Grundlagen für die Restitution von Museumsobjekten
July 28, 2016 | Author: Alma Buchholz | Category: N/A
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Dr. Ulf Bischof* Grundlagen für die Restitution von Museumsobjekten
Einleitung Die Restitution von Museumsobjekten erfasst einerseits die Verluste der Museen selbst, andererseits die Verluste Dritter, die sich mit Ansprüchen an die Museen wenden. Die zugrundeliegenden historischen Ereignisse reichen bis ins Jahr 1933 zurück und darüber hinaus. Der Verlust identitätsstiftender Kulturgüter gerät selbst über Jahrhunderte hinweg nicht in Vergessenheit. Unlängst gab die Stiftung Preußischer Kulturbesitz beispielsweise eine Sphinx aus Hattuscha an die Türkei zurück, die seit dem Ersten Weltkrieg in Berlin weilte. Schon 1938 war man deswegen in Berlin vorstellig geworden. 2011 hatte die Türkei dann mehr Erfolg, und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz willigte in eine Rückgabe ein. In Berlin verblieb nur eine Kopie der heimgereisten Sphinx. Natürlich kann man fragen, wann fängt das an, und wann hört das auf? Die Frage wird aber jede Generation anders beantworten. Vermeintliche Schlussstriche entspringen dem Zeitgeist. Der Blickwinkel auf historische Ereignisse und ihre Bewertung verschiebt sich immer wieder. In den 1960er Jahren hatte man beispielsweise mit dem Thema der NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgüter und deren Naturalrestitution in der Bundesrepublik abgeschlossen. In der DDR war das von vornherein nie aufgegriffen worden. 40 Jahre später, in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre, hat sich die Politik die Sache dann noch einmal überlegt oder wurde dazu gedrängt. Man wollte sich zwar nicht förmlich verpflichten und schuf auch keine neuen Rechtsgrundlagen, es wurde aber unter anderem in der „Gemeinsamen Erklärung…“ von Bundesregierung, Ländern und Kommunalen Spitzenverbänden im Dezember 1999 postuliert, dass die Auffindung und Rückführung von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern moralisch geboten sei, insbesondere wenn sich diese in öffentlichem Besitz befinden.
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Dr. Ulf Bischof ist Rechtsanwalt in Berlin und auf Fragen des Kunstrechts spezialisiert. Er vertritt deutsche und internationale Museen und Sammler.
Die Beratende Kommission Der bewusste Verzicht auf ein rechtliches Instrumentarium zum Umgang mit derartigen Fällen führte seitdem wiederholt zu heftigen öffentlichen Debatten über die Begründetheit dieses oder jenes Restitutionsanspruchs. Im moralischen Felde ist natürlich auch jeder berufen, sich eine abschließende Meinung zu bilden, ob nun mit oder ohne Einblick in die Rückerstattungspraxis nach 1945. Eine unabhängige Instanz, die derlei Streitfälle prüft, kam nie recht zum Zuge. Die sogenannte Beratende Kommission, angesiedelt bei der Koordinierungsstelle Magdeburg, wurde zwar zu diesem Zwecke geschaffen, krankt seit ihrer Gründung im Jahre 2003 aber daran, dass beide Streitparteien in ein entsprechendes Verfahren bei der Kommission einwilligen müssen. Das hat dazu geführt, dass die Kommission in den letzten acht Jahren ganze fünf Empfehlungen ausgesprochen hat, von denen drei Bundesbesitz betrafen. Der Bund hat sich „seiner“ Kommission nicht verweigert. Länder und Kommunen sind dagegen eher zurückhaltend. Lediglich Hessen und Berlin waren bisher bereit, ihre einer jeweils ablehnenden Restitutionsentscheidung zugrundeliegenden Argumente auch vor der Kommission zu vertreten. Den Mitgliedern der Beratenden Kommission ist das nicht anzulasten. Die Kommission wird allgemein anerkannt. Vielleicht folgt nicht jede ihrer Empfehlungen der Spruchpraxis der Rückerstattungskammern der Nachkriegszeit. Die Empfehlungen der Kommission lassen sich aber auch nicht auf rein juristische Erwägungen reduzieren. Problematisch sind vor allem die Fälle, in denen die das Streitobjekt besitzende Institution den Restitutionsanspruch zurückweist und sich gewissermaßen derart im Recht wähnt, dass sie auch ein überprüfendes Verfahren vor der Beratenden Kommission als überflüssig erachtet und folglich ablehnt. Es wäre für den „Rechtsfrieden“ sicher förderlich und mit Blick auf die historische Verantwortung und die in der Gemeinsamen Erklärung postulierten Grundsätze auch angemessen, einer Anrufung der Beratenden Kommission auch dann zuzustimmen, wenn die eigene Prüfung zunächst zu einem ablehnenden Ergebnis führt. Mit anderen Worten, wer die Argumente auf seiner Seite sieht, braucht ein Verfahren vor der Kommission auch nicht zu fürchten. Die Kommission ist nicht nur für diejenigen Fälle geschaffen worden, in denen man sich gleichsam unsicher ist, sondern gibt als unabhängige Partei eine Empfehlung bei unterschiedlichen Standpunkten und naturgemäß widerstreitenden Interessen.
Die Plakatsammlung Sachs Das Deutsche Historische Museum hat im Zusammenhang mit der Plakatsammlung Sachs nach Prüfung und Ablehnung des Restitutionsbegehrens einem entsprechenden Verfahren vor der Beratenden Kommission zugestimmt. Die Kommission hat die Auffassung des Deutschen Historischen Museums bestätigt und 2007 empfohlen, die Plakatsammlung Sachs im Deutschen Historischen Museum zu belassen. Der Anspruchsteller hat diese Empfehlung nicht akzeptiert und sodann den Rechtsweg bestritten. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, und es wäre unangebracht, die Rechtslage an dieser Stelle zu kommentieren. Selbstverständlich ist es aufgrund des unverbindlichen und rechtsfreien Charakters des Kommissionsverfahrens nicht zu beanstanden, wenn daneben von einer der Parteien auch ein gerichtliches Verfahren angestrengt wird. Die Kommission spricht nur Empfehlungen aus, was den Rechtsweg nicht verkürzt. Andererseits nützt es dem Bemühen um eine Lösung und auch um die Akzeptanz der Kommission als solcher natürlich wenig, wenn je nach Charakter der Empfehlungen anschließend ein Rechtsstreit ausgetragen wird. Das ist keine Kritik am Vorgehen des Sachs-Erben, der nur sein Recht wahrnimmt, sondern eher ein grundsätzlicher Gedanke zum Prozedere. Es wäre zum Beispiel zu erwägen, die Einwilligung zum Verfahren bei der Beratenden Kommission mit einer Vereinbarung zum Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung entsprechender Ansprüche zu verbinden. Dann müsste man konsequent natürlich auch die Empfehlung der Kommission als verbindlich anerkennen. Für die öffentlichen Einrichtungen würde dies keinen Nachteil mit sich bringen, weil sie sich ohnehin von der Empfehlung leiten lassen werden. Gleichzeitig erhielten sie die Gewissheit, dass die Angelegenheit mit dem Verfahren vor der Kommission ihren Abschluss findet, was auch finanzielle Sicherheit bedeutet, weil der eventuell kostspielige Rechtsweg dann von vornherein vermieden wird.
Die Informationen zum streitgegenständlichen Objekt Für die Museen fängt die Suche sowohl bei zu beklagenden Verlusten als auch problematischen Zugängen bei den Erwerbs- und Inventarinformationen an. Für die erwähnte Sphinx war die Quellenlage für die ursprüngliche Reise nach Berlin im Ersten Weltkrieg wohl etwas dürftig. Wir müssen aber nicht auf das unzulängliche „Ordnen der Dinge“ im Ersten Weltkrieg verweisen. Auch heute sind viele Objekte in den Museen nicht oder nur unzureichend inventarisiert. Das bereitet Probleme, wenn es um die Restitution von
Museumsobjekten geht, und zwar in beide Richtungen, also sowohl bei Ansprüchen der Museen an Dritte als auch bei Ansprüchen Dritter an die Museen. In einem aktuellen Fall waren in einem Museum beispielsweise jahrelang Mitarbeiter tätig, die sich reichlich in den Depots „bedient“ haben. Wir bemühen uns darum, die abhanden gekommenen Objekte für das Museum wiederzubeschaffen, was ein mühsames Unterfangen sein kann. Man recherchiert hier und da, findet einen Besitzer in einer Besitzerkette, der mitunter auch einen Schreck bekommt, weil er von alledem nichts wusste. Mag die Rechtslage im Gegensatz zu den „historischen Restitutionsfällen“ auch erfreulich eindeutig sein und ein Anspruch regelmäßig bestehen, passiert es dann, dass der betreffende Gegenstand so unzureichend inventarisiert war, dass er nicht zweifelsfrei identifiziert werden kann. Es gibt vielleicht eine Inventarnummer, auch eine alte Beschreibung in ein paar Stichworten. Es kann aber schon an einem aussagekräftigen Foto fehlen. Die Beweislast trifft den Anspruchsteller. Er muss beweisen, dass verlustig gegangener und wieder aufgefundener Gegenstand identisch sind. Kann das Museum das nicht, ist der betreffende Gegenstand verloren. Meistens geht es dabei um Depotbestände, die irgendwo in der zweiten Reihe liegen und den Glanz einer Ausstellung noch nie erlebt haben. Das liegt auch ein Stück weit in der Natur der Sache, weil es bei der Vielzahl der Objekte in den Depots vielleicht schlicht noch keinen Anlass gab, sich mit diesem oder jenem Stück näher zu beschäftigen und es nach modernen Standards in eine Bestandsdatenbank aufzunehmen. Der Gegner in einem entsprechenden Fall wird um keine Ausrede verlegen sein. Wir springen zurück ins Jahr 1945, hier in die von den US-Streitkräften besetzte pfälzische Stadt Pirmasens. Die GIs haben ihre Souvenirs eher privat eingepackt, was dazu führt, dass sie doch häufiger wieder auftauchen als die staatlich organisierten Abtransporte durch die siegreiche Sowjetarmee. Jedenfalls wurde das örtliche Auslagerungsdepot in der Husterhöhschule von Pirmasens offensichtlich von GIs geplündert. Mehrere der gestohlenen Gemälde unter anderem des Genremalers Heinrich Bürkel tauchten in den 1990er Jahren in einem ländlichen Auktionshaus im US-Bundesstaat Pennsylvania auf. Natürlich konnte das kein Zufall sein. Es ist anzunehmen, dass die Pirmasenser Bilder aus einer Quelle stammten, dass Erben des zwischenzeitlich verstorbenen US-Soldaten die Bilder veräußerten. Eine kleine Münchener Galerie ersteigerte mindestens eines dieser Bilder, Heinrich Bürkels „Ziehende Landleute vor Rom“. Der bekannte Münchener Altmeisterhändler B. erwarb es anschließend und veräußerte es weiter. Der entsprechende Erwerber wollte es 2007 versteigern lassen, was dem Museum in Pirmasens auffiel. Die zuständige Staatsanwaltschaft wurde tätig und ließ das Bild beschlagnahmen. Noch während sich das Bild in der Asservatenkammer befand, kaufte
Altmeisterhändler B. seinem Erwerber das Bild wieder ab. Die Stadt Pirmasens wendete sich an B. und wurde prompt von B. verklagt, der feststellen lassen wollte, dass der Stadt keine Ansprüche in Bezug auf das Bild mehr zustünden. Wir haben dann für Pirmasens im Wege der Widerklage Herausgabe begehrt. Der gerichtliche Streit um das Bild währte zwei Jahre. Der Fall ist deswegen interessant, weil allen Beteiligten – der Münchener Galerie, die das Bild in den USA erwarb, dem Münchener Altmeisterhändler B. und seinem Erwerber bekannt war, dass Pirmasens einen entsprechenden Kriegsverlust erlitten hatte und das Bild folglich suchte. Die Gegenseite im Verfahren behauptete aber – und hier kommen wir zu den Inventarinformationen zurück – dass das in den USA aufgetauchte Bild eine zweite, identische Fassung aus der Hand desselben Künstlers sei, mit anderen Worten der Maler habe sein Bild zweimal erschaffen, ohne in der Bildgestaltung auch nur im Geringsten abzuweichen. Die zweite Fassung sei in der Literatur einfach noch nicht beschrieben… Die „Dinge“ waren in Pirmasens „gut geordnet“. Trotz eindeutiger Inventarinformation wendeten sich die Karten aber nur allmählich zu Gunsten des städtischen Museums. Es wurden aufwendige Gutachten gefertigt, Bildvergleiche angestellt, und die Rechtsfragen waren aufgrund des mehrfachen Besitzerwechsels seit 1945 und des Einflusses ausländischer Rechtsstatuten auf behauptete Eigentumsübergänge usw. ebenfalls nicht ganz einfach gelagert, auch wenn der Kriegsverlust des Bildes, mithin also ein ursprüngliches Abhandenkommen im Rechtssinne, außer Frage stand. Kurzum, die „Ziehenden Landleute vor Rom“ von Heinrich Bürkel sind Ende 2010 erst nach einer beschwerlichen Reise wieder in Pirmasens angelangt. Das Bild hängt nach 65 Jahren wieder an seinem angestammten Platz, der Geburtsstadt des Malers Heinrich Bürkel. Ohne einen Prozess wäre das nicht möglich gewesen. Es ging immer nur um die finanziellen Interessen der beteiligten Kunsthändler und nie um den ideellen Verlust für das geplünderte Museum. Dies nur zur Illustration dafür, wie wichtig das „Ordnen der Dinge“ ist und welchen Widerständen man begegnet, wenn man nach Kriegsverlusten Ausschau hält.
Der Umgang mit Restitutionsansprüchen Wie sollen wir uns verhalten, wenn uns diese Dinge begegnen, auf der einen oder anderen Seite. Man könnte sagen, das geltende Recht ist der Maßstab. Es wird nichts herausgegeben, was nicht herausgegeben werden muss. Das wird auch vielfach von den Museen so gehandhabt.
Argumentiert wird entsprechend, dass alles, was sich in einem Museum befinde, zum Eigentum des jeweiligen Museumsträgers gehöre, Land oder Kommune beispielsweise. Wenn einzelne Gegenstände herausgegeben würden, ohne dass eine rechtliche Verpflichtung dazu bestehe, dann würden diese Gegenstände gleichsam verschenkt. Das widerspreche aber der Aufgabe eines Museums. Entweder der Anspruchsteller präsentiere einen bestandskräftigen Bescheid oder ein rechtskräftiges Urteil oder die Angelegenheit sei erledigt. Man sei zuallererst dem Recht verpflichtet und nicht der Moral. Zur Verdeutlichung ein Fall aus den 1970er Jahren. Wir bewegen uns jetzt von der Beutekunst weg hin zum juristischen Abhandenkommen von Objekten in der früheren DDR und Ansprüchen an die Museen (auch hier gab es natürlich auch den umgekehrten Fall der Museumsverluste). Ein Teil der Kunstsammlung des Erfurter Sammlers Heinz Dietel gelangte infolge eines DDR-Steuerverfahrens in das städtische Angermuseum. Der Fall ist in seinen Einzelheiten komplex und an dieser Stelle nicht ausführlich darstellbar. Es soll hier auch nur um den grundsätzlichen Ansatz im Umgang mit entsprechende Ansprüchen gehen. Jedenfalls fordert der Sohn von Heinz Dietel sein Erbe zurück. Eine Einigung zwischen Erbe und Stadt konnte nicht erreicht werden. Die verantwortlichen Kommunalpolitiker sind zu keinem Vergleich jenseits des Rechtsweges bereit und wenden unter anderem Verjährung und einen Verstoß gegen die örtliche Kommunalordnung bei Herausgabe ohne zugrundeliegenden Rechtstitel ein. Der Fall beschäftigt nach über sieben Jahren der Bemühungen des Erben nunmehr die Justiz. Natürlich kann man vertreten, dass gegen den Rechtsweg im Rechtsstaat nichts einzuwenden ist. Stadt und Familie des einst auch mäzenatisch wirkenden Sammlers werden damit aber wohl für immer entzweit. Während der Kunstsammler Heinz Dietel seine Sammlung an die DDR-Behörden verliert, er stirbt darüber 1975, wird ganze 25 km weiter, auf Schloss Friedenstein in Gotha, auch in den 1970er Jahren eingebrochen. Die Beute sind fünf bedeutende Altmeistergemälde (Hans Hohlbein d.Ä., Anthonis van Dyck, Jan Brueghel d.Ä., Frans Hals, Jan Lievens) auch ein Abhandenkommen, ein unfreiwilliger Besitzverlust. Nur sind die Rollen jetzt vertauscht. Aus der Sicht des bestohlenen Museums sind 30 Jahre jetzt natürlich keine derart lange Zeit, dass dadurch etwa die dauerhafte Verfestigung einer rechtswidrigen Besitzverschiebung gerechtfertigt sei. Jetzt wird museumsseitig vertreten, dass das Abhandenkommen öffentlichen Eigentums – man beachte die Einschränkung öffentlichen Eigentums – gänzlich von der Verjährung ausgenommen werden müsse. Es könne doch nicht sein, dass der
gegenwärtige Besitzer die Kunstgegenstände behalte und die ganze Angelegenheit einfach aussitze. So sieht man das, wenn man betroffen ist - vollkommen nachvollziehbar. Es ist menschlich, je nach Interessenlage die Sichtweise zu ändern. Einmal beharrt man auf das formale Recht, um sich in Besitz bestimmter Dinge zu halten, einmal findet man 30 Jahre absurd kurz, z.B. wenn 1945 das eigene Depot geplündert wurde. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich die öffentlichen Museen nicht an höheren Maßstäben messen lassen müssen als ein beliebiger Privatmann? Der Gedanke, dass Museen von politischen Diktaturen seit 1933 durch den andauernden Besitz belasteter Sammlungsgegenstände profitieren, und die Jahre 1945 bis 1989 sind für Ostdeutschland ausdrücklich eingeschlossen, ist mit dem ethischen Anspruch der Museen nicht vereinbar. Man kann auch nicht behaupten, dass man diese Dinge zum Wohle der Allgemeinheit bewahrt oder ausstellt. Vielleicht kann sich ein Museum auf formale Rechtspositionen zurückziehen und die Herausgabe verweigern. Man wird die zweifelhafte Provenienz dieser Objekte aber nicht los und verliert selbst jeden moralischen Anspruch auf die Rückführung der eigenen Verluste im In- und Ausland. An der Tatsache, dass die Museen weiterhin großen Widerständen begegnen, wenn sie ihre früheren Bestände zurückfordern, wird sich zwar nichts ändern. Die öffentlichen Einrichtungen sollten aber vorangehen, so wie das in vielen Fällen beispielsweise mit der Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung auch ohne zugrundeliegenden Rechtsanspruch schon geschehen ist.
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