Feldzug gegen eine Professorin

December 16, 2017 | Author: Ursula Waltz | Category: N/A
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Feldzug gegen eine Professorin

Hans Ulrich Walder-Richl i

Feldzug gegen eine Professorin Gleichzeitig Analyse der mit einem J..-ehrstuhl in der Schweiz verbundenen Fähmi;se samt zwölf Merkpunkten ftjr allfällige BeruilJngsgesprache

Herausgegeben vom Deutschen Hochschulverband

RcdaklionsschlufJ: 30. September 2004

Standardeintrag in die Deutsche Nationalbibliographie der Deutschen Bibliothek

Vorwort Die vom Grundgesetz garantierte Freiheit von Forschung und Lehre hat nicht nur Ausstrahlungswirkungen auf die Organisation von Wissenschaft, sondern auch auf das Dienstrecht von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. Professoren. die dienst- oder arbeitsrechtliche Repressalien befürchten müssen, sind in Forschung und Lehre nicht frei. Deshalb bedarf es nach einer zumeist in befristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen absolvierten Qualifikationsphase einer institutionellen dienstrechtlichen Sicherung der Universitätsprofessur. Ein berufliches Lebzeitigkeitsprinzip, das die persönliche und sachliche Unabhängigkeit des Hochschullehrers sichert und ihn vor Kündigungen schützt, darf man auch gerne "tenure" nennen. Diese Grundzusammenhänge und -bedingungen ftir eine in Freiheit ausgeübte Wissenschaft geraten zunehmend durch Bestrebungen in Vergessenheit, den Leistungen der Hochschullehrer einen noch höheren Wirkungsgrad zu geben. Dabei geht es nicht nur um die Einftihrung von Leistungsparametern für die Besoldung, sondern vor allem um die in vielen Bundesländern zunehmend praktizierte Erstberufung auf Zeit sowie um eine Änderung des clienstrechtlichen Status der Hochschullehrer durch Umstellung von einem Regel-Beamtenverhältnis in ein Regel-Angestelltenverhältnis. Diese dienstrechtlichen Reformschritte des Wissenschaftsrechts sind in Österreich und der Schweiz bereits weitgehend Wirklichkeit geworden. Welche Gefahren damit verbunden sind und wie ähnlich das neue Dienst- und Arbeitsrecht einem "hire and fire"-System wird, zeigt clie vorgelegte Dokumentation. Sie beschreibt die wissenschaftliche und berufliche Demontage von Frau Professor Dr. Ellen Stubbe. ehemals Orclinaria für Praktische Theologie an der Universität Zürich. Der Universitätsrat der Universität Zürich hat am 27. Januar 2003 beschlossen, Frau Professor Stubbe wegen "irreparabler Störung des Vertrauensverhältnisses" zu kündigen. Über die persönliche Tragik des Einzelfalls hinaus ist diese Zerstörung einer wissenschaftlichen Karriere ein Mahnmal, wie der Wissenschaft durch Änderung des Hochschullehrerdienstrechts Schaden zugefügt werden kann.

Verlag:

Deutscher Hochschulverband Rheinallee 18 53173 Bonn

Druck:

Deutscher Hochschulverband

ISBN:

3-924066-73-6

Die vorgelegte Untersuchung ist aber auch ein Mahnmal für den Freiheits- und Gerechtigkeitssinn eines Schweizer Kollegen. Der Deutsche Hochschulverband dankt dem Autor dieser Dokumentation. Herrn Professor Dr. Walder-Richli, emeritierter Ordinarius für Zivilprozeßrecht an der Universität Zürich, ftir die in mühvoller Kleinarbeit zusammengetragene Dokumentation. Daß und wie sie entstanden ist, zeugt von eigener gelebten Kollegialität, die ihresgleichen noch sucht. Bonn, im November 2004 Professor Dr. Bernhard Kempen

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Feldzug gegen eine Professorin Gleichzeitig Analyse der mit einem Lehrstuhl in der Schweiz verbundenen Fährnisse samt zwölf Merkpunkten für allrällige Berufungsgespräche I 1

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Bericht eines Emeriti der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich zuhanden des Deutschen Hochschulverbandes, der ordentlichen, ausserordentlichen und emeritierten Professorinnen und Professoren, Privatdozierenden und Studierenden der Universität Zürich und anderer in- und ausländischer Hochschulen sowie weiterer interessierter Kreise, insbesondere von Politikerinnen und Politikern, Parteisekretariaten, Gerichtsmitgliedern, Theologen, Kirchenbehörden usw. über 184 an der Universität Zürich und in der näheren oder weiteren Umgebung derselben vom 12. Februar 1997, vor allem aber vom 7. Dezember 2000 bis 30. September 2004 vorgefallene, eine Ordinariam der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (nachstehend Ordinaria genannt) betreffende Tatbestände.

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A) Vorbemerkungen 1-7

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Vorbemerkung 1: Der Verfasser dieses Berichts, Emeritus der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (nachstehend Emeritus genannt), ist seit Januar 200 I mit den darin behandelten Tatbeständen befasst. Er hat während langer Zeit alles versucht, um nicht einen gcösseren Kreis von Personen zu ihrer Beurteilung orientieren zu müssen. Es bleibt ihm aber keine andere Wahl, nachdem kein dazu berufenes Gremium sich mit dem Feldzug befassen will und Emeritus selber entweder gemassregelt (Tatbestand 25) oder mit seinen Vorstellungen zurückgewiesen wird (Tatbestände 34, 68, 77) oder ohne jede Antwort bleibt (Tatbestand 30, Bemerkung nach Tatbestand 39, a.E., Tatbestände 90, 97, 99). Ohne Antwort geblieben ist auch Ordinaria mit ihren Eingaben (Bemerkung zu Tatbestand 38, Tatbestände 53, 79 und andere). Vorbemerkung 2: Die einzelnen Tatbestände sind im Interesse leichterer Lesbarkeit chronologisch geordnet, nummeriert und auf das Wesentlichste reduziert. Sie können durchwegs aktenmässig oder in EinzeWUlen durch Zeugen nachgewiesen werden. Vorbemerkung 3: Fett gesetzt sind in den Tatbeständen die Stellen, die sich auf das Verhalten und die Eigenschaften Ordinariae beziehen. Dies ermöglicht den Vergleich zwischen den zu verschiedenen Zeiten und von verschiedenen Personen herangezogenen Argumenten. Der genannte Vergleich wird dann in den Schlussbemerkungen angestellt.

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Vorbemerkung 4: Nicht erfasst sind Tatbestände, die sich ausserhalb des BeobachLUngsbereichs des Verfassers abgespielt haben, sowie die unzähligen Informationskorrespondenzen, Mails und Telefonate, die er bezüglich des Feldzugs gegen eine Professorin gesandt oder erhalten hat. Nur teilweise erfasst sind Äusserungen unbeteiligter Driupersonen, die dem Verfasser zahlreich zugegangen sind, und Reaktionen darauf. Vorbemerkung 5: Der Bericht beschränkte sich ursprünglich auf die Wiedergabe der Tatbestände, hat jetzt aber angesichts der Erfahrungen seines Verfassers eine neue Funktion: er ist zum JAhrgang durch im Kanton Zürich nicht vorhandenes Verwaltungsrecht geworden und in diesem Sinne sind die verbindenden Texte zu verstehen. Einzelne Würdigungen sind in den Anmerkungen enthalten. Zitate sind kursiv gesetzt, besonders Wichtiges ist unterstrichen. Vorbemerkung 6: Es ist in den offiziellen Papieren immer wieder von "Verfahren" die Rede. Das Einzige, was im vorliegenden Zusammenhang diesen Namen verdient, wäre das Schlichtungsverfahren vor der Personalkommission, das, wie aus den bezüglichen Tatbeständen ersichtlich, sich gar nicht durchführen Iiess (vgl. Schlussbemerkung 10 Ziff. 2 lit. f), und sind die Rechtsmiuelverfahren. Die übrigen Aktivitäten waren nichts als Belästigungen Ordinarwe. Um sie von einander unterscheiden

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zu können. sind sie (in Anführungs- und Schlusszeichen) als "Verfahren" I-VI gekennzeichnet.

8) Tatbestände 1-184

Vorbemerkung 7: Abgesehen von dem, was Schlussbemerkung 10 feSl~ält. ist ~s im Bericht Geschilderte wohl auch einmalig für die Geschichte des Arbeitsrechts l!l

Tatbestand 1 (12. Februar 1997):

der Schweiz: Vom Moment an, da die l\.rbeitgeberin die Arbeitnehmerin loswerden wollte (Tatbestand 17) bedurfte es mehr als zweier Jahre, dreier arbeitgeberseitiger Instanzen (Fakultät. Universitlitsleitung, Univerllitätsrat), zweier Hilfskräfte (Untersuchungsbeauftragte I und II), unzähliger untauglicher Argumente und der Herstellung von Stössen von Papier, bis die Arbeitgeberin sich in der Lage sah. die Angelegenheit zu einem vermeintlichen Ende zu bringen (Tatbestand 87).

Beschlusll Regierungsrat des Kantons Zürich; Inhalt: Wahl Ordinariae auf den Lehrstuhl ftir Praktische TheOlogie und Religionspsychologie. Aus der Begründung (wörtlich): PD Dr. (folgt Name) gift nls allerkannte lVissenschaftlerin und verfiigr aber mehrjährige Lehreifahrun8.

Tatbestand 2 (18. August 2000): Besprechung Ordinariae mit ihrer Assistentin (nachfolgend Assistentin I genannt) wegen deren Dissertationsvorhaben,

Tatbestand 3 (11. September 2000): Schreiben Ordinariae an Assistenlin I. Inhalt: •

Feststellung der Vorgeschichte des Dissertationsvorhabens;

• •

Beurteilung der Arbeitsergebnisse; Kritik des Gliederungsentwurfes (k.ein einziger Hinweis auf einen eigenen substantiellen Gedanken zu Aufbau. Zielsetzung, Methode und Inhalt einer eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit. Hinweis darauf, dass Skizzierung eines Kapitels im GHederungsentwurf einer in ungarischer Sprache verfassten Dissertation entnommen ist, wovon Ordinaria nur durch einen der ungarischen Sprache mächtigen Fachkollegen erfahren hat); weitere Teile des vierseitigen Entwurfs bestehen aus abgeschriebenen Inhaltsverzeichnissen zweier weiterer Bücher.



Feststellung, dass gewünschte Literaturliste Ordinariae nicht vorgelegt wurde;



Zusammenfassung; daraus wörtlich: Ich bedaure es sehr; dass ich diese mit grossen Hoffnungen - wie mir damals schien. auch Ihrerseits begonnene Projekt, bei dessen FtJrderung ich ganz bewusst die Absicht verfolgte, einer Theologin aus Rumänien die Chance wissenschaftlicher Fortbildung und Qualifikation in den Bereichen Praktische Theologie!Pastoralpsychologie zu geben, nun nach drei Jahren als aller Voraussicht nach gescheitert ansehen muss. Unter den gegebenen Umständen und beim derzeitigen Stand Ihres Dissertation.~vor"abens werde ich eine weitere Verlängerung Ihres Anstellungsvertrages über den 30.9.2001 hinaus nicht mehr beftirworten können.

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Zu einer weiteren persönlichen Aussprache über den Inhalt dieses Schreibens bin ich selbstverständlich bereit. /11 beiderseitigem Interesse hoffe ich, das .. es trotz der dargelegten Entwicklung gelingen wird, unsere Zusammenarbeit in der Praktischen Theologie bis zum 30. September 200] konstruktiv zu gestatren. Damit Sie

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die Planung Ihrer beruflichen Zukunft rechtzeitig in Angriff nehmen können und genug Zeit haben, teile ich Ihnen meine Entscheidung bewusst in Ihrem Interesse zu einemfrühen Zeitpunkt mit. So bleibt Ihnen ein gutes Jahr Zeit, um sich umzuorientieren.

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Tatbestand 8 (9. Oktober 2000): Arbeitsvorlage Ordinariae für das Gespräch mit Seminarvorsteher; Inhalt: •

Analyse der bisherigen Dissertationsarbeit von Assistentin I (Ziff. 1 und 2);



Ergebnis (wörtlich, ohne Namen), dass Assistentin I mit der Abfassung einer Dissertation entweder übeifordert ist oder aber kaum Zeit in das Dissertationsvorhaben investiert hat - oder beides (Ziff. 3);



Erörterung des weiteren Verhaltens und der Vorwürfe von Assistentin I in Tatbe. stand 5 (Ziff. 4-9).

Dazu die Untersuchungsbeauftragte 11 in Tatbestand 81 S. 6:

Frau Prof (folgt Name) hätte damals, als sich die Voifälle zutrugen, klar gemacht werden müssen, dass .... und ihr Verhalten gegenüber (folgen Initialen) nicht toleriert werden. 1

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Tatbestand 9 (9. Oktober 2000): In Wirklichkeit handelt es sich um einen negativen Bescheid gegenüber einer Doktorandin, die zugleich im Anstellungsverhältnis als Assistentin Ordinariae steht. Emeritus hat während seinerTätigkeit als Ordinarius schon frühzeitig die Personalunion zwischen Doktorand und Assistent vermieden, weil sich daraus Differenzen ergeben konnten. Die Personalunion scheint aber bei manchen Lehrstühlen nach wie vor üblich zu sein. In casu wurde der negative Entscheid schonend und mit der Möglichkeit, darüber ein Gespräch zu führen, mitgeteilt. Vgl. dazu Tatbestand 160 Vgl. aber auch die Bemerkung zu Tatbestand 170 lit. d.

Tatbestand 4 (20. September 2000): Schreiben Assistentin I an Ordinariam; Inhalt: Verweigerung der Begleitung Odinariae auf deren geplanten Vortragsreise nach Ungarn als Assistentin (und Übersetzerin). 1

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Tatbestand 5 (29. September 2000) Schreiben Assistentin I an Seminarvorsteher; Inhalt: • •

Ablehnung weiterer Diskussion mit Ordinaria; Behauptung, es seien aus privaten Verhältnissen Schwierigkeiten entstanden und Ordinaria habe sich der Assistentin gegenüber des Mobbings schuldig gemacht;



Ausführungen zur bisherigen Abwicklung des Dissertationsvorhabens.

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Im Lichte der weiteren Entwicklung frägt es sich, ob Assistentin 1 den Brief aus eigenem Antrieb verfasst hat.

Tatbestand 6 (4. Oktober 2000): Gespräch Seminarvorsteher mit Assistentin I; Inhalt: nicht bekannt.

Gespräche zwischen Seminarvorsteher und Ordinaria; Ergebnis: Seminarvorsteher will Assistentin den Vorschlag machen, sich an die Personalkommission zu wenden. Fakultät möchte sich nicht mit der Angelegenheit befassen.

Tatbestand 10 (10. Oktober 2000): Seminarvorsteher wartet Reaktion der Assistentin I nicht ab, sondern verfasst: Schreiben Seminarvorsteher an Rektor der Universität (nachstehend Rector Magnificus genannt); Inhalt: Kon~.ikt sei. nicht inner~alb des Seminars oder der Fakultät zu lösen; beide Beteiligten hatten SJch angebhch - damit einverstanden erklärt, dass Personalkommission der Universität eingeschaltet wird.

Mit Tatbestand 10 bahnt sich das VerhängniS an. Zur Diskussion stehen im angeblichen Konflikt zwei Sachen • Eignung der Assistentin 1zur Abfassung einer Dissertation; • Frage der Verlängerung ihrer Anstellung nach einem weiteren Jahr. Beide Fragen liegen im Kompetenzbereich einer Ordinariae. Weshalb dafür der Rector Magnificus und nach ihm die Personalkommission und nach derselben zwei Untersuchungsbeauftragte einzuschalten sind, bleibt unerfindlich. Die Behauptung, dass sich Ordinaria mit der Einschaltung der Personalkommission einverstanden erklärt hätte, ist unrichtig, zeigt aber, dass ohne ihr Einverständnis in casu kein Rechtsgrund für die Beanspruchung der Personalkommission bestand. Man wird schon hier den Verdacht nicht los, dass der behauptete "schwerwiegende Konflikt" willkommenen Anlass dazu bildet, Ordinariam, deren man überdrüssig geworden Ist, loszuwerden.

Tatbestand 11 (13.0ktober 2000):

Tatbestand 7 (4. Oktober 2000):

Schreiben Seminarvorsteher an Ordinariam und Assistentin I; Inhalt:

Schreiben Seminarvorsteher an Ordinariam; Inhalt:

Mitteilung über die bevorstehende Wahl der Personalkommission und Hinweis auf die Personalberatung der Universität Zürich.

Orientierung über Tatbestand 5 und Vorschlag zu einem Gespräch.

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Erneut bleibt unklar, was eine Personalkommission oder eine Personalberatung ausrichten soll, wenn es um die Eignung einer Doktorandin und Assistentin geht.

Tatbestand 12 (2. November 2000): Gespräch Ordinariae mit Seminarvorsteher; Inhalt: nicht bekannt

Tatbestand 13 (2. November 2000): Schreiben Seminarvorsteher an Ordinariam; Inhalt:

Die Beschwerde hat sich ausdrücklich an Dekan / gerichtet. Dass die Universitätsleitung sie an sich zieht und nun auch noch von sich aus die Personalkommission einschaltet. ist nur mit ihrem Wunsch zu erklären, die Geschichte zu dramatisieren.

Tatbestand 16 (verschiedene Daten im November 2000): Nach einem Treffen Dekan IfVorsitzender der Personalkommission/Ordinaria erklärt Vorsitzender, er könne hie~ nichts schlichten. Ordinaria ersucht Vorsitzenden wegen ihrer seitens der Assistentin I eingereichten Privatbriefe um ein Gespräch unter vier Augen. das in der Folge wegen der Erkrankung nicht mehr zustande kommt:

eher noch weiter zugespitzt.

a) Schreiben Ordinariae vom 22. November 2000 an Präsidenten der Personal kommission; Inhalt:



Assistentin I wird in der Bibliotheksverwaltung eingesetzt.





Hoffnung, dass dies dazu beitrage (wörtlich), eine weitere Verschärfung des Kon-

Sie kann den von ihr erbetenen und von ihm anberaumten Tennin (23. November 2000) nicht wahrnehmen wegen unvorhergesehener Operation und anschliessendern Spitalaufenthalt.



Hinwei.~



Bestreitung der Vorwürfe der Assistentin I.

Konflikt hat sich (wörtlich) zwischenzeitlich offenbar nicht entspannt, sondern



flikts bis zu einer Klärung durch die Personalkommission zu vermeiden. Hier ist zu bemerken, dass Ordinaria - entgegen Dekan I (s. Bemerkung nach Tatb~­ stand 1'7) nie ein Begehren darauf hin gestellt hat, dass Assistentin / sofort ihre POSItion bei ihr verlasse. Hingegen hat die Assistentin ihr gegenüber die Arbeit verweigert (vgl. Tatbestand 4) und Ordinaria diesen Umstand prinzipiell als hinreichenden Grund für eine fristlose Kündigung bezeichnet. Dass das nichts Aussergewöhnliches ist, kann man sogar im BLICK lesen 1. Die nicht substanziierte Zuspitzung und angeblich befürchtete VerSChärfung des "Konflikts" dürfte demgegenüber auf das Wunschdenken eines Briefschreibers zurückzuführen sein, der die Berufung auf reale Fakten nicht zur Kenntnis nehmen will.

Tatbestand 14 (3. November 2000): Schreiben Ordinariae an damaligen Dekan der Theologischen Fakultät (nachstehend Dekan I genannt); Inhalt: •

Beschwerde gegen Vorgehen des Seminarvorstehers;



Hinweis auf Arbeitsverweigerung der Assistentin 1.;



Analyse des Verhaltens des Seminarvorstehers.

auf Unzulä..~sigkeit des Beizugs privater Briefe Ordinariae an einen Unbeteiligten.

b) Schreiben Präsident der Personalkommission an Ordinariam vom 29. November 2000; Inhalt: •

Antwortbrief auf lit. a;



Äusserung über Verwendung der Privatbriefe;



Dekan I ist im Besitz der Briefe;



Dennoch liegt keine Verletzung der Schweigepflicht vor.

c) Schreiben Präsident der Personalkommission an Dekan I vom 29. November 2000 (PersönIichlVertrauIich); wörtl ich:

Schreiben Universitätsleitung an Präsidenten der Personalkommission; Inhalt:

In der Beilage sende ich Ihnen eine Kopie des an mich gerichteten Schreibens von Frau Prof. Dr. (folgt Name) vom 22. November sowie eine Kopie meines Antwortschreibens vom 29. November 2000. Ich sende Ihnen diese beiden Briefe, dn Sie darin direkt angesprochen werden. Ich habe in meinem Antwortschreiben bewusst auf den Vermerk ,,z.K. Prof. (folgt Name), Dekan Theol. Fak." ~'erzichtet, um nicht allenfalls noch mehr Öl ins Feuer zu giessen."



Auftrag zur Behandlung des ,,Personalkonfliktes";

Mitfreundlichen Grüssen und den besten Wünschen fiir eine friedliche Adventszeit



Universitätsleitung hat beschlossen, auf Beschwerde Tatbestand 14 erst einzutreten, wenn Bericht des Präsidenten der Personalkommission vorliegt.

(folgt Unterschrift)

Tatbestand 15 (7. November 2000):

Ausgabe vom 19. Juli 2003 Seite 5: EJ< .......

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