Elektrische Anlagen regelmäßig prüfen

May 22, 2017 | Author: Alwin Neumann | Category: N/A
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Elektrische Anlagen regelmäßig prüfen Immer wieder Ursache von Schäden Andreas Iwanowicz

Elektrische Defekte stehen in den Schadenursachenstatistiken der Feuerversicherer seit Jahrzehnten im oberen Drittel. Im industriellen Bereich haben die Versicherer darauf reagiert, indem sie eine regelmäßige Prüfung der elektrischen Licht- und Kraftanlagen durch eine vom Verband der Schadens­versicherer (VdS) anerkannte Stelle fordern. Festgeschrieben wurde diese Forderung in Form einer Obliegenheit/ Sicherheitsvorschrift, die in die Zusatzbedingungen für Fabriken und gewerbliche Anlagen (ZFgA), 81b § 13, Klausel 3602, mit aufgenommen wurde. Diese Bedingungen liegen grundsätzlich jedem Feuer-Industrievertrag zugrunde.

Auf Gebäude, die nur Wohn-, Bürooder Sozialzwecken dienen, ist die Sicherheitsvorschrift in der Regel nicht anzuwenden – es sei denn, in den Gebäuden befinden sich elektronische Datenverarbeitungsanlagen. Die Klausel erlegt dem Versicherungsnehmer folgende Obliegenheiten auf: 1. Der Versicherungsnehmer muss die elektrischen Anlagen jährlich – möglichst innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Versicherungsjahres – auf eigene Kosten prüfen und einen Prüfbericht (Zeugnis) ausstellen lassen. Die Prüfung ist von einem Sachverständigen vorzunehmen, der von der Überwachungsstelle der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannt ist. Das Zeugnis des Sachverständigen enthält eine Frist, innerhalb derer die Mängel zu beseitigen sind. Auch Abweichungen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik (insbesondere von den einschlägigen VDEBestimmungen - VDE = Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e.V.) und von den Sicherheitsvorschriften, die dem Vertrag zugrunde liegen, sind bis zum vorgegebenen Zeitpunkt zu korrigieren. 2. Das Zeugnis des Sachverständigen muss nach Erhalt unverzüglich dem Versicherer zugehen. Die beanstandeten Mängel hat der Versiche­ rungsnehmer fristgemäß zu beseitigen und dies, sobald geschehen, ebenfalls dem Versicherer anzu­zeigen.

 Inhalt >> Seite 2 Bauordnung beachten: Wo darf geparkt werden? >> Seite 3 Die Rotterdam Rules im Lichte der Waren-Transport- und Verkehrshaftungsversicherung >> Seite 6 Megablast in russischem Kraftwerk >> Seite 7 Grenzenlose Dienstleistungen >> Seite 8 Besserer Grip bei Schnee und Eis >> Seite 9 Dienstlich oder privat? Kein lückenloser Schutz >> Seite 10 Fünf Jahrzehnte im Dienste der Assekuranz >> Seite 11 Zwischen Konjunkturoptimismus und Verschuldungsängsten >> Seite 12 Zehn Jahre Dienstleistungen in der betrieblichen Altersversorgung >> Seite 14 Versicherungsschutz für Bargeld bei Einbruchdiebstahl >> Seite 15 Zehn unter einem Dach >> Seite 16 Transportschäden rechtzeitig reklamieren >> Seite 17 Brummirennen mit Folgen >> Seite 18 Ertragsausfall – ausreichend versichert? >> Seite 18 Verantwortlicher Umgang gefragt >> Seite 20 Impressum

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3. Werden elektrische Anlagen jährlich im Auftrag einer Behörde von Fachingenieuren geprüft, ist damit auch den Bestimmungen Nr. 1 und Nr. 2 Genüge getan. Einen zusätzlichen Verweis auf die Sicherheitsvorschriften enthalten die „Allgemeinen Feuerversicherungs­ bedingungen“ (AFB). In § 7 der AFB 87 heißt es: Der Versicherungsnehmer hat 1. a) alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten. Wenn die Verletzung einer vertrag­ lichen Obliegenheit durch den Ver­sicherungsnehmer ursächlich zu einem Schaden führt bzw. zur Vergrößerung eines Schadens beiträgt, kann der Versicherer teilweise oder auch komplett leistungsfrei werden. Zu beachten ist: Die Prüfung durch eine VdS-anerkannte Stelle entbindet nicht von den sonstigen und behörd-

licherseits geforderten Prüfungen und Wartungen (z.B. gemäß Energiewirtschaftsgesetz, DIN VDE-Bestimmungen, BGV A3, Elektrocheck etc.). VdS-zugelassene Revisionsstellen in Ihrer Nähe finden Sie im Internet unter www. vds.de über die Links „Zertifizierungen/ Verzeichnisse“. Ein Klick auf „Sachverständige zum Prüfen elektrischer Anlagen“ unter dem Stichwort „Elektrofachkräfte“ führt Sie zur Postleitzahlentabelle.

Thermografie Über die verpflichtende Prüfung der elektrischen Licht- und Kraftanlagen hinaus ist – auf freiwilliger Basis – eine thermografische Untersuchung sinnvoll. Dabei werden mittels Wärmebildkamera Oberflächentemperaturen gemessen. Die Kamera stellt Temperaturunterschiede farbig dar. Der Vorteil der Thermografie ist, dass sie thermische Auffälligkeiten bereits in ihrer Entstehungsphase lokalisieren kann – mit bloßem Auge kaum möglich.

Die Messungen sollten während des laufenden Betriebs erfolgen, da die Erwärmung elektrischer Betriebsmittel in der Regel vom elektrischen Strom beeinflusst wird. Mitunter ist es sinnvoll, die Elektrothermografie in zeitlichem Zusammenhang mit der Prüfung der elektrischen Licht- und Kraftanlagen vorzunehmen. Eine Liste mit VdS-zugelassenen Thermografen ist ebenfalls unter www.vds.de abrufbar (Link: „Sach­ verständige für Thermografie“, Stichwort: „Elektrofachkräfte“). Hier ist bei der Auswahl des Sach­ verständigen die VdS-Zulassung nicht zwingend erforderlich, da es sich bei der Thermografie grundsätzlich um eine freiwillige Maßnahme handelt. Einen VdS-anerkannten Thermografen hinzuzuziehen, ist dennoch empfehlenswert, weil dadurch eine regel­ mäßige und kompetente Prüfung von elek­trischen Anlagen gewährleistet ist. •

Bauordnung beachten: Wo darf geparkt werden? Abstellen von Kfz – in der Regel nur in Garagen Andreas Iwanowicz, Olaf Rüter

Betriebsgebäude wie Produktionsund Lagerhallen werden nicht selten als Unterstellmöglichkeit für Kraftfahrzeuge (Kfz) zweckentfremdet. Dass es dabei – vor allem versicherungstechnisch – zu Problemen kommen kann, wird oft außer Acht gelassen. Wer ein Kfz in einem Raum abstellen will, der keine Garage ist, sollte Folgendes beachten. Ordnungsrechtliche Aspekte Grundsätzlich gilt: Kfz dürfen in der Regel nur in Garagen untergestellt werden, die von der Unteren Bauaufsicht als solche genehmigt wurden. Streng

genommen können darunter auch die Aufenthalte während der Be- und Entladung fallen. Beispielhaft für Nordrhein-Westfalen liegt dieser Regelung die Garagenverordnung NRW (GarVO) zugrunde (Hinweis: Als Kfz gelten in diesem Zusammenhang auch Gabelstapler, Rüttelplatten etc.). Ausnahmen bestätigen die Regel. In Räumen, die keine Garagen sind, dürfen Kfz unter bestimmten Voraussetzungen abgestellt werden, nämlich wenn > das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kfz nicht mehr als 12 Liter beträgt.

> sich keine Kraftstoffe außerhalb der Kfz-Kraftstoffbehälter befinden. > sich in den Räumen keinerlei Zündquellen befinden – auch keine elektrischen. Mögliche Erleichterungen können sich aus der Bauordnung (hier für das Land Nordrhein-Westfalen: BauO NRW, § 54.2, Sonderbauten) ergeben. Versicherungsrechtliche Aspekte Versicherungsrechtlich kann das Abstellen von Kfz in anderen Räumen als Garagen unter bestimmten Umständen als Obliegenheitsverletzung oder

Gefahrerhöhung ausgelegt werden. Ist z.B. ein derart geparktes Kfz die Ursache für einen Brandschaden oder trägt es zur Vergrößerung eines Brandschadens bei, kann der Versicherer den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagen. Wie sich Schwierigkeiten vermeiden lassen Wenn betriebliche Erfordernisse es unumgänglich machen, Kfz in Betriebsräumen abzustellen, sollte man die Bauaufsichtsbehörde einschalten. Es empfiehlt sich, vorab mit der Behörde zu klären, ob eine Genehmigung für das Abstellen der Kfz in einem nicht als

Garage ausgewiesenen Raum genehmigt werden kann. Außerdem sollte Ihr Versicherungsmakler über die Situation informiert werden. Denn das Unterstellen von betankten

Kfz in Betriebsgebäuden, die nicht ausdrücklich als Garagen zugelassen sind, macht möglicherweise die Erweiterung des Versicherungsschutzes nötig (Vertragserweiterung im Rahmen einer Klausel). •

Die Rotterdam Rules im Lichte der Waren-Transport- und Verkehrshaftungsversicherung Expertenthema: Internationales Seerecht Otmar J. Tuma

Die Rotterdam Rules (RR) sind von 21 Nationen unterzeichnet worden. Die neue internationale Seehandels- und Haftungskonvention steht, wie erwartet wird, kurz vor der Ratifizierung (das Go von 20 Staaten ist dafür nötig). Mit ihrem Inkrafttreten wären die RR – neben den Haager Regeln (HR), den Haager Visby Regeln (HVR) und den Hamburger Regeln (HambR) – die vierte Konvention im internationalen Seerecht. Der Verfasser dieses Beitrags, Otmar J. Tuma, ist Geschäftsführer der Lutz Assekuranz Maklergesellschaft m.b.H., Wien (Österreich), die zu unserer Gruppe gehört. Seit rund 35 Jahren in der Versicherungswirtschaft tätig, wirft Branchenkenner Tuma einen kritischen Blick auf Chancen und Tücken der Rotterdam Rules.

Die Formulierungen „Universal Regime“ und „Uniform Rules“ in der Präambel der Rotterdam Rules sind m.E. nicht angemessen, da die Konvention nicht alle multimodalen Verträge regelt (nicht enthalten sind z.B. Transporte ohne Seestrecke sowie Binnenschifftransporte in Kombination mit Straßen-, Schienen- oder Luftetappen).

Auch sind manche Detailregelungen unklar und unbefriedigend. Dennoch sind die RR – angesichts der weltweiten Vernetzung des Handels und der Zunahme von Door to DoorLeistungen über multimodale Transportverträge – eine Chance zu einer gewissen Uniformität.

Die RR dürften in absehbarer Zeit in Kraft treten. Wenn sie keine Mehrheit finden, ist es durchaus realistisch, dass die USA eine neue COGSA (Carriage of goods by sea act) erarbeiten und die EU ein alle Verkehrsträger umfassendes Regelwerk für multimodale Transportverträge erstellt. Gegenüber solchen Regionallösungen erscheinen mir die RR als das geringere Übel, weil sie einer weiteren Rechtszersplitterung im multimodalen Güterverkehr entgegenwirken können. Versicherungstechnische Aus­ wirkungen der Rotterdam Rules Waren-Transportversicherung und Verkehrshaftungsversicherung stehen in einem labilen Gleichgewicht, das sich über Jahrzehnte entwickelt hat. Jede gravierende Veränderung der Verkehrsträgerhaftung stört dieses Gleichgewicht empfindlich.

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Eine Erhöhung der Haftung von Verkehrsträgern wird die Prämien für Verkehrshaftungsversicherungen verteuern, für Waren-Transportversicherungen verbilligen. Bei einer Absenkung der Verkehrsträgerhaftung hingegen wird es zu günstigeren Prämien in der Verkehrshaftungsversicherung und zu höheren in der WarenTransportversicherung kommen. Die konkreten Auswirkungen der RR lassen sich am besten anhand folgender Fragestellungen herausarbeiten: 1. Ergeben sich durch die RR im Vergleich zu den HR, HVR oder HambR gravierende Haftungsunterschiede? Die Antwort: Ja. Die Haftung bei Verlust oder Beschädigung nach RR übersteigt die Summen gemäß den anderen Regelwerken. 2. Sieht die Konvention Bestimmungen vor, die es Vertragsparteien erlauben, Abweichendes zu vereinbaren, etwa höhere oder niedrigere Haftungssummen? Die Antwort: Ja. Durch Vereinbarung so genannter Volume Contracts lassen sich Bestimmungen der RR umgehen.

1. Haftungsunterschiede Regelhaftung bei Verlust/Beschädigung (maximal) HR

£ 100/Collo (entspricht ca. 100 SZR = Sonderziehungsrechte)

HVR

2 SZR/kg oder 666,67 SZR/Collo (je nachdem, welche Summe höher ist)

HambR

2,5 SZR/kg oder 835 SZR/Collo (je nachdem, welche Summe höher ist)

RR

3,0 SZR/kg oder 875 SZR/Collo (je nachdem, welche Summe höher ist)

Regelhaftung bei Verzögerung (maximal) HR

keine Regelung

HVR

keine Regelung

HambR

2,5-fache Fracht

RR

2,5-fache Fracht

Haftungsausschlüsse Haftungsausschlüsse für Seeuntüchtigkeit des Schiffes (außer das Schiff war schon bei Antritt der Reise seeuntüchtig) sowie für nautisches Verschulden, wie sie in den HR und HVR zu finden sind, existieren in den HambR und den RR nicht.

Verjährungsfristen HR

1 Jahr

HVR

1 Jahr

HambR

2 Jahre

RR

2 Jahre

2. Abweichende Vereinbarungen Art. 79 Abs. 1 RR (vorbehaltlich Art. 80)

Art. 80 RR (Ausnahme: Volume Contracts)

Gemäß RR ist es nicht erlaubt,

Die RR erlauben abweichende vertragliche Vereinbarungen über so genannte Volume Contracts, die strengen Formerfordernissen zum Schutz der Vertragsparteien unterliegen. Unter anderem muss im Vertrag deutlich angeführt werden,

> Pflichten des Carriers oder der Maritime Performing Party zu beschränken oder auszuschließen,

> dass von der Konvention abgewichen wird,

> die Haftung für Pflichtverletzungen des Carriers oder der Maritime Performing Party zu begrenzen oder auszuschließen und

> welche Teile des Vertrags von der Konvention abweichen und

> Transportversicherungsansprüche zugunsten des Carriers abzutreten.

> dass der Vertrag individuell ausgehandelt wurde.

Auswirkungen der RR auf Waren-Transportversicherungen Volume Contracts (Art. 80 RR): Ein Versicherungsnehmer darf durch Vereinbarung eines Volume Contracts Ansprüche gegen Dritte aufgeben oder einschränken – allerdings nur mit Zustimmung des Versicherers (andernfalls droht im Schadenfall Leistungsfreiheit des Versicherers). Das heißt: Versicherungsnehmer – verladende Wirtschaft oder Spediteure,

die eine Transportversicherung für fremde Rechnung, also zugunsten des Auftraggebers, abschließen –, sollten die Inhalte von Volume Contracts im Vorfeld mit dem Transportversicherer abstimmen. Container-Klausel (Art. 59 Abs. 2 RR): In Containern zusammengefasste Güter gelten üblicherweise als Shipping Unit (Einheit). Wird von der ContainerKlausel Gebrauch gemacht (vgl. auch Art. 6 Abs. 2a HambR sowie Art. 2c

HVR), ist die Anzahl der Packstücke, die in den Contract Particulars ausgewiesen ist, für die Haftung relevant. Sind z.B. „2.000 Kartons mit Speziallampen“ angeführt, beträgt die Entschädigungssumme das bis zu 2.000-fache der Summe, für die gehaftet würde, wenn der gesamte Container als Shipping Unit angesehen würde. Im Regressfall sind folgende Fragen für Waren-Transportversicherer von Interesse:

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> Wo ist der Schaden eingetreten? > Kommen die RR zur Anwendung oder gilt z.B. die CMR (Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route)? > Wer kann in Anspruch genommen werden? > Wurde die Möglichkeit der ContainerKlausel genutzt? > Wurde über einen Volume Contract die Regelhaftung verändert? Auswirkung der RR auf Haftungsversicherungen Haftungsversicherung des Sea Carriers: Vermutlich wird die Schadenbelastung größer, da laut RR nautisches Verschulden nicht mehr zu den Haftungsausschlüssen zählt. Außerdem wurde die Haftungssumme erhöht und der Carrier haftet generell für Seeuntüchtigkeit und nicht mehr nur für die anfängliche. Das heißt, dass vermutlich auch die Prämien oder die Franchisen in diesem Bereich steigen werden. Haftungsversicherung des Spediteurs: Je nach Vertrag gibt es zahlreiche Möglichkeiten der Haftung. Zwischen Haftungsversicherer und Versicherungsnehmer muss daher die rechtliche Stellung des Spediteurs im Einzelfall geklärt werden (mögliche Varianten: MTO = multimodal transport operator; NVOCC = non-vessel operating common carrier; Carrier oder Agent; Documentary Shipper = im Transportdokument als Shipper Bezeichneter, auch wenn er nicht der Shipper ist). Sind Güter als gefährlich einzustufen, muss der Shipper diese laut RR den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend markieren und den Carrier vor Übergabe über die Gefährlichkeit informieren. Bei Nichtbefolgen haftet der Shipper – ebenso der Documentary Shipper – für alle daraus entstehenden Schäden. Eine Haftungsbegrenzung ist in den RR nicht vorgesehen. Ist die Haftung gemäß RR höher als die theoretische CMR-Haftung, hat dies mitunter Auswirkungen auf die Prämiengestaltung der Verkehrshaftungsversicherungen.

Wie das folgende – fiktive – Beispiel zeigt, ist es möglich, die CMR „auszuhebeln“ und stattdessen die RR anzuwenden. RR versus CMR – ein Fallbeispiel Ein österreichischer Spediteur (Carrier) ist von einem dänischen Shipper beauftragt worden, einen Container mit Speziallampen (Wert: je 10 Euro) von Österreich nach Dänemark zu transportieren. In dem Container befinden sich 2.000 Kartons mit je 20 Lampen à 0,5 Kilo (Gesamtgewicht: 20.000 Kilo). Der Kaufvertrag zwischen Shipper und Carrier beinhaltet die Lieferkondition „ab Werk“. Der Carrier beauftragt diverse Verkehrsträger mit dem Transport. Der Container gelangt auf verschiedenen Verkehrsmitteln – Lkw, Eisenbahn, Schiff – zu seinem Bestimmungsort. Der Empfänger stellt schwere Beschädigungen an der Lieferung fest, die auf einen harten Aufprall des Containers schließen lassen. Die Lampen sind ein Totalschaden. Als Schadenort wird eine Zwischenstation in Österreich ermittelt, wo der Container beim Aufladen abgestürzt ist. Der Schaden ist während des Transports eingetreten, der Schädiger ist der beauftragte Spediteur als auf einer innerösterreichischen Teilstrecke selbsteintretender Straßenfrachtführer, der anlässlich eines unmittelbar der Straßengüterbeförderung vorangegangenen Umschlags den Container hart abgesetzt hat. Ein klassischer Fall für eine CMR-Haftung? Laut CMR ergibt sich für 20.000 Kilo Gesamtladung eine Haftung von rund 160.000 Euro. Nach den Bestimmungen der RR hingegen beträgt die Haftung rund 1,6 Mio. Euro (2.000 Packeinheiten à 800 Euro je Packeinheit = 1,6 Mio. Euro). Der Haftungsversicherer des österreichischen Spediteurs (gleichzeitig Carrier und MTO) bezahlt 160.000 Euro als CMR-Entschädigung. Der WarenTransportversicherer des Geschädigten (Shipper, Empfänger und Anspruchs-

berechtigter) gleicht den Schaden mit 400.000 Euro aus und fordert vollen Regress – auf Basis der RR (Art. 59 Abs. 1) – über den Differenzbetrag von 240.000 Euro. Die Schadenersatz­ klage wird an einem dänischen Gericht verhandelt. Das österreichische Unternehmens­ gesetzbuch (§ 439a UGB) besagt, dass die CMR, die üblicherweise nur im internationalen Straßengüterverkehr gilt, wenn der vertragliche Ort der Übernahme und der vertragliche Ort der Ablieferung in unterschiedlichen Ländern liegen, auch dann zur Anwendung kommt, wenn Übernahme- und Ablieferungsort im Inland liegen. Darauf vertrauend, vertritt der österreichische Spediteur die Meinung, dass, nach österreichischem Recht, die CMR-Haftungsbegrenzung anzuwenden sei. Der dänische Transportversicherer indessen stützt sich auf dänisches Recht. Die CMR ist seiner Ansicht nach nicht anwendbar, vielmehr die Bestimmungen der RR. Das Urteil Dänisches Recht kommt zur Anwendung. Nach Ansicht der dänischen Richter besteht die Verbindung zu Dänemark, weil a) der Shipper als Auftraggeber in Dänemark domiziliert und b) d  er Spediteur als Carrier und MTO die Verpflichtung übernommen hat, die Güter zum Endbestimmungsort – in Dänemark – zu befördern und dort abzuliefern (vgl. Art. 11 RR). Die Haftung bestimme sich, wie es in der Urteilsbegründung heißt, nach den RR. Resümee Angesichts der strengen Haftungsgrundlagen nach RR sind „böse Überraschungen“ vorprogrammiert. Ein guter Rechtsanwalt und ein fachkundiger Versicherungsmakler können schon im Vorfeld viele Probleme erkennen und lösen.

Fragen? Ihr Kundenberater hilft gerne weiter. •

Megablast in russischem Kraftwerk Internationale News von unserem österreichischen Partner GrECo, Wien Petra Steininger

Im August des Vorjahres kam es im Wasserkraftwerk Sajano-Schuschensker zur schwersten Katastrophe in der russischen Energieversorgung seit Jahren. Eine Turbine im größten Wasserkraftwerk Russlands brach auseinander, die Kraftwerkshalle wurde überflutet und stürzte teilweise ein. 75 Menschen verloren dabei ihr Leben. Der Schaden beträgt eine Milliarde USD. Allerdings beinhaltet die Police ein Sublimit von 200 Millionen USD. Das 1978 in Betrieb genommene Wasserkraftwerk am Fluss Jenissei wurde einst als Wunder sowjetischer Ingenieurskunst bezeichnet. Der Bau dauerte fast 25 Jahre. 31 Kubikkilo­ meter Wasser füllen einen 320 Kilometer langen, bis zu zehn Kilometer breiten und stellenweise 113 Meter tiefen künstlichen See und drücken gegen

die 1.066 Meter lange und am Fuß 100 Meter dicke Staumauer. Das Wasser fällt aus einer Höhe von 220 Metern auf die Turbinen. Mit den rund 23 Milliarden Kilowattstunden Strom, die hier täglich erzeugt werden, werden weite Teile Sibiriens versorgt. Der Ausfall der Energieversorgung betrifft nicht nur Haushalte, sondern auch große Industriebetriebe. Hätte das Unglück den gesamten Staudamm getroffen, wären ganze Landstriche im Wasser versunken und es hätte mehrere tausend Tote gegeben. Die Turbine Nr. 2 war bereits seit einigen Monaten in ständiger Beobachtung und es wurden bereits mehrere Reparaturarbeiten durchgeführt. Am Tag vor dem Unglück wurde die Turbine neu gestartet. Am Morgen des 17. August 2009 brach die Abdeckung und die Turbine samt Rotor flog durch den Wasserdruck von 20 bar in die Luft. Das Wasser schoss in die Werkshalle und überflutete den gesamten Bereich, dies führte zu einer Explosion der Transformatoren. Als Folge des Unfalls wurden 75 Menschen getötet. Von den zehn Turbinen wurden neun beschädigt, entweder durch die Überflutung oder die nachfolgenden Explosionen. Die umliegende Region war zwei Tage ohne Strom, die Aluminiumwerke Saynogorsk und

Khakassia mussten ihre Produktion kurzfristig einstellen und auf andere Stromquellen umsteigen, geschätzt wird ein Minus von 500.000 Tonnen Aluminium-Produktion. Der Wiederaufbau wird voraussichtlich vier Jahre dauern. GrECo hat für das Kraftwerk den internationalen Rückversicherungsschutz unter der Führung der Münchner Rückversicherung organisiert. Projekte in einer Größenordnung wie dieser können nicht alleine von Versicherungsunternehmen im Land gedeckt werden, sondern greifen auf den weltweiten Markt zurück. Der Schaden ist der größte in der russischen Geschichte, bei einem Besuch vor Ort konnten wir uns von der enormen Wucht der Wassermassen überzeugen. Derzeit wird von allen Beteiligten ein Konzept erarbeitet, das alle Ansprüche und Schäden zufriedenstellt.

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Der österreichische Versicherungsmakler GrECo ist Marktführer in ZentralOsteuropa (CEE = Central and Eastern Europe), Südosteuropa (SEE = South­ east Europe) und der Gemeinschaft un-

abhängiger Staaten (CIS = Commonwealth of Independent States). Über Anteile an der GrECo-Gruppe stehen die osteuropäischen Märkte auch unserer Unternehmensgruppe offen.

Detailfragen richten Sie bitte an Ihren persönlichen Ansprechpartner oder an Shavkat Mingaliev, GrECo Telefon: +43 (0)5 04 04-243 [email protected]

Grenzenlose Dienstleistungen Gastbeitrag aus der Zeitschrift „Verkehr“ Mit dem Ausbau der internationalen Präsenz stärkt unsere Unternehmensgruppe konsequent ihre Marktposition und Wettbewerbsfähigkeit. Für unsere Kunden – vom Mittel­ständler bis zum 10 Global Player – heißt das, heute und TRANSPORT & LOGISTIK in Zukunft auf einen starken Partner zählen zu können.

Die Lutz Assekuranz-Makler GmbH, München, die zu unserer Gruppe gehört, betreut u.a. Kunden in der Türkei, in Griechenland und in Rumänien. Die österrei­chische Dependance des Münchner Maklers, die Lutz Assekuranz-Makler­ gesellschaft m.b.H., Wien, weitet ihre Geschäftstätigkeit nun auch nach Polen aus.

Die Fachzeitschrift „Verkehr“ (im Web: www.verkehr.co.at) hat am 28.05.2010 einen Artikel zur Expansion von Lutz Wien veröffentlicht, den wir für Sie, liebe Leserinnen an| dieser Verkehrund | 28. Leser, Mai 2010 Nr. 21 Stelle abdrucken. •

VERSICHERUNG

„Einmal Lutz, immer Lutz“ VON JOSEF MÜLLER

Seit 2004 investiert der österreichische Versicherungsmakler Lutz Assekuranz in den Ausbau der Aktivitäten in Polen, aber auch in den anderen Ostländern. Seit diesem Zeitpunkt empfiehlt beispielsweise der polnische Frächterverband ZMPD seinen Mitgliedsbetrieben, aufgrund des umfassenden Versicherungsschutzes bei Lutz Assekuranz die CMR-Versicherung einzudecken, zeigen sich Otmar J. Tuma und Karl Jungmann, Geschäftsführer von Lutz Assekuranz in Österreich, zufrieden. Den polnischen Frächtern und Spediteuren will man künftig die gesamte Palette an Versicherungen aus dem Lutz-Portfolio anbieten. Dazu zählen schwerpunktmäßig Warentransport-, Frächter- und Speditionshaftungsversicherungen.

Österreich-Markteinstieg sorgte für Wirbel In Österreich, wo Lutz seit Anfang 1984 mit einem eigenen Büro in Wien präsent ist, zählt man derzeit über 400 Unternehmen aus allen Bereichen der Transportbranche zum Kundenkreis. In Polen sind es rund 800 Unternehmen, wobei dazu freilich der Frächter mit nur einem Lkw genauso zählt wie Unternehmen mit großen Flotten. „Der öster-

reichische Markt ist ausgereizt und aufgeteilt“, sagt Tuma. Daher der nächste Schritt, Polen mit seinem ungleich größeren Markt als Österreich professionell aufzurollen nach dem Motto „einmal Lutz, immer Lutz“. Der einstige Einstieg in Österreich sorgte für ordentlichen Wirbel, erinnert sich Frontmann Tuma. Bis dahin gab es de facto nur ein Versicherungsbüro, das sich in diesem Nischengeschäft bewegte. Mit dem Slogan „Die Zeit der Monopole ist vorbei“ zeigte Lutz laut eigenen Angaben Standfestigkeit und erstritt sich seine Existenzberechtigung schließlich im Rechtsweg bis zum Obersten Gerichtshof. Fazit der damaligen höchstgerichtlichen Entscheidung: Der Sinn der haftungsersetzenden Speditionsversichung liege darin, den Anspruchsberechtigten zu schützen, und keinesfalls darin, einzelne Versicherer oder einen einzelnen Makler zu privilegieren. Jungmann: „Es ist wichtig, zu wissen, dass Warentransport-, CMR- und Speditionsversicherung einander nicht ausschließen oder überflüssig machen, sondern sinnvolle Ergänzungen darstellen.“ Lutz bietet beispielsweise seinen österreichischen Kunden eine Speditionspolizze mit einer sogenannten „Meistbegünstigungsklausel“ an. Das bedeutet, dass der Versicherungsschutz mindestens im Rahmen des SVS/RVS gegeben ist. Sollten

Begriffserklärungen: Frächter = österr. für Frachtführer PRÄMIERT Polizze = österr. für Police

Mautprofi

sich Auftraggeber zu SVS/RVSVerbotskunden erklären, bietet Lutz den Spediteuren einen Ergänzungsvertrag an, der die Eigenhaftung laut den AÖSp abdeckt; der Deckungsumfang ist gegen gesonderte Vereinbarung entsprechend auf die zwingende frachtrechtliche Haftung des Spediteurs erweiterbar (Spediteur-Universal-Polizze). Lutz versteht sich als ausgelagerte Versicherungsabteilung der Spediteure und Frächter. Das zeige sich bei der professionellen Beratung, bei der marktverträglichen Prämiengestaltung und einem Full-Service, betont Jungmann. Besonders ein Worst-Case-Szenario beweist, wie gut ein Makler ist, weiß Herbert Hasenhütl, Prokurist und akademisch geprüfter Versicherungskaufmann im Lutz-Führungstrio.

Partner per Mausklick In einem solchen Fall wird der österreichische Transporteur vermutlich als Erstes bei Lutz anrufen. Hasenhütl: „Von uns bekommt er sofort die entsprechenden Handlungsempfehlungen und wir werden dank unseres weltweiten Netzwerks an Rechtsanwälten und Havarieexperten sofort aktiv.“ Tuma macht es vor: Mit einem Mausklick wird via Computer sofort in Bulgarien, New York oder Spanien ein lokaler Partner eruiert und dieser je nach Sachlage

MÜLLER

Der österreichische Versicherungsmakler Lutz Assekuranz ist dabei, stark nach Polen zu expandieren, und will auf diesem großen Markt alle Lutz-Produkte anbieten.

Das Führungstrio der Lutz Assekuranz Austria (v.l.n.r.): Otmar J. Tuma, Karl Jungmann und Herbert Hasenhütl mit einer „dicken Akte“ unter dem Arm

zum Ort des Geschehens beordert, um sich ein Bild vom Schadensfall zu machen. Dabei kann Lutz in Österreich klarerweise auch auf das weltweite Netzwerk der Konzern-Mutter Ecclesia zurückgreifen. Ecclesia gehört mit 1.200 Mitarbeitern zu den größten Versicherungsmaklern in Deutschland. Mit Stolz verweist Tuma auf namhafte Kunden wie beispielsweise die heimischen Transportunternehmen Frikus in der Steiermark oder Transdanubia in Pasching, die sich von Lutz versicherungstechnisch betreuen lassen. Und das schon seit Jahren, wie etwa Transdanubia seit 1988. Häufig erstreckt sich die Geschäftsbeziehung auch auf andere Unternehmensbereiche, weil wir „praktisch alle Formen von Versicherungen aus einer Hand anbieten können“, betont Jungmann. Was mit einer CMR-Versicherung für die Lkw-Flotte beginnt, setzt sich bei Kfz-Versicherungen, Feuerversicherungen, Betriebshaftpflichtversicherungen

SVS/RVS = Speditions- und Rollfuhrversicherungsschein JUBILÄUM AÖSp = Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen

und dergleichen mehr fort. Nicht selten lassen die Unternehmer im privaten Bereich via Lutz ihre Immobilien, Oldtimer oder Yachten versichern. Auch Binnenschiffer gehören zur Zielgruppe von Jungmann, Hasenhütl und Tuma und deren Crew, in der sich u. a. Zoll- und Binnenschiffexperten befinden. Know-how ist in diesem Geschäft unerlässlich. Denn die Schadensfälle werden immer delikater. Beim Transport von Zigaretten von Rumänien nach Österreich haben Diebe in jüngerer Vergangenheit zweimal während der Fahrt (!) die Ware „umgeladen“, ohne dass es der Fahrer bemerkt hatte. Kriminelle hatten offenbar hinten einen kleineren Lkw angedockt, der im Rückspiegel des Fahrers nicht zu sehen war. Dabei war die Ladung alarmgesichert und der Fahrer erhielt in das Führerhaus mehrmals eine Alarmmeldung. Seine Antwort: „Ich fahre gerade und bei mir ist alles in Ordnung.“

„Verkehr“, Heft Nr. 21, 28. Mai 2010

25 Jahre Teleroute Der Geburtstag wird mit einer „Großen Tour“ und einer

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Besserer Grip bei Schnee und Eis Jetzt wechseln – Winterreifenpflicht kommt sicher Dirk Braken

Plötzlich und überraschend fällt er: der erste Neuschnee. Wer jetzt nicht gut vorbereitet ist, kann nicht nur Probleme mit seinem Fahrzeug, sondern auch Ärger mit der Polizei und der Versicherung bekommen. Das Bundesverkehrsministerium hat die Einführung einer Winterreifenpflicht angekündigt. Dafür ist eine Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) notwendig. Ein entsprechender erster Verordnungsentwurf liegt vor. Um gerichtsfest zu sein, bedarf es jedoch noch einer Überarbeitung (die endgültige Fassung lag bei Redaktionsschluss dieser Dialoge-Ausgabe noch nicht vor). Neu ist, dass „bei Schneeglätte, Schneematsch, Reifglätte oder Glatteis eine Bereifung verwendet werden muss, deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Aufbau für die genannten winterlichen Wetterverhältnisse ausgelegt sind (Winterreifen).“ Erstmals soll der konkrete Begriff „Winterreifen“ in die geänderte StVO einfließen. In der bisher gültigen StVO vom 01.05.2006 war lediglich von „geeigneter Bereifung“ die Rede (§ 2 Abs. 3a StVO):

„Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwischanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.“ Die Ahndung Der neue Entwurf des Ministeriums konkretisiert nicht nur die Winterreifen­ pflicht, sondern sieht bei Verstößen zudem erhöhte Bußgelder vor. Fahrer, die trotz der festgelegten winterlichen Straßenverhältnisse ohne Winterreifen unterwegs sind, sollen künftig mit 40 Euro zur Kasse gebeten werden. Führt die falsche Bereifung zu Verkehrsbehinderungen, sollen sogar 80 Euro fällig werden. Außerdem drohen säumigen Fahrern Punkte in Flensburg. Verstöße, die sich Autofahrer in der Vergangenheit haben zuschulden kommen lassen, und die dafür verhängten

Strafen (Bußgelder und Punkte in Flensburg) sind den unten stehenden Tabellen zu entnehmen. Die neue Winterreifenpflicht Die Neuregelung zur Winterreifenpflicht geht auf ein Urteil des Oberlandes­ gerichts (OLG) Oldenburg zurück. Das OLG hatte einen Bußgeldbescheid aufgehoben, der einem Kraftfahrer wegen Fahrens mit Sommerreifen bei Schneematsch auferlegt worden war. Die Formulierung in der StVO – „geeignete Bereifung“ – sei zu ungenau, so die Richter, um ein Bußgeld zu rechtfertigen. Das auf diese Weise offenkundig gewordene Manko der bis dato geltenden Regelung rief nun den Gesetzgeber auf den Plan. Was schon von jeher vernünftig war, wird in nächster Zukunft Bestandteil der StVO. Kfz-Lenker sollten ihr Fahrzeug jetzt mit Winterreifen ausrüsten, um weder mit Schnee und Eis noch mit dem Gesetzgeber in Konflikt zu kommen. Die Tücken des Winters Nicht nur der richtige Grip ist bei Schnee und Eis wichtig. Der Winter bringt noch viele andere Herausforderungen im Straßenverkehr mit sich.

Bisher verhängte Strafen: Bußgelder und Punkte Führer eines Kraftfahrzeugs, welche …

Bußgeld

Flensburg

die Ausrüstung nicht an die Wetterverhältnisse anpassten, wurden bestraft mit …

20 Euro

die Ausrüstung nicht an die Wetterverhältnisse anpassten und dadurch andere behinderten, wurden bestraft mit ...

40 Euro

1 Punkt

die Ausrüstung nicht an die Wetterverhältnisse anpassten und dadurch andere gefährdeten, wurden bestraft mit …

50 Euro

1 Punkt

die Ausrüstung nicht an die Wetterverhältnisse anpassten und dadurch andere schädigten, wurden bestraft mit …

60 Euro

1 Punkt

Bußgeld

Flensburg

Kraftfahrer, die ein Fahrzeug führten, … obwohl die vorgeschriebenen Kennzeichen schlecht lesbar waren, wurden bestraft mit …

5 Euro

obwohl die Sicht beeinträchtigt war, wurden bestraft mit ...

10 Euro

obwohl dessen Beleuchtungseinrichtung nicht betriebsbereit oder verschmutzt war, wurden bestraft mit ...

10 Euro

obwohl die Verkehrssicherheit durch die Ladung litt, wurden bestraft mit ...

25 Euro

So kann z.B. eine ohnehin mangelhafte Autobatterie bei kalten Temperaturen endgültig versagen. Der Leistungs­ abfall beeinträchtigt mitunter schon nach kurzem Halt die Weiterfahrt. Wer einen Diesel fährt, sollte beachten, dass ein unzureichendes Kraftstoffgemisch bei Minusgraden einfrieren kann. Es empfiehlt sich, den Tankwart des Vertrauens um Rat zu fragen. Außerdem sollte jeder Kfz-Nutzer die Scheibenwischerblätter an seinem Fahrzeug kontrollieren. Abgenutzte Wischer behindern die Sicht bei Regen und Schnee oder auch, wenn auf Straßen gefahren wird, die mit Streusalz behandelt wurden.

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Wir geben an dieser Stelle einige Tipps und Hinweise, wie Sie Ihr Fahrzeug winterfest machen können: > Rüsten Sie Ihr Fahrzeug jetzt mit Winterreifen aus, wenn Sie auch bei winterlichen Straßenverhältnissen darauf angewiesen sind. >S  äubern Sie bei entsprechender Witterung alle Scheiben von Eis und Schnee. Dies gilt auch für die Be-

leuchtung am Fahrzeug und die Kennzeichen. Zudem müssen Schnee und Eis vom Dach entfernt werden, um zu verhindern, dass die herunterfallende „Last“ andere Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt bzw. ihre Sicht behindert. > Überprüfen Sie Ihre Fahrzeugbatterie, um sicherzugehen, dass sie auch bei winterlichen Temperaturen ihren Dienst angemessen verrichtet.

> Füllen Sie das Scheibenwasch­ wasser mit genügend Frostschutz auf. > Passen Sie Ihre Fahrgeschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Witterungsund Sichtverhältnissen an. > Beachten Sie den Bremsweg. Bei Schnee- und Eisglätte verlängert er sich bis auf das Vierfache. Der Versicherungsschutz Stehen Unfallereignis und unangepasste Ausrüstung in einem ursächlichen Zusammenhang, kann der Versicherer unter Umständen den Versicherungsschutz versagen bzw. Regress nehmen. Über Einzelheiten informiert Ihr Kundenberater. •

Dienstlich oder privat? Kein lückenloser Schutz Fortbildungsreise: Unfälle nicht immer gesetzlich versichert Ariane Kaune

Die Grenze zwischen dienstlichem und privatem Tun ist oft fließend. Diese Erfahrung machte ein Geschäftsführer aus der Baubranche, der bei einer winterlichen Fortbildungsreise einen Rodelunfall hatte. Das Sozialgericht Düsseldorf (Urteil vom 04.08.2009, S 6 U 82/06) hat entschieden: Der Vorfall fällt nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallver­sicherung. Der Kläger ist Teilnehmer einer Seminarwoche in den Bergen. Im Rahmen der Dienstreise unternimmt der Geschäftsführer zusammen mit seiner kleinen Tochter, die ihn begleitet, und einem anderen Teilnehmer eine Bergwanderung im Schnee. Dabei plaudern die beiden Männer ausgiebig über geschäftliche Angelegenheiten. Wanderung und Geschäftsgespräch enden am Startpunkt einer Rodelbahn. Dort angekommen, setzt der Kläger sich mit seiner Tochter auf einen Schlit-

ten und die beiden fahren in Richtung Tal. Der Schlitten kippt während der Abfahrt und der Kläger verletzt sich beim Sturz erheblich. Der verunglückte Rodler vertritt die Meinung, dass er auf Seminarreisen stets „im Dienst“ sei und reicht den Schaden bei der zuständigen Berufsgenossenschaft ein. Diese aber lehnt ab und der Geschäftsführer zieht vors Gericht. Das Düsseldorfer Sozialgericht weist die Klage als unbegründet zurück. Auf Fortbildungsveranstaltungen, so die Richter, bestehe kein lückenloser Versicherungsschutz über die gesetz­liche Unfallversicherung. Private Handlungen, wie z.B. Essen oder Einkaufen für den Eigenbedarf, seien hier nicht abgedeckt (dasselbe gilt übrigens auch für private Einkäufe, die auf dem Heimweg von der Arbeit getätigt werden).

Zwar räumen die Richter ein, dass man die geschäftlichen Gespräche der beiden Seminarteilnehmer beim Aufstieg zur Rodelbahn durchaus dem dienstlichen Bereich zuordnen kann, die Schlittenfahrt des Klägers mit seiner Tochter jedoch werten sie eindeutig als private Angelegenheit. Wäre der Geschäftsführer nicht mit seiner Tochter, sondern mit seinem geschäftlichen Gesprächspartner gerodelt und dabei verunglückt, hätte die Berufsgenossenschaft wohl gezahlt – für einen „Arbeitsunfall“ während eines Schlitten-Meetings. Hinweis: Unsere Unternehmensgruppe hält Konzepte zur Gruppen-Unfall­ versicherung zu sehr günstigen Kondi­ tionen vor. Fragen Sie Ihren Kunden­ berater. •

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Fünf Jahrzehnte im Dienste der Assekuranz Horst Aigner, Augsburg, feiert Jubiläum Horst Aigner, Geschäftsführer der Industrie-Assekuranz Augsburg Versicherungsmakler GmbH (IAA) – eine Dependance unserer Gruppe –, blickt auf 50 Dienstjahre in der Versicherungsbranche zurück. Geboren in Berlin (West) am 23.02.1945, zieht Horst Aigner im Alter von fünf Jahren zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder zum Vater nach Augsburg. Seit damals ist und bleibt die Stadt im bayerischen Regierungsbezirk Schwaben Aigners Zuhause und – mit kleinen Unterbrechungen – der Ort seines langjährigen beruflichen Wirkens bis heute. Der Jubilar ist seit 40 Jahren verheiratet und hat zwei Kinder. Aigners Schulzeit endet im Juli 1960, als er die Städtische höhere Handelsschule (Jakob-Fugger-Gymnasium) verlässt. Am 01.08.1960 tritt er bei der Isar Lebensversicherungs-AG eine dreijährige Lehrzeit an. In den Jahren 1961 und 1962 nimmt Aigner freiwillig an Berufswettkämpfen teil, wird 1962 Ortsbester von allen teilnehmenden Berufsgruppen. Seine Kaufmannsgehilfenprüfung absolviert der ambitionierte Lehrling vorzeitig im Februar 1963. Im selben Monat wird er, gerade 18 Jahre alt, in ein Angestelltenverhältnis übernommen und auf eigenen Wunsch

nach München in die Hauptverwaltung der Isar Lebensversicherungs-AG versetzt. Doch schon im darauffolgenden Herbst, am 01.10.1963, kehrt Aigner zurück nach Augsburg und tritt dort eine Stelle bei der Gothaer Feuerver­ sicherungsbank aG an.

nem Kollegen aus den Reihen der neuen Eigentümer teilt sich Aigner nun die Aufgaben in der Geschäftsführung. Der Firmenname wird geändert in IndustrieAssekuranz Augsburg Versicherungsmakler GmbH.

Unterbrochen wird Aigners Versicherungstätigkeit durch seine Zeit bei der Bundeswehr vom 01.10.1964 bis zum 31.03.1966.

2006 übernimmt die Ecclesia Gruppe die Gesellschaftsanteile bei JLO. Damit gehört auch die IAA, als Tochterunternehmen der Firma Orth, zur Unternehmensgruppe.

Frisch verheiratet, wird Aigner am 01.02.1971 Stellvertreter des Geschäftsführers und Komplementärs mit Handlungsvollmacht bei der IndustrieAssekuranz Augsburg, A. Schreijäg KG, die 1966 gegründet wurde.

Die Firma Die Industrie-Assekuranz Augsburg Versicherungsmakler GmbH (IAA) wurde 1966 unter dem Namen IndustrieAssekuranz Augsburg, A. Schreijäg KG gegründet.

Neben seiner beruflichen Tätigkeit nimmt er im Zeitraum von Mai 1972 bis März 1974 erfolgreich am Lehrgang „Praktischer Betriebswirt“ teil. Am 16.12.1974 wird ihm die Einzelprokura erteilt.

Zunächst betreute die IAA vornehmlich Kunden aus der Textilindustrie. Mit dem Niedergang dieser Branche wurden die Geschäftsfelder breiter aufgestellt.

Im Juni 1982 wird die A. Schreijäg KG in eine GmbH umgewandelt und in Industrie-Assekuranz Augsburg Schreijäg & Aigner GmbH umbenannt. Seitdem ist Aigner Geschäftsführer. Nach dem Tod von Adolf Schreijäg wird die Firma zum 31.03.1987 an die Johann Leonhard Orth GmbH (JLO), Nürnberg, verkauft. Orth wird neuer Gesellschafter zu 100 Prozent. Mit ei-

Einen Schwerpunkt bildet bis heute das Baugewerbe. Aber auch viele andere Geschäftsfelder bedient die IAA – vom Elektrizitätswerk übers BioHeizkraftwerk bis zum Handwerksbetrieb – und ist damit unabhängig von bestimmten Wirtschaftszweigen. Umfassende Beratungsdienstleistungen zu allen Fragen rund um die betriebliche und die private Vorsorge runden das Portfolio der IAA ab. •

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DVAM Deutsche Vorsorge Asset Management GmbH

Zwischen Konjunkturoptimismus und Verschuldungsängsten Finanzmärkte erholen sich langsam – Wirtschaftskrise nicht vorbei Markus Schön

Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat 2009 die Kapitalmärkte an den Rand des Abgrunds geführt. Heute aber reibt man sich verwundert die Augen: Fast alle Unternehmen melden gute Zahlen, die führenden sogar Rekordergebnisse – auch in den USA, wo Wirtschaft und Arbeitsmarkt nicht in Schwung kommen. Mit immer neuen Konjunkturpaketen und -hilfen nimmt die US-Notenbank Inflationsgefahren in Kauf – denn den Erwerb von US-Staatsanleihen auszuweiten, bedeutet schlicht, neues Geld zu drucken. Die Wallstreet feiert solche Maßnahmen, weil damit Geld billig wird und Kreditinstitute leichter Gewinne machen können. Viel Geld verdienen die internationalen Banken wieder im Investmentbanking. Seit der Finanzkrise machen sich viele Unternehmen von Bankfinanzierungen unabhängig und nutzen den Kapitalmarkt für die Herausgabe von Unternehmensanleihen. Kapitalmarkterfahrene Unternehmen mit guter Bonität bieten aufgrund des niedrigen Marktzinsniveaus auch nur niedrige Renditen. Unerfahrenere oder bonitätsmäßig nicht so starke Unternehmen zahlen durchaus hohe Zinsaufschläge. Renditen zwischen 9 % und 11 % p.a. waren in der Neuemissionswelle in diesem Herbst keine Seltenheit. Anders als Anfang 2010 führen hohe Renditen nicht mehr automatisch zu Kursgewinnen bei Anlegern. Die emissionsbegleitenden Kreditinstitute gestalten Anleihen hinsichtlich Zinssatz, Laufzeit und Emissionsvolumen zunehmend nach den Wünschen der Emittenten aus. Ein solches Vorgehen ist auch für Anleger nicht ungefährlich.

Vor einigen Wochen wurde die Anleihe eines Mittelständlers – für uns unverständlich – massiv überzeichnet. Wir rieten unseren Kunden davon ab, sich an dieser scheinbar attraktiven Neu­ emission zu beteiligen, denn wir hatten ein Abschlagspotenzial von mindestens vier Prozentpunkten auf den Emissionskurs ermittelt. Dabei war nicht die wirtschaftlich schwierige Situation des Emittenten ausschlaggebend, sondern eine bestehende Anleihe, die deutlich höher rentierte als das neu zu emittierende Papier, inhaltlich aber vergleichbar war. Wie damals bei Lehman Brothers hat keiner unserer Kunden hier Geld angelegt. Spürbare Vermögensverluste wurden verhindert.

mehr Fonds aufgelöst und das Geld wird scheibchenweise an die Anleger zurückgezahlt. Verluste bis zu 30 % drohen.

Die Wirtschafts- und Finanzkrise ist nach wie vor nicht ausgestanden. Bei so genannten offenen Immobilienfonds z.B. wird derzeit vielfach die Anteilsrücknahme ausgesetzt. Anleger kommen nicht an ihr investiertes Kapital. Auch werden immer

Der Aufschwung bringt eine Erhöhung des Zinsniveaus mit sich. Besonders spürbar wird dies im Geldmarkt sein, der bereits um fast 50 % gestiegen ist. Auch selektiv werden Rentenpapiere und qualitativ hochwertige Aktienwerte profitieren. •

Mangelnde Liquidität und zu teure Einkäufe sind Gründe, aber auch die teilweise hohe Kreditfinanzierung. Obwohl diese Risiken noch nicht in allen Bankbilanzen angekommen sind, werden die Banken bei der Kreditvergabe vorsichtiger und nutzen das spürbar gestiegene Refinanzierungsniveau, um ihre Margen auszuweiten. Dabei wird bei Erhöhungen von Kontokorrentzinsen auf eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Kennzahlen hingewiesen.

Die Krise hat viele mittelständische Unternehmen viel Eigenkapital gekostet. Die Mit unseren Dienstleistungen, die wir ab Bonitätsabstufungen der Kreditinstitute 2011 unter dem Begriff „DVAM-Finanz- fallen aber oft viel zu stark aus. Das Manmanagement“ zusammenfassen, haben ko: Kreditnachfragenden Unternehmen wir für unsere Kunden in den vergange- sind Bonitätseinstufungen aus Bankennen Jahren Mehrwerte im Millionenbesicht kaum zugänglich. reich geschaffen. Daher bieten wir die Dienstleistung künftig erfolgsabhängig Mit der DVAM-Jahresabschlussanalyse für ein Honorar von 10 % der aufgeermöglichen wir durch die unabhängige zeigten Mehrwerte an. Darstellung der Bonität den Dialog mit möglichen Finanzierungspartnern. Dies Im Bereich der neu geschaffenen Vermöist heute wichtig für Unternehmen, weil gensverwaltung halten wir – im Segment ihre Sach- und Personalkosten eher zwischen 25.000 Euro und 250.000 Euro – wieder steigen und die Kreditinstitute verschiedene Fondslösungen vor. Ab einer versuchen, ihre Erträge auszubauen. viertel Million basiert unser individualisiertes Modell auf dem Kauf von Einzelwerten Wenn sich der wirtschaftliche Aufmit Schwerpunkt auf Zinspapieren. Paschwung mit reduzierter Kraft fortsetzt, piere aus vom Staatsbankrott bedrohten lassen sich mit unseren Dienstleistungen Ländern wie Griechenland oder Spanien Mehrwerte erzielen und Kosten senken, finden sich in unseren Modellen nicht. die das Unternehmen nicht belasten.

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Zehn Jahre Dienstleistungen in der betrieblichen Altersversorgung Firmenjubiläum: Deutsche Vorsorge PensionsManagement GmbH machen. Neben der Berechnung von Pensionsrückstellungen gehören zu unseren Kernaufgaben auch Alters­teilzeit-, Beihilfe- und Jubiläumsrückstellungen. Basis dafür bildet die enge Zusammenarbeit mit den Kunden der Unternehmensgruppe, die lange vor der Ausgliederung unseres Geschäftsbereichs aus dem Maklerbetrieb ihre Anfänge nahm und kontinuierlich vertieft wurde. Redaktion: Sie sprachen davon, dass Sie Versorgungsrisiken kalkulierbar machen. Wie können wir uns das vorstellen?

Aus Anlass des Firmenjubiläums führte die Redaktion ein Interview mit Dirk Dettbarn (Foto), Geschäftsführer der Deutsche Vorsorge Pensions­ Management GmbH (DV-PM). Seit zehn Jahren bietet die DV-PM innerhalb unserer Unternehmensgruppe umfassende Dienstleistungen im Bereich betriebliche Altersversorgung an. Redaktion: Welche Rolle, welchen Platz nimmt die DV-PM in der Gruppe ein?

D. Dettbarn: Betrachten wir dazu ein Beispiel. Ein Arbeitnehmer geht mit 65 Jahren in den Ruhestand. Sein Arbeitgeber hat die Zusage erteilt, ihm aus eigenen Mitteln eine monatliche Altersrente von 200 Euro zu zahlen. Im Todesfall soll an die Ehefrau des Arbeitnehmers eine Witwenrente von 120 Euro geleistet werden. Für die Versorgungsverpflichtung muss der Arbeitgeber eine Pensionsrückstellung in seiner Bilanz ausweisen. Sie muss den wahrscheinlichen Erfüllungsbetrag der künftigen Rentenzahlungen abbilden.

D. Dettbarn: Die Kunden sollen eine Rund-um-Dienstleistung zur betrieb­ lichen Altersversorgung erhalten. Diese stellen wir in enger Zusammenarbeit mit dem Versicherungsmakler sicher. Er ist Fachmann für versicherungsbasierte Lösungen. Wir kümmern uns um die betriebliche Altersvorsorge, bei welcher der Arbeitgeber die Versorgungsrisiken selber trägt. Unser Geschäft sind die wirtschaftlichen Fragestellungen und die damit verbundenen arbeits- und steuerrechtlichen Aspekte.

Als Erstes ermitteln wir Jahr für Jahr, wie hoch die Beträge für die Altersund Witwenrente in der Zukunft voraussichtlich sein werden. Mögliche Rentensteigerungen werden dabei einkalkuliert. Diese beruhen beispielsweise auf dem vom Betriebsrentengesetz geforderten Inflationsausgleich. Bei einer Inflationsrate von zwei Prozent ergibt sich – in unserem Beispiel – im Alter 80 bereits eine Altersrente von 269 Euro.

Mit Hilfe der Versicherungsmathematik können wir die Versorgungsrisiken kalkulierbar und wertmäßig erfassbar

Als Nächstes gewichten wir die Rentenbeträge mit der Wahrscheinlichkeit, ob der Rentner bzw. die Witwe das

jeweilige Alter überhaupt erlebt. Auch wird berücksichtigt, dass der Rentner zum Todeszeitpunkt gar nicht verheiratet sein könnte, sei es, weil er nie in den Ehestand getreten ist, weil er geschieden ist oder weil die Ehefrau bereits vor ihm verstorben ist. Die wahrscheinlichen Zahlungen werden dann auf den Bilanzstichtag ab­gezinst und aufsummiert. Diese Wahrscheinlichkeiten werden aus speziellen Sterbetafeln für die betriebliche Altersversorgung entnommen. Die Tafeln liefern immer nur die durchschnittlich zu erwartende Sterbewahrscheinlichkeit. Deshalb gibt die Pensionsrückstellung auch immer nur den durchschnittlich zu erwartenden Erfüllungsbetrag der Betriebsrenten an.

Zufallsbedingt enden die Rentenzahlungen in der Regel früher oder später als im Mittel kalkuliert. Bei einer größeren Anzahl von Betriebsrentnern gleichen sich aber diese zufallsbedingten Abweichungen längerfristig unter­einander aus. Redaktion: Was zeichnet ihre Arbeit besonders aus? D. Dettbarn: Wir wollen bestmögliche Transparenz in der betrieblichen Altersversorgung liefern. Eine besonders verständliche Sprache und übersichtliche Darstellungen unserer Arbeitsergebnisse sind dafür Grundvoraussetzungen. Und darin lassen wir uns in der Tagesarbeit messen. Nur wenn die Versorgungsbegünstigten, die Mitarbeitenden in der Personalverwaltung und die Unternehmensleitung ihr Versorgungswerk im Kern verstehen und richtig bewerten, können sie die betriebliche Altersversorgung als das begreifen, was sie ist: eine besonders wertvolle Sozialleistung. Ohne ausreichende Wertschätzung der Mitarbeitenden läge eine klassische Fehlin-

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Die entstehenden Rentenlücken sollen durch freiwillige und staatlich geför­ derte Altersvorsorge ausgeglichen werden. Als Vehikel dafür wurden die Riester-Rente und der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung eingeführt.

vestition vor. Wir geben unser Bestes, dass dieser Fall nicht eintritt. Redaktion: Wenn Sie zurückblicken, was waren für Sie und Ihre Kunden die wichtigsten Ereignisse in der betrieblichen Altersvorsorge in den vergangenen zehn Jahren? D. Dettbarn: In vier Feldern hat es große Reformen gegeben, die erheblichen Einfluss auf die betriebliche Altersversorgung haben. Die Besteuerung der gesetzlichen, berufsständischen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge wurde in weiten Bereichen völlig neu geregelt. Versicherungsbeiträge sind jetzt von der Einkommensteuer unbelastet, erst die Rentenzahlungen werden voll besteuert. Die Umstellung erfolgt schrittweise in einem langen Übergangszeitraum. Nun können Arbeitnehmer bei gleichem Einsatz letztlich mehr Mittel ansparen und vom Zinseszinseffekt profitieren. Das gilt aus sozialpolitischen Gründen nur für echte, lebenslange Altersvorsorgeprodukte und nicht für Finanzprodukte. Die unumkehrbare demografische Entwicklung hat uns eine große Rentenreform gebracht. Bisher galt: Der Beitragssatz und der Bundeszuschuss für die gesetzlichen Renten werden so festgesetzt, dass die Renten im feststehenden Umfang gezahlt werden können. Jetzt gilt: Der Beitragssatz und damit die Einnahmen der Rentenversicherungsträger werden gedeckelt, also vermindern wir das Rentenniveau nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel.

Aus dem Leistungsprimat ist ein Beitragsprimat geworden. Ein Absenken des Rentenniveaus nach Kassenlage ist damit die neue Grundlage der gesetzlichen Rente.

Völlig neu geregelt wurde der Versorgungsausgleich. Es wird jetzt eine Realteilung eines jeden Versorgungsanrechts vorgenommen. Damit erhöht sich der Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber. Ich appelliere an die Arbeitgeber, die vom Gesetzgeber eingeräumten Freiheitsgrade gestalterisch zu nutzen, um die Risiken zu begrenzen. Zu konstatieren bleibt, dass der Ver­ sorgungsausgleich aus Sicht der Geschiedenen jetzt wirtschaftlich gerecht erfolgt, was bei der Altregelung in vielen Fällen nicht gegeben war. Das Bilanzrechtsmodernisierungs­ gesetz führt dazu, dass Rückstellungen in der Handelsbilanz nicht mehr mit dem niedrigen Steuerbilanzwert angesetzt werden können, wie dies bei der Pensionsrückstellung gängige Praxis war. Der Ansatz von Kostentrends und die Abzinsung mit einem fristenkongruenten Zinssatz führen tendenziell zu außerordentlichen Erhöhungen der Rückstellungen. Die neuen Rückstellungen liefern ein deutlich besseres Bild über den „wahren“ Verpflichtungsumfang, als es vormals der Fall war. Redaktion: Wie sehen Sie die weitere Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung? D. Dettbarn: In der Finanzkrise hat sich die betriebliche Altersversorgung in Deutschland als verlässliche Größe

bewährt. Sie hat keinen Schiffbruch erlitten. Dies ist der konservativen Grundausrichtung insbesondere aus Finanzierungssicht zu verdanken. Da Planungssicherheit bei der Unternehmensführung offenbar eine immer wichtigere Rolle spielt, erwarte ich, dass aus den angelsächsischen Ländern bekannte, stärker chancen­ orientierte Finanzierungsmodelle bei uns keine wesentliche Verbreitung finden werden. Bewährt hat sich auch die Insolvenzsicherung der betrieblichen Alters­ versorgung. Ich gehe davon aus, dass die Finanzierung der Insolvenzsicherung über den Pensions-SicherungsVerein (PSV) künftig etwas risikoorien­ tierter erfolgen wird. So fordern die Arbeitgeberverbände, dass die Mittel, die beim Unternehmen für die Erfüllung der Pensionszusagen reserviert worden sind, unter bestimmten Bedingungen mindernd bei der Bemessung des PSV-Beitrags berücksichtigt werden. Das Demografie-Thema wird für die einzelnen Betriebe immer wichtiger werden. Ich erwarte, dass sich die Tarifpartner deshalb mit neuen Arbeitszeitmodellen befassen und zugleich die betriebliche Altersvorsorge stärken werden. Der Chemie-Tarifvertrag zu Lebensarbeitszeit und Demografie gibt eine Richtung vor und zeigt, in welchem Kontext die Tarifpartner dieses wichtige Thema zum Teil schon heute sehen.

Redaktion: Herr Dettbarn, vielen Dank für das Gespräch. •

Versicherungsschutz für Bargeld bei Einbruchdiebstahl Bei Obliegenheitsverletzungen Leistungsfreiheit des Versicherers möglich Björn Jordan

Sowohl im gewerblichen als auch im privaten Bereich häufen sich Ein­ brüche. Wie den einschlägigen Pressemeldungen zu entnehmen ist, haben es die Täter häufig auf Wertgegenstände wie hochwertige elektronische Geräte und Bargeld abgesehen. Bei der Suche nach ihrer Beute hinterlassen sie nicht selten eine Spur der Verwüstung. Die Einbruchdiebstahlversicherung leistet typischerweise Entschädigung für versicherte Sachen, die abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden durch a. Einbruchdiebstahl, b. Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks, c. Raub auf Transportwegen, d. Vandalismus nach einem Einbruch oder durch den Versuch einer solchen Tat.

In der Regel besteht für bestimmte Positionen kein uneingeschränkter Versicherungsschutz. Die Entschädigung für Gebäudebeschädigungen und Bargeld etwa ist in der Pauschaldeklaration, die dem Vertrag zugrunde liegt, auf einen gewissen Betrag begrenzt. Wird bei einem Einbruchdiebstahl z.B. Bargeld entwendet, wird es nur bis zu einer bestimmten Entschädigungsgrenze ersetzt. Diese ist abhängig von der Sicherheitsstufe, die das Behältnis bietet, in dem das Bargeld aufbewahrt wurde. Erwartungsgemäß gelten für Wand- und massive Stahl­ tresore mit einem Gewicht von über 300 Kilo deutlich höhere Entschädigungsgrenzen als für einfache Geldkassetten – wobei Letztere auch gegen das Wegnehmen selbst gesichert sein müssen.

Vertragliche Vereinbarungen können, abhängig von den zugrunde liegenden Bedingungen und der Art des Betriebes, deutlich voneinander abweichen und sind ähnlich variabel wie der individuelle Bedarf des Versicherungsnehmers. Unabhängig davon besteht jedoch ausnahmslos kein Versicherungsschutz für offen herumliegendes Bargeld. Der Versicherer ist ebenfalls leistungsfrei, wenn mit der Aufbewahrung von Tresorschlüsseln allzu sorglos umgegangen wird. Gemäß Vereinbarung müssen sich Schlüssel zu „Behältnissen“ (so heißen Geldkassetten, Tresore etc. in der Versicherungssprache) zum Schadenzeitpunkt in einem anderen Safe als das Diebesgut befunden haben. Dieses zweite Behältnis muss mindestens die Sicherheitsanforderungen des ersten erfüllen.

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Mit anderen Worten: Der beste Tresor nützt nichts, wenn der Schlüssel nebenan am Schlüsselbrett hängt. Wir empfehlen daher dringend, die Schlüssel zu Geldkassetten, Kassen und Tresoren außerhalb der Geschäftszeiten nicht in den versicherten Räumlichkeiten zu verwahren, sondern an einem anderen Ort. Denkbar ist z.B., die Schlüssel einer beauftragten Person in die persönliche Verwahrung zu geben.

Außerdem müssen die regelmäßig vorhandenen Bargeldbestände – bevor ein Schaden eintritt! – mit den Entschädigungsgrenzen der im Vertrag dokumentierten Pauschaldekla­ ration abgeglichen werden. Dasselbe gilt für die Sicherheitsklasse des zur Aufbewahrung gewählten Behältnisses. Im Bedarfsfall können Entschädigungsgrenzen auch gegen Beitragszuschlag erhöht werden. Ihr Kundenbetreuer ist

Ihnen gerne behilflich und steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, um mögliche Deckungslücken zu vermeiden. Wird trotz aller Vorsicht Bargeld entwendet, dient das Kassenbuch als Nachweis über die Höhe des abhanden gekommenen Betrags. Günstig ist, wenn das Kassenbuch tagesaktuell elektronisch gesichert wird. Ansonsten empfehlen wir eine vom Kassenbestand getrennte Aufbewahrung des Kassenbuchs. •

Zehn unter einem Dach Aus der Gruppe: Neues Gemeinschaftsbüro in München München ist für die Unternehmen der Ecclesia Gruppe seit jeher ein wichtiger Standort. Mit dem Beitritt der Staun GmbH Versicherungsmakler in München zur Gruppe wurden die Räume in der Heßstraße 14 zu klein. Es kam eine Niederlassung des Industriemaklers VMD dazu und die Unternehmen Ecclesia, Union, VMD, Staun sowie die Vorsorgedienstleistungen zogen in die Fürstenrieder Straße 281. Es folgte ein weiterer Zwischenstopp in der Thomas-Dehler-Straße 27, nachdem die deas Deutsche Assekuranz-Makler GmbH, Berlin, und die VMD-PRINAS GmbH, Essen, der Unternehmensgruppe beigetreten waren. Seit April 2010 sind nun alle Münchner Unternehmen und die Büros der in München vertretenen anderen Gruppenmitglieder unter einem Dach vereint. Die neue Adresse Werner-Eckert-Straße 11 81829 München-Riem Tel.: 089 74 11 54 – 0 Fax: 089 74 11 54 – 910 Über eine gemeinsame Zentrale erreichen Sie unter dieser Anschrift ab sofort folgende Unternehmen und Büros:

> Ecclesia Versicherungsdienst GmbH, Detmold > Union Versicherungsdienst GmbH, Detmold > VMD Versicherungsdienst GmbH, Detmold > deas Deutsche Assekuranz-Makler GmbH, Berlin (Regionalzentrum Süd und Geschäftsstelle München) > Lutz Assekuranz-Makler GmbH, München > Staun GmbH Versicherungsmakler, München > VMD PRINAS GmbH, Essen (Niederlassung München) > Sanitas Versicherungs- und Wirtschaftsdienst GmbH, München > Deutsche Vorsorge GmbH, Detmold > GRB Gesellschaft für RisikoBeratung mbH, Detmold „Das gemeinsame Dach überm Kopf erleichtert die Kommunikation zwischen den Mitarbeitenden der einzelnen Unternehmen und verkürzt die Wege“, freut sich Claus Baller, Niederlassungsleiter von Ecclesia, Union und VMD, Geschäftsführer von Staun und Sanitas sowie Leiter des Regionalzentrums Süd der deas. Auch die Kunden profitierten von einem gut funktionierenden Miteinander der Beschäftigten – und von einem noch besseren Service.

Feierliche Eröffnung Bei der Einweihungsfeier des neuen Gemeinschaftsbüros am 8. Juni begrüßte Claus Baller rund 80 Gäste – darunter die Hauptgeschäftsführer Manfred Klocke und Norbert Noehrbass. In seiner Eröffnungsrede wünschte Manfred Klocke den Unternehmen am neuen Standort im Namen der Geschäftsführung viel Glück. Er selbst war und ist am Aufbau des Standorts München seit 1975 maß­geblich beteiligt. Im Anschluss an die Eröffnungsan­ sprachen trat der Gastredner aufs Podium, Jesuitenpater Dr. Benno Kuppler. Der, wie er sich selbst nennt, WirtschaftsSeelsorger, UnternehmerBerater und EthikErzähler sprach über das Thema Ethik im Arbeitsleben. Der Titel des Vortrags, „In neuen Räumen klassische Tugenden leben“, fasst Dr. Kupplers Kernaussage zusammen: Moderne Wirtschaftsinteressen müssen – und sollten – nicht im Widerspruch zu althergebrachten Werten wie Demut, Ehrfurcht oder Liebe stehen. In diesem Sinne wünscht auch die Redaktion den Münchner Mitarbeitenden eine harmonische Zusammenarbeit und gutes Gelingen im neuen Gemeinschaftsbüro. •

Transportschäden rechtzeitig reklamieren Frist für Haftbarhaltung überschritten? Besser Güter bei Anlieferung inspizieren Anne Vitzthum

Bei der Abwicklung von Transportschäden kommt es häufig zu erheblichen Problemen, vor allem, wenn zwischen dem Tag, an dem die Sendung geliefert wird, und dem Zeitpunkt, an dem der Schaden offenkundig wird, viel Zeit vergeht. Aus unserer Praxis wissen wir, dass dieser Zeitraum manchmal Monate beträgt. Den Nachweis, dass der Schaden während des versicherten Transports eingetreten ist, kann der Anspruchsteller in solchen Fällen nicht mehr erbringen. Ein Beispiel: Zu Verzögerungen zwischen Lieferdatum und Entdeckung des Schadens kann es kommen, wenn z.B. im Rahmen eines Auftrags mehrere Transporte auf Risiko des Verkäufers zu unterschiedlichen Terminen erfolgen (etwa Transporte von hochemp-

findlichen Gütern in Länder außerhalb Europas) und die transportierten Güter am Zielort bis zur endgültigen Verwendung im verpackten Zustand gelagert werden (beispielsweise Einzelteile für die Errichtung einer Großanlage). Stellt der Monteur beim späteren Auspacken Beschädigungen an den Gütern fest, sind die Fristen für eine Haftbarhaltung an das Beförderungsunternehmen üblicherweise längst verstrichen.

Werden die Güter bei Anlieferung nicht ausgepackt und auf mögliche Schäden untersucht und wird folglich dem Beförderungsunternehmen der vollzählige und einwandfreie Empfang der Ware ohne Prüfung bestätigt, ist es genauso gut möglich, dass später reklamierte Schäden im Verantwortungsbereich des Empfängers eingetreten sind. Der Transportversicherer lehnt eine Eintrittspflicht in solchen Fällen in der Regel ab. Das Argument: Der versicherte Transport war mit Ablieferung am Bestimmungsort beendet und dabei wurde kein Schaden festgestellt. Unsere Schadenpraxis zeigt jedoch, dass viele Käufer – unabhängig von den vereinbarten Lieferkondi­ tionen oder vom Ende des

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versicherten Transportes – auf einer „Auftragserfüllung“ bestehen, inklusive dem kostenlosen Ersatz der beschädigten Teile. Wir empfehlen Ihnen dringend, Ihre Kunden auf dieses Problem hinzuweisen und ihnen ggf. zu raten, eine Person für die Annahme und die

Inspektion der Güter bei Ankunft zu bestimmen. Festgestellte Schäden sind im Beisein des Fahrers als Vertreter des Beförderungsunternehmens zu dokumentieren. Darüber hinaus muss eine schriftliche Haftbarhaltung erfolgen. Gleichzeitig sollten Sie unverzüglich auch uns infor-

mieren, damit wir zeitnah entscheiden können, ob ein Sachverständiger vor Ort hinzuzuziehen ist.

Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema auch ausführlicher und stehen Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung. Sprechen Sie uns an. •

Brummirennen mit Folgen Stau auf der Autobahn: Warnblinkanlage einschalten Uwe Klöpping

Der Stau kommt oft unvermittelt. Wichtig, um einem plötzlichen Stillstand auf der Autobahn angemessen zu begegnen, ist Wachsamkeit und Besonnenheit. Kommt das Stauende in Sicht, heißt das für Fahrzeuglenker nicht nur: Geschwindigkeit drosseln. Es empfiehlt sich auch dringend, die Warnblink­ anlage einzuschalten, um die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zu warnen. Wird die Warnblinkanlage bei An­ näherung an einen Stau nicht betätigt, trifft im Falle eines Auffahrunfalls den Geschädigten in der Regel eine Mithaftung von 25 Prozent des Schadens aus der Betriebsgefahr seines Kfz. Über die Folgen eines typischen „Elefantenrennens“ auf der Autobahn hatte das Landgericht (LG) Memmingen mit Urteil vom 24.07.2007 zu entscheiden (2 O 392/07). Das gewagte Überholmanöver eines Lkw-Fahrers verursachte einen Auffahrunfall zweier nachfolgender Pkw. Der Sachverhalt: Auf der Autobahn schert ein Lkw plötzlich vom rechten Fahrstreifen auf die Überholspur aus. Aufgrund der geringen Geschwindigkeit des Brummis kommt der Verkehr zum Stocken. Die Klägerin, mit 120 bis 130 Kilometern pro Stunde unterwegs, muss abrupt auf 20 bis 30 herunterbremsen, als sie sich dem überholenden Lkw auf der linken Spur nähert. Im Rückspiegel bemerkt die Fahrerin in etwa 400 Metern Ent­

fernung ein von hinten heranrasendes Fahrzeug. Das Bremsmanöver der Klägerin gelingt, nicht aber das des nachfolgenden Autofahrers. Es kommt zum Crash. Besonderheit: Die Klägerin betätigt nicht die Warnblinkanlage. Das LG weist die Klage der Geschädigten auf vollen Schadenersatz ab. Die Begründung der Richter: Ein besonnener, vorsichtiger und auf­merksamer Autofahrer hätte die extreme Verlangsamung des Verkehrsflusses durch Einschalten der Warnblinkanlage angezeigt. Nach Ansicht des Gerichts kann man von Autofahrern erwarten, dass sie um die Gefährlichkeit großer Geschwindigkeits­differenzen auf der Autobahn wissen und bei Stau oder Stockung entsprechend reagieren. Das Betätigen von „Warnzeichen“, wie im § 16 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt, sei in Fällen wie dem beschriebenen, wenn auch nicht gesetzlich geboten, so doch ausdrücklich erlaubt – und absolut erwünscht. Umso mehr, so das Gericht, weil die Klägerin das sich von hinten mit hoher Geschwindigkeit nähernde Fahrzeug bemerkt habe. Der Umstand, dass der Airbag des auffahrenden Wagens beim Zusammenstoß nicht ausgelöst worden ist, legt eine bereits stark gedrosselte Geschwindigkeit nahe. Das LG kommt zum Schluss, dass der nachfolgende Autofahrer, hätte er ein warnendes

Blinklicht wahrgenommen, vermutlich tatsächlich früher – und damit recht­ zeitig – gebremst hätte. Die Richter bemessen die Mithaftungsquote der Klägerin bei den üblichen 25 Prozent. Dabei beziehen sie sich auf – für Fälle wie diese zweifelsfrei spärliche – Erfahrungen in der Rechtsprechung. So hat das LG Nürnberg/ Fürth bereits in den 1980er Jahren einem Fahrer, der bei vereister Straße ohne Einschalten der Warnblinkanlage seine Geschwindigkeit stark drosselte, einen Mithaftungsanteil von 25 Prozent aufgebrummt (r+s 1982, S. 97). In den 1990er Jahren hielt das Oberlandes­ gericht (OLG) Zweibrücken sogar eine Mithaftung von 33 Prozent für angemessen, wenn Autofahrer bei Stauungen auf der Verzögerungsspur von Autobahnausfahrten die Warnblink­anlage nicht einschalten (NZV 1998, 24). Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass selbst ein scheinbares Nicht-Verschulden an einem Verkehrsunfall nicht komplett vor Haftung schützt. Allein die Tätigkeit des Fahrzeuglenkens – das Betreiben eines Kfz – begründet in der Regel eine verschuldenssunabhängige Gefährdungshaftung. •

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Ertragsausfall – ausreichend versichert? Sinnvoller Schutz: Transport- oder Montage-Betriebsunterbrechungsdeckung Anne Vitzthum, Christian Giebfried

Oft unterschätzt: Das Risiko eines Produktionsstillstands (Ertragsausfalls) infolge eines Transport- oder Montage­ schadens wird von Unternehmen vielfach nicht ernstgenommen. Dass eine Transport- oder Montage-Betriebsunterbrechungsversicherung (Betriebsunterbrechung = BU) jedoch durchaus Vorteile bringen kann, zeigen folgende Beispiele. Angenommen, die Spezialmaschine ist bestellt. Ein festgelegter Betrag (Produktionsausstoß) wurde für sie bereits im Vorfeld budgetiert. Die Maschine erleidet auf dem Transport oder während der Montage einen Schaden. Ihr vorgesehener Einsatz in der Produktion verschiebt sich auf einen späteren Zeitpunkt oder fällt ganz aus. Der Ertragsausfall wird mit 1,5 Mio. Euro beziffert (detaillierte Nachweise erforderlich). Beispiel 1 Für den Bezug der Maschine im Wert von 2,5 Mio. Euro hat der Empfänger eine Transportversicherung abgeschlossen. Bei einem Verkehrsunfall erleidet die Maschine Totalschaden. Die geplante Produktion dieser Maschine fällt für mehrere Monate aus.

Der Police in unserem Beispiel liegt ergänzend die „Klausel für die Versicherung von Güterfolge- und reinen Vermögensschäden in der Güterversicherung“ zugrunde. Diese Regelung sieht u.a. Ersatzleistungen für Güterfolgeschäden bis zum Vierfachen des Warenwerts vor, maximal jedoch eine Million Euro. Übersteigt der Schaden den Höchsthaftungsbetrag, ist die Differenz zum vollen Ertragsausfall von der Transportversicherung nicht gedeckt. Beispiel 2 Für die Montage der Maschine im Wert von 2,5 Mio. Euro hat der Empfänger eine Montageversicherung abgeschlossen. Infolge eines Montagefehlers wird die Maschine beim Probelauf schwer beschädigt. Die Produktion kann für mehrere Monate nicht aufgenommen werden. Den Ertragsausfall deckt der Montageversicherer nicht. Das Risiko eines Produktionsausfalls und der dadurch entstehende Ertragsausfall als Folge eines Sachschadens kann nur durch eine separate Montage-BU-Versicherung

abgesichert werden. Der Versicherer ersetzt den nachgewiesenen Ertragsausfall für die Dauer der vereinbarten Haftzeit. Fazit Das Risiko eines Produktionsausfalls lässt sich mit einer separat abzuschließenden Transport-BU- oder MontageBU-Versicherung absichern. In beiden Fällen gelten allerdings bestimmte zeitliche Selbstbehalte. Voraussetzung – sowohl in Beispiel 1 als auch in Beispiel 2 – für den Abschluss einer Transport- oder MontageBU-Versicherung ist das Bestehen einer Transport- oder Montageversicherung. Hinweis: Im Rahmen der TransportBU-Versicherung können ggf. auch fest vereinbarte Pönalen/Konventionalstrafen versichert werden, die jedoch niemals Gegenstand der „Klausel für die Versicherung von Güterfolge- und reinen Vermögensschäden in der Güterversicherung“ sind. Sprechen Sie uns an und lassen Sie sich beraten. •

Verantwortlicher Umgang gefragt Regulierungspraxis in der Schlüsselversicherung Ansis Perkons

Wer schon einmal den Schlüssel einer mechanischen Schließanlage verloren hat, der weiß, dass der (Teil-)Austausch der Anlage ein kostspieliges „Ver­gnügen“ sein kann. Vierbis fünfstellige Summen für die Wieder­ herstellung der Sicherheit sind, je nach Größe der Anlage, durchaus realistisch.

Die Schlüsselversicherung ist eine sinnvolle Ergänzung zu Ihrem Versicherungspaket. Sie deckt die Kosten, wenn die Schließanlage ausgetauscht werden muss (oder Teile davon). Ein ersatzpflichtiger Schadenfall liegt vor, wenn General-, Haupt- oder Gruppenschlüssel der versicherten Schließanlage durch Diebstahl/ Verlust abhanden gekommen sind.

Die vereinbarten Obliegenheiten sollte man keineswegs vernachlässigen. Unsere Erfahrung in der Schaden­ bearbeitung bestätigt, dass die Versicherer angesichts der hohen Kosten nicht nur sehr kritisch prüfen, ob der komplette Austausch einer Schließanlage wirtschaftlich sinnvoll und not­wendig ist, sondern dass sie

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auch immer genauer hinschauen, ob der Versicherungsnehmer seinen Ver­ pflichtungen korrekt nachgekommen ist. Wie bei jeder anderen Versicherungssparte auch, gibt der Versicherer bestimmte Obliegenheiten vor, die während der gesamten Vertragslaufzeit zu beachten sind. Die Forderungen klingen nicht selten banal oder realitätsfremd, können im Schadenfall aber über Regulierung oder Ablehnung entscheiden. Dass Schäden auch bei größter Sorgfalt eintreten können, liegt in der Natur der Sache. Obliegenheiten sind nicht als „Hintertürchen“ zu verstehen, die dem Versicherer Gelegenheit bieten, sich aus seiner Ersatzpflicht zu befreien. Vielmehr sollen die vom Ver­sicherer vorgegebenen Verhaltens­ regeln das Risiko eines Schadeneintritts minimieren und/oder im Schadenfall eine problemlose Abwicklung gewährleisten. Wir empfehlen, die aufgeführten Verhaltensweisen generell zu beachten, damit im Schadenfall keine Probleme auftreten. Da die Schlüsselversicherung von verschiedenen Versicherern angeboten wird, sind die Obliegenheiten nicht einheitlich geregelt. Im Zweifelsfall hilft ein Blick in die Vertragsunterlagen, um Klarheit zu gewinnen. Auch Ihr Kundenberater gibt gerne Auskunft. Bei manchen Obliegenheiten ist jedoch davon auszugehen, dass sie grundsätzlich bestehen.

In jedem Fall zu beachtende Obliegenheiten > Schlüsselträger sind sorgfältig auszuwählen. > Ein Verzeichnis der Schlüsselträger ist zu führen. > Die Schlüssel sind dem Schlüssel­ träger nur gegen Quittung aus­ zuhändigen. Auch die Rückgabe ist zu dokumentieren. > Jeder Schlüsselträger ist bei Schlüsselübergabe auf folgende Sorg­ faltspflichten aufmerksam zu machen: 1. Ausgehändigte Schlüssel sind nur für dienstliche Zwecke im Rahmen der übertragenen Aufgaben zu verwenden. 2. Kein Schlüssel darf an Dritte weitergegeben werden. 3. Die Schlüssel, die während der Dienstzeit benötigt werden, sind sicher zu verwahren und/oder ständig persönlich mitzuführen. 4. Wenn der ausgehändigte Schlüssel für längere Zeit nicht benötigt wird, ist er entweder im Geschäftsgebäude oder am ständigen Wohnsitz unter Verschluss aufzubewahren. Verhalten im Schadenfall > Der Schlüsselträger muss den Verlust eines Schlüssels unverzüglich und unter Angabe der Umstände an den Vorgesetzten melden. Wenn möglich, sollten sofort Maßnahmen zur Wiederauffindung des Schlüssels eingeleitet werden. > Melden Sie auch uns unverzüglich den Schlüsselverlust – auch wenn Sie eine missbräuchliche Verwendung des Schlüssels ausschließen.

> Prüfen Sie, ob durch den Schlüsselverlust ein Risiko für Ihr Haus besteht und leiten ggf. geeignete Sofortmaßnahmen ein (z.B. provisorische Sicherung durch Austausch von Außenzylindern oder durch Bewachung des Gebäudes). > Provisorische Maßnahmen sind bis zur festgelegten Summe über die Verträge abgedeckt. Sofern möglich, empfehlen wir eine Sicherung der so genannten Außenhaut (Außenhaut = Zugänge, Fenster und sonstige Öffnungen sowie Wände, Decken und Böden), da bei einer längeren Bewachung des Gebäudes die Höchstgrenze der provisorischen Kosten schnell erreicht ist. Achtung: Werden keine Erstmaßnahmen ergriffen, könnte der Versicherer nach Wochen und Monaten einwenden, dass eine Missbrauchsgefahr kaum oder gar nicht mehr besteht. > Bei Diebstahl oder beim Verdacht auf Entwendung des Schlüssels ist unverzüglich die Polizei einzuschalten. Lassen Sie sich eine Anzeigebestätigung ausstellen. > Sichern Sie Regressansprüche Ihres Versicherers (z.B. gegenüber einer externen Reinigungsfirma), um Ihren Versicherungsvertrag nicht unnötig zu belasten. > Für die Schadenabwicklung benötigen wir neben einem Kostenvoranschlag zur Schadenbehebung die Anschaffungsrechnung und den aktuellen Schließplan. Die beiden letzteren Unterlagen sollten Sie sich bereits im Vorfeld beschaffen, damit sie im Schadenfall griffbereit sind. > Teilen Sie dem Hersteller der Schließanlage mit, dass der Charakter Ihrer Anlage möglichst erhalten bleiben soll und sprechen Sie ihn auf eine kostengünstige Variante zur Wiederherstellung der Anlagensicherheit an. In der Regel räumen die Hersteller Rabatte ein. Mögliche Einschränkungen Vor dem Hintergrund der hohen Kosten stellen Versicherer vermehrt die Frage, ob nach dem Abhandenkommen eines Schlüssels tatsächlich der Austausch der kompletten Schließanlage notwendig ist – vor allem, wenn das Risiko

einer missbräuchlichen Anwendung des Schlüssels eher unwahrscheinlich ist. Besonders nahe liegt ein solcher Einwand, wenn bereits ein langer Zeitraum seit dem Schlüsselverlust verstrichen ist. Ob ein Austausch der Schließanlage erforderlich ist, können nur Sie selbst beurteilen. Wägen Sie sorgfältig ab, ob (noch) ein Risiko wegen des Schlüssel­ verlusts besteht. Sie sollten dabei in Betracht ziehen, dass Ihre Einbruchdiebstahlversicherung bei missbräuchlicher Anwendung des Originalschlüssels eine Ersatzpflicht verneinen kann. Wenn Sie den Einbau einer neuen Anlage für notwendig halten (etwa, wenn ein sensibler Unternehmensbereich betroffen ist), sollten Sie dem Versicherer Ihre Entscheidung plausibel darlegen. Gelingt das, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass er keine Einwände erhebt. Auch fehlende SchließanlagenSchlüssel können zum Deckungsprob­ lem werden – vor allem, wenn sie

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schon seit längerer Zeit verschwunden sind. Wenn Schlüsselübergaben oder -rückgaben nicht dokumentiert werden, kann es leicht vorkommen, dass abhanden gekommene Schlüssel un­auffindbar bleiben. Wird dem Versicherer ein weiterer Schlüsselverlust gemeldet, könnte sich bei seinen Nachforschungen herausstellen, dass die Sicherheit der Schließanlage schon vorher nicht mehr gegeben war. Dann droht die Ablehnung der Austauschkosten. Daher ist eine unverzügliche Meldung aller Schlüsselverluste wichtig, um den Versicherer über eine solche Gefahrerhöhung in Kenntnis zu setzen.

>> Herausgeber Die Industriemakler der Ecclesia Gruppe Manfred Klocke (V.i.S.d.P.)

>> Redaktion Bernd Hansmann Jens-Uwe Hellweg Dirk Overlack Frank Peters Iris Rahm Frank Tüscher Heidi Wentsch-Trinko Georg Westphal

Fazit Die Schlüsselversicherung kann Sie vor erheblichen Kosten schützen, unterliegt aber – wie andere Versicherungen auch – bestimmten Spielregeln. Unser Rat: Tragen Sie Sorge dafür, dass die Obliegenheiten in Ihrem Haus eingehalten werden, damit im Schadenfall keine Probleme auftreten. •

>> Design, Satz und Druck topp+möller Am Gelskamp 14-16 32758 Detmold Tel.: +49 (0) 5231 9199-0 Fax: +49 (0) 5231 9199-10 E-Mail: [email protected]

>> Bei Fragen zu einzelnen Themen sprechen Sie bitte Ihren Kundenberater an.

deas Deutsche Assekuranz-Makler GmbH Gutenbergstraße 15 10587 Berlin Tel.: +49 (0) 30 25412-0 E-Mail: [email protected]

EOS RISQ Deutschland Ecclesiastraße 6 32758 Detmold Tel.: +49 (0) 5231 603-0 E-Mail: [email protected]

Interassekuranz Sitt & Overlack GmbH Ottostraße 1 50859 Köln-Lövenich Tel.: +49 (0) 2234 9955-0 E-Mail: [email protected]

J. L. Orth GmbH Assekuranzmakler Königstorgraben 9 90402 Nürnberg Tel.: +49 (0) 911 5885-0 E-Mail: [email protected]

deas Deutsche Risk Consult GmbH Gutenbergstraße 15 10587 Berlin Tel.: +49 (0) 30 25412-0 E-Mail: [email protected]

Friedrich Fetzer Assekuranzbüro GmbH Siebenmorgen 7 (Refrath) 51427 Bergisch Gladbach Tel.: +49 (0) 2204 9205-0 E-Mail: [email protected]

Lutz Assekuranz-Makler GmbH Werner-Eckert-Straße 11 81829 München Tel.: +49 (0) 89 741154-600 E-Mail: [email protected]

IHA Industrie- und Handels-Assekuranz Versicherungsmakler GmbH Rizzastraße 31, 56068 Koblenz Tel.: +49 (0) 261 1007-0 E-Mail: [email protected]

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Industrie-Assekuranz Augsburg Versicherungsmakler GmbH Provinostraße 52, 86153 Augsburg Tel.: +49 (0) 821 34512-0 E-Mail: [email protected]

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