Dr. Helmut Linkes Recherchen bezüglich einer möglichen Verleumdung von Hannes Kainrath durch Josef B.(Kurzfassung):

January 3, 2018 | Author: Alwin Waldemar Martin | Category: N/A
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Dr. Helmut Linkes Recherchen bezüglich einer möglichen Verleumdung von Hannes Kainrath durch Josef B.(Kurzfassung): Die Aussage von B. über die Reihenfolge lautet (S. 1/80 und 81):  1. Familientreffen an einem Donnerstag Ende Mai (= 29.05.2008).  2. Familientreffen 14 Tage später an einem Donnerstag Mitte Juni (= 12.06.2008), mit Mordkomplott.  1. Treffen in Wien mit Vereinbarung über Details der Übergabe des Mordlohns.  2. Treffen in Wien mit Austausch neuer Telefonnummern. Diese von B. angegebene Reihenfolge stimmt aber nicht, das 2. Familientreffen war am 26. Juni 2008, und nachher hat es keine Treffen mehr gegeben. Es kann kein Treffen in Wien nach dem 26. Juni (angebliches Mordkomplott) gegeben haben, weil die beiden Treffen in Wien – auch nach den Aussagen von B. – vor dem SMS vom 19.06.2008 gewesen sein müssen, dem ersten SMS vom NEUEN Handy von B. an das NEUE Handy von Kainrath. Und das Mordkomplott („Schöner Wohnen“), bei dem ERSTMALIG über die Morde geredet worden ist, war dann am 26.6.2008, wie auch der Dreirichtersenat beim LG Korneuburg richtigerweise festgestellt hat.

Zuerst die Vereinbarung, wie und wo der Mordlohn übergeben werden soll und der Austausch neuer Telefonnummern, damit die Männer nach den Morden miteinander reden können, ohne dass die Polizei mithören kann. Und ERST NACHHER wird beim 2. Familientreffen ERSTMALIG über die Morde gesprochen? Und Kainrath verspricht bei diesem 2. Familientreffen am 26.06.2008 eine Gegenleistung für die Morde („kriegst“ in Bezug auf die Wohnung)? Dies obwohl er schon vor dem 19.06.2008 vereinbart hat, wie und wo und in welcher Euro-Höhe der Mordlohn übergeben werden soll? Es gibt noch einen weiteren Beweis, dass das 2. Familientreffen nach den Treffen in Wien war. Diesen Beweis habe ich erst nach 5 oder 7 Mal durchlesen verstanden. Hauptverhandlung S. 1/30 B.: Ja, und in dem Park hat er mich dann noch gefragt „wann willst du das jetzt machen?“. Ich wollte es nicht am Montag machen, weil seine Frau hat mich damals, wie wir noch bei der Schwester gesessen sind beim zweiten Mal, zum Zug zum Bahnhof geführt. Ich habe sie dann absichtlich noch gefragt „fahrts ihr heuer auf Urlaub“, weil Kainrath zu mir gesagt hat, in Urlaub sind sie in

Kroatien, weil sein Freund ein Boot hat“ und ich sage zu ihr „fahrts ihr heuer in Urlaub“ und sie sagt, nein, sie bleibt daheim. Bei der Rosi ist nichts gesprochen worden über das Praktikum vom Buam. Beim ersten Mal hat es mir der Kainrath gesagt, beim zweiten Mal habe ich das von ihr gehört, „sie fahren heuer nicht, weil der Jürgen das Praktikum anfängt, da sind sie daheim.“ Aus dieser Aussage von B. ergibt sich folgende Reihenfolge:  Das erste Mal hat Herr Kainrath vom Praktikum seines Sohnes erzählt, aber nicht bei der Rosi, sondern bei einem Treffen in Wien.  NACHHER hat Frau Kainrath Herrn B. vom 2. Familientreffen mit dem Auto zum Bahnhof geführt (und dabei ebenfalls über das Praktikum geredet).  Schlussfolgerung: Das 2. Familientreffen muss nach den beiden Treffen in Wien gewesen sein. Das alles beweist, dass die Aussage von B. falsch sein muss. Dass B. seine Aussage nachträglich konstruiert hat, wobei er die Reihenfolge der Zusammenkünfte mit Kainrath durcheinandergebracht hat. Obwohl: Vielleicht hat er sich gar nicht geirrt. Diese Aussage über das Praktikum vom Buam lässt durchaus den Schluss zu, dass B. die Reihenfolge der Treffen absichtlich falsch dargestellt hat, um die Glaubwürdigkeit seiner Aussage zu erhöhen. Und dass die Aussage mit dem Praktikum eine Freud´sche Fehlleistung war. Übrigens: Das Gespräch über das Praktikum erwähnt auch Frau Kainrath in ihrer Aussage vom 03.09.2008 vor Staatsanwältin Mag. S.. Außer den verschiedenen Aussagen gibt es folgende Fixpunkte:  B. und Kainrath haben nur zwischen dem 15. und dem 18. Juni miteinander telefoniert (Polizeiprotokoll). Die Annahme liegt nahe, dass Kainrath nur nach telefonischer Vereinbarung von Strasshof nach Wien zur Wohnung von B. gefahren ist.  Und B. hat am 19. Juni von seinem NEUEN Handy ein erstes SMS an das NEUE Handy von Kainrath gesendet (Polizeiprotokoll).  Und die Nummern dieser neuen Handys sind nach übereinstimmenden Aussagen der beiden Männer bei einem der beiden Treffen in Wien ausgetauscht worden. Die in den Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft und in den Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens angeführte (und bewiesene) richtige Reihenfolge der Treffen: 1. 1. 2. 1. 2.

Familientreffen Treffen in Wien (wie Geldübergabe?) Treffen in Wien (Telefonnummern) SMS von B. an Kainrath Familientreffen (mit Mordkomplott)

Donnerstag, 12. Juni 2008, zwischen 15. und 17. Juni 2008 zwischen 17. und 18. Juni 2008 Donnerstag, 19. Juni 2008 Donnerstag, 26. Juni 2008

Diese richtige Reihenfolge beweist, dass die Aussage von B. falsch sein muss, dass sie eine Verleumdung ist. Und eine Verleumdung ist ein Wiederaufnahmegrund, auch dann, wenn die Beweisführung nur Tatsachen enthält, die schon im ursprünglichen Verfahren geltend gemacht hätten werden können.

Beweise für die Reihenfolge der 4 Treffen: Zeugenvernehmung Rosi P. am 02.07.2008 (am Tag nach den Morden)

Den letzten Kontakt zu meinem Bruder Josef B. hatte ich am vergangenen Donnerstag, dem 26. Juni 2008.

Aussage Kainrath bei der Polizei am 11.08.2008

Josef B. hat bei unserer letzten Zusammenkunft – Ende Juni 2008 – glaublich der Donnerstag vor den Morden … Die genauen Datums dieser Treffen weiß ich heute nicht mehr, das letzte Treffen war glaublich am Donnerstag vor den Morden. Konkret gebe ich an, dass ich zu B. Josef seit unserem Treffen bei Tante Rosi am Donnerstag vor den Morden bis dato keinerlei Kontakte, weder persönlich noch telefonisch unterhielt.

Der Donnerstag vor den Morden war der 26. Juni 2008. 2. Zeugenvernehmung Rosi P. am 19.08.2008 / S., K.:

… Am Donnerstag den 26.06.2008, also einige Tage vor den Tathandlungen, war mein Bruder Josef wieder bei mir zum Mittagessen. Danach fragte er mich wieder, ob wir die Kainraths anrufen können …

Hauptverhandlung am 27.01.2009 S. 1/18

S. 1/19

Josef B.: Zwei (Treffen bei Rosi P.) hat es gegeben, alle zwei am Donnerstag. Josef B.: Beim ersten Gespräch, das war auf einen Donnerstag, in der gleichen Woche, so sie den Prozess gehabt haben … „Ist da schon irgendetwas über Ihr Vorhaben gesprochen worden?“ Nein, ist nichts gesprochen worden. … und wir haben uns dann 14 Tage später getroffen. Das muss Mitte Juni gewesen sein. … Bei der Rosi, wieder auf einen Donnerstag.

Am 13. Juni 2008 hat es eine Verhandlung wegen einer Besitzstörungsklage von Frau Kainrath gegen ihren Vater gegeben (S. 2/30 und 31). Außerdem gibt es Details in den Aussagen von B., die nur dann einen Sinn ergeben, wenn das zweite Familientreffen erst am 26. Juni war:

B. / Mag. S. / Fortgesetzte Beschuldigtenvernehmung / 25.08.2008

Zusätzlich gebe ich noch an, ich habe ihn (Kainrath) gefragt ob Dienstag oder Mittwoch jemand bei ihm zu hause ist. Er antwortete die Gabi, meinte aber dann sofort, „das mache ich schon“. Ich glaube damit hat er meint, dass er dafür sorgen werde, dass seine Ehefrau nicht zu hause sein wird…

Die Formulierung „Dienstag oder Mittwoch“ ist bei einem Gespräch am 12. Juni völlig undenkbar, wenn damit der 1. oder 2. Juli gemeint ist. Sehr wohl ist diese Formulierung denkbar, wenn das (tatsächliche oder gedachte) Gespräch am 26. Juni stattgefunden hat, wie man aus der Aussage von Frau P. schließen muss. Josef B. / 14.08.2008 / 2. Beschuldigtenvernehmung (20:05) / F., H.

Nachdem wir alleine waren, sprach ich dann Hannes Kainrath wörtlich an: „Was ist dir das Schöner Wohnen wert“? Er antwortete: „Was willst du“? Ich sagte, dass ich die Wohnung in der Sollingergasse möchte. Kainrath sagte daraufhin zu mir: „Kriegst“! … Nach zwei Tagen ist er dann tatsächlich in meine Wohnung gekommen …. Einige Tage später trafen wir uns dann im Hugo-WolfPark in Wien 19. … Das Treffen (im Hugo-Wolf-Park) fand ca 1 Woche vor dem Mord an einem Vormittag statt. … Im Zuge dieses Gespräches fragte mich Kainrath wörtlich: „Wann willst du das machen?“. Ich antwortete am Samstag oder Sonntag. Kainrath sagte daraufhin, dass das kommende Wochenende nicht gut wäre, da sein Sohn am Montag mit der Praxis anfängt und der Wirbel zu groß wäre.

Josef B. / 16.08.2008 / Protokoll Mag. B.

Es war so, dass ich Kainrath eben fragte, was ihm das „SCHÖNER WOHNEN“ wert sei. Er fragte mich dann, was ich wolle, und ich sagte ihm, dass ich die Wohnung in der Sollingergasse möchte. Er sagte daraufhin: „Kriegst!“ Dann fragte er mich noch: „Hast wen?“, worauf ich nur meinte, er solle das mir überlassen, und er fragte mich dann auch noch, wann ich das machen wolle, und ich meinte, am Samstag oder Sonntag, das wäre der 28. oder 29.06.2008 gewesen.

Auch in diesem angeblichen Gespräch „Schöner Wohnen“ sagt (oder denkt!) B. „am Samstag oder Sonntag“ und meint damit den 28. oder 29. Juni – vom 12. Juni aus gesehen, liegen da aber noch zwei Wochenenden dazwischen.

Und in der Darstellung von B. sagt Kainrath „das kommende Wochenende“ und gemeint ist ebenfalls der 28. oder 29. Juni. Josef B. S. 1/19:

(Über das erste Familientreffen:) „Ist da schon irgendetwas über Ihr Vorhaben (die Morde) gesprochen worden?“ Nein, ist nichts gesprochen worden. …

Auch bei der Vernehmung am 14.08.2008 sagt B. aus, dass beim ersten Familientreffen nicht über die Morde gesprochen worden ist. Josef B. S. 1/21:

Das war dann das zweite Mal. Mir war so, wie wenn er mir was sagen will. DAS WAR AUCH BEIM ERSTEN MAL SO. … Wie BEIM ZWEITEN MAL die Frau wieder wegfährt, schickt er die Rosi um einen Kaffee oder um ein Bier und mir ist so vorgekommen, der will mir was sagen, aber er traut sich nicht. Dann, wie die Schwester weg war, stehe ich schon auf und will gehen, er sitzt neben mir und ich sage zu ihm „was ist dir schöner Wohnen wert“ und er gleich „was willst?“, …

Beim ersten Familientreffen hat B. das Gefühl gehabt, Kainrath wolle ihm etwas sagen. Und beim zweiten Familientreffen hat er wieder dieses Gefühl gehabt und hat deshalb gefragt: „Was ist dir schöner Wohnen wert?“ Und deshalb kann B. jetzt seine Aussage nicht ändern, dass diese Vereinbarung schon beim ersten Familientreffen war. Der Grund für die Falschaussage dürfte in dem abgrundtiefen Hass gegen Hannes Kainrath liegen, der in vielen Aussagen von B. spürbar ist: S. 1/56: B. über Kainrath: Aber so ein Schleimer oder so, wie er herumkriecht, dem ist alles zuzutrauen, genauso wie seiner Frau. S. 1/66: B.: Wenn ich gewusst hätte, dass er mich verraten hat, hätte ich ihn bestrafen können. Das Gericht kann ihn ja gar nicht so bestrafen, was die Sau alles gemacht hat. S. 3/9 und 10 B.: Der Schwiegervater hat mit ihm gar nicht reden dürfen. Der hat ja selber gesagt, Du Sau, Du gehörst ja angebrunzt. B.: Er hat ja die Baugeräte Bagger, Traktor und alles mögliche verklopft, versteckt, dass ja keiner weiß wegen dem Konkursverfahren. Was soll ich noch über ihn sagen über die falsche Sau.

S. 3/26 Zeuge (Mithäftling von Josef B.): … Er (B.) hat nur seinen Hass über diesen Menschen (Kainrath) zum Ausdruck gegeben und hat dementsprechend natürlich geschimpft über ihn, …

Weitere Auszüge aus Protokollen: Josef B. / 14.08.2008 / [1.] Beschuldigtenvernehmung / G., H.

Ich plante die Morde für den 01.07.2008, einen Tag, nachdem ich die Wohnung in Wien 19 räumen musste. Zuvor habe ich schon detailliert geplant, wie ich die Tat ausführen werde …

Josef B. / 14.08.2008 / 2. Beschuldigtenvernehmung (20:05) / G., H.

Im Frühjahr 2008 ist über Vermittlung meiner Schwester Rosi ein Familientreffen zustande gekommen. … Konkrete Vereinbarungen wurden bei diesem Treffen nicht gemacht, es war aber ein späteres Treffen ausgemacht. Mitte Juni 2008, an einem Nachmittag, kam es zu einem neuerlichen Treffen im Garten bei Rosi. Es waren wieder das Ehepaar Kainrath, Rosi und ich anwesend. Nachdem wir neuerlich über die bevorstehenden Gerichtsverhandlungen gesprochen haben, fuhr G. [Frau Kainrath] irgendwohin weg. Rosi ging in die Wohnung, um Kaffee zu kochen. Nachdem wir alleine waren, sprach ich dann Hannes Kainrath wörtlich an: „Was ist dir das Schöner Wohnen wert“? Er antwortete: „Was willst du“? Ich sagte, dass ich die Wohnung in der Sollingergasse möchte. Kainrath sagte daraufhin zu mir: „Kriegst“! Anführen muss ich, dass Kainrath die Wohnung zuvor noch nie gesehen hat. Kainrath fragte mich dann: Wie willst du das machen“? Frage: Wusste Kainrath zu diesem Zeitpunkt von Ihrem Mordplan? Antwort: Wir haben bis dahin über den Mord nicht gesprochen bzw habe ich ihn von meinem Plan bis dahin nichts erzählt. Ich hatte aber den Eindruck, dass er sehr wohl wusste, dass es mit der Ermordung seiner Schwiegereltern, Johann und Anna J., zu tun hatte. Ich antwortete ihm, dass er das meine Sorge lassen sein solle. Kainrath sagte, dass ich es wie ein Selbstmord ausschauen lassen soll. … Wir vereinbarten, dass wir uns nach dem Mord über neue Telefonwertkarten verständigen werden. Auf Befragen gebe ich an, dass dieses Gespräch zwischen Kainrath und mir ca 5 Minuten gedauert hat.

Auf nochmaliges Befragen gebe ich an, dass ich Kainrath zu Beginn unseres Gespräches nichts von meinem Mordplan gesagt habe. Auf Grund meiner Äußerungen wusste Kainrath aber offensichtlich sofort Bescheid, welchen Vorsatz ich hatte. … Nach zwei Tagen ist er dann tatsächlich in meine Wohnung gekommen …. Einige Tage später trafen wir uns dann im Hugo-Wolf-Park in Wien 19. … Das Treffen [im Hugo-Wolf-Park] fand ca 1 Woche vor dem Mord an einem Vormittag statt. … Im Zuge dieses Gespräches fragte mich Kainrath wörtlich: „Wann willst du das machen?“. Ich antwortete am Samstag oder Sonntag. Kainrath sagte daraufhin, dass das kommende Wochenende nicht gut wäre, da sein Sohn am Montag mit der Praxis anfängt und der Wirbel zu groß wäre. Ich nannte dann aber keinen konkreten Termin mehr, Kainrath ersuchte mich nur, dass ich ihm danach eine Nachricht schicken soll. Ich habe dann Kainrath nicht mehr gesehen und auch mit ihm nicht telefoniert. …

Außer den Aussagen und dem Verhalten des Vierfach-Mörders gibt es keinen einzigen Beweis gegen Hannes Kainrath. Und die zentrale Aussage von Josef B. betreffend das Gespräch über „SCHÖNER WOHNEN“ ist völlig unglaubwürdig.

Weitere Informationen: ========================================= Pflichtverteidiger von Hannes Kainrath seit Jänner 2013: Mag. Dieter Berthold Rechtsanwalt Hauptplatz 1 2130 Mistelbach Tel: 02572-2395 Für den Inhalt verantwortlich: Dr. Helmut Linke Steuerberater Bahnstraße 54 2230 Gänserndorf email: [email protected]

(Im Folgenden der Originaltext des Landesgerichts Korneuburg zur Ablehnung des Wiederaufnahmeantrags. Gegen diese Ablehnung läuft derzeit ein Beschwerdeverfahren)

Das Landesgericht Korneuburg als Dreirichtersenat gemäß § 31 Abs 6 Z 2 StPO hat in der Strafsache gegen Josef B: u.a. wegen §§ 12, dritter Fall, 75 StGB über den Wiederaufnahmeantrag des Hannes Kainrath in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: 1.) Der Antrag des Hannes Kainrath auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen §§ 12, dritter Fall, 75 StGB wird abgewiesen. Gemäß § 390a Abs 2 StPO haftet der Antragsteller Hannes Kainrath für die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens. 2.) Der Antrag des Hannes Kainrath auf Hemmung des Strafvollzuges gemäß § 357 Abs 3 StPO wird abgewiesen. Begründung: Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Geschworenengericht vom 27.1.2009, GZ 704 Hv 4/08h-228, wurden Josef B. und Hannes Kainrath auf Grund des Wahrspruches der Geschworenen jeweils mehrerer Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB, Letztgenannter als Beitragstäter im Sinne des § 12, dritter Fall, StGB schuldig erkannt. Danach haben in Strasshof an der Nordbahn 1.) Josef B. am 1.7.2008 Anna und Johann J. sowie Viera und Franz B. durch Schüsse aus einer Pistole Kaliber 7,65 mm vorsätzlich getötet und 2.) Hannes Kainrath im Juni 2008 vorsätzlich zu den zum Nachteil der Anna und des Johann J. begangenen strafbaren Handlungen beigetragen, indem er Josef B. für deren Ausführung rund € 170.000,-- versprach und ihn veranlasste, den ursprünglich geplanten Tatzeitpunkt um 2 Tage zu verschieben. Josef B. wurde hierfür nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, Hannes Kainrath nach der selben Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Hannes Kainrath wurde verworfen, den Berufungen des Hannes Kainrath sowie der Staatsanwaltschaft jeweils nicht Folge gegeben (Erkenntnis des OGH vom 15.10.2009, ON 256). Mit Eingabe vom 5.2.2013 beantragt der Verurteilte Hannes Kainrath die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 353 Z 2 StPO in eventu § 353 Z 1 StPO. Die Staatsanwaltschaft sprach sich dagegen aus.

Der Verurteilte Hannes Kainrath bringt in seinem Antrag im Wesentlichen vor, seine Verurteilung sei allein durch die Verleumdung des Josef B. herbeigeführt worden, welche sich aus der durch den Amtsvermerk der Polizei vom 22.8.2008, Seiten 2 und 3 (ergänze: in ON 103), die 2. Beschuldigtenvernehmung (ergänze: von Josef B.) vom 14.8.2008 (ergänze: Seiten 21 ff in ON 84), die Aussagen der Zeugin Rosina P. vom 2.7. und 19.8.2008 (ergänze: Seiten 151 ff und Seiten 441 ff in ON 110) sowie seine Zeugeneinvernahme vom 11.8.2008 (ergänze: Seiten 193 f in ON 110) ergäbe. Eine Feststellung der genauen Zeitabfolge der Familientreffen, Treffen in Wien, dem „Probe-SMS“ und den 4 Morden sei nie erfolgt und habe eben diese Zeitabfolge und damit das verleumderische Tatverhalten des Josef B. Dr. Helmut Linke in der Strafanzeige vom 8.2.2012 (ergänze: Beilage Seiten 23 ff zu ON 310) nochmals dargestellt und ergäbe sich, wie bereits in der Nichtigkeitsbeschwerde vom 12.5.2009 aufgezeigt kein Motiv für den Antragsteller (ergänze: für seinen Tatbeitrag). Antragsgemäß wurde die Zeugin G. Kainrath vernommen. Dazu war zu erwägen: Der vom Antragsteller oben zitierte Amtsvermerk der Polizei vom 22.8.2008, Seiten 2 und 3 in ON 103 hält für den 26.6.2008 lediglich das Treffen Rosina P., Josef B. und der Eheleute Kainrath und als Gesprächsthema - lapidar - die Gerichtsverhandlung fest. Ein detaillierteres Eingehen auf den/die Gesprächsinhalt/e findet sich im Aktenvermerk nicht. Auch die Aussagen der Zeugin Gabriele Kainrath vom 3.9.2008 und 18.4.2013 können keine Entlastung des Antragstellers bewirken, da auch sie angab, zwar wären die Gesprächsthemen großteils entweder die Verhandlung der Familie Kainrath mit der Familie J. bzw. die Streitereien des Herrn B. mit der Anna J. gewesen, sie sich aber nicht erinnern könne bzw. es durchaus möglich gewesen sei, dass sie sich nicht ständig im Garten aufgehalten habe, da sie am WC gewesen wäre und ihrer Tante beim Abräumen des Geschirrs geholfen habe (AS 30 der Vernehmung vom 18.4.2013). Die Zeugin Kainrath konnte sich auch nicht genau erinnern, wann die einzelnen Treffen stattgefunden hätten (AS 2 der Vernehmung vom 18.4.2013) und damit nichts zur Feststellung des chronologischen Ablaufs der Treffen beitragen. Vielmehr belastete sie mit ihrer Aussage den Antragssteller und bestätigte hinsichtlich des an ihren Vater übergebenen Sparbuchs die Richtigkeit der Verantwortung des Josef B. Der Antragsteller Kainrath hat stets die Existenz dieses Sparbuchs geleugnet und als Fantasie des Herrn B. bezeichnet (zuletzt AS 15 der Vernehmung vom 18.4.2013), während die Zeugin Gabriele Kainrath sowohl bei ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren (AS 3 in ON 118), als auch bei der Vernehmung vom 18.4.2013 die Existenz dieses Sparbuchs bestätigte und aussagte, dass der Antragsteller ihr erzählt hätte, dass er ihrem Vater ein Sparbuch ausgehändigt hätte. Ihre Aussagen sind daher weder allein noch in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet, die Freisprechung des Verurteilten oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen.

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Antragsteller selbst in seiner Zeugenaussage auf Seite 3 in ON 71 angab, dass er nur dann alleine mit Josef B. gesprochen habe, wenn die anderen Personen am WC oder in der Küche gewesen seien. Nach der Aussage der inzwischen verstorbenen Zeugin Rosina P. vom 2.7.2008, Seite 153 in ON 110 hätte sie den letzten Kontakt zu ihrem Bruder Josef B. am 26.6.2008 gehabt. Er sei bei ihr gewesen und sie habe ihm wieder angeboten, dass er zu ihr ziehen könne. In ihrer 2. Zeugeneinvernahme am 19.8.2008, Seite 443 in ON 110 gab sie ergänzend an, dass sie den Gesprächen zwischen B. und den Kainraths teilweise nicht zugehört habe, mit Sicherheit nicht immer dabei gewesen sei, sondern in der Küche zu tun gehabt habe. Aus den zitierten Aussagen der Verstorbenen in Verbindung mit dem zitierten Aktenvermerk und den Aussagen der Zeugin Gabriele Kainrath ergibt sich keineswegs, dass beim Familientreffen vom 26.6.2008 das Gesprächsthema ausschließlich die Gerichtsverhandlung gewesen sei und ein anderer Themenkreis nicht angerissen worden sei und kann der Antragsteller mit seinem „indirekten Beweis“ hinsichtlich der in 14-tägigen Abstand erfolgten zwei Familientreffen und der „Besitzstörungsklage vom 13.6.2008“ kein schlüssiges Vorbringen erstatten, welches die von ihm behauptete Verleumdung des Josef B. auch nur ansatzweise belegen könnte. Die weiteren Ausführungen, es sei denkunmöglich, dass B. zuerst mit dem Antragsteller vereinbart hätte, wie sie sich nach den Morden miteinander verständigen und erstmalig am 26.6.2008 über die Morde gesprochen hätten (Austausch der Telefonnummern beim 2. Treffen in Wien) widersprechen seiner eigenen Verantwortung in der Hauptverhandlung ON 226 Seite 125. Dort gibt Hannes Kainrath über Frage der Vorsitzenden an, dass er B. seine Handynummer nach dem 2. Treffen bei Rosina P., jedenfalls vor dem 1.7.2008 gegeben habe. Die im Wiederaufnahmsantrag geforderte „Feststellung der genauen Zeitabfolge“ (Familientreffen 1 und 2, Treffen in Wien 1 und 2, „Probe-SMS“ und 4 Morde) stößt bei den Verantwortungen von Josef B. (siehe ON 226, Seiten 19, 21 und 23) und Hannes Kainrath (siehe ON 226, Seite 125) an ihre (Beweis-) Grenzen, wobei entsprechende Ungenauigkeiten auch konkret vorgehalten wurden und sich im Übrigen aus dem gesamten Akt ergibt, dass sich das exakte Datum der diversen Treffen, geschweige denn die genaue Zeitabfolge der verschiedenen Treffen nicht mit letzter Sicherheit feststellen lässt (vgl. auch die ausdrücklich in der Anklageschrift sowie im Urteilsspruch bezüglich Kainrath enthaltene Zeitangabe „im Juni 2008“). Daher ist für den Antragsteller, der selbst einräumt, dass B. hinsichtlich des Zeitpunkts des „Mordkomplotts“ geirrt haben könnte (ON 332, Seite 6) mit obiger Forderung und dem Antrag auf neuerliche Einvernahme des Verurteilten Josef B. (zur Reihenfolge und Zeitpunkten der Treffen) nichts zu gewinnen. Die Eignung einer neuerlichen Einvernahme von Josef B. zur Klärung des Beweisthemas blieb auch unbegründet. Eine solche Begründung müsste umso eingehender sein, je fraglicher – wie im vorliegenden Fall - die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte obiger Ausführungen und Verfahrensergebnisse ist. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens kommt daher keine Berechtigung zu.

Gemäß § 353 Z 1 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangen, wenn dargetan ist, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist. Soweit der Antragsteller durch Zitierung einzelner Aussagepassagen und darauf aufbauenden eigenen Überlegungen über den zeitlichen Ablauf Zweifel an der Richtigkeit des Schuldspruches erwecken will, bekämpft er in Wahrheit lediglich die Beweiswürdigung durch die Geschworenen, was im Wiederaufnahmeverfahren nicht zulässig ist. Da es dem gesamten Antrag nicht in Ansätzen gelingt, eine im Sinne des § 353 Z 1 StPO relevante Straftat aufzuzeigen, war ihm in diesem Punkt ein Erfolg zu versagen. Gemäß § 353 Z 2 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangen, wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen. Da die Aussagen der Ehefrau des Verurteilten aber weder alleine noch in Verbindung mit den anderen erhobenen Beweisen geeignet sind, einen Freispruch oder eine Verurteilung wegen einer milder zu bestrafenden Tat zu bewirken war dem Antrag auf Wiederaufnahme nach § 353 Z 2 StPO ebenfalls ein Erfolg zu versagen. Die Abweisung des Antrages auf Hemmung des Strafvollzuges ist logische Folge der zu Punkt 1.) erfolgten Entscheidung. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die genannte Gesetzesstelle. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die binnen 14 Tagen ab Zustellung schriftlich oder elektronisch beim Landesgericht einzubringende Beschwerde an das OLG Wien zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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