Flucht,- und Rettungswege
May 10, 2017 | Author: Clemens Gerstle | Category: N/A
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Rettungswege
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Flucht,- und Rettungswege
Flucht- und Rettung
„Wenn die Flucht- und Rettungswege sicher sind, dann…….“
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Rettungswege
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BGV A 8 Teil VI. Prüfungen § 20 Prüfungen (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der bestimmungsgemäße Einsatz und ordnungsgemäße Zustand der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung regelmäßig, mindestens jedoch alle 2 Jahre, geprüft werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leucht- und Schallzeichen sowie technische Einrichtungen, die Sprechzeichen unterstützen, vor der ersten Inbetriebnahme und danach regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
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Rettungswege
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BGV A 8 Teil VI. Prüfungen Durchführungsanweisungen: zu § 20: Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung… …, ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheitskennzeichnung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN/CEN/ISO-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Sicherheitskennzeichnung beurteilen kann.
Rettungswege
Rechtliche Grundlagen
Die Grundrechte Grundgesetz - Art. 2 , Abs. 2
„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das ungeborene, zu schützen.
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Rettungswege
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Rettungswege
Rechtliche Grundlagen
§3
Abs. 2 – LBO S-H
Allgemeine Anforderungen
(2) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden und keine unzumutbaren Belästigungen entstehen.
Rettungswege
Rechtliche Grundlagen
§ 15
Abs. 1 – LBO S-H Brandschutz
Anlagen sind so zu planen, anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind; hierbei sind auch die Belange der Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.
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Rettungswege
Rechtliche Grundlagen
§ 34
Abs. 2 – LBO S-H
Erster und zweiter Rettungsweg
(1) Für Nutzungseinheit mit min. einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.
verschiedene Rettungswege § 34 Abs.1 LBO – bildliche Darstellung
1.Rettungsweg
+
Sicherheitstreppenraum
Tragbare Leiter
Drehleiter
2. Treppenraum
in einem Treppenraum
7m
Notwendige Treppe
22m
2.Rettungsweg
oder
Sicherheitstreppenraum
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Rettungswege
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verschiedene Rettungswegbreiten nach der ASR A2.3 bemessen sich die Mindestbreiten der Fluchtwege wie folgt: Anzahl der Personen (Einzugsgebiet)
Lichte Breite (in m)
1
bis 5
0,875
2
bis 20
1,00
3
bis 200
1,20
4
bis 300
1,80
5
bis 400
2,40
Rettungsweglängen Gebäudeart Wohnbebauung
Rettungsweglängen
Vorschrift
35 m
§ 36 der LBO SH
Beherbergungsstätte
15 m
§ 6 der BeVO
Versammlungsstätte
30 m im Sonderfall 60 m
§ 7 der VStättVO
Verkaufsstätte
25 m im Sonderfall 35 m
§ 10 der VkVO
Krankenhaus
35 m
§ 12 KhBauVO
offene Mittel- und Großgaragen
50 m
§ 14 Abs 2 GaVO
geschlossene Mittelund Großgaragen
30 m
§ 14 Abs 2 GaVO
Schulen
35 m
§ 36 LBO SH
Schulen
Stichflure max. 10m
Nr. 3.3 SchulBauR
Industrie bis zu 5 m Höhe
35 m
Nr. 5.5.5 MIndbauRL
Industrie bis zu 10 m Höhe
50 m
Nr. 5.5.5 MIndbauRL
50-70 m
Nr. 5.5.5 MIndbauRL
Industrie mit BMA
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Rettungsweglängen Gebäudeart Hochhäuser
Rettungsweglängen 25 m
Straßentunnel
150 m
Eisenbahntunnel
500 m
U-Bahntunnel
Vorschrift Pkt. 3.5 HHR
25 m
2. Rettungsweg
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Rettungswege
Rechtliche Grundlagen
§ 34
weiter
Abs. 3 – LBO S-H
Erster und zweiter Rettungsweg
(3) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m
über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge von der örtlichen Feuerwehr vorgehalten werden.
Rettungswege
Rechtliche Grundlagen
§ 34
weiter
Abs. 3 – LBO S-H
Erster und zweiter Rettungsweg
(3) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge von der örtlichen Feuerwehr vorgehalten werden.
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Rettungswege
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Fragliche Ausführungen ??? Treppengeländer müssen einen festen und griffsicheren Handlauf mit mindestens 90 cm Höhe haben
LBO SH § 35 – (6)
notwendige Treppen müssen in einem eigenen durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum) LBO SH § 36 – (1)
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Jeder notwendige Treppenraum eines Kellergeschosses muss in höchstens 35m, einen sicheren Ausgang ins Freie haben LBO SH § 36 – (2)
Wände notwendiger Flure sind mindestens feuerhemmend und in Kellergeschossen bei tragenden und aussteifenden Bauteilen feuerbeständig sein,…
LBO SH § 37 – (4)
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Türen in Wänden zu notwendigen Fluren müssen dicht schließend (Rauchschutztüren) sein
LBO SH § 37 – (4)
Notausgangsverschlüsse ( DIN EN 179 ) müssen mit einem einzigen Handgriff von innen zu öffnen sein
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Rettungswege
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Öffnungen zu Kellergeschossen müssen mindestens feuerhemmende, dichtschließende und selbstschließende Türen haben LBO SH § 37 – (4)
Notwendige Treppenräume müssen zu lüften sein
LBO SH § 36 – (8)
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in notwendigen Fluren und offenen Gängen sind Verkleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus min. feuerhemmende Baustoffe herzustellen
LBO SH § 37 – (3)
Rettungswege zum Anleitern bestimmter Stellen
§ 38
Abs.5 – LBO S-H
Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
(5) Öffnungen und Fenster, die als Rettungswege dienen, müssen mindestens 0,90 m x 1,20 m lichte Weite haben. Liegen diese Öffnungen in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so soll ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt, horizontal gemessen, nicht mehr als 1 m von der Traufkante entfernt und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein.
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Rettungswege
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Rettungswege zum Anleitern bestimmter Stellen Öffnungen in Dachschrägungen, die als zweite Rettungswege dienen nach § 38 Abs.5 LBO
Brüstungshöhen nach § 38 Abs.3 LBO
2. Rettungsweg
1m Abstand
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2. Rettungsweg
1m Abstand
Rettungswege zum Anleitern bestimmter Stellen
§ 39
Abs.3 – LBO S-H
Umwehrungen
(3) Fensterbrüstungen müssen bei einer Absturzhöhe bis zu 12m mindestens 0,80m, darüber mindestens 0,90m hoch sein. Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen, wie z.B. Geländer, die nach Abs. 5 vorgeschriebenen Mindesthöhen
eingehalten werden. Im Erdgeschoss können geringere Brüstungshöhen gestattet werden.
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Rettungswege
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Rettungswege zum Anleitern bestimmter Stellen
§ 39
Abs.4 – LBO S-H
Umwehrungen
(4) Andere notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben: 1. Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken, Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1m bis zu 12m 0,90m 2. Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12m Absturzhöhe 1,10m
Zwei Rettungswege 1. Rettungsweg
2. Rettungsweg oder
Notwendige Treppe
Rettungsgeräte der Feuerwehr Brüstungshöhe 8m
tragbare Leitern
Hubrettungsfahrzeuge oder
Zweite notwendige Treppe Sicherheitstreppenraum
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Rettungswege
Rechtliche Grundlagen
§ 34
weiter
Abs. 2 – LBO S-H
Erster und zweiter Rettungsweg
…, ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbarenTreppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können
(Sicherheitstreppenraum).
Sicherheitstreppenraum
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Zusätzliche Anforderungen Flucht- und Rettungswegkennzeichnung
Rauchabzugseinrichtungen Feuerlöscheinrichtungen Netzersatz ( Notstrom ) Batteriepufferung Funktionserhalt Wassernebellöschanlagen
Schaffung sicherer Rettungswege
Rettungsweg
Notausgang
Notausgang
Rettungsweg
Richtungsangabe Notruftelefon (nur in Verbindung mit weiteren Rettungszeichen)
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Arzt
Sammelstelle
Notausgang
LFS SH
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Leitungsanlagen sind nur zulässig, wenn Bedenken….
LBO SH § 41 – (1)
Flucht- und Rettungswegkennzeichnung
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Rauchabzug
Feuerlöscheinrichtungen
Typ S
Typ F
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Batteriepufferung ???
Funktionserhalt ???
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Rettungswege
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Wassernebellöschanlagen ???
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