweisung von Frau Drabinksi war fehlerhaft an die VerantwortlichenDie Folge davon war, dass keiner der verantwortlichen der Deutschen POP genau wusste wie die Alarmanlage scharf und wieder ausgeschaltet wird. Ein Einbruch wäre somit ein leichtes gewesen.

II)

Mobbingaktionen Salvatore Chianta

Im Folgenden werden die gezielten Mobbingaktionen des Salvatore Chianta aufgelistet, die im Übrigen höchst wahrscheinlich daraus resultiert sind, dass Herr Salvatore Chianta sich in seiner Position als Gesamtleiter aller Standorte gefährdet gesehen hat. Bereits nach vier Wochen hatte Herr Chianta die Klägerin mit der Planung vertraut gemacht, dass von der Geschäftsleitung in Erwägung gezogen wird, dass die Klägerin den neu entstandenen Standort „Hannover“ mitleiten solle, als Zweigstelle von Köln. Alleine diese Option, das in Betrachtziehen einer solchen Kompetenzspielraumerweiterung innerhalb der ersten vier Wochen, spricht im Übrigen nur für das vorbildliche und höchst professionelle Verhalten und agieren der Klägerin als Standortleiterin.

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Ein Verantwortlicher, der als Gesamtleiter aller Standorte einem neuen Standortleiter bereits nach vier Wochen zwei Standorte zuteilt, könnte es mit der Angst zu tun bekommen, dass in diesem Tempo seine eigene Position gefährdet ist und Frau Larisch bereits nach einem Jahr Herrn Salvatore Chianta ablösen könnte. In diesem Zusammenhang wies Herr Salvatore Chianta auch in einem persönlichen Gespräch mit der Klägerin im Dezember 2012 darauf hin, dass er keine Lust hätte, dass ihm noch einmal dasselbe passiert, wie mit dem neuen zweiten Geschäftsführer Herrn Dr. Dirk Johannsen, den er vier Wochen als externen Projektleiter durch das Unternehmen geführt hat, damit Herr Johannsen eingearbeitet wird und die firmeninternen Prozesse als externer Projektmanager optimieren kann. Bereits kurz darauf wurde Herr Dirk Johannsen zum neuen Vorgesetzten (zweiten Geschäftsführer) von Herrn Salvatore Chianta und er war an ihn somit weisungsgebunden.

So etwas schmeckt keinem Vorgesetzten.

Darüber hinaus erwähnte Herr Salvatore, dass er ihn die Position des Gesamtleiters aller Standorte viel mehr hinein geschuppst wurde und damals an einer Beförderung überhaupt nicht interessiert war. Es war zu dem damaligen Zeitpunkt nur kein besserer Vertreter für den Posten vorhanden und die Position musste besetzt werden. Genau diese Situation wollte Herr Salvatore somit tunlichst vermeiden, dass die Klägerin ggf. innerhalb kürzester Zeit zur Vorgesetzten von Herrn Salvatore Chianta ernannt wird. Somit begründen sich auch seine vehementen Mobbingaktionen sowie die scheinbar aus einem Affekt resultierende Kündigung der Klägerin, die in keinster Weise pragmatisch untermauert werden konnte. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin erhebliche Mängel am Kölner Standort bereits in den ersten vier Wochen aufgedeckt hat, die sie alle mit Herrn Salvatore Chianta besprochen hat, um diese möglichst schnell zu beheben. Zu den Mängeln zählen mangelhaft und fehlerhafte Einweisung der Alarmanlage, so dass keiner der Mitarbeiter in der Lage war diese ordnungsgemäß ein- und auszuschalten. Das Versäumnis abgelaufene Feuerlöscher und Brandschutzrauchmelder rechtzeitig warten zu lassen.

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Hinzu kommt, dass die Klägerin durch Ihre vorherige Tätigkeit als Unternehmensberaterin ein Vielzahl von Prozess- und Absatzoptmierungen vorgeschlagen hat, die dem Unternehmen verholfen haben, zu mindest am Kölner Standort bereits eine Umsatzverdoppelung innerhalb der ersten vier Wochen zu erzielen. Zu den Neueinführungen bzw. Veränderungen, die die Klägerin innerhalb der ersten vier Wochen vorgenommen hatte, zählten neben der Einführung eines Kassenbuches unter anderem der Umstand, dass der Serverraum immer abgeschlossen werden musste und dort niemand mehr Zugang haben sollte, außer dem EDV-Betreuer und der Klägerin selbst. Es befinden sich in diesem Raum äußerst empfindliche Gerätschaften und man könnte den gesamten Schulungsbetrieb innerhalb von Sekunden lahmlegen, wenn jemand es darauf anlegen sollte. Zudem hatte die Klägerin in dem Serverraum die Kabellage so umgeleitet, dass diese sich nur noch im Schrank befand und diesen hatte sie vorsorglich abgeschlossen. Niemand konnte somit einfach Kabel umstecken oder entfernen, so dass zum Beispiel die Telefonanlage oder das Internet lahm gelegt werden konnte. Da dies auch eine sehr prikäre Situation war, in der sich Salvatore Chianta vor den Geschäftsführern für rechtfertigen musste, warum er sich nicht innerhalb der letzten Jahre um das Verschließen des Serverraumes gekümmert hatte, hätte allein dieser Umstand ebenfalls zu einer Miss- und Antistimmung gegen die Klägerin führen können, die Herrn Chianta dazu verleitet haben, die Klägerin möglichst schnell zu kündigen. Zu erwähnen sei ebenfalls, dass an dem Standort Hannover auch bereits zwei mal zuvor eingebrochen wurde und das Mitsicherheit unter anderem durch Unachtsamkeit bei der Voraussicht und Fürsorgepflicht des damaligen Standortleiters von Hannover und Köln Herrn Salvatore Chianta. Am Infotag hatte Herr Chianta nicht wie versprochen die Klägerin bei der Präsentation unterstützt. Viel mehr hatte im Anschluss an das Tagesgeschehen Herr Chianta dafür gesorgt, dass die Klägerin in einer Feedbackrunde nach dem Infotag komplett verbal zerrissen und beschimpft wurde, obwohl die Klägerin Herrn Chianta bat eine Feedbackrunde erst am nächsten Arbeitstag durchführen zu lassen. Die Beschimpfungen und verbalen Äußerungen der einzelnen Beteiligten waren so vehement, das sie gegen die Würde eines jeden Menschen sprechen und Herr Salvatore Chianta hatte das Vorgehen und die wüsten Beschimpfungen weder abgedämpft noch gestoppt, sondern hatte

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mit zu beigetragen, dass die Angestellten sich durch seine Anwesenheit gestärkt fühlten die Mobbingaktion in übelster Art und Weise fortzusetzen. Herr Salvatore Chianta fragte nach dem Gespräch die Klägerin wie sie sich nun fühle und sagte, dass dieses Gespräch keinen Kuschelkurs nach sich ziehen wird und dass er in ihrem Fall nach solch einer miserablen Feedbackrunde von alleine gekündigt hätte. Alleine die letzte Äußerung von Herrn Chianta sowie die Tatsache, dass er auf eine Feedbackrunde bestand, lässt darauf schließen, dass er seine Mitarbeiter zuvor gebrieft hat, die Klägerin in dem Feedbackgespräch nach dem Infotag verbal fertig zu machen. Gemäß dem Grundgesetzt Artikel 1 GG ist die Würde eines jeden Menschen unantastbar und es entspricht dem universalen moralischen Prinzip, dass Vorgesetzte ihre Angestellten vor verbalen und gegen die Menschenwürde verletzendes Verhalten schützen müssen. Dies war hier jedoch leider nicht der Fall. In Anbetracht der überdurchschittlich guten Verkaufsergebnisses sah Herr Salvatore Chianta seine Position als Gesamtleiter aller Standorte mehr als gefährdet an, dass er es für notwendig hielt die Klägerin von Ihrem Team verbal zerreißen zu lassen. Nebenbei sei noch zu erwähnen, dass Herr Chianta keine Instrumente spielt und der Geschäftsführer überwiegend Führungskräfte und Standortleiter einsetzt, die äußerst musikalisch begabt sind. Die Klägerin kann sehr gut singen und spielt darüber hinaus Gitarre und Schlagzeug. Auch diese Tatsachen waren für Herrn Salvatore Chianta ein Dorn im Auge, da er sich dadurch benachteiligt fühlte. Die Klägerin hatte nämlich regelmäßig sehr viel Spaß mit Ihrem Team nach der Arbeitszeit, indem sie gemeinsam abends musizierten.

Generierte Kursvereinbarungen je Infotag: Standorte

Köln

Köln

Infotag

10. Dezember 2011

14. Januar 2012

145 103 8 12 1

190 160 2 38 11

2

8

Anmeldungen Gäste KV rein KV raus Vereinbarte Beratungstermine Vereinbarte Schnuppertermine

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Ausgaben in EUR / Infotag

314,88

277,00

KV raus sind neue Kursvereinbarungen von Kunden, die allein hier am Infotag durch die Infotagteilnehmern generiert und unterzeichnet worden sind. (Infotag Dezember = 12 KVs/ Infotag Januar = 38 KVs), also mehr als dreimal so viele KV‘s (verkaufte Verträge) als zum Vormonat.

Hinzu kommt, dass die Klägerin sowohl Herrn Chianta als auch die Geschäftsleitung Vorschläge über alternative Einsatzmöglichkeiten bei der music support group unterbreitet hat. Nicht einer dieser Vorschläge wurde noch nicht mal im Ansatz diskutiert und die Klägerin wurde auch nicht auf ein mögliches Fehlverhalten hingewiesen, vorauf man sie hätte Abmahnen können. Sie wurde lediglich gekündigt. Der Geschäftsführer Herr Rüdiger Veith schien im Übrigen von der Kündigung der Beklagten selbst sehr überrascht und war in dem Telefonat mit der Klägerin gegenüber einer friedlichen Lösung ohne Gerichtstermin sehr wohl wollend eingestellt und gab an, das er nichts gegen eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses einzuwenden hätte, insofern Herr Salvatore Chianta sich mit der Klägerin einigen könne und er die Kündigung zurück zieht. Aus den bereits oben genannten Gründen war Herr Salvatore Chianta jedoch in keinster Weise bereit ein weiteres Gespräch mit der Klägerin zuführen und ging weder an das Telefon, wenn die Klägerin anrief, rief nicht zurück und antwortete auch nicht via Mail oder sms. **************************************************************************

Folgende RECHTSPRECHUNGEN sind anzuwenden: Dem oben aufgeführten Antrag auf Schadensersatz u.a. durch Mobbing obliegt die folgende Rechtsprechung, der entsprechend Arbeitgeber Mobber und Gemobbte auseinandersetzen müssen. Eine Kündigung ist keine Lösung, ist somit keine Lösung und somit weder zweckmäßig noch rechtmäßig entsprechend folgender rechtskräftigen Entscheidung vor dem Göttinger Arbeitsgericht 2 Ca 639/96 (Stand 11. Juni 2007).

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Ebenfalls sollte die Rechtsprechung Landesarbeitsgericht Thüringen 5 SA 102/2000 hinzugezogen werden, bei der entschieden wurde, dass Mobber eine fristlose Kündigung riskieren. Demzufolge hätten wohl gemerkt Herr Salvatore Chianta und Frau Rosa-Drabinski fristlos gekündigt werden müssen und nicht wie in dem hiesigen Fall die Klägerin. Die Kündigung von der Klägerin ist auch in diesem Fall ein grobes Vergehen gegen die o.a. Rechtsprechung. Die Klägerin ist weder abgemahnt worden, noch hat sie einer der anderen Kollegen gemoppt, viel mehr wurde die Klägerin vehement vom ersten Tag an gemoppt aus den Gründen, die oben ausführlich erläutert worden sind. Die Entscheidung der Geschäftsführung ist somit mit „Nichten“ weder nachvollziehbar, noch rechtskräftig untermauert. Viel mehr müsste der Arbeitgeber seine Angestell-

ten vor Mobbingaktionen schützen, indem die Positionen jedes einzelnen Arbeitnehmers geschützt sind und eine klare Weisungsgebundenheit deklariert wird. Dies war bei der music support group nicht der Fall, da Frau Rosa-Drabinski viel mehr Herrn Salvatore als ihren direkten Vorgesetzten anerkannt hat und nicht die Klägerin. Auch ein Ausschluss des Anspruchs auf Schadensersatz wegen einer Kündigung in der Probezeit kommt gemäß der Rechtsprechung vom Landesarbeitsgericht LAG Hessen gemäß folgender Rechtsprechung: 12 Sa 561/02-5/03 (Stand 11.06.2007) nicht in Betracht. Denn gemäß der neusten Rechtsprechung kann, wer in der Probezeit seine Kündigung bekommt und sich aus dem neuen Job gemobbt fühlt, bei bewiesenem Mobbing auf Schadensersatz klagen. Gemäß der Rechtsprechung vor dem Landesarbeitsgericht Norddeutschland (LAG Nds., 16a Sa 139/99 v. 3.5.00) hat der Arbeitnehmer den Anspruch auf Schutz vor psychischen Gefahren. Ein Arbeitgeber hat auf Belange des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen und muss den Arbeitnehmer auch vor psychischen Gefahren schützen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Schutz vor systematischen Anfeindungen und schikanösem Verhalten durch Kollegen und Vorgesetzte. Der Arbeitgeber muss sich auch das Verhalten derjenigen zurechnen lassen, die in seinem Namen handeln. Bei der Missachtung eines Arbeitgebers des gesetzlich verankerten Arbeitnehmerschutzes hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz sowie auf Schmerzensgeld. Die Höhe des Schadensersatzes lässt sich anhand folgender Rechtsprechung vom Landesarbeitsgericht Mainz aus dem Jahre 2001 (Aktenzeichen: 6 SA 415/2001) bemessen, bei dem ein Mobbingopfer, ebenfalls ein Standortleiter, einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 7.500 EUR zugesprochen wurde. Entsprechend dem zeitlichen Unterschied von elf Jahren, käme jedoch noch eine Anpassung der Berechnungsgrundlage für das Jahr 2012 in Betracht.

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Weitere Rechtsprechungen (AG Lübeck 2 Ca 1850b/00 und LAG Thüringen 5 SA 102/2000) besagen, Arbeitnehmer/innen können von ihrem Arbeitgeber Schmerzensgeld wegen "Mobbings" beanspruchen, wenn sie konkret darlegen, dass es sich bei seinem Verhalten "um dauerhafte systematische degradierende oder beleidigende Handlungen" gehandelt hat und sie dadurch "psychisch beeinträchtigt" wurden. Die psychische Beeinträchtigung der Klägerin nach dem vehementen Mobbingvorfall lässt sich widerspiegeln durch die lange und anhaltende Krankheitsdauer ihrer Magenschleimhautentzüdung - im Fachjargon genannt „Gastritis“ - seit der Kündigung, die bis zum 15.03 2012 angedauert hat. Hiermit wird somit beantragt den oben angegeben Anträgen der Klägerin statt zu geben.

Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin an dem Tag der Güteverhandlung, am 15.05.2012 einen unterzeichneten Prozesskostenhilfeantrag bei der Richterin persönlich mit der Klageschrift eingereicht hat.

Beweise: (1) Vermarktungsideen und Konzepte, Anlage K 9 (2) Maßnahmenplanung Anlagen- und Equipmentbedarf Standort Köln, Anlage K 10 (3) Verkaufsergebnisse_VK’s vom Infotag 14.01.2012, Anlage K 11 (4) Ergebnisse Dozentenrunden_Dozentengespräche (Auflistung von Neueinführungen, Umsatzoptimierungsvorschlägen, Qualitätsverbesserungen des Lernstoffes, Kursvorschläge, etc.), Anlage K 12 (5) Alternative Einsatzmöglichkeiten v. Frau Larisch, Anlage K 13 (6) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Anlage K 14, 15, 16

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Zeugen: (1) Salvatore Chianta, Gesamtleiter aller Standorte der music support group GmbH, (2) Rüdiger Veith, Geschäftsführer der music support group GmbH (3) Katharina Rosa-Drabinski, Kundenbetreuerin, Z 3 (4) (5) (6) (7)

Lars Brunstein, Expansionsmanager, Z 4 Christian Müller, Schulungsbetreuer, Z 5 Till Brodesser, Schulungsbetreuer, Z 6 Boris Henning, Übungsleiter, Z 7

(8) George Bremges, Übungsleiter, Z 8 (9) Reinigungskraft Frau Bröhl, Z 9 (10) Olé Siebenhaar, Standortleiter Berlin, Z 10

Begl. und einfache Abschrift anbei

Nicole Larisch

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Die Anlagen sind ausnahmslos identisch wie die Anlagen aus dem Klageschreiben der Klägerin vom 11. Mai 2012 (mit 19 Seiten) zuzüglich der damaligen Anlagen K 1 bis K 16 (mit 27 DIN A 4 Seiten).

Anlagen

K 1 - Arbeitsvertrag K 2 - Kündigungsschreiben K 3 - Zugangsnachweis der Kündigung K 4 - Krankschreibung vom 18.01.2012 K 5 - Krankschreibung vom 25.02.2012 K 6 - Umsatzliste aller Standorte K 7 - aktuelle Stellenangebote der music support group GmbH K 8 - Leitfaden Infotagpräsentation K 9 - Vermarktungsideen und Konzepte K 10 - Maßnahmenplanung Anlagen- und Equipmentbedarf Standort Köln K 11 - Verkaufsergebnisse_VK’s vom Infotag 14.01.2012 K 12 - Ergebnisse Dozentenrunden_Dozentengespräche (Auflistung von Neueinführungen, Umsatzoptimierungsvorschlägen, Qualitätsverbesserungen des Lernstoffes, Kursvorschläge, etc.) K 13 - Alternative Einsatzmöglichkeiten v. Frau Larisch K 14, 15, 16 - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

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