May 13, 2018 | Author: Emilia Seidel | Category: N/A
1 Seite 1 von 3 I. Dokumenteninformationen Dipl.-Ing. (FH) Prüfstellenleiter ift Zentrum Türen-Tore-Sicherheit...
Publikation – ift Rosenheim Christian Kehrer Schlösser und Beschläge für Brand-, Rauch- und Fluchtüren Seite 1 von 3
I. Dokumenteninformationen Dipl.-Ing. (FH) Christian Kehrer – Prüfstellenleiter ift Zentrum Türen-Tore-Sicherheit Anforderungen an Beschläge für den Einsatz in Feuer- und Rauchschutzabschlüssen sowie in Flucht- und Rettungswegen Beschläge, Schlösser, Türen CE-Kennzeichnung, Fluchttüren, Rettungstüren, Bauregelliste, EG-Konformitätszertifikate, ITT, Erstprüfung 10.875 Zeichen mit 8 Bildern und 1 Tabelle M+T Metallhandwerk – Ratgeber Brandschutz Viele europäische Produktnormen im Beschlagbereich sind fertiggestellt und veröffentlicht. Je nach Produkt und Einsatzbereich ist deshalb für Beschläge an Fenstern und Türen die CE-Kennzeichnung verbindlich vorgeschrieben. Im wesentlichen betrifft dies Schlösser und Beschläge die an Feuer- bzw. Rauchschutztüren und an Türen in Flucht- und Rettungswegen eingesetzt werden. Für Beschläge an Fenstern auf Basis der Normenreihe TS 13126-Teil 1 bis 17 oder Profilzylinder nach EN 1303 ist momentan keine CE-Kennzeichnung vorgesehen.
II. Text/Inhalt
Anforderungen an Beschläge für den Einsatz in Feuerund Rauchschutzabschlüssen sowie in Flucht- und Rettungswegen Viele europäische Produktnormen im Beschlagbereich sind fertiggestellt und veröffentlicht. Je nach Produkt und Einsatzbereich ist deshalb für manche Beschläge an Fenstern und Türen die CE-Kennzeichnung verbindlich vorgeschrieben. Im wesentlichen betrifft dies Schlösser und Beschläge die an Feuer- bzw. Rauchschutztüren und an Türen in Flucht- und Rettungswegen eingesetzt werden. Für Beschläge an Fenstern auf Basis der Normenreihe TS 13126-Teil 1 bis 17 oder Profilzylinder nach EN 1303 ist momentan keine CEKennzeichnung vorgesehen. Bild 1 Wichtige Anforderungen für Schlösser und Beschläge
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Autoren Headline Stichwörter Bilder Zeichen Titel/Rubrik Ausgabe Abstract
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1 Grundlage für die CE-Kennzeichnung Mit Verabschiedung der europäischen Bauproduktenrichtlinie (BPR) im Dezember 1988, wurde die Richtlinie für Bauprodukte zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten erlassen. Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet den freien Warenverkehr, der auf Grundlage der Bauproduktenrichtlinie gehandelten Produkte, sicherzustellen. Die BPR ist im deutschen Bauproduktengesetz verankert und damit verbindlich in Deutschland eingeführt. Sie beschränkt sich auf baurechtlich relevante Anforderungen (wesentliche Anforderungen) die sicherstellen, dass Leib und Leben der Benutzer eines Bauwerkes geschützt sind. Sie beschränkt sich auf folgende wesentliche Anforderungen: • • • • • • •
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Hygiene Gesundheit und Umweltschutz Nutzungssicherheit Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz
2 Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie in Deutschland Die Bauproduktenrichtlinie beschreibt die Grundlagen zur Konformitätsbewertung und sieht zwar grundsätzlich vier verschiedene Wege zur Erlangung des CE-Zeichens für ein Bauprodukt vor, in der Praxis finden aber ausschließliche folgende beide Verfahren eine Anwendung: 1. Nachweis gemäß einer europäischen harmonisierten Produktnorm 2. Nachweis durch eine allgemeine europäische technische Zulassung , gemäß der Richtlinie für Europäisch Technische Zulassungen (ETAG) In Deutschland liegt das Baurecht im Hoheitsbereich der Länder und so mussten neben der Musterbauordnung (MBO) auch die einzelnen Landesbauordnungen (LBO) der Bundesländer geändert und verabschiedet werden. In den Bauordnungen ist festgelegt wie die Brauchbarkeit der Bauprodukte sichergestellt werden kann, welche Bauprodukte zur Anwendung kommen dürfen und welche Verfahren existieren, um die Übereinstimmung mit Normen, Prüfzeugnissen und Zulassungen erklären zu können. Da diese Verfahren je nach Bauprodukt variieren und sich auch immer wieder Änderungen ergeben, wur-
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de in die neue Bauordnung die Bauregelliste des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) als zentrales Element aufgenommen.
Bild 2 Baurechtliche Zusammenhänge
3 Bauregelliste als Übersicht über Nachweispflichten In der Bauregelliste werden für die unterschiedlichen Bauprodukte die jeweiligen Nachweiswege und -pflichten (in der Regel Normen) aufgelistet und ist deshalb eine zentrale Übersicht, die regelmäßig den Änderungen nationaler und europäischer Normen angepasst wird. Bauprodukte für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen werden in der Bauregelliste in drei Gruppen eingeteilt: 1. Bauregelliste Teil A enthält Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) 2. Bauregelliste Teil B enthält Bauprodukte die das CE-Zeichen auf Grundlage einer europäisch harmonisierten Produktnorm bzw. Verfahren tragen 3. Bauregelliste Teil C enthält Bauprodukte für die kein Ü-Zeichen und kein CE-Zeichen vorgeschrieben ist oder die zu den „Sonstigen Bauprodukten“ zu zählen sind und auch kein Ü-Zeichen benötigen Da es sich bei den LBO´s um gesetzliche Bestimmungen handelt und die Bauregelliste ein Instrumentarium zur Umsetzung der Landesbauordnung darstellt, hat die Bauregelliste eine große Bedeutung für die Errichtung baulicher Anlagen. Die Bauregelliste ist ein nationales deutsches Instrument das vom
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DIBt geschaffen wurde. Sie bleibt auch nach der Einführung von harmonisierter europäischen Normen gültig, wobei die Bauprodukte mit der Harmonisierung (CE-Kennzeichnung) vom Teil A in den Teil B übertragen werden. Für Bauprodukte, die bisher in der Bauregelliste A waren und für die das Ü-Zeichen galt, wird nun durch Erstellung harmonisierter europäischer Normen die Bauregelliste Teil B gelten. Die Bauprodukte müssen nach Bauregelliste B das CE-Zeichen tragen, wenn sie auf dem europäischen aber auch auf dem nationalen Markt weiter verkauft werden sollen. Die Bauregelliste Teil B gibt an, welche Normen zur Erstellung des europäischen Konformitätszeichen CE angewandt werden müssen.
Bild 3 Aufbau der Bauregelliste des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt)
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4 Regelungen der Bauregelliste für Schlösser und Beschläge In die Bauregelliste A Teil 1 wurden folgende Bauprodukte aufgenommen, die einen normativen Einfluss auf Beschläge und Schlösser haben: • • •
Im Abschnitt 6: Türen und Tore Im Abschnitt 8: Sonderkonstruktionen; hierzu zählen auch Fenster und Fenstertüren, Rahmen und Rollladenkästen Im Abschnitt 11: Bauprodukte aus Glas
Bild 4 Normative Zusammenhänge von Tür, Schloss und Beschlag
In die Bauregelliste B Teil 1 wurden alle Bauprodukte im Geltungsbereich harmonisierter Normen nach der Bauproduktenrichtlinie aufgenommen. Hierzu zählen neben Schlössern und Beschlägen (s. Tabelle 1) auch Tore ohne Feuer- und Rauchschutzeigenschaften (Abs. 1.6.7) sowie natürliche Rauchabzugsgeräte (Abs. 1.17.1) In Abhängigkeit des Verwendungszweckes der Beschläge müssen zusätzliche Festlegungen beachtet werden. So müssen für die Verwendung der Beschläge an Feuer-/Rauchschutztüren zusätzlich Anlage 01 und Anlage 30 beachtet werden. Anlage 1 der Bauregelliste B Teil 1 (2005/3) Es gelten die in den Landesbauordnungen und in den Vorschriften aufgrund der Landesbauordnungen vorgegebenen Stufen, Klassen und Verwendungsbedingungen. Für die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach EN 13501-2 und EN 13501-3* zu den bauaufsichtlichen Benennungen gilt Bauregelliste A Teil 1 Anlage 0.1.2. Für die Zuordnung der nach EN 13501-1 klassifizierten Brandeigenschaften von Baustoffen zu den bauaufsichtlichen Benennungen gilt Bauregelliste A Teil 1 Anlage 0.2.2.
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Anlage 30 der Bauregelliste B Teil 1 (2005/3) Die Eignung der Bauprodukte für die Verwendung an Feuerschutztüren ist über die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für die Feuerschutztüren nachzuweisen. Die Eignung der Bauprodukte für die Verwendung an Rauchschutztüren ist über die allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse für die Rauchschutztüren nachzuweisen.
Produktbeschreibung
Vorgesehene Anwendung
Angaben der Bauregelliste
Ende der Koexistenzphase
Produktnorm
Produktnormen von Beschlägen mit CE-Kennzeichen Konformitäts-system
Nr. Bauregelliste
Tabelle 1
1.6.1
EN 179
Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte
Für Türen zur Brandabschottung und Türen in Rettungswegen
in D umgesetzt durch DIN EN 179:2002-06 und Anlage 01 BRL
1
1.4.2003
1.6.2
EN 1125
Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange
Für Türen zur Brandabschottung und Türen in Rettungswegen
in D umgesetzt durch DIN EN 1125:2002-06 und Anlage 01 BRL
1
1.4.2003
1.6.3
EN 1935
Einachsige Tür- und Fensterbänder
An Feuer- und/oder in D umgesetzt durch DIN Rauchschutztüren. An Tü- EN 1935:2002-05 und Anren zu Fluchtwegen lage 01 BRL
1
1.12.2003
Türschließer mit kontrolliertem Schließablauf
An Feuer- und/oder Rauchschutztüren
in D umgesetzt durch DIN EN 1154:2003-04, DIN EN 1154/Bbl. 1:2003-11 und Anlage 01 BRL
1
1.10.2004
Elektrisch betriebene Feststellvorrichtungen für Drehflügeltüren
An Feuer- und/oder Rauchschutztüren
in D umgesetzt durch DIN EN 1155:2003-04 und Anlage 01 BRL
1
1.10.2004
Schließfolgeregler
An Feuer- und/oder Rauchschutztüren
in D umgesetzt durch DIN EN 1158:2003-04 und Anlage 01 BRL
1
1.10.2004
1
1.6.2006
1.6.4
EN 1154
1.6.5
EN 1155
1.6.6
EN 1158
-
EN 12209
Mechanisch betätigte Schlösser und Schließbleche
An Feuer- und/oder Rauchschutztüren
5 Der Weg zum CE-Zeichen am Beispiel von Bändern nach EN 1935 EN 1935 legt Anforderungen an einachsige Aufschraubbänder oder Bänder mit festem Stift zur Verwendung an Türen und Fenstern fest. Die Bänder werden dabei in vier unterschiedliche Gebrauchsklassen und insgesamt 14 unterschiedliche Bandklassen eingeteilt.
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Bild 5 Bänder nach EN 1935
Bei der Prüfung werden die Bänder mit statischen Lasten beansprucht, eine Scherfestigkeitsprüfung durchgeführt und der Verschleiß anhand der Dauerfunktionsprüfung ermittelt. Anforderungen an den Korrosionsschutz werden an Bänder gestellt, für die nach dem Einbau kein Witterungsschutz vorgesehen ist. Die Norm gilt nicht für Federbänder , die als Türschließmittel wirken. Die Befestigung der Bänder an Fenster oder Türen wird nicht behandelt. Falls jedoch die zu verwendenden Befestigungsmittel vom Hersteller mitgeliefert oder vorgeschrieben werden, sind diese bei der Prüfung mit zu berücksichtigen. Ausgedrückt wird die Leistungsfähigkeit eines Bandes oder einer Bandfamilie durch einen achtstelligen Klassifizierungsschlüssel. Das Beispiel bezeichnet ein Band für eine mittlere Beanspruchung, welches im Dauerbetrieb mit 200.000 Zyklen geprüft wurde, für Türen mit einer Masse von 80 kg, jedoch nicht für Feuer- und Rauchschutztüren geeignet ist, eine mittlere Korrosionsbeständigkeit besitzt, nicht an einbruchhemmenden Türen eingesetzt werden kann und die Bandklasse 11 hat.
3
7
3
0
1
1
0
Gebrauchsklasse Dauerfunktionstüchtigkeit Masse der Prüftür Eignung an Feuer-/Rauchschutztüren Sicherheit Korrosionsbeständigkeit Schutz: Einbruchhemmung Bandklasse
Bild 6 Klassifizierungsschlüssel n. EN 1935
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5.1 Ersttypprüfung (ITT) der notifizierten Prüfstelle In der EN 1935 wird in unterschiedlichen Prüfverfahren die Eignung eines Bandes/Bandsystems hinsichtlich wichtiger Eigenschaften wie der Gebrauchstauglichkeit, die Dauerfunktionstüchtigkeit, die Korrosionsbeständigkeit oder der Eignung in Bezug auf Einbruchhemmung untersucht. Grundsätzlich können die Bänder je nach Anwendungsbereich in vier unterschiedliche Gebrauchsklassen (Klasse 1 bis 4) und 14 verschiedenen Bandklassen eingeteilt werden. Bild 7 ift Prüfung der Dauerfunktion von Bändern
5.2 Erstinspektion des Werkes Nach Abschluss des ITT an den Bändern, ist gemäß Anhang ZA der EN 1935, für die Verwendung an Feuer- , Rauchschutz- und Fluchttüren (Konformitätsverfahren 1) eine Erstinspektion des Herstellwerkes durchzuführen. Hierbei wird überprüft, ob im Fertigungsprozess alle Bedingungen eingehalten werden, um Bänder gemäß der in EN 1935 festgelegten Anforderungen (s. Kap 5.1) herzustellen sowie eine Inspektion und Beurteilung der vorhandenen werkseigenen Produktionskontrolle. Eine CE-Kennzeichnung von Bändern ist nur im Anwendungsfall von Feuer- und Rauchschutzelementen und beim Einsatz in Türen für Flucht- und Rettungswegen möglich. 5.3 Leistungen des ift Rosenheim Am ift Rosenheim stehen für die Prüfung von Notausgangs- und Panikbeschlägen, Schlössern und Bändern zahlreiche Prüfstände zur Verfügung. Das ift Rosenheim ist als notifizierte Prüf-, Überwachungs-, und Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) europaweit anerkannt. Für Fassaden, Fenster, Türen, Tore und Zubehörteile wie Beschläge und können somit alle für die Erteilung von EG-Konformitätszertifikaten erforderlichen Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen durchgeführt werden.
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5.4 Erteilung der EG-Konformitätszertifikate Nach durchgeführtem ITT, der Erstinspektion des Herstellwerks und einer positiven Beurteilung der werkseigenen Produktionskontrolle können die EG Konformitätszertifikate durch die notifizierte Zertifizierungsstelle erstellt werden. Durch laufende Fremdüberwachung (mind. einmal jährlich) werden die Herstellbedingungen der Bänder kontinuierlich überprüft.
Bild 8 EG-Konformitätszertifikat des ift Rosenheim für Türbänder
6 Zusammenfassung Bis dato ist bereits für viele Beschläge die CE-Kennzeichnung verpflichtend vorgeschrieben. Diese Entwicklung wird sich künftig fortsetzen, da der europäische Normierungsprozess weiterschreitet. Für Türbeschläge nach EN 1906 wird momentan überlegt für den Anwendungsfall Feuer-/Rauchschutz ein Mandat zu erteilen, das eine CE-Kennzeichnung der Beschläge zur Folge hat. Aufgrund der Vielzahl von Normungsprojekten im Beschlagbereich sollten Hersteller, Verarbeiter und Architekten die europäische und nationale Normung aufmerksam verfolgen.
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