E n t s c h e i d u n g

November 26, 2017 | Author: Oldwig Fromm | Category: N/A
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Bau- und Umweltamt Anna Alvensleben Gebäude: Münzstraße 1 74523 Schwäbisch Hall Zimmer 315 Fon: 0791/755-7831 Fax: 0791/755-7539

Landratsamt • Postfach 11 04 53 • 74507 Schwäbisch Hall

Gegen Empfangsbekenntnis Rechtsanwälte Schotten Friedrich Bannasch Kartäuserstraße 51a 79102 Freiburg

Öffnungszeiten Montag - Freitag 08:00 – 12:00 Uhr Montag - Mittwoch 13:00 – 15:30 Uhr Donnerstag 13:00 – 17:00 Uhr E-Mail: [email protected] www.lrasha.de

Datum: 06.05.2014 Aktenzeichen: 33.2-106.11/Al

Abschnitt I

Entscheidung 1. Die Firma MBS Naturstromspeicher GmbH, Max- Bögl- Straße 1 in 92369 Sengenthal erhält auf den Antrag vom 30.04.2013 hin die

immissionsschutzrechtliche Genehmigung - für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen des Typs Gamesa G144 auf den Grundstücken Flsten. 905/1 (WEA 2); 910 (WEA 3); 992/4, 992/13, 992/14 (WEA 4); 922/10 (WEA 5) Gemarkung Unterrot, Stadt Gaildorf. Anlagenkenndaten: Nennleistung je WEA WEA Nr. 2 3 4 5

Nabenhöhe [m] 152,00 170,70 165,00 172,00

Sparkasse Schwäbisch Hall-Crailsheim BLZ: 622 500 30 • Konto Nr. 5 000 029

Rotordurchmesser [m] 144,00 144,00 144,00 144,00

IBAN: DE73 6225 0030 0005 0000 29 Swift-BIC: SOLADES1SHA

5.500 KW Gesamthöhe [m] 224,00 242,70 237,00 244,00

-22.

Die in Abschnitt II aufgeführten Antragsunterlagen sind Bestandteil dieser Genehmigung. Sie sind einzuhalten, sofern die Nebenbestimmungen in Abschnitt III keine anderen Regelungen treffen.

3.

Der sofortige Vollzug dieser Entscheidung wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im überwiegenden Interesse der Antragstellerin und im öffentlichen Interesse angeordnet.

4.

Die Genehmigung ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) nicht von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossen werden. Für die mit den Windenergieanlagen durch Leitung verbundene Wasserkraftanlage und das Unterbecken wird ein eigenständiges wasserrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt.

5.

Diese Genehmigung schließt gemäß § 13 BImSchG die baurechtliche Genehmigung nach § 58 Landesbauordnung(LBO) für die Windenergieanlagen ein. Die Genehmigung erfolgt ohne Baufreigabe.

6.

Die Entscheidung ist gebührenpflichtig. Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen erfolgt in einem separaten Gebührenbescheid. Abschnitt II Genehmigungsunterlagen

Folgende Antragsunterlagen sind Bestandteil dieser Entscheidung: Ordner 1 1.1 1.2.1 1.2.2

Maßstab BImSch - Antrag Allgemeine Vorhabensbeschreibung Beschreibung der Gesamtanlage

1.2.3

Übergeordnete Planungen

1.3 1.4 1.4.1 1.4.2 1.4.3 1.4.4 1.4.5 1.4.6 1.4.7 1.4.8 1.4.9 1.4.10 1.4.11 1.5 1.6 1.7 1.8 Ordner 2

Formblätter zum BImSch - Antrag Dokumentation Fa. Gamesa Merkmale und allgemeine Funktionsweise Arbeitsschutz und Maschinensicherheit ohne Datum Beschreibung des Blitzschutzsystems Brandschutzsystem Positionsleuchtsystem Markierung / Befeuerung Beschreibung des Eiserkennungssystems Anerkennung des DWD Übersicht wassergefährdende Stoffe (mit Sicherheitsdatenblättern) Angaben zu Abfällen Schmierplan Übersichtsplan 1 : 50.000 Übersichtslageplan mit Transportweg 1 : 25.000 Übersichtslageplan Windenergieanlagen mit Eisfallfläche 1 : 5.000 Übersichtslageplan mit Eisfallwarnung 1 : 2500

ggf. Datum vom 30.04.2013 30.04.2013 30.04.2013 30.04.2013/ ergänzt 04.07.2013 30.04.2013 20.04.2012 16.02.2011 05.03.2012 20.07.2012 10.07.2013 07.02.2011 20.11.2009 07.06.2013 11.06.2013 12.06.2013 30.04.2013 30.04.2013 30.04.2013 30.04.2013

-31.9 1.10 1.11 1.12 1.13 1.14 1.15 1.16 1.17 2.0 2.1 2.2 2.3 3.1 3.2 3.3 3.4 Ordner 3 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8 4.9 4.10 4.11 Ordner 4 5.1 6.1 7.1 7.2 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5 9.1

Lageplan 1 Windenergieanlage 5 und 4 Lageplan 2 Windenergieanlage 3 Lageplan 3 Windenergieanlage 2 Lageplan 4 Zufahrt von L1066 Übersicht Schnitte WEA 2 bis 5 (Bauzustand) Windenergieanlage 2 Schnitt und Ansicht Windenergieanlage 3 Schnitt und Ansicht Windenergieanlage 4 Schnitt und Ansicht Windenergieanlage 5 Schnitt und Ansicht Erläuterungen zum Landschaftsbild Übersichtslageplan Standorte Visualisierung/Photomontage Panoramabilder Standorte A - C Visualisierung/Photomontage Panoramabilder Standorte D - E Visualisierung/Photomontage Geotechnische Gutachten Windenergieanlage mit Druckrohrtrasse, Rohrvortrieb Aktenvermerk Nr.03 Wasserhaltung Baugruben Untersuchungsbericht Chemische Untersuchungen Windmessmast Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Anlage_Natura2000_Vorprüfung_Naturstromspeicher Formblatt_Natura2000_Vorpruefung_Naturstromspeicher Formblatt-SAP_Bartfledermäuse Formblatt-SAP_Bechsteinfledermaus Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls Biotoptypenkartierung_Naturstromspeicher Grünordnungsplan mit Karte Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) LBP-Bestands-und Konfliktplan LBP-Landschaftspflegerische Maßnahmen Schalltechnisches Gutachten Nachberechnung des Schallgutachtens für 2 Immissionsorte Schattenwurfgutachten Erläuterungsbericht Windmessungen Zwischenbericht Windmessung Aussage Ertragsausfall/Abschaltzeiten Lageplan Windenergieanlage 5 und 4 Lageplan Windenergieanlage 3 Lageplan Windenergieanlage 2 Lageplan Druckrohrleitung/Zufahrt von L1066 Grundstückverzeichnis Antrag auf Baugenehmigung Baubeschreibung Lageplan WEA 2-5 Übersichtsplan WEA 2-5 Randzeichnung zu Übersichtsplan WEA 2 Lageplan schriftlicher Teil Eisfallanalyse Risikobewertung

1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 250 1: 500 1: 500 1: 500 1: 500

30.04.2013 30.04.2013 30.04.2013 30.04.2013 30.04.2013 30.04.2013 30.04.2013 30.04.2013 30.04.2013 03.07.2013

1 : 25.000

30.04.2013

---

30.04.2013

---

30.04.2013 27.11.2012 28.03.2013 27.09.2012 26.07.2012 30.04.2013 30.04.2013 30.04.2013

ohne Datum ohne Datum 30.04.2013 30.04.2013 30.04.2013 30.04.2013 30.04.2013 30.06.2013 13.09.2013 10.12.2013

1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 ohne Datum

1:1000 1:2500 1:1000

13.09.2013 31.01.2013 13.03.2014 27.06.2013 30.04.2013 30.04.2013 30.04.2013 30.04.2013 30.04.2013 30.04.2013 25.04.2013 25.04.2013 25.04.2013 25.04.2013 15.11.2013 20.11.2013

-4Abschnitt III Nebenbestimmungen A.

Allgemeines

1.

Dem Landratsamt Schwäbisch Hall ist rechtzeitig schriftlich anzuzeigen: a) b) c)

2.

Beginn der Errichtungsmaßnahmen Abschluss der Errichtungsmaßnahmen Inbetriebnahme

Soweit nichts Näheres geregelt ist, sind sämtliche Auflagen bis zur Inbetriebnahme der Anlage zu erfüllen. Die Erledigung ist dem Landratsamt Schwäbisch Hall unter Vorlage geeigneter Nachweise schriftlich spätestens bis zur Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Anlage ist nach Maßgabe des Antrags und den Antragsunterlagen unter Abschnitt II zu errichten, zu betreiben und instand zu halten, sofern sich aus den nachfolgenden Nebenbestimmungen nichts anderes ergibt.

3.

Die Anlage ist – wie beantragt – auf dem folgenden Standort zu errichten und zu betreiben: Standortkoordinaten nach Gauß-Krüger:

4.

Zur Sicherung der Rückbauverpflichtung ist eine Sicherheitsleistung von 1.200.000 € in Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft oder Versicherungsbürgschaft vorzulegen. Die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer Versicherung oder inländischen Bank zu Gunsten des Landes Baden Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Schwäbisch Hall, zu erbringen.

5.

Die Windkraftanlage ist mit einer geeigneten technischen Einrichtung auszustatten, welche gemäß dem jeweiligen Stand der Technik zuverlässig und dauerhaft verhindert, dass es beim Betrieb der Windkraftanlage zu Eiswurf kommen kann, welcher Menschen in der Umgebung verletzen oder töten könnte. Besagte technische Einrichtung muss so beschaffen sein, dass sich die Windkraftanlage bei einem solchen drohenden Eisansatz automatisch sofort selbst abschaltet bzw. in den Trudelbetrieb übergeht und in der Folge erst nach menschlichem Zutun manuell wieder in Betrieb genommen werden kann.

-5Falls die Windkraftanlage aufgrund besagter technischer Einrichtung zum Stillstand kommt, darf sie erst dann wieder in Betrieb genommen werden, wenn eine VorortKontrolle durch eine verantwortliche Person ergeben hat, dass eine Gefahr für Eiswurf im obigen Sinne zweifelsfrei nicht besteht. Die entsprechend verantwortliche Person ist dem Landratsamt Schwäbisch Hall vor der ersten Inbetriebnahme der Windkraftanlage zu benennen. Entsprechendes gilt bei einem personellen Wechsel in Bezug auf diese Verantwortlichkeit. Die oben genannten Kontrollen und das weitere Vorgehen (Inbetriebnahme oder weiterer Stillstand der Windkraftanlage) sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist laufend auf der Anlage vorzuhalten und sie ist mindestens für 5 Jahre – beginnend mit dem Folgejahr – aufzubewahren. Auf Anforderung ist dem Landratsamt Schwäbisch Hall Einsicht in die Dokumentation in der dann gewünschten Form zu gewähren. Über die Fertigstellung und Betriebstüchtigkeit der oben genannten technischen Einrichtung zur Verhinderung von Eiswurf ist dem Landratsamt Schwäbisch Hall ein geeigneter Nachweis, wie etwa eine schriftliche Bestätigung des Herstellers, vorzulegen. Die Prüfung der Betriebstüchtigkeit der gewählten technischen Lösung zur Verhinderung von Eiswurf ist jährlich zu wiederholen und in geeigneter Weise zu dokumentieren. Die Dokumentation ist laufend auf der Anlage vorzuhalten und für mindestens 5 Jahre – beginnend mit dem Folgejahr – aufzubewahren. Auf Anforderung ist den zuständigen Aufsichtsbehörden Einsicht in die Dokumentation in der dann gewünschten Form zu gewähren. 6.

Ein Wechsel des Betreibers ist dem Landratsamt Schwäbisch Hall unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

7.

Die über das Fernüberwachungssystem aufgezeichneten Wind- und Anlagendaten sind ein Jahr aufzubewahren und auf Verlangen dem Landratsamt Schwäbisch Hall vorzulegen. Die aufgezeichneten Daten müssen einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können. Es müssen mindestens die Parameter Windgeschwindigkeit, Windrichtung, Leistung und Drehzahl im 10-min-Mittel erfasst werden.

8.

Die Grüneinträge in den Planunterlagen sind zu beachten.

B.

Arbeits- und Immissionsschutz/Betriebssicherheit

1.

Schall

1.1

Die WEA sind so zu betreiben, dass Belästigungen der Nachbarschaft durch Lärm vermieden werden. Durch bauliche und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die von dem Betrieb ausgehende Zusatzbelastung die nachstehend genannten Immissionswerte unterschreiten. Bei Überschreitung dieser Beurteilungspegel darf unter Berücksichtigung der Vorbelastung die Gesamtbelastung die nachstehend genannten Immissionswerte um nicht

-6mehr als 6 dB(A) überschreiten. Allg. Wohngebiet (WA) Dorf-/Mischgebiet (MI) Gewerbegebiet (GE)

tagsüber 49 dB(A) tagsüber 54 dB(A) tagsüber 59 dB(A)

nachts 34 dB(A) nachts 39 dB(A) nachts 44 dB(A)

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen im Allg. Wohngebiet (WA) Dorf-/Mischgebiet (MI) Gewerbegebiet (GE)

tagsüber 85 dB(A) tagsüber 90 dB(A) tagsüber 95 dB(A)

nachts 60 dB(A) nachts 65 dB(A) nachts 70 dB(A)

nicht überschreiten. Die Ermittlung der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung hat nach den Vorschriften der TA Lärm vom 26.08.1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) zu erfolgen. 1.2

Der Schallleistungspegel einer einzelnen WEA darf 108 dB(A) nicht überschreiten.

1.3

Die WEA dürfen nicht ton- und impulshaltig sein. Ton- bzw. impulshaltig sind WEA, für die nach TA Lärm jeweils ein Tonzuschlag von 3 dB oder 6 dB zu vergeben ist

1.4

Die WEA sind regelmäßig zu warten. Verschleißteile, die eine Erhöhung der Geräuschemissionen bewirken können, sind bei Bedarf regelmäßig auszutauschen. Die Wartung ist in Betriebstagebüchern zu dokumentieren. Es sind mindestens folgende Daten festzuhalten: - Datum der Wartung, - Ergebnis der Wartung, - Austausch der Verschleißteile mit Bezeichnung und Datum, - Besondere Ereignisse Die Betriebstagebücher sind dem Landratsamt Schwäbisch Hall auf Verlangen vorzulegen.

1.5

An den maßgeblichen Immissionsorten sind folgende Beurteilungspegel, hervorgerufen durch die Zusatzbelastung, gemäß Bericht Nr.: MS-1108-083-BW-de, Revision 8 des TÜV Süd Industrie Service GmbH, Wind Cert Services vom 13.09.2013, sowie der Nachberechnung Bericht Nr. MS-1108-083-BW-de, Rev. 12 vom 10.12.2013 einzuhalten: Maßgeblicher Immissionsort

Gebietsausweisung (WR, WA, MI)

Bezeichnung IO01: Kieselberg 1, Flst.Nr. 1015 74405 Gaildorf IO02: Eisbach 4, Flst.Nr. 288/1 74405 Gaildorf IO03: Steigenhaus 2,

Zusatzbelastung (Obere Vertrauensbereichsgrenze des Schallimmissionswerts) tags

nachts

MI

54 dB(A)

41,4 dB(A)

MI

54 dB(A)

44,0 dB(A)

MI

54 dB(A)

40,5 dB(A)

-7Flst.Nr. 687 74405 Gaildorf IO04: Hohbühl 2, Flst.Nr. 530/1 74405 Gaildorf IO05: Schweizerhof 1, Flst.Nr. 277 74405 Gaildorf IO06: Kelterstraße 15, Flst.Nr. 737/2 74405 Gaildorf IO07: Crailsheimer Straße 4, Flst.Nr. 41 74405 Gaildorf IO08: Kirchbergweg 7, Flst.Nr. 1254/5 74405 Gaildorf IO09: Am Dahnbach 24, Flst.Nr. 1115 74405 Gaildorf IO10: Martin-Luther-Straße 25, Flst.Nr. 1274/11 74405 Gaildorf Nachberechnung: Holunderweg 2, Flst.Nr. 1190/9 74405 Gaildorf IO12: Asangstraße 13, Flst.Nr. 163/2 74405 Gaildorf IO13: Taläckerhof 1, Flst.Nr. 583 74405 Gaildorf IO14: Taläckerhof 1, Flst.Nr. 583 74405 Gaildorf IO15: Im Hag 1, Flst.Nr. 593 74405 Gaildorf IO16: Hagäcker 8, Flst.Nr 580/1 74405 Gaildorf

1.6

WR

44 dB(A)

31,3 dB(A)

MI

54 dB(A)

39,0 dB(A)

MI

54 dB(A)

39,3 dB(A)

MI

54 dB(A)

39,0 dB(A)

WA

49 dB(A)

37,9 dB(A)

WA

49 dB(A)

39,8 dB(A)

WA

49 dB(A)

37,5 dB(A)

WR

54 dB(A)

35,0 dB(A)

WA

49 dB(A)

37,9 dB(A)

MI

54 dB(A)

39,0 dB(A)

MI

54 dB(A)

39,0 dB(A)

WA

49 dB(A)

38,4 dB(A)

WA

49 dB(A)

39,2 dB(A)

Das tatsächliche Schallverhalten durch den Betrieb mit Nennleistung einer WEA des erstellten Anlagentyps ist innerhalb von 1 Jahr nach Inbetriebnahme nachzuweisen. Dieses ist durch eine schalltechnische Vermessung gemäß „Technischer Richtlinien für Windenergieanlagen“, Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte, Revision 18, Stand 01.02.2008 der FGW e.V.- Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien, von einer nach § 26 Bundesimmissionsschutzgesetz bekannt gegebenen bzw. notifizierten Messstelle durchführen zu lassen. In diesem Fall kommt nur ein Institut in Frage, das nachweislich Erfahrung mit der schalltechnischen Vermessung von Windenergieanlagen hat und das an der Erstellung der Schallimmissionsprognose nicht mitgearbeitet hat. Spätestens 14 Tage nach Inbetriebnahme ist dem Landratsamt Schwäbisch Hall eine Kopie der Auftragsbestätigung für die Messung zu übersenden. Um das Messkonzept abzustimmen, muss sich die sachverständige Stelle mindestens 4 Wochen vor Durchführung der Messung mit dem Landratsamt Schwäbisch Hall in Verbin-

-8dung setzen. Nach Durchführung der Messung sind dem Landratsamt Schwäbisch Hall zwei Exemplare des Messberichts vorzulegen. 1.7

Auf Grundlage des ermittelten tatsächlichen Schallverhaltens ist die Schallimmissionsprognose innerhalb von 2 Monaten nach Vorliegen der Messergebnisse zu überarbeiten. Dem Landratsamt Schwäbisch Hall sind zwei Exemplare der Schallimmissionsprognose vorzulegen. Bei der Nachberechnung ist bei der Berücksichtigung der Unsicherheiten von folgenden Werten auszugehen: Prinzipielle Unsicherheit des Prognosemodells der Ausbreitungsrechnung (σProg) mit 1,5 dB(A). Serienstreuung der WEA (σP) mit 1,2 dB(A). Bei Vorliegen eines Berichts auf Grundlage einer drei- oder mehrfachen Vermessung des Anlagentyps, ist σP der Standardabweichung gleichzusetzen. -

Ungenauigkeit der Schallemissions-Vermessung der WEA bzw. des Schallleistungspegels (σR) mit 0,5 dB(A), wenn für die WEA ein garantierter Schallleistungspegel vorliegt, oder 0,5 dB(A) , wenn die WEA gem. DIN 61400 – 11 dreifach vermessen wurde, sonst Ungenauigkeit, die im Vermessungsbericht durch das Messinstitut angegeben wird oder 1,5 dB(A), wenn im Vermessungsbericht keine Angabe zur Messungenauigkeit gemacht wird oder 1,5 dB(A) bei nicht garantierten, prognostizierten Schallleistungspegeln.

1.8

Die Windenergieanlage 2 ist solange während der Nachtzeit von 22:00 - 6:00 Uhr außer Betrieb zu setzen, bis durch eine Nachberechnung der Schallimmissions-

-9prognose auf Grundlage des ermittelten tatsächlichen Schallverhaltens ein immissionsverträglicher Nachtbetrieb aller vier Windenergieanlagen nachgewiesen wird.

2. 2.1

Schatten Es muss durch geeignete Abschalteinrichtungen überprüfbar und nachweisbar sichergestellt werden, dass die Schattenwurf-Immissionen der Windenergieanlagen insgesamt real an den Immissionsorten 8 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten pro Kalendertag nicht überschreiten. Sofern eine Abschalteinrichtung verwendet wird, die keine meteorologischen Parameter erfassen kann, darf eine astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer (worst case) von 30 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten pro Kalendertag nicht überschritten werden. Diese zeitlichen Beschränkungen gelten auch für Immissionsorte, die durch die WEA beaufschlagt werden, aber nicht gesondert aufgeführt wurden. Die ermittelten Daten zur Sonnenscheindauer und Abschaltzeit, Windgeschwindigkeit, Windrichtung, Leistung und Drehzahl sind zu erfassen und über mindestens ein Jahr zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind dem Landratsamt Schwäbisch Hall auf Verlangen vorzulegen.

2.2

Es muss durch eine Abschalteinrichtung überprüfbar und nachweisbar sichergestellt werden, dass die Schattenwurf-Immissionen der Windkraftanlagen an den Immissionsorten gemäß Bericht Nr.: MS-1108-083-BW-de, Revision 9 des TÜV Süd Industrie Service GmbH, Wind Cert Services vom 13.09.2013 die in nachfolgender Tabelle genannten Werte nicht überschreiten: Maßgeblicher Immissionsort Kennung A B C D E F G

Bezeichnung IO01: Kieselberg 1, Flst.Nr. 1015 74405 Gaildorf IO02: Eisbach 4, Flst.Nr. 288/1 74405 Gaildorf IO03: Steigenhaus 2, Flst.Nr. 687 74405 Gaildorf IO04: Hohbühl 2, Flst.Nr. 530/1 74405 Gaildorf IO05: Schweizerhof 1, Flst.Nr. 277 74405 Gaildorf IO06: Kelterstraße 17, Flst.Nr. 737/3 74405 Gaildorf IO07: Crailsheimer Straße 4, Flst.Nr. 41 74405 Gaildorf

max. zulässige tatsächliche Schattendauer Stunden pro Minuten pro Kalenderjahr Tag 8

30

8

30

8

30

8

30

8

30

8

30

8

30

- 10 H I K L

IO08: Brenzstraße 2, Flst.Nr. 1242/2 74405 Gaildorf IO09: Panoramastraße 1, Flst.Nr. 1189/1 74405 Gaildorf IO10: Eisbach 3, Flst.Nr. 287/1 74405 Gaildorf IO12: Am Dahnbach 30, Flst.Nr. 1109/1 74405 Gaildorf

8

30

8

30

8

30

8

30

2.3

Im Zuge der Programmierung der Regeltechnik der Abschalteinrichtungen für die Begrenzung der Schattenwurfimmissionen müssen die betroffenen Immissionsorte vor Ort genau untersucht werden. Bei der Festlegung der genauen Abschaltzeiten ist die räumliche Ausdehnung am Immissionsort (z. B. Fenster- oder Balkonfläche) zu berücksichtigen. Bei Innenräumen ist die Bezugshöhe die Fenstermitte. Bei Außenflächen beträgt die Bezugshöhe zwei Meter über Boden. Vor Programmierung der Regeltechnik müssen die erforderlichen Koordinaten (z. B. Rechts- und Hochwert) der betroffenen schutzbedürftigen Räume und der Windkraftanlage vermessungstechnisch ermittelt werden.

2.4

Die Schattenwurfprognose weist für die relevanten Immissionsorte B und K eine Überschreitung der zumutbaren Beschattungsdauer von 30 Stunden/Jahr (worst case) bzw. 30 Minuten/Tag aus. An diesen Immissionsaufpunkten müssen alle für die Programmierung der Abschalteinrichtungen erforderlichen Parameter exakt ermittelt werden. Die Koordinaten und berechneten Zeiten der Schattenwurfprognose geben keine ausreichende Genauigkeit für die Programmierung. Gemäß der „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Hinweise)“, Stand: 13.03.2002 des Länderausschuss für Immissionsschutz ist bei der Festlegung der genauen Abschaltzeiten die räumliche Ausdehnung am Immissionsort (z. B. Fenster- oder Balkonfläche) zu berücksichtigen.

2.5

Vor Inbetriebnahme ist vom Hersteller der Anlage eine Fachunternehmererklärung vorzulegen, wonach ersichtlich ist, wie die Abschaltung bei Schattenwurf bezogen auf den jeweiligen Immissionsort maschinentechnisch gesteuert wird und somit die Auflagen in Ziffern 2.1 und 2.2 eingehalten werden.

3.

Lichtimmissionen

3.1

Die Oberfläche der Windkraftanlage ist so herzustellen, dass Lichtreflexe vermieden werden.

3.2

Durch Einsatz von Sichtweitenmessgeräte ist die Befeuerung gemäß der in Ziffern 14.2 und 17.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen genannten Bedingungen zu reduzieren. Die Hinderniskennzeichnung der WEA ist zu synchronisieren.

4. 4.1

Arbeitsschutz Bei der Ausführung des Bauvorhabens sind die Baustellenverordnung und die allgemeinen Grundsätze (Maßnahmen des Arbeitsschutzes) nach § 4 Arbeitsschutz-

- 11 gesetzes zu beachten. 4.2

Die Sicherheitshinweise des Betriebshandbuches der Windenergieanlage sind zu beachten und einzuhalten. Es darf nur geschultes und unterwiesenes Personal Zutritt zur Anlage haben.

4.3

Die Installation der elektrischen Anlagen ist entsprechend den vom Verband Deutscher Elektrotechniker herausgegebenen Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 Volt - DIN VDE 0100 - auszuführen. Bei Nennspannungen von 1 kV und darüber sind die DIN VDE 0101 und die Bestimmungen für den Betrieb von elektrischen Anlagen - DIN VDE 0105 Teil 1 - zu beachten.

4.4

Die Aufzugsanlagen und ihre Anlagenteile sind gemäß Betriebssicherheitsverordnung in bestimmten Fristen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Betriebs zu prüfen.

4.5

Bei längeren Revisionen oder Wartungsarbeiten an den Windenergieanlagen sind den Beschäftigten mobile Sanitäreinrichtungen zur Verfügung zu stellen.

5.

Abfallrecht

5.1

Die anfallenden Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die hierzu ergangenen Rechtsvorschriften sind – insbesondere bzgl. der Nachweisführung – zu beachten und einzuhalten.

5.2

Die Lagerung von wassergefährdenden Abfällen (Altöl, ölverschmutzte Betriebsmittel etc) hat überdacht, schlagregengeschützt und bei flüssigen Abfällen auf einer zugelassenen Auffangwanne zu erfolgen.

C.

Gewässer- und Bodenschutz

1. Wassergefährdende Stoffe Antragsgemäß werden in den Windkraftanlagen wassergefährdende Stoffe gelagert (Schmierstoffe, Öle, Altöl, etc.) und mit ihnen umgegangen. Zum Schutz des Untergrundes/Grundwassers sind an die bauliche Gestaltung der Anlage beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen folgende Anforderungen zu stellen: 1.1

Gebinde/Fässer sind in Auffangwannen mit bauaufsichtlicher Zulassung zu lagern. Das Fassungsvermögen der Auffangwanne (Auffangraum) ist für das Volumen des größten Einzelbehälters und mindestens 10 % der insgesamt darin gelagerten Flüssigkeitsmenge zu bemessen.

1.2

Im Turm der Windkraftanlage ist eine Stahlwanne eingeschweißt. Diese ist dicht herzustellen, auf Dichtheit zu prüfen und derart auszuführen, dass sämtliche Flüssigkeiten aus der Gondel im Havariefall aufgenommen werden können.

- 12 1.3

Die Wanne wird über eine Schlauchleitung entleert. Es sind 2 Kugelhähne (an der Wanne und am Auslauf) zu montieren. Nach dem Entleeren ist durch Betriebsanweisung sicherzustellen, dass die Kugelhähne händisch geschlossen werden oder das unabsichtliche Auslaufen der Wanne wird konstruktiv durch Magnetventile verhindert.

1.4

Beim Lagern und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) vom 11.2.1994 in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

1.5

Beim Ölwechsel wird über die Schlauchleitung ein Behälter außerhalb der Windkraftanlage mit gebrauchtem Schmieröl befüllt. Der Behälter ist doppelwandig auszuführen oder auf einer Wanne zu stellen. Der Befüllvorgang ist durch einen Mitarbeiter ständig zu überwachen. Ölbinder ist in ausreichendem Maß griffbereit zu halten.

1.6

Die Trafos werden als „trockene Trafos“ ausgeführt. Der Aufstellungsort bedarf daher aus wasserwirtschaftlicher Sicht keinen besonderen Anforderungen.

2. 2.1

Betankung der Baufahrzeuge und -maschinen: Die Betankung der Baufahrzeuge hat auf entsprechend abgesicherten und vor Niederschlagswasser geschützten Tankflächen zu erfolgen. Das entsprechende Havarievolumen (R1 nach DWA 781) muss aufgenommen werden können. Die Wanne ist leer und trocken zu halten. Sollte trotz Abdeckung Niederschlagswasser anfallen, ist dies schadlos zu beseitigen.

2.2

Die Betriebstankstellen sind gemäß dem beiliegenden Merkblatt zu errichten und zu betreiben.

2.3

Große Kettenfahrzeuge, welche durch Größe und Gewicht nicht zur Betriebstankstelle fahren können, können im Feld ausschließlich unter Berücksichtigung folgender Punkte betankt werden: - durch GGVS//ADR zugelassene Betankungsfahrzeuge - im Vollschlauchverfahren - die Füllgeschwindigkeit ist auf 200 l/min. zu begrenzen - es ist eine automatisch abschaltende Zapfpistole oder eine Befüllung mit Grenzwertgeber zu verwenden. - der Befüllvorgang ist von 2 Personen dauerhaft zu überwachen - es ist ausreichend Ölbindematerial vor Ort griffbereit zu halten. - der Befüllplatz ist eben und hat einen möglichst bindigen Boden

D.

Baurecht

1.

Die Abnahme nach Fertigstellung und vor Ingebrauchnahme der Windenergieanlage wird gemäß § 67 Abs. 1 Landesbauordnung (LBO) angeordnet. Die angeordnete Abnahme ist rechtzeitig zu beantragen. Verwenden Sie hierzu bitte das beigefügte Formular.

- 13 2.

Vermessungs- und Grenzzeichen dürfen durch die Bauarbeiten nicht zerstört werden. Im Zweifelsfall ist vor Beginn der Arbeiten das Landratsamt Schwäbisch Hall, Fachbereich Vermessung (ehemals Staatliches Vermessungsamt) zu benachrichtigen, damit ggf. eine Sicherung erfolgen kann.

3.

Die geplanten Aufschüttungen/Abgrabungen sind weich und harmonisch dem vorhandenen bzw. geplanten Gelände anzupassen. Auf die Bestimmungen des Nachbarrechts wird hingewiesen.

4. Die Genehmigung wird ohne Baufreigabe, d. h. ohne "Roten Punkt" erteilt. Die Bauarbeiten werden erst dann zur Ausführung freigegeben, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden: -

Es ist eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Bauleitererklärung eines Bauleiters, der für die ihm unterliegenden Aufgaben die erforderliche Sachkunde und Erfahrung haben muss (§ 45 LBO), vorzulegen.

-

Die vollständigen bautechnischen Nachweise nach § 9 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) sind vorzulegen und der Stand der Prüfung vorgenannter Bauvorlagen durch einen Prüfstatiker muss die Baufreigabe rechtfertigen.

-

Zur Sicherung der Rückbauverpflichtung ist eine Sicherheitsleistung von 1.200.000,- € in Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft oder Versicherungsbürgschaft vorzulegen.

-

Ein Nachweis für die geleistete Ersatzzahlung i.H.v. 499.800,- € für die nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ist vorzulegen.

-

Es ist ein Turbulenzgutachten, das von einem gemäß dem DIBt aufgestellten Richtlinie benannten Gutachter erstellt wurde. Das Landratsamt Schwäbisch Hall behält sich vor, bei fehlender Plausibilität oder erkennbaren statisch/technischen Unstimmigkeiten das Gutachten auf Kosten des Bauherrn durch einen zweiten akkreditierten Gutachter überprüfen und bewerten zu lassen.

5.

Die statisch und konstruktiv wesentlichen Bauteile sind vor ihrem Einbau oder ihrer Herstellung vom Bauleiter oder vom Statiker zu kontrollieren.

6.

Neben der Prüfung der bautechnischen Nachweise wird dem Prüfstatiker auch die Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht gemäß § 17 Abs. 1 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) übertragen. Der Prüfstatiker ist rechtzeitig zur Durchführung notwendiger Kontrollen vor Einbau oder Herstellung statisch oder konstruktiv wesentlicher Bauteile zu benachrichtigen.

7.

Die genaue Lage der jeweiligen Windenergieanlage auf dem Baugrundstück ist anhand der genehmigten Pläne festzulegen. Die Fußbodenhöhe (OK Rohfußboden Aktivbecken) wird wie folgt festgesetzt: • Windenergieanlage 2: 501,50 m ü NN • Windenergieanlage 3: 489,50 m ü NN

- 14 • Windenergieanlage 4: 489,50 m ü NN • Windenergieanlage 5: 485,50 m ü NN 8.

Das Einschneiden des Schnurgerüstes und die Anbringung der festgelegten Erdgeschossfußbodenhöhe am Schnurgerüst vor Baubeginn ist einem Vermessungssachverständigen oder dem Landratsamt Schwäbisch Hall, Vermessungsamt, zu übertragen.

9.

An Kanten von Flächen, bei denen eine Absturzgefahr besteht bzw. die mehr als 1,0 m Höhenunterschied aufweisen, sind geeignete Umwehrungen anzubringen. Dies gilt insbesondere für Öffnungen in begehbaren Decken, Rändern von begehbaren Dachflächen, offene Schächte und Gruben, Balkone usw.

E.

Luftrecht

1.

Kennzeichnung der Anlage Die Tages- und Nachtkennzeichnung der Windkraftanlage ist – soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist – gemäß der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV; NfL I – 143/07 vom 24.05.2007)“ anzubringen. Tageskennzeichnung: Die Rotorblätter der WEA sind weiß oder grau auszuführen; im äußeren Bereich sind sie durch 3 Farbfelder von je 6 m Länge (außen beginnend 6 m orange/rot - 6 m weiß/grau - 6 m orange/rot) zu kennzeichnen. Hierfür sind die Farbtöne verkehrsweiß (RAL 9016), grauweiß(RAL9002), lichtgrau (RAL 7035), achatgrau (RAL 7038), verkehrsorange (RAL 2009) oder verkehrsrot (RAL 3020) zu verwenden. Um den erforderlichen Kontrast herzustellen, ist weiß mit orange zu kombinieren. Die Grautöne sind mit rot zu kombinieren. Die Verwendung entsprechender Tagesleuchtfarben ist zulässig. Die äußersten Farbfelder müssen orange/rot sein. Aufgrund der beabsichtigten Höhe der Windkraftanlagen und dem Standort im Wald ist ein 3 m hohes Farbfeld (Farbring) am Tragemast dessen Höhe 85 ± 5 m Höhe über Grund beträgt und die Einfärbung des Maschinenhauses (zumindest ein 2 m breiter Streifen in der Mitte des Maschinenhauses, beidseitig) im Farbton orange bzw. rot anzubringen. An den geplanten Windkraftanlagen sind weiß blitzende Mittelleistungsfeuer (Gefahrenfeuer) mit einer mittleren Lichtstärke von 20 000 cd ± 25 % (Typ A gemäß ICAO Anhang 14, Band 1, Punkt 6.3.3) in der Ebene der Feuer „W“ rot, so anzubringen, dass die Rotorblattspitzen das Hindernis um maximal 65 m überragen. Nachtkennzeichnung: Die Nachtkennzeichnung der Windenergieanlagen erfolgt durch Hindernisfeuer (Anhang 1 der AVV), Gefahrenfeuer, Blattspitzenfeuer (Anhang 2 der AVV) oder Feuer W, rot (Anhang 3 der AVV) Die Nachtkennzeichnung soll aus Hindernisfeuern an den Blattspitzen (Blattspitzenhindernisfeuer jeweils 10 cd) in Verbindung mit einem Hindernisfeuer (10 cd ) auf dem Maschinenhausdach bestehen. Bei dieser Ausführung muss durch Steuerungseinrichtungen sichergestellt sei, dass immer das höchste Blatt in einem Bereich ± 60° (bei 2-Blattrotoren ± 90°) von der Senk rechten gemessen beleuchtet ist.

- 15 Bei Stillstand des Rotors bzw. Drehzahlen unterhalb 50 % der niedrigsten Nenndrehzahl sind alle Blattspitzen zu beleuchten. Die Nachtkennzeichnung kann alternativ durch Gefahrenfeuer (2000 cd) oder das „Feuer W, rot (100 cd), dessen Spezifikation in Anhang 3 der o.g. AVV aufgeführt ist, ausgeführt werden. Die Befeuerung am Turm ist wie folgt anzubringen: -Die Befeuerung, die aus vier Hindernisfeuern (bei Einbauhindernisfeuern sind sechs Feuer erforderlich) besteht, ist gleichmäßig auf den Umfang zu verteilen. -Weitere Ebenen sollen von der Befeuerung auf dem Maschinenhausdach aus nach unten mit einem jeweiligen Abstand von 40 m bis 45 m angebracht werden, wobei die Anzahl der Ebenen von der Gesamtlänge des Mastes abhängig ist. Beleuchtungsabstand (X), 40m ≤ 45m Gesamtturmhöhe (Y) Anzahl der Befeuerungsebenen

N = Y [Meter] X [Meter]

Bei der Nachtkennzeichnungsausführung durch Gefahrenfeuer bzw. „Feuer W, rot“ (100 cd) ist sicherzustellen, dass bei Rotorstillstand die Hindernisfeuer der Befeuerungsebene am Mast aus keiner Richtung völlig verdeckt werden. Die weiß blitzenden Mittelleistungsfeuer (Tag), das Gefahrenfeuer (Nacht) oder das „Feuer W, rot“ (Nacht) sind so zu installieren, dass immer mindestens ein Feuer aus jeder Richtung sichtbar ist. Gegebenenfalls müssen die Feuer gedoppelt, jeweils versetzt auf dem Maschinenhausdach - nötigenfalls auf Aufständerungen angebracht werden. Dabei ist zu beachten, dass die gedoppelten Feuer gleichzeitig (synchron blinkend) betrieben werden. Das gleichzeitige Blinken ist erforderlich, damit die Feuer der Windkraftanlage während der Blinkphase nicht durch einen Flügel des Rotors verdeckt werden. Für das „Feuer W, rot“ ist die Taktfolge 1 s hell0,5 s dunkel-1 s hell-1,5 s dunkel einzuhalten. Die Rotorblattspitze darf das Gefahrenfeuer um bis zu 50 m und das „Feuer W, rot“ um bis zu 65 m überragen. Für die Ein- und Ausschaltvorgänge der Nachtkennzeichnung bzw. Umschaltung auf die alternative Tageskennzeichnung sind Dämmerungsschalter, die bei einer Umfeldhelligkeit von 50 bis 150 Lux schalten, einzusetzen. Bei Ausfall einer Spannungsquelle muss sich die Befeuerung automatisch auf ein Ersatzstromnetz umschalten. Bei Ausfall eines Feuers muss eine automatische Umschaltung auf ein Ersatzfeuer erfolgen. Bei Leuchtmitteln mit langer Lebensdauer (z.B. LED), deren Betriebsdauer zu erfassen ist, kann auf Ersatzfeuer verzichtet werden. Die Leuchtmittel sind nach Erreichen des Punktes mit 5 % Ausfallwahrscheinlichkeit auszutauschen. Als Grundlage für die Berechnung der notwendigen Kapazität einer Ersatzstromversorgung ist der Zeitraum zugrunde zu legen, den der Anlagenbetreiber benötigt, um

- 16 eine Stromversorgung wiederherzustellen. Dieses muss im Genehmigungsverfahren durch den Anlagenbetreiber ggü. der Genehmigungsbehörde nachgewiesen werden. Die Zeitdauer der Unterbrechung darf 2 Minuten nicht überschreiten. Die oben aufgeführten erforderlichen Kennzeichnungen sind nach Erreichen der jeweiligen Hindernishöhe zu aktivieren und mit Notstrom zu versorgen. Eine Reduzierung der Nennlichtstärke bei weiß blitzenden Mittelleistungsfeuern, „Feuer W, rot“ und/oder Gefahrenfeuern ist nur bei Verwendung der vom Deutschen Wetterdienst (DWD) anerkannten meteorologischen Sichtweitenmessgeräten möglich. Installation und Betrieb haben nach den Bestimmungen des Anhangs 4 der o.g. AVV zu erfolgen. Das auf Grund der Vorgaben der Luftfahrtbehörde vorzulegende Markierungskonzept (Tages- und Nachtkennzeichnung) ist der Luftfahrtbehörde beim Regierungspräsidium Stuttgart, Postfach 80 07 09, 70507 Stuttgart spätestens 8 Wochen vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Die Tages- und Nachtkennzeichnung ist vor Inbetriebnahme der Anlagen durch die Luftverkehrsbehörde beim Regierungspräsidium Stuttgart abzunehmen. Das Landratsamt Schwäbisch Hall ist über Fertigstellung der Anlagen mind. zwei Monate vorher zu informieren. 2.

Kennzeichnung von Kränen Sollten Kräne zum Einsatz kommen, sind diese ab 100m über Grund mit einer Tageskennzeichnung und an der höchsten Stelle mit einer Nachtkennzeichnung (Hindernisfeuer) zu versehen.

3.

Luftrechtliche Wartungs- und Meldepflichten Ausfälle der Befeuerung, die nicht sofort behoben werden können, sind der NOTAMZentrale in Frankfurt/Main unter der Rufnummer 069 / 780 72656 bekannt zu geben. Der Betreiber hat den Ausfall der Kennzeichnung unverzüglich zu beheben. Die erforderliche Veröffentlichung durch die NOTAM-Zentrale ist längstens für 2 Wochen sichergestellt. Sollte die Instandsetzung in einem kürzeren Zeitraum erfolgen, ist dies ebenfalls unter der oben genannten Rufnummer mitzuteilen.

4. 4.1

Mitteilung des Baubeginns Zur Veröffentlichung der Bauwerke als Luftfahrthindernisse sind dem Regierungspräsidium Stuttgart, Postfach 80 07 09, 70507 Stuttgart vom Bauherrn bei Baubeginn die folgenden Angaben zu übermitteln: Da die Windkraftanlage als Luftfahrthindernis veröffentlicht werden muss und aufgrund der Anlagenhöhe von mehr als 150m über Grund besondere Vorkehrungen getroffen werden müssen, ist aus Sicherheitsgründen die rechtzeitige Bekanntgabe des Baubeginns (mind. 6 Wochen vor Baubeginn) erforderlich. Die Mitteilung sollen die folgenden, endgültigen Veröffentlichungsdaten enthalten: 1. Name des Standortes

- 17 2. Geogr. Standortkoordinaten in Grad, Minuten und Sekunden mit Angabe des Bezugsellipsoid (Bessel, Krassowski oder WGS 84 mit einem GPS-Empfänger gemessen) 3. Höhe der Bauwerksspitze in m ü. Grund 4. Höhe der Bauwerksspitze in m ü. NN 5. Art der Kennzeichnung (Beschreibung) 6. Name, Anschrift und Rufnummer eines Ansprechpartners bei Ausfall/Instandsetzung der Befeuerungsanlagen. 4.2

Folgende Daten sind ebenfalls mindestens 6 Wochen vor Baubeginn dem Bundesamt für Infrastruktur Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum für Baumanagement Stuttgart, Postfach 10 52 614, 70045 Stuttgart mindestens 5 Wochen vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen: 1) Name des Standortes 2) Geografische Standortkoordinaten [Grad, Min. und Sek. mit Angabe des Bezugsellipsoid (Bessel, Krassowski oder WGS 84 mit einem GPS-Empfänger gemessen)] 3) Höhe der Bauwerksspitze [in Meter über Grund] 4) Höhe der Bauwerksspitze [in Meter über NN] 5) Art der Kennzeichnung [Beschreibung] 6) Datum der geplanten Fertigstellung 7) zu gegebener Zeit - der Abbau der Anlage

F.

Brandschutz

1.

Es ist ein Anlagendokument zu erstellen, in dem insbesondere das „Technische Koordinierungsmemorandum G 10 X Brandschutz“ sowie die Sicherheitsdatenblätter einzuarbeiten sind.

2.

Alle Absperrvorrichtungen, Einrichtungen zur Notabschaltung usw. sind zu kennzeichnen. Wenn mehrere Absperrvorrichtungen betätigt werden müssen um einen Anlagenteil außer Betrieb zu nehmen, muss die Beschriftung eine eindeutige Nummerierung enthalten.

3.

Notabschaltungen müssen ständig zugänglich gehalten werden.

4.

Für die bauliche Anlage sind Feuerwehrpläne nach DIN 14095 zu erstellen. Die Verteilung dieser Pläne ist mit dem Brandschutzsachverständigen der Brandschutzbehörde abzustimmen.

5.

Das Anlagendokument ist den Feuerwehrplänen hinzuzufügen.

6.

Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Entnahmemöglichkeit über die geplanten Leitungen im Bereich der Schieber oder über das Passivbecken nachzuweisen. Einzelheiten sind mit dem Brandschutzsachverständigen abzuklären.

7.

Die Entnahmestelle muss über eine mindestens 3,50 m breite und für Feuerwehrfahrzeuge mit 11 t Achslast befestigte Zufahrt erreichbar sein. Die Zufahrt muss in eine gleichartig aufgebaute Aufstellfläche von mindestens 10 m Länge und 5 m Brei-

- 18 te münden. Die Zufahrt und die Aufstellfläche sind ständig freizuhalten und entsprechend zu kennzeichnen. 8.

Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden sind zugelassene Feuerlöscher nach DIN EN 3 in ausreichender Anzahl bereitzuhalten. Die Art des Löschmittels, die Größe der Feuerlöscher und deren Standorte, sind im Benehmen mit der für den vorbeugenden Brandschutz zuständigen Dienststelle vor Inbetriebnahme der baulichen Anlage festzulegen.

9.

Der örtlichen Feuerwehr ist in regelmäßigen Abständen Gelegenheit zur Begehung der baulichen Anlage zu geben.

G.

Natur- und Artenschutz

1.

Die naturschutzrechtlichen Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind, falls nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, entsprechend den vorgelegten Antragsunterlagen auszuführen. Eine Abweichung von den durch diese Entscheidung festgesetzten Vorgaben, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Landratsamtes Schwäbisch Hall zulässig. 2. Die Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung sowie die Auflagen zum Monitoring aller planungsrelevanten Arten aus der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, Anlage 4.1 der Antragsunterlagen, sind von einer sachkundigen Person verbindlich durchzuführen. Das Gondelmonitoring für Fledermäuse ist im ersten und zweiten Betriebsjahr nach den Hinweisen der LUBW im Zeitraum vom 01. April bis 31.10. durchzuführen. Die Abschaltung erfolgt zwischen 01.04. und 31.10., davon zwischen 01.04. und 31.08. zwischen 1 h vor Sonnenuntergang und bis Sonnenaufgang und zwischen 01.09. und 31.10. zwischen 3 h vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang sowie bei Windgeschwindigkeiten < 6 m/s und einer Temperatur von mindestens 10 °C in Gondelhöhe. Im zweiten Betr iebsjahr kann der im FachGutachten genannte Abschaltalgorithmus basierend auf den Ergebnissen aus dem ersten Monitoringjahr angepasst eingesetzt werden. Im dritten Betriebsjahr ist der anlagenspezifische Betriebsalgorithmus anzuwenden. Alle 3 Jahre ist für eine auszuwählende Anlage eine Validierung des Abschaltalgorithmus vorzunehmen. Über das Monitoring sind Berichte anzufertigen und dem Landratsamt unaufgefordert umgehend vorzulegen.

3.

Die in der Anlage Natura 2000 Vorprüfung Naturstromspeicher/Formblatt Natura 2000-Vorprüfung, Anlage 4.2 und 4.3 der Antragsunterlagen, vorgeschlagenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sind verbindlich zu beachten bzw. durchzuführen.

4.

Die im LBP Naturstromspeicher, Anlage 4.9 der Antragsunterlagen / LBP BuKPlan Naturstromspeicher, Anlage 4.10 der Antragsunterlagen und LBP MPlan Naturstromspeicher, Anlage 4.11 der Antragsunterlagen, vorgeschlagenen Vermeidungs, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind verbindlich zu beachten, bzw. umzusetzen. Für die Ausgleichsmaßnahmen A1 bis A3 dürfen nur autochthone Gehölze aus gebietsheimischer Herkunft gepflanzt werden. Die Pflanzungen sind im Herbst vollständig durchzuführen, um den Gehölzjungpflanzen gute Startbedingungen zu ge-

- 19 ben. Abgängige Gehölze sind in den ersten drei Jahren nach der Pflanzung zu ersetzen, wenn der Pflanzverband sichtbare Lücken aufweist. Die anzulegenden Gehölze sind dauerhaft zu erhalten. Schädigungen der Gehölzbereiche durch Nutzung als Lagerfläche, Abstellen von Fahrzeugen oder Befahren sind nicht zulässig. Eine Dokumentation nach realisierter Neupflanzung ist vorzulegen. Der Unteren Naturschutzbehörde ist jährlich über einen Zeitraum von 5 Jahren über den Zustand der Realisierung der Ausgleichsmaßnahme, der erfolgten Pflegemaßnahmen und der Ersatzpflanzungen für abgängige Gehölze schriftlich zu berichten. Die Ausgleichsmaßnahmen sind in dem Jahr umzusetzen, in dem mit dem Bau der Anlagen begonnen wird. 5.

Für die nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wird eine Ersatzzahlung i.H.v. 499.800,- € festgesetzt (Fälligkeit siehe S. 13): Die Ersatzzahlung ist unter Angabe des Verwendungszwecks “ Ausgleichsabgabe Landkreis Schwäbisch Hall“ an die Stiftung “Naturschutzfonds“ beim Ministerium Ländlicher Raum in Stuttgart, Baden-Württembergische Bank, IBAN DE15 6005 0101 0002 8288 88, BIC SOLADEST, zu überweisen.

6.

Im Rahmen der Baumaßnahmen sind die Vorgaben der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen“ einzuhalten.

H.

Straßenrecht 1. Die Entwässerungseinrichtungen der Landes - und Bundesstraßen dürfen nicht beeinträchtigt werden. 2. Die Querdolen und Längsdolen für die Straßenentwässerung der Landes- und Bundesstraßen dürfen nicht beschädigt bzw. deren Wasserabfluss nicht behindert werden. 3. Für die Inanspruchnahme bundes- und landeseigener Straßenflächen ist rechtzeitig vor Baubeginn eine entsprechende Vereinbarung mit dem Landratsamt Schwäbisch Hall, Amt für Straßenbau und Nahverkehr, abzuschließen. Die Flächen der Bundesund Landesstraßen dürfen vor Abschluss der Nutzungsverträge nicht in Anspruch genommen werden. 4. Durch die andersartige Nutzung der vorhandenen Zufahrten zur L 1066 und den Bundesstraße 19 und 298 sowie der zusätzlich geplanten Zufahrten während der Baumaßnahme, müssen Sondernutzungsvereinbarungen mit dem Landratsamt Schwäbisch Hall, Amt für Straßenbau und Nahverkehr, abgeschlossen werden. Dabei müssen die Zufahrten für die Bauzeit auf ganzer Breite und mindestens 30 m Länge ausreichend bituminös befestigt werden. Eine Befestigung mit Schotter ist nicht ausreichend und gefährdet durch auf die Fahrbahn fallende Steine die Verkehrssicherheit auf der Landesstraße und den Bundesstraßen. 5. Die im Planungsgebiet zuständige Straßenmeisterei Gaildorf, Tel.. 07971 / 92520-0 ist über den Beginn und die geplante Durchführung der Bauarbeiten rechtzeitig zu unterrichten.

- 20 I.

Stadt Gaildorf

1.

An den Windenergieanlagen dürfen Bauteile zu Zwecken des Mobilfunks nicht angebracht werden.

J.

Denkmalschutz

1.

Das Regierungspräsidium Stuttgart/ Archäologische Denkmalpflege, vertreten durch Herrn Dr. Christian Bollacher ([email protected]) ist drei Wochen vor Beginn der Erdarbeiten schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen.

- 21 Abschnitt IV Hinweise 1.

Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage bedürfen gemäß §§ 15, 16 BImSchG der vorherigen Anzeige oder ggf. auch – bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen – einer Änderungsgenehmigung. Die Anzeige bzw. der Antrag auf Änderungsgenehmigung ist beim Landratsamt einzureichen. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit dem Landratsamt.

2.

Diese Genehmigung erlischt, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).

3.

Beabsichtigt der Antragsteller den Betrieb der Anlagen einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehene Maßnahme zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten beizufügen.

4.

Wird nach Erteilung der Genehmigung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichem Belästigungen geschützt ist, können nach § 17 Abs. 1 BImSchG nachträgliche Anordnungen getroffen werden.

5.

Sofern bei der Ausführung des Bauvorhabens a) die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder b)

der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet

ist dem Bau- und Umweltamt, Fachbereich Arbeits- und Immissionsschutz, Schwäbisch Hall spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung nach Anhang I der Baustellenverordnung zu übersenden. 6.

Werden auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Koordinator ist verantwortlich für die Planung und Organisation der Baustelle, hat ggf. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen und auf der Baustelle die Einhaltung aller Arbeitsschutzmaßnahmen zu überwachen.

7.

Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.

- 22 8.

Anhand der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz, § 3 Betriebssicherheitsverordnung und § 7 Gefahrstoffverordnung sind die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen festzulegen. Dabei sind die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen festzulegen.

9.

Nach § 3 Arbeitsstättenverordnung ist für die Arbeitsstätte, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und zu dokumentieren.

10.

Bei der Erstellung einer windenergieanlagenspezifischen Gefährdungsbeurteilung bietet die BG-Informationsschrift (BGI) 657 „Windenergieanlagen“ detaillierte Hilfestellung.

11.

Gemäß der 26. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV – Verordnung über elektromagnetische Felder) handelt es sich bei Trafoanlagen um Niederfrequenzanlagen. Der Betreiber einer Niederfrequenzanlage hat diese der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung anzuzeigen.

12.

Im Bereich des Standorts der Windkraftanlage 2 sind grundsätzlich Bodenurkunden zur mittelalterlichen Besiedlungsgeschichte und Sachkultur zu erwarten. Auf die Regelungen der §§ 20 und 27 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg wird verwiesen.

13.

Aufgrund der Inanspruchnahme von Waldflächen ist ein eigenständiger Antrag auf Waldumwandlung nach §§ 9 ff. Landeswaldgesetz BW über die untere Forstbehörde an die höhere Forstbehörde zu stellen, da dieser Antrag nicht von der Konzentrationswirkung erfasst ist.

- 23 Abschnitt V Begründung 1. Sachverhalt Die MBS Naturstromspeicher Gaildorf stellte am 30.04.2013, eingegangen am 06.05.2013., letztmalig ergänzt am 17.03.2014 beim Landratsamt Schwäbisch Hall einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen des Typs Gamesa G144 auf den Grundstücken Flsten. 905/1 (WEA 2); 910 (WEA 3); 992/4, 992/13, 992/14 (WEA 4); 922/10 (WEA 5) Gemarkung Unterrot, Stadt Gaildorf. Das Vorhaben bedarf nach §§ 4, 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. den §§ 1 und 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und der Nr. 1.6.2 des Anhangs zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die baurechtliche Genehmigung ist gemäß § 13 BImSchG in der immissionsschutzrechtlichen Entscheidung eingeschlossen. Auf Antrag des Antragstellers wurde gem. § 19 Abs. 3 BImSchG das förmliche Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 BImSchG durchgeführt. Zuständig für die immissionsschutzrechtliche Entscheidung ist das Landratsamt Schwäbisch Hall. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurden die Stellungnahmen der beteiligten Behörden eingeholt. Das Vorhaben und die Auslegung der Planunterlagen wurden im Haller Tagblatt, Hohenloher Tagblatt und in der Gaildorfer Rundschau vom 10.09.2013 bekannt gemacht. Ergänzend wurden das Vorhaben und die Auslegung der Planunterlagen auch im Internet auf der Homepage des Landkreises Schwäbisch Hall (www.lrasha.de) ab 12.09.2013 bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfüllte alle Vorgaben des § 10 Abs. 4 BImSchG i.V.m. § 9 der 9. BImSchV. Der Antrag, die Antragsunterlagen sowie die bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden entscheidungserheblichen behördlichen Unterlagen zu dem Vorhaben (Stellungnahmen des Regionalverbandes, der Unteren Naturschutzbehörde, des Fachbereichs Wasserwirtschaft und Bodenschutz im Landratsamt Schwäbisch Hall sowie des Gesundheitsamtes) wurden in der Zeit vom 18.09.2013 bis 17.10.2013 beim Landratsamt Schwäbisch Hall und bei der Stadtverwaltung Gaildorf zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten ausgelegt. Eine Kurzbeschreibung, die einen Überblick über die Anlage, ihren Betrieb und die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft ermöglicht, lag mit aus, sodass auf Aufforderung die Kurzbeschreibung einem Einsehenden überlassen werden konnte. Die Einwendungsfrist endete am 31.10.2013. Es wurden fristgerecht Einwendungen erhoben, auf die wir unter Punkt 2, Behandlung der Einwendungen, näher eingehen werden. Soweit Einwendungen auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden diese auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verwiesen.

- 24 Soweit Einwendungen nicht fristgerecht oder formgerecht (z.B. fehlende Schriftform, fehlende Unterschrift, Unleserlichkeit) eingelegt wurden, sind sie ohnehin unzulässig. Nach Auswertung der Einwendungen hat das Landratsamt Schwäbisch Hall entschieden, den Erörterungstermin durchzuführen. Der geplante Erörterungstermin am 20.11.2013 wurde mit Bekanntmachung im Haller Tagblatt, Hohenloher Tagblatt und in der Gaildorfer Rundschau vom 19.11.2013 verlegt. Der neue Erörterungstermin wurde auf Montag, den 16.12.2013, festgelegt und am 25.11.2013 im Haller Tagblatt, Hohenloher Tagblatt und in der Gaildorfer Rundschau bekannt gemacht. Die Einwendungen wurden am 16.12.2013 mit den Einwendern sowie weiteren anwesenden Personen, Vertretern der Antragstellerin, den Planern sowie den Gutachters und Vertretern, der Stadt Gaildorf sowie Vertretern des Landratsamts Schwäbisch Hall erörtert. Im Rahmen der Erörterungsverhandlung hat ein Einwender seine Einwendungen zurückgenommen. Aufgrund der Einwendungen wurde für den Erörterungstermin eine Ergänzung des Lärmgutachtens für zwei zusätzliche Immissionssorte, eine Ergänzung des Schattenwurfgutachtens für einen zusätzlichen Immissionssort sowie Ergänzungen zur Thematik des Eisfalls von der Antragstellerin vorgelegt und im Erörterungstermin vorgetragen und erörtert. Weiterhin wurde ein aktualisierter Zwischenbericht zur Windmessung am 17.03.2014 vorgelegt. Zudem wurde die Visualisierung von Standort B (vgl. Anlage 2.2, Ordner 2) am 05.03.2014 überarbeitet und ein Deckblatt erstellt (vgl. auch Behandlung der Einwendungen, Nr. 10.2.1). Die o.g. ergänzten Antragsunterlagen mussten nach § 10 Abs. 1 S. 3 der 9. BImSchV nicht nochmals förmlich ausgelegt werden. Die Unterlagen sind im Rahmen des Umweltinformationsgesetzes zugänglich. Nach § 10 Abs. 1 S. 3 der 9. BImSchV hat die Behörde auch nach Beginn der Auslegung (bis zur Entscheidung über den Antrag) solche Informationen öffentlich zugänglich zu machen, die ihr später zur Kenntnis gelangen und die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zu einer Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten. Die Publizität wird hier aber nicht durch eine erneute Auslegung hergestellt. § 10 Abs. 1 S. 3 der 9. BImSchV verweist auf die Regelungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen, also die Umweltinformationsgesetze.1 Zuständig für die immissionsschutzrechtliche Entscheidung ist das Landratsamt Schwäbisch Hall. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurden die Stellungnahmen der beteiligten Behörden eingeholt. Die Träger öffentlicher Belange haben dem Vorhaben, zum Teil unter Nennung von Nebenbestimmungen, zugestimmt.

1

Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 69. Ergänzungslieferung 2013, zu § 10 9.BImschV, Rn.10

- 25 2. rechtliche Begründung Das Landratsamt Schwäbisch Hall ist für den Erlass dieses Bescheides sachlich und örtlich zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung i.V.m.§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg). Die Windkraftanlagen der MBS Naturstromspeicher sind Anlagen i.S.d. § 1 Abs. 1 der Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 1.6.2 des Anhangs zur 4. BImSchV. Die Genehmigung wurde auf Antrag der MBS Naturstromspeicher abweichend von § 19 Abs. 1 und Abs. 2 BImSchG gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG nicht im vereinfachten Verfahren erteilt. Die Genehmigung ist rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen von § 5 BImSchG sowie einer Rechtsverordnung nach § 7 BImSchG eingehalten sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Insbesondere kommt es darauf an, ob (1) schädliche Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG); (2) dem Vorsorgeprinzip genügt wird (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 1 BImSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 2 BImSchG); (3) dem Abfallvermeidungsprinzip genügt wird (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BImSchG) und (4) dem Energieeffizienzprinzip genügt wird (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BImSchG). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß §§ 4, 10 BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. den §§ 1 und 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und der Nr. 1.6.2 war zu erteilen, da die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG vorliegen. Bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung und bei Beachtung der gemäß § 12 BImSchG erlassenen Nebenbestimmungen ist sichergestellt, dass die sich aus § 5 BImSchG für den Betreiber ergebenden Pflichten erfüllt werden. Durch den Standort der Anlagen und bei Beachtung der erteilten Nebenbestimmungen ist nicht zu befürchten, dass schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden können(§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Einer diesbezüglichen Vorsorge wird mittels Auflagen und Bedingungen, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen Rechnung getragen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Die geplanten Anlagen fallen nach Ziff. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz unter den Anwendungsbereich des Gesetzes und bedürfen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c Satz. 2 UVP-Gesetz. Die überschlägige Prüfung nach § 3 c Satz 2 UVP-Gesetz hat ergeben, dass unter Berücksichtigung der in Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten sind, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Bei der Prüfung wurde berücksichtigt, dass Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen weitgehend minimiert werden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist damit nicht erforderlich.

- 26 Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie Belange des Arbeitsschutzes stehen der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegen. Die Voraussetzungen gemäß § 6 BImSchG für die Erteilung der Genehmigung liegen damit vor. Auch baurechtliche Vorschriften stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Die Baugenehmigung ist gemäß § 13 BImSchG in der immissionsschutzrechtlichen Entscheidung eingeschlossen. Die immissionsschutzrechtlichen und sonstigen Nebenbestimmungen beruhen auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 12 BImSchG. Die unter Abschnitt III dieses Bescheides verfügten Nebenbestimmungen sind geeignet, um die geforderten Voraussetzungen des § 6 BImSchG zu erfüllen und erforderlich, da es keine milderen, den Anlagenbetreiber weniger belastenden, aber ebenso wirksamen Mittel gibt, um die Ziele der Auflagen zu erreichen. Sie sind erforderlich, um insbesondere sicherzustellen, dass es infolge des Betriebs der Anlage nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen kommt und auch die sonstigen Vorschriften eingehalten werden. Ferner stehen die mit der Erfüllung der Maßgaben verbundenen Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck. Folglich genügen die Nebenbestimmungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Behandlung der Einwendungen Die Einwendungen bezogen sich auf folgende Punkte (der Wortlaut der Einwendung wurde kursiv dargestellt): 1. Lärm 1.1

Es werden erhebliche Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft durch die höhere Nennleistung der Anlage erwartet. Die Lärmprognose wird für ungültig erachtet. Die Schallprognose wird für ungültig erachtet, da es sich bei den verwendeten Daten nur um Annahmen handelt. Es hat eine korrekte Ermittelung des Schallleistungspegels zu erfolgen. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage unterstellter Annahmen, sodass eine Berechnung eigentlich nicht möglich sei. Aufgrund der Größenordnung der Anlage sowie des Umstandes, dass Messdaten bzw. Erfahrungswerte zu den Anlagen noch nicht vorliegen, ist dem Lärmschutz ein deutlich höherer Stellenwert beizumessen. Bewertung: Bei den projektierten Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von 5,5 MW handelt es sich um einen Prototyp. Für diesen liegt noch keine schalltechnische Spezifikation vor. Daher wurde vom Gutachter ein Schalleistungspegel von 108 dB(A) gewählt, der sich an Windenergieanlagen ähnlicher Leistung und Ausmaßen orientiert. Der berücksichtigte Sicherheitszuschlag von 4,3 dB, der allein die für den Schallleistungspegel eine sehr hohe Unsicherheit von 3 dB beinhaltet, trägt dem Sachverhalt Rechnung, dass bislang noch kein Nachweise über das schalltechnische Verhalten der Anlagen vorliegen. Das vorliegende Schallgutachten wurde zudem gemäß den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sowie der DIN ISO 9613-2 erstellt. Diese dienen explizit dem Schutz der Allgemeinheit sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Die TA Lärm gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftig gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz gelten

- 27 und ist damit auch für Windkraftanlagen gültig. Die Schallemissionspegel von Windkraftanlagen werden in dB(A) angegeben. Die Erstellung von Immissionsprognosen auf Grundlage maximaler Emissionswerte ist dem Regel- und Genehmigungssystem des Bundes-Immissionsschutzgesetzes immanent. Dies gilt vor allem in immissionschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, bei dessen Durchführung die Anlagen typischerweise noch nicht errichtet und eine Immissionsmessung demgemäß nicht möglich ist (vgl. OVG Saarland, B. v. 26.03.2013, 3 A 222/12). Dem Antragsteller wurde zudem zur Auflage gemacht, den Anlagentyp schalltechnisch vermessen zu lassen und auf Grundlage des tatsächlichen Schallverhaltens die Prognose nach zu berechnen (vgl. Abschnitt III A) Nr. 1.6 und 1.7). Sollte ein tatsächlich höherer Schallleistungspegel ermittelt werden, kann durch eine nachträgliche Anordnung von Seiten des LRA durchgesetzt werden, die Anlagen zu bestimmten Zeiten schallreduziert zu betreiben. Bis zur Nachberechung der Prognose ist die Anlage WEA 2 während der Nachtzeit außer Betrieb zu setzen (vgl. Abschnitt III A) Nr. 1.8) 1.2

Die Angaben zur Anlage gelten für Bedingungen auf Meereshöhe mit einer Luftdichte von 1,225 kg/m³. Eine Vergleichbarkeit der Aussagen auf Basis dieser Annahme ist nicht gutachterlich geklärt. Bewertung: Das Schallgutachten wurde gemäß den Vorgaben der DIN ISO 9613-2 durchgeführt, welche besagt, dass der Absorbtionskoeffizient nur wenig vom Umgebungsdruck abhängt. Ferner führt eine Veränderung der Luftdichte (Meereshöhe-hoher Berg) bei der Berechnung von Schallausbreitung, wenn überhaupt, nur zu marginalen Veränderungen und kann daher vernachlässigt werden. Das ist auch der Grund, weshalb dieser Faktor in Schallgutachten wie z.B. zu Windkraftanlagen oder im Straßenverkehr nicht berücksichtigt wird.

1.3

Bei den betrachteten Unsicherheiten und der Prognoseunsicherheit wird von den Vorhaben des Windenergiehandbuchs abgewichen. Zudem wird ein geringerer Unsicherheitsfaktor für die Serienstreuung verwendet. Bewertung: Die Vorgaben des Windenergiehandbuchs von Frau Agatz stellen keinen rechtlich verbindlichen, bindenden Standard zur Erstellung von Schallimmissionsprognosen bzw. -gutachten dar.

1.4

Die Wohnbereiche "Hager" und "Ob der Steige" befinden sich im WA bzw. WR. Die Grenzwerte der TA Lärm werden laut Gutachten überschritten. § 35 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB sowie § 3 BImschG stehen dem Vorhaben als öff. Belang entgegen. Bewertung: Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Hager“ liegt der Immissionsort IO 08 (Kirchbergweg 7, Gaildorf). Am IO 08 werden sowohl für die Tagzeit, als auch für die Nachtzeit unter Berücksichtigung des angenommenen Schallleistungspegels von 108 dB(A) und dem Unsicherheitszuschlag von 4,3 dB(A) im Sinne der

- 28 oberen Vertrauensbereichsgrenze, die für allgemeine Wohngebiete nach 6.1 Satz 1 d) TA Lärm anzuwendenden Immissionsrichtwerte eingehalten. Im Bereich „Ob der Steige“ sind lt. Bebauungsplan Teile der „Panoramastraße“ und der „Holunderweg“ als reines Wohngebiet ausgewiesen. Für das Gebäude „Holunderweg 2“, welches das Nächstgelegene im reinen Wohngebiet darstellt, erfolgte eine Nachberechnung. Hier hat die Nachberechnung eine Überschreitung des Richtwerts ergeben. Der Richtwert für ein reines Wohngebiet (35 dB(A) nachts) für den IO Holunderweg wurde in der Genehmigung festgeschrieben und ist vom Antragsteller einzuhalten (vgl Abschnitt III A Nr. 1.5). Die von WEA ausgehenden Lärmemissionen sind unabhängig von der Tageszeit. Für den Tageszeitraum (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) gelten höhere Lärmimmissionsrichtwerte als für den Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr). Durch den Betrieb der vier geplanten WEA ist ein Nutzungskonflikt für den Tageszeitraum daher nicht zu erwarten. 1.5

Es wird befürchtet, dass Grundstücke Flst. Nr. 613 und 938, Gemarkung Unterrot, Gemeinde Gaildorf erheblichen Lärmbelästigungen ausgesetzt sind. Bewertung: Das vom Einwender in Bezug genommene Grundstück Flst.Nr. 938 der Gemarkung Unterrot ist ein Waldgrundstück und liegt in der Nähe der geplanten WEA 4. Es ist nicht bebaut. Es stellt sich deshalb die Frage, ob das nicht bebaute Waldgrundstück Flst.Nr. 938 der Gemarkung Unterrot als einer der maßgeblichen Immissionsorte im Sinne der TA Lärm zu bewerten ist. Dabei schließt Anhang A.1.3 b) TA Lärm zunächst Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen auf solchen Flächen nicht aus. Wird – wie vorliegend grundsätzlich denkbar – die Anwendung des Anhangs A.1.3 b) TA Lärm auf noch nicht bebauten Flächen ausgedehnt, gilt dies allerdings in gesetzeskonformer Auslegung nur, soweit in Betracht kommende künftige Bauvorhaben hinreichend konkret sind und die Bauausführung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist. Bloß denkbare (schutzbedürftige) Bauvorhaben sind nicht zu berücksichtigen (Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Stand April 2013, Nr. 2 TA Lärm, Rn 17). Weder im Flächennutzungsplan, noch in einem Bebauungsplan sind für diesen Bereich Flächen dargestellt oder festgesetzt, die eine schutzbedürftige Bebauung ermöglichen. Somit besteht kein Schutzanspruch. Das Flst.Nr. 613 der Gemarkung Unterrot liegt im Stadtteil Münster der Stadt Gaildorf. Das Grundstück Flst.Nr. 613 ist derzeit ebenfalls nicht bebaut. Es liegt in der Nähe des Immissionsorts IO 06 in der Kelterstraße 15. Am Immissionsort 06 werden die für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte tags und nachts unterschritten.

1.6

Es wird befürchtet, dass der Gaildorfer Waldkindergarten „Grünschnäbel“ von den Schallbelastungen beeinträchtigt wird. Bewertung: Unterstellt, es handelt sich beim Standort des Waldkindergartens um ein Grundstück, das mit einem Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen bebaut ist, stellt sich die Frage nach dessen Einordnung in die Gebietskategorien der Nr. 6.1 TA Lärm. Maßgeblich für die Schutzwürdigkeit ist nach Nr. 6.6. TA Lärm in erster Linie die planungsrechtliche Einordnung des Gebiets. Für den Bereich des Waldkindergar-

- 29 tens gibt es weder einen Bebauungsplan, noch ist der Waldkindergarten soweit bekannt im Flächennutzungsplan gesondert dargestellt. Unterstellt, dem Waldkindergartens gesteht man dem laut TA Lärm höchsten Schutzstatus für ein Kurgebiet zu, so wurden Schallimmissionen am Standort des Bauwagens/Hütte des Waldkindergartens wurden mit 37,8 dB(A) berechnet. Addiert man den Unsicherheitsaufschlag von 4,3 dB(A) hinzu, ergeben sich 42,1 dB(A). Die für die Tagzeit geltenden Werte von 45 dB(A) werden eingehalten. Eine nächtliche Nutzung des Waldkindergartens ist ausgeschlossen. 1.7

Der Abstand zur Wohnbebauung wird als zu gering erachtet. Bewertung: Da lt. Schallgutachten nach den zu Grunde gelegten Annahmen an allen maßgeblichen Immissionsorten – ausgenommen Holunderweg (vgl. Ausführung zu Einwendung Nr. 1.4) - die jeweils zulässigen Richtwerte eingehalten werden, ist der Abstand zur Wohnbebauung bzgl. des Lärmschutzes ausreichend.

1.8

Bei Schallprognosen im Genehmigungsverfahren ist die bloße Erklärung des Herstellers, die Anlagen wären frei von Impulshaltigkeit, nicht ausreichend (Az. OLG München 27 U 3421/11 und 27 U 50/12). Bewertung: Das Schallgutachten geht davon aus, dass kein Zuschlag für Ton- und Impulshaltigkeit anzusetzen ist. Dem liegt zugrunde, dass ton- und impulshaltige Geräusche bei Windkraftanlagen nicht Stand der Technik sind. Des Weiteren ist das Schallgutachten Gegenstand der Genehmigung. Ein Betrieb, bei dem wider Erwarten von den genehmigten Anlagen ton- oder impulshaltige Geräusche ausgehen, wäre nicht genehmigungskonform. Es wird zudem auf die Nebenbestimmung Abschnitt III A Nr. 1.3 verwiesen.

2. Schattenwurf 2.1

Die Schattenwurfprognose wird für ungültig erachtet, da es sich bei den verwendeten Daten nur um Annahmen handelt. Bewertung: Die für die gutachterliche Beurteilung erforderlichen Anlagendaten, insbesondere Standort, Nabenhöhe und Rotordurchmesser, sind in den Antragsunterlagen enthalten und konnten für die Schattenwurfprognose verwendet werden. Zur Blatttiefe selbst stehen derzeit nur Annahmen zur Verfügung. Basis der Annahme ist ein Vergleich mit bereits bestehen Anlagentypen. Es wurden 5 m Blatttiefe zu Grunde gelegt. Diese stellt einen realistischen Wert dar. Sollte dieser Wert sich durch Anlagenspezifikationen bestätigen lassen, ist das Gutachten ohne weitere Nachberechnung anwendbar. Selbst für Anlagentypen, die noch nicht existieren, lassen sich somit verlässliche und aussagekräftige Schattenwurfberechnungen durchführen. Insofern sind Unsicherheiten in der Prognose nicht vorhanden. Die Nebenbestimmung in der Entscheidung legt fest, dass durch technische Maßnahmen die tatsächliche Beschattungsdauer 8 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag nicht überschritten wird. Die Richtwerte sind in der Genehmigung festgeschrieben und sind einzuhalten (vgl. Abschnitt III B) Nr. 2.2). Alle für die Programmierung der Abschalteinrichtungen erforderlichen Parameter sind somit vom An-

- 30 tragsteller exakt zu ermitteln. Im Zuge der dann vorzunehmenden Programmierung der Regeltechnik der Abschalteinrichtungen für die Begrenzung der Schattenwurfimmissionen müssen die betroffenen Immissionsorte vor Ort genau untersucht werden. Bei den zur Berechnung des Schattenwurfgutachtens getroffenen Annahmen, spricht man von einem „worst-case-Szenario“. Die hier getroffenen Annahmen sind wie auch im Gutachten erwähnt, dass die Sonne ab dem Zeitpunkt ihres Aufgangs bis zum Untergang an allen Tagen des Jahres durchgehend scheint, die Rotorfläche immer senkrecht zur Sonneneinfallsrichtung steht und die Windenergieanlagen stets in Betrieb sind. Da sich die Wahrscheinlichkeit, dass diese drei Aspekte gleichzeitig auftreten, nahezu gegen „Null“ bewegt, sind die berechneten Fälle als eine Extremwertberechnung zu verstehen. Es handelt sich also um einen sehr konservativen Ansatz im Gutachten. Tatsächlich ist mit deutlich kürzeren Schattendauern zu rechnen. 2.2 Durch die Anlagen werden gegen die gesetzlichen Richtlinien bei Schattenwurf (30 Std./Jahr) im Bereich Brenzstraße 2 mit 75 Tagen/Jahr verstoßen. Bewertung: Das Ergebnis der Schattenwurfprognose für den betrachteten Immissionsort „Brenzstr. 2“ ergibt für die astronomisch max. mögliche Beschattungsdauer 27:17 Stunden pro Jahr, und die astronomisch max. mögliche Beschattungsdauer von 0:26 Stunden pro Tag. Damit werden beide zulässige Richtwerte von 30 Std./Jahr und 30 Minuten/Tag eingehalten. Die Angabe der Tage bedeutet lediglich, dass an max. 75 Tagen im Jahr Schattenwurf durch die Windenergieanlagen auftreten kann, und hat mit den Richtwerten direkt nichts zu tun. 2.3 Durch die Anlagen werden gegen die gesetzlichen Richtlinien bei Schattenwurf (30 Std./Jahr) im Bereich Kirchberghalde 1 mit 99 Tagen/Jahr verstoßen. Bewertung: Aus der Schattenwurfprognose ist ersichtlich, dass im Worst-Case-Fall der empfohlenen Richtwert für die Jahresschattendauerzeiten von 30 Stunden/Jahr am Immissionssort „J Wochenendhaus“ um 12:42 Stunden überschritten wird. Der Richtwert für die Tagesschattendauerzeit von 30 Minuten/Tag wird am Immissionsort „J Wochenendhaus“ um 4 Minuten überschritten. Es besteht jedoch kein Schutzanspruch, da für das Wochenendhaus keine Baugenehmigung vorliegt (vgl. VG Koblenz: Urteil vom 17.02.2011 - 1 K 1018/10.KO). Der Einsatz einer Abschaltautomatik an diesem IO ist nicht vorgesehen. 2.4

Durch die Rotationsbewegungen, den Schattenwurf bzw. der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes beim Betrachter werden Unruhezustände und gesundheitliche Nachteile befürchtet. Die Abschaltung der Anlagen bei Überschreitung der zulässigen Schattenwurfzeiten wird für nicht ausreichend erachtet. Es wird mit erheblichen Belästigungen durch Schattenwurf gerechnet. Bewertung: Laut des Länderausschusses für Immissionsschutz wird eine Einwirkung durch zu erwartenden periodischen Schattenwurf als nicht erheblich belästigend angesehen

- 31 wenn „die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer unter kumulativer Berücksichtigung aller WEA-Beiträge am jeweiligen Immissionsort in einer Bezugshöhe von 2 m über dem Erdboden nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten pro Kalendertag beträgt.“ Diese Richtwerte wurden in der Genehmigung berücksichtigt. 3. Infraschall/Gesundheit 3.1

Es werden durch den Infraschall gesundheitliche Folgen befürchtet. Die gesundheitlichen Auswirkungen des Projekts könne niemand vorhersagen. Bewertung: Infraschall ist ein Schall, dessen Frequenz unter 20 Hz liegt und vom Ohr nicht wahrgenommen werden kann. Der Körper kann diesen Schall nur wahrnehmen, wenn er so stark ist, d.h. der Schalldruckpegel so hoch ist, dass er als Vibration oder Ohrendruck wahrgenommen werden kann. Gesundheitliche Wirkungen ließen sich in der wissenschaftlichen Literatur nur bei Schallpegeln oberhalb dieser Hörschwelle zeigen. Die Infraschallimmissionen der heutzutage üblichen WEA liegen bereits bei geringen Abständen deutlich unterhalb der durchschnittlichen Hör- und Wahrnehmungsschwelle. Der Windenergieerlass Baden-Württemberg vom 09.05.2012 weist unter Nr. 5.6.1.1 darauf hin, es sei durch Messungen an verschiedenen Anlagentypen nachgewiesen, dass tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen in den für den Lärmschutz im hörbaren Bereich notwendigen Abständen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liege. Ständige Rechtsprechung ist, dass Windkraftanlagen keine schädlichen Auswirkungen durch Infraschall auslösen können. Die von WEA erzeugten Infraschallpegel lägen deutlich unter der Hör- und Wahrnehmbarkeitsgrenze. Gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall seien erst in solchen Fällen nachgewiesen, in denen die Hör- und Wahrnehmbarkeitsschwelle überschritten worden sei. Nachgewiesene Wirkungen von Infraschall unterhalb dieser Schwelle lägen demnach nicht vor. Diese Einschätzung werde von der Rechtsprechung geteilt. vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 23.07.2013, 3 K 2914/11, VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.10.2012, 8 S 1370/11. Es wird zudem auf das Faltblatt der LUBW und des Landesgesundheitsamt BadenWürttemberg „Windenergie und Infraschall“ verwiesen.

3.2

Die WEA werden infraschallentkoppelt fundamentiert. Es ist nicht plausibel erklärbar, wie eine mögliche Schwingungsdämpfung realisiert werden soll. Bewertung: Bei Hybridturmkonstruktionen wird durch den Turm nur in vernachlässigbarem Ausmaß Infraschall nach unten in das Fundament geleitet. Daher erübrigt sich der Einbau einer Schwingungsdämpfung.

- 32 4. Brandschutz 4.1

Aufgrund des Fehlens der Dokumentation des WEA- Typs "Gamesa 144" kann keine Bewertung der Anlage erfolgen. Der Brandschutz wird für nicht ausreichend erachtet. Bewertung: Die fachliche Beurteilung durch den Kreisbrandmeister hat ergeben, dass unter Beachtung der festgesetzten Nebenbestimmungen die brandschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung des Vorhabens vorliegen. Auf die Nebenbestimmungen in Abschnitt III F) wird verwiesen.

4.2

Eine Löschwasserversorgung im Waldgebiet müsse installiert werden. Das Oberbecken stellt keinen ausreichenden Löschwasserspeicher dar. Bewertung: Für die Breitstellung von Löschwasser gilt § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Feuerwehrgesetz (FwG) in der Fassung vom 2. März 2010 (GBl. S. 333). Danach müssen die Gemeinden zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung durch die Feuerwehr auf ihre Kosten für eine ständige Bereithaltung von Löschwasservorräten und sonstigen der technischen Entwicklung entsprechenden Feuerlöschmittel sorgen. Maßgebend für den Bedarf sind die jeweiligen örtlichen Verhältnisse, bei denen auch die von WEA ausgehenden Gefahren zu berücksichtigen sind. Diese werden allerdings als gering eingestuft. WEA bestehen weitestgehend aus nicht brennbaren Materialien. Blitzschutzsysteme, elektrische Schutzkonzepte, eine laufende Zustandsüberwachung und Meldungen an eine ständig besetzte Stelle über die Fernüberwachung sowie eine regelmäßige fachkundige Wartung als zentrale Elemente des Brandschutzes sind heute Standard bei modernen WEA. Für abgelegene Einsatzorte, wie dies bei WEA der Fall ist, stellen die Feuerwehren die Löschwasserversorgung in erster Linie mit Tanklöschfahrzeugen sicher, die Löschwasser in fest eingebauten Tanks mitführen. Gleichwohl besteht angesichts der geplanten Kombination von Wind- und Wasserkraft grundsätzlich die Möglichkeit, dass im Brandfall aus den Passivbecken Wasser, soweit verfügbar, entnommen wird. Selbst wenn man davon ausgeht, dass bei Revisionsfällen die Becken leer sind, kann zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung eine Entnahmemöglichkeit über die geplanten Leitungen im Bereich der Schieber nachgewiesen werden (vgl. Nebenbestimmung Abschnitt III F) Nr. 6).

5. Windhöffigkeit/Wirtschaftlichkeit 5.1

Das Windgutachten betrachtet einen zu kurzen Zeitraum der Windmessung. Die notwendige Windhöffigkeit sei nicht gegeben. Bewertung: Der Windenergieerlass Baden-Württemberg vom 09.05.2012 fordert keine Windmessung für den konkreten Standort einer geplanten Anlage. Der Vorhabenträger hat gleichwohl auf freiwilliger Basis projektbezogene Windmessungen durchgeführt und erste Ergebnisse den Antragsunterlagen beigefügt. Laut dem Windatlas herrschen im Bereich der geplanten WEA Windgeschwindigkeiten zwischen 5,25 – 5,5 m/s in 100 m über Grund, sodass die erforderliche

- 33 Windhöffigkeit gegeben ist. Eine Beurteilung der Windhöffigkeit anhand des Windatlas ist ausreichend. Aus dem zwischenzeitlich vorgelegten Zwischenbericht über die durchgeführte Windmessung ergibt sich eine durchschnittliche Windgeschwindigkeit von 5,3 m/s in 101 m über Grund; in Nabenhöhe ist die Windgeschwindigkeit deutlich höher. Damit ist die Mindestertragsschwelle nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz eingehalten. Die Anforderungen nach dem Windenergieerlass Baden-Württemberg sind erfüllt. Die Windmessung erfolgt inzwischen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. Konkrete Festlegungen betreffend den Zeitraum der Messung trifft der Windenergieerlass Baden-Württemberg nicht. 5.2

Das Vorhaben sei nicht wirtschaftlich. Der Bau jeder zusätzlichen WEA in einem Schwachwindgebiet destabilisiere die Stromversorgung zusätzlich. Die Abgabeleistung von 22 MW kann nicht nachvollzogen werden. Es kann daher keine plausible Wirtschaftlichkeitsberechnung erfolgen. Bewertung: Die Wirtschaftlichkeit der Anlage wird von der Genehmigungsbehörde nicht beurteilt. Die Frage, ob ein Vorhaben wirtschaftlich ist, ist allein Sache des Vorhabenträgers und ist für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung rechtlich nicht relevant. Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen sind nicht Bestandteil der Abwägung, da diese von einer Reihe weiterer Faktoren abhängt, z.B. den Materialkosten der Anlagen, der Nähe zum Leitungsnetz, den Pachtkosten und dem Zinsniveau. Die Prüfung erstreckt sich alleine hinsichtlich der Voraussetzungen des § 6 BImschG. Dies sind vor allem § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (Schutz vor schädl. Umwelteinwirkungen) sowie § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (Vorsorge gegen schädl. Umwelteinwirkungen). Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Punkt 5.1 verwiesen.

5.3

Die Verlässlichkeit von Lidar-Berechnungen wird als nicht geeignet angesehen. Die Verlässlichkeit von Lidar- Berechnungen ist von unabhängiger Seite zu prüfen. Eine Windmessung in Nabenhöhe ist anzuordnen. Die Form des Windgutachtens (Unterschrift, verwendete Zeitform etc.) sowie der Inhalt (Darstellung, Grafik etc.) wird bemängelt. Bewertung: Auf die Ausführungen unter Punkt 5.1 wird verwiesen. Entscheidend für die Beurteilung laut Windenergieerlass Baden-Württemberg ist die Messung in 100 m über Grund.

6. Eiswurf/ Eisfall Bei Temperaturen unter 4 Grad Celsius ist das Betreten des Gebietes untersagt. Vom Anlagenbetreiber ist sicher zu stellen, dass sich während der Abtauzeit keine Personen im Einwirkbereich befinden. Die Warnlichtanlage wird für nicht ausreichend erachtet. Das Gebiet soll bei allen Witterungsverhältnissen zugänglich sein.

- 34 Beim plötzlichen Übergang von Regen in Schnee und Eis kann eine Absperrung nicht rechtzeitig erfolgen. Im Umkreis von 600m bedeute dies Lebensgefahr. Eine Absperrung im 400m Bereich, wie geplant, wird für nicht ausreichend erachtet. Das Grundstück (Flst. Nr. 938, Gemarkung Unterrot, Gemeinde Gaildorf/Flst. 613, Gemarkung Unterrot, Gemeinde Gaildorf) wird ab Temperaturen unter 4 Grad Celsius zur Eiswurfgefahrenzone. Ein Aufenthalt bei unsicheren Witterungsverhältnissen bzw. während eines Wetterumschwungs wird zum Risiko. Die Zu- und Abfahrt auf das Grundstück soll jederzeit möglich sein. Bewertung: Die Windenergieanlagen verfügen über spezielle Systeme zur Erkennung von Eis auf den Rotorblättern. Bei Eiserkennung werden die Windenergieanlagen automatisch außer Betrieb und in den Trudelbetrieb gesetzt und können ohne eine optische Inspektion durch das Bedienungspersonal nicht wieder in Betrieb genommen werden (siehe Nebenbestimmung Abschnitt III A) Nr. 5). Der Windenergieerlass Baden-Württemberg fordert weiterhin, dass im Aufenthaltsbereich unter den Rotorblättern der Windenergieanlage mit technischen Einrichtungen zur Außerbetriebnahme des Rotors bei Eisansatz durch Hinweisschilder auf die verbleibende Gefährdung durch Eisabfall bei Rotorstillstand aufmerksam gemacht wird. Auf die Beschreibung der Warnlichtanlage „Eisansatz“ als Anlage 2 zur Beschreibung der Gesamtanlage in Nr. 1.2.2 Ordner 1 der Antragsunterlagen, die Bestandteil der Genehmigung sind, wird verwiesen. Dazu, dass bei Temperaturen unter 4° Celsius das Betreten des Gesamtgebiets unter sagt sei, ist nicht korrekt. Die Warnlichtanlage löst nicht automatisch bei Temperaturen unter 4° Celsius aus. Hinzukommen muss u.a. vielmehr, dass die Anlage aufgrund des Eiserkennungssystems abgeschaltet ist und die Gefahr besteht, dass beim Abtauvorgang Eisstücke nach unten fallen. Das setzt voraus, dass die Witterung überhaupt einen Eisansatz zulässt. Im Hinblick auf die Gefährdung durch Eisfall für das Grundstück mit der Flurstücksnummer 938 (Gemeinde Gaildorf, Gemarkung Unterrot, OT Münster) kann anhand der Eisfallanalyse die Aussage getroffen werden, dass in keinem der vier betrachteten Szenarien Treffer für das entsprechende Grundstück simuliert wurden. Demnach befindet sich das Grundstück außerhalb des simulierten Eisfallbereichs und das Gefährdungspotential für dieses Grundstück kann als vernachlässigbar bezeichnet werden. 7. Lichtemissionen Durch die Positionsleuchten wird eine nächtliche Lichtverschmutzung befürchtet. Es wird mit erheblichen Belästigungen durch das Blinken der Rotorblätter in der Dämmerung und Dunkelheit gerechnet. Bewertung: Aufhellung und Blendung durch die Hinderniskennzeichnung stellen Lichtimmissionen i.S.d. BImSchG dar. Der Windenergieerlass Baden-Württemberg vom 09.05.2012 geht unter Nr. 5.6.1.3 davon aus, dass aufgrund der großen Abstände zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauung schädliche Umwelteinwirkungen durch die Befeuerung nicht zu erwarten sind. De Akzeptanz einer Hinderniskennzeichnung (insbesondere Befeuerung) ab 100 m Anlagenhöhe lässt sich auch ohne Höhenbeschränkung durch Auflagen zu technischen Maßnahmen verbessern.

- 35 Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV Luftfahrtkennzeichnung) ist es möglich, insbesondere durch die Verwendung von Sichtweitenmessgeräten bei guter Sicht die Befeuerung zu reduzieren und überdies zu synchronisieren. Dies sowie eine reflexionsarme Oberflächengestaltung ist der Antragstellerin als Auflage auferlegt worden (Abschnitt III B) Nr. 3). 8. Wasserrecht/ Geologie 8.1

Es wird mit einer Entwässerung der Bergkuppe gerechnet und das Versiegen von Quellen befürchtet. Entwässerung feuchter Waldflächen infolge Anschneidens / Durchstoßens Grundwasser stauender Schichten beim Fundamentbau für die Türme / Becken. Bewertung: Auf dem Höhenzug wurden 12 geotechnische Bohrungen abgeteuft, um die hydrogeologischen Verhältnisse zu klären. Mit Ausnahme einer einzigen Bohrung (KB 10), wurde in den anderen Bohrungen, bis auf einer Tiefe von 20 m, kein Grundwasser angeschnitten. Wegen der Größe der Baugrube für die WEA (70 – 80 m Durchmesser) ist nicht auszuschließen, dass Schichtwasser angeschnitten werden kann. Der Wasserandrang ist aber punktuell oder linienformig und stark witterungsabhängig. Es ist eher mit der Ableitung von Tagwasser (Niederschlagswasser) bei Niederschlagsereignissen zu rechnen. Ein Einfluss der Wasserabsenkung um die Baugrube ist sehr gering, weil der Durchlässigkeitsbeiwert (kf-Wert) sehr niedrig ist (10-8 - 10-9 m/s). Aufgrund der relativ kleinen Flächen der Baugruben im Vergleich zu der Größe der Fläche des Höhenzuges, ist nicht mit einer nachhaltigen Veränderung des Wasserhaushaltes zu rechnen. Die auf dem Höhenzug und im oberen Bereich notwendige temporäre Wasserhaltung wird in offener Bauweise ausgeführt. Das ev. anfallende niederschlagsabhängige Wasser von Drainagen und Pumpensümpfen versickert über Absetzbecken/-mulden flächig auf benachbarten Grundstücken. Es ist keine dauerhafte Ableitung vorgesehen. Die sog. Brandhaldenquellen liegen nördlich außerhalb des Planungsgebietes und auch außerhalb des Wassereinzugsgebietes.

8.2

Durch den Bau der WEA in der Nähe des Grundstücks Flst. Nr. 938, Gemarkung Unterrot, Gemeinde Gaildorf, werden negative Auswirkungen auf das Grundwasser befürchtet. Bewertung: Im Bereich des Grundstücks 938 wurden verschiedene Erkundungen durchgeführt. Grundwasser wurde bis zu einer Tiefe von 20 Metern nicht angetroffen. Die Sorge einer negativen Auswirkung auf das Grundstück 938 bezüglich Grundwasser ist daher unbegründet.

8.3

Es wird eine erhöhte Waldbrandgefahr aufgrund der Vertrocknung von jungen Bäumen und Flachwurzlern befürchtet Bewertung: Die Wälder in den Limpurger Bergen, also auch im Bereich des Projektes, sind insbesondere auf den Hochflächen durch wiederkehrende Schadereignisse meist jüngere Wälder mit hohem, meist jüngerem Mischwaldanteil, der kleinteilig strukturiert

- 36 ist. Schon von daher besteht keine erhöhte Waldbrandgefahr. Hinzu kommt, dass grüner Unterwuchs mit schlecht brennbarer Brombeere und Naturverjüngung den Boden bedecken und eine rasche und größere Ausbreitung von Feuern zumeist verhindern. Die Waldbrandstatistik der letzten 20 Jahre beweist, dass Waldbrände bei uns selten sind und wenn, dann Schadflächen von nur durchschnittlich 0,1-03 ha hinterlassen. Gerade der Brandfall der WEA in Lahr hat aufgezeigt, dass bei Brandereignissen eine erhebliche Waldbrandgefahr nicht gegeben ist. 8.4

Die Anlagenstandorte 4+5 befinden sich mitten im Fundgebiet von den geologischen Besonderheiten des Kieselberges. Das Vorkommen von Jaspis, Chalcedon und versteinertem Holz wird durch den Aushub beeinträchtigt. Bewertung: Die angeführten Gesteinsarten Jaspis, Chalcedon, u.s.w. kommen großflächig vor. Eine Gefährdung des Vorkommens wird durch die prozentual zur Waldfläche geringen Eingriffe nicht gesehen. Das Vorkommen eben solcher mineralischen Strukturen innerhalb der anstehenden Böden ist als entstehungsbedingt und normal zu bezeichnen. Eine „Besonderheit“ besteht insofern nicht, zumal derartige Böden sowohl regional als auch überregional vorkommen.

8.5

Das Geotechnische Gutachten wird als nicht aussagekräftig angesehen. Es ist nicht erkennbar, wie der Untergrund auf die Belastungen reagieren wird. Bewertung: Eingehende Baugrunduntersuchungen der jeweiligen Standorte, werden wie bei jedem Bauvorhaben, vor dem Ausheben der Baugruben gemacht, um die spezifischen geotechnischen Eigenschaften des Standortes zu erkunden. Die Aussagekraft des erstellten Gutachtens ist als vollumfänglich anzusehen. Einschränkungen bzgl. der Aussagekraft sind nicht erkennbar.

9. Wertverlust 9.1

Es wird mit einem Wertverlust der eigenen Immobilie gerechnet. Bewertung: Ein möglicher Wertverlust fällt weder unter das Rücksichtnahmegebot in die damit verbundene Interessenabwägung noch unter den Schutzbereich des Artikel 14 GG: 1. Die im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots gebotene Interessenabwägung hat sich am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Genehmigung bilden nicht für sich genommen einen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Zu fragen ist, ob die zugelassene Nutzung zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit eines anderen Grundstücks führt. Da sich jede, auch legale Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jegli-

- 37 cher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es ebenfalls nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997 – 4 B 195.97, NVwZ-RR 1998, 540). Aus dem Schall- und Schattenwurfgutachten ergibt sich zudem, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden bzw. am IO „Holunderweg“ einzuhalten sind. 2. Zwar schützt Art. 14 GG die Nutzbarkeit des Eigentums und die diesbezügliche Verfügungsfreiheit, doch berühren rechtmäßige, hoheitlich bewirkte Minderungen des Marktwertes eines Vermögensgutes in der Regel nicht den Schutzbereich des Eigentumsrechts. Dies gilt insbesondere auch für Wertverluste an einem Grundstück, die durch die behördliche Zulassung eines Vorhabens in der Nachbarschaft eintreten. (BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05) Es besteht kein Anspruch auf Beibehaltung eines vorhandenen Zustandes. Das Eigentum wird eingeschränkt durch die Rechte anderer, wenn diese mit ihrem Vorhaben die rechtlichen Vorgaben einhalten. 9.2

Aufgrund des Schattenwurfs wird mit Ertragsausfällen der PV-Anlagen gerechnet. Bewertung: Wie bereits dargestellt, werden die nach den Empfehlungen des LAI und die in der Rechtsprechung anerkannten und zumutbaren Werte für Schattenwurfimmissionen am Grundstück der Einwender eingehalten. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Grundstück der Einwender um ein Außenbereichsgrundstück handelt. Insofern wäre auch unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen, dass die Lage im Außenbereich den Inhaber eines Grundstücks keine solche Rechtsposition verleiht, die ihn vor jeder nachteiligen Veränderung der Lagegunst bewahrt. Gerade Außenbereichslagen sind mit dem Risiko der Verschlechterung durch Zulassung weiterer Projekte und Anlagen behaftet. Mit der Verwirklichung des Risikos muss jederzeit gerechnet werden (vgl. z.B. BVerwG Urt. v. 06.06.2002, 4 A 44.00, Rn 22, Juris). Im Übrigen ist ein Ertragsausfall der PV-Anlagen, verursacht durch die Schattenwürfe der Rotorblätter, grundsätzlich möglich. Dennoch handelt es sich bei den Schattenwürfen um kurzzeitige Impulse über relativ geringe Zeiträume auf das gesamte Jahr gesehen. Die dabei auftretende Ertragsminderung ist jedoch so gering, dass sie messtechnisch überhaupt nur schwer nachweisbar und somit als vernachlässigbar einzustufen ist. Hinzu kommt, dass PV-Module in der Regel mit südlicher bis westlicher Exposition aufgestellt werden. Die geplanten Anlagen befinden sich jedoch östlich von Gaildorf, weshalb lediglich in den frühen Morgenstunden, wenn die Sonne also tief im Osten steht, mit Schattenwurf zu rechnen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die möglicherweise betroffenen PV-Anlagen nicht vom Schattenwurf der geplanten Anlagen betroffen sein werden. Ein Wertverlust, der durch eine rechtmäßig genehmigte und errichtete Anlage verursacht wird, kann nach dem deutschen Rechtssystem nicht ersetzt verlangt werden. Durch den Standort der Anlagen und bei Beachtung der erteilten Nebenbestimmungen ist nicht zu befürchten, dass schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden können. Einer diesbezüglichen Vorsorge wird mittels Auflagen und Bedingungen, insbesondere durch die

- 38 dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen Rechnung getragen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Ein Schutz vor vermeidbaren Immissionen wird somit sichergestellt. 10. Natur- und Artenschutz 10.1

Arten Der Lebensraum von seltenen Tieren (Rotmilan, Schwarzstorch, Fledermaus) wird zerstört. Der vorliegende Gutachten wird für nicht korrekt erachtet (nicht alle Arten berücksichtigt, teilw. zu kurzer Untersuchungszeitraum). Es wird eine neue artenschutzrechtliche Begutachtung gefordert. Bewertung: Die Bestandsaufnahme und der Untersuchungsumfang sind aus Sicht der Behörde angemessen und vollständig. Die für das Vorhaben planungsrelevanten Artengruppen, insbesondere der windkraftempfindlichen und nicht windkraftrelevanten Tierarten der europäischen Vogel-Richtlinie sowie der Anhang IV-Arten der FFH-Richtlinie (insb. Fledermäuse), wurden vollständig erfasst und die planbedingten Auswirkungen auf die essentiellen Habitate (Fortpflanzungsstätten und Nahrungshabitate) und mögliche erhebliche Beeinträchtigungen prognostiziert. Gestützt auf die Hinweise der Fachbehörden LUBW und LfU (Bayern) hat der Gutachter in der saP in den vorgegebenen Zeiträumen von Mitte November 2011 bis Mitte März 2013 geprüft, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG vorliegen. Folgende Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG sind in der saP relevant: Nr. 1: Verbot des Tötens, Fangens, etc. (wenn durch das Vorhaben signifikant erhöht) Nr. 2: Verbot des Störens bei streng geschützten Arten (wenn die lokale Population verschlechtert wird) Nr. 3: Verbot Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen (wenn bei Eingriffen die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang nicht mehr erfüllt wird). Ende April 2012 wurden der Untersuchungsstand zum Arten- und Naturschutz durch den Gutachter Hr. Hofmann (gekoplan) in einem Besprechungstermin dargelegt. Nach dem Erscheinen der Hinweise der LUBW (Mai 2012, aktualisiert im März 2013) zur Erfassung der Brutvögel erfolgte eine fachlichen Abstimmung, in dem der Untersuchungsumfang an die behördlich verbindlichen LUBWEmpfehlungen abgeglichen wurde. Die fachlichen Standards der LUBW, die auf der Basis von Experten und Fachbehörden in einer Facharbeitsgruppe „Windkraft und Artenschutz“ aufgestellt worden sind, werden weitgehend eingehalten. Im Vorfeld der Untersuchungen wurde eine vorhabensbezogene Datenrecherche durch Befragungen der relevanten Gruppen, Verbände, Einzelpersonen sowie Behörden (Jagdpächter, Umweltzentrum, Gd.) zu Vorkommen der betroffenen Arten im Untersuchungs- und Prüfradius durchgeführt. Es erfolgten im o.g Zeitraum aufgrund unzureichender Datenlage (siehe unten) die umfangreiche Horst- und Revierkartierung in den relevanten Untersuchungsradien (z.B. 1 km für Rotmilan und 3 km für Schwarzstorch) zur Ermittlung der Fortpflanzungsstätten (FS) der windkraftempfindlichen Brutvogelarten. Die Horstsuche im

- 39 unbelaubten Zustand erlaubt wie im Projekt durchgeführt eine punktgenaue Verortung der FS. Es ist zu berücksichtigen, dass der Erkenntnisstand in der ökologischen Wissenschaft und Praxis in weiten Bereichen der Ökologie noch nicht so weit entwickelt ist, dass sie dem Rechtsanwender verlässliche Antworten liefern könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2008, 9 A 14/07). Sowohl den entsprechenden Gutachtern, als auch den jeweiligen Genehmigungsbehörden wird deshalb sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Wertung, insbesondere bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen, ein Wertungsspielraum eingeräumt (sog. naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative). Die so getroffenen Annahmen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Die Gerichte akzeptieren die auf Basis der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative gewonnenen Ergebnisse, sofern sie im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulänglich oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2008, 9 A 14/07). Für die Erfüllung des Verbotstatbestandes des § 44 BNatSchG ist außerdem nicht ausreichend, dass im Eingriffsbereich überhaupt Tiere der fraglichen Art angetroffen werden oder einzelne Exemplare zu Tode kommen. Erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass sich das Tötungsrisiko deutlich, d.h. signifikant, erhöht (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2009, 4 C 12.07). Wie bereits im Windenergieerlass Baden-Württemberg vom 09.05.2012 dargelegt, sind die Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, insbesondere spezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des Einflussbereichs der Anlage und die Maßnahmen, mit deren Hilfe Kollisionen vermieden werden sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.2011, 9 A 12.10) von Bedeutung. Auch hier ist festzuhalten, dass es für die Beurteilung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos keine standardisierten Maßstäbe gibt. Der zuständigen Behörde und den jeweiligen Fachgutachtern bleibt eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative, bei der die gerichtliche Prüfung grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt ist. Ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorschriften liegt dann nicht vor, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, also unter der Gefahrenschwelle in einem Risiko bleibt, das mit dem Vorhaben im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden (vgl. Windenergieerlass Baden-Württemberg vom 09.05.2012 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 09.07.2008, 9 A 14.07). 10.1.1 Vögel a) Schwarzstorch Es wurden etliche Beobachtungen des Schwarzstorchs, auch in der Brutsaison sowie des Schwarzmilans gemacht. Es wurde ein Schwarzstorch mit Geäst im Schnabel im März 2012 mit Flugrichtung Limpurger Berge gesichtet. Die Beobachtung muss in den artenschutzrechtlichen Untersuchungen berücksichtigt werden.

- 40 In Bezug auf den Schwarzstorch wird dazu geraten, sich mit Herrn Samatschek in Verbindung zu setzen, um genauere Kenntnisse zu erlangen. - Kenntnisse von Forstbeamten zu Schwarzstorchvorkommen wurden im Gutachten ignoriert. - 3 Schwarzstorchreviere im Schwäbisch Fränkischen Wald (im Einzugsbereich der geplanten vier Anlagen) (nach JANSSEN, HORMANN & ROHDE 2004, Seite 154) - Warum wurde die Suche nach dem Schwarzstorch erst nach der Brutphase auf einen größeren Raum ausgeweitet? Die Suchphasen pro Standort waren zu kurz. - In Teilflächennutzungsplan ist ein Schwarzstorchhorst nördlich von Eutendorf angegeben. Bewertung: Es gibt bisher keinen Nachweis für einen Schwarzstorchhorst im 3 km Radius um die geplanten Anlagen. In einer Untersuchung in Spanien war der Schwarzstorch die Art mit dem größten „Risiko-Index“ (27,3 % Beobachtungen an WEA mit Kollisionsrisiko pro Zahl Gesamtbeobachtungen) (LEKUONA & URSÚA 2007). Vergleichbare Ergebnisse lieferte BRIELMANN et al. (2005): Bei 77 Beobachtungen am WP Schönhagen (PR) gab es keine ausgesprochene Meidung des WP; unter neun Aktivitäten bis zu 500 m von den WEA waren zwei (22,2 %) Risikosituationen (vgl. LANGGEMACH, DÜRR: Informationen über Einflüsse der Windenergienutzung auf Vögel, Stand 10.07.2012, S. 13). Seit 2006 deuten mehrere Fälle des Verhungerns aller Nestlinge auf Altvogelverluste während der Aufzuchtzeit hin, evtl. durch benachbarte WEA (z. B. 2 x bei Steffenshagen, 1,7 km von WEA) (siehe LANGGEMACH, DÜRR 2012: 13). Wenige Flugbeobachtungen des Schwarzstorchs, die sich auch auf die Brutsaison beziehen können, sind noch nicht gleichbedeutend mit dem Vorliegen eines signifikant erhöhten Kollisionsrisikos. Die LUBW hat den Schwarzstorch in die Liste windkraftempfindlicher Arten aufgenommen. Bundesweit ist eine geringe Zahl an Kollisionsopferfunden in der Totfundstatistik von Dürr (bisher 1 Schlagopfer in Deutschland, in Hessen) dokumentiert; darüber hinaus 3 Fälle in Spanien und 1 Fall in Frankreich). Im Untersuchungsradius zur Fortpflanzungsstätte innerhalb des 3 km-Radius wurde sowohl im Untersuchungsjahr 2012 als auch bei der Nachsuche im Frühjahr 2013 kein Horst gefunden. Für den Schwarzstorch lagen mit Stand des Zwischenberichtes im Frühjahr 2012 nach erfolgter Horstkartierung des Waldbereichs im 1 km-Radius der Anlagenstandorte 1 bis 4 keine Sichtungen im Gebiet vor. Lediglich eine Einzelbeobachtung vom 10.04.2012 bei Seibotenberg (südlich Gerabronn) wurde dem Gutachter mitgeteilt. Der Schwarzstorch wurde als windkraftempfindliche Vogelart schon bereits zu Beginn der Horstkartierungen berücksichtigt. Die Horstsuche wurde zusätzlich innerhalb des 3 km-Radius an den Waldrändern durchgeführt. Ein dem Schwarzstorch zuzuschreibender Horst konnte nicht gefunden werden. Im Frühjahr 2013 wurden dem Regierungspräsidium Stuttgart Schwarzstorchhorste durch Einwender genannt, die jedoch anderen Arten oder Phänomenen zugeordnet werden mussten. Ein Schwarzstorch-Horst konnte im Untersuchungsgebiet nicht nachgewiesen werden. In dem Schreiben des

- 41 Gutachters vom 17.04.2013 werden dem Landratsamt 7 Schwarzstorch-Sichtungen aus dem Frühjahr 2013 genannt, die jedoch alle als Nachweise innerhalb der Zugzeiten eingeordnet werden mussten. So stellt Hölzinger (2011) fest, dass der Heimzug zwischen Mitte März und Ende April erfolgt mit einem Zughöhepunkt im April. Durchzügler können noch bis Ende Mai bzw. Anfang Juni festgestellt werden. Als Ergänzung zu der Horstsuche wurde auch im Zuge der Raumnutzungsanalyse im Jahr 2012 der Schwarzstorch mit erfasst. Es konnte aufgrund der Einzelflugbeobachtungen kein regelmäßig frequentierter Flugkorridor ermittelt werden. Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für den Schwarzstorch liegt somit nicht vor. Die Raumnutzungsanalyse erfolgte angelehnt an den von der LUBW vorgegebenen Untersuchungszeiträumen und -dauer. Die Flugbewegungen wurden mittels eines erhöhten Windmessmastes, eines erhöhten Baumaussichtspunktes und umliegender Aussichtsplattformen erfasst. Dies erlaubte eine Registrierung der Flugkorridore innerhalb der großen Waldbestände mit ausgeprägten Reliefstrukturen wie Tälern und Klingen. Am geplanten Standort 1 wurde der Schwarzstorch im Untersuchungsjahr 2012 im Zuge der Raumnutzungsanalyse erfasst. Der Wegfall des Standortes 1 aus der Planung begünstigt regelmäßigere Querungen des Schwarzstorches, jedoch wurde ein solcher, regelmäßig genutzter Flugkorridor im Gutachten nicht nachgewiesen. Die Kartierung und Beobachtung des Schwarzstorches erfolgte zusätzlich mit Hilfe von 4 Fotofallenstandorte, der Kartierung von 18 potenziellen Nahrungsflächen und von 56 Beobachtungsstunden zur Horstsuche an 11 Beobachtungspunkten im weiteren Umfeld Ende August bis Mitte September 2012. Ein Brutpaar in den Limpurger Bergen ist bisher nicht bestätigt und ist nach bisheriger Datenlage nicht anzunehmen. Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass Beobachtungen der ortsansässigen Biologin im Eisbachtal keine zusätzlichen Schwarzstorch-Sichtungen im Jahr 2013 belegen konnten. Ehemalige genutzte Reviere sind aus dem Mainhardter Wald, im Wald bei Frankenberg und im Wald bei Westheim bekannt, die aufgrund der im Jahr 2013 wiederholten Beobachtungen mit Konzentration im Dendelbachtal grundsätzlich wegen der hohen Standorttreue als besiedelbar einzustufen sind. Bei manchen Revieren ist die Besetzung unterbrochen, u.a. auch wegen abgängiger Horste, die funktional nicht erhalten werden können. Aktuell genutzte projektrelevante Ausweichhorste bzw. Wechselhorste aus den Revierbereichen im Prüfradius sind nicht bekannt. Es gibt weder aktuelle Beobachtungen von balzenden Schwarzstörchen in diesen ehemaligen Revieren noch im Bereich des 3 km-Radius um die Anlagen. Fotobelege erfolgreicher Reproduktion 2011 (5 Jungvögel) und 2012 (2 Jungvögel) ohne konkreten Horststandort gab es nach Hinweisen durch das Regierungspräsidium Stuttgart Referat 56 im Naturraum Virngrund. Der Schwarzstorch wurde von zahlreichen Privatpersonen und Mitglieder der privaten Naturschutzverbände innerhalb der Sommermonate 2013 gemeldet mit räumlichen Schwerpunkt im Bereich des östlichen Dendelbachtals und im Bereich zwischen Ellwanger und Limpurger Berge (siehe Karte ZU). Die von den Einwendern vorgebrachten Flugbeobachtungen und dabei festgestellten Konzentrationen an Flügen im Sommer 2013 haben ihren räumlichen Bezug wohl zu den ehemaligen SchwarzstorchBrutplätzen und zu denen im Raum der Ellwanger Berge.

- 42 Es ist nicht richtig, dass Kenntnisse von Forstbeamten zu Schwarzstorchvorkommen im Gutachten ignoriert worden wären. Alle dem Forst bekannten Daten sind vielmehr in das Gutachten eingeflossen. Es wurden mehrmals die bekannten Schwarzstorchbeobachtungen sowohl bei dem Forstamtsleiter sowie bei dem ständig vor Ort tätigen Forstmitarbeiter abgefragt. Das Forstamt kennt - und hat diesen auch gemeldet - nur einen Horst westlich von Eutendorf (zwischen Westheim und Oberrot). Ein Schwarzstorchhorst nördlich von Eutendorf ist derzeit nicht bekannt. Eine Gefahr der Lebensraumentwertung durch die Anlagen ist nicht gegeben. Regelmäßige Flugwege werden durch die Anlagen nicht zugestellt. Im Bereich der Anlagen befinden sich keine genutzten essentiellen Nahrungshabitate. b) Rotmilan Es wurden - im Gegensatz zum vorliegenden Gutachten - bei allen Anlagenstandorten Rotmilane beobachtet. Ein Rotmilanhorst befindet sich in unmittelbarer Nähe zu den Anlagenstandorten 2+3, sodass das Vorhaben nicht zulässig sei. Zudem wurde ein Brutversuch bei den Anlagenstandorten 3+4 beobachtet. Lockwirkung der gemähten Flächen um WEA für den Rotmilan Der Rotmilan wurde nicht mehr gesichtet, da er störte. Das Naturschutzgesetz gelte hier nicht. Bewertung: Es ist fachlich nicht nachvollziehbar, warum die Milane, deren Nahrungsflächen im Kochertal liegen, ständig den Wald befliegen sollten. Es ist allgemein bekannt, dass Milane über dem Offenland jagen und den Wald zumeist nur sporadisch überfliegen. Auch die Brutplätze sind in der Regel am Waldrand und nicht weit davon entfernt (bei 42 Horsten zwischen 0 und 230 m, im Durchschnitt 57 m). Eine Erklärung für die unterschiedlichen Beobachtungen könnte sein, dass die Entfernung hochfliegender Vögel nur sehr schwierig abzuschätzen ist, weshalb eine sichere Einschätzung, ob die Vögel die Anlagenstandorte überfliegen, am besten an den jeweiligen Standorten gelingt. Es wird auf die Ausführungen unter Einwendung Nr. 10.1 (S. 35) zu den Themen: Erfüllung des Verbotstatsbestandes, naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative und siginifakant erhöhtes Tötungsrisiko verwiesen. Mit den Untersuchungen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) wird nachgewiesen, dass nach dem Verzicht auf den Standort 1 Anlagen an den Standorten 2-5 nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Mortalitätsrisikos bei den genannten Arten führen würden. Der Brutnachweis eines Rotmilanpaares innerhalb der so genannten „Tabuzone“ um den Standort 2 und 3 führt nicht automatisch zu einem Verstoß gegen die Verbote des § 44 BNatSchG. Nach den Hinweisen der LUBW muss in diesem Fall mittels Flugbeobachtungen nachgewiesen werden, dass trotz der Nähe des Brutplatzes zu den Anlagen die Flugbewegungen nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Mortalitätsrisikos führen. Der Nachweis wurde in dem Gutachten erbracht. Diese aus dem Jahr 2012 vorliegende Raumnutzungsanalyse (RNA) ist als vollständig zu werten. Eine im Folgejahr wiederholte Raumnutzungsanalyse würde sicher ein noch konkreteres Bild hinsichtlich der Variabilität der Flugbewegungen bringen, würde jedoch keine wesentlichen neuen Erkenntnisse bringen und ist nach den fachlichen Vorgaben der

- 43 LUBW nicht vorgesehen. Im Zuge der Genehmigung ist der Status Quo heranzuziehen. Milane jagen nicht in geschlossenen Waldflächen, sondern überwiegend im Offenland. Somit bergen Anlagen im Inneren großer Waldgebiete deutlich weniger Konfliktpotenzial für die Milane als Anlagen vor dem Wald, also zwischen den Brutplätzen am Waldrand und den Nahrungsflächen im Offenland. Flüge über breite geschlossene Waldflächen wie die, in denen sich die verbliebenen Anlagen befinden, werden deshalb allenfalls sporadisch oder beim Zug überflogen. Um die geplanten WEA´s gibt es keine freien Wiesenflächen, die gemäht werden. Es gibt dort nur für den Rotmilan als Nahrungshabitat unattraktive Wasser-, Gehölz- und Schotterflächen. Das Beobachten von Flügen in Richtung Wald ist kein Beleg, dass diese auch den Wald queren, da die Vögel häufig in Richtung Wald bis zur Hangkante fliegen und dann wieder abdrehen bzw. ihre Flugrichtung ändern. Überflüge von Rotmilanen über die Limpurger Berge finden zumeist mithilfe der Thermik in größeren Höhen und im Bereich der Hangkanten und -Sporne außerhalb der Rotorenbereiche statt. Letzte Sicherheit, ob die Standorte überflogen werden, erhält man nur durch die Beobachtung an den Standorten selbst. Nach den Hinweisen der LUBW sind deshalb Beobachtungen direkt an den Standorten bzw. bei mehreren Anlagen im geometrischen Mittelpunkt des Polygons vorgeschrieben. Im Rahmen des Gutachtens wurden deshalb mehrere Aussichtsbäume, der Windmessmast und Hubsteiger genutzt, um direkt an den Standorten beobachten zu können. Die Rotmilane in Winzenweiler fliegen sicherlich auch ins Kochertal bei einem geeigneten Nahrungsangebot. Die RNA im Jahr 2012 hat einen regelmäßigen Flugkorridor im Bereich der Anlage 1 festgestellt, für den der Verbotstatbestand bejaht wurde. Standort 1 wurde daher aus Artenschutzgründen nicht weiter verfolgt. An den übrigen Anlagenstandorten liegen wie in der RNA 2012 überprüft keine Hinweise für regelmäßige Flugquerungskorridore des Rotmilans vor. Die Ergebnisse der durch die LUBW durchgeführten Milankartierungen liegen dem Gutachter erst seit Ende des Jahres 2013 vor. Dabei wurde ein Revier in Münster festgestellt, jedoch ohne konkreten Brutplatz, sodass keine konkreten Entfernungen ermittelt werden konnten. Wie bereits ausgeführt, würde selbst ein weiterer Brutplatz, der in der Regel am Waldrand oder nicht weit davon entfernt läge, zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos führen. Es ist allgemein bekannt, dass Milane über dem Offenland jagen und den Wald nur sporadisch überfliegen. Es haben sich somit keine Änderungen für den Gutachter ergeben. Nach den Hinweisen der LUBW ist eine einjährige Untersuchung zumeist ausreichend. Insofern ist aus Sicht des Landratsamtes Schwäbisch Hall eine Ausdehnung der Untersuchung um ein weiteres Jahr nicht angemessen und wird auch nicht gefordert.

- 44 -

c) Sonstige Einwendungen Vögel Die Rastvogel-Kartierungen wurden in einem zu kurzen Zeitraum durchgeführt. Zugvögel wurden nicht registriert. Andere geschützte Tier- und Pflanzenarten (u.a. Lerche, Wachtel, Mittelspecht, Feldschwirl) seien von den geplanten Anlagen betroffen. Es wurde ein Horst des Wespenbussards entdeckt. Die Waldschnepfe brütet in ca. 3 km Entfernung von den Anlagen. Es wird befürchtet, dass die Brut durch das geplante Vorhaben aufgegeben wird. Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der Mäusebussard aufgrund seiner Gefährdung nicht berücksichtigt wurde. Während seiner Brutzeit müssten die Anlagen auch tagsüber abgeschaltet werden. Bewertung: Die Erhebung von Zugvögeln ist nach dem Hinweisen der LUBW nicht Gegenstand des Untersuchungsprogramms im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Es werden allerdings die Rastvögel in den relevanten Strukturen im Umkreis von 2 km zu den Anlagen erfasst. Aufgrund der Waldstandorte wurde daher vermehrt auf das Vorkommen von Schlafplatzansammlungen von ziehenden Singvögeln geachtet. Der Kiebitz brütet in der Eschenau. Im Frühjahr lassen sich regelmäßig kleinere Kiebitztrupps in den Flächen südlich Gaildorf-Münster beobachten. Ein ausgeprägtes Zugvogelgeschehen für die Brutvögel im Bereich der Anlagen konnte während der vollständigen Herbstzugerfassung der Rastvögel im Jahr 2012 nicht festgestellt werden. Da dem Herbstzuggeschehen eine größere Bedeutung beizumessen ist und dieser zumeist länger andauert, wurde wegen der geringen Bedeutung des Rastvogelgeschehens im Bereich von 2 km um die Anlagen auf eine Erfassung des Frühjahrszuges in Abstimmung mit der UNB verzichtet. Dies begründete sich darauf, dass Überflüge des Kiebitz über die Limpurger Berge im Zuge der Raumnutzungsanalyse im Frühjahr 2012 nicht festgestellt werden konnten. Der Mittelspecht bevorzugt Habitate, die eher an den sonnengeprägten Waldrändern mit älteren Eichen und Streuobstflächen auftreten. Lerche, Wachtel und Feldschwirl sind Offenlandarten, die keine Bruthabitate innerhalb der beanspruchten Waldstandorte im Bereich der Anlagen besitzen und nicht durch Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffen sind. Zudem handelt es sich um keine kollisionsgefährdete Vogelarten, wie den LUBW-Hinweisen zu entnehmen ist. Derzeit liegen der UNB keine konkreten Hinweise auf einen Brutstandort des Wespenbussards vor. Dieser wäre konkret zu benennen. Im Rahmen der Erhebungen der Fortpflanzungsstätten ist bei größer gewählten Untersuchungsradien und größeren Waldgebieten grundsätzlich von einer höheren Fehlerwahrscheinlichkeit auszugehen. Diese Umstände sind aber nicht Ermittlungsdefiziten zuzuordnen. Auch wenn die Waldschnepfe eine störungsempfindliche Art ist, so sind 3 km Abstand zur Anlage ein ausreichend großer Abstand, um einen dauerhaften Fluchtreflex und damit Aufgabe eines potenziellen der UNB nicht bekannten und konkret benannten Brutplatzes zu unterstellen. Der Mäusebussard wurde von der LUBW nicht als windkraftempfindlicher Brutvogel eingestuft. Wegen der 5-fach höheren Bestandesdichte im Vergleich zum Rotmilan ist kein nachhaltiger Effekt auf den Populationsbestand zu erwarten, wenn auch der Mäu-

- 45 sebussard in der bundesweiten Statistik von Dürr (Vogelschutzwarte Brandenburg) höhere Kollisionsopferzahlen deutschlandweit aufweist.

Es werden Kritikpunkte am artenschutzrechtlichen Gutachten geäußert: 1. Signifikant erhöhtes Tötungsrisiko an Standort 1 und 6 laut Gutachten 2. Flüge von Rotmilan in Richtung WEA 2 und 3 beobachtet. Nahrungshabitate im Kocher und Fischachtal. 3. Ergebnisse der Milankartierer berücksichtigen 4. Nicht ganzes Jahr bei Standort 5 untersucht 5. Es wird angezweifelt, dass Anlagen in so kurzer Nähe so gravierend unterschiedliche Aussagen zulassen 6. Willkürliche Bewertung der Brutzeiten 7. Verschweigen einer Schwarzstorchbeobachtung 8. Schwarzstorchbeobachtungen 2013 der NABU Ortsgruppe (9. 4 – Anfang August) wurden vom Gutachter nicht bestätigt 9. Welche Prüfbereiche gelten? Bewertung: zu 1) In der saP steht nicht, dass für den Standort 6 ein signifikant erhöhtes Mortalitätsrisiko für den Rotmilan festgestellt wurde und deshalb ein Verstoß gegen § 44 vorliegt. Der Standort 6 ist zudem nicht Gegenstand des vorliegend zu beurteilenden immissionsschutzrechtlichen Antrags. Der Standort der WEA 1 wurde gerade wegen des aus Sicht des Gutachters signifikant erhöhten Tötungsrisikos nicht weiter verfolgt. zu 2) Das Beobachten von Flügen in Richtung Wald ist kein Beleg, dass diese auch den Wald queren, da die Vögel häufig in Richtung Wald bis zur Hangkante fliegen und dann wieder abdrehen bzw. ihre Flugrichtung ändern. Letzte Sicherheit, ob die Standorte überflogen werden, erhält man nur durch die Beobachtung an den Standorten selbst. Nach den Hinweisen der LUBW sind deshalb Beobachtungen direkt an den Standorten bzw. bei mehreren Anlagen im geometrischen Mittelpunkt des Polygons vorgeschrieben. Im Rahmen des Gutachtens wurden deshalb mehrere Aussichtsbäume, der Windmessmast und Hubsteiger genutzt, um direkt an den Standorten beobachten zu können. Die Rotmilane in Winzenweiler fliegen sicherlich auch ins Kochertal bei einem geeigneten Nahrungsangebot. Die aufgezeichneten Flugbewegungen führten allerdings überwiegend über den Standort 1, der auch die kürzeste Verbindung ins Kochertal darstellt. Dieser wurde aus Artenschutzgründen nicht weiter verfolgt. zu 3) Die Ergebnisse der durch die LUBW durchgeführten Milankartierungen liegen dem Gutachter erst seit Ende des Jahres 2013 vor. Dabei wurde ein Revier in Münster festgestellt, jedoch ohne konkreten Brutplatz, sodass keine konkreten Entfernungen ermittelt werden konnten. Wie bereits ausgeführt, würde selbst ein weiterer Brutplatz, der in der Regel am Waldrand oder nicht weit davon entfernt läge, zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos führen. Es ist allgemein bekannt, dass Milane über dem Offenland jagen und den Wald nur sporadisch überfliegen. Es haben sich somit keine Änderungen für den Gutachter ergeben.

- 46 zu 4) Der Standort liegt innerhalb des Untersuchungsradius der Horstsuche und der Flugbeobachtungen der anderen untersuchten Standorte, so dass für den Standort 5 aussagekräftige Untersuchungsdaten, die den gesamten vorgeschriebenen Untersuchungszeitraum umfassen, vorliegen. Bei dem Waldbestand handelt es sich um ein durchschnittlich 33 Jahre altes Stangenholz, das von Fichte und Tanne dominiert wird. Derartige Bestände sind nur von geringer Bedeutung für die Avifauna, sofern keine Habitatbäume eingestreut sind. Vier Begehungen sind deshalb fachlich vertretbar, zumal auch keine Habitatbäume im Bestand vorkommen. Ein naturschutzfachlicher Erkenntnisgewinn ist aufgrund der vorgefundenen Struktur nicht zu erwarten und weitere Begehungen damit auch nicht erforderlich. zu 5) Auf 3,5 km Entfernung können sich durchaus gravierende Unterschiede bei den Flugbewegungen ergeben (siehe Karten der Flugbewegungen). Insofern sind die vorgetragenen Zweifel nicht nachvollziehbar. zu 6) Die Einschätzung der Brutzeit/Zugzeit richtet sich nach HÖLZINGER & BAUER 2012 und ist nicht willkürlich. Entscheidend ist, dass die Beobachtungen alle außerhalb des engen Zeitfensters lagen, in dem keine ziehenden Schwarzstörche zu erwarten sind. Dieses Zeitfenster erstreckt sich von Ende Mai (Anfang Juni) bis (Mitte) Ende Juli. zu 7) Es ist richtig, dass die Karte der Flugbeobachtungen des Schwarzstorches nicht nochmals erneuert wurde, um die Beobachtung vom April 2013 noch einzuarbeiten. Der Grund liegt darin, dass sich aus der Beobachtung keine veränderte artenschutzrechtliche Bewertung der geplanten Standorte ergeben hätte, da das Beobachtungsdatum nicht außerhalb der Zugzeit lag. Die Beobachtung erhärtet nur die ohnehin dargelegte artenschutzrechtliche Konfliktsituation des aufgegebenen Standorts 1. Das Gutachten war zum Zeitpunkt der Begehung mit der Schwarzstorchsichtung im April 2013 bereits abgeschlossen. Nichtsdestotrotz wurde aufgrund der Beobachtung zusätzlich eine umfangreiche Schwarzstorchhorstsuche mit verschiedenen Fachleuten in dem mutmaßlichen Horstgebiet im Eisbachtal durchgeführt. Ebenfalls wurde von dem Gutachter nach der Begehung im April 2013 der angeblich von einer Biologin seit zwei Wochen beobachtete Rotmilanhorst in einer Kiefer überprüft. Der Rotmilanhorst befand sich allerdings nicht in der Kiefer (Rabenkrähenhorst), sondern in einer Douglasie ca. 190 m entfernt von der Kiefer. Der Rotmilanhorst befindet sich innerhalb des 1-km-Radius der Anlagen 2 und 3 und wurde deshalb noch nachträglich für diese Anlagen bewertet, ohne das bisherige Ergebnis zu verändern. zu 8) Beobachtungen des NABU nach dem April 2013, also nach dem Abgabetermin des Gutachtens im April 2013 können nicht in dem Gutachten enthalten sein. Die jetzt mit den Einwendungen überlassenen Daten wurden nachträglich zusammen mit anderen vorliegenden Beobachtungsdaten ausgewertet. Es wird auf die Ausführungen unter Einwendung Nr. 10.1.1 verwiesen. zu 9) Zu den Radien bei den Schwarzstörchen ist nach den Hinweisen der LUBW folgendes auszuführen:

- 47 10 km:

3 km:

sind Vorkommen innerhalb dieses Radius bekannt, müssen die Flugwege ermittelt werden. sog. „Tabuzone“. Sind innerhalb dieses Radius Fortpflanzungsstätten bekannt ist die Planung aufzugeben oder es müssen die Flugkorridore und Nahrungshabitate im Gelände im 1 kmRadius um die Anlagen erfasst werden um nachzuweisen, dass die WEAs außerhalb der vorwiegend genutzten Flugkorridore liegen.

- Zweifel, ob keine Auswirkungen auf Vögel im 1450 Meter entferntem Vogelschutzgebiet Bewertung: Für das VSG werden bestimmte zu schützende Vogelarten definiert. Nach dem Windenergieerlass Baden-Württemberg vom 09.05.2012 befindet sich das VSG weit außerhalb der für diese Vogelarten definierten Abstandsradien, innerhalb derer eine Kollisionsgefährdung oder eine Störung zu erwarten ist. Die Anlagen liegen in der mehr als doppelten Entfernung des empfohlenen Puffers der LUBW um VSG, selbst mit windkraftempfindlichen Vogelarten. Eine Beeinträchtigung der Schutzziele des VSG ist damit ausgeschlossen.

• Ungenügende gutachterliche Darstellung der Prüfradien • Beobachtungen von Eulenvögeln sind gutachterlich nicht dokumentiert

- 48 Bewertung: Die Prüfradien sind ausreichend in Karte und Text dokumentiert. Die Untersuchung der Eulenvögel ist nach den Hinweisen der LUBW mit Ausnahme des Uhus und der bei uns nicht vorkommenden Sumpfohreule nicht vorgesehen. Aus der Artengruppe der Eulenvögel ist auch nur der Uhu und die Sumpfohreule als windkraftempfindlich (kollisionsgefährdet) eingestuft. Der einzige im Rahmen der Datenrecherche bekannte Brutplatz des Uhus befindet sich in 7 km Entfernung zu den Anlagen und somit außerhalb des Radius (6 km), der eine Untersuchung der Flugbewegungen notwendig macht. Die Untersuchung der Eulenvögel ging somit weit über die Empfehlungen der LUBW hinaus. Unabhängig davon ist eine Untersuchung mittels weitreichender Klangattrappen auch nicht an jedem Standort notwendig um das Vorkommen des Uhus in dem Waldgebiet abzuklären. Nach Südbeck empfiehlt sich ein artspezifischer Abstand von bis zu 1000 m. Durch einen zu engen Abstand der Abspielorte würde zudem das Problem des Mitziehens der Vögel bestehen. Die Ergebnisse sind deshalb auf den Standort 5 übertragbar. Zur Untersuchung potenzieller Fortpflanzungsstätten im Untersuchungsgebiet der Revierkartierung wurden die Eingriffsflächen nach Höhlenbäumen abgesucht. Es wurde nur der Waldkauz bei der Untersuchung nachgewiesen. Dieser zählt nicht zu den windkraftempfindlichen Arten. Eine Darstellung der Nachweise des Waldkauzes außerhalb der Eingriffsflächen bringt keinen Erkenntnisgewinn für die saP. Innerhalb der Eingriffsflächen und des 75 m - Puffers wurden keine Höhlenbäume nachgewiesen, die von Eulen genutzt werden. - 2013 hätte für zusätzliche Untersuchungen genutzt werden sollen. Daten der Milankartierung 2013 sollten eingearbeitet werden. Bewertung: Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde ist eine Ausweitung des Untersuchungszeitraumes nicht notwendig. Nach den Hinweisen der LUBW ist eine einjährige Untersuchung ausreichend. Auch der Untersuchungsumfang ist ausreichend. Zu den Ergebnissen der Milankartierung 2013: siehe Ausführungen Einwendungen Rotmilan. - Alle erwähnten Studien zur Beeinträchtigung von Vogelarten durch WEAs sind an deutlich kleineren WEAs erfolgt. - Empfindlichkeit des Kiebitzes beim Zug nicht berücksichtigt. Bewertung: Der Einwand ist generell richtig. Jedoch gibt es eine Untersuchung im Auftrag des NABU (Hötker 2006) zum Repowering und der Auswirkung auf Vögel. Hier zeigt sich, dass das Meideverhalten mit der Höhe zunimmt, bei einigen Arten allerdings auch abnimmt. Zusammenfassend kommt die Studie zu dem Ergebnis, dass • WEA einen geringen Einfluss auf Brutvögel besitzen, • lediglich für die Gruppe der Watvögel konnte ein signifikanter Vertreibungseffekt festgestellt werden, • WEA hatten deutlich stärkere Auswirkungen auf Gastvögel außerhalb der Brutzeit, • für Enten, Gänse und einige Watvogelarten konnte ein Vertreibungseffekt von WEA signifikant belegt werden,

- 49 • die Kollisionsraten von Vögeln hingen im Wesentlichen mit den Standorten der WEA zusammen, • Standorte an Gewässern und kahlen Bergrücken forderten signifikant mehr Opfer als WEA in übrigen Lebensräumen. (Bei Fledermäusen im Wald signifikant höhere Opferzahlen), • für die meisten Brutvögel hat ein Repowering eher positive Wirkungen, • außerhalb der Brutzeit ist eine artspezifische Beurteilung notwendig und • ein Repowering dürfte die Kollisionsgefahr für Vögel erhöhen. Die Unterschiede sind allerdings gering. Es muss hierbei allerdings berücksichtigt werden, dass aufgrund der höheren Leistung auch weniger Anlagen gebaut werden müssen und die Abstände zwischen den Anlagen deutlich größer werden. Im relevanten Umfeld der Anlagen sind keine größeren Rastgebiete mit Vorkommen der genannten empfindlichen Watvogelarten, Gänse und Enten. Der frühere Rastplatz der Kiebitze befindet sich in 2 km Entfernung und damit weit außerhalb der in Studien angeführten Wirkzone der WEA auch bei Einrechnung der Korrelationsparameter für höhere Anlagen (Hötker 2006). Bei den Flugbeobachtungen wurden keine die Anlagenstandorte überfliegende Kiebitze gesichtet. Eine Zugvogeluntersuchung ist nach den Hinweisen der LUBW nicht vorgesehen (bisher keine Schlagopfer in BW und 3 in Deutschland). 10.1.2 Fledermäuse Die Abschaltung der Anlagen zum Fledermausschutz ab 6 m/s Windgeschwindigkeit wird für willkürlich erachtet. Das Gondelmonitoring als Vermeidungsmaßnahme wird für nicht ausreichend erachtet. Fledermäuse sterben bereits vorher an Lungenverletzungen aufgrund des Drucks der Rotoren. Die geplanten Abschaltungen der Anlagen seien nicht nachvollzieh- und überprüfbar deklariert. Aus den Planunterlagen ist nicht ersichtlich, wie der Schutz der Fledermäuse gewährleistet werden kann. In Untersuchung wird nur von Wochenstubenzeit gesprochen, es werden dafür aber keine Standorte angegeben. Anscheinend wurde nicht danach gesucht. Es wurden 24 verschiedene Fledermausarten gefunden. Beim Feststellen der durch das Projekt besonders betroffenen Arten anhand der Totfundtabelle 10 ist dem Gutachter ein Denkfehler unterlaufen: Dass nur so wenige Individuen von der Gr. Bartfledermaus und vom Grauen Langohr unter WEAs aufgefunden worden sind, liegt womöglich nicht daran, dass sie nicht betroffen sind, sondern daran, dass die Art derart selten ist und somit die Wahrscheinlichkeit einer Tötung gering ist . Bewertung: Zur konkreten Erfassung der Fledermäuse im Zuge des Genehmigungsverfahrens erfolgte eine Begehung entlang von Wegen (meiste Nachweise, da Leitstruktur u. Jagdhabitatkorridor) und auch innerhalb des Waldes. Zwischen Ende April und Mitte bis Ende Oktober 2012 wurden 20 nächtliche Dektorbegehungen durchgeführt. Davon entfielen 5 auf den Frühjahrszug, 4 auf die Wochenstubenzeit und 11

- 50 auf den Sommer- u. Herbstzug. Automatische Erfassungen durch stationäre Batcorder erfolgten am Boden an 9 Terminen zwischen Mitte Mai und Ende September 2012. Fledermaus-Aktivitätsmessungen wurden an Spitze von Masten u. Hebebühnen. Am Windmessmast erfolgten kontinuierliche Messungen der Aktivität von Ende August bis Ende Oktober 2012. Es gelangen 612 Fledermausnachweise mit Detektorbegehungen von insg. mindestens 13 Arten: Zwergfledermaus (390 Nachweise); Mopsfledermaus (50), Breitflügelfledermaus (44), Fransenfledermaus (28), Rauhautfledermaus (19), Kl. U. Gr. Bartfledermaus (13), Kleiner Abendsegler (11), Zweifarbfledermaus (7), Mückenfledermaus (4), Braune u. Graue Langohrfledermaus (4), Großes Mausohr (3), Nordfledermaus (1); Gattung Myotis (16), tiefrufende Artengruppierung Nycmi (8) Für Fledermäuse ist nach derzeitigem Stand des Verfahrens im Hinblick auf den Bau der Anlagen von keiner Störung oder einem Meidungsverhalten auszugehen. Planbedingte Auswirkungen des Betriebs der Anlagen sind die kollisionsbedingte Tötung bzw. das sog. Barotrauma (Luftdruckunterschiede erzeugen innere Verletzungen) und die Beschädigung von Quartierstandorten als Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Aufgrund der im Projektgebiet vorhandenen Waldsituation und des existenten Breitfrontzuges ist für windkraftrelevante Fledermausarten für die geplanten Standorte grundsätzlich von einem erhöhten Konfliktrisiko bzgl. des Tötungstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 auszugehen. Daher wurde für die Dauer von 3 Jahren ein Gondelmonitoring verpflichtend festgelegt. Die auszuwertenden Detektorergebnisse müssen jährlich der UNB vorgelegt werden. Für das erste Gondelmonitoringjahr wurden die Abschaltzeiten auf die folgenden verbindlichen Zeiträume und Parameter festgelegt: Im ersten und zweiten Betriebsjahr müssen die Anlagen bei Windgeschwindigkeiten unterhalb 6 m/s und einer Temperatur von mindestens 10° C in Gondelhöhe im Zeitraum vom 01. April bis 31.10. abgestellt werden. Die Abschaltung erfolgt zwischen 01.04. und 31.10., davon zwischen 01.04. und 31.08. zwischen 1 h vor Sonnenuntergang und bis Sonnenaufgang und zwischen 01.09. und 31.10. zwischen 3 h vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang. Im zweiten Betriebsjahr kann der im Fach-Gutachten genannte Abschaltalgorithmus basierend auf den Ergebnissen aus dem ersten Monitoringjahr angepasst eingesetzt werden. Im dritten Betriebsjahr ist der anlagenspezifische Betriebsalgorithmus anzuwenden. Alle 3 Jahre ist für eine auszuwählende Anlage eine Validierung des Abschaltalgorithmus vorzunehmen. Die in der Praxis bereits gemachten Erfahrungen mit den Betriebsalgorithmen werden schon jetzt als geeignet angesehen, das kollisionsbedingte Risiko für Fledermäuse zu minimieren (in der Praxis mit hoher Erfolgsquote getestet durch BRINKMANN, Institut für Umweltplanung, Leibnitz Universität Hannover2). Es kann angenommen werden, dass aufgrund des fehlenden Wissens die vom Aussterben bedrohten Fledermäuse etwas höhere Vorkommen besitzen, diese aber bisher nicht bekannt waren. Daher dürfte für solche in hohem Maße betroffenen Arten unter Einsatz des Gondelmonitorings und der daraus abgeleiteten standortbezogenen Abschaltzeiten ein Fortbestand dieser Arten gewährleistet sein.

2

siehe dazu auch „Entwicklung von Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen, Ergebnisse eines Forschungsvorhabens, BRINKMANN, BEHR, NIERMANN, REICH (Hrsg.) (2011)

- 51 Wochenstuben von Fledermäusen wurden keine gesucht, da das Hauptproblem für diese Tiergruppe in der Gefahr der Kollisionen mit den Rotoren zu sehen ist. Von der Anzahl der Nachweise ausgehend, ist vielleicht mit einer kleinen Wochenstube der Fransenfledermaus und der Kleinen Bartfledermaus zu rechnen, sowie mit Männchenquartieren aller nachgewiesenen Arten. Quartiere der Breitflügelfledermaus und der Zwergfledermaus sind in den umliegenden Siedlungen zu erwarten, wobei diese zwei Arten häufig vorkommen. Von beiden Arten sind aber keine Wochenstuben bekannt. Außerdem wurden die Rodungsbereiche (erfolglos) nach Habitatbäumen für Fledermäuse abgegangen. Die zwei in der Nähe befindlichen Winterquartiere beherbergen allesamt Arten, die bislang nur äußerst selten oder noch nie als Schlagopfer aufgetreten sind (Ausnahme Zwergfledermaus). Sie wurden bei der Untersuchung auf dem Windmessmast in ca. 100 m Höhe, einer Höhe in der bei laufenden Anlagen die Gefahr von Fledermausschlag besteht, nicht nachgewiesen. Daraus muss gefolgert werden, dass die in den beiden Winterquartieren überwinternden Individuen verschiedener Fledermausarten nicht der Gefahr ausgesetzt sind ein Schlagopfer zu werden. Die Wahrscheinlichkeit für eine Fledermaus ein Schlagopfer zu werden, hängt mit ihrer bevorzugten Flughöhe zusammen. Die ist bei Großen Bartfledermäusen und Grauen Langohren erfahrungsgemäß gering. Keine dieser Arten wurden am Windmessmast in 100 m Höhe nachgewiesen. Eine Änderung der im Gutachten gemachten Einschätzung ist somit nicht angezeigt und wäre deshalb auch falsch. Die Ausführungen im Gutachten werden für ausreichend erachtet. 10.1.3 Sonstige Tiere/ Luchs Der Luchs hält sich wieder in den Limpurger Bergen auf bzw. es ist damit zu rechnen, dass der Luchs und die Wildkatze wieder zuwandern würden. Es gibt Hinweise/Nachweise, dass sich der Luchs wieder in der Umgebung von Gaildorf aufhält. Berücksichtigung von geplanten WEA an Kohlenstraße bei Bewertung von Wildkorridor notwendig. Andere geschützte Tier- und Pflanzenarten (u.a. Stendelwurz, Zauneidechse, Hirschkäfer) seien von den geplanten Anlagen betroffen. Wer überwacht die Maßnahmen zur Rettung der Gelbbauchunke Gelbbauchunke auch außerhalb künstlicher Gewässer untersucht? Bei Verfüllung der Gräben Vernichtung von Überwinterungsverstecken der Gelbbauchunke. Fehlende Wirkfaktoren • optische Beunruhigung durch Baustellentätigkeit • kleinklimatische Veränderungen durch Rodungen entlang der Wege • Beunruhigung durch Schlagschatten, Blinkleuchten, Vibrationen, Schwingungen auf Reptilien, Luchs und Wildkatze • Lockwirkung Wasserflächen

- 52 Bewertung: Der Luchs ist auf große unzerschnittene Landschaftsräume angewiesen. Solche sind in den Limpurger Bergen mit mehr als 1.000 km² zusammenhängender Waldfläche vorhanden, die als Streifgebiete dienen können. Bisher ist in BadenWürttemberg lediglich im Schwarzwald ein Nachweis des Luchses belegt. Die der UNB vorgelegten Fotos wurden nach Prüfung durch eine Expertenkommission von der FVA Freiburg als kein sicherer Luchsnachweis eingestuft. Auch bei einer Bestätigung des Nachweises durch die FVA in Freiburg stellen die geplanten Windkraftstandorte kein erhebliches Wanderungshindernis dar. Eine Population des Luchs ist im Projektgebiet nicht vorhanden. Es fehlt für eine erfolgreiche Ansiedlung eine Initialpopulation. Punktuelle Bauvorhaben sind für das Tier ohne Relevanz. Eine Minderung der Lebensraumqualität tritt nicht ein. Die höhere Forstbehörde führt in Ihrer Stellungnahme aus, dass WEA Nr. 2 am westlichen Rand eines Wildtierkorridors nach Generalwildwegeplan (Breite 1 km) liegt, ohne diesen jedoch in seiner Funktionalität wesentlich einzuschränken. Die relevanten streng und besonders geschützten Arten wurden im saPGutachten behandelt. Auf den Waldstandorten sind keine Orchideenarten oder der Hirschkäfer betroffen, da die Habitatbäume und geeignete Standortbedingungen für die Existenz dieser Art fehlen. Das Vorkommen der Zauneidechse wurde nicht festgestellt und kann aufgrund der ungeeigneten Habitateigenschaften nicht als relevant angenommen werden. Die Überwachung der Maßnahmen muss, wie auch die Überwachung der sonstigen Ausgleichs-, Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen von einer sachkundigen Person im Rahmen der ökologischen Baubegleitung durchgeführt werden. Eine entsprechende Nebenbestimmung wurde in die Genehmigung aufgenommen. Die Suche nach der Gelbbauchunke beschränkte sich nicht auf künstliche Gewässer. Die Tiere überwintern nicht unmittelbar neben den Kleingewässern, da die Überwinterungsplätze eine ausgeglichene Bodenfeuchte benötigen und sich in der Regel in 10-70 cm Tiefe in einem Hohlraumsystem im Wald zum Teil auch im Mulmsystem von Baumstümpfen befinden. Die optische Beunruhigung durch Baustellentätigkeit wurde bei der Bewertung mit berücksichtigt. Das Aufweiten der Waldwege führt zu einer höheren Diversität und fördert den Artenreichtum bei Pflanzen, Reptilien und Insekten (siehe Artenliste). Es wird deshalb nicht als Verschlechterung unter artenschutzrechtlichen Aspekten bewertet. Der in den Einwendungen angeführte Artenreichtum findet sich vor allem entlang der lichtdurchfluteten Waldwege. Auch die angeführten Arten der Roten Liste wachsen entlang oder auf den Wegen. Der Nachweis für das Nichtzutreffen der Belastung der Tiere durch Schlagschatten und Vibrationen kann nicht im Rahmen dieser saP erbracht werden, zumal die aufgeführten Arten Luchs, Wildkatze und Reptilien (mit Ausnahme der nicht streng geschützten Waldeidechse) im Wald nicht nachgewiesen wurden.

- 53 Eine Lockwirkung der Wasserflächen ist für die windkraftempfindlichen Arten auszuschließen, da diese aufgrund der Hin- und Rückführung mit dem Unterbecken im kontinuierlichen Austausch stehen. Zudem fungieren die Wasserflächen nicht als Nahrungshabitate, da diesen wegen ihrer technischen Funktion eine belebte Gewässersohle oder ein Uferrand fehlt, der von windkraftempfindlichen Arten wie Schwarzstorch und Schwarzmilan als attraktive Nahrungsflächen aus der Luft wahrgenommen würde. Allenfalls ist mit Entenvögeln zu rechnen, die häufiger als die übrigen Arten auftreten, jedoch nicht zu den windkraftempfindlichen Brutvögeln zu zählen sind. Ein Monitoring ist daher unverhältnismäßig. 10.2

Landschaftsschutz

10.2.1 Landschaftsbild • Die Erläuterungen zum Landschaftsbild werden für nicht korrekt erachtet (falsche Bewertung sowie Nichtberücksichtigung der Dorfkirche Münster). • Das Landschaftsbild/ Naherholungsgebiet von Gaildorf wird schwerwiegend beeinträchtigt/zerstört. • Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wird monetär ausgeglichen. Es wird befürchtet, dass in Gaildorf bzw. beim Einwender kein Ausgleich ankommen wird. • Das Naherholungsgebiet von Gaildorf wird zerstört. Das hier angewandte pauschale Modell mit den 3 Wirkzonen mag vielleicht im Flachland anwendbar sein – nicht jedoch in einer solchen Mittelgebirgslandschaft wie dem Schwäbisch Fränkischen Wald (SFW). Ferner MUSS die Dimensionierung der Wirkzonen abhängig sein von der Größe des wirkenden Objektes. Dass es in der Wirkzone 2 keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes geben soll – folglich keine Bereiche existieren, von denen aus die Windräder wahrgenommen werden – ist eindeutig unzutreffend. Nahezu vom gesamten westlichen Bereich der Wirkzone sind die Windräder sichtbar. Auch die bebaute Zone pauschal als Wirkzone auszublenden, ist nicht statthaft. Wenn man als Kriterien für Landschaftsvielfalt – wohl gemerkt im Sinne des Naturschutzgesetzes „Hochspannungsleitungen“ und „Straßendichte“ mit heranzieht, ist das in unseren Augen blanker Zynismus. Es muss stattdessen von einer „mittleren bis hohen Wertigkeit“ gesprochen werden. Warum soll die „ Bewertung der Schönheit….ein nicht so starkes Gewicht finden“? Es ist einfach absurd, davon zu sprechen, dass „die Hauptbeeinträchtigungen hauptsächlich in der Wirkzone 3 als jene mit dem geringsten Ausmaß der Erheblichkeit auftreten. Die Visualisierung der WEAs ist fehlerhaft erfolgt. Bewertung:

- 54 Bereits auf Ebene von Regional- u. Bauleitplanung ist das Schutzgut Landschaft in der Abwägung zu berücksichtigen. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist das Landschaftsbild als Schutzgut in der Abwägung im Einzelfall anlagen- u. standortbezogen abzuarbeiten. Dafür sind als wichtige Arbeitsschritte eine Landschaftsbilderfassung und -bewertung vorzunehmen. Eine Alternativenprüfung muss hier als Entscheidungsgrundlage berücksichtigen, dass das Konzept des Naturstromspeichers eine Lage erfordert, die eine ausreichend windhöffige Fläche in einem engen räumlichen Zusammenhang mit einem geeigneten Fließgewässer vereint. Dies ist hier unstrittig der Fall. In der Abwägung gegenüber anderen Flächen muss hier konstatiert werden, dass die Landschaft um den Vorhabensstandort nicht als so einzigartig und herausragend schützenswert eingestuft werden kann, um anderen Gebieten mit ähnlichen topografischen Eigenheiten hier den Vorrang einräumen zu müssen. Im Hinblick auf die klimatischen Vorteile regenerativer Energien ist festzustellen, dass bei einer erheblichen und nachthaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds durch Windenergieanlagen dieser Nachteil nicht schon deshalb als ausgeglichen anzusehen ist, weil die Anlagen im Sinne des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg zum Schutz des Klimas beitragen und die natürlichen Ressourcen schonen; die Klimaziele sind jedoch in der heutigen Zeit der Energiewende ein gewichtiges Abwägungskriterium. Zur Frage der Erheblichkeit der Eingriffe ins Schutzgut Landschaft macht das Bundesnaturschutzgesetz keine genauen Vorgaben. Ergibt sich der Verdacht oder die Möglichkeit für eine erhebliche Beeinträchtigung, dann ist die Eingriffsregelung anzuwenden. Es gibt folglich keine einheitlichen und verbindlichen Vorgaben für die Bewertung des Landschaftsbildes. Welche naturschutzfachliche Methode hier angewendet wird, und es gibt davon einige, ist durch den Planungsträger und der Genehmigungsbehörde festzulegen. Einige Kriterien zur Bewertung sind im Windenergieerlass Baden-Württemberg nachzulesen. Grundsätzlich sind die nach § 1 BNatSchG für das Schutzgut Landschaftsbild im Rahmen der Eingriffsregelung nach § 15 BNatSchG zu betrachtenden Untersuchungsgegenstände die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft. Erst dann, wenn Windenergieanlagen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von herausragender Vielfalt, Eigenart und Schönheit führen, überwiegen die Aspekte des Landschaftsschutzes in der Regel die mit der Errichtung von Windenergieanlangen verfolgten Belange. Dies gelte auch, so der Windenergieerlass BadenWürttemberg, wenn keine ausreichende Windhöffigkeit (vgl. Kap. 4.1 zur Mindestertragsschwelle) vorliegt. Vorliegend wird von einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgegangen. Allerdings handelt es sich bei dem im Umfeld der geplanten Anlagen vorhandenen Landschaftsbild um kein solches von herausragender Vielfalt, Eigenart und Schönheit. Diese Beurteilung im Gutachten wird von der Unteren Naturschutzbehörde geteilt. Die erforderliche Mindestertragsschwelle und damit eine ausreichende Windhöffigkeit sind zudem am vorliegenden Standort gegeben. Hinzu kommt, dass das Gesamtprojekt Naturstromspeicher Gaildorf sich nicht nur dadurch auszeichnet, dass es der Erzeugung von regenerativem Strom mit der Windkraft, sondern auch der Zwischenspeicherung von eigenem Windkraftstrom und sonstigen Stromüberschüssen im Netz, die in Zukunft überwiegend regenerativen Energieerzeugungsanlagen zuzuordnen sind, der Bereitstellung von Regelenergie und der Bereitstellung von Kraftwerksleistung im Falle von Versorgungs-

- 55 knappheit dienen wird. Im Sinne des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg liefert es damit einen Beitrag zur CO2-Reduzierung. Insgesamt überwiegen nach den Maßstäben des Windenergieerlass Baden-Württembergs die für das Vorhaben sprechenden Belange die des Landschaftsbildes. Auf diesem rechtlich vorgegebenen Maßstab basiert die Betrachtung des Landschaftsbildes. Da es sich nicht um Gebiete ohne Vorbeeinflussung handelt und die Sichtbarkeit zu überwiegendem Anteil nur aus der Fernwirkzone möglich ist, wird die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als stark, nicht aber als schwerwiegend bewertet. Im Gegensatz zu z.B. den Schutzgütern Biotope und Boden, kann das Schutzgut Landschaft nicht in konkreten Werten und Zahlen beurteilt werden. Der Gutachter muss eine möglichst objektive verbal argumentative Bewertung vornehmen. Die o.g. Untersuchungsgegenstände sind zu konkretisieren. Dies geschieht meist durch strukturell –objektive und ästhetisch-subjektive Elemente. Der Erholungswert der Landschaft im Sinne der landschaftsbezogenen Erholung ist ebenfalls zu behandeln. Die Bewertung des Büros GEKOPLAN ist schlüssig und fachlich nicht zu beanstanden. Bezüglich der Thematik der Dorfkirche Münster wird auf die Ausführung zu Einwendung Nr. 15, Denkmalschutz, verwiesen. Bezüglich der Visualisierung von Standort B ist es in der Tat so, dass diese fehlerhaft war und die Anlagen an der falschen Stelle in das Bild eingefügt wurden. Die Abstände zwischen den WEAs wurden korrekt dargestellt, jedoch sind die Standorte auf dem Bild insgesamt zu weit nach rechts hinein montiert worden. Die Fehldarstellungen sind jedoch nicht relevant für die Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen. Zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen und der Höhe der Ausgleichsabgabe aufgrund des Eingriffs in das Landschaftsbild wurde eine Landschaftsbildanalyse erstellt und vorgelegt. Im Ergebnis dieser Studie wurde eine starke, jedoch nicht schwerwiegende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes festgestellt. Die vorgelegten Fotosimulationen sollten die Erläuterungen und Ergebnisse der Landschaftsbildanalyse lediglich unterstützen. Fotosimulationen können nicht die Realität darstellen. Sie sollen einen Eindruck vermitteln, wie die Landschaft durch die WEAs verändert wird. Die Visualisierung von Standort B wurde vom Antragsteller am 05.03.2014 überarbeitet (siehe Antragsunterlagen, Ordner 2, Anlage 2.2). 10.2.2 Schutzgebiete Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes durch die 350 m entfernten Anlagen Bewertung: Im Windenergieerlass Baden-Württemberg vom 09.05.2012 werden keine Abstände zu Landschaftsschutzgebieten definiert. Die Windenergieanlagen liegen auch nicht innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Aufgrund der Entfernung zu den FFH-Gebieten, dem Eisbachtal, dem Regionalen Grünzug sowie dem LSG sei das Vorhaben unzulässig.

- 56 Bewertung: Die Auswirkungen auf das FFH-Gebiet (Kochertal Abtsgmünd-Gaildorf und Rottal) wurden in der FFH-Vorprüfung bewertet. Auswirkungen auf die gemeldeten Arten Grüne Keiljungfer (Libelle), Steinkrebs, Kammmolch, die Fischarten Groppe, Bachneunauge und Strömer, den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Schmetterling) und die Gelbbauchunke) wurden nicht festgestellt. Auch die obere Raumordnungsbehörde beim RP Stuttgart hat in ihrer Stellungnahme unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter Abschnitt 1.2.3 der Antragsunterlagen keine raumordnerischen Bedenken gegen die Planung geltend gemacht. Die obere Raumordnungsbehörde hat mitgeteilt, dass die geplanten Anlagenstandorte Ziele aus dem Regionalplan 2020 für die Region Heilbronn-Franken berühren. Die Anlagenstandorte Nr. 3 und 5 liegen im Grenzbereich des Regionalen Grünzugs Gaildorfer Kochertal. Die Anlagenstandorte Nr. 2 und 4 liegen in einem Vorranggebiet für Forstwirtschaft. Unter Berücksichtigung der Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen in einer möglichen Genehmigung wurde festgestellt, dass keine bzw. keine wesentliche Beeinträchtigung der vom Grünzug verfolgten Funktion „Natur und Landschaftspflege“ vorliege. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass es sich um ein sehr spezielles, der Energiewende dienendes Projekt handele, dass - wegen seiner speziellen Ausprägung - standortgebunden sei. In dem durch die o. g. Ziele der Raumordnung geschützten Freiraum komme es zu keinen bzw. keinen erheblichen Beeinträchtigungen der dort verfolgten Funktionen. 10.3

Sonstiges Die Vorprüfungen nach UVPG und zu Natura 2000 werden für nicht aussagekräftig genug erachtet und sind somit nicht hinreichende Genehmigungsgrundlage. Es muss eine UVP mit einer Neuauflage der saP durchgeführt werden, unter Berücksichtigung der geplanten Anlagen in der Umgebung. Betroffenes Waldgebiet ist ein für wildlebende Tiere einzigartiger Lebensraum, wie er nur selten in BW zu finden ist und in der Region Franken einzigartig ist. Zahlreiche Vorkommen besonders und streng geschützter Arten belegen dies. Wurde Schutz von Biotopen berücksichtigt bei Anlage flacher Mulden etc.? Keine Waldrodung mehr (Broschüre UBA) Bewertung: Die vorgelegten Unterlagen zu Vorprüfungen des Einzelfalls nach UVPG sind nach Prüfung durch die Behörde als vollständig anzusehen. Die relevanten Teilschritte der standortbezogenen Vorprüfung sind vollständig bewältigt worden. Die Sachverhaltsermittlung und daraus abgeleitete überschlägige Bewertungen und Prognosen sind nachvollziehbar und genügen den materiell-rechtlichen Anforderungen. Das hohe Konfliktpotenzial am Standort 1, nachgewiesen in der saP im Untersuchungsjahr 2012, führte richtigerweise zum Ausschluss des Standortes im Zuge der allge-

- 57 meinen Vorprüfung und zur Aufnahme eines Alternativstandortes südlich des Standortes 4. Nach behördlicher Prüfung ist auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen und der Berücksichtigung der vorgeschlagenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen im Sinne des § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG eine UVP-Pflichtigkeit nicht gegeben. Die UVP-Vorprüfungen sind damit ausreichend. Es wird zudem auf Abschnitt IV Nr. 2 dieser Entscheidung verwiesen. Die saP wurde nach den Vorgaben der LUBW sachgerecht durchgeführt. Somit sind die Forderungen nach einer Wiederholung der saP und nach Durchführung einer UVP aufgrund der o.g. Gründe nicht nachvollziehbar. Es wurde im Zuge der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen auf flächenschonende Planung geachtet, Erhalt von seltenen Pflanzenarten wie das Tausendgüldenkraut, Umsetzung von Waldameisennestern, Absammeln von Gelbbauchunken auf Bautrassen mit Umsiedlung in der Aktivitätszeit von M4-E9 (Ökologische Baubegleitung), Entwicklung der Ausgleichstümpel und Gehölzrodungen in geringerem Umfang außerhalb der Brutzeit der Vögel. Verbleibende mögliche Auswirkungen auf die Schutzgüter sind nicht festzustellen. Nach behördlicher Einschätzung ist, wie bereits ausgeführt, die Durchführung einer UVP nicht erforderlich. Die vier WEA-Standorte befinden sich außerhalb der Natura 2000-Schutzgebiete. In räumlicher Nähe befinden sich Teilflächen des FFH-Gebiets 7024-341 „Kochertal Abtsgmünd – Gaildorf und Rottal“. Der am nächsten liegende WEA-Standort 5 liegt ca. 190 m von der Außengrenze des FFH-Gebietes entfernt (gemessen vom Mittelpunkt des Mastfußes der WEA). Die weiteren Standorte sind mindestens 370 m (Standort 4), 485 m (Standort 3) und ca. 1.000 m (Standort 2) von den nächstliegenden Teilflächen des FFH-Gebietes entfernt. Das Vogelschutzgebiet 6823-441 „Kocher mit Seitentälern“ befindet sich in einer Entfernung von mindestens 1.450 m zu den geplanten Anlagenstandorten. Im Kern wird durch die Natura 2000-Vorprüfung überprüft, ob die maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebietes und des VSG, hier der Lebensraumtyp einschließlich charakteristischer Arten und die Lebensräume von sog. FFH-Arten oder Vogelarten in ihren Erhaltungszielen, erheblich beeinträchtigt werden. Es geht um die überschlägige Ermittlung von möglichen erheblichen Beeinträchtigungen, die anlagebedingt, betriebsbedingt oder baubedingt auftreten können. Die Wirkgruppen sind im Bereich der WEA insbesondere optische Wirkungen. Betrachtet wurden u.a. die VSG-Arten Eisvogel, Gänsesäger, Wanderfalke und Flussuferläufer. Auf der Grundlage der vorstehenden Angaben und des gegenwärtigen Kenntnisstandes wird davon ausgegangen, dass vom Vorhaben keine erhebliche Beeinträchtigung der Schutz- und Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete ausgeht. Eine FFHVerträglichkeitsprüfung ist somit nicht erforderlich. Der Erhalt der Biodiversität ist nicht ohne einen Klimaschutz denkbar. So ist Klimaschutz auch Teil der primären Ziele des Naturschutzes, folglich die Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Naturgüter sicherzustellen. Damit ist der Klimaschutz im Rahmen der Energiewende ein abwägungsrelevantes Prinzip (Attendorn 2013: 1533).

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Natur und Recht (NuR) 35: Berücksichtigung der Belange der Energiewende bei der Anwendung des Naturschutzrechts

- 58 Die Limpurger Berge sind ein markanter Waldzug, der ein Teil der SchwäbischFränkischen Waldberge darstellt. Hinsichtlich der Baumartenzusammensetzung dominieren Nadelgehölze zu großen Teilen. Geologisch ist der Waldzug im Wesentlichen aus Sedimentgesteinen des Keupers aufgebaut, u.a. Kieselsandstein und Stubensandstein. Die Landschaftsschutzgebiete sowie angrenzende FFHGebiete konzentrieren sich hauptsächlich auf die Randbereiche des Waldzuges und die Offenlandbereiche um das Kochertal. Daher ist die Aussage, dass das betroffene Waldgebiet als seltener, einzigartiger Lebensraum für wildlebende Tiere fungiert so nicht haltbar. Die übrigen Waldgebiete der Schwäbisch-Fränkischen Waldberge bilden mindestens gleichwertige Wald-Lebensräume, die ebenfalls sowohl besonders und streng geschützte Arten aufweisen. Es ist unstrittig, dass bei Vorhandensein von Lichtungen und Öffnungen im Waldinnenbereich die Artenvielfalt sprunghaft steigt. Der Eingriff stellt daher keine nachteiligen Wirkungen für die Lebensraumvielfalt des betroffenen Waldgebietes dar. Als Vermeidungsmaßnahme wird u.a. zum Erhalt des Vorkommens des Kleinen Tausendgüldenkrauts (Centaurium pulchellum) auf einem betroffenen Waldweg die oberste Schotterschicht mit Diasporenvorrat abgetragen und anschließend wieder ausgebracht. Mehrere Nester von Waldameisen werden vor dem Eingriff durch einen Fachmann umgesetzt. Naturschutzfachlich wertvollere Bereiche mit Waldtümpeln und Altholz werden geschont, insbesondere auch mit dem Verzicht auf Standort 1. Auf den Waldstandorten sind keine Orchideen oder der Hirschkäfer beeinträchtigt, da die Habitatbäume und die geeigneten Standortbedingungen in den betroffenen Bereichen fehlen. Die Anlage flacher Mulden zur Schaffung von Laichhabitaten für die Gelbbauchunke ist dort vorgesehen, wo es zu keiner Überlagerung mit gesetzlich geschützten Biotopen kommen kann. Die Maßnahmenflächen werden als sog. CEFMaßnahmen vor dem Baubeginn angelegt, so dass im Zuge der ökologischen Baubegleitung als artenschutzrechtliche Verminderungsmaßnahme eine Umsiedlung adulter Tiere, Jungtiere, Kaulquappen und Laich aus den betroffenen Tümpeln erfolgen kann. Die Umsiedlung ist unmittelbar vor dem Eingriff vorzunehmen. Zur sicheren Erreichbarkeit für die Tiere werden die Tümpel bei Eingriff während der Aktivitätszeit der Gelbbauchunke zwischen Mitte April und Ende September außerhalb des Eingriffsbereichs in unmittelbarer Nachbarschaft zu den entfallenden Tümpeln im Lichtraumprofil der Wegtrassen angelegt. Der Erfolg der Ausgleichsmaßnahmen wird über ein Monitoring überwacht. Es ist nur ein Teil der Rodungen dauerhaft. Ein Teil wird anschließend wieder aufgeforstet. Die dauerhaften Rodungen werden durch Aufforstungen ausgeglichen. Für die Waldumwandlung ist ein gesonderter Antrag bei der höheren Forstbehörde gestellt worden. 11. Bürgerentscheid Es bedarf eines neuen Bürgerentscheids. Die Konzeption des Naturstromspeichers aus dem Jahr 2011 weicht gravierend vom vorliegenden Antrag ab. Die dargelegte vertretene Auffassung der Gemeindeorgane (§ 21 Abs.5 GemO) bezog sich auf die damalige Konzeption. Die damaligen Vorgaben seien bindend Die Bürger seien damals vom kurzfristigen Termin überrumpelt worden und nicht so aufgeklärt wie heute.

- 59 Es ist nach dem Bürgerentscheid ein Grundstückstausch zwischen der Stadt Gaildorf und der Graf-Pückler-Stiftung erfolgt. Die Eigentumsverhältnisse an den Anlagenstandorten haben sich geändert. Der Tausch entzieht dem Bürgerentscheid die Bindungswirkung. Bewertung: Für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist der Bürgerentscheid nicht relevant. Das für das Genehmigungsverfahren notwendige Einvernehmen der Stadt Gaildorf gem. § 36 BauGB liegt vor. 12. Rückbaukosten Es erfolgt kein kompletter Rückbau der Anlage. Die Rückbauverpflichtung in Höhe von 1,2 Mio. Euro wird als zu gering angesehen. Bewertung: Nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB muss sich die Verpflichtungserklärung des Vorhabenträgers grundsätzlich auf den Rückbau des gesamten Vorhabens erstrecken. Allerdings unterliegt auch die Reichweite der Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 BauGB dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (VG Hannover, Urt. v. 22.11.2012, 12 A 2305/11). Unverhältnismäßig könnte eine Rückbauverfügung dann sein, wenn ein bestimmter Vorhabensbestandteil überhaupt keine nachteiligen Auswirkungen auf die von § 35 Abs. 5 BauGB erfassten Schutzgüter, insbesondere also auf die öffentlichen Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat. Grundsätzlich spricht gegenwärtig, aus wasserwirtschaftlicher und geologischer Sicht, nichts gegen einen nur teilweisen Rückbau der Anlage (bis 3 m unter Geländeoberkante). Insofern wäre die Forderung eines Gesamtrückbaus unverhältnismäßig und damit nicht zulässig. Die Rückbaukosten wurden nach DIN 276 berechnet. Diese ergab Rückbaukosten in Höhe der angegebenen 1,2 Mio. €. Die Höhe der Sicherheitsleistung orientiert sich an den voraussichtlichen Kosten, die für den Rückbau der Anlage und die Beseitigung der Bodenversiegelung aufzuwenden sind. Eine pauschale prozentuale Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung ist laut Windenergieerlass BadenWürttemberg nicht vorgesehen. Die Rückbaukosten in Höhe von 1,2 Mio. € sind, auch in Anbetracht der Besonderheit der integrierten Passivbecken, ausreichend sind. Die vom Antragsteller vorgelegte detaillierte Aufstellung der Rückbaukosten und der Verwertungserlöse sind nachvollziehbar und schlüssig, sodass die Höhe der Rückbauverpflichtung ausreichend ist. 13. Außenbereich/Privilegierung Aufgrund der Oberbecken (Passivbecken) handele es sich bei diesem Projekt um ein herkömmliches Pumpspeicherkraftwerk, dem im Außenbereich die Privilegierung fehle. Bewertung: Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn es der Nutzung der Wind- und Wasserenergie dient. Dies ist hier der Fall. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die „Oberbecken“ in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den Windenergieanlagen

- 60 befinden. Auch für eine Anlage, die sich aus Elementen der Wind- und Wasserkraft zusammensetzt, ergibt sich nichts anderes. Wenn der Gesetzgeber in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sowohl selbstständige Windenergieanlagen als auch selbstständige Wasserkraftanlagen privilegiert hat, dann gibt es keinen Grund dafür, einer sog. Hybrid-Anlage, bestehend aus Wind- und Wasserkraft, die Privilegierung abzusprechen. 14. optisch bedrängende Wirkung Es wird befürchtet, dass die geplanten Anlagen durch ihre Größe optisch erdrückend wirken werden. Bewertung: Eine konkrete gesetzliche Regelung, wann eine optisch bedrängende Wirkung vorliegt, gibt es nicht. Bei Abständen von mehr als dem dreifachen der Gesamthöhe sieht das OVG Münster (8 A 3726/05 vom 9.8.06) eher keine optisch bedrängende Wirkung gegeben, bei Werten unterhalb des zweifachen der Gesamthöhe ist jedoch in den überwiegenden Fällen eine solche Wirkung gegeben. Im Bereich zwischen diesen beiden Abstandsmaßen ist eine besonders intensive Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Das Gericht betont in seiner o.g. und in seinen folgenden Entscheidungen jedoch, dass diese Anhaltswerte nur eine ungefähre Orientierung bieten und nicht pauschalierend im Sinne eines feststehenden Grenzwertes angewandt werden sollen, sondern stets eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist. Dabei sind zahlreiche Faktoren, insbesondere die Topografie, die Lage und Gestaltung des Wohnhauses, Sichtbeziehungen, abschattende und ablenkende Objekte zwischen Haus und WEA, mögliche Ausweichbewegungen, die Hauptwindrichtung und bereits bestehende weitere WEA zu berücksichtigen (OVG NRW 8 A 3726/05 vom 9.8.06 und diverse Folgeentscheidungen). Der IO 02 des Schallgutachtens liegt zur nächstgelegenen WEA 2 in einem Abstand von ca. 875 m. Die WEA 2 hat eine Nabenhöhe von 152 m und einen Rotordurchmesser von 144 m. Dies bedeutet, dass die Anlage eine Gesamthöhe von 224 m hat. Das Anwesen Eisbach 4 (IO 02) liegt in fast 4-facher Entfernung von der WEA 2. Berücksichtigt man die Vorgaben der Rechtsprechung ist eine optisch bedrängende Wirkung der nächstgelegenen Windenergieanlage zur nächsten Wohnbebauung ausgeschlossen. Einer besonderen Betrachtung bedarf es nach der Rechtsprechung hierfür nicht. Die Befürchtungen, es käme zu einer optisch bedrängenden bzw. erdrückenden Wirkung durch die Anlagen, sind deshalb zurückzuweisen. Das VG Stuttgart hat in einer Entscheidung vom 23.07.2013 (3 K 2914/11) festgelegt, dass eine optische bedrängende Wirkung dann in der Regel nicht vorliegt, wenn der Abstand zwischen Wohnhaus und der Anlage das 4-fache der Gesamthöhe beträgt. Dieser Abstand ist, wie bereits ausgeführt, bei den Anlagen gegeben. 15. Denkmalschutz 15.1

Nichtberücksichtigung der kulturhistorischen Bedeutung des Kulturdenkmals "Dorfkirche Münster". Somit würde auch gegen die Zielsetzung des Regionalplans

- 61 Heilbronn-Franken - Bedeutung von Kulturgütern für die Erholung und Bewahrung eines entsprechenden Umfeldes für diese - verstoßen. Bewertung: Das Landesamt für Denkmalpflege beschränkt sich bei der Beurteilung von erheblichen Beeinträchtigungen für Kulturdenkmale bei Windkraftplanungen bewusst auf die in höchstem Maße landschaftsprägenden Objekte. Konservatorisches Ziel ist der Erhalt der visuellen Integrität dieser „Landmarken“ der Region, ein Ziel das auch in den Grundsätzen der Regionalplanung verankert ist („Sicherung des kulturellen Erbes“). Der Ortskirche von Gaildorf-Münster wurde die o.g. Bedeutung nicht zugemessen. 15.2

Der Anlagenstandort 2 befindet sich inmitten von Ortswüstungen. Bewertung: Das Landesdenkmalamt hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass in diesem Gebiet grundsätzlich Bodenurkunden zu erwarten sind. Entsprechende Regelungen wurden in Abschnitt III J) getroffen. Funde oder Befunde während der Arbeiten sind den Denkmalbehörden oder der Gemeinde umgehend mitzuteilen (Abschnitt IV Ziff. 12).

16. Turbulenzen/ Statik Die Statischen Berechnungen mit Turbulenzgutachten liegen nicht vor. Aufgrund der heutigen Wetterextrema werden Gefahren für die Allgemeinheit befürchtet. Es sind keine Unterlagen zur Statik vorhanden. Die dynamischen Belastungen sowie Ermüdungserscheinungen sind zu berücksichtigen. Bei Nachreichung sei der Antrag erneut auszulegen. In Anbetracht der Dimensionen des Projekts sind die Unterlagen zur Statik zwingend erforderlich. Bewertung: Die Unterlagen zur Statik sind zur Entscheidung im Genehmigungsverfahren noch nicht notwendig sondern Voraussetzung für die Baufreigabe. Es wird auf Abschnitt III D) Nr. 4 verwiesen.

17. Luftverkehr 17.1

Der Bereich, in dem die Anlagen geplant sind, wird als Flugschneise und Bundeswehrübungsstrecke von Jets der Luftwaffe genutzt. Dem Bau stehen somit öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 1 S. 1 BauGB entgegen. Bewertung: Im Verfahren wurde u.a. das Regierungspräsidium Stuttgart - Abteilung Straßenwesen und Verkehr beteiligt. In seiner Stellungnahme vom 27.09.2013 wurden keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben erhoben. Die Zustimmung nach § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) zum Bau der Anlagen wurde erteilt. Entsprechendes gilt für die Wehrbereichsverwaltung Süd, die bereits mit Schreiben vom 06.06.2013 mitgeteilt hat, dass durch den geplanten Bau von vier Wind-

- 62 kraftanlagen in Gaildorf, Gemarkung Unterrot, Belange der militärischen Landesverteidigung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht berührt werden. Gegen die Errichtung bestehen aus militärischer Sicht keine Einwände. 17.2

Die geplanten Anlagen stellen ein Hindernis für die Luftrettung, insbesondere im Zusammenhang mit den 40 geplanten WEA in den Limpurger Bergen dar. Eine Bewertung hat im Zusammenhang mit den Windkraftplanungen zu erfolgen. Ein Luftrettungskonzept fehle. Bewertung: Rettungshubschrauber dürfen bei ungehinderter Sicht auf eine Entfernung von 800 m und wolkenfreiem Himmel eine Flughöhe von 150 m über Grund unterschreiten. Insoweit kann es durch die projektierte WEA zu einer Gefahr für den Luftverkehr kommen. Dem soll durch eine gesonderte Tag- und Nachtkennzeichnung des Luftfahrthindernis entgegen gewirkt werden. Es wird auf die Nebenbestimmung Abschnitt III E) verwiesen. Zukünftige Anlagen, zu deren Planungsstand derzeit weder Einzelheiten bezüglich der konkreten Standorte bekannt sind, noch entsprechende Genehmigungsanträge eingereicht wurden, sind im konkreten Verfahren nicht zu berücksichtigen.

18. Diverse 18.1

Der Projektname suggeriert, dass Naturstrom gespeichert wird und führt somit in die Irre. Meinungsäußerungen Die Gemeinde kommt ihrer Planungshoheit und Planungspflicht nicht ausreichend nach. Die Vorteile des Projekts in Bezug auf die Energiewende und die CO² - Einsparung werden nicht nachgewiesen. Bewertung: Die Einwendungen sind nicht entscheidungsrelevant und deshalb im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen.

18.2

Die „Passivbecken“ wurden in der öffentlichen Bekanntmachung nicht erwähnt, sodass die öffentliche Bekanntmachung unvollständig ist. Es besteht eine maßgebliche Divergenz zwischen den Antragsunterlagen und der Bekanntmachung. Dem Antrag darf daher nur insoweit stattgegeben werden, wie er bekannt gemacht worden ist. Bewertung: Der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung richtet sich nach § 10 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 der 9. BImSchV. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 9. BImSchV verweist auf die in § 3 der 9. BImSchV enthaltenen Angaben. Die Bekanntmachung hat den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt. Zudem wird auf die integrierten Wasserspeicher hingewiesen, sodass der Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung entsprechend genüge getan wurde.

18.3

Die geplanten Anlagen mit einer Leistung von 5,5 MW sind noch nicht existent. Der Antrag ist unvollständig, da keine Folgenabschätzung erfolgt ist und Grundlage lediglich Prognosen zu den Immissionen sind. Die Antragsunterlagen verwei-

- 63 sen z.T. darauf, dass Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nach gegenwärtigem Stand nicht eingehalten werden können. Die Anlage sei nicht genehmigungsfähig. Bewertung: Durch die wort-case-Betrachtungen konnte eine ausreichende Folgenabschätzung erfolgen. Wurde eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte in den Gutachten ermittelt, so enthielten die Unterlagen Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen (z.B. Abschaltung bei Überschreitung der zulässigen Schattenwurfzeiten). Zu allen Auswirkungen des Vorhabens, u.a. zu möglichen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG enthalten die Antragsunterlagen entweder entsprechende Prognosegutachten oder aber Ausführungen, beispielsweise in der allgemeinen Vorhabenbeschreibung. 18.7

Ein einziges Oberbecken wäre wirtschaftlicher. Bewertung: Es wird auf die Ausführungen zu den Einwendungen 5.2 verwiesen. Die Wirtschaftlichkeit der Anlage wird von der Genehmigungsbehörde nicht beurteilt.

Fazit Die erhobenen Einwendungen, soweit ihnen nicht durch Bestimmungen in diesem Bescheid Rechnung getragen wurde oder sich im Laufe des Verfahrens auf andere Weise erledigt haben, konnten zurückgewiesen werden, da sie im Ergebnis nicht dazu führen, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung abzulehnen wäre oder die Planung grundlegend geändert werden müsste. Soweit Einwendungen nicht fristgerecht oder formgerecht (z.B. fehlende Schriftform, fehlende Unterschrift) eingelegt wurden, sind sie ohnehin unzulässig. Begründung der Höhe der Ausgleichsabgabe Maßstab für die Berechnung der Ersatzzahlung ist die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Ausgleichsabgabe nach dem Naturschutzgesetz (Ausgleichsabgabeverordnung - AAVO). Gem. § 2 der Ausgleichsabgabenverordnung sind Grundlage für die Berechnung die Baukosten. Bei den Baukosten sind die Kosten für Fundament, Turm und Rotorblätter, nicht jedoch für die maschinenbaulichen und elektrotechnischen Teile der Anlage zu berücksichtigen. Die Baukosten sind auf der Grundlage der DIN 276 zu berechnen. Die Ersatzzahlung wird somit wie folgt festgesetzt: Baukosten: Abgabesatz: Ersatzzahlung:

14.280.000 € 3,5 % 499.800,- €

Die Höhe der Ersatzzahlung ergibt sich aus § 2 AAVO. § 2 Abs. 1 Satz 1 AAVO führt aus, dass sich die Ausgleichsabgabe bei selbständigen Turmbauten sowie entsprechenden Vorhaben, bei denen die Bezugnahme auf die Fläche dem Wesen des Eingriffs nicht gerecht wird, nach der Höhe der Baukosten bemisst.

- 64 § 2 Abs. 2 Nr. 3 AAVO (2) legt fest dass bei der Festsetzung nach den Baukosten eine Rahmensatz zwischen 1,0 bis 5,0 % gilt. Bedingt durch die örtlichen Gegebenheiten und die vorhandenen Vorbelastungen wird seitens der Genehmigungsbehörde eine Abgabesatz i.H.v. 3,5 % als angemessen erachtet, um einen Ersatz für die nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu gewährleisten.

- 65 -

Abschnitt VI Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs Mit Schreiben vom 04.02.2014 hat die Antragstellerin die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beantragt. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben sowohl Widerspruch als auch Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentliches Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Nach § 80 Abs. 3 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts ist auch vor Einlegung eines Rechtsbehelfs zulässig. Mit Rechtsbehelfen Dritter ist aufgrund der zahlreichen Einwendungen als auch der Ankündigung von mehreren Betroffenen, Widerspruch bzw. Klage gegen das Vorhaben zu erheben, zu rechnen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Entscheidung stützt sich auf § 80 Abs. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Durch die Erklärung des Sofortvollzugs entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs. Bei der Beurteilung, inwieweit ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung besteht, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22.11.1965, DVBl. 1966, S. 276 ff.) ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des durch den Verwaltungsakt Begünstigten dann zu bejahen, wenn das eingelegte Rechtsmittel mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zugleich die Fortdauer seiner aufschiebenden Wirkung dem Begünstigten gegenüber unbillig erscheinen muss. Unbillig ist es, regelmäßig einem Begünstigten die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch einer ihm erteilten Genehmigung zu verwehren, wenn die nachbarlichen Rechtsbehelfe keine Erfolgsaussicht haben. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im überwiegenden Interesse des Antragstellers dient der Verwirklichung materieller Grundrechte. Daraus folgt, dass der Behörde kein Ermessen zusteht, sie vielmehr verpflichtet ist, die sofortige Vollziehung anzuordnen, wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, nämlich das Verwirklichungsinteresse des Begünstigten das Suspensivinteresse möglicher Widerspruchsführer überwiegt. Nach Auffassung des Landratsamtes Schwäbisch Hall werden Rechtsmittel gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie in der vorliegenden Genehmigung ausgeführt, entgegen. Damit ist die Genehmigung für das Vorhaben zu erteilen. Auf die ausführliche rechtliche Begründung in Abschnitt V Nr. 2 wird verwiesen. Auch die zahlreichen Einwendungen, die gegenüber dem Landratsamt Schwäbisch Hall im Laufe des Genehmigungsverfahrens vorgetragen wurden, vermögen diese

- 66 Auffassung nicht in Frage zu stellen und waren zurückzuweisen (siehe Abschnitt V, Behandlung der Einwendungen). Die Firma MBS Naturstromspeicher führt aus, dass die Nichtinbetriebnahme bzw. die verzögerte Inbetriebnahme der WEA zu erheblichen Ertragsausfällen führen würde. Das aktuelle Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG) beinhaltet eine Degressionsklausel nach der die Stromvergütung für die gesamte Betriebszeit abhängig vom Jahr der Inbetriebnahme festgesetzt wird. Aufgrund der jährlich sinkenden Vergütungsregelung des EEG entsteht ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden. Durch die Verzögerungen würde der Firma aufgrund der o.g. Ausführungen sowie der bereits getragenen Projektvorkosten ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil entstehen. Die Anordnung des Sofortvollzugs war im überwiegenden Interesse der Antragstellerin geboten, denn sie möchte zeitnah mit der Errichtung und somit auch dem Betrieb der Windkraftanlagen beginnen können, um durch eine frühzeitige Inbetriebnahme wirtschaftliche Nachteile durch Zurückgang der EEG- Vergütung auszuschließen. Die Anlagen sollen sich schnellstmöglich amortisieren und in der Folge finanziellen Gewinn bringen. Dem gegenüber steht das Interesse möglicher Widerspruchsführer bzw. Kläger, dass durch Einlegung eines Rechtsmittels der Baubeginn bis zu einer endgültigen Entscheidung der möglichen Rechtsverfahren verzögert wird. Durch die Errichtung der Windkraftanlagen sollen keine Tatsachen geschaffen werden, die bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit möglicherweise nur noch mühsam rückgängig zu machen wären. Die Behörde hat bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung das Interesse des Begünstigten, von der Genehmigung Gebrauch zu machen, gegen das der belasteten Dritten, dies zu verhindern, abzuwägen. Die Behörde, die darüber zu befinden hat, ob der angefochtene Verwaltungsakt im überwiegenden Interesse des Begünstigten für sofort vollziehbar erklärt wird, trifft eine schiedsrichterliche Entscheidung über widerstreitende Bürgerinteressen. Das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung überwiegt aus den genannten Gründen das Interesse möglicher Widerspruchsführer bzw. Kläger an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung ganz erheblich. Nachdem die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im überwiegenden Interesse der Antragstellerin vorliegen, war entsprechend zu entscheiden. Ein Ermessen steht dem Landratsamt hier nicht zu, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind. Die sofortige Vollziehung wird jedoch nicht nur im Interesse der Antragstellerin, sondern auch im öffentlichen Interesse angeordnet. Nach dem Zweck des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energie (EEG) ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern. Das durch das EEG verfolgte Ziel besteht darin, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 35 % und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen. Die vier geplanten Windenergieanlagen, die Teil des Naturstromspeichers Gaildorf sind, dienen auch dem Klimaschutz. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksich-

- 67 tigen, dass durch die Kombination der Windkraftanlagen mit einem Pumpspeicherkraftwerk die Speicherung des von den Windkraftanlagen erzeugten Stroms möglich ist. § 4 Absatz 1 des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg (KSG BW), der am 31.07.2013 in Kraft getreten ist, besagt u.a., dass die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg bis zum Jahr 2020 um mindestens 25 Prozent verringert werden soll im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990. Bis zum Jahr 2050 wird eine Minderung um 90 Prozent angestrebt im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990. Gem. § 5 KSG BW, der am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, kommt bei der Verwirklichung der Klimaschutzziele nach § 4 Absatz 1 KSG BW der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie dem Ausbau erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu. Dies gilt auch, wenn es sich im Einzelfall um geringe Beiträge zur Treibhausgasminderung handelt. Eine Verzögerung des Eintretens der Bestandkraft der Genehmigung kann aufgrund einer fehlender Wirtschaftlichkeit dazu führen, dass der Antragsteller vom Projekt Abstand nimmt und insoweit das öffentliche Interesse am Klimaschutz beeinträchtigt wird. Es liegen gewichtige Gründe vor möglichst frühzeitig die Genehmigung in Anspruch nehmen zu können und in Folge die Windenergieanlagen frühzeitig errichten zu können. Damit werden auch die Ziele des EEG bzw. KSG BW gefördert. Dementsprechend besteht auch ein überwiegend öffentliches Interesse an der raschen Umsetzung dieser Ziele und der damit verbundenen baldigen Inbetriebnahme solcher Anlagen. Auf Antrag der Firma MBS Naturstromspeicher wird somit gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO sowohl im überwiegenden Interesse der Antragstellerin als im überwiegenden öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung angeordnet.

- 68 Abschnitt VII Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs gegeben. Er ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Schwäbisch Hall, Münzstraße 1, 74523 Schwäbisch Hall, zu erheben. Die Frist wird auch durch Einlegung beim Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart, das über den Widerspruch entscheidet, sofern ihm das Landratsamt nicht abhilft, gewahrt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Widerspruch gemäß § 80 (2) Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Mit freundlichen Grüßen

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